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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.07.2019 U 2019 14

25. Juli 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·9,261 Wörter·~46 min·1

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 14 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Meisser Aktuar Gross URTEIL vom 25. Juli 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Beschwerdeführerin gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegner und ARGE C._____ AG/D._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - 1. Am 6. Juli 2018 schrieb der B._____ im offenen Verfahren gemäss GATT/WTO den Sammel- und Transportdienst von Haus- und Gewerbekehricht, Papier, Karton, Dosen, Altöl und Haushaltbatterien im Verbandsgebiet für die Jahre 2020 – 2032 aus. In der Ausschreibung wurden die inhaltliche und formale Vollständigkeit des Angebots, das Erfüllen der auftragsbezogenen personellen, finanziellen und fachlich-technischen Leistungsfähigkeit und die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen als Eignungskriterien formuliert. Als Zuschlagskriterien wurden der Preis (50%), die Qualität (35%) und die Ökologie (15%) festgelegt. 2. Am 15. August 2018 fand eine Begehung der Abfallsammelstelle O.1._____ in O.2._____ statt. Die Unternehmer konnten zudem bis zum 24. August 2018 schriftliche Fragen einreichen. Die Beantwortung der eingegangenen Fragen teilte die Vergabestelle sämtlichen Anbietern schriftlich mit. 3. Die Offertöffnung fand am 6. November 2018 in O.2._____ statt. Gesamthaft haben fünf Anbieter eine Offerte eingereicht. Anlässlich der Offertöffnung bot sich folgendes Bild: ARGE C._____ AG/D._____ AG (Grundangebot) Fr. 1'130'445.05 ARGE C._____ AG/D._____ AG (Unternehmervariante) Fr. 1'207'342.85 A._____ (Grundangebot) Fr. 1'290'166.30 A._____ (Unternehmervariante) Fr. 1'314'828.53 E._____ AG Fr. 1'353'079.30 Alle fünf Offerten wurden als gültig befunden. Nach Bereinigung und Bewertung der Offerten erteilte der B._____ mit Vergabebeschluss vom 15. Januar 2019 den Zuschlag an die ARGE C._____ AG/D._____ AG (nachfolgend Zuschlagsempfängerin) für deren Grundangebot zum Preis von Fr. 1'130'445.05. Der Vergabeentscheid wurde den Anbietern gleichentags per Einschreiben mitgeteilt.

- 3 - 4. Dagegen erhebt die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Submissionsentscheids, den Ausschluss der Offerten der Zuschlagsempfängerin, eventualiter, dass die Offerten der Zuschlagsempfängerin als weniger preiswert zu erklären seien, sowie die direkte Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten an sich selber, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ihre Rechtsbegehren begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass die Offerte der Zuschlagsempfängerin nicht vollständig sei und daher die Eignungskriterien der Ausschreibung nicht erfüllten, was zur Ungültigkeit der Offerte führen müsse. Insbesondere sei das Wiege-/Rapportsystem Farid/Baron, welches die Zuschlagsempfängerin einzusetzen gedenke, untauglich für die Abwicklung dieses Auftrags. Weiter seien die Berechnungen bei der Bewertung der Zuschlagskriterien intransparent und falsch. Die Bewertung der Zuschlagskriterien 'Qualität' und 'Ökologie' erscheine willkürlich, wobei der Beschwerdeführerin seitens des B._____ nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei, sodass diese Punkte im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels bei Vorliegen der Unterlagen noch vertieft würden. 5. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2019 erkennt der Instruktionsrichter der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu. 6. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2019 beantragt der B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er führt dazu aus, dass er als Vergabestelle für den fraglichen Sammel- und Transportdienstauftrag zu Recht die Zuschlagsempfängerin berücksichtigt habe. Unter Berücksichtigung der erheblichen Preisdifferenz sowie der detaillierten und nachvollziehbaren Offerte erweise sich das Angebot der Zuschlagsempfängerin eindeutig als das wirtschaftlich Günstigste. Entgegen den Ausführun-

- 4 gen der Beschwerdeführerin seien weder ausschreibungswidrige Unvollständigkeiten auszumachen noch bestünden Anhaltspunkte, wonach die Zuschlagsempfängerin nicht in der Lage wäre, den fraglichen Auftrag ausschreibungsgemäss und zur Zufriedenheit der Vergabestelle auszuführen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, dass die Erfolgschancen der Beschwerde sehr gering seien und andererseits aufgrund der langen Lieferzeiten der anzuschaffenden Fahrzeuge eine zeitliche Dringlichkeit offensichtlich sei. 7. Gleichentags lässt sich die (beigeladene) Zuschlagsempfängerin vernehmen und beantragt ebenfalls kostenfällig die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet die Anträge damit, dass ihr Angebot vollständig und auch geeignet sei; die Bewertung der Zuschlagskriterien 'Qualität' und 'Ökologie' könne sie derzeit nicht detailliert kommentieren, da sie über die Bewertungsgründe des Beschwerdegegners nicht im Bild sei; sie setzte jedenfalls nur Fahrzeuge mit modernster Technik ein, zu Vertragsbeginn sei noch ein einziger LKW mit Euro5-Norm im Einsatz, alle anderen für den Beschwerdegegner eingesetzten Fahrzeuge würden der Schadstoffklasse Euro6 entsprechen. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt die Zuschlagsempfängerin die Einholung eines Amtsberichts bei der Kantonspolizei GR betreffend deren Praxis der Zulässigkeit von LKW's auf Strassen mit einer Breite von 2.30 m. Hinsichtlich der beantragten Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung führt die Zuschlagsempfängerin aus, dass die Beschwerde aussichtslos sei. Das Rechtsmittelverfahren aber bewirke, dass sie die neuen Fahrzeuge erst später definitiv bestellen könne, was den Vertragsbeginn per 1. Januar 2020 in Frage stelle. 8. In ihrer Replik vom 11. März 2019 hält die Beschwerdeführerin unverändert an ihrer Beschwerde fest. Sie verlangt, dass die mit der Vernehmlassung eingereichten Dokumente der Zuschlagsempfängerin, welche deren Offerte ergänzten, als Noven nicht zuzulassen seien, etwa die Bestätigung

