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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.01.2020 U 2019 98

7. Januar 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,360 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe (Kürzung) | Sozialhilfe

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 98 3. Kammer Einzelrichter Audétat und Kuster als Aktuarin URTEIL vom 7. Januar 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe (Kürzung)

- 2 - 1. A._____ wird seit dem 1. November 2014 von der Gemeinde X._____ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. 2. Am 7. November 2018 verfügte die Gemeinde, dass A._____ beim B._____ zur Arbeitsintegration angemeldet werde. Mit Datum vom 18. Dezember 2018 schloss A._____ mit der B._____ AG einen Arbeitsvertrag ab. Bei einem Arbeitspensum von 50 % konnte A._____ ab Januar 2019 ein Einkommen von Fr. 907.-- pro Monat erzielen, welches bei der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe berücksichtigt wurde. 3. In einem Schreiben an A._____ vom 5. Juli 2019 hielt der Betriebsleiter des B._____ fest, dass A._____ unentschuldigt nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erschienen sei und auch kein Arztzeugnis gebracht habe. A._____ wurde verwarnt bzw. darauf hingewiesen, dass unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz vertraglich geregelt sei und eine fristlose Kündigung zur Folge habe. Nachdem A._____ trotz schriftlicher Verwarnung weder zur Arbeit erschienen war noch eine Begründung für seine Absenz geliefert hatte, wurde er per 10. Juli 2019 fristlos entlassen. 4. Die Gemeinde wies A._____ mit Schreiben vom 15. Juli 2019 an, die Arbeit im B._____ spätestens per 18. Juli 2019 wiederaufzunehmen, ansonsten ihm ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des im B._____ erzielbaren Lohnes angerechnet werde. Weiter informierte die Gemeinde A._____ darüber, dass er die Leistungen für das Streckenabonnement für die Monate Mai und Juni 2019 mangels Arbeitsleistung im B._____ zu Unrecht bezogen habe und der Betrag von total Fr. 444.-- in der Auszahlung für den Monat August 2019 in Abzug gebracht werde. Ausserdem wies die Gemeinde A._____ darauf hin, dass sie die Miete August von Fr. 500.-zurückbehalte, bis der Nachweis vorliege, dass die bereits ausbezahlten Mieten Mai, Juni und Juli 2019 für die Begleichung der Mietkosten verwendet wurden. Schliesslich hielt die Gemeinde fest, dass A._____ seine Infor-

- 3 mations- und Mitwirkungspflichten in diverser Hinsicht verletzt habe. So habe er die Gemeinde nach wie vor nicht über den Grund seiner Abwesenheit vom B._____ informiert und nach wie vor nicht belegt, dass die Mieten Mai bis Juli 2019 durch die ausgerichteten Sozialhilfegelder bezahlt wurden. Für die fehlende Mitwirkung sei A._____ bereits mehrfach und wiederholt sanktioniert worden. Die erneute Verletzung der Mitwirkungspflichten rechtfertige daher die Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 30 % ab dem Monat August 2019 für die Dauer von drei Monaten. Die Gemeinde räumte A._____ die Möglichkeit ein, zur beabsichtigen Kürzung bis am 22. Juli 2019 schriftlich Stellung zu nehmen. 5. Nachdem die Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Kürzung des Grundbedarfs unbenutzt abgelaufen war, verfügte die Gemeinde am 29. Juli 2019 was folgt: 1. A._____ werden die Sozialhilfeleistungen während der Dauer von drei Monaten, ab dem 1. September 2019, im Umfang von 30 % des Grundbedarfs auf Fr. 690.20 gekürzt. 2. A._____ wird angewiesen: a) jede verfügbare oder zugewiesene dauernde oder temporäre Teilzeitoder Ganztagsarbeit anzunehmen; b) sich auch persönlich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und monatlich mindestens zwölf konkrete (schriftliche und qualifizierte) Stellenbewerbungen gegenüber dem Sozialamt X._____ jeweils zum Monatsende unaufgefordert nachzuweisen sowie die Ergebnisse dieser Bewerbungen schriftlich bekanntzugeben; c) dem Sozialamt auf jeden 10. des Monats unaufgefordert nachzuweisen, dass der Mietzins bezahlt ist. Die laufende Miete wird erst nach Erhalt des Zahlungsnachweises ausgerichtet. 3. Bei Ausschlagung einer entlöhnten Arbeit wird A._____ angedroht, dass das bei gutem Willen erzielbare Netto-Einkommen hypothetisch angerechnet wird und damit die sofortige teilweise oder gänzliche Einstellung der finanziellen Sozialhilfe im entsprechenden Umfang erfolgen wird. 4. Sämtliche Arbeitsunfähigkeiten sind nahtlos und per sofort dem Sozialamt X._____ durch Vorlage eines Arztzeugnisses zu belegen. 5. A._____ wird die Kürzung der Sozialhilfe bis zur gänzlichen Einstellung der Leistungen angedroht, für den Fall, dass die vorstehenden Weisungen nicht erfüllt sind. 6. A._____ hat Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 444.-- unrechtmässig bezogen. Die Verrechnung der noch ausstehenden Fr. 222.-- erfolgt frühestens mit der Unterstützungszahlung Dezember 2019.

