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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.12.2020 U 2020 37

8. Dezember 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·7,892 Wörter·~39 min·2

Zusammenfassung

Nichtpromotion Bachelorstudium | Erziehung und Kultur

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 37 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 8. Dezember 2020 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Metzler, Beschwerdeführer gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdegegnerin betreffend Nichtpromotion Bachelorstudium

- 2 - 1. A._____ besuchte den Studiengang C._____ in Bauingenieurwesen Vertiefung Architektur an der Fachhochschule. Im Jahr 2018 verfasste er eine Bachelor-Thesis, welche mit der ungenügenden Note 3.5 beurteilt wurde. Der Student wiederholte die Bachelor-Thesis im Frühjahr 2019. Am 20. Februar 2019 wurde den Studierenden die Aufgabenstellung für die Thesis bekannt gegeben. Die Aufgabenstellung erfolgte auf Basis eines realen Auftrages für die Erarbeitung eines Masterplanes und gestützt darauf der Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes für die Bebauung des Campusareals der D._____. Für ihre Thesis wurde von den Studierenden verlangt, sich mit den spezifischen Rahmenbedingungen vor Ort auseinanderzusetzen sowie einen Bebauungsplan auf einem der drei vordefinierten Perimeter (Verwaltungszentrum, Alterszentrum, Familienzentrum) auszuarbeiten. Nutzungen und Funktionen auf dem Grundstück sowie ein konkretes Raumprogramm waren vorgegeben, ebenso die Baufelder des Masterplanes und dessen Gestaltungsrichtlinien wie Baulinien, markante Gebäudekanten, Hangkante, erhaltenswerte Mauern etc., die auf jeden Fall zu berücksichtigen waren. Die Kriterien für die Bewertung und deren Gewichtung gab die B._____ im Voraus bekannt; zudem bezeichnete sie die beiden dozierenden E._____ und F._____ als Referenten, welche mit einem noch zu bezeichnenden Gastkritiker ergänzt würden. Diese Angaben waren auch Gegenstand der Vereinbarung zur Bachelor-Thesis, welche die B._____ individuell mit allen Studierenden abschloss und welche A._____ am 19. Februar 2019 unterzeichnete. Im Mai 2019 bezeichnete der Studienleiter des Bachelorstudiums Architektur G._____ als Gastkritiker die Bachelor-Thesis 2019; dies wurde den Studierenden anlässlich der dritten Zwischenkritik anfangs Juni 2019 mitgeteilt. Während der Erarbeitung der Bachelor-Thesis 2019 fanden vier individuelle Zwischenbesprechungen zwischen den Dozierenden und den Studierenden statt. Von jeder Zwischenkritik mussten die Studierenden ein Protokoll erstellen und abgeben, welches der Reflexion der Kritik dienen und die zielgerichtete Weiterarbeit unterstützen sollte. Dabei bewertete jeder Studierende seinen Projektstand

- 3 mit einem Ampelsystem (rot = ungenügend, Projekt muss dringend verändert werden; orange = genügend, Projekt zeigt teilweise gute Ansätze aber muss verbessert werden; grün = gut, Projekt befindet sich auf gutem Weg und kann weiterentwickelt werden). Die B._____ hielt fest, dass diese Zwischenkritiken zur Orientierung des Arbeitsstandes dienten und keinen Bestandteil der Schlussbewertung bilde. 2. Die Bachelor-Thesis von A._____ wurde von den Experten am 6. September 2019 je separat beurteilt, was zu folgendem Ergebnis führte: Kriterium E.__ F.__ G.__ Durchschnitt A. Entwurfsgedanken und Projekt (60%) 2.5 2.5 2.5 2.5 B. Konstruktion und Haustechnik (30%) 3.5 3.5 3.5 3.5 C. Darstellung, Modell u. Schlusspräsentation (10%) 3.5 4.0 3.0 3.5 Gesamt 2.9 (3.0 gerundet) Die ungenügende Note der Bachelor-Thesis und das daraus folgende Nichtbestehen der Bachelor-Stufe trotz Repetition teilte die B._____ A._____ am 10. September 2019 mündlich und am 13. September 2019 schriftlich mit. Das Bachelor-Zeugnis für das Frühjahrssemester 2019 und die schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen stellte die B._____ A._____ am 26. September 2019 zu. Dagegen erhob A._____ fristgerecht Beschwerde beim Beschwerdeausschuss des Hochschulrates und beantragte, die Aufhebung des Entscheides und dass die Bewertung der Bachelor-Thesis durch unabhängige Fachleute vorzunehmen und mit der Note 4.5, eventualiter mit der Note 4 zu bewerten sei; weiter sei ihm die Promotion für das Bachelor-Studium zu erteilen. Gleichzeitig stellte A._____ Antrag auf Akteneinsicht und beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3. Mit Entscheid vom 24. März 2020 wies der zuständige Beschwerdeausschuss des Hochschulrates der B._____ die Beschwerde ab.

- 4 - 4. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 27. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünde und beantragte – gleich wie vor Vorinstanz – die Aufhebung des Entscheides und dass die Bewertung der Bachelor-Thesis durch unabhängige Fachleute vorzunehmen und mit der Note 4.5, eventualiter mit der Note 4 zu bewerten sei; weiter sei ihm die Promotion für das Bachelor-Studium zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und der B._____. Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und die Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht. So sei die Bewertung der drei Kriterien A, B und C sowie der jeweiligen Unterkriterien durch die Referenten und den Gastkritiker eine offensichtliche Fehlbeurteilung; es sei offensichtlich, dass jedes einzelne Unter- und Hauptkriterium mit der Note 4.5, mindestens aber mit der Note 4.0 hätte bewertet werden müssen. Folglich hätte die Bachelor-Thesis des Beschwerdeführers gesamthaft ebenso mindestens mit der Note 4.5, eventualiter mit der Note 4.0, bewertet werden müssen, womit dem Beschwerdeführer sodann die Promotion für das Bachelor-Studium zu erteilen sei. Das Verhältnis zwischen den Referenten und dem Beschwerdeführer sei belastet gewesen, was diese als befangen erscheinen lasse; weiter sei nicht auszuschliessen, dass die Referenzen auch den Gastkritiker beeinflusst hätten. Deshalb müsse die Thesis von unabhängigen Fachleuten bewertet werden. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2020 beantragt die B._____ (Beschwerdegegnerin) kostenfällig die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentiert, dass der Beschwerdeführer keine objektiven Tatsachen glaubhaft mache, welche zu einer Befangenheit von E._____ und/oder F._____ führen würde. Entsprechend liege auch keine Verletzung der Ausstandsvorschriften vor. Weiter sei eine unsachgemässe oder gar willkürliche Bewertung der Arbeit nicht ansatzweise auszumachen. Vielmehr zeigten die einlässlichen Ausführungen des Studienleiters auf, weshalb die Bachelor-

- 5 - Thesis des Beschwerdeführers als stark ungenügend bewertet worden sei. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was sachliche Zweifel an dieser Bewertung wecken könnte. Da es keinerlei Hinweise auf eine krasse Fehleinschätzung gebe, sei die Beschwerde abzuweisen. 6. Die Parteien vertiefen ihre Standpunkte in ihrer Replik vom 7. Juli 2020 und der Duplik vom 20. Juli 2020. 7. Am 22. Juli 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt bildet hier der Entscheid des Beschwerdeausschusses des Hochschulrats der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2020, womit er die Beschwerde des Beschwerdeführers ablehnte und somit die Nichtpromotion zur Bachelor-Stufe aufgrund der von drei Fachleuten (zwei Referenten und ein Gastkritiker) bewerteten Architekturprojektleistung des Beschwerdeführers und der gestützt darauf insgesamt ermittelten (ungenügenden) Gesamtnote von 2.9 (gerundet 3.0) bestätigte. Für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeentscheids der als eigenständige Hochschule mit kantonaler Trägerschaft konzipierten Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Forschung [GHF; BR 427.200]) ist das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 31 Abs. 1 lit. c GHF i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressat des angefochtenen Beschwerdeentscheids ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde nach Art. 50 VRG legitimiert. Die Beschwerdefrist bestimmt sich normalerweise laut Art. 52 VRG, wonach Entscheide innert 30 Tagen

