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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.11.2020 U 2019 25

10. November 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,715 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Beschwerde

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 25 2. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Meisser Aktuar Gross URTEIL vom 10. November 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ ersuchte die Gemeinde B._____ unter Mitwirkung des Regionalen Sozialdienstes C._____ mit Gesuch vom 7. September 2018 um öffentliche Unterstützung. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2018 wies die betreffende Gemeinde das Gesuch ab mit der Begründung, dass der Gesuchsteller über ausreichende Vermögenswerte verfüge; so insbesondere über ein Ferienhaus in Spanien mit Liquidationswert Fr. 48'275.-- und über ein Guthaben auf einem PC-Konto per Ende 2017 von Fr. 118'820.85. Am 18. Oktober 2018 reichte A._____ ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches die Gemeinde abwies. Am 16. bzw. 26. Januar 2019 erhob A._____ eine Rechtsverweigerungs-/verzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren U 19 11), welche infolge Rückzugs am 26. Februar 2019 vom Instruktionsrichter abgeschrieben wurde. 2. Mit Entscheid der Gemeinde B._____ über das Wiedererwägungsgesuch am 21. Januar 2019, mitgeteilt am 31. Januar 2019 – nach Beizug der Akten des Verfahrens U 19 11 – trat die Gemeinde auf das Wiedererwägungsgesuch ein und wies das Gesuch um öffentliche Unterstützung ab. 3. Dagegen erhebt A._____ (Beschwerdeführer) am 1. März 2019 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Ablehnungsentscheids betreffend öffentliche Unterstützung. Er habe nie Vermögenswerte vertuscht. Der Auszahlungsbetrag des obligatorischen Teils der Altersvorsoge sei auf einem Freizügigkeits-Sperrkonto. Er sei gesundheitlich angeschlagen und er sei aus gesundheitlichen Gründen vollständig arbeitsunfähig; dennoch habe er immer versucht Arbeit zu suchen und auszuführen. Ein Verkauf der Wohnung in Spanien sei nicht möglich gewesen, da dies viel zu viel Zeit in Anspruch genommen hätte und er einen Verkauf auch gar nicht hätte finanzieren können (Makler, Anwalt, Notar etc.); ausserdem sei der Immobilienmarkt in Spanien desolat. So habe er sich bereits einige

- 3 - Tausend Franken Darlehen besorgen müssen, um Wohnungskosten, Heizung, Strom etc. bezahlen zu können. Ein IV-Verfahren dauere sicher länger. Ab dem 9. März 2019 könne er auf den Betrag auf dem Freizügigkeitskonto zugreifen. Ein Grossteil davon werde zur Rückzahlung seiner aufgelaufenen Schulden (Darlehen) benötigt. 4. Die Gemeinde B._____ (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2019 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer zurzeit über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sobald er seine Wohnung in Spanien verkauft habe, würden seine flüssigen Mittel weiter anwachsen. Zudem werde der Entscheid im hängigen IV-Verfahren zeigen, ob der Beschwerdeführer effektiv zu 100% arbeitsfähig sei oder nicht; allfällige IV-Leistungen würden der Sozialhilfe vorgehen. 5. Auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sistiert der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren am 10. April 2019 aufgrund eines hängigen Gesuchs des Beschwerdeführers zur Ausrichtung einer IV-Rente. 6. Mit Schreiben vom 2. März 2020 teilt der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er einen negativen Entscheid betreffend IV-Rente erhalten habe. Mit dem Pflichtteil der Pensionskasse habe er erstmal seine Privatschulden ausgeglichen; zudem habe er in Spanien eine Revision seines Gebisses vornehmen müssen (Kostenpunkt ca. Fr. 20'000.--); die Reisekosten nach Spanien habe er mit Einnahmen aus seinen Musikaktivitäten finanzieren müssen. Das Geld sei nun zum grössten Teil aufgebraucht. Weiter habe es im September 2019 schwere Unwetter in der Region Alicante in Spanien gegeben. In sein Haus dort sei Wasser eingedrungen und habe Möbel, Teppiche, Türen und Türrahmen sowie den Innenverputz stark beschädigt.

