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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.09.2019 U 2019 74

10. September 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,279 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (vorsorgliche Massnahmen) | Fremdenpolizei

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 74 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuarin Hemmi URTEIL vom 10. September 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - 1. A._____ reiste im Januar 2008 in die Schweiz ein. Sie ist als Sekundarlehrperson bei der Gemeindeschule X._____ zu einem Monatslohn von Fr. 8'733.-- angestellt. Der 1991 geborene B._____ ist Staatsangehöriger von Y._____. Er reiste im Oktober 2017 illegal in die Schweiz ein und hält sich seither hier widerrechtlich auf. 2. Mit Eingabe vom 25. März 2019 ersuchten A._____ und B._____ das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für den Letztgenannten zwecks Ehevorbereitung. 3. Das AFM beauftragte die Kantonspolizei Graubünden am 6. Mai 2019 mit Verzeigungen gegen A._____ und B._____ wegen illegalem Aufenthalt bzw. Förderung des illegalen Aufenthalts. Gleichentags forderte das AFM B._____ über seinen Rechtsanwalt auf, die Schweiz bis zum 13. Mai 2019 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam B._____ nicht nach. 4. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 trat das AFM auf das Gesuch von A._____ und B._____ um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für den Letztgenannten zwecks Ehevorbereitung nicht ein. Gleichzeitig forderte das AFM B._____ unter Androhung von Zwangsmassnahmen auf, die Schweiz bis zum 26. Mai 2019 zu verlassen. 5. Gegen die Nichteintretensverfügung des AFM vom 22. Mai 2019 erhoben A._____ und B._____ mit Eingabe vom 29. Mai 2019 Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) und beantragten unter anderem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei B._____ zu gestatten, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz bzw. in X._____ abzuwarten. 6. Gleichentags wurde A._____ von der Kantonspolizei Graubünden betreffend Widerhandlung gegen das AIG einvernommen.

- 3 - 7. Am 6. Juni 2019 wurden A._____ und B._____ bei der Kantonspolizei Graubünden vorstellig. Am 11. Juni 2019 wurde B._____ von der Kantonspolizei Graubünden bezüglich seines illegalen Aufenthalts einvernommen. Dabei gab er der Kantonspolizei Graubünden seine Telefonnummer bekannt. 8. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 gab das DJSG dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde vom 29. Mai 2019 nicht statt, lehnte die Erteilung einer verfahrensleitenden Anordnung resp. vorsorglichen Massnahme ab und gestattete auch den Aufenthalt während des Verfahrens nicht. 9. Gegen die Zwischenverfügung des DJSG vom 18. Juni 2019 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 19. Juni 2019 sei aufzuheben. 2. B._____ sei zu gestatten, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung eines vorläufigen Aufenthalts zur Eheschliessung in der Schweiz bleiben zu dürfen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 VRG, Art. 17 Abs. 2 AIG sowie Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV geltend gemacht. 10. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 beantragte das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) nebst der Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung. Begrün-

- 4 dend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 VRG und Art. 17 Abs. 2 AIG nicht erfüllt seien. 11. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und erklärte das Verfahren U 19 74 für dringlich. 12. In ihrer Replik vom 17. Juli 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und vertieften ihre bisherigen Ausführungen. 13. Am 29. Juli 2019 hielt auch der Beschwerdegegner duplicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine bereits geäusserten Standpunkte. 14. Mit Eingabe vom 6. August 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein. 15. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Zwischenverfügung sowie in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die angefochtene Departementsverfügung vom 18. Juni 2019 ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Damit stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten. 2.1. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringen dazu vor, dass der Beschwerdegegner in seiner Departementsverfügung vom 18. Juni 2019 nicht angegeben habe, welche Bedingungen für die Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) noch zu erfüllen seien. 2.2. Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) folgt ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag ent-