- 4 - 6. Gegen die Verfügung der Gemeinde vom 29. Juli 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragt, es sei die Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 30 % zu unterlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, dass er im Alter von über 57 Jahren und aufgrund körperlicher Beschwerden keine Arbeit mehr finde. Ausserdem hält er fest, dass er Fr. 700.-- Wohnungsmiete zu bezahlen habe, die Gemeinde allerdings nur noch Fr. 500.-- bezahle. Die Kürzung der Wohnungsmiete um Fr. 200.-- und die Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 30 % seien lebensbedrohlich und sicher verboten. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 7. In ihrer Vernehmlassung betreffend aufschiebende Wirkung vom 16. September 2019 beantragt die Gemeinde, es sei von der beantragten Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer selber eingeräumt habe, aus Trotz nicht mehr zur Arbeit im B._____ erschienen zu sein. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Die erteilten Auflagen und die Kürzung des Grundbedarfs dienten in erster Linie dazu, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, im Sinne der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um aktiv auf seine erfolgreiche Wiedereingliederung hinzuarbeiten. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wäre kontraproduktiv. 8. Mit Verfügung vom 19. September 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

- 5 - 9. In ihrer Vernehmlassung zur Sache selbst vom 30. September 2019 beantragt die Gemeinde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zunächst hält die Gemeinde sinngemäss fest, dass die Kürzung der Wohnungsmiete um Fr. 200.-- nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei, weshalb auf diese Thematik nicht einzutreten sei. Weiter hält die Gemeinde fest, dass der Beschwerdeführer klarmache, dass er nicht arbeitswillig sei. Eine solche Verweigerungshaltung und eine derart krasse Verletzung der Mitwirkungspflicht dürften nicht geschützt werden. Die Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 30 % für die Dauer von drei Monaten sei gerechtfertigt und verhältnismässig. Darüber hinaus seien auch die verfügten Auflagen rechtmässig. Weiter hält die Gemeinde fest, dass die Rückforderung der für das Streckenabonnement für die Monate Mai und Juni 2019 ausgerichteten Leistungen gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer der Arbeit beim B._____ ab dem 23. April 2019 fast gänzlich ferngeblieben sei und überdies nicht erstellt sei, dass er mit den ausgerichteten Leistungen überhaupt ein Monatsabonnement gekauft habe. Im Übrigen liegt nach Auffassung der Gemeinde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; das Schreiben vom 15. Juli 2019 sei dem Beschwerdeführer mittels A-Post Plus am 16. Juli 2019 zugestellt worden. 10. In seiner Replik vom 11. Oktober 2019 macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die erfassten An- und Abwesenheiten beim B._____ nicht korrekt seien. Weiter hält er fest, dass ihm noch keine Arbeit zugewiesen worden sei, er aber gerne bereit wäre, eine Lehre zu machen oder zu arbeiten. Mit Bezug auf die Rückforderung der für das Streckenabonnement für die Monate Mai und Juni 2019 ausgerichteten Leistungen hält der Beschwerdeführer fest, dass ihm die Gemeinde die Fr. 222.-- gar nicht hätte ausbezahlen dürfen, weshalb sie diesen Betrag auch selber berap-

- 6 pen solle. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer wiederum die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und er fordert 10 x Fr. 200.-- Miete zurück. 11. Am 23. Oktober 2019 hielt die Gemeinde duplicando an ihren Anträgen fest. Mit Bezug auf die An- und Abwesenheiten des Beschwerdeführers beim B._____ verweist die Gemeinde auf die Stundenstatistiken der Firma B._____. Hinsichtlich der Zuweisung von Arbeit hält die Gemeinde fest, dass sie dem Beschwerdeführer die Arbeit beim B._____ angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe sich aber geweigert, dieses Angebot zur Wiederintegration zu nutzen und er tue dies auch weiterhin. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Gemeinde X._____ vom 29. Juli 2019, worin insbesondere der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von 30 % des Grundbedarfs für die Dauer von drei Monaten gekürzt wurde. Gegen Entscheide von Gemeinden, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht Be-

