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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 22.12.2020 U 2020 68

22. Dezember 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·6,169 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

- VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 68 und U 20 80 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterInnen Racioppi und von Salis Aktuar Rogantini URTEIL vom 22. Dezember 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde E.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdegegnerin und B.________ GmbH, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Der Forst- und Werkdienst der Gemeinde E.________ hatte im Jahr 2015 von der A.________ AG das Fahrzeug Lindner L.________ beschafft (act. B.3 im Verfahren U 20 68). Später erwog die Gemeinde, dass das Fahrzeug den Anforderungen nicht mehr entspreche. Es sei sehr reparaturanfällig und die Bremsen würden im Betrieb oft überhitzen. Im Frühjahr 2020, als erneut aufwändige Reparaturen notwendig wurden, beschloss die Gemeinde deshalb, dieses Fahrzeug zu ersetzen. Die Gemeinde E.________ nahm als Referenzfahrzeug für die Beschaffung eines neuen Kommunalfahrzeugs den Aebi M.________, welcher bei der Gemeinde F.________ im Einsatz war. 2. Die Gemeinde E.________ holte anschliessend bei drei Anbietern Offerten inklusive Umtauschangebot für das bestehende Fahrzeug und diversen Optionen für das neue ein. Bei den Eingeladenen handelte es sich um die B.________ GmbH mit Sitz in H.________, die C.________ AG mit Sitz in I.________ und die D.________ AG mit Sitz in K.________. Berücksichtigung fanden die Offerten der beiden erstgenannten Eingeladenen, während die Offerte der D.________ AG erst am 22. Mai 2020 erging (act. C.24 im Verfahren U 20 68 = act. C.24 im Verfahren U 20 80), weshalb sie in der Folge durch die Gemeinde als verspätet beurteilt und entsprechend nicht zugelassen wurde. Bei den Grundangeboten zeigte sich folgendes Bild (Beträge exkl. MWST; act. C.2 im Verfahren U 20 68 = act. C.2 und B.3 im Verfahren U 20 80, sowie act. C.3 und B.4 im Verfahren U 20 68 = act. C.3 und B.4 im Verfahren U 20 80): C.________ AG CHF 145'250.00 (nach Abzug von CHF 66'000.00 für die Rücknahme des Lindner L.________)

- 3 - B.________ GmbH CHF 147'179.60 (nach Abzug von CHF 67'000.00 für die Rücknahme des Lindner L.________) Unter Einrechnung sämtlicher Optionen (Hydraulik, Kippermulde und Schneemulde) ergab sich gemäss Berechnungen der Gemeinde folgendes Bild, allerdings einschliesslich Mehrwertsteuer (act. C.11 und C.23 im Verfahren U 20 68 = act. C.11 und C.23 im Verfahren U 20 80): C.________ AG CHF 183'268.85 (nach Abzug von CHF 66'000.00 für die Rücknahme des Lindner L.________) B.________ GmbH CHF 185'259.45 (nach Abzug von CHF 67'000.00 für die Rücknahme des Lindner L.________) 3. An seiner Sitzung vom 19. Mai 2020 beschloss der Gemeindevorstand E.________, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung, dass das Fahrzeug Aebi M.________ bei der B.________ GmbH angeschafft werden solle. Weiter wurde zuhanden der Gemeindeversammlung der Antrag verabschiedet, wonach für diese Anschaffung ein Bruttokredit von insgesamt CHF 186'000.00 zu genehmigen sei (act. C.11 und C.23 im Verfahren U 20 68 = act. C.11 und C.23 im Verfahren U 20 80). 4. Mit der Botschaft des Gemeindevorstands zuhanden der Gemeindeversammlung erhielt die A.________ AG mit Sitz in J.________ Kenntnis von dieser Beschaffung und bat den Gemeindepräsidenten telefonisch darum, ebenfalls offerieren zu dürfen. Dieser stimmte zu, worauf besagtes Unternehmen am 19. Juni 2020 eine Offerte für einen Lindner L.________ für CHF 144'700.00 als Grundangebot und CHF 170'000.00 für das Angebot mit allen Optionen erstattete (Beträge exkl. MWST; act. C.4 und B.7 im Verfahren U 20 68 = act. C.4 und B.7 im Verfahren U 20 80). In beiden

- 4 - Beträgen war ein Abzug für den Eintausch des bestehenden Fahrzeugs von CHF 70'000.00 bereits eingerechnet. 5. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2020 wurden die Anträge des Gemeindevorstandes (siehe oben 3.) mit 29 Stimmen gegen 12 Stimmen und 4 Enthaltungen angenommen (act. C.7 im Verfahren U 20 68 = act. C.7 im Verfahren U 20 80). Über einen Rückweisungsantrag von N.________, mit welchem dieser unter anderem die falsche Verfahrensart gerügt hatte, wurde nicht abgestimmt. Der Beschluss der Gemeindeversammlung blieb in der Folge unangefochten. 6. Am folgenden Tag unterzeichnete die Gemeinde den Vertrag (act. C.8 und B.10 im Verfahren U 20 68 = act. C.8 und B.10 im Verfahren U 20 80). Ebenfalls am 26. Juni 2020 teilte die Gemeinde E.________ der A.________ AG schriftlich mit, dass der Gemeindevorstand am 23. Juni 2020 beschlossen habe, einen anderen Fahrzeugtyp anzuschaffen, der den Ansprüchen der Gemeinde besser entspreche (act. C.5 im Verfahren U 20 68 = act. C.5 im Verfahren U 20 80 = act. B.2 im Verfahren U 20 80). Der C.________ AG hatte die Gemeinde bereits zuvor mit Schreiben vom 29. Mai 2020 beschieden, an der Sitzung vom 19. Mai 2020 habe der Gemeindevorstand beschlossen, dass die Anschaffung bei einem anderen Anbieter vorgenommen werde (act. C.6 im Verfahren U 20 68 = act. C.6 im Verfahren U 20 80). 7. Die A.________ AG hat am 30. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht und dabei folgende Rechtsbegehren gestellt (act. A.1 im Verfahren U 20 68): "1. Der Beschluss des Gemeindevorstandes E.________, ein neues Kommunalfahrzeug im freihändigen Verfahren zu beschaffen, sei für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Gemeinde E.________ sei im Sinne einer vorsorglichen

