Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.10.2020 U 2020 85

8. Oktober 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,066 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Busse (unzulässiges Campieren) | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 85 4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 8. Oktober 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Busse (unzulässiges Campieren)

- 2 - Sachverhalt: 1. Am 25. September 2019, um 08:45 Uhr, hat die Kantonspolizei Graubünden festgestellt, dass A._____ auf öffentlichem Grund in B._____, an einem nicht für das Campieren freigegebenen Standort, in seinem Wohnmobil übernachtet hat. Die Kantonspolizei Graubünden stellte in der Folge eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 70.-- für "unzulässiges Campieren in Wohnmobilen/Fahrzeugen an verbotenen Orten" aus. 2. Weil A._____ die Ordnungsbusse nicht innert Frist bezahlte, hat die Gemeinde X._____ ihm eine Rechnungsverfügung zugesandt. Dagegen erhob A._____ am 3. Januar 2020 Einsprache, worin er den Sachverhalt bestätigte. Dabei führte er aus, dass er "in der Nacht auf den 25.9.2019 in B._____ nicht campiert, sondern in einem vorschriftsgemäss parkierten Fahrzeug übernachtet" habe. 3. Am 30. März 2020 liess die Gemeinde X._____ A._____ ein Schreiben betreffend Durchführung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens zukommen, worin ihm das rechtliche Gehör gewahrt wurde. 4. Mit Schreiben vom 18. April 2020 hat sich A._____ vernehmen lassen. Er verwies für die Begründung auf seine Einsprache vom 3. Januar 2020 und legte gegen die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Widerspruch ein. 5. Am 23. April 2020 erkundigte sich die Gemeinde X._____ bei der Einwohnergemeinde Y._____ nach den wirtschaftlichen Verhältnissen von A._____. Die Einwohnergemeinde Y._____ stellte der Gemeinde X._____ am 24. April 2020 den Steuerausweis für das Jahr 2016 von A._____ zu.

- 3 - 6. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 auferlegte die Gemeinde X._____ A._____ eine Busse von Fr. 70.-- sowie eine Amtsgebühr von Fr. 150.--, wegen fahrlässigen Verstosses gegen Art. 11 des Polizeigesetzes. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. August 2019 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag die Verfügung der Gemeinde X._____ sei aufzuheben und festzustellen, dass Art. 11 des Polizeigesetzes von X._____ nichtig sei, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde. Begründend führte er im Wesentlichen sinngemäss an, dass sich die Gemeinde X._____ nicht mit seinen Ausführungen in der Einsprache auseinandergesetzt habe, dass Art. 11 des Polizeigesetzes nicht verhältnismässig sei und ein Verbotsschild in romanischer Sprache keine rechtliche Wirkung entfalte. 8. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis zum 2. September 2020 auf. Dieser wurde vom Beschwerdeführer innert Frist geleistet. 9. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Art. 11 des Polizeigesetzes verbiete das Campieren ausserhalb von Campingplätzen, wozu ausdrücklich auch das Übernachten in Wohnmobilen ausserhalb von Campingplätzen gehöre. Diesbezüglich bestünde ein öffentliches Interesse. Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Sachverhaltsdarstellung fest und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, wenn er die Signalisation nicht gesehen habe, diese sei bloss eine zusätzliche, rein informative Dienstleistung der Gemeinde.

- 4 - 10. Am 28. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Er hielt an seinen Anträgen fest und wies auf das "Jedermannsrecht" in den Skandinavischen Staaten hin. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 (Poststempel: 2. Oktober 2020) auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung für den Kanton Graubünden [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für den Kanton Graubünden [VRG; BR 370.100)]). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2020, worin dem Beschwerdegegner eine Busse von Fr. 70.-- sowie eine Amtsgebühr von Fr. 150.-- auferlegt wurde. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 220.-- (Busse [Fr. 70.--] + Amtsgebühr

- 5 - [Fr. 150.--]). Da darüber hinaus für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, gilt die Zuständigkeit des Einzelrichters als gegeben. 2. Zunächst ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit seinen Ausführungen in der Einsprache auseinandergesetzt, vermag er nicht durchzudringen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat folglich zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 143 IV 40 E.3.4.3, 142 III 433 E.4.3.2. m.H.). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen befasst (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bgact.] 1 S. 2 Ziff. II.3). Die Überlegungen von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, gehen aus der angefochtenen Verfügung hervor und können ohne Weiteres nachvollzogen werden. Gestützt darauf war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, die Verfügung vom 21. Juli 2020 sachgerecht anzufechten. Nur weil die Begründung nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht zutrifft, liegt nicht eine Gehörsverletzung vor. 3. Gemäss Art. 11 des Polizeigesetzes der Gemeinde X._____ (nachfolgend: PolG) ist das Campieren sowie Übernachten in Wohnmobilen und anderen

- 6 - Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Grund nur an den von den Behörden bezeichneten Stellen erlaubt. Absichtliche oder fahrlässige Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen und Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 10'000.-- pro Fall bestraft (Art. 39 Abs. 1 PolG). Das dazugehörige Ordnungsbussenreglement der Gemeinde X._____ setzt die Höhe der Busse für unzulässiges Campieren in Wohnmobilen/Fahrzeugen an verbotenen Orten auf Fr. 70.-- fest. Diese Bestimmungen wurden unzweifelhaft am 14. Juni 2015 (Polizeigesetz) und am 18. Mai 2015 (Ordnungsbussenreglement) von den zuständigen Gemeindeorganen erlassen. 4. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Busse von Fr. 70.-- sowie eine Amtsgebühr von Fr. 150.-- auferlegt hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2019 in seinem Wohnmobil auf öffentlichem Grund in B._____ übernachtet hat, was dort nicht ausdrücklich erlaubt ist. Er macht jedoch geltend, dass der Tatbestand von Art. 11 PolG verfassungswidrig sei, weil nur ein konkretes Stören der Ruhe und Ordnung gebüsst werden dürfe, was bei einem Übernachten in einem korrekt parkierten Fahrzeug nicht der Fall sei. Konkret rügt der Beschwerdeführer, dass mit dem Verbot seine persönliche Freiheit und sein Eigentumsrecht beschnitten würden. 4.1. Nach Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bedürfen Einschränkungen von Grundrechten, wie bspw. die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) oder die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. 4.2. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers verletzt sein soll. Diese Rüge wird vom Beschwerdeführer

