Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.06.2020 U 2020 31

9. Juni 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,179 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 31 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar ad hoc Raschein URTEIL vom 9. Juni 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache ARGE A._____, Beschwerdeführerin gegen Meliorationsgenossenschaft X._____, Beschwerdegegnerin und B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - 1. Die Meliorationsgenossenschaft X._____ schrieb am D.1._____ über das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) auf dem Ausschreibungsportal SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) die Arbeiten für die Bewässerung der Gemeinde X._____ aus. Für die Ausschreibung wurde das offene Verfahren gewählt. Als Ermittlung für das wirtschaftlich günstigste Angebot wurden folgende Zuschlagskriterien festgehalten: Preis/Preiswahrheit (Mehrkostrisiko) 60 %, Bauablauf/Termin (Einhalten der Vorgaben, Machbarkeit) 20 %, Qualität (Referenzen, Qualitätssicherheit, Arbeitssicherheit, Baustellenkader, Baumethode) 20 %. Als Eignungskriterien hätten die Anbieter auf Verlangen den Nachweis der organisatorischen, technisch und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der fachlichen Eignung zu erbringen. 2. Innert der bis zum 19. Februar 2020 offenen Frist gingen für die Sanitärarbeiten 4 Offerten ein. In der Folge wurden durch das beigezogene Ingenieurbüro, das Büro C._____ AG die einzelnen Offerten geprüft und auf die verlangten Beilagen kontrolliert. Dabei zeigte sich folgendes Bild (Bg2-act. 2): 1. B._____ Fr. 199'179.45 2. ARGE A._____, Fr. 206'612.30 3. E._____, Fr. 220'729.55 4. F._____ Fr. 267'174.95 3. Am 29. März 2020 vergab die Meliorationsgesellschaft X._____ den Auftrag für die sanitären Installationen aufgrund des wirtschaftlich günstigsten Angebots an die B._____ für die Offertsumme von Fr. 199'179.45. Diese Vergabe wurde allen Anbietern am 1. April 2020 mitgeteilt. 4. Gegen den Vergabeentscheid erhob die ARGE A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), bestehend aus vier verschiedenen Firmen, mit Eingabe vom 7. April 2020 Einsprache beim Verwaltungsgericht Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Vergabeent-

- 3 scheids und die Erteilung des Zuschlags an sich selber, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen die Beachtung der SVGW-Richtlinien W4d als wichtigen Bestandteil der Qualitätssicherung zwingend vorschrieb. Diese beinhalte, dass die mit Bau, Instandstellung und Betrieb von Rohrleitungen beauftragten Unternehmen und ihre Mitarbeiter die für die Ausführung der Bau-, Verlege- und Schweissarbeiten erforderlichen Qualifikationen besitzen und der Auftraggeber sicher zu stellen habe, dass entsprechende Qualifikationen der Unternehmer vorhanden seien. Bei der Vergabe habe man sich aber selbst nicht an diese Vorgabe gehalten, was stossend und willkürlich sei. Mittels Nachfrage über Telefon habe man herausgefunden, dass die B._____ einen externen Experten für diesen Auftrag anstellen werde. Dies stelle ein Nachschieben von nicht vorhandenen Qualifikationen dar, was unzulässig sei. Jedenfalls hätte der B._____ beim Zuschlagskriterium "3. Qualität, Referenzen" nicht die volle Punktzahl zuerkannt werden dürfen. 5. Mit Schreiben vom 18. April 2020 beantragte die Meliorationsgenossenschaft X._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass aus der Zusammenstellung der einzureichenden Unterlagen und der Eignungs- und Zuschlagskriterien ersichtlich werde, dass die Beilage eines Schweisszertifikates nicht spezifisch verlangt worden sei. Das Ingenieurbüro C._____ AG habe in Anlehnung an die Eignungskriterien von den beiden günstigsten Offerenten Nachweise eines Schweisszertifikats verlangt, welche von beiden nachgereicht worden seien. Die temporäre Anstellung eines Schweissexperten sei zulässig, schliesslich sei dieser nicht Subunternehmer und habe folglich nicht als solcher deklariert werden müssen. Zudem habe die B._____ bereits vor 2 Jahren Sanitärar-