- 5 - Massnahme superprovisorisch zu untersagen, irgendwelche Verträge zur Anschaffung des geplanten Kommunalfahrzeuges abzuschliessen. 3. Die Gemeinde E.________ sei zu verpflichten, hinsichtlich der geplanten Anschaffung eines Kommunalfahrzeuges eine öffentliche Ausschreibung gemäss der einschlägigen Submissionsgesetzgebung durchzuführen. 4. Die Gemeinde E.________ sei zu verpflichten, sämtliche relevante Akten zu edieren. Nach Einsicht in die vollständigen Akten sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde E.________." Ihre Anträge begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass die Gemeinde für die strittige Beschaffung eine falsche Verfahrenswahl getroffen habe. Für die geplante Anschaffung im Betrag von CHF 185'355.55 sei mindestens das Einladungsverfahren durchzuführen. Tatsächlich müsse aber der Eintauschwert (CHF 66'000.00) zu diesem Betrag noch hinzugerechnet werden, der vom ausgewählten Anbieter gewährte Rabatt in der Höhe von CHF 30'000.00 dürfe von den Anschaffungskosten nicht in Abzug gebracht werden, es seien Auslagen für Optionen von rund CHF 25'000 nicht einberechnet worden und die ausgewiesenen Beträge für wiederkehrende Reparatur- und Serviceleistungen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt resp. hinzugerechnet worden. Bei richtiger Berechnung des Auftragswertes wäre der Schwellenwert von CHF 250'000.00 somit klar überschritten, weshalb für die Beschaffung richtigerweise das offene (oder selektive) Verfahren hätte zur Anwendung kommen sollen. 8. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 2. Juli 2020 dem Antrag auf Erlass eines Superprovisoriums betreffend Verbot jeglicher Vollzugshandlungen entsprochen (act. D.1 im Verfahren U 20 68). 9. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2020 (act. A.2 im Verfahren U 20 68) hat die Gemeinde E.________ beantragt, auf die Beschwerde nicht einzu-

- 6 treten, eventualiter sie vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Soweit sich die Beschwerde gegen die von der Gemeinde angeblich kundgetane Absicht richte, weder ein offenes noch ein selektives Submissionsverfahren durchzuführen, hätte die Beschwerdeführerin früher reagieren müssen, mithin ab dem 18. Juni 2020, als die Gemeinde sie einlud, eine Offerte einzureichen. Auch gegen die schriftliche Mitteilung vom 26. Juni 2020, wonach die Gemeinde die Offerte der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigte, habe die Beschwerdeführerin nicht opponiert. Die strittige Vergabe sei damit rechtskräftig geworden. Der Entscheid der Gemeindeversammlung über den Kredit sei vergaberechtlich ohne Bedeutung. Die Beschwerde sei aber auch materiell unbegründet, weil der Beschaffungswert unter CHF 250'000.00 liege und deshalb zulässigerweise das Einladungsverfahren angewandt worden sei. Zudem seien korrekterweise drei Anbieter eingeladen worden. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei das teuerste gewesen und habe auch nicht alle von der Gemeinde gewünschten Kriterien erfüllt. Weitere Unterlagen als die mit der Vernehmlassung eingereichten (act. C.1-C.8 im Verfahren U 20 68 = act. C.1-C.8 im Verfahren U 20 80) existierten nicht. Im Übrigen sei der Kaufvertrag über das strittige Kommunalfahrzeug am 26. Juni 2020 abgeschlossen worden (act. C.8 und B.10 im Verfahren U 20 68 = act. C.8 und B.10 im Verfahren U 20 80). 10. Gestützt auf die Informationen aus der Vernehmlassung der Gemeinde hat die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2020 eine zusätzliche Beschwerde (act. A.1 im Verfahren U 20 80) mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht: "1. Der angefochtene Vergabebeschluss vom 23. Juni 2020 [recte: wohl 25. Juni 2020] sei aufzuheben und der Zuschlag für die Anschaffung des Kommunalfahrzeuges sei an die Beschwerdeführerin zu erteilen.

- 7 - 2. Die Gemeinde E.________ sei anzuweisen, den bereits geschlossenen Vertrag unter Nutzung der ihr zur Verfügung stehenden vertraglichen Mittel aufzulösen. Eventualiter sei die Ungültigkeit des bereits abgeschlossenen Vertrages mit der B.________ GmbH festzustellen. 3. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vergabebeschlusses festzustellen. 4. Die Gemeinde E.________ sei zu verpflichten, sämtliche relevante Akten zu edieren. 5. Die Zuschlagsempfängerin, die B.________ GmbH, sei dem Verfahren beizuladen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde E.________." In der Begründung führte sie aus, für den Fall, dass das angerufene Verwaltungsgericht der Ansicht sein sollte, dass hinsichtlich des anzuschaffenden Kommunalfahrzeuges in der Tat ein Einladungsverfahren stattgefunden habe, sehe sich die Beschwerdeführerin gezwungen, das Schreiben vom 26. Juni 2020 bzw. den diesem zugrundeliegenden Vergabebeschluss vom 23. Juni 2020 [recte: wohl 25. Juni 2020] ebenfalls anzufechten. Aus prozessökonomischen Gründen erscheine es deshalb sinnvoll, das Parallelverfahren U 20 68 bis zu einem Entscheid in diesem neuen Beschwerdeverfahren zu sistieren. Mit Eingabe gleichen Datums hat die Beschwerdeführerin im Verfahren U 20 68 den Antrag gestellt, dieses zu sistieren (act. B.9 und E.5 im Verfahren U 20 68 = act. B.9 im Verfahren U 20 80). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich das Verfahren erübrige, sollte das Gericht zum Schluss kommen, die Gemeinde habe ein Freihandverfahren durchgeführt. 11. Die beschwerdegegnerische Gemeinde hat mit Stellungnahme vom 17. August 2020 die Abweisung des Sistierungsgesuches beantragt (act. A.3 im Verfahren U 20 68). Sie gibt dabei ihrem Befremden darüber Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin vom Einladungsverfahren keine

