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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.11.2019 U 2019 97

25. November 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,229 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 97 3. Kammer Einzelrichter Meisser und Gross als Aktuar URTEIL vom 25. November 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)

- 2 - 1. Mit Verfügung vom 6. August 2019 verpflichtete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ den im Rahmen ihrer Ehescheidung (Proz. Nr. 130-2009-332) am 28. Januar 2010 infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) vor dem Bezirksgericht Plessur (neu Regionalgericht Plessur) bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 750.-- in monatlichen Raten à Fr. 375.-- bis zur Tilgung der gesamten Schuld zurückzuzahlen (Ziff. 1 Satz 1 des Verfügungsdispositivs). Gegen diese Verfügung könne innert 30 Tagen seit Mitteilung gestützt auf Art. 77 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden (Ziff. 3 Satz 1 des Verfügungsdispositivs). Als Beilage wurde die Berechnung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse von A._____ zwecks URP-Rückerstattung dargetan, wobei Einkünfte von Fr. 2'467.-- pro Monat (bestehend aus: Ziff. 3.1 Nettolohn II gemäss Lohnausweis Fr. 2'310.-- plus Ziff. 3.7 Prämienverbilligung Krankenkasse [IVP] Fr. 157.--) Auslagen von Fr. 1'879.-- pro Monat (bestehend aus: Ziff. 4.1 Grundbedarf Alleinstehend Fr. 1'200.--; Ziff. 4.1a Erhöhung Grundbedarf um 20 % Fr. 240.--; Ziff. 4.5 Krankenkasse Grundversicherung Fr. 373.--; Ziff. 4.6 Sozialbeiträge Fr. 42.-und Ziff. 4.7 Laufende Steuern [Bund/Kanton/Gemeinde] Fr. 24.--) gegenübergestellt wurden und daraus – ohne Vermögenswerte von Fr. 165.75 – ein positiver Saldo [Überschuss] von Fr. 588.-- (Fr. 2'467.-- [-] Fr. 1'879.--) pro Monat errechnet wurde. Unter 'Bemerkungen' wurde dazu erläutert: Ziff. 3.1 Durchschnitt EK April/Mai/Juni 2019 Ziff. 4.3 Gemäss Bestätigung B._____, kein Mietzins Ziff. 4.8 Arbeitsort nicht bekannt, kein Abzug gewährt Ziff. 4.9 Arbeitsort und Arbeitspensum nicht bekannt, kein Abzug gewährt 2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 3. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2019 betreffend Rückerstattung geleisteter Beiträge

- 3 des Kantons für unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 1) und um Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (als Beschwerdegegnerin; Ziff. 2). Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf die aktuelle Steuerveranlagung des Steueramtes der Stadt Zürich und das dort aufgeführte Monats- (recte: Jahres-) Einkommen von ca. Fr. 12'000.-- abzustellen sei. Im Begleitschreiben zu diesem Formular habe die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen, dass sie finanziell nach wie vor nicht in der Lage sei, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurück zu zahlen. Die Beschwerdeführerin habe alle geforderten Unterlagen fristgerecht und vollständig eingereicht. Sie habe sich aber insbesondere nicht zu der von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegten inkorrekten Berechnung für die Rückerstattungsforderung äussern können. Ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör sei damit verletzt worden. Grundsätzlich seien die für die Prüfung des Anspruchs auf URP entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs liege deshalb höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Da die Beschwerdeführerin selbständig erwerbend tätig sei, unterlägen ihre monatlichen Einkünfte mitunter grossen Schwankungen. Eine Brutto-Einkommensdurchschnittsberechnung über drei Monate (April/Mai/Juni 2019), hochgerechnet auf ein ganzes Jahr – so wie es die Beschwerdegegnerin gemacht habe – sei daher vollkommen sachfremd, ziele an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei und widerspreche der Rechtsprechung. Gemäss Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern habe das steuerbare Einkommen im Jahr 2017 Fr. 17'100.-- und das steuerbare Vermögen Fr. 0.--, im Folgejahr 2018 Fr. 15'100.-- bzw. Fr. 0.-- und nun im Jahr 2019 Fr. 12'100.-- bzw. Fr. 0.-betragen, was mutmasslichen Monatseinkünften von Fr. 1'425.-- (2017), Fr. 1'258.-- (2018) und Fr. 1'008.-- (2019) entsprochen habe. Zudem habe die