- 6 beim Verwaltungsgericht anzufechten sind. Vorliegend ist aber zu prüfen, ob nicht das bereits erwähnte Spezialgesetz (GHF) zur Anwendung gelangt und sich die Fristen somit nach diesem bestimmen. 1.2. Laut Art. 31 Abs. 1 GHF gilt für Entscheide von Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft betreffend Nichtzulassung zum Studium (lit. a), Ausscheiden während des Studiums (lit. b) und Nichtbestehen des Studiums (lit c) für den Weiterzug nach Ausschöpfung des schulinternen Rechtsmittelverfahrens eine Frist von 10 Tagen für das Einreichen einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. Die Beschwerdegegnerin (X.____ bis 3. September 2019; ab 1. Januar 2020 neu eigenständige B.____) ist – wie mit Verweis auf Art. 8 GHF dargetan – eine Schule mit kantonaler Trägerschaft. Die Nichtpromotion im Bachelorstudiengang 'Architektur' ist ein Nichtbestehen des Studiums im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c GHF. Auch hat der Beschwerdeführer den schulinternen Rechtsmittelweg ausgeschöpft. Art. 31 GHF ist damit anwendbar, es gilt daher vorliegend eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wurde ebenfalls eine 10-tägige Frist festgehalten. 1.3. Nach Art. 1 der Covid-19 Verordnung des Bundes standen die gesetzlichen Fristen vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 still. Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a VRG hat der Fristenstillstand infolge Osterferien ebenso bis am 19. April 2020 (Sonntag – 7 Tage nach Ostern) gedauert, womit der Fristenlauf hier erst am Montag den 20. April 2020 zu laufen begonnen hat, was bedeutet, dass die Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 27. April 2020 gegen den Entscheid vom 24. März 2020 fristgerecht erfolgt ist. 2.1. In materieller Hinsicht gilt es zuerst zur Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Gerichts gestützt auf VGU U 19 81 vom 4. März 2020 festzuhalten: 3.1. In materieller Hinsicht gilt es vorweg zu betonen, dass das streitberufene Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen in Fragen, die durch die Gerichtsinstanzen natur-

- 7 gemäss nur schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittelbehörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 99 vom 12. Januar 2016 E.3a m.H.a. BGE 136 I 229 E.5.4.1, 131 I 467 E.3.1, 121 I 225 E.4b 118 Ia 488 E.4c, 106 Ia 1 E.3c m.w.H.). 3.2. Ebenso wenig war die Vorinstanz (Beschwerdeausschuss der X.___) dazu verpflichtet oder gar berechtigt, ihr/sein Ermessen an die Stelle der Erstinstanz (Dozent) zu setzen und quasi als Oberprüfungskommission die Bewertung einzelner Prüfungsaufgaben im Detail erneut vorzunehmen. In einem Beschwerdeverfahren nimmt der Experte, dessen Notengebung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüft er seine Bewertung nochmals und gibt bekannt, ob er eine Korrektur als gerechtfertigt erachtet oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, ist auf die Meinung des Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Die dargelegte Zurückhaltung gilt aber nur mit Bezug auf die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das streitberufene Gericht die erhobenen Einwände in freier Kognition und umfassend zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss. Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 113, 138 ff.). Da es nicht die Aufgabe des Gerichts sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein. Das Gericht hebt jedoch einen angefochtenen Entscheid nur auf, wenn sein Ergebnis in keiner Weise mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, sie die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Ergeben sich solche offenkundigen und eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass in der Prüfung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 2010 115 vom 25. Januar 2011 E.2a-b). 2.2. In seiner Rüge der Befangenheit hält es der Beschwerdeführer bereits für verfehlt, dass er in der Wiederholungsarbeit wiederum von denselben Referenten E._____ und F._____ beurteilt wurde, welche ihn bereits im ersten Versuch als ungenügend (Note 3.0) beurteilten. Ausserdem hätten sich diese beiden Referenten dem Beschwerdeführer gegenüber von Beginn weg negativ eingestellt gezeigt und hätten sich mehrfach ihm gegenüber – auch vor anderen – herablassend geäussert (siehe dazu die Beispiele in der Beschwerde vor der Vorinstanz; Beschwerdegegnerin Beilage 1.11, S. 8). Es sei also von einem (vor-)belasteten Verhältnis zwischen Referen-

- 8 ten und Beschwerdeführer auszugehen. Einen weiteren Grund für eine Befangenheit sieht der Beschwerdeführer darin, dass einzelne Studierende während des Studiums im Architekturbüro von E._____ gearbeitet hätten und somit über einen Sympathiebonus verfügt hätten. Die Rüge ist abzuweisen. Mit der Beschwerdegegnerin hält das Gericht dafür, dass mit dem Umstand, wonach die beiden Referenten E._____ und F._____ den Beschwerdeführer auch in dessen Wiederholung seiner Bachelor-Thesis betreuten und beurteilten, keine reglementarischen Bestimmungen verletzt wurden. Spezielle Bestimmungen hinsichtlich der Beurteilung im Wiederholungsfall bestehen nicht. Dass Wiederholungsprüfungen durch die gleichen Lehrpersonen, Dozierenden oder Fachexperten abgenommen und beurteilt werden, ist an Schulen, Hochschulen, Universitäten etc. allgemein üblich. Dieser Umstand allein begründet somit keine Befangenheit, zumal keine Ausstandsgründe (Art. 6a Abs. 1 lit.a-f) verletzt sind. Weiter begründet der Umstand, dass ein Referent andere Studierende besser kennt und allenfalls auch sympathischer findet als den Beschwerdeführer, keine Befangenheit für die Beurteilung der Bachelor-Thesis dar. Angeblich herabwürdigende Bemerkungen der Referenten gegenüber dem Beschwerdeführer, allenfalls auch gegenüber anderen, erscheinen objektiv betrachtet nicht herabwürdigend, und sind zudem unzureichend substantiiert. Selbst aber wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen würden, ist die Rüge der Befangenheit längst verspätet und damit unbeachtlich. Gemäss Art. 6b Abs. 3 VRG sind solche Begehren innert 10 Tagen seit Kenntnis des allfälligen Ausstandsgrunds geltend zu machen. Ausstands- und folglich auch Befangenheitsgründe laut Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG sind daher jeweils zeitnah geltend zu machen. Wer einen derartigen Mangel nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme vorbringt, verwirkt den Anspruch auf ein späteres Anrufen einer (angeblich) verletzten Ausstandsvorschrift. Im konkreten Fall wusste der Beschwerdeführer bereits ab dem Frühlingssemester 2019 um die Namen der beiden Referenten und seit an-

- 9 fangs Juni 2019 auch des Gastkritikers. Es hätte damit aber ausreichend Zeit bestanden, um sich gegen die drei Experten vor der Mitteilung des Nichtbestehens des Studienlehrgangs am 26. September 2019 gezielt und sachgerecht zur Wehr zu setzen. Das hat der Beschwerdeführer im konkreten Fall offensichtlich längst verpasst. 2.3. Zur Rüge der ungenügenden bzw. falschen Ermittlung des Sachverhalts wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, den Sachverhalt nicht gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG und damit ungenügend abgeklärt zu haben; sie habe nicht nach allfälligen Verbesserungen in der Bachelor-Thesis 2019 gesucht und deren Umfang beurteilt. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz wie auch vor dem Verwaltungsgericht die gesetzliche Untersuchungsmaxime durch die Begründungspflicht (Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 VRG) sowie die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten erheblich eingeschränkt werde. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, der Beschwerdeführer hätte im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren konkret darlegen und belegen müssen, inwiefern er die strittige Arbeit in ihrer Endfassung gegenüber jenen, vom Beschwerdeführer selber als ungenügend bewerteten Zwischenergebnissen verändert und verbessert habe, ist ihr nicht ganz zu folgen; der Beschwerdeführer hat nämlich in der vorinstanzlichen Beschwerde durchaus einige Verbesserungen benannt, womit sich dann die Vorinstanz auch ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl. hiernach Ziff. 2.4.1.ff.); etwas knapp fiel dann dagegen die Darlegung des Beschwerdeführers aus, inwiefern diese Verbesserungen effektiv zu einem genügenden Ergebnis hätten führen müssen, aber auch dazu hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert. Die Rüge des Beschwerdeführers ist dennoch abzuweisen, auch wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorwirft, seine Obliegenheiten in der Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Im kon-