- 4 beiten für die Bewässerung in Y._____ zur vollsten Zufriedenheit der Bauherrschaft und Bauleitung ausgeführt. 6. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2020 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beigeladene) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe sowohl für eine andere Bewertung der Offerte der Beigeladenen als auch den Ausschluss der Beigeladenen vom Verfahren vorbringen könne. 7. Mit Replik vom 8. Mai 2020 und Duplik vom 18. Mai 2020 hielten die Beschwerdeführerin sowie die Beigeladene an ihren Rechtsbegehren fest und vertieften ihre jeweiligen Argumente. 8. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen reichte am 25. Mai 2020 seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Vergabebehörde vom 29. März 2020, mitgeteilt am 1. April 2020, mit welchem diese den Zuschlag nicht an die Beschwerdeführerin erteilt hat, sondern der hier beigeladenen B._____. Beschwerdethema bildet die Frage, ob ihr Entscheid rechtlich haltbar ist, ob die Einwände der Beschwerdeführerin berechtigt sind und folgerichtig eine Neuvergabe geboten erscheint.

- 5 - 1.1. Unbestritten kommt vorliegend das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) sowie ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (IVöB; BR 803.510) zur Anwendung. Die Vergabebehörde ist eine Meliorationsgenossenschaft. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (Meliorationsgesetz; BR 915.100) stellt eine Meliorationsgenossenschaft als Trägerin einer Melioration eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit dar. Die Genossenschaft setzt sich aus den jeweils beteiligten Grundeigentümern zusammen. Sie kommt somit als Auftraggeberin im Binnenmarkt in Frage (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a IVöB sowie Art. 6 SubG i.V.m. Art. 1 SubV). Gemäss Art. 1 des Meliorationsgesetzes sind Meliorationen Massnahmen, Werke und landwirtschaftliche Hoch- und Tiefbauten, die u.a. den Zweck haben, die Bewirtschaftung des Bodens zu erleichtern. Vorliegend geht es um die Etappe 16, also die Sanitäre Installation bei der Bewässerung von X._____, was unbestrittenermassen die Bewirtschaftung des Bodens erleichtert, ein öffentliches Interesse darstellt und als kommunale Aufgabe zu qualifizieren ist. Damit ist die Meliorationsgenossenschaft X._____ den Regeln über die Beschaffungen im Binnenmarktbereich unterstellt. 1.2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 IVöB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen der Vergabebehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren gelten dabei als selbständig anfechtbare Verfügungen (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

- 6 - Die im vorliegenden Fall eingereichte Beschwerde der vom angefochtenen Entscheid betroffenen Anbieterin, die den Zuschlag nicht erhalten hat und somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Vergabeentscheids hat, erfüllt alle Voraussetzungen an Frist und Form, weshalb auf sie einzutreten ist. 1.3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst die Beurteilung des prozessualen Antrags der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird. 2. Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich gemäss Art. Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dabei kann das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es, so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1, U 19 7 vom 19. März 2019 E.7, U 18 52 vom 30. Oktober 2018 E.5.2, U 17 106 vom 20. Februar 2018 E.3b, U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit weiteren Hinweisen). Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. VGU U 17 106 vom 20. Februar 2018 E.3b, U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht kann nur dort

- 7 eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist; Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (vgl. VGU U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1, U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit weiteren Hinweisen). 3.1. In materieller Hinsicht ist unter anderem strittig, ob die Beigeladene beim Eignungskriterium " 3. Qualität und Referenzen" zu Recht die volle Punktzahl erhalten hat. Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbieter gestellt werden, um hinreichend zu gewährleisten, dass sie insbesondere in fachlicher, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind und dass es im Rahmen einer allfälligen Auftragserfüllung nicht zu Problemen kommt, die letztlich auf eine irgendwie geartete Unfähigkeit des Leistungserbringers zurückzuführen sind (Urteil des Verwaltungsgerichts U 17 30 vom 4. Juli 2017 E. 5a.). Gemäss Art. 22 SubG ist ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann auszuschliessen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (lit. c), wenn er die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. d) oder wenn er dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt oder das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat. Bei einem Angebot sind grundsätzlich alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Angaben zu machen. Fehlende Angaben können zum Ausschluss der Offerte führen, wenn diese für die Beurteilung der konkreten Beschaffung entscheidend und somit vergaberelevant sind. Gleiches gilt für Beilagen und Nachweise. Deren Nichteinreichung hat dann die Ungültigkeit des Angebots zur Folge, wenn die Beilagen oder Nachweise für die technische bzw. wirtschaftliche Beurteilung der Offerte massgeblich sind. Bei der Beurteilung der Eignung der Anbieter durch den Auftraggeber gilt es insbesondere die Grundsätze der Gleichbehand-

