VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 4 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Meisser Aktuarin Parolini URTEIL vom 28. Mai 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdeführer gegen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Übertritt Gymnasium
- 2 - 1. C._____ wurde am 15. April 2008 geboren. Seine Mutter, A._____, ist deutschsprachig, sein Vater, B._____, französischsprachig. In der Stadt O.1._____, wo die Familie lebte, besuchte C._____ zwei Jahre lang einen deutschsprachigen Kindergarten und eine deutschsprachige Kinderkrippe, danach in den Schuljahren 2014/15 bis 2017/18 die 3. bis und mit 7. Primarklasse (nach Harmos) gemäss dem "Plan d’études romand" an der "École cantonale de langue française" (eine öffentliche, vom Kanton O.5._____ getragene Schule, an der nach dem Lehrplan der Suisse romande in französischer Sprache unterrichtet wird; nachfolgend ECLF), wobei er die 5. und 6. Klasse dieser Schule in einem Jahr absolvierte. Dies (die 3. bis 7. Klasse nach Harmos) entspricht in Graubünden der 1. bis 5. Klasse der Primarschule. Gleichzeitig besuchte C._____ verschiedene Kurse und nahm an diversen Freizeitaktivitäten in deutscher Sprache teil (Religion, Saxophonunterricht, Pfadi). Im September 2015 wurde bei ihm eine Hochbegabung festgestellt, worauf er in ein Förderprogramm der Stadtschule O.1._____ integriert wurde und entsprechend ab der 4. Klasse seiner Schule einen halben Tag pro Woche die Begabten-Kurse in deutscher Sprache besuchte. 2. Während eines mehrmonatigen Auslandaufenthalts der Familie in O.2._____ besuchte C._____ ab dem Schuljahr 2018/19 in O.3._____ die "D._____ school" (nachfolgend D._____) und absolvierte dort bis im Dezember 2019 die 6. Klasse und das erste Semester der 7. Klasse des "International Baccalaureate Middle Years Programme" (nachfolgend "IB Middle Years Programme") in englischer Unterrichtssprache. Im Juni 2019 bestand er die 6. Klasse mit Auszeichnung, wobei er insbesondere in Englisch und Mandarin Höchstnoten erzielte. Weil die Familie ursprünglich geplant hatte, im Sommer 2019 nach O.1._____ zurückzukehren, stellten die Eltern einen Antrag auf Wiederaufnahme ihres Sohnes in die ECLF. Am 26. Juni 2019 teilte die ECLF mit, dass C._____ für das Schuljahr 2019/20
- 3 in den vorgymnasialen Zug der Sekundarstufe I ("section pré-gymnasiale") eingeteilt worden sei. Diese Bildungsstufe der 9. Klasse ist die höchste von drei Bildungsstufen im Kanton O.5._____, der kein Untergymnasium kennt; sie entspricht in Graubünden der 1. Klasse der Sekundarstufe I bzw. nach Ansicht von A._____ und B._____ dem Untergymnasium. 3. In der Zwischenzeit änderten sich die Pläne der Familie; so beabsichtigte sie, im Dezember 2019 nach O.4._____ umzuziehen. Damit ihr Sohn nicht zweimal innert kurzer Zeit die Schule wechseln musste, verlängerte die Familie den Auslandaufenthalt. A._____ stellte mit Mail vom 12. Juni 2019 beim Amt für Höhere Bildung des Kantons Graubünden (nachfolgend AHB) das Gesuch, ihrem Sohn sei ab dem 6. Januar 2020 der prüfungsfreie Eintritt bzw. die unterjährige Aufnahme in die 1. Klasse des Untergymnasiums der Bündner Kantonsschule (nachfolgend BKS) zu bewilligen. 4. Mit Verfügung vom 27. August 2019 wies das AHB des Kantons Graubünden das Gesuch ab, weil es weder den Besuch des "IB Middle Years Programme" an der D._____ in O.3._____ noch den Einstufungsentscheid bzw. den Besuch der "section pré-gymnasiale" der ECLF als gleichwertig für die Zulassung in das Untergymnasium der BKS beurteilte. 5. Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern von C._____ mit Eingabe vom 24. September 2019 Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (nachfolgend EKUD). Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung der unterjährigen Aufnahme ihres Sohnes in die 1. Klasse der BKS per 6. Januar 2020; subsidiär sei die Angelegenheit mit verbindlicher Anordnung des nachgesuchten Übertritts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das EKUD wies die Beschwerde in Bestätigung der Verfügung des AHB mit
- 4 - Entscheid vom 16. Dezember 2019, mitgeteilt am 18. Dezember 2019, kostenfällig ab. 6. Gegen diesen Entscheid reichten die Eltern von C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 13. Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Sie beantragten die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen "Departementsverfügung" sowie die Bewilligung der unterjährigen Aufnahme von C._____ in die 1. Klasse der BKS. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragten sie zudem, ihrem Sohn sei der Besuch der 1. Klasse der BKS ab Beginn des zweiten Semesters am 20. Januar 2020 oder spätestens ab 1. Februar 2020 zu gestatten. 7. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 beantragte das EKUD (nachfolgend Beschwerdegegner) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde und des Antrags betreffend vorsorgliche Massnahme. 8. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab und gestattete C._____ nicht, ab Beginn des zweiten Semesters am 20. Januar 2020 oder spätestens ab dem 1. Februar 2020 die 1. Klasse der BKS zu besuchen. 9. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführer die Replik mit unveränderten Rechtsbegehren ein und ersuchten um möglichst rasche Behandlung der Beschwerde. 10. Mit Eingabe vom 2. März 2020 reichte der Beschwerdegegner die Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren ein.
- 5 - 11. Mit Eingabe vom 16. März 2020 reichten die Beschwerdeführer eine (freigestellte) Stellungnahme ein. Dieser legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auch seine Honorarnote bei. 12. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 wiesen die Beschwerdeführer auf den Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden hin, wonach im Zusammenhang mit dem Coronavirus/Covid 19 alle Schülerinnen und Schüler bedingungslos in die nächsthöhere Klasse übertreten würden. Dies würde auch für ihren Sohn gelten, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde gutheissen würde. 13. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 bestätigte der Beschwerdegegner die Aussetzung der Promotionsordnung, wies jedoch darauf hin, dass dies keinen Einfluss auf die Nichtzulassung des Sohnes der Beschwerdeführer habe. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Vorliegend ist weder im eidgenössischen Recht noch im Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz [MSG; BR 425.000]) und in der Verordnung über das Aufnahmever-
- 6 fahren an den Mittelschulen (AufnahmeV; BR 425.060) festgelegt, dass der Entscheid des EKUD endgültig wäre oder an eine andere Instanz als das Verwaltungsgericht weitergezogen werden könnte. Im Gegenteil, Art. 4e AufnahmeV sieht vor, dass Entscheide nach Ausschöpfung des schulinternen Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Damit ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in Dreierbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRG) gegeben. 1.2. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Vorliegend sind die Beschwerdeführer als Eltern ihres mittlerweile 12-jährigen und damit noch minderjährigen Sohnes als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids vom 16. Dezember 2019 (Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 1, Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1.1 sowie 2.7) berührt (vgl. zur elterlichen Sorge, zur Erziehungspflicht und Vertretung des Kindes: Art. 296 Abs. 2, Art. 301 Abs. 1, Art. 302 und Art. 304 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 50 VRG), womit ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. 1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob dem Sohn der Beschwerdeführer der prüfungsfreie Eintritt bzw. der prüfungsfreie unterjährige Übertritt in die 1. Klasse des Untergymnasiums der BKS seitens des Beschwerdegegners zu Recht verweigert wurde oder nicht.