- 5 der Kantonspolizei, wonach LKW mit einer Breite von 2.34 m mit einer Sonderbewilligung für das Befahren von Strassen mit einer Beschränkung auf 2.3. m toleriert würden; die Beschwerdeführerin beantragt ihrerseits für den Fall, dass ihrer Argumentation betreffend Noven nicht gefolgt würde, das Einholen eines Amtsberichts der Kantonspolizei GR über deren Praxis betreffend Überschreitung der Höchstbreite von 2.34 m. Weiter verhalte sich der Beschwerdegegner mit der weiterhin nicht vollständig offengelegten Beurteilungsmatrix intransparent, was für sich allein schon zur Gutheissung der Beschwerde führen müsse. Die Zuschlagsempfängerin hätte zudem vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, weil bei ihrer Offerte in mehreren Punkten die geforderten Unterlagen gefehlt hätten und diese Lücken vom Beschwerdegegner nicht selber und ohne grossen Aufwand hätten gefüllt werden können; sollte kein Ausschluss erfolgen, so wären die fehler- bzw. lückenhaften Angaben gemäss Bewertungsskala mit 0 Punkten zu bewerten. Es sei willkürlich und aufgrund fehlender Feinmatrix auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Zuschlagsempfängerin im Zuschlagskriterium 'Qualität' 35 von 50 Punkten habe erreichen können, mithin nur 6 Punkte weniger als die Beschwerdeführerin (41 Punkte). Weiter sei der Beschwerdegegner in Willkür verfallen, indem er das Zuschlagskriterium 'Ökologie' bei der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin gleich bewertete, obschon die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zur Zuschlagsempfängerin - zur Aufgabenerfüllung Bahntransporte vorsehe sowie ausschliesslich Fahrzeuge einsetze, welche die höchsten Abgasnormen erfüllten. 9. Der Beschwerdegegner bestätigt in der Duplik vom 26. März 2019 seine Rechtsbegehren und Ausführungen in der Vernehmlassung. Es seien nach wie vor keine Gründe für einen Ausschluss der Siegerofferte oder eine willkürliche Beurteilung einzelner Zuschlagskriterien auszumachen. Die Zuschlagsempfängerin habe ein ausschreibungskonformes Angebot eingereicht und sei sehr wohl in der Lage, den Auftrag zum offerierten Preis längerfristig auszuführen. Mit ihren Argumentationen versuche die Beschwer-

- 6 deführerin, die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anforderungen auszudehnen resp. zu erhöhen, um gestützt darauf Unzulänglichkeiten der Siegerofferte zu konstruieren. Die Vorbringen seien aber entweder haltlos, überspitzt formalistisch oder sogar aktenwidrig, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Beschwerdegegner legt mit der Duplik die detaillierte Bewertung der Zuschlagskriterien inkl. Unterkriterien ein. 10. Ebenfalls am 26. März 2019 reicht die Zuschlagsempfängerin ihre Duplik ein, hält an ihren Rechtsbegehren unverändert fest und vertieft ihre Argumentation. Die neu eingereichten Unterlagen seien keine Noven und deshalb uneingeschränkt zulässig. Die geforderten Nachweise betreffend Steuern, Revisionsberichte und Finanzierungsnachweis für die Beschaffung von Fahrzeugen seien ausschreibungskonform erbracht worden; dasselbe gelte für die im Rahmen des Angebotes gemachten Angaben zum Konzept der Auftragsabwicklung, das Wäge-, Zeiterfassungs- und Datenübermittlungssystem sowie die Ausrüstung der LKW. Soweit die Beschwerdeführerin einen Abzug beim Preis ihres Angebotes in gewissen Positionen bzw. deren Aufrechnung bei der Zuschlagsempfängerin verlange, würde dies den Grundsatz der Unabänderlichkeit der Angebote verletzen. 11. In ihrer Triplik vom 4. April 2019 ergänzt die Beschwerdeführerin, dass die Zuschlagsempfängerin auch eine untaugliche Lösung für die Gewichtserfassung anbiete, was ein weiterer Ausschlussgrund sei. Soweit die Zuschlagsempfängerin versuche, den Tachographen auf den Fahrzeugen 5, 6 und 7 als Zeiterfassungssystem darzustellen, sei dies irreführend; die Fahrzeuge verfügten nämlich über kein ausschreibungskonformes Zeiterfassungssystem. Die vom Beschwerdegegner endlich eingelegte Bewertungsmatrix zeige, dass die Beschwerdeführerin ihren Punkterückstand aus der Preisbewertung bei richtiger Bewertung der anderen Zuschlagskriterien problemlos aufholen und insgesamt mehr Punkte erhalten müsste als die Zuschlagsempfängerin; sie legt dazu eine eigene Bewertungsmatrix