- 10 kreten Fall wäre es insbesondere die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die von ihm behaupteten Verbesserungen der allein massgebenden Endfassung der Bachelor-Thesis 2019 im Vergleich zu den vier vorangegangenen Zwischenbeurteilungen, die sogar nach der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers im Ampelsystem als rot (ungenügend; Projekt muss dringend verändert werden) bezeichnet wurden, detailliert und plausibel mittels messbaren Fortschritten in der Umsetzung sowie im Praxisalltag aufzuzeigen und deren praktischen Nutzung hervorzuheben. Die dazu vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente für eine namhafte Projektverbesserung sind für das Gericht zu unbestimmt geblieben. 2.4.1. Zur Rüge der offensichtlichen Unterbewertung der strittigen Arbeit geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Umfang 30 Seiten) minutiös die einzelnen Bewertungen der Kriterien und Unterkriterien durch. Vorweg behauptet er, die Beschwerdegegnerin habe die Notenskala zu Ungunsten des Beschwerdeführers falsch angewendet (Beschwerde Rz 8 – 10). Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen und die Beschwerdegegnerin geht darauf in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren – vielleicht aus demselben Grund – nicht ein. Immerhin beschreibt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (S. 4) das Notensystem und wie es angewandt wird. Das ist für das Gericht plausibel, ganz im Gegensatz zur Sichtweise des Beschwerdeführers. Für das Gericht ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Notenskala falsch angewendet worden sein sollte. 2.4.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass im angefochtenen Entscheid argumentiert werde, dass sich dieser angesichts seiner ungenügenden Zwischenkritiken bewusst gewesen sei, dass seine Leistungen für eine genügende Leistung nicht ausreichten; unbestrittenermassen seien die Zwischenkritiken für die Abschlussnote nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer habe in der vorinstanzlichen Beschwerde festgehalten, dass sich

- 11 das Abgabeprojekt des Beschwerdeführers im Vergleich zum Projekt anlässlich der letzten Zwischenkritik klar verändert und verbessert habe. Folglich könne aus den Zwischenkritiken nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. 2.4.3. Tatsache ist, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den vom Beschwerdeführer dort (vgl. Beschwerde vor Vorinstanz, Beschwerdegegnerin Beilage 1.11, S. 5) geltend gemachten Verbesserungen detailliert auseinandergesetzt hat (Beschwerdeentscheid S. 7 – 12) und in einer Tabelle zusammengefasst hat (Beschwerdeentscheid S. 12). Dabei kam sie zum Schluss, dass das Projekt in ihrer letzten Bearbeitungsphase nur im Punkt 'Erschliessung' eine Verbesserung erfahren habe; es würden deshalb keine ausreichenden Gründe dafür bestehen, die Bewertung in Bezug auf das Kriterium A als unangemessen oder willkürlich zu beurteilen. 2.4.4. Die Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind damit nicht zu beanstanden. Tatsächlich hätte es ja sein können, dass der Beschwerdeführer das Ruder im letzten Moment hätte herumreissen können und nach vier roten Ampeln in den vier Zwischenbewertungen sich noch entscheidend hätte verbessern können. Dies ist ihm indessen nicht gelungen, wie im Prinzip bereits der obenstehende Abschnitt gezeigt hat. 2.4.5. Der Beschwerdeführer hielt es dann aber offenkundig doch noch für nötig, auf rund 30 Seiten der Beschwerde und auch in der Replik nochmals jedes einzelne Kriterium und Unterkriterium durchzugehen. Materiell rügte er die Benotung mit der Note 3.0 als stark ungenügend und daher zu wenig differenziert sowie die Berücksichtigung der Zwischenkriterien für die Bewertung. Unter dem Kriterium A "Entwurfsgedanken und Projekt" äusserte sich der Beschwerdeführer zur Erschliessung (Beschwerde Rz. 16-19), zur Setzung/städtebauliches Konzept (Rz. 20-24), zur Grösse des Volumens (Rz.

- 12 - 25-28), zur Fassadengestaltung (Rz. 29-31), zu den Grundrissen (Rz. 32- 34), zur Materialisierung (Rz. 35-37) und zur Gesamtbewertung des Kriteriums A zusammenfassend wie folgt (Rz. 38-39): Die Beschwerdegegnerin hielt abschliessend im Hinblick auf die gesamthafte Bewertung des Kriteriums A fest, dass nur beim Unterkriterium "Erschliessung" eine Verbesserung stattgefunden habe. Bei den Unterkriterien "Grösse des Volumens" und "Fassadengestaltung" wurden durch den Beschwerdeführer keine Verbesserungspunkte aufgeführt. Beim Unterkriterium "Setzung/städtebauliches Konzept" sei die Verbesserung durch die Beschwerdegegnerin nicht einschätzbar und bei den Unterkriterien "Grundrisse" sowie "Materialisierung" seien die Kriterien der Referenten begründet. Folglich seien keine ausreichenden Gründe ersichtlich, die Bewertung in Bezug auf das Kriterium A als unangemessen oder als willkürlich zu beurteilen (S. 12 des Entscheids). Vorerst gilt festzuhalten, dass die Referenten und der Gastkritiker das Kriterium A mit der Note 2.5 bewertet haben. Dies würde bedeuten, dass das Projekt des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Kriterium A komplett unbrauchbar und nicht realisierbar sowie sinnund zweckwidrig wäre (vgl. Ziff. 3.2.1). Wie sich aus den Ausführungen in Ziff. 3.3.2 a)-f) ergibt, liegt jedoch eine offensichtliche Fehlbeurteilung im Hinblick auf sämtliche Unterkriterien vor, weshalb auch die Gesamtbewertung mit der Note 2.5 offensichtlich unangemessen ist. Der Beschwerdeführer hat bei jedem Unterkriterium eine deutliche Verbesserung aufgezeigt. Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass sich die Referenten in der Stellungnahme mehrfach nicht substantiiert mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben und bei einigen Unterkriterien weder in der Schlussbewertung noch in der Stellungnahme eine Kritik anbrachten. Die beschränkte Kognition der Beschwerdegegnerin gilt gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jedoch nur dann, wenn die vom Beschwerdeführer ausgeführten Rügen durch die Referenten beantwortet werden und die Auffassung der Referenten, insbesondere soweit sie von der Auffassung des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. Ziff. 3.3.1). Dies war mehrmals offensichtlich nicht der Fall. Zudem wurde das (angebliche) Fehlen einer Verbesserung bei einzelnen Unterkriterien durch die Referenten gar nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich folglich mehrfach den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kriterium A aufgrund der deutlichen Verbesserung im Hinblick auf sämtliche von der Beschwerdegegnerin geprüften Unterkriterien mindestens mit der Note 4.5, eventualiter mit der Note 4.0 hätte bewertet werden müssen. Im Weiteren äusserte sich der Beschwerdeführer zum Kriterium B "Konstruktion u. Haustechnik" (Rz. 40-43) zusammengefasst (Rz. 44) wie folgt: Zusammenfassend gilt in Bezug auf das Kriterium B festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nur aufgrund des Unterkriteriums des Haustechnikkonzepts die Beurteilung der Referenten überprüft hatte. Andere Unterkriterien hat die Beschwerdegegnerin nicht im Hinblick auf Verbesserungen überprüft. Sie hat diesbezüglich erneut den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Sodann ist nach dem vorstehend Gesagten bewiesen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an das Haustechnikkonzept ohnehin erfüllt hat. Die diesbezügliche Kritik der Referenten sowie die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin sind daher offensichtlich falsch. Dass der Gastkritiker das Fehlen des Konzepts gar nicht erwähnt hat, blieb durch die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt. Anzumerken gilt im Weiteren, dass die Referenten in willkürlicher Weise das Haustechnikkonzept des Beschwerdeführers kritisierten, obschon andere Studenten ein solches