- 7 schwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 1.3 – einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 3'331.40 (3 Monate x 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von Fr. 986.-- + 2 Monate x Fr. 222.-- für das Streckenabonnement für die Monate Mai und Juni 2019 + 10 Monate x Fr. 200.-- Miete). Da darüber hinaus für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, gilt die Zuständigkeit des Einzelrichters als gegeben. 1.3. Soweit der Beschwerdeführer 10 x Fr. 200.-- Miete zurückfordert und geltend macht, dass die Kürzung der Wohnungsmiete um Fr. 200.-- sicher verboten sei, ist ihm folgendes entgegen zu halten: Die Gemeinde verfügte mit Datum vom 7. November 2018, dass die Miete von Fr. 200.-- für das Musikzimmer ab dem 1. Januar 2019 eingestellt werde. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (res iudicata). Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers betreffend die Kürzung bzw. Rückforderung der Wohnungsmiete ist somit nicht einzutreten. 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Gemeinde mit Verfügung vom 29. Juli 2019 den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu Recht im Umfang von 30 % des Grundbedarfs für die Dauer von drei Monaten gekürzt und die für das Streckenabonnement für die Monate Mai und Juni 2019 ausgerichteten Leistungen zu Recht zurückgefordert hat. 3.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, dass er den Brief der Ge-

- 8 meinde vom 15. Juli 2019 nicht fristgerecht erhalten habe. Es gäbe keine Unterschrift von ihm bei der Post. Die Poststelle in X._____ habe den Brief versehentlich vor Ablauf des Abholdatums zurückgeschickt. Aus diesem Grund habe er [vor Erlass der Verfügung vom 29. Juli 2019] keine Stellung [zur Kürzung des Grundbedarfs] nehmen können. 3.2. Dem hält die Gemeinde entgegen, dass sie dem Beschwerdeführer keinen eingeschriebenen Brief habe zukommen lassen, welcher bei der Poststelle X._____ hätte abgeholt werden müssen. Das Schreiben vom 15. Juli 2019 sei dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2019 mittels A-Post Plus zugestellt worden. 3.3. Aus der Aufgabebestätigung der Post (Bg-act. 2) und der Sendungsnachverfolgung (Bg-act. 3) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 15. Juli 2019 am 16. Juli 2019 mittels A-Post-Plus zugestellt wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers laufen damit ins Leere und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. 4. In materieller Hinsicht stellt sich nun die Frage, ob die Gemeinde den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von 30 % des Grundbedarfs für die Dauer von drei Monaten kürzen durfte. 4.1. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig

- 9 aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger [Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 18 57 vom 24. Oktober 2018 E.2.1). 4.2. Im Kantonalen Unterstützungsgesetz sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Pflichten verankert. Gemäss Art. 4 UG sind die zu unterstützende und die unterstützte Person verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten. Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, ist eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen (SKOS-Richtlinien A.8.2). Eine Kürzung der Sozialhilfe als verwaltungsrechtliche Sanktion ist im Allgemeinen nur dann zulässig, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzlichen Grundlage verhängt wird (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss. Basel 2011, S. 148 f.). Diese findet sich im Kanton Graubünden in den ABzUG. Gemäss Art. 11 ABzUG ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei ungenügenden Integrationsanstrengungen, bei Pflichtverletzung und bei Rechtsmissbrauch um 5 bis 30 Prozent zu kürzen, wobei eine Kürzung von 20 bis 30 Prozent auf maximal sechs Monate und eine solche bis 19 Prozent auf

- 10 maximal zwölf Monate zu befristen ist (vgl. auch SKOS-Richtlinien A.8.2). Eine zulässige Kürzung der Sozialhilfe setzt weiter voraus, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, vollstreckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde. Weiter gilt, dass Sanktionen regelmässig erst nach vorgängiger Androhung verhängt werden dürfen (HÄNZI, a.a.O., S. 149; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.8.2 und Art. 11 Abs. 1 ABzUG). 4.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2018 – welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist – zur Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm B._____ verpflichtet wurde. Dem Schreiben des B._____ vom 10. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (trotz schriftlicher Verwarnung am 5. Juli 2019) unentschuldigt nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erschienen ist, woraufhin er per 10. Juli 2019 fristlos entlassen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, ab dem 1. Juli 2019 nicht mehr am Arbeitsintegrationsprogramm B._____ teilgenommen zu haben. Er hält fest, dass ihn das Schreiben der Gemeinde vom 25. Juni 2019 resp. die unverschämte Lüge, dass er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, auf den Plan gebracht habe, ab dem 1. Juli 2019 tatsächlich nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Der Beschwerdeführer anerkennt also, dass er spätestens ab dem 1. Juli 2019 aus Trotz nicht mehr am Arbeitsintegrationsprogramm B._____ teilgenommen hat. Zwar hält er fest, dass er seit Beginn des Jahres 2019 gesundheitlich ziemlich angeschlagen sei. Soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer seine Beschwerden allerdings nie genauer bezeichnet. Auch liegen dem Gericht für den Zeitraum nach dem 7. Juni 2019 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. Dass ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis hätte vorgelegt werden müssen, falls die Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm B._____ aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, wusste der Beschwerdeführer spätestens aufgrund der Schreiben des B._____ und der Gemeinde vom 5./15. Juli 2019. Wie die Gemeinde zu