- 7 für die Offerte der Beschwerdeführerin ein. Mit der Triplik reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. 12. Am 15. April 2019 äussert sich der Beschwerdegegner zur Triplik und verweist weitgehend auf seine bisherigen Ausführungen; die eigene Bewertung der Beschwerdeführerin bezeichnet er als haltlos, und zwar sowohl in Bezug auf die unzutreffende Begründung als auch auf die drastischen Abzüge respektive Höherbewertungen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reicht mit der Quadruplik seine Honorarnote ein und teilt gleichzeitig mit, dass er zur Honorarnote der Beschwerdeführerin keine Bemerkungen habe. 13. Die Zuschlagsempfängerin reicht ebenfalls am 15. April 2019 ihre Quadruplik ein. Darin weist sie die Kritik der Beschwerdeführerin an der Tauglichkeit des Gewichtserfassungssystems als nicht objektiv zurück; in Bezug auf die auf drei Fahrzeugen verwendeten Tachographen hält die Zuschlagsempfängerin fest, dass daraus problemlos "Zeit, Geschwindigkeit und Kilometer" abgelesen werden und in einer Excel-Liste festgehalten werden könnten; damit würde aber den Vorgaben des Beschwerdegegners vollumfänglich entsprochen. In Bezug auf die eigene Angebotsbewertung der Beschwerdeführerin ruft die Zuschlagsempfängerin in Erinnerung, dass dem Beschwerdegegner bei der Bewertung ein gewisser Ermessensspielraum zukomme, in den Gerichtsbehörden nur eingreifen dürften, wenn die Vergabebehörde dabei aufgrund unsachlicher Motive von den eigenen Vorgaben abweiche oder diese willkürlich anwende. 14. Am 14. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzte Honorarnote ein. Der Rechtsvertreter der Zuschlagsempfängerin reichte seine Honorarnote am 22. Mai 2019 ein.

- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der vom Beschwerdegegner öffentlich ausgeschriebene Auftragszuschlag vom 15. Januar 2019 für den regionalen Sammel- und Transportdienst von Haus- und Gewerbekehricht, Papier, Karton, Dosen, Altöl und Haushaltbatterien im Verbandsgebiet für die Jahre 2020 – 2032, der für Fr. 1'130'445.05 (pro Jahr) an die ARGE C._____ AG und D._____ AG (hiernach Zuschlagsempfängerin) für deren Grundangebot erteilt wurde. Damit konnte sich die mit ihrem Grundangebot von Fr. 1'290'166.30 (Preisdifferenz Fr. 159'721.25 bzw. 12.38% teurer) am drittgünstigsten offerierende Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 28. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhob und die Aufhebung des Zuschlagsentscheids – indem die Offerten der Zuschlagsempfängerin ungültig, evtl. als weniger preiswert zu erklären seien - sowie die Erteilung des Zuschlags an sich selber beantragte. Im Sinne von Eventualanträgen wurde also weder verlangt, dass die Angelegenheit nach der Aufhebung des Zuschlagsentscheids an den Beschwerdegegner zu neuer Entscheidung zurückgewiesen wird, noch dass eine neue Ausschreibung zu erfolgen habe. Das Gericht ist – in Anwendung und unter Berücksichtigung des Ausdehnungsverbots von Rechtsbegehren nach Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) – an das eng umschriebene Rechtsbegehren in der Beschwerde gebunden. Es ist vorliegend somit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Zuschlagentscheids zu klären. 1.2. Die strittige Dienstleistung (Einsammeln/Transport von Haus- und Gewerbekehricht, Papier, Karton, Dosen, Altöl und Haushaltbatterien) durch Auftragsvergabe untersteht unbestritten dem öffentlichen Beschaffungsrecht, im Einzelfall kommen damit die Normen des GAT/WTO-Abkommens, der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie des Submissionsgesetzes für

- 9 den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. 1.3. An der eingereichten Beschwerde gibt es weder bezüglich ihrer Form (= Erfordernis an Rechtsschriften nach Art. 38 VRG [Rechtsbegehren; Sachverhalt; Begründung]) noch bezüglich der Wahrung der 10-tägigen Rügefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG etwas auszusetzen, zumal das Ziel der Beschwerde klar erkennbar ist und die Rechtsschrift vom 28. Januar 2019 (= Nächster Werktag [Montag] nach Ablauf der Rügefrist [spätestens] am Sonntag 27. Januar 2019; vgl. Art. 7 Abs. 2 VRG) gegen den Zuschlagsentscheid vom 15. Januar 2019 (bei in Empfangnahme am 16. Januar 2019 und somit Beginn der Rügefrist [spätestens] am Folgetag: Donnerstag 17. Januar 2019; vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG) auch innert der gesetzlichen Anfechtungsfrist von 10 Tagen erfolgt ist. Die Beschwerde ist infolgedessen frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.4. Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB (Beschwerde an unabhängige kantonale Instanz zulässig) bzw. Art. 25 Abs. 1 lit. c SubG (Beschwerde ans Verwaltungsgericht) kann namentlich gegen den Zuschlag und den Ausschluss vom Verfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben, da es um die Rechtmässigkeit des Zuschlagsentscheids vom 15. Januar 2019 geht. 1.5. Zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist legitimiert, wer durch den angefochtenen (Zuschlags-) Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als (preislich) drittgünstigste Anbieterin gewiss zur Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht berechtigt, da sie als nichtberücksichtigte Anbieterin einen finanziellen Nachteil erleidet, sofern sie (zu Unrecht) den Auftragszuschlag nicht erhalten hätte und ihre Einwände und Argumente gegen den angefochtenen Zuschlagsentscheid demnach zutreffend sein sollten. Die auf Rang 3