- 7 denn auch nicht näher begründet. Soweit der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, dass er sein Wohnmobil wegen Art. 11 PolG nicht nutzen könne, ist ihm nicht zuzustimmen. Es ist ihm ohne weiteres möglich auf einer von den Behörden bezeichneten Stellen (bspw. einem Campingplatz) zu übernachten. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine persönliche Freiheit sei durch das Verbot beschnitten, ist folgendes festzuhalten: Die persönliche Freiheit schützt neben den in Art. 10 Abs. 2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Grundrecht enthält jedoch keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann (BGE 138 IV 13 E.7.1. m.H.). Verschiedene Hoheitsakte, die sich auf die persönliche Lebensgestaltung auswirken, mögen den Einzelnen zwar subjektiv stören oder sein subjektives Wohlbefinden beeinträchtigen, genügen von ihrer Wirkungsintensität her aber nicht, um unter den Schutzbereich der persönlichen Freiheit gefasst zu werden (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, § 12 Rz. 10). 4.4. Ob die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers tangiert ist, kann vorliegend offengelassen werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, kann dieser allgemeine Freiheitsanspruch nach Massgabe von Art. 36 BV beschränkt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Frage der Verfassungsmässigkeit der Einschränkung von Grundrechten durch Art. 11 PolG in der Verfügung vom 21. Juli 2020 erörtert (vgl. Bg-act. 1 S. 2 Ziff.II.3). Die gesetzliche Grundlage ist mit Art. 11 i.V.m. Art. 39 PolG offensichtlich gegeben. Die von der Gemeinde geltend gemachten öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sind zulässig. Auch Umwelt- und Naturschutz stellen vorliegend zu beachtende öffentliche Interessen dar.

- 8 - Ein Verbot des Campierens ausserhalb von den bezeichneten Stellen ist zweifellos geeignet diese öffentlichen Interessen zu schützen. Schliesslich ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, dass Art. 11 PolG im Hinblick auf den Zweck unverhältnismässig wäre. Nach Ansicht des Einzelrichters kann der Begründung der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, weshalb sich auch diese Rüge als unbegründet erweist. 5.1. Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts aus der Tatsache ableiten kann, dass er die Informationstafel betreffend des Wildcampens am Dorfeingang nicht gesehen habe oder die Angaben auf der Tafel einzig in romanischer Sprache verfasst waren. Die Tatsache, dass in vielen Gemeinden das Wildcampen verboten ist, ist bekannt (vgl. dazu zum Beispiel https://www.graubuenden.ch/de/newstipps/2020/07/wild-campen-regeln-und-alternativen [zuletzt besucht am 8. Oktober 2020] und https://www.tcs.ch/de/camping-reisen/camping-insider/ratgeber/reisevorbereitung/wild-campen-in-der-schweiz.php#anchor_7c6af171_Accordion-Graubuenden [zuletzt besucht am 8. Oktober 2020]). Als Besitzer eines Wohnmobils hätte der Beschwerdeführer dies wissen können respektive hätte sich im Vorfeld direkt bei der Gemeindeverwaltung, dem örtlichen Tourismusbüro oder der Polizei über die Rechtslage erkundigen können. Er nahm es somit zumindest in Kauf, dass das "Übernachten in Wohnmobilen" auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin verboten ist. Er hat somit pflichtwidrig unvorsichtig gegen Art. 11 PolG der Beschwerdegegnerin verstossen, weshalb diese zu Recht – nach vorgängiger Anhörung – die ihm auferlegte Busse bestätigte. 5.2. Die Beschwerdegegnerin kann gemäss Art. 44 PolG für den Erlass und Versand von Entscheiden und Verfügungen Amtsgebühren erheben. Diese sind gemäss Art. 62 Abs. 3 der Verfassung der Gemeinde X._____ in der Regel so anzusetzen, dass sie dem Wert der erbrachten Leistung für den Empfänger entspricht und der Aufwand der Gemeinde gedeckt werden

- 9 kann (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip). Vorliegend beträgt die Amtsgebühr Fr. 150.--. Die Höhe und Geltendmachung der Gebühr ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdegegnerin diverse Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur Klärung der Einkommensverhältnisse sowie die angefochtene Verfügung verfassen musste, weshalb sie dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt wurde. 6. Ergänzend sei noch festzuhalten, dass es in der Schweiz kein gesetzlich verankertes "Jedermannsrecht" gibt, wie es die Skandinavischen Staaten (wie bspw. Norwegen in § 9 des Lov om friluftslivet vom 28. Juni 1957) nach beschwerdeführerischer Darstellung kennen. Selbst dort ist dieses "Jedermannsrecht" gemäss dem genannten Paragraphen gewissen Einschränkungen unterworfen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird angesichts des geringen Verfahrensaufwands des Einzelrichters gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 400.-- festgesetzt. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- 10 - - einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 612.-werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 388.-- wird A._____ zurückerstattet. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. März 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (6B_1285/2020).