- 11 - Recht ausführt, ist beim Beschwerdeführer eine generelle Arbeitsverweigerung und diesbezüglich ein renitentes Verhalten festzustellen. Dies manifestiert sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, über 55-jährige Sozialhilfebezüger seien in Ruhe zu lassen, weil das mit Abstand die billigste Variante sei. 4.3.2. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 4 UG verletzt hat, indem er dem Arbeitsintegrationsprogramm B._____ unentschuldigt ferngeblieben und somit der Auflage der Gemeinde zur Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm B._____ nicht nachgekommen ist. Demnach hat die Gemeinde die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. a ABzUG grundsätzlich zu Recht angeordnet. Zu prüfen bleibt, ob die konkrete Ausgestaltung der Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe angemessen ist. Vorliegend hat die Gemeinde den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe um 30 % des Grundbedarfs (ausmachend Fr. 295.80) für die Dauer von drei Monaten (September bis und mit November 2019) gekürzt. Die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe bewegt sich damit innerhalb des zulässigen Rahmens (vgl. vorstehende E.4.2). Nach Auffassung des Einzelrichters wiegt das Fehlverhalten des Beschwerdeführers schwer. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal eine Sanktion verfügt wurde (vgl. Bgact. 4; vgl. auch VGU U 18 57), weshalb Höhe und Dauer der Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als angemessen erscheinen. Schliesslich ist auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 30 % für die Dauer von drei Monaten mit Schreiben vom 15. Juli 2019 vorgängig angedroht und ihm das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Bg-act. 1 und vorstehende E.3.1 - 3.3). Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 7. No-

- 12 vember 2018 mitgeteilt wurde, dass das Nichterfüllen sämtlicher Auflagen im Wiederholungsfall eine Kürzung von 30 % zur Folge habe. 4.4. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Gemeinde den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu Recht im Umfang von 30 % des Grundbedarfs für die Dauer von drei Monaten gekürzt hat. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Gemeinde die für das Streckenabonnement für die Monate Mai und Juni 2019 ausgerichteten Leistungen entsprechend der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2019 zurückfordern durfte. 5.1. Bezieht eine Person aufgrund falscher Auskünfte zu ihren Verhältnissen oder weil sie Änderungen in ihren Verhältnissen nicht gemeldet hat zu Unrecht Sozialhilfeleistungen, sind diese zurückzuerstatten (SKOS-Richtlinien E.3.2; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 UG). Bei laufendem Sozialhilfebezug kann die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden. Bei der Festsetzung der monatlichen Raten ist allerdings darauf zu achten, dass die Höhe der Rückerstattung inkl. einer allfälligen Sanktion nicht weiter geht als die maximale Kürzungslimite von 30 % (SKOS- Richtlinien E.3). 5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer zwecks Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm B._____ einen Betrag von Fr. 222.-- pro Monat für ein Streckenabonnement ausgerichtet hat – so auch in den Monaten Mai und Juni 2019. Aus der Stundenstatistik des B._____ geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 23. April 2019 – mit Ausnahme von zwei Tagen im Juni 2019 – nicht mehr am Arbeitsintegrationsprogramm B._____ teilgenommen hat. Dass die Stundenstatistik nicht korrekt geführt worden ist, ist dabei nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten

- 13 - Mai und Juni 2019 ein Streckenabonnement gekauft hat. Dies ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Mai und Juni 2019 an höchstens zwei Tagen zur Arbeit beim B._____ erschienen ist, auch wenig wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund gelangt der Einzelrichter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die zweckgebundenen Mittel von insgesamt Fr. 444.-- unrechtmässig bezogen hat und die Gemeinde den Beschwerdeführer somit zu Recht zur Rückerstattung der für das Streckenabonnement für die Monate Mai und Juni 2019 ausgerichteten Leistungen von insgesamt Fr. 444.-- verpflichtet hat. Das Vorgehen der Gemeinde ist dabei nicht zu beanstanden. So darf die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden, sofern die Höhe der Rückerstattung (inkl. einer allfälligen Sanktion) die maximale Kürzungslimite von 30 % nicht überschreitet (vgl. vorstehende E.5.1). 6. Die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2019 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Vorliegend wäre die unentgeltliche Rechtspflege allerdings ohnehin nicht bewilligt worden, da der Rechtsstreit von vornherein aussichtslos war (Art. 76 Abs. 1 VRG). Der Gemeinde steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter:

- 14 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-zusammen Fr. 802.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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