- 10 platzierte Beschwerdeführerin müsste bei Aufhebung des Zuschlags und bei Ausschluss der Zuschlagsempfängerin direkt selbst den Zuschlag erhalten; ansonsten müsste die Beschwerdeführerin auch ohne Ausschluss der Zuschlagsempfängerin – aber bei einer anderen Bewertung der Zuschlagskriterien – anstelle dieser den Auftragszuschlag erhalten. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Rüge ist damit gegeben. 1.6.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik zum einen geltend, dass die von der Zuschlagsempfängerin eingereichten weiterführenden Unterlagen als Noven nicht zur Prozedur zuzulassen seien. 1.6.2. Der Beschwerdegegner und die Zuschlagsempfängerin halten dem entgegen, dass die Dokumente nicht als Ergänzung der Offerte zu verstehen seien, sondern zur Verdeutlichung derselben und zur Entkräftung der Rügen in der Submissionsbeschwerde. 1.6.3. Zur Einbringung von allfälligen Noven während eines laufenden Verfahrens gilt es zunächst auf Art. 51 Abs. 3 VRG zu verweisen, wonach neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zulässig sind. In Bezug auf ein Submissionsverfahren ist für das Gericht allerdings ebenso klar, dass für die Prüfung der Vollständigkeit der Offerte der Zeitpunkt ihrer Einreichung massgebend ist. Seitherige Ergänzungen wären in der Tat unbeachtlich, doch wird dies hier seitens der Zuschlagsempfängerin gar nicht beabsichtigt. Sie dokumentiert mit ihren Eingaben bloss ihre Entgegnungen zu den Rügen der Beschwerdeführerin, was hinsichtlich der Beurteilung – ob die Offerte der Zuschlagsempfängerin zum Zeitpunkt der Einreichung vollständig war – unbeachtlich bleibt. Das Argument der Einbringung unzulässiger Noven erweist sich vorliegend deshalb im vornherein als nicht stichhaltig und ohne Belang. 1.7.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine mangelnde Transparenz bzw. eine unvollständige Darlegung des Bewertungsprozesses seitens des Be-

- 11 schwerdegegners: So sei im Anhang 3 der Ausschreibungsunterlagen eine Feinmatrix für die Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien aufgeführt, wogegen der Zuschlag bloss noch mit der Grobmatrix dokumentiert werde. Die Beschwerdeführerin habe ein Anrecht/Anspruch auf Einsicht in die Feinmatrix und deren Vorenthaltung stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar, was zur Aufhebung des Zuschlagsentscheids mit Rückweisung zur Neubeurteilung führen müsse. 1.7.2. Der Beschwerdegegner entgegnet in seiner Vernehmlassung, dass er mit der Abgabe der groben Beurteilungsmatrix seiner Begründungspflicht vollständig nachgekommen sei; sämtliche Kriterien seien sorgfältig evaluiert und bewertet worden. Unterlagen über die Meinungsbildung innerhalb des Gremiums müssten nicht vor der Öffentlichkeit ausgebreitet werden. Mit der Duplik reicht der Beschwerdegegner dann die verlangte Feinmatrix ins Recht (Beilage 12). 1.7.3. Nach Auffassung des Gerichts verhält es sich so, dass die Bewertung der in den Devisunterlagen schon aufgelisteten Unterkriterien auch offengelegt werden sollte, sofern der Beschwerdegegner die Feinmatrix bereits in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gibt; alles andere wäre intransparent. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegner handelt es sich bei der zuerst nicht eingereichten Feinmatrix in Tabellenform nicht um ein internes Papier der Vergabestelle zur Meinungsbildung, sondern eindeutig um ein vergaberelevantes Dokument, das bereits mit dem Zuschlag für alle involvierten Parteien und (im Streitfalle) auch dem Gericht unaufgefordert zuzustellen ist. In welcher Form der Beschwerdegegner die Bewertung offenlegt, ist ihm überlassen; denkbar ist neben der Offenlegung der Tabelle auch eine Begründung in Textform, was der Beschwerdegegner mit Einreichen seiner Vernehmlassung getan hat. Mit der Duplik hat der Beschwerdegegner auch die Matrix selber eingelegt, weshalb der Editionsantrag hinfällig wird. Jedenfalls wäre – wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (Ziff. 2, S. 5) verlangt – eine Aufhebung des Entscheids mit Rückweisung