- 8 - Kenntnis gehabt haben wolle, nachdem sie selber um Offertstellung ersucht habe und von der Gemeinde am 18. Juni 2020 dazu eingeladen worden sei. Es sei unerheblich, ob sich die Beschwerdeführerin dessen bewusst war oder nicht, ob die Gemeinde ein Einladungsverfahren durchführte. Die Beschwerdeführerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu nehmen, worauf sie aber verzichtet habe. Weil die Beschwerde offensichtlich verspätet erhoben worden und auch unbegründet sei, erscheine eine Sistierung als wenig zielführend. 12. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2020 hat der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch abgewiesen und stattdessen die beiden Verfahren U 20 68 und U 20 80 vereinigt (act. F.1 im Verfahren U 20 68 = act. F.1 im Verfahren U 20 80). Gleichzeitig hat er die beigeladene Zuschlagsempfängerin zur Stellungnahme eingeladen. 13. Am 31. August 2020 hat sich auch die Zuschlagsempfängerin vernehmen lassen und die Abweisung der zweiten Beschwerde beantragt (act. A.4 im Verfahren U 20 68 = act. A.2 im Verfahren U 20 80). 14. Mit Stellungnahme vom 2. September 2020 (act. A.5 im Verfahren U 20 68 = act. A.3 im Verfahren U 20 80) hat die Gemeinde ebenfalls die kostenfällige Abweisung der zweiten Beschwerde beantragt. Ihr Rechtsbegehren auf Nichteintreten im Beschwerdeverfahren U 20 68 infolge Fristverpassung nimmt sie zurück. Sie anerkenne, dass die Vergabe ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen sei. In materieller Hinsicht listet die Gemeinde minutiös auf, aufgrund welcher Positionen sich das Angebot der Beschwerdeführerin im Ergebnis als teurer erweise, sei es mit oder ohne Eintausch des bestehenden Fahrzeugs. Gleichzeitig zeigt die Gemeinde auf, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin mit oder ohne Eintausch unter CHF 250'000.00 zu liegen komme. Auch hätten verschiedene technische Aspekte klar für das Ange-

- 9 bot der Zuschlagsempfängerin statt demjenigen der Beschwerdeführerin gesprochen. 15. In ihrer Replik vom 23. September 2020 (act. A.6 im Verfahren U 20 68 = act. A.4 im Verfahren U 20 80) lässt die Beschwerdeführerin ihre ursprünglichen Rechtsbegehren der ersten Beschwerde fallen, merkt aber mit Blick auf die Kostenverteilung an, dass sie vom durchgeführten Einladungsverfahren keine Kenntnis hatte und haben konnte, andernfalls sie umgehend eine Beschwerde gegen die Vergabe im Einladungsverfahren erhoben hätte, ohne zunächst eine Beschwerde wegen unzulässiger Freihandvergabe anzustreben. An den Rechtsbegehren ihrer zweiten Beschwerde hält sie fest. Materiell ist sie der Auffassung, dass die Vergleiche und Ausführungen der Gemeinde nicht standhalten würden. Massgebend sei, welcher Anbieter gesamthaft, also über sämtliche ausgeschriebenen Leistungen betrachtet, das beste Angebot abgegeben habe. Die Optionen Kipper und Mulden etc. seien zwingend zu offerieren gewesen, was auch sämtliche Anbieter getan hätten. Entsprechend sei auch der Gesamtpreis für sämtliche Positionen von Relevanz. Dabei sei das Angebot der Beschwerdeführerin preislich günstiger als jenes der beigeladenen Zuschlagsempfängerin. Da der Preis das einzige Zuschlagskriterium darstelle, erweise sich das Angebot der Beschwerdeführerin als das wirtschaftlich günstigste Angebot und hätte den Zuschlag erhalten müssen. Im Übrigen seien verschiedene von der Gemeinde aufgerechneten Positionen im Angebot der Beschwerdeführerin bereits enthalten gewesen, einfach mit anderer Bezeichnung. Die Argumentation der Gemeinde mit der Aufrechnung sei nachweislich unzutreffend. Vielmehr erweise sich das Produkt der Beigeladenen gar als untauglich. Hinsichtlich der Ausführungen der Beigeladenen macht sie geltend, dass die Vergabebehörde kein rechtskonformes Einladungsverfahren durchge-