- 6 schieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 133 I 270 E.3.1). Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E.5.1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (vgl. statt vieler: PVG 2011 Nr. 31 E.2a). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist jedoch − selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör − abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E.2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1176 f.). 2.3. Vorliegend hielt der Beschwerdegegner in seiner Departementsverfügung vom 18. Juni 2019 lediglich fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG nicht bewilligt werden könne, da es derzeit nicht möglich sei zu sagen, ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien (vgl. beschwerdeführerische

- 7 - Akten [Bf-act.] 1 S. 2). Damit wurden den Beschwerdeführern die für diesen Entscheid massgebenden Umstände nicht zur Kenntnis gebracht. Die wesentlichen Überlegungen des Beschwerdegegners, welche zu diesem Entscheid geführt haben, wurden nicht dargelegt. Insofern ist der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Jedoch kann dieser Verfahrensmangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden. Die Beschwerdeführer waren nämlich ̶ wie der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2019 aufgrund ihres Inhalts und ihrer Tragweite zu entnehmen ist ̶ durchaus in der Lage, die Departementsverfügung vom 18. Juni 2019 substantiiert anzufechten. Sodann hat der Beschwerdegegner in seiner Duplik vom 29. Juli 2019 eine Begründung für die Nichtanwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG nachgeliefert (vgl. Duplik vom 29. Juli 2019 S. 2 f.) und die Beschwerdeführer hätten sich hierzu vor dem streitberufenen Gericht äussern können. Überdies würde eine Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zu einem formalistischen Leerlauf sowie zu unnötiger Verfahrensverzögerungen führen. Die besagte Gehörsverletzung ist daher jedenfalls als geheilt zu betrachten. 3.1. In materieller Hinsicht werfen die Beschwerdeführer den Vorinstanzen vor, unrechtmässig keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VRG zu ergreifen und sich zu weigern, Art. 17 Abs. 2 AIG anzuwenden, welcher dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in der Schweiz bis zum Bewilligungsentscheid erlauben würde. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG seien erfüllt. Einerseits sei aufgezeigt worden, dass die Heiratsabsichten seriös seien und auf tatsächlichem Willen beruhen würden. Anderseits seien alle Unterlagen vorgelegt worden, aus denen hervorgehe, dass die Bedingungen für den Familiennachzug erfüllt seien. Da Verlobte bereits eine schützenswerte Familie konstituierten, genüge für die Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG, dass die Aussicht auf die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis bedeutend höher einzustufen sei als ihre Verweigerung. Der Beschwerdegegner verletze das Prinzip von Treu

- 8 und Glauben sowie das Willkürverbot, indem er behaupte, dass derzeit nicht gesagt werden könne, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat erfüllt würden. Folge man der Logik des Beschwerdegegners, könne in Graubünden kein Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung heiraten, ohne zuvor in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein. Dies verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV gegenüber Ausländern in all den anderen Kantonen, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichts umsetzten. Wenn der Beschwerdegegner Art. 17 Abs. 2 AIG für nicht anwendbar erkläre, weil der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist sei, so halte diese Interpretation vor BGE 139 I 37 E.3.5.2 nicht stand. 3.2. Der Beschwerdegegner führt aus, dass Massnahmen nach Art. 5 Abs. 2 VRG (recte: Art. 5 Abs. 1 VRG) nur zulässig seien, wenn die Beschwerdeführer andernfalls Nachteile erleiden würden, welche nicht mehr ausgeglichen werden und die hinzunehmen ihnen nicht zugemutet werden könnten. Vorausgesetzt sei zudem stets, dass mit einem Obsiegen im Hauptprozess mit grosser Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Y._____ und eine allfällige Wiedereinreise in die Schweiz würden zwar faktisch Nachteile verursachen, diese seien jedoch ohne weiteres zumutbar. Die Beschwerdeführer würden denn auch nicht ausführen, was genau für einen irreparablen Schaden durch die vorübergehende Ausreise entstehen würde. Die Erteilung einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 5 Abs. 2 VRG (recte: Art. 5 Abs. 1 VRG) zum Verbleib während des Verfahrens sei somit nicht erforderlich. Sodann sei nicht sicher, ob eine Heirat überhaupt möglich sei. Des Weiteren habe sich das AFM im Verlaufe des Verfahrens bereits vorbehalten, eine Aufenthaltsehe zu prüfen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer den Entscheid im Ausland abzuwarten. Art. 17 Abs. 2 AIG sei vorliegend nicht anwendbar. 3.3. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den ent-