- 4 - Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Abzugspositionen (Berechnungsformular Ziff. 4.7) 'Notwendige Berufsauslagen für Fahrtkosten' und (Ziff. 4.9) 'Notwendige Berufslagen für auswärtige Verpflegung' unberücksichtigt gelassen, obwohl entsprechende Auslagenbelege eingereicht worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe unter Ziff. 4.7 (Laufende Steuern) überdies eine steuerliche Belastung von Fr. 24.-- pro Monat aufgeführt und damit selbst auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 12'100.-- abgestellt, womit sie sich widersprüchlich verhalte, wenn sie dann ihrer (eigenen) Berechnung zwei völlig verschiedene monatliche Einkommen zugrunde lege. Als Grundlage zur Berechnung der URP hätten Einkünfte von mutmasslich Fr. 1'008.-- (prognostiziertes Jahreseinkommen 2019 in Höhe von Fr. 12'100.-- : 12) Auslagen pro Monat von Fr. 1'879.-- gegenübergestanden. Ein monatlicher Überschuss, der zur Tilgung der Rückerstattung hätte herangezogen werden können, sei damit jedoch schlicht nicht vorhanden gewesen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither nicht verbessert. Die Rückzahlung der URP-Kosten wäre für sie eine unzumutbare Härte und zudem unverhältnismässig. Eine Rückerstattungspflicht für die 2010 geleisteten Beiträge (URP) entbehre somit jeder Grundlage. 3. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bei einer Rückforderung erfolge die Prüfung nach allgemeingültigen Kriterien. Hierbei gelte der beschränkte Untersuchungsgrundsatz. Dieser befreie die URP-Partei nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürften umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse der URP-Partei seien. Seien Vermögenswerte vorhanden, seien diese bis auf einen 'Notgroschen' für die Rückzahlung der URP-Kosten zu beanspruchen. Nur falls das vorhandene Vermögen nicht ausreiche, um den gesamten Rückforderungsanspruch zu decken oder sei

- 5 kein Vermögen vorhanden, sollte eine Existenzminimumberechnung (EMB) durchgeführt werden. Die EMB habe monatliche Auslagen von gesamthaft Fr. 1'879.-- ergeben. Die Positionen Berufsauslagen 4.8 und 4.9 für notwendige Fahrkosten und Verpflegung von je ca. Fr. 400.-- seien hier nicht berücksichtigt worden, da sie aufgrund der fehlenden Angaben von Arbeitsort und Arbeitspensum nicht hätten berechnet werden können. Abgesehen davon seien sie doch noch angerechnet worden, weil sie von der Beschwerdeführerin als Spesen auf der Einnahmenseite aufgeführt worden seien. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin selber von monatlichen Auslagen von Fr. 1'879.-- gesprochen, worauf sie zu behaften sei. Bei den Einkünften sei von selbständig Erwerbenden wie der Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in nachprüfbarer Weise und möglichst aktuell offenlegten. Blosse unbelegte Angaben und der Verweis auf die Steuerunterlagen könnten daher keinesfalls genügen. Gemäss Effektivitätsgrundsatz würden die tatsächlich dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt, daher seien möglichst aktuelle Angaben am aussagekräftigsten, jedoch nicht Prognosen und reine Annahmen, wie es die Beschwerdeführerin für das gesamte Jahr 2019 getan habe. Die monatlichen Spesen von Fr. 722.20 (April 2019), Fr. 473.45 (Mai 2019) und Fr. 433.85 (Juni 2019) seien sehr wohl berücksichtigt worden, indem der jeweilige Nettobetrag nach Abzug der Spesen in die Einkommensberechnung eingeflossen sei (für April 2019: Fr. 2'317.80 [Fr. 3'040.-- minus Fr. 722.20]; für Mai 2019: Fr. 2'806.55 [Fr. 3'280.-- minus Fr. 473.45]; für Juni 2019: Fr. 1'806.15 [Fr. 2'240.-- minus Fr. 433.85]). Diese drei Monate hätten den durchschnittlichen Nettowert von Fr. 2'310.17 ergeben. Die Berufsauslagen (Fahrkosten/auswärtige Verpflegung) gemäss EMB seien somit auf der Einnahmenseite berücksichtigt worden. Aus der Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen (Fr. 2'467.-- [Fr. 2'310.-- zzgl. Fr. 157.--]) und Ausgaben (Fr. 1'879.--) resultiere ein Überschuss von Fr. 588.--. Die Beschwerdeführerin sei damit in der Lage, die gewährte URP von Fr. 750.-- in zwei monatlichen Raten à Fr.