- 10 führt habe. Auch die Vorbringen der Zuschlagsempfängerin zum Rücknahmepreis seien unzutreffend, denn massgebend sei sowohl finanztechnisch als auch aus submissionsrechtlicher Optik einzig, welche finanziellen Mittel die Gemeinde letztlich aufbringen müsse, um das neue Fahrzeug zu beschaffen. Wie die Anbieterinnen ihr Angebot intern kalkuliert haben, sei aus Sicht der Gemeinde nicht von Relevanz. 16. In der Duplik vom 22. Oktober 2020 (act. A.7 im Verfahren U 20 68 = act. A.5 im Verfahren U 20 80) räumt die Gemeinde ausdrücklich mehrere formelle Fehler ein. Sie bedauere diese sehr. Insbesondere hätte der Gemeindepräsident die Beschwerdeführerin nach dem Vergabeentscheid vom 19. Mai 2020 nicht mehr zur Offertstellung einladen dürfen. Auch wäre es nicht zulässig gewesen, dieses Angebot noch entgegenzunehmen. Die Kommunikation mit den Beteiligten sei nicht sachgerecht gewesen. Diese formalen Ungereimtheiten hätten aber auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens keinen Einfluss und die rechtskräftige Vergabe vom 19. Mai 2020 sei materiell korrekt. Dass die Beschwerdeführerin vom Vergabeentscheid keine Kenntnis gehabt habe, sei unerheblich, weil sie am Einladungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Die vorliegende Beschwerde richte sich mithin gegen eine unzulässige Wiedererwägung ohne formellen Wiedererwägungsentscheid. Im Übrigen erfülle vielmehr das von der Beschwerdeführerin offerierte Produkt die Anforderungen der Gemeinde nicht. Massgeblich seien dabei die Wünsche und Anforderungen der Gemeinde an das zu liefernde Produkt, nicht die Angebotsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin. Für den Gemeindevorstand sei ferner nicht erkennbar gewesen, dass das Angebot der Beschwerdeführerin einen Schreibfehler betreffend die Anhängerkupplung enthielt, wie das die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend mache (Anhängerlast 10 t statt nur 1 t wie in der Offerte angegeben). Das Angebot habe, so wie es eingereicht wurde, weder den Bedürfnissen der Gemeinde, noch der Ausschreibung entsprochen. Das Fahrzeug Aebi mit

- 11 - Schneefräse habe sich in der Praxis sehr bewährt, wie die Beispiele der Gemeinden F.________ und G.________ beweisen würden. Auch hinsichtlich Hakengerät, Fahrwerk, Rahmenhöhe, Verdrehdämpfung, Getriebe, Hydraulik und insbesondere den Bremsen weise es im Vergleich zum offerierten Fahrzeug der Beschwerdeführerin mehrere technische Vorteile auf, die für die Gemeinde entscheidend seien. Zudem sei der Preis tiefer, was ebenfalls klar für den Zuschlagsentscheid an die Beigeladene spreche. 17. Mit Triplik vom 5. November 2020 (act. A.8 im Verfahren U 20 68 = act. A.6 im Verfahren U 20 80) bringt die Beschwerdeführerin vor, die Gemeinde habe eine eigentliche Kehrtwende in ihrer Argumentation vollzogen und überdies diverse neue Umstände geltend gemacht, weshalb sich die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme veranlasst sehe. Das Gebaren der Gemeinde erweise sich klarerweise als treuwidrig und verdiene keinen Rechtsschutz. Es gehe nicht an, sich nach dreifachem Schriftenwechsel auf den Standpunkt zu stellen, man habe die Offerte gar nicht berücksichtigt bzw. behandelt. Wenn von einer Wiedererwägung die Rede sein könne, dann sei diese nicht etwa abgelehnt, sondern klar bejaht worden. Andernfalls hätte sich die Gemeinde wohl kaum wiederholt auf den Standpunkt stellen können, die Offerte der Beschwerdeführerin evaluiert, aber für weniger gut als die Siegerofferte befunden zu haben. Es dränge sich in Anbetracht der immer gravierenderen und immer zahlreicher werdenden Verfahrensfehler die Frage auf, ob nicht eine Wiederholung des Einladungsverfahrens die sachlich richtige und faire Konsequenz wäre, wobei dann die bisherigen Anbieter einen aus dem Vertrauensschutz fliessenden Anspruch darauf hätten, zum erneuten Einladungsverfahren wieder eingeladen zu werden. Zur Bewertung der Offerten sei daran zu erinnern, dass keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben worden seien und der Zuschlag so einzig nach dem Kriterium des niedrigsten Preises zu erfolgen habe. Das Angebot der

- 12 - Beschwerdeführerin hätte folglich den Zuschlag erhalten müssen, da es das wirtschaftlich günstigste gewesen sei. Sollten die Beschwerden wider Erwarten abgewiesen und der Vergabeentscheid geschützt werden, sei schliesslich das eingestandenermassen fehlerhafte Vorgehen der Gemeinde zwingend bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Wenn die Gemeinde nämlich die Beschwerdeführerin gar nicht erst zur Offertstellung eingeladen hätte oder aber umgehend auf den angeblich bereits im Mai 2020 getroffenen Vergabebeschluss hingewiesen hätte, wären die Aufwendungen für die vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht erst entstanden. Die Beschwerdeführerin hätte die bereits erfolgte Vergabe akzeptieren müssen, zumal kein Anspruch auf Einladung zu einem Einladungsverfahren bestehe. Aufgrund des missverständlichen und fehlerhaften Gebarens der Gemeinde habe sich die Beschwerdeführerin jedoch berechtigterweise zur Beschwerdeführung veranlasst gesehen. Da sich die mit den beiden Beschwerden verbundenen erheblichen Aufwendungen durch ein rechtmässiges Verhalten der Gemeinde hätten verhindern lassen, erwiese es sich auch im Falle einer Abweisung der Beschwerden als sachgerecht, sämtliche Verfahrenskosten der Gemeinde aufzuerlegen und diese zudem zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen aussergerichtlich zu entschädigen. 18. Die Gemeinde hat darauf mit Quadruplik vom 25. November 2020 reagiert (act. A.9 im Verfahren U 20 68 = act. A.7 im Verfahren U 20 80). Eine neue Darstellung des Sachverhalts bestreitet der Rechtsvertreter der Gemeinde unter Verweis darauf, dass er von Seiten der Gemeinde nicht korrekt und nur etappenweise instruiert worden sei. Er bedauere dies und entschuldigt sich für die Kommunikationsprobleme im Namen der Gemeinde ausdrücklich. Die Instruktionspannen hätten aber auf den korrekten und rechtskräftigen Vergabeentscheid vom 19. Mai 2020 keinen Einfluss. Hingegen bestehe der einzige Fehler im Vergabeverfahren, welcher der Gemeinde unterlaufen sei, darin, dass der Gemeindepräsident dem Drängen der Be-