- 13 nicht mal nachgewiesen und auch anlässlich der Präsentation nicht erwähnt haben. Abschliessend gilt festzuhalten, dass sich die Referenten gar nicht mit den Rügen bzw. Verbesserungspunkten des Beschwerdeführers betreffend die restlichen Unterkriterien in der Beschwerde und den beiden Stellungnahmen auseinandergesetzt haben (vgl. auch Ziff. 3.3.1), womit die Beschwerdegegnerin ihre Kognition nicht mehr beschränken durfte. Im Hinblick auf die restlichen Unterkriterien hat der Beschwerdeführer eine deutliche Verbesserung dargelegt, weshalb eine Fehlbeurteilung in Bezug auf die Bewertung vorliegt. Die Referenten und der Gastkritiker haben das Kriterium B mit der Note 3.5 bewertet. Diese Bewertungen sind jedoch absolut unangemessen, würde dies doch bedeuten, dass das Projekt in Bezug auf dieses Kriterium unbrauchbar und nicht realisierbar sowie zweckwidrig wäre (vgl. vorne Ziff. 3.2.1), was offensichtlich nicht der Fall ist. Auch das Kriterium B hätte folglich mit der Note 4.5, mindestens aber als genügend, bewertet werden müssen. Auch zum Kriterium C "Darstellung, Modell und Schlusspräsentation" (Rz. 45-52) liess sich der Beschwerdeführer ausführlich vernehmen. Zusammengefasst (Rz. 53) hielt er dazu im Wesentlichen fest: Auch in Bezug auf das Kriterium C hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Der Beschwerdeführer hat ausführlich dargelegt, weshalb eine Fehlbeurteilung vorliegt und weshalb für das Kriterium C eine genügende Note hätte erteilt werden müssen, was im Übrigen der Referent F.___. auch getan hat. Weder die Referenten noch die Beschwerdegegnerin haben sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers detailliert auseinandergesetzt (vgl. Ziff. 3.3.1) und haben die Unterkriterien offensichtlich falsch bewertet und gewertet. Die Beschwerdegegnerin überprüfte die Bewertung nur anhand des Unterkriteriums "Visualisierung und Darstellung", wobei sie sich hierbei willkürlich und ohne nähere Begründung auf zwei Visualisierungen von Mitstudenten stützte. Vorstehend wurde sodann detailliert dargelegt, weshalb der Vergleich der Beschwerdegegnerin absolut willkürlich ausfiel. Die gesamthafte Benotung des Kriteriums C durch den Referenten E.___ mit der Note 3.5 und durch den Gastkritiker mit der Note 3.0 ist daher absolut unangemessen, würde dies doch bedeuten, dass das Projekt in Bezug auf dieses Kriterium unbrauchbar und nicht realisierbar sowie zweckmässig wäre (vgl. vorne Ziff. 3.2.1), was offensichtlich nicht der Fall ist. Dasselbe gilt selbstredend in Bezug auf den gesamthaften Schnitt des Kriteriums C mit der Note 3.5. Folglich hätte das Kriterium C ebenfalls mit der Note 4.5, mindestens aber mit der Note 4.0 bewertet werden müssen. Zur Durchführung der Schlussbewertung brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine subjektive Beurteilung (Rz. 55-61) seiner Arbeit erfolgt sei. Eine objektive und unabhängige Bewertung sei wegen des bereits vorbelasteten Verhältnisses (Misserfolg 2018) nicht mehr möglich gewesen (im Detail dazu: Rz. 62-68). Die Dozierenden seien im Sinne von Art. 6a Abs. 1 lit. b und f VRG befangen gewesen (vgl. Rz. 69-77) und hätten deshalb seine Projektarbeit (Bachelor-Thesis 2019) gar nicht beurteilen dürfen. Mit der Replik vom 7. Juli 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer auch noch zur Stellungnahme des Studienleiters vom 15. Mai 2020 (Rz. 24-25):

- 14 - Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend Stellungnahme ihres Studienleiters vom 15. Mai 2020 ist ganz grundsätzlich festzuhalten, dass sich aufgrund der reinen Paraphrasierung bzw. Zusammenfassung der Aussagen bzw. Behauptungen besagten Studienleiters ein entsprechender Kommentar von vornherein praktisch erübrigte. Jedenfalls kann die Beschwerdegegnerin aus dieser Darstellung nichts für sich ableiten, im Gegenteil: Wäre die Beschwerdegegnerin davon überzeugt, dass die Bachelorthesis des Beschwerdeführers korrekt beurteilt und benotet wurde, bestünde selbstredend keinerlei Anlass, nun (weit) im Nachhinein auch noch eigenständig eine entsprechende Einordnung des Studienleiters nachzuschieben. Der Beschwerdegegnerin dürfte daher vielmehr selber bewusst sein, dass besagte Bewertung mit guten Argumenten, welche der Beschwerdeführer vorgebracht hat, durchaus nicht nur hinterfragt werden kann, sondern vielmehr sogar zwingend korrekturbedürftig ist. Der Beschwerdeführer hält im Übrigen an seinen im Detail vorgebrachten und unter Ziff. 3.3.2 seiner Beschwerde vom 27. April 2020 ausgeführten Rügen vollumfänglich fest. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die Darstellung des Beschwerdeführers an besagter Fundstelle erwähnter Beschwerde verwiesen werden. Der hierunter seitens der Beschwerdegegnerin aufgestellten (Schutz-)Behauptung ist in aller Form zu widersprechen. Es ist jedenfalls offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nun im Nachhinein ihren Studienleiter aufbieten wollte bzw. wohl eher sogar musste, um mittels dessen Kommentaren respektive vielmehr ebenso reinen Behauptungen zur Bachelorthesis des Beschwerdeführers vermeintlich möglichst zu verhindern, dass andere Abschlussarbeiten beigezogen werden, um einen entsprechenden Vergleich mit der Leistung des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Nachdem es jedoch einer schlichten Tatsache entspricht, dass in casu genügend Belege dafür vorhanden sind, dass die relevante Bachelorthesis des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Weise bewertet wurde, ist der erwähnte Beizug von Arbeiten von Mitstudenten des Beschwerdeführers geradezu zwingend, sollte das urteilende Gericht wider Erwarten nicht ohnehin zum Schluss kommen, dass besagte Bachelorthesis wenigstens mit dem Prädikat "genügend", mithin mit einer Note von mindestens 4 zu bewerten ist. Dem kann nur schon deshalb nicht anders sein, weil die von der Beschwerdegegnerin nunmehr beigebrachte, von ihr selbst als "Mängelliste" bezeichnete Aufzählung des Studienleiters nicht nur erst weit im Nachhinein erfolgt ist, mithin von der Beschwerdegegnerin nachgeschoben wurde, sondern insbesondere auch nichts Neues, geschweige denn die fragliche Streitsache Erhellendes zutage fördert. Im Gesamtzusammenhang widerspricht sich die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen im Übrigen in ebenso entscheidender wie verfänglicher Weise: Dies, wenn sie einerseits ausdrücklich davon spricht (Hervorhebung vom Unterzeichnenden hinzugefügt), es hätten "einzelne Studierende in einigen Punkten, beispielsweise bei rückversetzten Setzung des Kita-Gebäudes, ähnliche Fehler wie der Beschwerdeführer gemacht", während sie andererseits jedoch diese offensichtliche Tatsache hernach – jedoch in vollkommen unbegründeter Weise – sogleich wieder dadurch relativiert, dass sie behauptet, angeblich führe "diese[s] eine Element nicht zu einer grundsätzlich besseren Bewertung der Arbeit des Beschwerdeführers." Die eben angeführten Zitate sind vielmehr klarer Beleg dafür, dass auch Mitstudenten in denselben Bereichen wie der Beschwerdeführer Fehler begangen haben und dass in diesem Zusammenhang mitnichten nur von einem Element die Rede sein kann. Bei dieser Ausgangslage versteht sich ebenso von selbst, dass die Bachelorthesis des Beschwerdeführers nicht korrekt bewertet wurde und wenigstens der Quervergleich mit anderen Arbeiten angestellt werden können muss; dies mittels der seitens des Beschwerdeführers beantragten diesbezüglichen Edition. Damit kann und muss geprüft werden, inwiefern bzw. wie stark sich dieselben Mängel bzw. Fehler der Mitstudenten des Beschwerdeführers auf die Bewertung deren Arbeiten ausgewirkt haben.