- 6 - 375.-- zurückzuzahlen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege aufgrund der gegenseitigen Korrespondenzen in dieser Sache nicht vor und auch der Einwand eines widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin sei unbegründet. Die Beschwerdeführerin habe dazu eine provisorische Steuerrechnung für die Steuern 2019 vorgelegt, aus welcher sich der monatliche Steuerbetrag von Fr. 24.-- ergebe. Diese Steuerrechnung basiere auf den definitiv veranlagten Steuerfaktoren aus dem Jahre 2016. Für das aktuelle Einkommen der Beschwerdeführerin lasse sich daraus nicht das Geringste ableiten, da die zugrundeliegenden Steuerfaktoren schlicht veraltet seien. Zudem sei nicht das steuerbare Einkommen, sondern das Nettoeinkommen für die Frage der URP-Rückerstattungspflicht massgebend. Aus den genannten Gründen sei die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 4. In ihrer Replik vom 14. Oktober 2019 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Begehren in der Beschwerde fest. Als Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation seien die Selbstangaben der Beschwerdeführerin sowie der Vergleich zwischen dem zuletzt erzielten steuerbaren Jahreseinkommen (Einkünfte) und den mutmasslichen Ausgaben für den Lebensunterhalt (Aufwandseite) heranzuziehen. Es liege daher auf der Hand, dass dafür keine anderen Unterlagen geeigneter seien als diejenigen des Steueramtes der Stadt Zürich, der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin. Wenn die Beschwerdegegnerin 'möglichst aktuelle' Zahlen heranziehen möchte, so dränge es sich auf, die letzte (provisorische) Steuerrechnung bzw. die Steuerveranlagung der Stadt Zürich heranzuziehen. Zudem seien bei der Prüfung des Anspruchs auf URP auch die individuellen Umstände zu berücksichtigen. Im Übrigen sei auf den Sachverhalt [die finanziellen Verhältnisse] im Urteilszeitpunkt abzustellen, da zwischenzeitlich massgebliche Punkte geändert hätten. So habe die Beschwerdeführerin seit dem 24. September bis mindestens 5. November 2019 bei ihrer betagten erkrankten Mutter im Ausland verweilt

- 7 und daher in dieser Zeitspanne als Einzelunternehmerin überhaupt kein Erwerbseinkommen erzielt. Gegenwärtig wäre daher von einem Monatseinkommen von Fr. 0.-- auszugehen. Die fehlerhafte Auswertung des von ihr eingereichten Datenmaterials und die Verletzung des rechtlichen Gehörs würden weiterhin gerügt. Hätte die Beschwerdegegnerin nämlich vor Verfügungserlass der Beschwerdeführerin mitgeteilt, welches die Grundlage (vor allem in Bezug auf das monatliche Einkommen) für die geplante Verfügung sein würde, so hätte die Beschwerdeführerin auf den von der Beschwerdegegnerin gemachten Fehler bei der Berechnung des Monatseinkommens hinweisen können. Ausserdem widerspreche es der Bundesgesetzgebung, wenn zwei verschiedene Steuerämter (Steueramt der Stadt Zürich/Steuerverwaltung des Kantons Graubünden) gestützt auf dieselben Unterlagen betreffend dieselbe Bemessungsperiode 2019 bei der Berechnung des mutmasslichen Einkommens der Beschwerdeführerin zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kämen. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein Vermögen und ihr Einkommen sei derart gering, dass eine Rückzahlung der URP-Kosten für diese völlig unverhältnismässig wäre. Sie müsste sich verschulden, um die geforderte Rückerstattung begleichen zu können, was eine besondere Härte für sie bedeuten würde. Ihre Rechtsbegehren seien deshalb zu schützen. 5. Am 23. Oktober 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht – unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 20. September 2019 und ihre dort gestellten Anträge – ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- 8 - 1.1 Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Streitwert bildet hier die Rückerstattung der im Jahre 2010 bevorschussten Beiträge für die unentgeltliche Rechtspflege (URP) im Rahmen einer Scheidung in der Gesamthöhe von Fr. 750.--. Die Streitwertgrenze von Fr. 5'000.-- wird daher noch nicht erreicht, womit die einzelrichterliche Entscheidungs- und Spruchkompetenz im konkreten Fall zu bejahen ist. 1.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 6. August 2019, worin die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, die empfangenen URP-Kosten von insgesamt Fr. 750.-- in (zwei) monatlichen Raten à Fr. 375.-- zurückzuerstatten. Strittig und rechtlich zu klären ist, ob die Berechnung und Gegenüberstellung der Einkünfte einerseits und der Auslagen andererseits korrekt erfolgte und daraus ein positiver Saldo (Überschuss) oder ein negativer Saldo (Manko/Defizit/Unterdeckung) resultiert. Die Beschwerdegegnerin hat einen Überschuss von Fr. 588.-- errechnet und damit die Voraussetzungen für die Rückerstattung der URP als erfüllt angesehen, während die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass die Berechnungen der Beschwerdegegnerin auf falschen Annahmen (inkl. Gesetzesauslegung) beruhten und sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnissen seit 2010 nicht wesentlich verändert/gebessert hätten, weshalb die Rückerstattung der URP nicht gerechtfertigt sei und für die Beschwerdeführerin finanziell eine unverhältnismässige Härte (mit Verschuldung) darstellen würde. 2.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG gilt: "Prozessiert eine Partei unentgeltlich, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung

