VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 75 1. Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar URTEIL vom 23. August 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Ruggle, Beschwerdeführer gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Disziplinarverfahren,
- 2 in Erwägung: - dass die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit Beschluss vom 23. Mai 2019 auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen RA Dr. iur. B._____ verzichtete, - dass dagegen der Anzeigeerstatter A._____ (hier Beschwerdeführer) am 26. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und in Aufhebung des Beschlusses beantragte, ein Disziplinarverfahren gegen den genannten Anwalt einzuleiten, - dass es bei dieser Angelegenheit etwa nicht um aufsichtsrechtliche Verhaltensanweisungen an einen Anwalt zur Führung eines noch hängigen Mandats, sondern allein um eine nachträgliche, disziplinarrechtliche Sanktionierung behaupteter Verstösse gegen die anwaltlichen Berufspflichten geht, - dass der Anzeigeerstatter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an solchen Anordnungen kein schutzwürdiges eigenes Interesse – das ihn zu einer Beschwerde legitimieren würde – hat (vgl. PVG 2016 Nr. 2, BGE 129 II 297 E.3.1, 132 II 250 E.4.2 ff., 135 II 145 E.6.1, 133 II 468 E.2, 106 Ia 237 E.2), - dass der Beschwerdeführer im Sinne einer Rechtsverweigerung bemängelt, dass sich die Aufsichtskommission (wie bereits im Verfahren AKR 16 7) lediglich mit dem Hauptpunkt betreffend die Herausgabepflicht des angezeigten Anwalts auseinandergesetzt habe und den Nebenpunkt betreffend die bei der ESTV nicht eingetroffenen Briefe, worauf sich der Anwalt im Strafverfahren berufen habe, nicht näher behandelt habe, - dass die Frage, ob es einem Anwalt im Strafverfahren gestattet sei, für seine Position Briefe zu verwenden, die – wie vom Beschwerdeführer behauptet – nie abgeschickt worden seien, nicht die allfällige Verletzung von Verhaltenspflichten im Rahmen einer hängigen Mandatsführung betrifft,
- 3 - - dass folglich auf den Vorwurf einer Rechtsverweigerung hierüber nicht einzugehen ist, - dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den genannten Anwalt demnach nicht legitimiert ist, - dass im Übrigen die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Veruntreuung am 5. Juni 2019 eingestellt hat, - dass die Aufsichtskommission die Errichtung eines Sicherheitsrückbehalts für Steuerforderungen durch den angezeigten Anwalt unabhängig vom umstrittenen Versand der zwei betreffenden Briefe an die ESTV als zulässig erachtet und zurzeit einen Verstoss gegen die Rechenschafts- und Herausgabepflicht ausgeschlossen hat, - dass eine disziplinarrechtliche Untersuchung darüber, ob die zwei der ESTV nicht zugekommenen Briefe des angezeigten Anwalts tatsächlich der ESTV verschickt worden seien und ob deren Verwendung eine Berufspflichtverletzung darstelle, zum heutigen Zeitpunkt, vor Abschluss des steuerrechtlichen und allenfalls zivilrechtlichen Verfahrens, entbehrt werden kann, - dass aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden wird (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG), - dass die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers gehen, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--
- 4 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 124.-zusammen Fr. 1‘124.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Dezember 2019 nicht eingetreten (BGU-Nr. 2C_892/2019).