- 8 lung und Nichtdiskriminierung zu beachten. Der Auftraggeber legt objektive und überprüfbare Eignungskriterien und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen fest. Eignungskriterien sind in der Regel Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt sind oder nicht. Das Vorliegen der verlangten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Submissionsverfahren. 3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beigeladenen habe beim Kriterium "3. Qualität, Referenzen" nicht die volle Punktzahl zuerkannt werden dürfen. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen der Beschwerdegegnerin gehöre zu den massgeblichen Vorschriften für Werkleitungen für Wasser und Gas die SVGW-Richtlinie 4d. Diese Richtlinie verlange, dass die mit Bau, Instandstellung und Betrieb von Rohrleitungen beauftragten Unternehmen und ihre Mitarbeiter die für die Ausführung der Bau-, Verlege- und Schweissarbeiten erforderlichen Qualifikationen besitzen und der Auftraggeber sicher zu stellen habe, dass die entsprechenden Qualifikationen vorhanden seien. Zu diesen gehörten nach SVGW Regelwerk W4d Ziff. 3 Abs. 3 auch PE-Schweisszertifikate. Die Beigeladene habe zum Zeitpunkt der Offerteingabe den verlangten Nachweis nach einem Schweissexperten nicht erfüllt. Sie habe lediglich nachgeschoben, dass man für die vorgesehenen Schweissarbeiten eine externe Fachkraft anstellen werde. Die Schweisszertifikate müssten allerdings beim bauausführenden Kader vorhanden sein, die Anheuerung einer qualifizierten Drittperson dürfte nicht mit der vollen Punktzahl bewertet werden. Zudem müssten die Eignungskriterien im Zeitpunkt der Offerteingabe erfüllt sein, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall sei. 3.3. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass es ihrerseits keinen Grund gebe, eine Minderung der Gewichtung des Zuschlagskriteriums "3. Qualität, Referenzen" bei der Beigeladenen vorzunehmen. Einerseits sei, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, in den Submissionsunterlagen nicht verlangt worden, Schweisszertifikate beizulegen. Das Ingenieurbüro

- 9 - C._____ AG habe in Anlehnung an die Eignungskriterien von den beiden günstigsten Offerenten den Nachweis eines Schweisszertifikats verlangt. Die Beigeladene habe daraufhin bestätigt, dass sie mit dem Kauf einer PE- Schweissmaschine auch einen Kurs absolviert habe, den Ausweis aber im Moment nicht zur Hand habe. Sie gab an, dass sie dafür den VKR-Instruktor G._____ für die Schweissarbeiten temporär einstelle. Eine - wenn auch temporäre - Anstellung eines Schweissexperten sei zulässig. 3.4. Die Beigeladene macht geltend, dass sie die in Frage stehenden Qualifikationen erfülle und auch keineswegs nachgeschoben habe. Vielmehr habe das für die Prüfung der Angebote zuständige Ingenieurbüro C._____ AG wegen der Einhaltung der SVWG-Richtlinien nachgefragt. Dies sei bei einer Prüfung nicht unüblich. 4.1. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Gemäss Offertformular der Beschwerdegegnerin wurden als Eignungskriterien die organisatorische, technische und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die fachliche Eignung (Bf-act. 5, S. 4) formuliert. Als Zuschlagskriterien gelten Preis/Preiswahrheit (60%), Bauablauf/Termin (20 %) sowie Qualität (20 %), beizulegen zum Angebot sind die Selbstdeklaration sowie der technische Bericht (Bf-act. 5, S. 7). Ein Schweisszertifikat wurde also nie spezifisch verlangt, was auch der Umstand zeigt, dass selbst die Beschwerdeführerin kein solches Zertifikat eingereicht hat. Dies zeigt denn auch das Mail des die Offerten prüfenden Ingenieurbüros (Bfact. 9), welches das Schweisszertifikat als Nachweis für die Einhaltung der Eignungskriterien verlangt hat. Damit hat das prüfende Büro im Auftrag der Beschwerdegegnerin der SW-Richtlinie 4d entsprochen. Diese besagt nämlich (Bf-act. 8, W4 d, Teil 3 Bau und Prüfung, 3.1. Qualifikation für bauausführende Unternehmen):