- 9 verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides." Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) hat also keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Kommt eine Partei durch den Ausgang des Prozesses oder auf andere Weise nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann sie zur Nachzahlung der erlassenen Gerichtskosten und der bezahlten Anwaltskosten verpflichtet werden (BGE 122 I 6 E. 4a, 122 I 324 E. 2c). Die Übernahme der URP-Beiträge begründet somit einen Rückforderungsanspruch, der eingelöst werden kann, sobald die betreffende Partei in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt. Eine derartige Besserstellung liegt vor, wenn der Betroffenen bei den aktuell herrschenden Finanzverhältnissen die URP nicht mehr erteilt werden könnte (vgl. STEFAN MEISSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 176 f.). Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 10. April 2018 [VGU U 17 72] E. 6c [S. 18] festgehalten hat, ist die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grundsätzen zu berechnen, wie wenn durch die genau gleiche Partei nochmals ein Gesuch um URP gestellt würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf URP entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der URP-Kosten anwendbar. 2.2. Ausgangspunkt für die Berechnung des hier massgebenden betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind zunächst die Selbstangaben und eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 8. Juli 2019 (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2 mit Beilagen) und Schreiben vom 31. Juli 2019 (Bf-act. 4 samt Beilagen). Diese Eigenangaben stimmen mit den Unterlagen und Entscheidungsgrundlagen der Beschwerdegegnerin überein (vgl. Akten Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 15). Uneins sind sich die Parteien aber darin, wie diese Angaben und Zahlen für die Berechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse einerseits und auf der Ausgabenseite andererseits herangezogen werden dür-

- 10 fen und so zur Ermittlung des Saldos beitragen, wobei ein positiver Saldo (Überschuss) eine Rückerstattungspflicht begründet, während ein negativer Saldo (Manko/Defizit) hingegen einen weiteren Erstattungsaufschub zur Folge hätte. Diese Frage ist nachfolgend aufgrund der einzelnen Positionen zu klären. 2.2.1. Seitens der Einkünfte hat die Beschwerdegegnerin auf den Durchschnitt der letzten drei Monate (April/Mai/Juni 2019) als selbständig Erwerbende abgestellt und daraus ein repräsentatives Monatseinkommen für das Jahr 2019 von Fr. 2'310.-- festgelegt (siehe Ziff. 3.1 in Bg-act. 15 S. 2). Zusätzlich wurde die vom Staat gewährte Prämienverbilligung (IVP) für die obligatorische Krankenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 157.-- als Einkommen aufgerechnet (Ziff. 3.7; Bg-act. 15 S. 2), was korrekt ist, weil die KK-Jahresprämie insgesamt Fr. 1'884.-- (vgl. Bg-act. 15a) beträgt und somit die IVP mit Fr. 157.-- (Fr. 1'884.-- : 12 Mte.) anteilsmässig belegt ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht grundsätzlich auf das steuerbare Einkommen abzustellen, da bei diesem die Berufsauslagen, die Prämien der Versicherungen und weitere Steuerabzüge bereits vorgenommen wurden und dadurch eine Verfälschung der tatsächlichen Verhältnisse auf der Einkommens- und Vermögensseite entstünde. Daran ändert nichts, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin schwankend ist und namentlich durch ihren (freiwilligen) Auslandaufenthalt bei der betagten Mutter nachvollziehbar gewisse Einkommenslücken in dieser Zeitspanne in der Schweiz entstanden sind. Angesichts dieser Tatsache erscheint es dem Gericht umso angezeigter, auf die effektiven und betragsmässig zuverlässig ausgewiesenen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin in jüngster Vergangenheit (2019) während immerhin dreier Monate (April/Mai/Juni) abzustellen (vgl. MEISSNER, a.a.O., Ziff. 2 S. 81). Die mit dem Schreiben vom 31. Juli 2019 von der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eingereichten Einkommensbelege für April 2019 (Bg-act. 18a: Einnahmen brutto Fr. 3'040.-- abzgl. Ausgaben und Spesen