- 12 zur Neubeurteilung gar nicht möglich, da das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin fehlt (E.1.1), weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. 2.1. In materieller Hinsicht gilt es zunächst das Vorliegen eines allfälligen Ausschlussgrundes laut Art. 25 Abs. 1 lit. c SubG zu prüfen. Danach wird gegebenenfalls zu klären sein, ob das Zuschlagskriterium 'Preis' korrekt angewandt wurde und schliesslich – falls noch notwendig – die Bewertung der beiden anderen Zuschlagskriterien ('Qualität/Ökologie') rechtens war. 2.2.1. Zu einem allfälligen Ausschluss der Zuschlagsempfängerin aufgrund der Eignungskriterien rügt die Beschwerdeführerin, dass verschiedene der in Anhang 2 Ziff. 6 aufgeführten Unterlagen, die gemäss Ausschreibungsunterlagen dem Angebot beizulegen seien, in der Offerte der Zuschlagsempfängerin fehlten bzw. mangelhaft seien, was zum Ausschluss der Zuschlagsempfängerin aus dem Vergabeverfahren führen müsse. 2.2.1.1. Zum Fehlen der Bestätigung der Steuerbehörden (Ausschreibung Anhang 2 Ziff. 6 Punkt 4) rügt die Beschwerdeführerin, dass die Zuschlagsempfängerin (bzw. die C._____ AG als ARGE-Beteiligte) nur eine Bestätigung der Gemeinde eingereicht habe, obschon in der Ausschreibung die Bestätigungen von Gemeinde, Kanton und Bund verlangt würden. Der Beschwerdegegner bezeichnet diese Rüge als aktenwidrig und überspitzt formalistisch. Beide Firmen (ARGE-Beteiligte) hätten bestätigt, die fälligen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern bezahlt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen auch nur eine Bestätigung einer Behörde für die Bestätigung der Zahlungen sämtlicher Staatsebenen beigebracht. Die Zuschlagsempfängerin moniert dazu, dass die Bezahlung der Steuern massgebend sei; welche Steuerbehörde diesen Nachweis erbringe, spiele keine Rolle; wenn die Firma C._____ AG von der Gemeinde ihres Ge-

- 13 schäftssitzes bestätigen liesse, dass die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern bezahlt seien, sei Sinn und Zweck dieser Vorgabe erfüllt. Das Verwaltungsgericht stellt eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin und die Zuschlagsempfängerin, also beide, ihre Steuerbestätigungen von einer Behörde einlegen; die Beschwerdeführerin und die Zweitbeteiligte an der ARGE (Firma D._____ AG) von der kantonalen Steuerbehörde, die ARGE-Mitbeteiligte (Firma C._____ AG) von der kommunalen Steuerbehörde. Alle Bestätigungen umfassen aber die Steuern aller drei Staatsebenen, sodass nicht ersichtlich ist, was daran zu beanstanden wäre, zumal es keine Vorgabe gibt, welche Behörde die Bezahlung fälliger Steuern zu bestätigen hat, und es im Übrigen auch nicht darauf ankommen kann. Diese Rüge ist daher abzuweisen. 2.2.1.2. Zum Bericht der Revisionsstelle (Ausschreibung Anhang 2 Ziff. 6 Punkt 3) bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, dass die Zuschlagsempfängerin (hier ARGE-Beteiligte Firma D._____ AG) nur das Deckblatt der Revisionsstellenberichte geliefert habe, nicht aber die Jahresberichte der letzten drei Jahre, welche Bestandteil des Revisionsberichtes gewesen wären. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass die Jahresrechnungen nicht einverlangt worden seien, sondern nur die Revisionsberichte. In Anbetracht dieser Berichte hätten aber weder Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit bestanden, noch sei eine Unvollständigkeit des Angebots auszumachen. Die Zuschlagsempfängerin vermag ebenfalls keine Ausschreibungswidrigkeit zu erkennen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sehen die Ausschreibungsvorlagen nicht vor, dass Jahresrechnungen einzureichen sind, sondern sprechen nur von Revisionsberichten. Es ging bei dieser Position einzig darum, dass sich der Beschwerdegegner ein Bild über die finanzielle Lage und Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin hat machen können, was ihm mit den eingereichten Unterlagen möglich war; eine Unvollständigkeit

- 14 der Unterlagen ist für das Gericht deshalb nicht ersichtlich. Eine Ausschreibungswidrigkeit ist damit zu verneinen, weshalb die Rüge abzuweisen ist. 2.2.1.3. Zur finanziellen Leistungsfähigkeit nach Ausschreibung Anhang 2 Ziff. 3 rügt die Beschwerdeführerin, dass die Zuschlagsempfängerin keinen Nachweis für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erbringe. Die Angabe von Aktienkapital und Eigenkapital seien ungenügend. Zudem falle auf, dass die beiden Unternehmen der ARGE unterschiedlich kapitalisiert seien, im ARGE-Vertrag dann aber zu gleichen Teilen beteiligt seien. Selbst das Vorliegen der Jahresrechnung wäre noch kein genügender Nachweis, da sich innerhalb eines Jahres einiges ändern könne – einzig der Nachweis, dass freie Mittel auf einem für den Auftrag spezifizierten Sperrkonto liegen, wäre genügend. Der Beschwerdegegner weist auf die Ausschreibungsunterlagen hin, gemäss denen die Angabe des Aktien- und des Eigenkapitals verlangt wurden, ein Betreibungsregisterauszug, die Revisionsberichte der letzten drei Jahre sowie eine Bestätigung der Steuerbehörden. Weitergehende Nachweise seien nicht gefordert worden, insbesondere kein auftragsbezogenes Sperrkonto, welches im Übrigen auch die Beschwerdeführerin nicht vorweisen könne. Die Zuschlagsempfängerin beteuert, sämtliche notwendigen Angaben beigebracht zu haben. Das Verwaltungsgericht hält dazu fest, dass alle Beteiligten diesbezüglich grundsätzlich dieselben Unterlagen einlegen und deshalb allesamt auch ausschreibungskonform offeriert haben. Auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin den Nachweis eines auftragsbezogenen Sperrkontos verlangt, ist nicht ersichtlich; sie selber weist ein solches im Übrigen auch nicht nach. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen. 2.2.1.4. Zum Finanzierungsnachweis (Ausschreibung Anhang 2 Ziff. 6 Punkt 7) bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der von der Zuschlagsempfängerin abgegebene Finanzierungsnachweis für die Fahrzeuge, deren Ausrüs-