- 7 - 3. Im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 (Bf-act. 1, Bgact. 1.1 und 2.7) bestätigte der Beschwerdegegner die Auffassung der Vorinstanz (AHB), wonach bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie unterjährige Aufnahme des Sohnes der Beschwerdeführer nach Art. 4 Abs. 3 AufnahmeV vorlägen, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 AufnahmeV (Gleichwertigkeit der abgebenden Schulabteilung und des Aufnahmeverfahrens) analog anzuwenden seien. Damit habe die Vorinstanz keinen unzulässigen Gebrauch ihres Ermessens gemacht. Eine unterjährige prüfungsfreie Aufnahme könne richtigerweise nicht bewilligt werden, wenn die massgeblichen Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme auf Beginn eines Schuljahres nicht erfüllt seien. Was Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV angehe, so sei die "section pré-gymnasiale" der ECLF im Gegensatz zum Untergymnasium der BKS nicht Teil eines gymnasialen Ausbildungsgangs. Damit handle es sich bei Ersterer nicht um eine Abteilung einer anderen Mittelschule ausserhalb des Kantons Graubünden, was jedoch für einen Übertritt in die BKS erforderlich wäre. Die Vorinstanz habe zudem auch zutreffenderweise auf die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV im Regierungsbeschluss vom 27. Juni 2017 (Protokoll Nr. 619) verwiesen, wonach Schülerinnen und Schüler in einem Lehrgang für das "IB Diploma" nur prüfungsfrei in eine Mittelschulabteilung aufgenommen werden könnten, wenn sie für das "IB Diploma Programme" zugelassen seien oder dieses bereits belegten. Da der Sohn der Beschwerdeführer ein "IB Middle Years Programme" besuchte, entfalle eine prüfungsfreie Aufnahme auch aus diesem Grund. Was Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV (gleichwertiges Aufnahmeverfahren) angehe, habe der Sohn der Beschwerdeführer mit dem rechtskräftigen Zulassungsentscheid der ECLF vom 26. Juni 2019 gerade kein Aufnahmeverfahren durchlaufen, zumal die Bestätigung der ECLF einen direkten und bedingungslosen Zugang zum Gymnasium nur unter Vorbehalt einer ausreichenden schulischen Leistung
- 8 verschaffe. Im Kanton O.5._____ erfolge die Aufnahme in den vierjährigen gymnasialen Bildungsgang nach dem 2. und 3. Schuljahr der Volksschule aufgrund einer Empfehlung der zuständigen Behörde der abgebenden Schule oder einer Aufnahmeprüfung. Eine solche Empfehlung liege für den Sohn der Beschwerdeführer nicht vor. Im Übrigen verwarf der Beschwerdegegner auch die Rügen der unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung, der Verletzung der verfassungsmässigen Rechte von Kindern und Jugendlichen nach Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der Verletzung von Art. 2 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100), von Art. 4 Abs. 2 MSG und des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 (BR 421.160). Er hielt fest, dass dem Sohn der Beschwerdeführer nach Absolvierung der 1. und 2. Sekundarklasse auf den höchsten Niveaustufen und erfolgreichem Bestehen der kantonalen Aufnahmeprüfung der Übertritt in die 3. Gymnasialklasse einer Bündner Mittelschule offen stehe. 3.1. In ihrer Beschwerde vom 13. Januar 2020, in der Replik vom 17. Februar 2020 und in der Stellungnahme vom 16. März 2020 heben die Beschwerdeführer hervor, dass der Zulassungsentscheid der ECLF vom 26. Juni 2019 auch nach Auffassung der beiden Vorinstanzen dem effektiven Besuch der "section pré-gymnasiale" im Kanton O.5._____ gleichzusetzen sei; davon sei bei der Beurteilung auszugehen. Sie legen in ihren Rechtsschriften die Eigenarten der Bildungssysteme in den Kantonen O.5._____ und Graubünden dar und machen eine Verletzung des Diskriminierungsund Willkürverbots im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung über die Aufnahme an eine Bündner Mittelschule, eine Verletzung der Koordinationspflicht im Schulwesen nach übergeordnetem Recht, eine Verletzung
- 9 der verfassungsmässigen Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie von Art. 2 Abs. 4 KV geltend. Begründend führen die Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz unterscheide zwischen Zuzügerinnen und Zuzügern aus Kantonen mit einem Langzeitgymnasium (mit Untergymnasium) und aus Kantonen mit einem Kurzzeitgymnasium (mit vorangehendem progymnasialen Zug der Sekundarstufe I). Sie erklären, es sei nicht zu bemängeln, dass bei einem Übertritt aus dem Untergymnasium eines Langzeitgymnasiums die Gleichwertigkeit der Abteilungen (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV) bejaht würde. Jedoch würden Schülerinnen und Schüler aus Kantonen mit (dem Volksschulbereich zugeordneten) Kurzzeitgymnasium diskriminiert, weil ihnen der Wechsel in das Untergymnasium einer Bündner Mittelschule verwehrt werde. Für diese Schülerinnen und Schüler müssten auch Klassenzüge mit Leistungsstufe A (mit höheren Anforderungen) der Sekundarstufe I, z.B. pro-gymnasiale Klassenzüge in Sekundarschulen, als gleichwertig betrachtet werden, zumal auch das Untergymnasium ein Teil der Sekundarstufe I sei. Andernfalls führe ein Wohnsitzwechsel zu einer Schlechterstellung bzw. Diskriminierung aufgrund der Herkunft bzw. des früheren Wohnsitzes, woran die Möglichkeit des Übertritts nach der 2. Sekundarklasse nichts ändere. Denn eine erzwungene Zuweisung zum tieferen Leistungsniveau B der Sekundarstufe I (das Leistungsniveau A werde in Graubünden in der Form des Untergymnasiums geführt) führe zu einer Unterforderung mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Leistungsbereitschaft und die Lernfreude. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV müssten der Besuch der 9. Klasse der "section pré-gymnasiale" der ECLF und derjenige der 1. Klasse des Untergymnasiums der BKS als gleichwertig betrachtet und ein entsprechender Wechsel daher bewilligt werden. Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdegegners, die Gleichwertigkeit wegen der organisatorischen Zuordnung der ECLF zur Volksschule abzulehnen, sei
- 10 überspitzt formalistisch und sachfremd. Der Beschwerdegegner habe zudem das rechtliche Gehör verletzt, weil er auf die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführer (kein alleiniges Abstellen auf die Definition im Schulgesetz, Untergymnasium als Teil des unentgeltlichen Grundschulunterrichts, Sinn und Zweck der AufnahmeV) nicht eingegangen sei. Der Beschwerdegegner habe nur mit organisatorischen bzw. begrifflichen Aspekten argumentiert, ohne zu beachten, dass die Zielsetzungen des Untergymnasiums in Graubünden und der vorgymnasialen Bildungsgänge in Kantonen mit einem Kurzzeitgymnasium deckungsgleich seien, weshalb sein Entscheid einer sachlichen Begründung entbehre, mithin willkürlich sei. Darüber hinaus liege mit dem rechtskräftigen Zulassungsentscheid der ECLF vom 26. Juni 2019 (Zulassung in die 9. Klasse der "section pré-gymnasiale") ein nach dem massgeblichen Recht des Kantons O.5._____ bestandenes und gleichwertiges Aufnahmeverfahren vor, weshalb der Übertritt auch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV (kantonal bzw. staatlich anerkanntes gleichwertiges Aufnahmeverfahren) zu bewilligen sei. Nicht nur im Kanton O.5._____, wo die Zulassung zum Gymnasium von den Leistungen während des vorgymnasialen Klassenzugs abhänge, sondern auch im Kanton Graubünden seien (nebst der bestandenen Aufnahmeprüfung) die schulischen Leistungen während des Untergymnasiums für die Zulassung zum Gymnasium massgebend (Promotion am Ende der 1. Klasse des Untergymnasiums bzw. Promotion nach der 2. Klasse). Anders zu entscheiden, bedeute eine Diskriminierung von Schülerinnen und Schülern, die bzw. deren Eltern aus einem Kanton zuzögen, der nur das Kurzzeitgymnasium kenne. Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, die Nichtzulassung verletze auch das Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970, Art. 61a Abs. 1 BV (Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums
- 11 - Schweiz) und Art. 62 Abs. 4 BV (Harmonisierung des Schulwesens), weil die Sekundarschule in Graubünden nicht mit der vorgymnasialen Abteilung der ECLF verglichen werden könne. Im Zweifelsfall müsse eine bundesrechtskonforme Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 AufnahmeV zur Zulassung ihres Sohnes in die 1. Klasse der BKS führen. Schliesslich wäre der Beschwerdegegner bei seiner Beurteilung verpflichtet gewesen, die Grundrechte und somit auch Art. 11 BV (Anspruch auf Förderung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen) im Zusammenhang mit Art. 19 BV (Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht) und Art. 41 Abs. 1 lit. f BV (Sozialziele; Aus- und Weiterbildung u.a. von Kindern und Jugendlichen nach den eigenen Fähigkeiten) zu beachten. Dieser habe jedoch die Fragestellung rein formalistisch geprüft und keine sachlichen Gründe vorgebracht, weshalb der angefochtene Entscheid auch deswegen willkürlich und überspitzt formalistisch sei. Der angefochtene Entscheid verletze im Übrigen auch Art. 2 Abs. 4 KV (Förderung der Verständigung und des Austauschs zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz). Die Beschwerdeführer bestreiten des Weiteren die sachverhaltlichen Ausführungen in der vom Beschwerdegegner im Rahmen des Schriftenwechsels ins Recht gelegten Stellungnahme der BKS vom 20. Januar 2020 betreffend ungenügender Deutsch- und fehlender Italienischkenntnisse ihres Sohnes sowie betreffend der Wahrscheinlichkeit einer Nicht-Promotion. Ihr Sohn verfüge über genügend Deutschkenntnisse, was sich beim Besuch der Integrationsklasse der Sekundarstufe I gezeigt habe; darüber hinaus könnten mangelnde Italienischkenntnisse nicht ein Hinderungsgrund sein, ansonsten aus keinem Kanton ausser dem Kanton Tessin Übertritte an eine Mittelschule des Kantons Graubünden erfolgen könnten. Auch zeigten sowohl die Zeugnisse der ECLF als auch der Schule in O.3._____, dass ihr