- 9 sprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten. Dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen (vgl. BGE 139 I 37 E.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Gesuchsteller soll sich ̶ so die Botschaft des Bundesrates ̶ nicht darauf berufen können, dass er das nachgesuchte Aufenthaltsrechts bereits während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen "mit grosser Wahrscheinlichkeit" als erfüllt (vgl. BBl 2002 3709 ff., 3777 zu Art. 15). 3.4. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und in sachgerechter Beachtung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. vom analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 139 I 37 E.3.5.2 mit weiteren Hinweisen, Analogieschluss zu Art. 17 Abs. 2 AIG). Diese Praxis gilt auch für abgewiesene ̶ und damit an sich illegal anwesende ̶ Asylbewerber, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (vgl. BGE 137 I 351 E.3.7). Die zuständige kantonale Behörde kann bzw. muss im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch verhältnismässig; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 AIG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, falls die Voraus-

- 10 setzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AIG; sog. "prozeduraler Aufenthalt"). Es ist darüber in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (vgl. BGE 130 II 149 E.2.2). Die Anforderungen können insbesondere dann als "offensichtlich" erfüllt gelten, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 62 AIG) und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsbegründung oder -beteiligung können grundsätzlich keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte bei der Prüfung des Anspruchs auf prozeduralen Aufenthalt allerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen. Die Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.5. Aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ergibt sich zwar grundsätzlich kein verfahrensrechtliches Aufenthaltsrecht bis zum Bewilligungsentscheid; wurde die Ehe jedoch geschlossen, wird sie gelebt und ist (inzwischen) bereits ein Kind geboren, muss die Handhabung von Art. 17 AIG als Ganzes im Einzelfall im Rahmen der Interessenabwägung doch den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2

- 11 - EMRK bzw. Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV Rechnung tragen. Die Einwanderungskontrolle ist ein legitimes öffentliches Interesse, um den Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzuschränken; aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergibt sich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das entsprechende öffentliche Interesse muss jedoch jeweils gegen das private abgewogen werden, die Beziehung auch bis zum möglichst rasch zu treffenden Bewilligungsentscheid leben zu können. Bestehen keine anderen öffentlichen Interessen an der Rückkehr (Indizien für Scheinehe, Straffälligkeit, bestehende Sozialhilfeabhängigkeit usw.), ist bei absehbarer bzw. wahrscheinlicher Bewilligungsmöglichkeit vorrangig das Bewilligungsverfahren durch die Migrationsbehörde abzuschliessen (vgl. BGE 139 I 37 E.3.5.1 mit weiteren Hinweisen). 3.6. Vorliegend ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2017 illegal in der Schweiz aufhält und der Aufforderung des AFM vom 6. Mai 2019, die Schweiz bis zum 13. Mai 2019 zu verlassen, nicht nachkam (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 13). Somit ist für das angerufene Gericht erstellt, dass ein "qualifizierter" Anwendungsfall von Art. 17 Abs. 1 AIG vorliegt. Haben nämlich bereits ausländische Personen nach Ablauf einer vorübergehenden und rechtmässigen Aufenthaltsbewilligung die Schweiz wieder zu verlassen und somit grundsätzlich in ihrer Heimat den Ausgang des Bewilligungsverfahrens abzuwarten, so muss jene Verpflichtung umso mehr für jene ausländischen Personen gelten und respektiert werden, die sich seit Jahren illegal in der Schweiz aufhalten und nur infolge Eheschliessung mit einer über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden Person überhaupt die Möglichkeit erhalten, ein entsprechendes Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung stellen zu können. An dieser gesetzlichen Vorgabe ändert im konkreten Fall auch die Ausnahmeregelung in Art. 17 Abs. 2 AIG nichts, wonach die Bewilligungsbehörde ̶ wie bereits dargelegt ̶ den Aufenthalt