- 15 - 2.4.6. Im Gegenzug kann jedoch auf die Bewertungen der drei Referenten (Beschwerdegegnerin; Beilagen 1.8 a-c) und die davon unabhängige Überprüfung durch den Studienleiter Prof. I._____ vom 15. Mai 2020, welche von der Beschwerdegegnerin als Beilage 2 eingelegt wurde, verwiesen werden. Dort wurde detailliert dargelegt, aus welchen Gründen die hier strittige Bachelor-Thesis stark ungenügend ist. In umfassender Kenntnis und Würdigung der gegensätzlichen Argumente und Standpunkte (vgl. auch die zitierten Voten im Entscheid vom 24. März 2020, S. 7-20) hielt der besagte Studienleiter zu den einzelnen Kriterien was folgt fest: a) Erschliessung: Die Anforderungen an eine genügende oder gute Architektur werden nicht erfüllt, indem die funktionalen Zusammenhänge bei Erschliessungen geschaffen werden. Dies ist ein erster Schritt im Entwicklungsprozess eines Projekts und selbstverständlich. Die Frage stellt sich, wie diese Erschliessung erfolgt und ausgearbeitet ist. Der Zugang von der Strasse mit dem Niveauunterschied zum Kita Gebäude führt über eine Betontreppenkonstruktion, wie wir sie z.B. bei Tiefgaragen kennen, unattraktiv, nicht belichtet, nicht einsehbar, verschmutzungsanfällig. Die Chance diesen Niveauunterschied auch behinderungsgerecht bzw. für Transportzwecke auszuführen, den vorhandenen Lift zu nutzen, wird verpasst, weil der Ausgang auf dem tieferen Niveau fehlt. Derselbe Zugang zum Beratungsgebäude ist mangelhaft ausformuliert, der direkte Zutritt in einen Empfangsraum ist so nicht möglich, sowohl für die eintretende Person wie auch für die bereits wartende Person im Empfangsraum, der Windfang fehlt, das Vordach beim Eingang fehlt. Grundsätzlich müssen die Aussenbereiche der Kita aus Sicherheitsgründen vollständig eingefriedet sein. Diese Einfriedung fehlt und wäre nur mit einer unverhältnismässig langen, gestalterisch schwachen Anordnung von Zäunen möglich. Der Hinweis, dass die Kita Kinder und Mitarbeiter den Zugang hin zum Campus benutzen ist falsch. Auf den Plänen ist keine Massnahme erkennbar aus welchem Grunde der Zugang/Ausgang zur Stichstrasse nicht ebenfalls benutzt werden könnte. Die Dreiteiligkeit des Kitagebäudes wäre eine mögliche Gestaltungsidee. Leider kann man diese nur aus den Grundrissplänen lesen. Eine gestalterische und konstruktive Ausformulierung dieser Idee ist nicht vorhanden, z.B. in Volumetrie, der Fassadengestaltung, Konstruktionswechsel o.ä.. Architektur ist nicht zweidimensional sondern räumlich. b) Setzung/städtebauliches Konzept Grundsätzlich ist die Setzung des Beratungshauses in Übereinstimmung mit dem Hofstattrecht möglich. Der Wiederaufbau eines Gebäudekörpers im selben Volumen wie das Bestehende (Hofstatt) meint den Ersatzneubau unter der Bedingung der (gestalterischen) Anlehnung an das Ursprüngliche. Das vorgeschlagene Beratungshaus hält sich lediglich bezüglich Strassenanschluss an die Vorteile des Hofstaatrechtes. Der Gesamtbaukörper übertrifft die Volumetrie in der Länge des Baukörpers erheblich. Der Ist-Zustand zeigt zwei abgesetzte Baukörper. Gestalterisch ist kein Element erkennbar, welches an das bestehende Gebäude anlehnt. Für diesen Baukörper kann unter baurechtlichen Gesichtspunkten das Hofstattrecht nicht gewährt werden. Das Kitagebäude ist zusammenhanglos und zufällig in die Restfläche gesetzt. Es ist kein städtebaulicher Bezug erkennbar, keine Anlehnung oder Übereinstimmung mit den umliegenden Baukörpern. Die Ausrichtung der Zugänge könnte allenfalls auf eine Achsialität

- 16 hinweisen. Der Projektverfasser nimmt auch dieses Thema nicht auf. Die Wahl eines Baukörpers mit Flachdach unterstreicht diese Haltung des losgelösten Solitärs und wirkt so als Fremdkörper. c) Grösse des Volumens Die Setzung des Baukörpers und die Grösse des Volumens stehen in direktem Zusammenhang. Durch das Freispielen des Baukörpers mit einem umfassenden Freiraum wird das nicht strukturierte Volumen prägnant von allen Seiten ersichtlich. Da die Proportionen des kistenartigen Baukörpers (Länge/Breite/Höhe) keinen Bezug zu den umliegenden Bauten haben, erscheint dieser unnötig voluminös und fremd. Der Projektverfasser setzt kein gestalterisches Mittel ein, um dieses Volumen optisch der Situation anzupassen. Einfach zu erkennen ist dieser Mangel im Vergleich zum bestehenden abgesetzten Baukörper, welcher sich im Volumen und der Einbindung in das natürliche Terrain der ortsüblichen Bauweise anpasste. Im Gegenteil verstärkt der Projektverfasser diesen Umstand dadurch, dass er den Baukörper auf eine künstlich geschaffene Ebene stellt, die er gebäudeumgreifend mit einem Festbelag noch zusätzlich betont. d) Fassadengestaltung Zum Beratungshaus: Der Projektverfasser wusste aufgrund der Aufgabenstellung, der Bauherrschaft und seines Architekturstudiums, dass eine Fassadenlösung als kompakte Wärmedämmung bezüglich Gestaltung eine besondere Herausforderung darstellt. Eine kompakte Wärmedämmung ist kostengünstig zu erstellen, hat eine geringe Lebensdauer, altert unschön, ist durch mechanische Einwirkungen gefährdet (Fassade strassenseitig) und wirkt "billig". Der Projektverfasser trägt diesem Umstand mit keiner Gegenmassnahme Rechnung. Massnahmen wären z.B. Ausbildung eines konstruktiven Sockelbeitrages als Schutz vor Spritzwasser und Pflanzenbewuchs, Fensterlösung mit umfassender Zarge zur Verhinderung von Schmutzspuren aufgrund des Wasserabflusses, Sonnen- und Wetterschutz als Gestaltungs- und Schutzelement (Fensterläden), Witterungsschutzmassnahmen für die gesamte Fassade (Vordach oder horizontale vorspringende Elemente). Die Ausbildung der Vordachkonstruktion ist konstruktiv falsch. Der Projektverfasser hat nicht berücksichtigt, dass die Rinne ein Gefälle aufweisen muss, (das wäre auch in der Fassadenansicht sichtbar), ebenfalls ist sie zu gering dimensioniert, weist ein ungeschicktes Querschnittsprofil auf und die ebenfalls notwendigen Fallrohre fehlen. Die Fenstersetzung und Gestaltung, sowohl konstruktiv in der Ebene wie auch proportional als Gestaltungselement sind ohne jedes Gestaltungsprinzip gesetzt. Die innenbündige Setzung der Fenster führt zu einer Tiefenwirkung der Fenster, welche abweisend, "burgähnlich" wirken. Die Ausbildung der Loggia mit verglasten Geländern würden bei korrekter Darstellung als schwarzes Loch erscheinen (siehe Visualisierung, Ansicht Fassade fehlt). Wäre das Gebäude mit geschlossenen, anstelle offenen, Rafflamellenstoren dargestellt, wäre der nicht vorhandene Gestaltungswille noch deutlicher zu sehen. Zum Kitagebäude: Das Kitagebäude tritt als Baukörper mit vertikaler Holzschalung in Erscheinung. Der Projektverfasser wusste aufgrund seiner Ausbildung, dass Holzkonstruktionen witterungsanfällig sind und konstruktive Massnahmen erfordern. Ohne geeignete Massnahmen verwittern Holzfassaden unregelmässig, an exponierter Stelle tritt Fäulnis auf. Im vorliegenden Fall ist dieser Umstand gravierend, da der gesamte Wandaufbau als Holzkonstruktion geplant ist und somit nicht "nur" ein optisches Problem an der Holschalung, sondern auch nach kurzer Betriebszeit ein Konstruktives eintreten würde. Massnahmen wären eine Vordachkonstruktion, horizontale vorspringende Elemente, Sockelausbildung muss gemäss Regeln der Baukunst mindestens 30 cm hoch sein. Die Fenstersetzung und deren Gestaltung sind auch bei diesem Baukörper ohne jedes Gestaltungsprinzip erfolgt. Der mittig angeordnete stark ausformulierte Zugang würde auf eine symmetrische Gestaltung hinweisen. Demgegenüber ist die Fensteranordnung, Form und Proportion ohne jeden Bezug, z.B. funktional völlig unsinnig. Die hohen Fenster der Garderobe als Nebenraum sind grösser als die Fenster im Essraum, wo eine Aussicht und natürliches Licht erwünscht wäre. Das Fenster im Schlafraum für die Kinder ist viel zu