- 12 - Sohn ein überdurchschnittlich begabter Schüler sei. Unabhängig davon, könne es für die Beurteilung der Zulässigkeit eines prüfungsfreien Ein- bzw. Übertritts keine Rolle spielen, wie einfach oder schwierig die Promotion am Ende des Schuljahres zu erreichen sei. Schliesslich sei zu beachten, dass die Regierung des Kantons Graubünden im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronakrise, die vorausgesetzte Promotion am Ende des Schuljahres (Art. 24 AufnahmeV und Art. 16 der Verordnung über das Gymnasium [GymV; BR 425.050]) für das Schuljahr 2019/20 vorübergehend ausgesetzt habe. Die Frage einer Aufnahmeprüfung im Frühjahr 2020 stehe in keinem Zusammenhang mit der Beschwerde, weil diese zum Eintritt in die 1. Klasse der BKS (für das Schuljahr 2020/21) berechtige, jedoch nicht zum Eintritt in die 2. Klasse, obwohl ihr Sohn in jenem Schuljahr die 8. Klasse der Sekundarstufe I besuchen werde. Wenn der Beschwerdegegner behaupte, die Absolvierung der Aufnahmeprüfung im Februar 2021 mit Schuleintritt in die BKS im Schuljahr 2021/22 sei für den Schüler angemessen und sinnvoll, sei dies anmassend und unzutreffend und widerspreche auch Art. 4 AufnahmeV. Es entspreche einem liberalen Staatsverständnis, dass nicht der Staat oder kantonale Angestellte, sondern im Rahmen der Rechtsordnung die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darüber befänden, was sie für ihre Kinder als angemessen und sinnvoll erachteten. Die Behauptung des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführer wollten das zwingend vorgeschriebene Aufnahmeverfahren umgehen, sei unzutreffend und haltlos, zumal ein prüfungsfreier Zugang zur BKS gemäss AufnahmeV unter gewissen Voraussetzungen ausdrücklich vorgesehen sei. Das Kindeswohl verlange, dass die Beurteilung so erfolge, wie wenn ihr Sohn das erste Semester des Schuljahres 2019/20 an der ECLF in O.1._____ besucht hätte. Eine andere Beurteilung durch das Gericht hätte
- 13 zur Folge, dass faktisch zwei Schulwechsel innert kurzer Zeit verlangt würden, was gegen das Kindeswohl verstosse. 3.2. In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2020, in der Duplik vom 2. März 2020 und in der Stellungnahme vom 20. Mai 2020 bestätigt der Beschwerdegegner, dass er an seinen Ausführungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich festhalte. Er legt dar, dass die 1. und 2. Gymnasialklasse (Untergymnasium) im Kanton Graubünden Teil der Mittelschulausbildung seien und der Mittelschulgesetzgebung unterliegen würden, der vorgymnasiale Bildungsgang im Kanton O.5._____ hingegen der Volksschulgesetzgebung. Die von den Beschwerdeführern behauptete Zuordnung der beiden Untergymnasialklassen zur Sekundarstufe I sei nicht massgebend, vielmehr müssten für den Besuch des Untergymnasiums die Aufnahmeprüfung bestanden sowie die Promotion am Ende der 1. Gymnasialklasse erreicht werden. Im Vergleich zum Bündner Untergymnasium sei die "section pré-gymnasiale" der ECLF Teil der öffentlichen Volksschule und somit keine Mittelschulabteilung bzw. kein gleichwertiger gymnasialer Ausbildungsgang. Damit seien die Voraussetzungen für einen prüfungsfreien Eintritt von einer Abteilung einer anderen Mittelschule ausserhalb des Kantons in die 1. Klasse einer Bündner Mittelschule in analoger Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV nicht gegeben und dem Sohn der Beschwerdeführer ein entsprechender Übertritt verwehrt. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Sohn der Beschwerdeführer den Bildungsgang "section pré-gymnasiale" im Kanton O.5._____ gar nicht absolviert habe. Es gehe daher nicht an, fiktiv anzunehmen, er habe das 1. Semester des Schuljahres 2019/20 an der ECLF in O.1._____ besucht. Fehl gehe auch die Ansicht der Beschwerdeführer, die Kurse der von ihrem Sohn besuchten D._____ in O.3._____ würden der 1. Klasse der Oberstufe bzw. der BKS entsprechen. Dass auch dieser internationale Bildungsgang
- 14 dem Untergymnasium der BKS nicht gleichwertig sei, ergebe sich aus dem Beschluss der Regierung vom 27. Juni 2017 (Protokoll Nr. 619). Demnach könnten Schülerinnen und Schüler nur dann prüfungsfrei in die BKS übertreten, wenn sie für das "IB Diploma Programme" zugelassen seien oder dasselbe bereits belegten, nicht jedoch, wenn sie ein "IB Primary Years Programme" oder "IB Middle Years Programme" absolviert hätten. Ebenfalls nicht erfüllt sei die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV, nämlich das Vorliegen eines ausserhalb des Kantons abschliessend bestandenen kantonal bzw. staatlich anerkannten gleichwertigen Aufnahmeverfahrens. Die erfolgte Zuweisung in die "section pré-gymnasiale" eröffne nicht einen direkten und bedingungslosen Zugang zu einem Gymnasium im Kanton O.5._____. Auch verfüge der Sohn der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht über die zwingend erforderliche Empfehlung der abgebenden Schule bzw. bei fehlender Empfehlung über eine bestandene Aufnahmeprüfung für den Besuch des ersten Jahres des gymnasialen Bildungsgangs an einer O.5._____ischen Mittelschule. Abschliessend hielt der Beschwerdegegner fest, es könne nicht sein, dass ein prüfungsfreier Eintritt in ein Bündner Gymnasium angestrebt werde, um das zwingend vorgeschriebene Aufnahmeverfahren zu umgehen. Vielmehr solle sich der Sohn der Beschwerdeführer wie alle anderen Bündner Schülerinnen und Schüler der Herausforderung der Aufnahmeprüfung für den Eintritt in das Gymnasium stellen. Des Weiteren bestätigte der Beschwerdegegner, dass es für Bündner Schülerinnen und Schüler kein Aufnahmeprüfungsverfahren für den Eintritt in die 2. Gymnasialklasse gebe. Mit dem Zuzug seiner Eltern im Dezember 2019 habe der Sohn der Beschwerdeführer den Status eines Bündner Schülers erlangt und hätte sich zur Aufnahmeprüfung für die 1. Gymnasialklasse anmelden und diese im Februar 2020 zumindest vorsorglich able-
- 15 gen können, auch wenn ihn diese nicht zum Eintritt in die 2. Klasse der BKS berechtigt hätte. Aufgrund der bis Ende 2019 vorgelegenen negativen Entscheide wäre eine Anmeldung für diese Prüfung wohl im Interesse des Schülers geboten gewesen. Der entsprechende Eintritt in die 1. Klasse der BKS im August 2020 wäre angesichts des Alters des Sohnes der Beschwerdeführer (12 Jahre) und seiner bisherigen schulischen Laufbahn angemessen und sinnvoll gewesen. Nichtsdestotrotz stehe ihm im Frühjahr 2021 der Weg für die Aufnahmeprüfung in die 3. Klasse einer Bündner Mittelschule offen. 4. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Auf diese Rüge ist vorab einzugehen, weil der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebende Anspruch formeller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels bzw. der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E.3.1; BGE 144 I 11 E.5.3). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1039 und Rz. 1174 ff.; Urteile des Bundesge-
- 16 richts 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E.3.1 und 1C_349/2018 vom 8. Februar 2019 E.2.2; BGE 142 II 218 E.2.8.1, BGE 137 I 195 E.2.3.2). 4.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1001; Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2; BGE 142 I 86 E.2.2, BGE 127 I 54 E.2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet u.a. auch, dass eine Behörde ihren Entscheid begründet, d.h. die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei kann sie sich aber auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen: HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1038; Urteile des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und 9C_436/2018 vom 4. Oktober 2018 E.3.2.1; BGE 142 II 49 E.9.2, BGE 142 I 135 E.2.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteile des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und 9C_436/2018 vom 4. Oktober 2018 E.3.2.1; BGE 142 I 135 E.2.1, BGE 136 I 229 E.5.2). 4.2. Die Beschwerdeführer sehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Umstand, dass der Beschwerdegegner auf ihr im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachtes Argument nicht eingegangen sei, im Kanton Graubünden werde das Untergymnasium seit der Neuordnung des Bündner Finanz-
- 17 ausgleichs auch bezüglich der Finanzierung als Teil der Sekundarstufe I und damit des unentgeltlichen Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV anerkannt (Ziff. C./25 der Beschwerde mit Verweis auf die Replik des vorinstanzlichen Verfahrens, Bg-act. 2.4, Ziff. II./9 der Replik). Mit diesem hätten sie dargelegt, dass die Gleichwertigkeit der fraglichen Klassenzüge ("section pré-gymnasiale" der ECLF und Untergymnasium der BKS) nicht mit der Argumentation verneint werden könne, das Untergymnasium zähle nicht zum Grundschulunterricht bzw. zur Volksschule, weil es organisatorisch einem Gymnasium angegliedert sei. Auch mit dem Argument, die Zielsetzungen des Untergymnasiums im Kanton Graubünden seien deckungsgleich mit denjenigen von vorgymnasialen Bildungsgängen in Kantonen mit Kurzzeitgymnasien, habe sich der Beschwerdegegner nicht auseinandergesetzt (Ziff. II./10 der Replik). 4.3. Tatsächlich findet sich im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 (Bf-act. 1, Bg-act. 1.1 und 2.7) keine eingehende Auseinandersetzung mit den entsprechenden Argumenten der Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner legte seine Rechtsauffassung bezüglich der fehlenden Gleichwertigkeit der "section pré-gymnasiale" der ECLF mit dem Untergymnasium einer Bündner Mittelschule bzw. der BKS dar (vgl. E.II./4.3) und betonte, relevant sei die organisatorische Zuordnung zu einer Mittelschule, der Umstand nämlich, dass der entsprechende Unterrichtsstoff an einer Mittelschule (und nicht an einer Volksschule) vermittelt werde. Im Hinblick auf die Argumentation der Beschwerdeführer führte er aus, es könne offen bleiben, ob das Untergymnasium im Kanton Graubünden der Sekundarstufe I zuzuordnen sei oder nicht; auf jeden Fall sei der Unterricht am Untergymnasium gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter den Begriff des "Grundschulunterrichts" im Sinne von Art. 19 BV zu subsumieren (Bf-act. 1, Bg-act. 1.1 und 2.7, E.II./4.3 mit Hinweis auf BGE 133 I 156 E.3.2; vgl. auch Stellungnahme vom 27. Januar 2020 Ziff. III./2.3). Da-