- 4 - Eine Veräusserung sei derzeit nicht möglich, da die Liegenschaft sozusagen wertlos sei. Weiter bescheinige ihm seine Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit (ohne Enddatum). 7. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reicht der Beschwerdeführer am 8. März 2020 eine Kopie der IV-Verfügung ein. Der IV-Verfügung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Zustellung Post nicht mehr arbeitsfähig sei, wobei das Valideneinkommen auf Fr. 73'454.60 beziffert wurde; hingegen sei er für leichte körperliche Tätigkeiten in überwiegend sitzender, gelegentlich wechselbelastender Anforderung aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig und daher das Invalideneinkommen auf Fr. 68'418.40 beziffert. Bei einem Invaliditätsgrad von 6.86 % bestehe kein Rentenanspruch. 8. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 23. März 2020 an ihren Anträgen fest. Sie argumentiert, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe, weil er seiner Schadensminderungspflicht in keiner Weise nachgekommen sei; er habe keinerlei Nachweise erbracht, dass er tatsächlich nach Arbeit gesucht habe. Wer keine Arbeit suche, finde auch keine. Seine angeblich hohen Ausgaben zur Tilgung von Privatschulden etc. belege er in keiner Weise. Die angeblichen Schäden in seinem Ferienhaus in Spanien seien nicht belegt und nach eigenen Angaben könne er diese Wohnung selber bewohnen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer offenbar über ein Auto, welches er aber in seiner Vermögensdeklaration nicht angegeben habe. 9. In einer weiteren Stellungnahme weist der Beschwerdeführer auf die ärztlichen Atteste von Dr. med. D._____ vom September 2018 hin, wonach er für Arbeiten mit wirtschaftlichem Druck nicht einsetzbar sei, sowie von Dr. med. E._____ vom Dezember 2018, wonach sich der Patient in einem nicht arbeitsfähigen Krankheitszustand befinde. Sein Auto mit Jahrgang 1995

- 5 habe keinen wirtschaftlichen Wert mehr, jedenfalls nehme es das System der Steuererklärung nicht mehr an. Betreffend Arbeit habe er in der Zeitung und im Internet geschaut, aber nichts zu seinen Einschränkungen Passendes gefunden. Nicht einmal die Arbeitslosenkasse habe etwas gefunden, wie sollte er denn selber etwas finden. Gemäss SKOS 2.1. könne er eine Haushaltshilfe anstellen; weil er selber wasche, putze, koche etc. sei das auch eine Arbeit, die einen Verdienst ausweisen müsste. Mit Musik sei zur gegenwärtigen Zeit nichts zu verdienen. Betreffend das Schadensbild seiner Wohnung in Spanien könnte er Fotos beilegen, aber dann würde behauptet, diese stammten von einer anderen Wohnung. Die Offerten der Reparaturen seien in Spanien und dorthin könne er derzeit nicht reisen. Die Corona-Pandemie verstärke zudem das Problem, die Wohnung verkaufen zu können. Auch zum Zahnarzt in Spanien könne er nicht gehen, obschon Termine fällig wären. Wegen den Zähnen sei er im September 2019 zehn Tage in Spanien gewesen und nochmals drei Wochen im Dezember. 10. In einer weiteren Stellungnahme vom 20. April 2020 legt die Beschwerdegegnerin u.a. dar, dass der Beschwerdeführer nicht deshalb keinen Anspruch auf ALV-Gelder gehabt habe, weil er nicht vermittelbar gewesen sei, sondern weil er während der zweijährigen Rahmenfrist vor seiner Antragstellung keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei und während dieser Zeit auch nicht während mindestens 12 Monaten aus gesundheitlichen Gründen zu 100 % an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei. Im Engadin gebe es ausreichend Arbeit in verschiedenen Arbeitsfeldern, welche dem Beschwerdeführer zumutbar wäre. Die Argumentation mit der Haushalthilfe sei nicht nachvollziehbar. Die angeblichen Darlehen bzw. deren Rückzahlungen bringe der Beschwerdeführer erstmals über 1,5 Jahre nach der Verfügung vom 12. Oktober 2018 betreffend Sozialhilfe vor; dort seien diese nie ein Thema gewesen, obschon er diese angeblich vor seiner Gesuchseinreichung ausgehändigt erhalten haben will. Weitere, angeblich später gewährte Darlehen dürften im vorliegenden Verfahren auch