- 15 tung sowie für das Betreiben der Abfallsammelstelle ungenügend sei. So fehlten in der Offerte Pläne oder Kostenberechnungen für notwendige Umbauten und Anpassungen. Die Beschwerdeführerin listet in der Replik die ungefähren Beschaffungskosten auf und ortet eine Lücke von Fr. 662'270.- - im Finanzierungsnachweis der Zuschlagsempfängerin, wobei nochmals Fr. 313'000.-- hinzukämen, wenn die Société Générale anstelle von Mercedes finanzieren würde und nicht zusätzlich, was aber unklar bleibe. Somit fehlte ein Finanzierungsnachweis in der Höhe von rund Fr. 1 Mio. Weiter fehlten jegliche Angaben zur Bereitstellung mobiler Einrichtungen auf der Abfallsammelstelle wie etwa Waage, diverse Kunststoffcontainer, Schwerlastregale etc. Der Beschwerdegegner erklärt, dass ein Finanzierungsnachweis hinsichtlich der anzuschaffenden Fahrzeuge (inkl. allem Zubehör) von der Zuschlagsempfängerin hinreichend erbracht worden sei; anderweitige Finanzierungsnachweise seien nicht gefordert gewesen. Die Kostenberechnung der Beschwerdeführerin würde nichts zur Sache beitragen. Die Zuschlagsempfängerin verweist bezüglich der Fahrzeugfinanzierung auf das Angebot von Mercedes, welchem die Bereitschaft entnommen werden könne, Fahrzeuge inkl. Aufbauten und Spezialeinrichtungen zu finanzieren. Ausserdem gewähre die Graubündner Kantonalbank (GKB) zusätzliche Fr. 400'000.-- für weitere Anschaffungen. Den Ausschreibungsunterlagen ist in Anhang 2 (Eignungskriterien) Ziff. 4 (Fachlich-technische Leistungsfähigkeit) unter dem Stichwort 'Fuhrpark' folgendes zu entnehmen: Beizulegen ist eine Liste für die beim Auftrag zum Einsatz gelangenden Fahrzeuge inkl. Ausrüstung. Anzugeben sind Marke, Typ, erste Inverkehrsetzung, technische Ausrüstung, Leergewicht/Gesamtgewicht, Nutzlast, Fahrzeugbreite, erfüllte Abgasnorm. Bei Fahrzeugen, die nicht vorhanden sind, aber im Falle des Zuschlags angeschafft würden, ist der Vorvertrag für die Anschaffung des Fahrzeugs mit dem Lieferanten beizulegen. Ausserdem ist ein verbindliches Lieferungsdatum mitzuteilen und die Finanzierung der Fahrzeuge offenzulegen.

- 16 - In Anhang 2 Ziff. 6 (Folgende Unterlagen sind dem Angebot beizulegen) steht zudem: Ziff. 7: Liste Fuhrpark; evtl. Vorverkaufsverträge, Bestätigung Lieferungstermin und Finanzierungsmodell gemäss Ziff. 4 Gemäss Wortlaut der Ausschreibung gibt es eine unterschiedliche Formulierung für vorhandene Fahrzeuge, welche in einer Liste 'inkl. Ausrüstung' anzugeben sind, und für zu beschaffende Fahrzeuge, bei denen bezüglich Ausrüstung keine Vorgaben bestehen. Dessen ungeachtet, hat aber die Zuschlagsempfängerin vier Vorverträge für vier zu beschaffende LKW; diesen Vorverträgen ist zu entnehmen, dass sie inkl. Zusatzausrüstung (u.a. FARID Kehrichtaufbau mit Heckkran) verkauft werden; dabei ist zu beachten, dass diese Zusatzausrüstung einen wesentlichen Teil der Beschaffungskosten ausmacht, nämlich 1 x rund Fr. 190'000.--, 1 x rund Fr. 185'000.-- und 2 x rund Fr. 187'000.--, insgesamt also rund Fr. 750'000.- -; die Fahrzeuge selber kommen somit auf einen Wert von rund Fr. 1.45 Mio. Die Zürcher Kantonalbank (ZKB) hat der ARGE für die Beschaffung von vier Abfallsammelfahrzeugen eine Leasingzusage von rund Fr. 1.4 Mio. gemacht. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Zuschlagsempfängerin die Offerten und Finanzierungszusagen über die Fahrzeuge und die Ausrüstung beigebracht hat. Diese Rüge der Beschwerdeführerin ist somit aktenwidrig und demzufolge abzuweisen. 2.2.1.5. Zum Fuhrpark und Strassenbeschrieb (Ausschreibung Anhang 2 Ziff. 4) rügt die Beschwerdeführerin, dass die Zuschlagsempfängerin erst nach der Offertvergabe bei der Kantonspolizei bezüglich Ausnahmebewilligung für zu breite Fahrzeuge nachgefragt habe. Die Ausschreibungsunterlagen schrieben klar vor, dass die Berücksichtigung von Strassentonnagen und weiteren verkehrstechnischen Einschränkungen Sache der Anbieter sei. Es spiele keine Rolle, ob es eine Unterlassung oder ein bewusstes Nichterwähnen in der Offerte der Zuschlagsempfängerin war, jedenfalls sei die Offerte in diesem Teil unvollständig und damit ungültig. Wenn das Angebot