- 11 gem. Belegen Fr. 722.20 ergibt Einkommen netto Fr. 2'317.80), für Mai 2019 (Bg-act. 18b: Einnahmen brutto Fr. 3'280.-- abzgl. Auslagen/Spesen Fr. 473.45 ergibt Einkommen netto Fr. 2'806.55) und für Juni 2019 (Bg-act. 18c: Einnahmen brutto Fr. 2'240.-- abzgl. Ausgaben/Spesen Fr. 433.85 macht Einkommen netto Fr. 1'806.15) zeigen auf, inwiefern und vor allem in welcher Höhe die Beschwerdeführerin aus eigener Kraft in der Lage ist, monatlich Geld zu verdienen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Gerichts nicht vor dem 8. November 2019 wünschte, belegt einzig, dass sie nach dem Monat Juni 2019 ihre Priorität auf den Besuch ihrer Mutter im Ausland legte und dafür auch die entsprechenden Reisekosten aufzubringen vermochte. Eine fiktive Mischrechnung der Einkünfte – verteilt auf das ganze Jahr 2019 – hätte daher sicherlich nicht den wahren Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in der Schweiz entsprochen, weshalb die von ihr genannten Einkünfte von mutmasslich bzw. 'prognostiziert' Fr. 1'008.-- pro Monat bzw. Fr. 12'100.-- pro Jahr eindeutig als zu tief und somit nicht aussagekräftig taxiert werden müssen. Der geringfügige Vermögensnachweis in der Höhe von Fr. 165.75 gemäss Auszug der PostFinance vom 1. Juli 2019 (Bg-act. 18e) bedeutet einzig, dass die Berechnung des Existenzminimums unausweichlich wurde, weil das Vermögen der Beschwerdeführerin nicht ausreichte, um den ausstehenden URP-Betrag von Fr. 750.-- direkt (ohne aufwendige Existenzberechnung) aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu begleichen. An der Vorgehensweise und dem Berechnungsmodus der Beschwerdegegnerin (also auf den Durchschnitt des zuletzt in drei Monaten 2019 tatsächlich erzielten Einkommens abzustellen) gibt es daher nichts auszusetzen. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einkünfte von Fr. 2'467.-- (bestehend aus: Durchschnitteinkommen Fr. 2'310.-- aus den drei Monaten April/Mai/Juni 2019 plus Fr. 157.-- Anteil IVP pro Mt.) auf der Einnahmenseite sind rechtens und werden somit ziffernmässig unverändert bestätigt.