- 17 klein, Mindestfläche wäre rechtlich 10% der Bodenfläche. Die Fensterteilung mit den Lüftungsflügeln ist willkürlich gesetzt, es lässt sich weder eine funktionale noch eine gestalterische Überlegung erkennen. Das Einfügen der runden Fenster und deren unterschiedliche Grösse könnte man allenfalls als einen "Architekturwitz" bezeichnen. Der Kreis als Gestaltungselement ist ansonsten nirgendwo im Projekt zu erkennen, einen besonderen Ausblick gibt es an dieser Fassadenseite nicht. Unabhängig davon ist die konstruktive Ausbildung eines Rundfensters in einem Holzbau eine spezielle Herausforderung, dazu ist leider keine Aussage erkennbar bzw. die entsprechende Fassadenansicht ist falsch, da das Fenster zur Ableitung des Wassers in der unteren Hälfte eine Überbordung (Fensterbank) benötigt. e) Grundrisse Der Grundrissaufbau, die Raumanordnung und die funktionalen Abläufe weisen in beiden Gebäuden schwerwiegende Mängel auf. Im Beratungshaus sind dies das Treppenhaus, welches keinen direkten Zugang nach Aussen aufweist. Das Treppenhaus ist ein Brandabschnitt (Fluchtweg), der zwingend einen direkten Ausgang ins Freie benötigt. Die Setzung des Liftes an das Treppenhaus mit Durchgang in weitere Räume ist ebenfalls brandschutztechnisch nicht möglich, da sich über diese Verbindung Rauch ausbreiten könnte. Insgesamt ist aus diesem Grunde dieser Grundriss so nicht bewilligungsfähig. Der Hauptzugang führt in einen Empfangsraum/Windfang, möbliert mit zwei Sitzen. Wer sitzt in einem Windfang? Im Erdgeschoss führt der Zugang über einen Raum Eingang/Windfang in ein Sekretariat/Empfang. Dieses Sekretariat ist in seiner Grösse/Fläche im Vergleich zu den Haupträumen mindestens um das Doppelte zu gross. Im Eingangsgeschoss (Niveau Strasse) ist der Warteraum/Aufenthalt 32 m2 gross und kann lediglich mit zwei Sesseln möbliert werden. Der nordwestlich gelegene Sitzungsraum hat unverständlicherweise keinen Zugang zur Loggia. Im 1. Obergeschoss ist der Pausenraum als "gefangener" Raum ausgebildet, der Zugang ist nur durch den vorgelagerten Raum mit Büroarbeitsplätzen möglich. Im Shared-workspace ist der Aufenthaltsraum mit 60 m2 grösser als die beiden Räume der eigentlichen Arbeitsbereiche, sowohl räumlich wie wirtschaftlich undenkbar. Auch in diesem Geschoss wird die Belichtungs- und Aussichtsmöglichkeit über die Loggia mit festen Wänden versperrt. Die Räume der WG im Dachgeschoss sind enigmatisch angeordnet. Die Qualität des Dachgeschosses mit den überhohen Räumen ist verloren, da in diesem Bereich der Korridor und die WC Anlagen angeordnet sind. Die Leitungsführung mit all ihren bautechnischen und akustischen Problemen ist im Dachgeschoss nicht gelöst. Es fehlen die durchgängigen notwendigen Steigzonen und Abluftmöglichkeiten, es fehlen die notwendigen Vormauerungen für die Montage der Sanitärapparate.

Für das Kitagebäude wird das Terrain für den Baukörper so stark abgegraben, dass eine ebene Plattform ermöglicht wird. Diese Ebene macht es möglich, dass am Gebäudekörper die Terrainniveaus nicht berücksichtigt werden müssen, was bezüglich der Grundrisse betrieblich und konstruktiv "einfacher" zu bewältigen ist (keine Absätze, keine Rampen, ebene Zugänge, durchgehend gleiche Fassadenkonstruktion, etc.). Allerdings führt dieses Abgraben des Terrains zu einer übermässigen Böschung und einer Stützmauer gegen die Strasse, bzw. einer Aufschüttung gegen die Hangkante. Baurechtlich sind Terrainanpassungen in diesem Umfang nicht möglich, in der Regel werden diese beschränkt auf +/- 1.5 Meter bezogen auf das gewachsene Terrain. Der Zugangsbereich (Eingang und Treppenhaus) ist im Vergleich zu den Haupträumen viel zu gross und als reine Verkehrsfläche nicht nutzbar, da eine Möblierung im Fluchtweg aus brandschutztechnischen Gründen nicht möglich ist, nordseitig fehlt der Windfang. Im Bereich Kita – der Mitarbeiterraum der Kita muss aufgrund der Aufsichtspflicht direkten Zugang/Sichtbezug zu den Räumen der Kinder haben. Der Essraum mit der Küche ist im Zugangsbereich dunkel (fehlendes Tageslicht und Aussicht), die beiden in diesem Zu-