- 6 nicht berücksichtigt werden. Ohnehin hätten die Darlehen keinen Einfluss auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug von Sozialhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nicht erfülle. Ein Fahrzeug müsse ungeachtet seines Steuerwertes im Rahmen eines Sozialhilfeverfahrens angegeben werden (SKOS-Richtlinien A.8.3). Die Argumentation betreffend das Haus in Spanien seien blosse Ausreden; auch in Bezug auf die Zahnbehandlung in Spanien lege der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Unterlagen ins Recht; die Dokumente in spanischer Sprache seien nicht aufschlussreich. 11. Am 30. April 2020 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Stellungnahme zukommen. Darin bringt er u.a. vor, dass es nun für ihn aufgrund der Corona-Situation nochmals schwieriger geworden sei, eine Arbeit zu finden. Die Offerte für die Zahnbehandlung sie zwar auf Spanisch verfasst, aber für jeden einfach beschrieben und dargestellt. Schliesslich 'gesteht' er eine Spielsucht und den Umstand, dass er mit Pokern viel Geld verloren habe; ausserdem habe er als alleinstehender Mann gewisse Bedürfnisse und diese Damen hätten ihren 'Preis'. 12. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 (Eingang Gericht am 24. November 2020 mit Poststempel vom 23. November 2020) bekräftige der Beschwerdeführer erneut seinen Standpunkt betreffend Gewährung von Sozialhilfe. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften und die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Vorliegend richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21./31. Januar 2019. Das Verwaltungsgericht entscheidet über solche Beschwerden grundsätzlich in Dreierbesetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG). Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit einen Streitwert von weniger als Fr. 5'000.-- auf und ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben (vgl. Aufzählung in Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Im konkreten Fall beantragt der Beschwerdeführer öffentliche Sozialhilfeleistungen im Umfang seines angeblichen Monatsdefizits von ca. Fr. 1'850.--, was umgerechnet auf ein Jahr (12 x Fr. 1'850.--) Fr. 22'200.-- ergäbe und somit deutlich über dem Grenzwert von Fr. 5'000.-- für die einzelrichterliche Spruchkompetenz liegt. Es kommt hier deshalb die Dreierbesetzung des Gerichts (Kammerentscheid) nach Art. 43 Abs. 1 VRG zum Zuge. 1.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Art. 38 Abs. 1 VRG). Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Unterstützungsgesuchs vom 7. September 2018 betreffend Gewährung öffentlicher Sozialhilfe finanziell nachteilig berührt und deshalb berechtigt, den angefochtenen Entscheid

- 8 gerichtlich überprüfen zu lassen. Seine schriftliche Beschwerde vom 1. März 2019 gegen den Entscheid vom 21./31. Januar 2019 ist auch innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist und somit rechtzeitig erfolgt. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien, weshalb die Formerfordernisse im Sozialversicherungsrecht grosszügig auszulegen sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3. Streitgegenstand bildet der Entscheid vom 21./31. Januar 2019, worin die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2018 eintrat, aber am materiellen Entscheid vom 12. Oktober 2018 betreffend Nichtgewährung der öffentlichen Sozialhilfe mangels nachgewiesener Bedürftigkeit festhielt und somit das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. September 2018 abwies. 2.1. Nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jedermann, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Nach der Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen, sondern nur die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehören Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht mehr auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 142 I 1 E.7.2.2, 139 I 218 E.3.1, 131 V 256 E.3.3 und 6.1). Gemäss Art. 115 BV sind die Kantone für die Sozialhilfe zuständig. 2.2. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG; BR 546.250]) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf-

- 9 kommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfeleistung, d.h. diese muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden [Sozialhilfegesetz; BR 546.100]; HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe). Zum Prinzip der Subsidiarität führen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in Kapitel A.4-1 wegleitend aus, dass Sozialhilfe nur dann gewährt wird, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber der Möglichkeit der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilliger Leistungen Dritter (SKOS-Richtlinien Kapitel A.4- 2). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. 2.3. In materieller Hinsicht ist vorliegend erstellt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen per 30. November 2015 über eine Austrittsleistung seines Pensionskassenguthabens in der Höhe von Fr. 261'072.95 (nach Abzug der Quellensteuer) verfügt hat, woraus geschlossen werden kann,