- 18 mit hat der Beschwerdegegner – zumindest implizit – die Argumente der Beschwerdeführer, finanzielle und unterrichtsspezifische Aspekte würden für eine Gleichwertigkeit sprechen, verworfen. In dieser unterschiedlichen Auffassung, wie Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV zu verstehen und anzuwenden ist, liegt denn auch der Kern der vorliegenden Streitsache (Massgeblichkeit organisatorischer versus inhaltlicher/finanzieller Aspekte). Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdegegner an seiner Rechtsauffassung fest- und die Argumente der Beschwerdeführer für nicht relevant hielt, kann einerseits nicht gesagt werden, er habe deren rechtliches Gehör verletzt. Immerhin ist er nicht verpflichtet, ohne Ausnahme auf sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführer im Detail einzugehen (vgl. Erwägung 4.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und BGE 142 II 49 E.9.2 u.a.). Andererseits war es den Beschwerdeführern möglich, sich über die Rechtsauffassung des Beschwerdegegners und die Tragweite der vorinstanzlichen Erwägungen, auch im Hinblick auf die von ihnen vorgebrachten Argumente, ein Bild zu machen und den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Erwägung 4.1. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und BGE 142 I 135 E.2.1 u.a.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nämlich der Begründungspflicht des Beschwerdegegners, liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, müsste eine solche als im vorliegenden Verfahren geheilt angesehen werden. Die Beschwerdeführer konnten ihre Argumentation im Rahmen des mehrfachen Rechtsschriftenwechsels vor dem hiesigen, mit voller Kognition (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG) urteilenden Gericht darlegen. Zudem würde eine Rückweisung an die Vorinstanz einen formalistischen Leerlauf und eine unnötige Verzögerung des Verfahren bedeuten (vgl. Erwägung 4 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020
- 19 - E.3.1 und BGE 142 II 218 E.2.8.1 u.a.). Führt die Rüge der Gehörsverletzung somit nicht schon vorneweg zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist im Nachfolgenden auf die materiellen Einwände der Beschwerdeführer einzugehen. 5. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, der Streitfrage werde auch von Seiten des Beschwerdegegners und vom AHB die Prämisse unterlegt, dass die Zulassung ihres Sohnes in die 9. Klasse der "section pré-gymnasiale" des ECLF für das Schuljahr 2019/20 mit dem Entscheid vom 26. Juni 2019 (Bf-act. 2.1.4) dem effektiven Besuch dieser progymnasialen Abteilung im Kanton O.5._____ gleichzusetzen sei (vgl. Ziff. III./C./17 und 27 der Beschwerde, Ziff. II./13 der Replik). An welcher Stelle der Beschwerdegegner bzw. das AHB eine solche Gleichsetzung ausdrücklich anerkannt haben soll, legen die Beschwerdeführer allerdings nicht dar. Im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 (Bf-act. 1, Bg-act. 1.1 und 2.7) ist jeweils vom "Besuch bzw. von der Einteilung" in die "section pré-gymnasiale" der ECLF die Rede; zudem wird erwähnt, dass der Sohn der Beschwerdeführer diese gar nie besucht hat (z.B. E.II./4.3, S. 13 f., und E.II./4.4, S. 15). In der Verfügung des AHB vom 27. August 2019 wird ebenfalls von der "Einstufung" in den vorgymnasialen Zug der Sekunderstufe I gesprochen (z.B. E.II., S. 2 [Mitte, unten]; Ziff. 2 S. 3 [Titel, unten] und S. 4 [oben]). Wenn die Vorinstanzen in rechtlicher Hinsicht die Gleichwertigkeit der "section pré-gymnasiale" der ECLF im Vergleich zum Untergymnasium einer Bündner Mittelschule geprüft haben, kann daraus in sachverhaltlicher Hinsicht nicht abgeleitet werden, der Sohn der Beschwerdeführer habe die "section pré-gymnasiale" der ECLF effektiv besucht, weshalb nur der Übertritt von dieser Schule in die BKS zu prüfen wäre. Tatsache ist, dass der Sohn der Beschwerdeführer die "section prégymnasiale" der ECLF unbestrittenermassen gar nicht angetreten hat. Vielmehr besuchte er zuletzt die 7. Klasse der D._____ in O.3._____, von wo
- 20 er Ende 2019 mit seinen Eltern direkt nach O.4._____ (und nicht nach O.1._____) übersiedelte. Von diesem Sachverhalt ist vorliegend auszugehen. Das Gegenteil zu fingieren, gebieten weder das Kindeswohl noch die Behauptung, dass andernfalls das Gericht von den Beschwerdeführern zwei Schulwechsel innerhalb kurzer Zeit verlange (vgl. Ziff. II./13 der Replik). Diesbezüglich verkennen die Beschwerdeführer, dass das Gericht nichts verlangen kann, sondern seiner Beurteilung den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, der sich ihm zum Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert (vgl. Art. 11 und Art. 51 VRG). Schliesslich sei auch erwähnt, dass die Beschwerdeführer sich bereits mit Mail vom 12. Juni 2019 (Bg-act. 2.1, S. 4) an die Schulbehörden in Graubünden wandten, noch bevor also die Bestätigung der ECLF vom 26. Juni 2019 (Bg-act. 2.1.4) ausgestellt wurde und das Schuljahr 2019/20 an der ECLF überhaupt begonnen hatte. 6. Gemäss Art. 19 MSG können in Graubünden die Kantonalen Mittelschulen u.a. das Gymnasium mit einer Dauer von sechs beziehungsweise vier Jahren führen. Gemäss Art. 1 der AufnahmeV ist für den Eintritt in die Abteilung Gymnasium (…) einer Mittelschule sowohl für Bündnerinnen und Bündner als auch für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler ein Aufnahmeverfahren (…) zu durchlaufen. Art. 3 AufnahmeV regelt das Aufnahmeverfahren mit kantonaler Aufnahmeprüfung, wobei entweder der Eintritt in die 1. oder in die 3. Gymnasialklasse möglich ist. Das erfolgreiche Aufnahmeverfahren in die 1. Gymnasialklasse endet mit der erforderlichen Promotion am Ende dieses ersten Schuljahres (Art. 24 Abs. 1 AufnahmeV). Art. 4 AufnahmeV regelt das Aufnahmeverfahren ohne Aufnahmeprüfung. In die BKS, der kantonalen Mittelschule am Standort O.4._____, können nur Bündner Schülerinnen und Schüler eintreten (Art. 23 Abs. 2 Aufnah-
- 21 meV). Die Beschwerdeführer haben spätestens seit ihrer Rückkehr aus O.3._____ Ende 2019 Wohnsitz in Graubünden, womit ihr Sohn die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 MSG und Art. 1 Abs. 1bis AufnahmeV als Bündner Schüler erfüllt und zum Besuch der BKS grundsätzlich berechtigt wäre. 6.1. Art. 4 AufnahmeV beinhaltet sowohl die prüfungsfreie Aufnahme in eine Mittelschule des Kantons Graubünden auf Schuljahresbeginn hin (Abs. 1 Ziff. 1-4) wie auch diejenige während des bereits begonnen Schuljahres (unterjährige Aufnahme) (Abs. 3). Während Art. 4 Abs. 1 AufnahmeV verschiedene Voraussetzungen für die prüfungsfreie Aufnahme per Schuljahresbeginn umschreibt, verweist Art. 4 Abs. 3 AufnahmeV (u.a. für unterjährige Aufnahmen) lediglich auf die Entscheidungsbefugnis des Amtes. Diesbezüglich legte der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 (Bf-act. 1, Bg-act. 1.1 und 2.7) dar, dass er bzw. das AHB bei Anwendung von Art. 4 Abs. 3 AufnahmeV analog nach den Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 AufnahmeV entscheide, weil eine davon abweichende ermessensweise Entscheidung gegen das Gleichheitsgebot verstossen würde (vgl. E.II./4.2). Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 572 und Rz. 587). Wenn der Beschwerdegegner im Sinne dieses verfassungsmässigen Prinzips sowohl die prüfungsfreie Aufnahme von Schülerinnen und Schülern auf Schuljahresbeginn hin (Art. 4 Abs. 1 AufnahmeV) wie auch die prüfungsfreie Aufnahme während des Schuljahres (Art. 4 Abs. 3 AufnahmeV) nach denselben Kriterien beurteilt, ist dies nicht zu beanstanden. Würde die Behörde bei unterjährigen Schuleintritten im Sinne von Art. 4
- 22 - Abs. 3 AufnahmeV nach freiem Ermessen entscheiden, stellte sich tatsächlich die Frage, ob das Gleichheitsgebot nicht verletzt wäre. 6.2. Voraussetzungen für den prüfungsfreien Übertritt nach Art. 4 Abs. 1 AufnahmeV und demnach sinngemäss auch nach Abs. 3 AufnahmeV sind entweder die Gleichwertigkeit der Abteilung einer anderen Mittelschule, von der eine Schülerin/ein Schüler in eine Mittelschule des Kantons Graubünden übertritt (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV), oder die Gleichwertigkeit eines ausserkantonalen Aufnahmeverfahrens (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV), wobei jeweils auch ausreichende Kenntnisse in der massgebenden kantonalen Unterrichtssprache vorhanden sein müssen (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 AufnahmeV). 6.2.1. Während der Beschwerdegegner weder die "section pré-gymnasiale" der ECLF und die 7. Klasse der D._____ in O.3._____ als gleichwertige Abteilung einer Mittelschule im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV noch die Einteilung in die "section pré-gymnasiale" der ECLF als gleichwertiges Aufnahmeverfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 einstufte, machen die Beschwerdeführer eine sachfremde und willkürliche Anwendung von Art. 4 AufnahmeV und deren nicht verfassungskonforme Auslegung geltend. Sie sehen mit dem Entscheid des Beschwerdegegners das Diskriminierungsund Willkürverbot, die Koordinationspflicht im Schulwesen, die verfassungsmässigen Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie Art. 2 Abs. 4 KV verletzt. Ihrer Auffassung nach müsse eine diskriminierungsfreie Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV auch Zuzügerinnen und Zuzügern aus Kantonen mit nur einem Kurzzeitgymnasium den Übertritt in das Untergymnasium an einer Bündner Mittelschule ermöglichen. 6.2.2. Vorerst ist festzuhalten, dass sowohl die Leistungs- wie auch die Eingriffsverwaltung an das Legalitätsprinzip gebunden ist (Art. 5 BV; HÄFELIN/MÜL-
- 23 - LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 325 und Rz. 379). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedeutet, dass die Staatstätigkeit nur aufgrund und nach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf, die genügend bestimmt sind, d.h. das Handeln von Verwaltungsbehörden muss im Einzelfall voraussehbar und rechtsgleich sein (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 342). Jedes Gesetz weist naturgemäss einen gewissen Grad an Unbestimmtheit auf; gerade auch Rechtssätze des Verwaltungsrechts enthalten häufig offene Formulierungen oder unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 175 und Rz. 342 ff.). Allerdings ist die Auslegung einer Gesetzesnorm, nämlich die Ermittlung ihres Sinns, erst dann erforderlich, wenn Unklarheiten über deren Tragweite bestehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 175). Auslegung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 175). 6.3. Art. 4 Abs. 1 AufnahmeV regelt die prüfungsfreie Aufnahme. Ziff. 1 dieser Bestimmung lautet folgendermassen: "Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler (…) in eine Mittelschulabteilung ohne Ablegung einer kantonalen Aufnahmeprüfung aufnehmen beim Übertritt von einer Abteilung einer anderen Mittelschule im Kanton Graubünden oder ausserhalb des Kantons in dieselbe Abteilung, sofern die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ausbildung in dieser Abteilung an der abgebenden Schule gemäss den dort geltenden staatlichen Bestimmungen erfüllt sind und ausreichende Kenntnisse in derjenigen Kantonssprache vorhanden sind, die in der Abteilung mehrheitlich als Unterrichtssprache verwendet wird, wobei der Promotionsstand an der abgebenden Schule bei der Einstufung zu berücksichtigen ist". (Unterstreichung durch das Gericht)