- 17 nicht ausgeschlossen werde, sei das Kriterium nicht bewertbar und müsse zu 0 Punkten führen. Weiter fehlten Angaben zur Ausrüstung der Fahrzeuge in der Offerte der Zuschlagsempfängerin; weiter fehle der Nachweis von Absetzmulden für die Papiersammlung. Dem hält der Beschwerdegegner die Notorietät im Sammel- und Transportwesen entgegen, dass für Breitenbeschränkungen Ausnahmebewilligungen erhältlich seien, zumal die Überschreitung nicht einmal einer Daumenlänge entspräche. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen sei deshalb mit der Erteilung der jeweiligen Jahresbewilligungen zu rechnen; selbst wenn das wider Erwarten nicht der Fall wäre, könnte die Zuschlagsempfängerin auf verschiedene Weise darauf reagieren. Jedenfalls sei in Bezug auf die Breitenproblematik weder von einem Mangel noch von einer Unvollständigkeit auszugehen. Die Zuschlagsempfängerin legt mit ihrer Duplik eine vom Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden ausgestellte Sonderbewilligung ins Recht, in welcher ihr erlaubt wird, die Strecke O.3._____ – O.4._____ mit einer Tonnage von 18 anstatt 13 to zu befahren; gleichzeitig rechnet sie vor, dass sie diese erhöhte Limite mit der von ihr gewählten Route erfüllen kann. Auch betreffend die Kehrichtsammlung in O.5._____ sei die Route so gelegt, dass eine Überschreitung der Tonnagebegrenzung nicht zur Diskussion stehe. Den Ausschreibungsunterlagen ist in Teil. B (Offerte) in Ziff. 1.5 (Fahrzeuge) folgendes zu entnehmen: Bei der Wahl der einzusetzenden Fahrzeuge und Transportbehälter ist das Unternehmen frei. Es ist Sache des Unternehmers, die zulässigen Strassentonnagen und weitere verkehrstechnische Einschränkungen zu berücksichtigen. Es besteht damit Gestaltungsfreiheit für den Unternehmer. Ein Nachweis wird nicht gefordert. Es ist aber notorisch, dass für geringfügige Breitenüberschreitungen Ausnahmebewilligungen erhältlich sind; dasselbe gilt für die Überschreitung für die Tonnage, nicht jedoch für Höhenüberschreitungen (wegen Tunnel, Brücken etc.), weshalb der angebrachte Vergleich der

- 18 - Beschwerdeführerin in der Replik nicht sachgerecht und der Antrag auf Amtsbericht nicht notwendig sind. Die Zuschlagsempfängerin legt zudem eine ausdrückliche Bewilligung der Tonnageüberschreitung bei. Diese ist zwar erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens beigebracht worden, bestätigt aber die Usanz und kann deshalb zur Beurteilung dieser Frage herangezogen werden. Nicht zielführend sind hingegen ein Teil der Ausführungen des Beschwerdegegners, etwa dort, wo er sagt, es bestehe auch die Möglichkeit, die Tonnagebeschränkungen zu ignorieren oder gewisse Kehrichtleerungen zu Fuss zu absolvieren. Dennoch zielt auch diese Rüge ins Leere und ist demnach abzuweisen. 2.2.1.6. Zum Ablauf und zur Konzeption der Auftragsabwicklung (Ausschreibung Anhang 2 Ziff. 4) rügt die Beschwerdeführerin, dass die Angaben der Zuschlagsempfängerin zum Konzept pauschal auf einer halben Seite abgefasst seien. Im Gesamtkonzept, welches zusätzlich zum Routenplan gefordert sei, fehlten u.a. die Schlüsselpersonen, die Schnittstellen zum Beschwerdegegner, das Verhältnis zu den Gemeinden, die Bewirtschaftung des ASA und das Verhalten in Ausnahmesituationen. Es sei unklar, wie die Zuschlagsempfängerin bei der Beurteilung der Qualität 35 Punkte habe erreichen können; was nicht eingereicht sei, könne auch nicht bepunktet werden. Der Beschwerdegegner hält die Rügen der Beschwerdeführerin für unzutreffend und treuwidrig; es möge wohl unpraktisch sein, dass sich die entsprechenden Angaben der Zuschlagsempfängerin in den Laschen 1 und 12 ihrer Offerte befänden, doch würden aus diesen Dokumenten sämtliche geforderten Angaben und Informationen zur Auftragsabwicklung hervorgehen. Die Zuschlagsempfängerin widerspricht den Vorbringen der Beschwerdeführerin: Ablauf und Konzept der Auftragsabwicklung seien nicht spärlich auf einer halben Seite abgefasst, sondern ausführlich, klar und detailliert auf 12 Seiten zuzüglich Routenplan. Die Zuschlagsempfängerin lasse den Beschwerdegegner über nichts im Ungewissen und versetze ihn in die