- 13 schwerdeführerin nachgegeben und diese nachträglich zur Einreichung einer Offerte zugelassen habe, obwohl er dazu gar nicht die Kompetenz gehabt habe. Die Offerte sei jedenfalls nicht angenommen worden und der Vergabeentscheid vom 19. Mai 2020 durch die Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2020 nicht aufgehoben, sondern lediglich bestätigt. Neu macht die Gemeinde wiederum geltend, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, da diese deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden seien. Dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom Vergabeentscheid gehabt habe, sei unerheblich. Sie habe auch keinen Anspruch darauf gehabt, davon Kenntnis zu erhalten, sei sie doch am ursprünglichen Einladungsverfahren nicht beteiligt und daher nicht beschwerdeberechtigt gewesen. Die widerrechtliche Zulassung zur Nachreichung einer Offerte durch den Gemeindepräsidenten ändere nichts daran. Einzuräumen sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin darüber hätte informiert werden müssen, dass der Vergabeentscheid bereits gefällt worden sei, als sie darum bat, zur Offerteinreichung zugelassen zu werden. Hinsichtlich des Zuschlags sei der Preis nicht das einzige Kriterium, sondern auch die Eignung des Kommunalfahrzeugs für die vorgesehenen Arbeiten sei bedeutsam. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei das teuerste gewesen und ihr Fahrzeug weise technische Nachteile auf, weshalb es für den Betrieb in der Gemeinde weniger geeignet sei. Dass die von der Gemeinde begangenen formellen Fehler einen unnötigen verfahrensmässigen Mehraufwand verursacht hätten, werde demgegenüber nicht bestritten. Die Kosten seien gemäss Gesetz zu verlegen. Die verlangte Parteientschädigung sei indessen zu hoch, da diverse Eingaben hätten unterbleiben können. Welche dies seien und weshalb sie unnötig gewesen wären, hat die Gemeinde nicht ausgeführt.

- 14 - 19. Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 (act. A.10 im Verfahren U 20 68 = act. A.8 im Verfahren U 20 80) hält die Beschwerdeführerin am zuvor bereits eingebrachten Einwand fest, das Fahrzeug, das die Gemeinde gewählt habe, sei nicht strassentauglich und werde vom Strassenverkehrsamt keine Zulassung bekommen. Sie äussert zudem Zweifel am Protokoll der Gemeindevorstandssitzung vom 19. Mai 2020, da dieses nicht unterzeichnet sei. Zudem fehle das angeblich verspätet eingereichte Angebot der D.________ AG bei den Akten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gleichentags auch seine aktualisierte Honorarnote eingereicht, in welcher er für seine Mandantin einen Aufwand von 32 ½ Stunden zu CHF 270.00 geltend macht, zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3% und 7.7% MWST. Der Honorarnote liegt die Honorarvereinbarung vom 30. Juni 2020 bei (act. G.2 und G.3 im Verfahren U 20 68 = act. G.2 und G.3 im Verfahren U 20 80). 20. Die Gemeinde wehrt sich mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 (act. A.11 im Verfahren U 20 68 = act. A.9 im Verfahren U 20 80) erneut dagegen, die Zulassung des Strassenverkehrsamtes für das beschaffene Fahrzeug zum Beschwerdethema zu machen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin seien unbewiesen. Den unterzeichneten Protokollauszug der Gemeindevorstandssitzung sowie die Offerte der D.________ AG reicht die Gemeinde nun im Original als Beilage ein (act. C.23 und C.24 im Verfahren U 20 68 = act. C.23 und C.24 im Verfahren U 20 80). 21. Auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden sowie auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 15 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Verfügungen des Auftraggebers kann gemäss Art. 25 Abs. 1 des Submissionsgesetzes vom 10. Februar 2004 (SubG; BR 803.300) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung (Art. 26 Abs. 1 SubG). Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten die Ausschreibung des Auftrages, der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren, der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren sowie der Widerruf, der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens (Art. 25 Abs. 2 SubG). 1.1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwei Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeinde E.________ als Vergabebehörde eingereicht, wobei die Rechtsbegehren der ersten Beschwerde in der Folge aufgrund der Kenntnisnahme weiterer Akten der Gemeinde durch die Beschwerdeführerin fallengelassen und die Verfahren vom Instruktionsrichter vereinigt wurden. Die Form der beiden Beschwerden respektive der zweiten Beschwerde vom 29. Juli 2020 wird zu Recht nicht bestritten. 1.2. Betreffend Fristeinhaltung herrscht Uneinigkeit und zu einem gewissen Masse auch Unklarheit. Die Gemeinde hat in diesem Punkt denn auch ihre Position mehrfach geändert und letztlich keine eindeutigen Aussagen gemacht. Anfänglich führte sie zur ersten Beschwerde noch aus, die Beschwerdeführerin habe die Frist verpasst, da der Vergabeentscheid am 19. Mai 2020 ergangen sei. Dies entspricht dem Tag der Gemeindevorstandssitzung, an der der Vorstand den Antrag zuhanden der Gemeindeversammlung verabschiedet hat. Später anerkannte sie jedoch ausdrücklich das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2020 an die Beschwerdeführerin, mit welchem letzterer mitgeteilt wurde, der Zuschlag sei an eine andere Anbieterin gegangen. Damit verhält sie sich widersprüchlich, denn einmal scheint sie den 19. Mai 2020 als