- 24 - 6.3.1. Diese Bestimmung setzt nach ihrem Wortlaut voraus, dass der Übertritt aus einer anderen Mittelschule erfolgt, nämlich einer solchen innerhalb oder ausserhalb des Kantons Graubünden. Ausgangspunkt ist also der Begriff "Mittelschule". Dieser ist kein unbestimmter Rechtsbegriff, vielmehr ergibt sich seine Tragweite aus dem Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000) und dem MSG. Gemäss Art. 6 ff. Schulgesetz gehören zur Volksschule die Kindergartenstufe, die Primarstufe und die Sekundarstufe I, wobei die Sekundarstufe I die Real- und die Sekundarschule umfasst. Gemäss Art. 2 Abs. 1 MSG (Begriffe) führen Mittelschulen mindestens eine der folgenden Abteilungen: Gymnasium, Fachmittelschule, Handelsmittelschule und Informatikmittelschule (lit. a-d). Im O.5._____ischen Mittelschulgesetz (MisG; BSG 433.12) wird explizit erwähnt, dass die Mittelschule die Volksschule weiterführt (Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 MiSG). Art. 4 MiSG definiert Mittelschulen als allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe II (Abs. 1), sie umfassen Gymnasien und Fachmittelschulen (Abs. 2). 6.3.2. Ausgehend von diesen Gesetzesbestimmungen erweist sich der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV bzw. der darin enthaltene Begriff "Mittelschule" als eindeutig definierbar; mithin kann Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV direkt angewendet werden, ohne dass er einer Auslegung bedürfte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 175). Wenn nämlich für einen prüfungsfreien Übertritt in eine Bündner Mittelschule der Besuch einer anderen "Mittelschule" verlangt wird, ist es sachlogisch, auf die entsprechende Umschreibung in der Schulgesetzgebung und auf die darauf aufbauende Einteilung der Schultypen abzustellen. Dies führt dazu, dass vorgymnasiale Bildungsgänge an der Volksschule nicht mitgemeint sind. Dass der so verstandene Wortlaut keinen Sinn machte bzw. nicht den wahren Sinn der Norm wiedergäbe (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 179), kann nicht gesagt werden. Die zuständigen Behörden kommen nämlich nicht umhin,
- 25 im Hinblick auf die Unterscheidung von grundsätzlich nicht prüfungsfreier Aufnahme einerseits und prüfungsfreier Aufnahme andererseits gestützt auf ein sachliches Kriterium eine Trennlinie zu ziehen. Die Praxis der Vorinstanzen, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV wortlautgetreu anzuwenden, ist nicht zu beanstanden, selbst wenn dies als restriktiv angesehen wird. Folglich geht es auch nicht an, der fraglichen Bestimmung im Rahmen einer gar nicht erforderlichen Auslegung einen über den klaren Wortlaut hinausgehenden Sinn und Zweck zuzuschreiben, wie dies die Beschwerdeführer verlangen. Hätte der Gesetzgeber vorliegend eine weniger restriktive Regelung gewollt, hätte er Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV anders formuliert, nämlich z.B. vorgymnasiale Bildungsgänge mit gleichgelagerten Zielsetzungen wie das Untergymnasium oder "gleichwertige abgebende Abteilungen", wie die Beschwerdeführer es umschreiben (vgl. Ziff. III./22 der Beschwerde), in die Formulierung aufgenommen. Es mag sein, dass die dergestaltige Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV einen gewissen Schematismus mit sich bringt, den die Beschwerdeführer letztlich mit der Rüge, der Beschwerdegegner habe überspitzt formalistisch, ohne sachliche Begründung und somit willkürlich geurteilt, auch kritisieren. Allerdings dient die Formulierung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV der Klarheit und deren entsprechende Anwendung garantiert die Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler, welche die gleichen Voraussetzungen mitbringen (Art. 8 Abs. 1 BV). Insofern ist die derart gestaltete Rechtsanwendung seitens der zuständigen Behörden, mithin die entsprechende Praxis der Vorinstanzen, vom gesetzlich umschriebenen Begriff "Mittelschule" auszugehen, grundsätzlich rechtskonform. Auf die Rügen der Beschwerdeführer bezüglich der Rechtsanwendung bzw. auf die Frage, ob Art. 4 AufnahmeV selbst verfassungswidrig ist oder nicht, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 26 - 6.3.3. Bei der Prüfung, ob Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV korrekt angewendet wurde, ist, wie erwähnt, nicht vom Sachverhalt auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführer im massgebenden Schuljahr 2019/20 die ECFL besucht habe (vgl. Erwägung 5), mithin muss nicht der Übertritt von der ECFL, sondern der Übertritt von der D._____ in O.3._____ beurteilt werden, von wo die Beschwerdeführer mit ihrem Sohn nach O.4._____ übersiedelten. Wie der Beschwerdegegner diesbezüglich im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 (Bf-act. 1, Bg-act. 1.1 und 2.7) ausführte, ist gemäss den präzisierenden Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV im Regierungsbeschluss vom 27. Juni 2017 (Protokoll Nr. 619) eine Aufnahme aus dem "IB Middle Years Programme" nicht möglich (sofern keine Zulassung für das "IB Diploma Programme" besteht), sondern erst aus dem "IB Diploma Programme". Da der Sohn der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfüllt (Besuch oder Zulassung zum "IB Diploma Programme"), fällt mit dieser das Gleichheitsprinzip und den Grundsatz der Rechtssicherheit gewährleistenden Praxis der Vorinstanzen (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 589 ff.) eine prüfungsfreie Aufnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV ausser Betracht. Gegen diese Schlussfolgerungen bringen die Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. Zwar behaupten sie, die 7. Klasse des "IB Middle Years Programme" entspreche der 1. Klasse der Oberstufe bzw. der BKS, begründen diese Behauptung jedoch nicht (vgl. Ziff. II./7 der Replik, S. 5 oben). Im Gegenteil, sie verlangen die Fiktion des Besuchs der "section pré-gymnasiale" der ECFL im Schuljahr 2019/20 und legen ausführlich dar, weshalb diese als zum Untergymnasium der BKS gleichwertig anzusehen sei. Mit der Feststellung, dass der Besuch der 7. Klasse der D._____ den Sohn der Beschwerdeführer nicht zum prüfungsfreien Übertritt in das Untergymnasium der BKS berechtigt, könnte das Verfahren in der vorliegenden Angelegenheit eigentlich sein Bewenden haben, weil damit feststeht, dass die
- 27 - Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 3 AufnahmeV nicht gegeben sind. Nichtsdestotrotz geht das Gericht im Nachfolgenden auf die Frage ein, welche Bedeutung dem Zulassungsentscheid der ECLF vom 26. Juni 2019 (Bf-act. 2.1.4) im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 1 AufnahmeV formulierten Voraussetzungen (Gleichwertigkeit der abgebenden Schule oder des Aufnahmeverfahrens) zukommt. Dass der Sohn der Beschwerdeführer, als weitere Voraussetzung (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 AufnahmeV), ausreichende Kenntnisse in der Unterrichtssprache Deutsch haben dürfte bzw. sich diese innert nützlicher Frist aneignen könnte (bzw. in der Zwischenzeit angeeignet hat), dürfte angesichts seiner besonderen Begabung kaum bzw. kein Hindernis darstellen. 6.3.4. Wenn in sachverhaltlicher Hinsicht nicht auf den Besuch der D._____ in O.3._____ abgestellt, sondern davon ausgegangen würde, der Sohn der Beschwerdeführer hätte die "section pré-gymnasiale" der ECLF tatsächlich besucht, so wäre zu prüfen gewesen, ob diese Abteilung der ECLF gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV als "Abteilung einer anderen Mittelschule (…) ausserhalb des Kantons" gelten würde oder nicht. Dies ist, wie bereits im Allgemeinen dargelegt (vgl. Erwägung 6.3.2), nicht der Fall, zumal es sich bei der ECLF, wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 (Bf-act. 1, Bg-act. 1.1 und 2.7) ausführte, nicht um eine Mittelschule im Sinne des kantonal-O.5._____ischen MiSG, sondern um eine Klasse der Sekundarstufe I gemäss Art. 1 des kantonal- O.5._____ischen Volksschulgesetzes (VSG; BSG 432.210) handelt. Folglich kann die "section pré-gymnasiale" der ECLF auch nicht als Mittelschule im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV angesehen werden. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die Lehrinhalte dieser Abteilung der ECLF niveaumässig gleichwertig mit den Lehrinhalten am Untergymnasium der BKS sind. Auch kann festgehalten werden, dass die Vorinstanzen die AufnahmeV korrekt angewendet haben, weshalb nicht von einem überspitzten
- 28 - Formalismus, nämlich einer besonderen Form der Rechtsverweigerung in Sinne einer übertrieben rigorosen Anwendung von Rechtsvorschriften (HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1051), gesprochen werden kann, wie die Beschwerdeführer monieren (Ziff. III./24, S. 12, der Beschwerde). Ebensowenig überzeugt nach den obigen Ausführungen (vgl. Erwägung 6.3.2) das Argument, der Beschwerdegegner habe nicht mit Sinn und Zweck der AufnahmeV argumentiert. Indem er sich an den Wortlaut der fraglichen Bestimmung hielt, hat der Beschwerdegegner tatsächlich v.a. auf organisatorische bzw. begriffliche Aspekte abgestellt, womit er auch die Frage der Zugehörigkeit zum unentgeltlichen Grundschulunterricht als nicht massgebend verwerfen durfte (vgl. Erwägung 4.3), ohne dass der angefochtene Entscheid damit einer sachlichen Begründung entbehren würde (vgl. Erwägung 6.3.2). Schliesslich kann in der fraglichen Rechtsanwendung auch keine Willkür im Sinne von Art. 9 BV (Anspruch auf Behandlung ohne Willkür und nach Treu und Glauben) erkannt werden. Willkür bei der Anwendung von Gesetzesnormen liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605). Solches ist hier, nach Ansicht des Gerichts, nicht der Fall. Auch kann nicht von einem diskriminierenden, mithin Art. 8 Abs. 2 BV (keine Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache, soziale Stellung, Lebensform, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung) verletzenden Entscheid die Rede sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 568), beruht doch die Nicht-Zulassung des Sohnes der Beschwerdeführer nicht auf der Zugehörigkeit zu einer der in Art. 8 Abs. 2 BV erwähnten Personengruppen (vgl. auch Erwägung 6.6.2.1).