- 18 gangsbereich angeordneten Tische sind in der Verkehrszone, die Anlieferung/betrieblichen Bewegungen erfolgen alle über denselben Zugang. Im 1. Obergeschoss ist der Ruhe/Schlafraum für die Kinder ungenügend belichtet. Der Aussenbereich der Kita muss mit einer Einfriedung (Zaun o.ä.) versehen sein. f) Materialisierung Grundsätzlich: Die Materialwahl muss in Bezug zur Aufgabe des Bauwerkes, dessen Nutzung und Repräsentanz gewählt werden. Der Bauherr als Stiftung mit christlicher Basis strebt eine hohe Langlebigkeit, eine Werterhaltung und eine zurückhaltende Repräsentanz an. Ebenfalls muss die Materialwahl den ortsüblichen Gegebenheiten angepasst sein. Materialien sind so einzusetzen, dass diese die bautechnischen, bauphysikalischen und nutzerbedingten Anforderungen erfüllen können. Die Materialisierung bestimmt die Konstruktion und die Gestaltung. Die inneren Oberflächen erzeugen die Behaglichkeit und die atmosphärische Wirkung. Wie bereits oben mehrfach erwähnt, erfüllt das vorliegende Projekt diese Anforderungen/Grundsätze nicht. So werden die Fassadenmaterialien beider Baukörper nach kurzer Betriebszeit schadhaft sein. Die Materialwahl der Innenräume wirkt trostlos und wird nach kurzer Zeit seinen hohen Unterhaltsaufwand verursachen. Der Projektverantwortliche zeigt eine Auswahl an Oberflächenmaterialien auf, welche nur teilweise zugeordnet werden können. Die Materialwahl ist "zufällig" gewählt, bzw. nicht begründbar. Die Materialwahl ergibt keine Identität oder Eigenständigkeit der Baukörper oder der Räume. Warum sind im selben Raum (Kitagebäude) die Wände Weisstanne und die Decke Fichte? An der Fassade ist die Schalung in Lärche gewählt., die Fenster, welche ebenfalls von aussen sichtbar sind, aber in Fichte (Lärche wäre für die Langlebigkeit der Fenster geeigneter), Weisstanne weist eine "weiche" und helle Oberfläche auf, ist geeignet für Räume mit Kindern, aber als feuchtigkeitsempfindlicher Baustoff für alle Räume mit Wasseranschluss ungeeignet, da das Material quillt und damit einen dauerhaften Schaden erfährt. Für die akustische Dämmung der Innenräume wird ein 10 cm dickes Dämmmaterial mit fixer Befestigung der Deckenverkleidung vorgeschlagen, richtig wären bei dieser Konstruktionsweise max. 4 cm. Der Dachaufbau ist extensiv begründet, das notwendige Gefälle fehlt, die notwendigen Speier in der Fassade fehlen, die Entwässerung ist unklar. Der verputzte Baukörper des Beraterhauses ohne Sockelausbildung mit Materialwechsel zum Erdreich (z.B. Sockel in Naturstein oder Beton) wirkt und ist billig, die Lebensdauer für diese Materiallösung beträgt nur 30 Jahre. Die Fensterbänke sind ungenügend vorspringend und der seitliche Anschluss an die Leibung nicht gelöst. Die Steildacheindeckung in Eternit ist zwar zweckmässig, wird in der Regel aber für untergeordnete Gebäude benützt. Weder in Farbe noch Struktur entsteht damit ein Bezug zur Fassade. Die notwendigen Vordächer bei den Zugängen/Ausgängen fehlen. Die inneren Oberflächenmaterialien sind minimalistisch und lieblos gewählt, das Zusammenspiel und die Übergänge nicht bedacht. So wären im Innern rund um alle Fenster eine Kittfuge sichtbar, als Übergang vom Innenputz auf das Fenstermaterial, ebenso bei den Bodenbelägen zum Wandputz, wo die Fussleisten fehlen und somit die unteren Wandbereiche verschmutzen, dasselbe beim Anschluss des Wandputzes an die Deckenverkleidung des Daches. Vorrichtungen für Vorhänge fehlen und sind bei innenbündiger Fensteranordnung nur funktional störend einzufügen. Insgesamt ist dies kein Materialkonzept in dem man wohnen und arbeiten möchte. Kriterium B "Konstruktion und Haustechnik" Wie bereits oben aufgeführt ist das vorliegende Projekt mit schwerwiegenden konstruktiven Mängeln versehen, welche nach kurzer Zeit zu Schäden führen würden. Die dargestellten Detaillösungen weisen erhebliche Fehler auf, z.T. sind diese Konstruktionslösungen nicht realisierbar. Im Detailschnitt des Kitagebäudes ist beim Sockeldetail erkennbar,

- 19 dass die gesamte Holzkonstruktion, welche statisch wirksam ist, neben der Betonwand aufliegt und somit der Lastabtrag nicht möglich ist. In der Grundrissdarstellung derselben Wandkonstruktion ist zu erkennen, dass die Holzkonstruktion beim Eingangsbereich zwischen zwei Betonwände führt. Aufgrund des Bauablaufs ist diese Bauweise unmöglich. In der Grundrissdarstellung der Detaillösung für das Beraterhaus sind die seitlichen Fensteranschlüsse viel zu gering/fehlend gedämmt, was zu einer erheblichen Wärmbrücke führen würde und in der Folge zu einer innenseitigen Schimmelbildung. Nach dem Grundsatz, dass nur bewertet werden kann, was erkennbar ist, fehlt das in der Aufgabenstellung geforderte plausible Haustechnikkonzept. Im Untergeschoss wären für die Anordnung der haustechnischen Geräte Räumlichkeiten vorhanden, allerdings fehlt die ebenfalls notwendige Verbindungszone der beiden Gebäude. Es sind keine Aussagen vorhanden zum angestrebten Energiestandard, keine Aussagen zur Belüftung bei den gefangenen Räumen. Die Anordnung der Sanitärräume im Dachgeschoss des Beraterhauses sind aufgrund der Leitungsführung nicht möglich. Der vorgesehene Schacht in den drei darunterliegenden Geschossen ist vierseitig mit Betonmauern umfasst. Diese Bauweise ist nicht möglich, da die haustechnischen Installationen nicht montiert werden können. Die Regenwasserführung fehlt bei beiden Gebäuden, ebenfalls eine Aussage zu deren Nutzung/Retension. Das Projekt würde sich zumindest mit dem Flachdach des Kitagebäudes dringend für die solare Wärme und/oder elektrische Energiegewinnung anbieten. Kriterium C "Darstellung, Modell und Schlusspräsentation" Die Darstellung der Pläne ist lieblos. Der Projektverfasser hat sich in keiner Weise darum bemüht, mit den insgesamt acht Plänen eine einheitliche, stimmige Ausdrucksweise hervorzurufen. Dies liegt insbesondere daran, dass die Strichstärken in den Plandarstellungen zu wenig/nicht abgestimmt sind. So erscheint ein Fenster in der Fassadendarstellung deutlicher gezeichnet als der Baukörper insgesamt. In den Detaildarstellungen ist eine Strichdifferenzierung nicht vorhanden, was die Lesbarkeit erheblich erschwert (siehe SIA 400). Die Zeichenqualität ist im Detail ungenau, z.T. falsch, z.B. die Darstellung der Fenster in Schnitten und Grundrissen laienhaft. Das Einfügen von Tabellen und Texten aus einem "Word Programm" ohne jede grafische Bearbeitung ist für eine stimmige Plandarstellung undenkbar. Der Projektverfasser hat sich auch nicht mit dem Zusammenspiel von Linien und Flächen auseinandergesetzt. So sind in den Schnittdarstellungen bei der einen Darstellung (Längsschnitt Beratergebäude) das Terrain flächig hinterlegt, beim Schnitt daneben (Schnitt durch Tiefgarage) fehlt diese Hinterlegung. Visualisierungen können mit den heutigen Zeichenprogrammen generiert werden. Die Leistung des Projektverfassers bestünde darin, diese vorgenerierten räumlichen Darstellungen weiter zu bearbeiten um damit den präzisen Ausdruck und die gewünschte Stimmung zu erlangen. Dazu stehen verschiedene weitere Computerprogramme zur Verfügung. Der Projektverfasser hat sich in keiner Weise darum bemüht, spezifische, ideenunterstützende Visualisierungen zu erarbeiten. Daher erscheinen die Visualisierungen insgesamt als blass und nicht kraftvoll, Oberflächen geben hinsichtlich Farbe und Struktur keine haptische Information. Zusätzlich eingefügt Elemente wie Personen, Möblierungen in den Innen- und Aussenräumen sind gedankenlos und unsensibel eingesetzt. So ist es kaum denkbar, dass der Sandkasten für Kinder ohne jede Art der Beschattung benutzt würde. Jede Art von Darstellungen, welche Prozesse oder Konzepte aufzeigen können, fehlen (z.B. Energiekonzept, statisches Konzept, Bauablauf etc.). (vgl. zudem Abschrift aus Vernehmlassung Beschwerdegegnerin Rz 26).