- 16 fristauslösend zu betrachten, während die eingeräumte unterlassene Rechtsmittelbelehrung im Schreiben vom 26. Juni 2020 wiederum eher für eine Fristauslösung ab diesem Tag spricht. Am Schluss des mehrfachen Schriftenwechsels redet die Gemeinde in ihrer letzten Stellungnahme wieder von einem Vergabebeschluss vom 19. Mai 2020. 1.3. Richtigerweise ist vielmehr der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2020 als Vergabeentscheid anzusehen, da in der Gemeinde E.________ gemäss Gemeindeverfassung ausschliesslich die Gemeindeversammlung für die Gewährung eines solchen Kredites zuständig ist (siehe Art. 38 Ziff. 5 und Art. 43 Ziff. 1 der Gemeindeverfassung). Der Gemeindevorstand musste das Geschäft aufgrund des Betrages also zwingend der Gemeindeversammlung vorlegen und durfte nicht selber den Vergabeentscheid fällen bzw. den Zuschlag erteilen. Fakt ist jedenfalls auch, dass die Beschwerdeführerin bis etwa am 18. Juni 2020 keine Kenntnis von der Vergabe hatte und auch nicht haben konnte. Zwar hat sie an diesem Tag um eine Zulassung zur Offertstellung ersucht, was der Gemeindepräsident – im Wissen um die Anträge des Gemeindevorstandes gemäss Beschluss vom 19. Mai 2020 – bewilligte, worauf die Beschwerdeführerin am folgenden Tag ihr Angebot einreichte. Zu diesem Zeitpunkt hat für die Beschwerdeführerin jedoch das Vergabeverfahren gerade erst begonnen und sie musste nicht damit rechnen, dass es sogleich wieder abgeschlossen würde, ohne dass sie darüber informiert wird. Es kann jedenfalls frühestens das Schreiben der Gemeinde vom 26. Juni 2020 als fristauslösend bezeichnet werden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, enthielt dieses Schreiben allerdings entgegen der klaren Bestimmung von Art. 23 Abs. 1 SubG bzw. Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 (VRG; BR 370.100) keine Rechtsmittelbelehrung. Ob die Beschwerdeführerin dieses als Abschluss des Vergabeverfahrens hat interpretieren müssen, kann offenbleiben. Sie hat darauf erstmals mit Eingabe vom 30. Juni 2020

- 17 reagiert und sich dabei auf die Kenntnis gestützt, die sie zu diesem Zeitpunkt haben konnte. Dass sie nicht korrekt und nicht vollständig informiert war, ist vor allem auf das verwirrende Vorgehen der Gemeinde zurückzuführen. So schadet es der Beschwerdeführerin nicht, dass sie später ihre erste Beschwerde fallengelassen hat und durch die zweite vom 29. Juni 2020 mit anderen Rechtsbegehren ersetzt hat. So oder anders kommt vorliegend aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und des intransparenten Verhaltens der Gemeinde die Zweimonatsfrist im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VRG zur Anwendung (vgl. etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts U 13 53 vom 27. August 2013 E. 2 und PVG 2015 Nr. 18, das auch einer anwaltlich vertretenen Partei erlaubt, sich auf die Zweimonatsfrist wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung zu berufen). Damit wurde die zweite Beschwerde jedenfalls (auch) fristgerecht eingereicht. 1.4. Die Beschwerdeführerin wurde – wenn auch auf eher unkonventionellem Wege – zur Offertstellung eingeladen und hat den Zuschlag nicht erhalten. Sie verlangt nunmehr in erster Linie die Aufhebung des Vergabebeschlusses und dass der Zuschlag für die Anschaffung an sie zu erteilen sei. Dabei rügt sie unter anderem die falsche Verfahrensart. Die Legimitation zur Beschwerde ist somit ebenfalls gegeben. Zusammenfassend ist entsprechend auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Submissionsverfahren nach Art. 27 SubG entspricht weitestgehend derjenigen von Art. 51 VRG. Gerügt werden können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 27 Abs. 1 SubG). Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen ausgeschlossen (Art. 27 Abs. 2 SubG). Das Verwaltungsgericht kann also sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger

- 18 erschiene (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 19 83 vom 12. November 2019 E. 2.2). 3. In Art. 13 Abs. 1 SubG, der im Wesentlichen dem Art. 12 Abs. 1 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (IVöB; BR 803.510) entspricht, sind die einzelnen Verfahrensarten des Submissionswesens geregelt. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Gemeinde zu Recht das Einladungsverfahren gewählt und ob sie dieses korrekt angewendet hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet beides. 3.1. Beim Einladungsverfahren gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c SubG hat die Vergabebehörde die Wahl, welche Anbieterinnen sie direkt zur Angebotseinreichung einlädt. Eine öffentliche Ausschreibung ist nicht erforderlich. Es müssen jedoch, wenn möglich, mindestens drei Angebote eingeholt werden. Zudem ist das Einladungsverfahren bei Vergaben für Lieferaufträge nur zulässig, wenn der Auftragswert insgesamt zwischen CHF 100'000.00 und CHF 250'000.00 liegt (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c SubG). Dabei wird für die Berechnung des Auftragswertes jede Art der Vergütung berücksichtigt, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer (Art. 6 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 25. Mai 2004 [SubV; BR 803.310]). 3.1.1. Die Voraussetzung der mindestens drei Angebote ist vorliegend erfüllt. Zwar hat die Gemeinde in den beiden Beschwerdeverfahren teils behauptet, es habe nebst der Offerte der Beschwerdeführerin lediglich zwei Angebote gegeben (jenes der C.________ AG und dasjenige der B.________ GmbH als Zuschlagsempfängerin), doch erwies sich das aufgrund von Instruktionspannen als falsch, wie die Gemeinde später selbst einräumt. Das dritte Unternehmen, das zur Offertstellung eingeladen wurde und denn auch effektiv ein Angebot eingereicht hat – wenn auch verspätet – ist die D.________ AG (act. C.24 im Verfahren U 20 68 = act. C.24 im Verfahren U 20 80, eingereicht am 14. Dezember 2020 mit