- 29 - Damit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV korrekt angewendet hat (vgl. Erwägung 6.3.2). Sofern die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerde, zumindest implizit, eine vorfrageweise akzessorische Normenkontrolle beantragen, ist darauf weiter unten einzugehen (vgl. Erwägung 6.6 ff.). Im Nachfolgenden ist die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV gegeben sind oder nicht, ob mithin im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen eines gleichwertigen Aufnahmeverfahrens zu Recht verneint wurden oder nicht. 6.4. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV regelt die prüfungsfreie Aufnahme bei gleichwertigem Aufnahmeverfahren ausserhalb des Kantons. Die Bestimmung lautet folgendermassen: "Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler (…) in eine Mittelschulabteilung ohne Ablegung einer kantonalen Aufnahmeprüfung aufnehmen beim in der Regel unmittelbaren Eintritt gestützt auf ein ausserhalb des Kantons abschliessend bestandenes kantonal beziehungsweise staatlich anerkanntes gleichwertiges Aufnahmeverfahren in die Abteilung, sofern ausreichende Kenntnisse in derjenigen Kantonssprache vorhanden sind, die in der Abteilung mehrheitlich als Unterrichtssprache verwendet wird". (Unterstreichung durch das Gericht) 6.4.1. Nach Ansicht des Beschwerdegegners stellt der Entscheid der ECLF, den Sohn der Beschwerdeführer für das Schuljahr 2019/20 in die "section prégymnasiale" der Sekundarstufe I einzuteilen (Bf-act. 2.1.4), kein entsprechendes, gleichwertiges Aufnahmeverfahren dar, weil dieser keinen direkten und bedingungslosen Zugang zum eigentlichen Gymnasium verschaffe. Der Beschwerdegegner begründete dies damit, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 der kantonal-O.5._____ischen Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV; BSG 433.121.1) die Aufnahmen aus dem zweiten und dritten Jahr der Sekundarstufe I einer öffentlichen Schule des Kantons
- 30 - O.5._____ in das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs aufgrund einer Empfehlung der zuständigen Behörde der abgebenden Schule oder einer Aufnahmeprüfung erfolgten und dass eine solche Empfehlung, die aufgrund ausreichender schulischer Leistungen abgegeben werde, zum jetzigen Zeitpunkt fehle. Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, der rechtskräftige Zulassungsentscheid der ECLF vom 26. Juni 2019 (Bfact. 2.1.4) stelle ein nach dem massgeblichen Recht des Kantons O.5._____ bestandenes Aufnahmeverfahren dar, zumal Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV keine formelle Aufnahmeprüfung verlange, sondern lediglich ein kantonal gleichwertiges Aufnahmeverfahren. 6.4.2.1. Der Kanton O.5._____ kennt kein Langzeitgymnasium (vgl. VSG und MiSG), sondern eine elf Jahre dauernde Volksschule, umfassend den Kindergarten, die Primarschule und die drei Jahre dauernde Sekundarstufe I (Realschule und Sekundarschule) (Art. 3 VSG), sowie die Mittelschule (Sekundarstufe II), umfassend die Gymnasien und die Fachmittelschulen (Art. 4 Abs. 1 MiSG). Die gymnasialen Bildungsgänge beginnen nach dem zweitletzten Schuljahr der Volksschule (gleichbedeutend mit der 9. Klasse bzw. der 11. Klasse nach Harmos) und dauern vier Jahre bis zur Maturität (Art. 9 MiSG). Im deutschsprachigen Kantonsteil werden die gymnasialen Bildungsgänge an kantonalen Gymnasien angeboten (Art. 9a MisG), im französischsprachigen Kantonsteil wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an der "section préparant aux écoles de maturité" an kommunalen Volksschulen angeboten (Art. 10 MiSG). 6.4.2.2. Was das kantonal-O.5._____ische Aufnahmeverfahren betrifft, ist zwischen dem Übertrittsverfahren von der Primar- in die Sekundarstufe I und demjenigen von der 2. bzw. 3. Sekundarklasse (7./8. Klasse bzw. 9./10. Klasse nach Harmos) in den gymnasialen Bildungsgang (9. Klasse bzw. der 11. Klasse nach Harmos) zu unterscheiden.
- 31 - Das Übertrittsverfahren von der Primar- in die Sekundarstufe I ist in der Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule geregelt (DVBS; BSG 413.213.11). Im Wesentlichen bedarf es dazu eines Übertrittberichts der Klassenlehrkraft und eines Übertrittgesprächs (Art. 37 ff. und Art. 46 ff. DVBS), allenfalls einer Kontrollprüfung (Art. 43 DVGS) im deutschsprachigen Kantonssteil bzw. eines Probesemesters (Art. 50 DVBS) im französischsprachigen Kantonsteil. In diesem Kantonsteil werden die Schülerinnen und Schüler in drei Sekundarschultypen eingeteilt, der höchste Typ ist die erwähnte "section préparant aux écoles de maturité" (Art. 59 ff. DVBS; vgl. auch Art. 46 Abs. 5 VSG). Ein Wechsel in diese "section p" ist möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Niveaufächern die Anforderungen der nächsthöheren Sektion erreicht und nicht mehr als eine ungenügende Note in den übrigen obligatorischen Fächern hat (Art. 62 Abs. 2 DVBS). Nach den ersten beiden Klassen der Sekundarstufe I (7./8. Klasse bzw. der 9./10. Klasse nach Harmos) können Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 14 MiSG in den gymnasialen Bildungsgang (9. Klasse bzw. 11. Klasse nach Harmos) aufgenommen werden, wenn sich begründet annehmen lässt, dass sie den erhöhten Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf ein späteres Studium an einer universitären Hochschule genügen werden. Die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang erfolgt im deutschsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Empfehlung der Volksschule, im französischsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Beurteilung der Volksschule oder aufgrund einer Prüfung oder einer anerkannten Vorbildung (Art. 9 der Mittelschulverordnung [MiSV; BSG 433.121], Art. 23 ff. MiSDV). 6.4.3. Als der Sohn der Beschwerdeführer im August 2018 die ECLF verliess, weil er mit seiner Familie nach O.3._____ zog, hatte er gerade die 5. Primar-
- 32 klasse (7. Klasse nach Harmos) beendet. Dass er sich nicht für den Übertritt in die 6. Primarklasse (8. Klasse nach Harmos), mithin für die letzte Primarschulstufe, qualifiziert hätte, wird nicht behauptet und ist aufgrund seines Leistungsniveaus auch nicht anzunehmen. Das heisst, wäre er nicht weggezogen, hätte er während des Schuljahres 2018/19 die 6. Primarklasse (8. Klasse nach Harmos) absolviert und im Laufe dieses Schuljahres das Übertrittsberichtsverfahren nach Art. 37 ff. bzw. Art. 46 ff. DVBS durchlaufen (Übertrittsbericht, Übertrittgespräch, nötigenfalls Kontrollprüfung oder Auferlegung eines Probesemesters; vgl. Erwägung 6.4.2.2). In dem Zeitpunkt aber, als die Familie nach ihrem ursprünglichen Plan wieder nach O.1._____ zurückkehren wollte und sie der ECLF den Antrag auf Wiederaufnahme in diese Schule stellte, hatte der Sohn der Beschwerdeführer dieses Übertrittsberichtsverfahren nicht absolviert, jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die ECLF in diesem Sinne verfahren wäre. Die ECLF bestätigte in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2019 (Bg-act. 2.1.4) ohne nähere Angaben und ohne dass der Sohn der Beschwerdeführer das Schuljahr 2018/19 tatsächlich besucht hätte, dass er am Ende dieses Schuljahres (6. Klasse bzw. 8. Klasse nach Harmos) in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik das Niveau A erreicht "hätte" und demnach ab dem Schuljahr 2019/20 in die "section pré-gymnasiale" (7. Klasse bzw. die 9. Klasse nach Harmos) eingeschult würde. Auf welcher Grundlage dieser Einschulungsentscheid gefällt wurde, geht aus der diesbezüglichen "Attestation" der ECLF vom 26. Juni 2019 (Bg-act. 2.1.4) nicht hervor. Es mag sein, dass diesem Entscheid die Leistungen an der ECLF aus der 5. Klasse im Schuljahr 2017/18 (vgl. Bg-act. 2.1.7), die unbestrittenermassen hervorragenden Leistungen ("outstanding academic performance") an der D._____ in O.3._____ (Bg-act. 2.1.5) (wobei hier die Fächer "Mandarin Language Acquisition, Englisch Language Acquisition, Individuals and societies, Sciences, Mathematics, Music, Physical and health education" und "Design" bewertet wurden, Bg-act. 2.1.6) und mögli-