- 12 - 2.2.2. Auf der Auslagenseite sind sich die Parteien einig, dass der Grundbedarf (für Ernährung, Kleider, Gesundheit, Erholung, Telefon etc.) für Alleinstehen gemäss Tabelle [SKOS-Richtlinien] Fr. 1'200.-- beträgt und noch ein Zuschlag von 20 % zum Grundbetrag [plus Fr. 240.--] gewährt wird (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August 2008 betreffend Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; VGU U 18 26 vom 26. Juni 2018 E. 4.1 [s. Beschwerde Ziff. 3 S. 6]). Demgegenüber sind sich die Parteien uneinig, ob und wie unter der Position 'Berufsauslagen' die notwendigen Fahrkosten und die Spesen für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin machte dazu je ca. Fr. 400.-- (siehe Ziff. 4.8 und 4.9; Bg-act. 15 S. 2) als abzugsfähige Berufsauslagen geltend. Die Beschwerdegegnerin setzte – mangels überprüfbarer Angaben über den Arbeitsort und das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin – diesbezüglich keinen abzugsfähigen Betrag ein (siehe Ziff. 4.8 und 4.9; Bg-act. 19 S. 2), was korrekt war, weil die erforderlichen Angaben für einen derartigen Abzug fehlten und in den drei Monatsbelegen (April/Mai/Juni 2019) bereits ganz konkret die aufgelaufenen Spesen mit Fr. 722.20 (Bg-act. 18a; April 2019), Fr. 473.45 (Bg-act. 18b; Mai 2019) sowie Fr. 433.85 (Bg-act. 18c; Juni 2019) zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden. Der Einwand der Negierung der Positionen Ziff. 4.8 und 4.9 bei den Berufsauslagen erweist sich damit aber als unbegründet. Die restlichen Ausgabenpositionen (vgl. Ziff. 4.5 Krankenkasse Fr. 373.--; Ziff. 4.6 Sozialbeiträge Fr. 42.-- und Ziff. 4.7 Laufende Steuern [Bund/Kanton/Gemeinde] Fr. 24.--) sind nicht bestritten und identisch zwischen der Beschwerdeführerin (Bg-act. 15 S. 2) und der Beschwerdegegnerin (Bg-act. 19 S. 2), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Berechnung und Festsetzung der Auslagenseite mit insgesamt Fr. 1'879.-- (bestehend aus: Fr. 1'200.-- + Fr. 240.-- + Fr. 373.-- + Fr. 42.-- + Fr. 24.--) ebenfalls zu keinen Beanstandungen oder Korrekturen Anlass gibt.

- 13 - 2.2.3. Werden die so ermittelten Einkünfte mit Fr. 2'467.-- und die Auslagen mit Fr. 1'879.-- einander gegenübergestellt, so resultiert daraus ein positiver Saldo (Überschuss) von Fr. 588.--, womit die Annahme der Beschwerdegegnerin zutreffend ist, dass das Existenzminimum der Beschwerdeführerin nicht unterschritten wird, wenn die URP-Rückerstattung von insgesamt Fr. 750.-- (Bg-act. 21) in vernünftigen Raten, konkret in zwei monatlichen Abzahlungsraten à Fr. 375.-- geleistet wird. Von einer unverhältnismässigen Härte für die Beschwerdeführerin kann jedenfalls keine Rede sein. Zu prüfen bleiben damit noch die Rügen bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs (nachfolgend E. 3.1 f.) und eines widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin (nachfolgend E. 4.1 f.), was nach Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Rechtsschutz des Gerichts verdient. 3.1. Das rechtliche Gehör ist das zentrale Mitwirkungsrecht der Privaten im Verwaltungsverfahren. Es dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 140 I 102 E. 3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 S. 219). Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung – zumindest die wesentlichen Elemente – bekannt geben, sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen konnten. Die Parteien müssen jedoch nicht Gelegenheit erhalten, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörden sind grundsätzlich auch nicht verpflichtet, den Parteien ihre Begründung im Voraus zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGE 132 II 495 E. 3.4, 132 II 267 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014 E. 1.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1011 S. 222). 3.2. Zum Geschehensablauf ist chronologisch erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juni 2019 von der Beschwerdegegnerin

- 14 darüber informiert wurde, dass eine Rückforderung der gewährten URP – nach einer ersten Prüfung im April 2017 (Bg-act. 9, 10) – (erneut) geprüft werde (Bg-act. 14). Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, einen aktuellen Nachweis über ihre finanzielle Situation zu erbringen, kam die Beschwerdeführerin mit Zurücksendung des zugestellten Formulars (Bg-act. 15) samt Beilagen (Bg-act. 15a-15d) einwandfrei nach. Von der Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Das genannte Formular wurde am 8. Juli 2019 retourniert. Zeitgleich äusserte sich die Beschwerdeführerin in einem Begleitschreiben schriftlich und gab ihre Einschätzung ihrer finanziellen Situation bekannt (Bg-act. 16). Wegen Unvollständigkeit der zur vollständigen Prüfung der URP-Rückerstattung benötigten Unterlagen wurde die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2019 zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert und sie erhielt die Möglichkeit zur Stellungnahme (Bg-act. 17). Am 31. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin sachdienliche Unterlagen nach und bezog erneut Stellung zur Sache (Bg-act. 18, 18a-18j). Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sowohl zur Mitwirkung am Verfahren aufgefordert wurde als auch Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern. Da die massgebenden Unterlagen (insbesondere die Einkünfte im April/Mai/Juni 2019) von der Beschwerdeführerin stammten, war sie über den Informationsstand der Beschwerdegegnerin stets im Bild, zumal ihr jeweils noch die Möglichkeit geboten wurde, sich persönlich dazu vernehmen zu lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vorfeld der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2019 ist für das Gericht bei diesem Ereignisablauf jedoch nicht erkennbar. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht nach den Vorstellungen und Erwartungen der Beschwerdeführerin über die URP-Rückerstattung verfügt hat, ändert an der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Behörde nichts. Im Übrigen wurde auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin sehr wohl Rücksicht genommen, indem – ihrer finanziellen Situation angepasst – eine Rückzahlung in Raten à Fr. 375.-- angeordnet wurde. Anders wäre es ge-