- 10 dass er sich damals ins Ausland – wohl nach Spanien – abgemeldet hat. Von diesem Guthaben aus der 2. Säule liess er sich gemäss eigenen Angaben Fr. 142'544.60 auszahlen; die restlichen Fr. 118'820.85 musste er auf ein Sperrkonto überweisen, über welches er erst per 9. März 2020 – also ab seinem 61. Altersjahr (der Beschwerdeführer ist am 9. März 1959 geboren) – frei verfügen durfte. Gemäss seinem Gesuch um Bezug von öffentlich-rechtlicher Unterstützung vom 7. September 2018 beträgt sein monatliches Defizit Fr. 1'850.60. 2.4. Nach Auffassung des Gerichts ist der Beschwerdegegnerin aufgrund der eingereichten Unterlagen und Fakten beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel oder sachlich nachvollziehbar darlegen kann, wie er im Zeitraum von 2016 bis zu einem Antrag im September 2018 einen Betrag von Fr. 142'544.60 verbraucht hätte. Ausgehend vom selbst deklarierten Monatsdefizit von Fr. 1'850.60 und dem Zeitraum von 33 Monaten (= 2016 [12 Mte.] plus 2017 [12 Mte.] bis Sept/2018 [9 Mte.]) hätte lediglich ein Vermögensverzehr von Fr. 61'069.80 bzw. umgekehrt immer noch ein ansehnliches Restguthaben von Fr. 81'474.80 resultiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit März 2020 auf weitere Fr. 118'820.85 Zugriff hatte. Inwiefern er diese Geldbeträge für Schuldentilgung, Zahnbehandlung etc. verbraucht haben sollte, vermag er ebenfalls nicht überzeugend darzulegen. Hervorzuheben ist weiter, dass er eine Ferienwohnung in Spanien besitzt, welche er spätestens im Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung im September 2018 hätte verkaufen oder zumindest Verkaufsbemühungen unternehmen müssen. Der angebliche Wasserschaden im Haus in Spanien ist ebenso wenig belegt wie es relevant wäre, dass sich derzeit die Wohnung nur sehr schwer verkaufen liesse. Sämtliche Erklärungen und Vorbringen des Beschwerdeführers sind blosse Behauptungen, teilweise widerlegt durch die Beschwerdegegnerin – so betreffend Grund der Nichteinzahlung von ALV-Geldern, Nichtangabe von Auto im Gesuch um Unterstützung –, teilweise schlicht unglaubwürdig – so bezüglich Auf-

- 11 nahme von Darlehen, Spielsucht und teurer Damenbesuche. Nicht einmal die Zahnbehandlung ist als Ausgabenposition effektiv glaubwürdig, legt der Beschwerdeführer doch blosse Offerten ein, nicht aber eine einzige Rechnung, geschweige denn einen Einzahlungsnachweis. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss IV-Entscheid in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und er einen Invaliditätsgrad von bloss 6,86 % aufweist. Der Beschwerdeführer weist zudem nicht ansatzweise nach, dass er sich um eine bezahlte Arbeit bemüht; stattdessen geht er seinem Musik-Hobby nach, welches für Auftritte etwas Geld abwirft, welches er aber auch nicht deklariert. So hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Reise nach Spanien durch Geld aus Musikauftritten finanziert, ohne dies vorher je als Einkünfte angegeben zu haben. 3.1. Der negative Wiedererwägungsentscheid vom 21./31. Januar 2019 inkl. der ihm zugrundeliegende Abweisungsentscheid vom 12. Oktober 2018 betreffend Nichtgewährung von öffentlicher Unterstützungshilfe sind somit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1. März 2019 führt. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von Fr. 500.-- als gerechtfertigt und dem Verfahrensaufwand angemessen. 3.3. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (vgl. VGU 20 2 vom 14. Juli 2020 E.4.2). Demnach erkennt das Gericht:

- 12 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 748.-gehen zulasten von A._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2019 25 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.11.2020 U 2019 25 — Swissrulings