- 33 cherweise auch die Erfahrungen der Schule während der vorangegangenen Schuljahre zugrunde lagen (vgl. auch Art. 19 und Art. 34 DVBS, wonach ein Abweichen bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich ist; ein wichtiger Grund kann ein Neuzuzug aus einem Gebiet mit einem anderen Schulsystem sein). Tatsache ist, dass der Übertritt in die 7. Klasse der Sekundarstufe I (9. Klasse nach Harmos) gewährt und eine Einteilung in die "section pré-gymnasiale" ermöglicht wurde, obwohl nicht ersichtlich ist, dass ein regelrechtes Übertrittsberichtsverfahren nach den einschlägigen kantonal- O.5._____ischen Übertrittsbestimmungen (Art. 37 ff. und Art. 46 ff. DVBS) stattgefunden hätte. Inwiefern allenfalls ein solcher gestützt auf Art. 34 DVBS erfolgter ("Ermessens-")Entscheid der ECLF als ein der Aufnahmeprüfung an die BKS gleichwertiges Aufnahmeverfahren einzustufen ist, legen die Beschwerdeführer nicht dar (vgl. zum Ganzen: Website der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons O.5._____ www.erz.__.ch, unter Kindergarten & Volksschule: Der Übertritt in die Sekundarstufe I, Übersicht über das Übertrittsverfahren und Abweichen von der DVBS). Abgesehen davon könnte auch ein regelrecht durchlaufenes Übertrittsbzw. Aufnahmeverfahren tatsächlich, wie auch der Beschwerdegegner darlegt, nicht als im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV abschliessend bestanden gelten. Dem Übertritt von der Primar- in die Sekundarstufe I folgt nämlich gemäss DVBS das Aufnahmeverfahren in das Gymnasium in der Regel nach Abschluss des 2. Sekundarschuljahres aufgrund einer Empfehlung der Sekundarschule oder einer bestandenen Aufnahmeprüfung im deutschsprachigen Kantonsteil bzw. nach dem 3. Jahr der "section p" mit einer Beurteilung der Volksschule oder aufgrund einer Prüfung im französischsprachigen Kantonsteil (Art. 14 MisG, Art. 9 MiSV). Das Empfehlungsverfahren, für das man sich bis spätestens am 1. Dezember anzumelden hat, ist geprägt von einer intensiven Beobachtungs- und Beurteilungsphase, dem der Entscheid über die Zulassung folgt (vgl. Ablaufplan Emp-
- 34 fehlungsverfahren unter www.erz.__.ch, Mittelschule, Gymnasien, Aufnahmeverfahren, Anmeldung). Ein solcher Zulassungsentscheid liegt richtigerweise zum vorliegenden Zeitpunkt nicht vor, weil der Sohn der Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus O.3._____ einerseits während des Schuljahrs 2019/20 gar keine kantonal-O.5._____ische Sekundarklasse besucht hat, andererseits ein entsprechendes Empfehlungsverfahren erst ab der 2. bzw. 3 Sekundarklasse durchlaufen werden kann, der Sohn der Beschwerdeführer aber noch gar nicht so weit ist bzw. diese Klassen wohl erst im Schuljahr 2020/21 bzw. 2021/2022 absolviert hätte. Somit ist festzuhalten, dass der Sohn der Beschwerdeführer kein ordentliches Übertrittsverfahren von der Primar- in die Sekundarstufe I nach kantonal-O.5._____ischem Schulrecht durchlaufen hat und dass das Aufnahmeverfahren in das Gymnasium, das dem Sekundarschulbesuch folgt, noch gar nicht beginnen konnte. Folglich kann nicht von einem gleichwertigen und abgeschlossenen Aufnahmeverfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV gesprochen werden. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 (Bf-act. 1, Bg-act. 1.1 und 2.7) sind nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen: www.erz.__.ch, unter Mittelschule, Gymnasien, Aufnahmeverfahren, Übertritt aus einem ausserkantonalen oder ausländischen Gymnasium an ein kantonales Gymnasium im Kanton O.1._____ infolge eines Umzugs). 6.5. Damit kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdegegner die massgebenden Bestimmungen, nämlich Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 AufnahmeV grundsätzlich korrekt angewendet hat, womit der angefochtene Entscheid vom 16. Dezember 2019 (Bf-act. 1, Bgact. 1.1 und 2.7), mit welchem dem Sohn der Beschwerdeführer die prüfungsfreie, unterjährige Aufnahme in das Untergymnasium der BKS verweigert wurde, grundsätzlich zu schützen ist. Zu prüfen bleibt, im Hinblick
- 35 auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer, ob dieser Entscheid übergeordnetes Recht verletzt oder nicht. 6.6. Die Beschwerdeführer machen geltend, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 AufnahmeV selbst würden gegen das Diskriminierungs- und Willkürverbot (Ziff. III./19-26 der Beschwerde), gegen die Koordinationspflicht im Schulwesen (Ziff. III./32 ff. der Beschwerde), und gegen die verfassungsmässigen Rechte von Kindern und Jugendlichen (Ziff. III./38 ff. der Beschwerde) und Art. 2 Abs. 4 KV (Ziff. III./40 f. der Beschwerde) verstossen. Insofern scheinen sie vom Gericht (ohne es explizit zu formulieren) die Vornahme einer vorfrageweisen konkreten bzw. akzessorischen Normenkontrolle zu verlangen. Der Beschwerdegegner verneinte im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 (Bf-act. 1, Bg-act. 1.1 und 2.7) eine Verletzung übergeordneten Rechts. 6.6.1. Eine solche Überprüfung der Rechtmässigkeit, einschliesslich der Verfassungsmässigkeit der zur Anwendung gebrachten Rechtssätze ist von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorzunehmen (HÄFELIN/HAL- LER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2072 ff.; vgl. Art. 5 Abs. 1 der BV und Art. 55 Abs. 3 KV; vgl. SCHMID, in: BÄNZIGER/MENGIARDI/TOLLER & Partner [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur/Glarus/Zürich 2006, Art. 55 Rz. 84 ff.; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts U 15 49 vom 13. Oktober 2016 E.4 und R 14 8 vom 25. November 2014 E.8e). Das akzessorische Prüfungsrecht führt nicht zur formellen Aufhebung von Rechtsnormen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 2076). Es gibt den rechtsanwendenden Behörden lediglich die Befugnis, den betreffenden Rechtssatz als rechtswidrig zu erklären und ihm in dem zu beurteilenden Fall die Anwendung zu versagen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 2076; Urteil des
- 36 - Bundesgerichts 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E.1.2.5 mit Hinweisen). 6.6.2.1. Art. 9 BV schützt vor Willkür durch die staatlichen Organe und garantiert die Behandlung nach Treu und Glauben. Ein Erlass ist dann willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinnund zwecklos ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 610). Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Die Tragweite dieser Bestimmung ist noch nicht vollständig geklärt; nach herrschender Auffassung gewährt sie den Angehörigen der betreffenden Gruppen einen besonderen Schutz vor herabwürdigender Behandlung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 568). 6.6.2.2. Wie bereits ausgeführt (Erwägung 6.3.2 und 6.3.4), ist der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV klar umrissen, was der Voraussehbarkeit und der Rechtsgleichheit dient, mithin der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler mit denselben Voraussetzungen. Sinn und Zweck der Norm ist, festzulegen unter welchen Voraussetzungen Schülerinnen und Schüler (ausnahmsweise) prüfungsfrei in eine Mittelschule des Kantons Graubünden übertreten können. Die Folge der relativ restriktiv formulierten Bestimmung ist angesichts der unterschiedlichen kantonalen (Mittel- )Schulsysteme und der damit einhergehenden unterschiedlich gehandhabten gesetzlichen Abgrenzung zwischen Volks- und Mittelschule, dass Schülerinnen und Schüler aus Kantonen mit einem Kurzzeitgymnasium und vorgymnasialen Klassenzügen, bei denen auch die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV nicht gegeben sind, nicht prüfungsfrei zum Untergymnasium einer Bündner Mittelschule zugelassen werden (vgl.