- 19 der letzten Stellungnahme). Somit hat die Gemeinde genügend Anbieter eingeladen und hätte nicht auch noch die Beschwerdeführerin einzuladen gebraucht. Dass nur zwei der drei Eingeladenen ihre Offerte rechtzeitig eingereicht haben, hat nicht die Vergabebehörde zu verantworten und kann ihr nicht schaden. Allerdings ist an dieser Stelle mit Nachdruck zu bemerken, dass die Gemeinde auf erste Aufforderung des Gerichts hin sämtliche ihr verfügbaren Akten im Zusammenhang mit der Vergabe hätte einreichen müssen und nicht erst im dritten bzw. vierten Schriftenwechsel noch die dritte Offerte vorlegen. 3.1.2. Das Thema des Auftragswertes wurde bereits an der Gemeindeversammlung aufgeworfen, ohne dass es zu einer Abstimmung zum gestellten und damit begründeten Rückweisungsauftrag gekommen wäre. In der Folge wurden die Beschlüsse der Gemeindeversammlung nicht angefochten. Wie die Gemeinde im Beschwerdeverfahren vor diesem Gericht zu Recht vorbringt und mit genügender Klarheit aus den dem Gericht verfügbaren Akten hervorgeht, beläuft sich hier der Auftragswert tatsächlich auf weniger als CHF 250'000.00. 3.1.3. Umstritten ist zunächst, ob für die Berechnung des Auftragswerts immer zwingend die Differenz für die Rücknahme des bisherigen Fahrzeugs aufgerechnet werden muss. Dem ist nicht so (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 18 70 vom 16. April 2019, in dem es um Pistenfahrzeuge ging). Gemäss Art. 16 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden vom 19. Oktober 2011 (Finanzhaushaltsgesetz, FHG; BR 710.100) ist ein Verpflichtungskredit in der Regel brutto zu beschliessen. Er kann netto beschlossen werden, wenn Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter beschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall, sodass der Nettokredit den Schwellenwert bestimmt. Der Nettokredit bewegt sich für die Beschaffung im zu beurteilenden Fall um rund CHF 190'000.00 und kommt damit eindeutig im Bereich des Einladungsverfahrens zu stehen.

- 20 - 3.1.4. Selbst wenn aber der Rücknahmepreis aufgerechnet werden müsste, ist der obere Schwellenwert von CHF 250'000.00 nicht überschritten. Das Einladungsverfahren hat – abgesehen von der wegen Verspätung nicht berücksichtigten (und ohnehin teureren) Offerte der D.________ AG – folgende drei Angebote hervorgebracht, will man zu Vergleichszwecken auch die Offerte der Beschwerdeführerin berücksichtigen: C.________ AG CHF 211'250.00 B.________ GmbH CHF 214'179.60 A.________ AG CHF 240'000.00 Diese Beträge, jeweils ohne Mehrwertsteuer und vor Abzug des Rücknahmepreises, lassen sich der eingereichten Offerten entnehmen. Im ersten Fall ist von einem Grundangebot von CHF 145'250.00 + CHF 66'000.00 für die Rücknahme auszugehen (act. C.2 im Verfahren U 20 68 = act. C.2 und B.3 im Verfahren U 20 80), im zweiten Fall von einem solchen von CHF 147'179.60 + CHF 67'000.00 für den Eintausch (act. C.3 und B.4 im Verfahren U 20 68 = act. C.3 und B.4 im Verfahren U 20 80), und im dritten Fall von CHF 170'000.00 + CHF 70'000.00 für die Rücknahme des ursprünglich von ihr gelieferten Lindner L.________ (act. C.4 und B.7 im Verfahren U 20 68 = act. C.4 und B.7 im Verfahren U 20 80). Selbst wenn man beim Angebot der Zuschlagsempfängerin von den Beträgen gemäss bereits abgeschlossenem Kaufvertrag vom 26. Juni 2020 (act. C.8 und B.10 im Verfahren U 20 68 = act. C.8 und B.10 im Verfahren U 20 80) ausgeht und den höher eingesetzten Preis für das Fahrzeug von CHF 202'567.10 (statt CHF 190'886.35) nimmt, dann den zusätzlich bestellten Container für CHF 6'845.70 und die Aushubmulde für CHF 5'655.25 dazurechnet, kommt die Summe nach Abzug des Kommunalrabatts von 8% und des Auftragsrabatts von 2% mit insgesamt CHF 235'943.05 immer noch auf einen tieferen Betrag, als die Offerte der Beschwerdeführerin. Dass die gewährten Rabatte bei der Ermittlung des Auftragswertes nicht abgezogen werden dürften, dafür hat die Beschwerdeführerin keine stichhaltige Begründung geliefert. Vielmehr widerspricht

- 21 sie sich selber, wenn sie gleichzeitig auch ausführt, wie die Anbieterinnen ihr Angebot intern kalkuliert haben, sei aus Sicht der Gemeinde nicht von Relevanz. 3.1.5. Zusammengefasst liegen also alle Voraussetzungen für das Einladungsverfahren vor. Der Gemeinde kann keine falsche Verfahrenswahl vorgeworfen werden. 3.2. Weiter ist zu klären, ob das Verfahren korrekt angewendet worden ist. Dies ist nicht vollends klar und die Gemeinde hat diesbezüglich wenig Transparenz an den Tag gelegt, weshalb die Beschwerdeführerin durchaus Anlass zu Bedenken hatte. Immerhin ist aber festzustellen, dass zusammengefasst ein Vorgang stattgefunden hat, den man rechtlich als Einladungsverfahren qualifizieren kann. So hat die Gemeinde, wie ausgeführt, ursprünglich drei Unternehmen zur Angebotseinreichung betreffend Ersatz eines Kommunalfahrzeugs eingeladen, der Gemeindevorstand hat die drei Offerten am 19. Mai 2020 geprüft (bzw. eine als verspätet ausgeschlossen) und Anträge sowie ein entsprechendes Kreditgesuch zuhanden der Gemeindeversammlung verabschiedet. Nach dem Intermezzo mit dem Telefongespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gemeindepräsidenten und der nachträglichen Eingabe einer vierten Offerte seitens der Beschwerdeführerin hat sogleich die Gemeindeversammlung am 25. Juni 2020 (und nicht etwa der Gemeindevorstand am 19. Mai 2020, wie von der Gemeinde dargestellt) den Vergabeentscheid gefällt und den Auftrag der Zuschlagsempfängerin vergeben. Der Umstand, dass tags darauf bereits der Kaufvertrag unterzeichnet wurde, verstösst zwar gegen Art. 30 Abs. 1 SubV, wonach der Vertragsschluss erst nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden darf. Dieser Fehler würde bei einer Gutheissung der Beschwerde zu einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung gemäss Art. 29 Abs. 2 SubG führen, gestützt auf welche die obsiegende Beschwerdeführerin Schadenersatz gemäss