- 15 wesen, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, weil in diesem Fall die gesamte Rückforderung in der Höhe von Fr. 750.-- verfügt worden wäre, was für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Lage mit einem Überschuss von Fr. 588.-- pro Monat bedeutend schwieriger zu verkraften gewesen wäre. Um diese Situation zu verhindern, wurden von der Beschwerdegegnerin vernünftigerweise Ratenzahlungen verfügt, was durchaus verhältnismässig war. 4.1. Zum Verbot widersprüchlichen Verhaltens von Verwaltungsbehörden gilt es festzuhalten, dass sich diese sowohl gegenüber anderen Behörden als auch Privaten nicht widersprüchlich verhalten dürfen. Die Verwaltungsbehörden dürfen insbesondere nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt eine widersprüchliches Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips (Art. 9 BV) dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 712 f. S. 162). Auch die Privaten sind im Rechtsverkehr mit den staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden. Widersprüchliches Verhalten der Privaten findet keinen Rechtsschutz. […] Die Behörden dürfen allerdings nicht in gleichem Masse auf Erklärungen und Verhaltensweisen von Privaten vertrauen wie umgekehrt die Privaten auf behördliches Verhalten. Das Vertrauen der Behörden muss durch eine vorbehaltlose Zusicherung eines Privaten, die sich auf einen zulässigen Gegenstand bezieht, begründet werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a. O., Rz. 717 S. 162 f.; BGE 143 V 346 E. 5.2.1; BGE 143 IV 406 E. 3.4.2). 4.2. Hier ist zu diesem Vorwurf aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im zurückgesandten Formular betreffend URP-Rückerstattung unter Ziff. 4.7 Laufende Steuern [Bund/Kanton/Gemeinde] selbst einen Abgabebetrag

- 16 von Fr. 24.-- einsetze und auch diese Eigenangabe handschriftlich am 8. Juli 2019 als korrekt und wahrheitsgetreu bestätigt wurde (Bg-act. 15 S. 2 und S. 3 [Unterschrift]). Für das Gericht ist deshalb nicht ersichtlich, wieso und inwiefern die Beschwerdegegnerin widersprüchlich gehandelt haben sollte, wenn sie bloss die Selbstangaben der Beschwerdeführerin für die massgebende Berechnung übernommen hat (Bg-act. 19 S. 2 [Ziff. 4.7]). Insofern die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt eine provisorische Steuerrechnung für die Steuern 2019 vorlegte, woraus sich der Steuerbetrag von Fr. 24.-- pro Monat [Fr. 287.35 : 12 Mte.] ergibt (Bg-act. 15d), ist klarzustellen, dass jene Angaben auf den definitiv veranlagten Steuerfaktoren für das Jahr 2016 basierten und daher sowieso veraltet sind. Abgesehen davon ist vorab nicht auf das steuerbare Einkommen, sondern auf das effektiv erzielte Nettoeinkommen (April/Mai/Juni 2019) abzustellen. 5.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Berechnungen der Beschwerdegegnerin betreffend URP-Rückerstattung korrekt erfolgt sind und die angefochtene Verfügung vom 6. August 2019 rechtens ist, zumal sich auch die dagegen erhobenen Einwände der Gehörsverletzung und des widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin materiell als unbegründet erwiesen haben. Die Beschwerde vom 3. September 2019 ist infolgedessen abzuweisen, wobei die Beschwerdegegnerin die Termine für die bereits verfügten Zahlungsraten à Fr. 375.-- neu festzusetzen hat. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin keine (Partei-) Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (so Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 17 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 1.2. Die Zahlungstermine für die beiden Monatsraten à Fr. 375.-- sind von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden neu festzusetzen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-zusammen Fr. 656.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2019 97 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.11.2019 U 2019 97 — Swissrulings