- 12 in der Schweiz während eines laufenden Verfahrens dann gestatten kann bzw. muss, falls sie Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und eine "vorsorgliche Wegweisung" daher unverhältnismässig bzw. sogar schikanös wäre. Von einem solchen Sachverhalt kann hier aber keine Rede sein. Denn in Anbetracht der Umstände, dass zwischen den Beschwerdeführern ein grosser Altersunterschied (18 Jahre) besteht, der illegal anwesende Beschwerdeführer nur durch die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person Aussicht auf ein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz hat und sich die Beschwerdeführer nicht in einer lokalen Landessprache verständigen können (vgl. Bg-act. 13 S. 4), ist nicht auszuschliessen, dass ein Eheschluss nur aus ausländerrechtlichen Motiven geplant sein könnte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers zur Überprüfung bei der Schweizer Botschaft in Y._____ befinden, ohne dass absehbar ist, wann diese Überprüfung abgeschlossen werden und ein Eheschluss in der Schweiz erfolgen kann (vgl. Bg-act. 12 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass der Beschwerdegegner die Bestimmung von Art. 17 AIG nicht offensichtlich falsch angewandt hat. Eine detaillierte Prüfung der Elemente ist selbstverständlich dem beim Beschwerdegegner hängigen Hauptverfahren vorbehalten. Was ferner die Interessenabwägung betrifft, so ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Y._____ und eine allfällige Wiedereinreise in die Schweiz und die damit verbundenen Kosten zwar faktische Unannehmlichkeiten darstellen. Die Hinnahme dieser faktischen Nachteile ist den Beschwerdeführern jedoch ohne weiteres zumutbar, da die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (vgl. Bg-act. 1) und die Trennung der Beschwerdeführer bei Erteilung der begehrten Kurzaufenthaltsbewilligung bloss vorübergehender Natur ist, da der Beschwerdeführer dann ja wieder in die Schweiz einreisen dürfte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in ihren Rechtsschriften denn auch nicht darlegen, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte, die Zeit bis zum Entscheid im

- 13 hängigen Ehevorbereitungsverfahren in seinem Herkunftsland abzuwarten. Insbesondere sind weder Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AIG ersichtlich noch werden solche substantiiert geltend gemacht. Für das Abwarten des definitiven Entscheids im Ausland spricht schliesslich auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Y._____ über starke familiäre und soziale Bindungen verfügt, zumal seine minderjährige Tochter sowie die Kindsmutter dort leben (Bg-act. 5 und 10). Nach dem Ausgeführten ist nicht ersichtlich, inwiefern das private Interesse des Beschwerdeführers, während des Bewilligungsverfahrens bei der Beschwerdeführerin verbleiben zu können, das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers bis zum entsprechenden Sachentscheid überwiegen sollte. 3.7. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 5 Abs. 1 VRG zum Verbleib während des Verfahrens zu Recht als nicht erforderlich ansah, zumal vor dem Hintergrund des bisher Gesagten der Rechtsschutz betreffend Behandlung des Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung keinen Einbruch erleidet, wenn der Beschwerdeführer gezwungen ist, den Ausgang des Verfahrens in seiner Heimat abzuwarten. 4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Departementsverfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juni 2019 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- gemäss Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden

- 14 - Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-zusammen Fr. 1‘302.-gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] L'interposto ricorso è stato dal Tribunale federale stralciato dai ruoli in data 7 aprile 2020 (STF 2C_834/2019).

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