- 10 - "Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass entsprechenden Qualifikationen der Lieferanten und Unternehmer vorhanden sind. In den Ausschreibungsunterlagen sind diesbezügliche Nachweise der Qualifikationen von den Anbietern zu verlangen und zu werten." 4.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beigeladene habe zum Zeitpunkt der Offerteingabe die nötigen Qualifikationen (Vorhandensein eines Schweissexperten) nicht erfüllt, ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass zwar grundsätzlich die Frist zur Offerteinreichung den massgeblichen Zeitpunkt darstellt, in welchem die Eignungskriterien erfüllt sein müssen (BGE 145 II 249, E.3.3.). Gleichzeitig sind die Eignungskriterien bei unklarer Formulierung auslegungsbedürftig und soweit auszulegen, dass sie die binnenmarktrechtlichen Vorgaben erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 2C_111/2018 vom 2. Juli 2019). Es reicht insbesondere, wenn der Anbieter zusichert, bis auf den Zeitpunkt des Auftragsbeginns das Kriterium zu erfüllen, insbesondere wenn keine Gründe ersichtlich sind, die einem solchen Vorhaben entgegenstehen. Auch das Verwaltungsgericht hat in konstanter Praxis festgehalten, dass nicht alle Eignungskriterien bereits bei der Offerteingabe vorliegen müssen, da sonst der Wettbewerb übermässig eingeschränkt würde. Entscheidend muss vielmehr sein, dass aus dem Angebot hervorgeht, mit welchen Mitteln der Anbieter den Auftrag erfüllen will und die tatsächliche Verfügbarkeit zu Auftragsbeginn hinreichend sichergestellt ist (vgl. VGU U 17 30 vom 4. Juli 2017 E. 5c.c, VGU U 19 96 vom 29. Januar 2020, E. 6.1.8. ff.). Wenn die Beigeladene nun auf Nachfrage des Ingenieurbüros zusichert, auf Mandatsbeginn einen externen Schweissexperten temporär anzustellen, erhält die Vergabebehörde, wie sie selbst ausführt, ausreichend Informationen, um eine Entscheid zu fällen. 4.3. Die Beigeladene führt ebenfalls richtig aus, dass es nicht relevant, ob der Schweissexperte bei der Beigeladenen angestellt sei oder temporär beigezogen werde. Die Bauherrschaft/Vergabebehörde habe die Gewähr, dass ein Fachmann die Bauarbeiten begleite.