- 22 - Art. 30 SubG verlangen könnte. Bei einer Beschwerdeabweisung hingegen hat der vorzeitige Vertragsabschluss keine weiteren Folgen. 3.3. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Zuschlagerteilung an die Beigeladene rechtens ist. Die Beschwerdeführerin rügt auch diesbezüglich die Vorgehensweise und den Entscheid der Gemeinde in mehrfacher Hinsicht. Letztlich muss aber festgestellt werden, dass die Gemeinde zwar zweifellos mehrere formelle Fehler begangen hat und ihr Vorgehen undurchsichtig war, die Vergabe als solche aber nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist. Für das vorliegende Verfahren spielt es keine Rolle, dass die Gemeinde den Auftrag nicht an die C.________ AG als Anbieterin mit der wirtschaftlich günstigsten Offerte vergab, sondern an die zweitgünstigste. Weil erstere anerkanntermassen nicht gegen die Zuschlagserteilung an die hier Beigeladene opponiert hat, kann darauf nicht zurückgekommen werden. Unter den noch verbleibenden Offerten ist, wie dargelegt, diejenige der D.________ AG als verspätet auszuschliessen. Ob das erst nachträglich und auf formell inkorrekte Weise eingebrachte Angebot der Beschwerdeführerin zugelassen werden kann, ist mehr als fraglich. Selbst wenn man es aber zulassen wollte, ändert dies am Resultat nichts. Denn die Offerte der Beschwerdeführerin erweist sich, wie die Gemeinde zutreffend und überzeugend darlegt, als die teuerste. Für die Beträge kann auf E. 3.1.4 oben verwiesen werden, wobei noch zu ergänzen ist, dass nach Auffassung der Gemeinde weitere Aufrechnungen von insgesamt rund CHF 20'000.00 zu tätigen wären, da gewisse Komponenten fehlten, welche die anderen Anbieterinnen offeriert hätten. Ob das zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen das Gericht jedenfalls nicht zu überzeugen. Insgesamt war das Angebot der Zuschlagsempfängerin also so oder anders preislich günstiger als jenes der Beschwerdeführerin. Daran ändern angeblich technische Minderwertigkeiten nichts, sind die Produkte doch

- 23 immer noch grundsätzlich von vergleichbarer Qualität und würde dort die Gemeinde über ein gewisses Ermessen verfügen, sollte der Preis bei beiden Angeboten gleich sein. Ist der Preis eines Angebotes aber bereits tiefer, bleibt im hier durchgeführten Einladungsverfahren kein Raum mehr für andere Zuschlagskriterien. Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich. 3.4. Damit hätte die Beschwerdeführerin zusammenfassend ohnehin den Zuschlag nicht erhalten, weshalb der Beschwerde auch in dieser Hinsicht kein Erfolg beschieden ist. 4. Abschliessend sind noch die Prozesskosten zu verteilen. Diese setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen, sowie aus den Parteientschädigungen. Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG und Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Kosten können aber auch derjenigen Partei auferlegt werden, die das Verfahren verlangt oder veranlasst haben (Art. 72 Abs. 1 VRG). 4.1. Vorliegend ist in Bezug auf die Höhe der Staatsgebühr insbesondere festzuhalten, dass zwar die Anzahl und die Komplexität der Rügen in den zwei parallelen Verfahren noch überschaubar sind; dafür ist aber der Sachverhalt aufgrund des Vorgehens der Gemeinde und ihr Zurückbehalten von Akten nicht ohne weiteres leicht feststellbar gewesen. Die Staatsgebühr wird hier entsprechend nach Ermessen und in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Auftrags auf CHF 3'000.00 festgelegt (vgl. etwa Urteil des Verwaltungsgerichts U 18 70 vom 16. April 2019). Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, die Verfahrenskosten trotz vollumfänglicher Abweisung der Beschwerden zulasten der an sich obsiegenden Gemeinde E.________ gehen zu lassen. Diese hat, wie oben dargelegt und von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht, durch ihr intransparentes und fehlerhaftes Vorgehen Anlass zu den beiden hier beurteilten Beschwerden gegeben.

- 24 - 4.2. Analog dazu hat die Gemeinde E.________ der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen und ihr die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat sowohl eine Honorarnote als auch eine Honorarvereinbarung eingereicht (act. G.2 und G.3 im Verfahren U 20 68 = act. G.2 und G.3 im Verfahren U 20 80). Sie macht damit 32 ½ Stunden zu CHF 270.00, zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3% und 7.7% MWST, gesamthaft CHF 9'734.19, geltend. Die Aufstellung gemäss Honorarnote ist nachvollziehbar und angemessen. Die Gemeinde E.________ bringt keine überzeugenden Argumente dagegen vor, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, der verlangte Betrag sei überhöht. Sie wird deshalb antragsgemäss verpflichtet, der A.________ AG für die zwei gemeinsam behandelten Verfahren U 20 68 und U 20 80 eine Parteientschädigung von CHF 9'734.19 zu entrichten.

- 25 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 - und den Kanzleiauslagen von CHF 561.00 zusammen CHF 3'561.00 gehen zulasten der Gemeinde E.________. 3. Die Gemeinde E.________ hat der A.________ AG für die vereinigten Verfahren U 20 68 und U 20 80 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'734.19 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2020 68 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 22.12.2020 U 2020 68 — Swissrulings