- 37 - Stellungnahme des AHB vom 3. Oktober 2019 im vorinstanzlichen Verfahren, Bg-act. 2.3, S. 2, und Ziff. III./22 der Beschwerde), Schülerinnen und Schüler aus einem Kanton mit einem Langzeitgymnasium hingegen schon. Man kann in dieser Regelung zwar, wie die Beschwerdeführer rügen, einen gewissen Schematismus oder Formalismus erkennen, weil v.a. organisatorische bzw. begriffliche Aspekte ausschlaggebend sind. Doch kann nicht gesagt werden, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV fehlten ernsthafte sachliche Gründe oder die Norm sei sinn- und zwecklos. Im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung ist nämlich eine klare Abgrenzung zwischen nicht prüfungsfreiem und ausnahmsweise prüfungsfreiem Zugang zur Mittelschule unerlässlich. Die Unterscheidung erweist sich auch insofern als sachgerecht, als dass Schülerinnen und Schüler aus einem Langzeitgymnasium für den Eintritt in das Untergymnasium der abgebenden Schule seinerzeit wohl bereits eine Aufnahmeprüfung bestehen mussten (vgl. dementsprechend z.B. für den Kanton St. Gallen: Art. 2 Aufnahmereglement des Untergymnasiums, St. Gallische Gesetzessammlung 215.111; für den Kanton Zürich: §14 Mittelschulgesetz, Zürcherische Gesetzessammlung 413.21, und §3 Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule, Zürcherische Gesetzessammlung 413.250.1). Aus diesen Gründen kann nicht von einem willkürlichen Rechtssatz gesprochen werden. Zudem erweist sich die fragliche Bestimmung auch nicht als diskriminierend, zumal der Ausschluss von gewissen Schülerinnen und Schüler nicht auf einer der in Art. 8 Abs. 2 BV beschriebenen Kategorien (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 568; vgl. auch Erwägung 6.3.4) beruht. 6.6.3.1. Die Beschwerdeführer rügen ferner, unter Hinweis auf das Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 (BR 421.160), eine Verletzung der Koordinationspflicht im Schulwesen, weil die Sekundarschule in Graubünden nicht mit der vorgymnasialen Abteilung der Sekundarstufe I
- 38 im Kanton O.5._____ verglichen werden könne und dem Sohn der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV die Weiterführung der Schule desselben Typs verwehrt werde. Zudem seien bei der Auslegung des massgeblichen kantonalen Rechts auch die Grundsätze von Art. 61a Abs. 1 BV (interkantonale Mobilität) und Art. 62 Abs. 4 BV (Harmonisierung des Schulwesens) zu berücksichtigen. Das übergeordnete Recht verlange, dass der Sohn der Beschwerdeführer im Rahmen einer bundesrechtskonformen Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 AufnahmeV im Zweifelsfall in die 1. Klasse der BKS aufgenommen werde. Der Beschwerdegegner führt aus, eine prüfungsfreie Aufnahme in die 1. Klasse des Untergymnasiums der BKS könne aus dem Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 nicht abgeleitet werden, weil dem Sohn der Beschwerdeführer die reguläre Fortsetzung der Schullaufbahn ohne Verluste von Schuljahren möglich sei und weil er nach Absolvierung der 1. und 2. Sekundarklasse auf den höchsten Niveaustufen und dem Bestehen der kantonalen Aufnahmeprüfung in die 3. Gymnasialklasse übertreten könne. 6.6.3.2. Wie bereits erwähnt (Erwägung 6.2.2), ist Auslegung dort notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 175). Wenn ein unklarer oder unsinniger Wortlaut eine Auslegung erfordert, ist diese verfassungskonform, mithin im Lichte der Bestimmungen der Verfassung zu ermitteln (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 176 und Rz. 194). Im Verwaltungsrecht kommt also die verfassungskonforme Auslegung dann zum Zug, wenn die anerkannten Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm führen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 194). Vorliegend erweist sich der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV, wie bereits mehrfach ausge-
- 39 führt, nicht als mehrdeutig, sodass es nicht angeht, ihm im Rahmen der Rechtsanwendung einen erweiterten Sinn zuzuschreiben. Sofern die Beschwerdeführer aber Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV selbst als verfassungswidrig und dem Gebot der Koordination des Schulwesens entgegenlaufend rügen wollten, ist im Nachfolgenden darauf einzugehen. 6.6.3.3. Gemäss Art. 2 des Konkordats über die Schulkoordination, das von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) am 29. Oktober 1970 beschlossen wurde, sollten die Konkordatskantone zuhanden aller Kantone Empfehlungen ausarbeiten, u.a. auch im Bereich Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen (lit. c) und Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen (lit. d). In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer auf die Empfehlungen der EDK für die Erleichterung des Schulübertritts zwischen Kantonen vom 25. Oktober 1973 (vgl. Empfehlungen abrufbar unter www.edk.ch), insbesondere auf deren Art. 4, der folgendermassen lautet: "Die Kantone setzen sich zum Ziel, allen zugewanderten Schülern die reguläre Fortsetzung ihrer Schullaufbahn ohne Verlust von Schuljahren in einer Schule eines entsprechenden Typs zu ermöglichen. Schülern, die im Herkunftskanton noch eine ungeteilte Primarschule besuchten, im aufnehmenden Kanton dagegen bereits einer Selektionsstufe zugeteilt werden müssen, sollte Gelegenheit gegeben werden, sich im Zweifelsfalle im anspruchsvolleren Schulzweig zu bewähren. Zu diesem Zweck bemühen sich die Kantone, Lücken und Rückstände in einzelnen Fächern, insbesondere Fremdsprachen, durch Gruppen- und Einzelunterricht, ohne finanzielle Belastung der Eltern, auszugleichen, und zwar auf die Dauer eines Jahres." Wie aus dem Ingress der entsprechenden aus dem Jahr 1973 (!) stammenden Empfehlung hervorgeht, hat diese zum Ziel, durch unterschiedliche kantonale Schulsysteme und Lehrinhalte hervorgerufene Schwierigkeiten
- 40 bei einem Schulwechsel zu beheben. Erwähnt wird auch, dass diese Arbeiten in Angriff genommen worden seien und dass deren erfolgreicher Abschluss längere Zeit dauern werde. Seit Mai 2006 sind Art. 61a Abs. 1 und Art. 62 Abs. 4 BV in Kraft. Demnach sorgen die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz; zudem sollen sie das Schulwesen (Schuleintrittsalter, Schulpflicht, Dauer und Ziele der Bildungsstufen und der entsprechenden Übergänge, Anerkennung von Abschlüssen) harmonisieren, andernfalls der Bund die notwendigen Vorschriften dazu erlässt. Mit den fraglichen Bestimmungen in der AufnahmeV (Art. 3 und Art. 4) wurden u.a. auch die Voraussetzungen für die Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler formuliert, was dem Gebot entspricht, den freien Übertritt zwischen gleichwertigen Schulen zu gewährleisten (vgl. Art. 2 lit. c des Konkordats über die Schulkoordination). Das Konkordat über die Schulkoordination sowie Art. 61a Abs. 1 und Art. 62 Abs. 4 BV schreiben nicht vor, dass der Übertritt von einer Schulabteilung in die andere voraussetzungslos erfolgen müsste; insofern steht Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 AufnahmeV mit diesen Bestimmungen auch nicht im Widerspruch. Immerhin stehen allen Schülerinnen und Schülern, denen der Übertritt in das Untergymnasium der BKS verwehrt ist, – somit auch dem Sohn der Beschwerdeführer –, der übliche Weg in eine Bündner Mittelschule bzw. in die BKS nach erfolgreicher Absolvierung der Aufnahmeprüfung am Ende der 2. oder allenfalls 3. Sekundarklasse offen. Damit verstösst Art. 4 Abs. 1 AufnahmeV nicht gegen die Pflicht, das Schulwesen zu koordinieren und zu harmonisieren, sowie die Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu fördern. Auch aus diesen Bestimmungen können die Beschwerdeführer somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
- 41 - 6.6.4.1. Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 4 KV geltend. Demnach müssten die staatlichen Massnahmen und Entscheide den individuellen Verhältnissen von Kindern, mithin auch von hochbegabten, Rechnung tragen, und zudem müsse der Kanton Graubünden bei der Rechtsanwendung die Auswirkungen auf die interkantonale Mobilität und den Austausch zwischen den Landesteilen berücksichtigen. Verlangt werde eine in diesem Sinne sachgerechte und verfassungskonforme Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 sowie Abs. 3 AufnahmeV. Der Beschwerdegegner führt dazu aus, Art. 11 Abs. 1 BV gebe keinen Anspruch auf eine Sonderbehandlung, und es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das in Art. 2 Abs. 4 KV enthaltene Gebot der Förderung von Verständigung und Austausch zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften Anspruch auf eine prüfungsfreie Aufnahme in die 1. Gymnasialklasse geben solle. 6.6.4.2. Art. 11 Abs. 1 BV schreibt den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung fest. Art. 2 Abs. 4 KV hält den Kanton an, die Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz zu fördern. Auch diesbezüglich ist, wie bereits erwähnt, nicht zu beurteilen, ob Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV im Rahmen der Rechtsanwendung bzw. -auslegung ein erweiterter Sinn zukommt (vgl. Erwägung 6.6.3.2); vielmehr kann, sofern dies von der Rüge der Beschwerdeführer umfasst sein sollte, geprüft werden, ob Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 AufnahmeV grundsätzlich gegen Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 4 KV verstossen. Dass solches der Fall wäre, ist hier allerdings nicht ersichtlich. Einerseits stehen Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 AufnahmeV der allgemeinen und schulischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht entge-
- 42 gen. Andererseits ist selbst jenen Schülerinnen und Schülern, die einen vorgymnasialen Klassenzug eines Kurzzeitgymnasiums besuchen, nur der (ausnahmsweise) prüfungsfreie Zugang zum Untergymnasium verwehrt, jedoch nicht grundsätzlich der Zugang zu einer Bündner Mittelschule auf dem ordentlichen Weg nach Art. 3 AufnahmeV bzw. ein späterer Übertritt aus einer Abteilung des Kurzzeitgymnasiums in das Obergymnasium einer Bündner Mittelschule im Sinne von Art. 4 AufnahmeV, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. 6.7.1. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 3 AufnahmeV, zwar restriktiv, aber klar ist und keiner weitergehenden Auslegung bedarf. Das heisst, ein unterjähriger, prüfungsfreier Übertritt von der nicht zu einer Mittelschule im Sinne von Art. 6 ff. Schulgesetz und Art. 2 MSG gehörenden "section pré-gymnasiale" der ECLF in die 1. Klasse des Untergymnasiums der BKS wäre nicht möglich und dieser abschlägige Entscheid hielte auch den vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführer stand, wenn davon ausgegangen würde, dass deren Sohn die "section pré-gymnasiale" der ECLF überhaupt besucht hätte. Tatsächlich absolviert, nämlich bis Ende 2019, hat der Sohn der Beschwerdeführer die D._____ in O.3._____. Allerdings ist auch ein Übertritt von dem von ihm besuchten "IB Middle Years Programme" der D._____ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 3 AufnahmeV nicht möglich. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner auch die Voraussetzungen für ein gleichwertiges Aufnahmeverfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 3 AufnahmeV zu Recht verneint, wobei nicht davon auszugehen ist, dass der Sohn der Beschwerdeführer überhaupt ein ordentliches Empfehlungsverfahren nach den einschlägigen kantonal-O.5._____ischen Bestimmungen durchlaufen hat. Diese Beurteilung hält auch vor den verfassungsrechtlichen Verboten der Rechtsverweigerung, der Willkür und der Diskriminierung stand. Sofern die Beschwerdeführer eine vorfrageweise
- 43 konkrete bzw. akzessorische Überprüfung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 AufnahmeV geltend machen, führt eine solche nicht dazu, dass die fragliche Norm als rechtswidrig einzustufen und somit im konkreten Fall nicht anwendbar wäre. 6.7.2. Damit stellt das Gericht fest, dass der Sohn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den unterjährigen, prüfungsfreien Übertritt in die 1. Klasse des Untergymnasiums der BKS im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 AufnahmeV nicht erfüllt und der Beschwerdegegner das entsprechende Gesuch zu Recht verneint hat. Der angefochtene Entscheid vom 16. Dezember 2019 (Bf-act. 1, Bg-act. 1.1 und 2.7) ist damit zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. 7. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens Fr. 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 7.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend geht die Staatsgebühr zusammen mit den Kanzleiausgaben zu Lasten der Beschwerdeführer. 7.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel
- 44 keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Vorliegend hat der obsiegende Beschwerdegegner in seinem amtlichen Wirkungskreis gehandelt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 842.-zusammen Fr. 1'842.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]