- 11 - 4.4. Wenn nun die Beschwerdeführerin ausführt, die Beigeladene verfüge nicht über ausreichend Qualifikationen, ist ihr nicht zu folgen. Die Vergabebehörde darf auf die eingereichten Unterlagen abstellen (BGE 139 II 489 E.3.2.). Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Angaben nachzuprüfen. Ob sie dies tut, liegt in ihrem Ermessen, welches nicht überschritten ist, solange nicht konkrete Hinweise darauf bestehen, dass die eingereichten Unterlagen nicht wahr sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014, E. 1.3.3.). Wenn also die Beigeladene die erforderliche Qualität für die Schweissarbeiten in ihrer Offerte (Bg-act. 1 3) garantiert, müssten konkrete Hinweise existieren, welche die zugesicherte Leistungserbringung zweifelhaft erscheinen liesse. Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, hat die Beigeladene in einem vergangenen Projekt vergleichbare Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit der Bauherrschaft und Bauleitung ausgeführt. Wenn die Vergabebehörde aber die Leistungszusicherung bewertet und nicht die fakultativ einzufordernden Leistungsnachweise, ist die gleiche Bewertung dieses Zuschlagskriteriums bei der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen nicht zu beanstanden. 5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sachliche Gründe darlegen kann, um der Beigeladenen im Eignungskriterium "3. Qualität, Referenzen" die volle Punktzahl zu erteilen. Wie eingangs (E.2.) dargelegt, begrenzt sich die Kognition des Verwaltungsgerichts auf Willkür. Vorliegend finden sich allerdings keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe willkürlich gehandelt habe, sie hat sich vielmehr im Rahmen des ihr zustehenden breiten Ermessens bewegt. Ihre Schlussfolgerung, dass die Beigeladene die in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Eignungskriterien erfüllt, sind nicht zu beanstanden. Auch die Rüge des Nachschiebens von Qualifikationen (vgl. E. 3.5.) stösst materiell ins Leere, da ein Schweisszertifikat gemäss Offerte gar nie verlangt wurde, sondern erst auf Nachfrage des für die Beurteilung zustän-

- 12 digen Ingenieurbüros einzureichen war. sodass sich der angefochtene Vergabeentscheid vom 29. März 2019 als rechtens erweist, was zur Bestätigung des Auftragzuschlages und zur Abweisung der Beschwerde vom 7. April 2019 führt. 6.1. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird angesichts des Auftragswerts von rund Fr. 206'000 und dem überschaubaren Aufwand sowie der geringen Komplexität auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (vgl. etwa: VGU U 14 101 vom 21. April 2015 [Klärgas-Blockheizkraftwerk zur Abwasserreinigungsanlage]: Staatsgebühr Fr. 2'000.-- bei einem Auftragswert von rund Fr. 154'000.--, VGU U 16 74 vom 25. Oktober 2016 [Elektroinstallationen bei Spitalerweiterung]: Staatsgebühr Fr. 2'500.-- bei einem Auftragswert von rund Fr. 200'000.--). Die Mitglieder der ARGE A._____ haften solidarisch für je einen Viertel. 6.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG steht der Beigeladenen für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten eine angemessene Entschädigung zu, zumal sie sich zur Verteidigung ihrer Rechte anwaltlich vertreten liess und damit Mehrkosten entstanden sind. Vorliegend weist die vom Rechtsvertreter der Beigeladenen am 25. Mai 2020 eingereichte Honorarnote einen Aufwand von 8.2 Stunden à Fr. 250.-- aus, zuzüglich Spesen von Fr. 20 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 159.40. Der Aufwand erscheint vorliegend angemessen, allerdings liegt für den Stundenansatz von Fr. 250.-- keine Honorarvereinbarung vor. Das angerufene Gericht hat am 5. September 2017 (vgl. auch VGU U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b) um der Vereinheitlichung der kantonalen obergerichtlichen Praxis willen folgende Praxisänderung bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigungen beschlossen: Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung mit einem geltend gemachten Stundenansatz von über Fr.

- 13 - 270.-- wird dieser auf Fr. 270.-- gekürzt; bei in der Kostennote geltend gemachtem Stundenansatz bis und mit Fr. 270.-- wird dieser entsprechend der Honorarvereinbarung übernommen. Bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung wird der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von Fr. 240.--, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der vom Rechtsvertreter der Beigeladenen geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- auf Fr. 240.- - zu reduzieren. Der zu erstattende notwendige Aufwand beläuft sich somit auf 8.2 Stunden à Fr. 240.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 20.--. Die Beigeladene ist gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig (CHE- 138.355.570) und damit vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (vgl. VGU R 16 58 vom 14. Februar 2017 E.7b; PVG 2015 Nr. 19). Die Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 1'988.-- (ohne MWST) festgesetzt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.--

- 14 zusammen Fr. 2'333.-gehen zu je 1/4 (= Fr. 583.25) in solidarischer Haftung zulasten der die ARGE A._____ ausmachenden vier Unternehmen, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die vier Firmen der ARGE A._____, haben unter solidarischer Haftbarkeit die B._____ zu je 1/4 (= Fr. 497.--) mit Fr. 1'988.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]