- 20 - 2.4.7. Objektiv und fachlich fundiert lassen sich daraus folgende (berechtigten) Kritikpunkte und bis zuletzt versäumten Projektanpassungen herauslesen: • Hinsichtlich der Erschliessung wird insbesondere die Art der Überwindung des Niveauunterschieds zwischen Strasse und Kita (nicht behindertengerechte Betontreppe), der mangelhafte Zugang zum Beratungsgebäude und die fehlende (und faktisch unverhältnismässig lange und somit teure) Einfriedung des Aussenbereichs kritisiert. • Bei der Setzung / städtebauliches Konzept fehlt aus Sicht der Fachexperten bei einer Nutzung des Hofstattrechts eine gestalterische Anlehnung an das ursprüngliche Gebäude. Zudem könne aufgrund der vorgeschlagenen Erweiterungen im Vergleich zum bestehenden Gebäude das Hofstattrecht nicht gewährt werden. Auch sei das abgesetzte Kita- Gebäude zusammenhanglos und zufällig in die Restfläche gesetzt und wirke durch das Flachdach als losgelöster Solitär. • Hinsichtlich der Grösse des Volumens führt der Studienleiter aus, dass die Proportionen des kistenartigen Baukörpers keinen Bezug zu den umliegenden Bauten haben. Die fehlende optische Anpassung an die Situation werde durch die künstlich geschaffene Ebene und durch den gebäudeumgreifenden Festbelag noch betont. Der ursprüngliche Fehler wird so noch verstärkt. • Bei der Fassadengestaltung des Beratungshauses wird bemängelt, dass der Beschwerdeführer den bekannten Mängeln seiner Fassadenlösung nicht mit Gegenmassnahmen Rechnung getragen habe. Zudem sei die Ausbildung der Vordachkonstruktion falsch. Die Fenster seien ohne Gestaltungsprinzip gesetzt; durch die Art der Ausführung erhalte das Gebäude eine abweisende Wirkung. Beim Kita-Gebäude führe die Fassadenlösung mangels geeigneter Gegenmassnahmen nicht nur zu optischen Mängeln, sondern sogar zu konstruktiven Problemen. Die

- 21 - Fensteranordnung sei ebenfalls ohne Gestaltungsprinzip gewählt. Sie korrespondiere im Übrigen in keiner Weise mit der Nutzung der Räume. • Der Grundrissaufbau, die Raumordnung und die funktionalen Abläufe weisen in beiden Gebäuden schwerwiegende Mängel auf. Im Beratungshaus verstossen das geplante Treppenhaus und der vorgesehene Lift gegen die Vorgaben des Brandschutzes, so dass das Gebäude nicht bewilligungsfähig ist. Auch die weitere Raumgestaltung bzw. die Raumgrössen seien völlig unzweckmässig (z.B. Sekretariat im Vergleich zu den Haupträumen zu gross, Sitzungsraum ohne Zugang zur Loggia, gefangener Pausenraum, Aufenthaltsräume im shared-workspace grösser als eigentliche Arbeitsbereiche, Belichtungs- und Aussichtsmöglichkeiten der Loggia ungenutzt etc.). Beim Kita-Gebäude seien Terrainanpassungen vorgesehen, die baurechtlich nicht zulässig seien. Das Verhältnis von Neben- zu Haupträumen stimme auch hier nicht. Zudem seien die Hauptaufenthaltsräume ungenügend mit Tageslicht belichtet und der erforderliche Sichtbezug zu einzelnen Räumen fehle. • Die gewählte Materialisierung trage der Werterhaltung der Bauherrschaft nicht Rechnung, da Fassadenmaterialien nach kurzer Betriebszeit schadhaft seien und die Materialwahl der Innenräume nach kurzer Zeit einen hohen Unterhaltsaufwand verursache. Die Auswahl der Oberflächenmaterialien sei nur teilweise begründbar und wirke daher zufällig. Die Materialwahl ergebe keine Identität oder Eigenständigkeit der Baukörper oder der Räume. Teilweise sei sie für die konkrete Raumnutzung falsch (z.B. Holzwände in Kita, Linoleumboden in Räumen mit Wasseranschluss). Daneben werden noch zahlreiche weitere Mängel aufgeführt. • Auch bei der Konstruktion und Haustechnik führt der Studienleiter erhebliche Fehler und schwerwiegende konstruktive Mängel auf; teilweise

- 22 seien die Konstruktionslösungen nicht realisierbar. In energetischer Hinsicht fehlten jegliche Aussagen und Angaben. Einzelne konstruktive Lösungen seien aus dieser Sicht unzweckmässig oder gar nicht realisierbar. • Hinsichtlich Darstellung, Modell und Schlusspräsentation bemängelt der Studienleiter zahlreiche technische Mängel wie ungenaue oder teilweise falsche Zeichnungen, keine ideenunterstützte Visualisierung etc. 2.4.8. Nach Auffassung des Gerichts erübrigt sich aufgrund der in E. 2.4.7. (zusammengefassten) Mängelliste – die Stellungnahme von Prof. H._____ umfasst 11 Seiten [E.2.4.6] – der Beizug der Abschlussarbeiten der anderen Studierenden, um eine angeblich rechtsungleiche Beurteilung der Bachelor-Thesis 2019 des Beschwerdeführers zu beweisen. Selbst wenn einzelne andere Studierende da und dort in einigen Punkten (z.B. bei der rückversetzten Platzierung des Kita-Gebäudes) ähnliche Fehler wie der Beschwerdeführer begangen haben, führen solche vereinzelten Parallelen nicht zu einer grundsätzlich besseren Bewertung der hier strittigen Arbeit, weil die Mängel der hier zur Diskussion stehenden Bachelor-Thesis des Beschwerdeführers weit darüber hinaus gehen. Im Übrigen sei lediglich nochmals erwähnt, dass das Gericht keine Oberprüfungsbehörde in Architekturfragen ist und sich daher bei der Prüfung solcher Entscheide grundsätzlich selbst eine gewisse Zurückhaltung (eingeschränkte Kognition) auferlegt, die sich formell auf schwere Verfahrensmängel und materiell geradezu auf eine reine Willkürprüfung beschränkt. Solche verfahrensrechtlichen Mängel oder rechtlich absolut unhaltbare bzw. nicht erklärbare Ungereimtheiten bei der Bewertung konnten hier nicht festgestellt werden. 3.1. Der angefochtene Entscheid vom 24. März 2020 ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 27. April 2020 führt.

- 23 - 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet vorliegend ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 2'500.--(zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt, zumal sowohl die Beschwerde (Umfang 40 Seiten) als auch die Replik (zusätzliche 15 Seiten) äusserst umfangreich und zum Teil unnötig ausschweifend ausgefallen ist. Die Honorarnote des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020 über insgesamt Fr. 10'982.10 belegt zudem, dass der Verfahrensaufwand für diesen Streitfall überdurchschnittlich hoch ausfiel, wobei es dem Beschwerdeführer offensichtlich wert war, diesen Aufwand für die Verteidigung seiner Positionen zu betreiben, um auf diesem Wege ein für ihn besseres Gesamtstudienresultat (in Architektur) zu erreichen. 3.3. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 464.-zusammen Fr. 2'964.-gehen zulasten von A._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 24 - 5. [Mitteilungen]

U 2020 37 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.12.2020 U 2020 37 — Swissrulings