- 19 - Lage, nach Vertragsabschluss die versprochenen Leistungen durchzusetzen. Den Ausschreibungsunterlagen ist in Anhang 2 (Eignungskriterien) Ziff. 4 (Fachlich-technische Leistungsfähigkeit) unter dem Stichwort 'Ablauf und Konzept der Auftragsabwicklung/Organisation' folgendes zu entnehmen: Das Unternehmen hat in einem separaten Beschrieb den Ablauf und die Organisation des Sammel- und Transportdienstes sämtlicher Abfall- und Werkstoffgattungen zu erläutern. Dabei ist in Ergänzung zum Routenplan aufzuzeigen, wie die Abrufe der Gemeinden entgegengenommen und verarbeitet werden, wie das vorgesehene Personal und die Fahrzeuge eingesetzt werden, wie die Gewichtserfassung in den Gemeinden erfolgt, wie der nicht separat zu entschädigende Sammel- und Transportdienst von Haushaltbatterien und Dosen mit dem Sammel- und Transportdienst der übrigen Güter kombiniert wird, wie die Schnittstellen zum Verwertungsbetrieb und zum B._____ bewirtschaftet werden etc. Ausserdem hat das Unternehmen darzulegen, wie es sich in einer Ausnahmesituation (z.B. Ausfall eines Fahrzeuges) organisiert. Aus dem Organigramm müssen sodann die Verantwortlichkeiten und die Stellvertretungsregelungen hervorgehen. Die Zuschlagsempfängerin beschreibt in den Laschen 1 und 12 ihrer Offerte den von ihr vorgesehenen Ablauf und die Organisation des Sammelund Transportdienstes. Das Organigramm in Lasche 1 ist ein auftragsbezogenes, nicht ein allgemeines Organigramm; aus ihm sind ausschreibungsgemäss die Verantwortlichkeiten und die Stellvertretungen ersichtlich. Wohl sind die Angaben der Zuschlagsempfängerin nicht besonders übersichtlich gegliedert, doch finden sich letztlich sämtliche in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Angaben (vgl. die zusammengetragenen Informationen in Beilage 14 der Zuschlagsempfängerin). Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unvollständigkeit ist für das Gericht nicht ersichtlich, auch wenn die Beschwerdeführerin den Ablauf und die Organisation des Sammel- und Transportdienstes in ihren Unterlagen sicherlich umfassender und präziser darstellt als die Zuschlagsempfängerin; diesem Unterschied gilt es dann aber im Rahmen der Bewertung Rechnung zu tragen. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen.

- 20 - 2.2.1.7. Zur Abfallsammelanlage ASA (Ausschreibung Anhang 2 Ziff. 4) bemängelt die Beschwerdeführerin weiter, dass im Angebot der Zuschlagsempfängerin kein Konzept für das Betreiben der ASA vorgelegt worden sei, obschon der Betrieb der Abfallsammelstelle O.6._____ auf eigene Rechnung Teil des Leistungsumfangs gemäss Ausschreibung gewesen sei, nämlich dort in Ziff. 2.2. (Leistungsumfang und Beauftragung). Damit sei das Angebot der Zuschlagsempfängerin auch unter diesem Aspekt unvollständig und damit ungültig. Die nachträglichen Ausführungen der Zuschlagsempfängerin zeigten auf, dass sich die Zuschlagsempfängerin entweder mit der Logistik des Kehrichtumlads in der ASA für den Weitertransport in die GEVAG nicht auseinandergesetzt habe oder ihr hierfür schlicht die Fachkenntnisse fehlten. Gemäss Beschwerdegegner ist in Bezug auf den Betrieb der ASA kein Konzept gefordert worden. Es treffe somit nicht zu, dass ein Gesamtkonzept auch die ASA umfassen müsse, um vollständig zu sein. Weiter sei zum Umlad des Kehrichts in der ASA weder ein Finanzierungsnachweis noch ein Konzept gefordert worden; auch eines Planes, um die örtlichen Verhältnisse für irgendwelche Manöver zu dokumentieren, bedürfe es nicht. Wie die Zuschlagsempfängerin den Umschlag des Kehrichts in der ASA bewerkstellige, bleibe dieser überlassen; ob sie dabei den Abfall pressen wolle oder nicht, sei dann ihre Entscheidung. Auf den offerierten Tonnagepreis habe dies aber keinen Einfluss. Die Zuschlagsempfängerin sieht die Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. Wesentlich sei, dass die Abfälle der Region dort angeliefert werden können. Die ARGE habe diesbezüglich das den Wettbewerbsunterlagen beigefügte Konzept übernommen; der Umladevorgang des Kehrichts auf andere Transportmittel sei im Angebot eingehend beschrieben. Dabei leerten die Sammelfahrzeuge den bereits auf dem Fahrzeug gepressten Kehricht in die 60 m3-Mulden, welche im heutigen Pressmuldenraum stehen. Die Mulden würden dann in die GEVAG geführt; ein Pressen bzw. ein Ableeren des Abfalls in einen Presstrichter, wie dies die Beschwerdeführerin betreibe, sei somit gar nicht notwendig, zumal der Kehricht auf den Sam-

- 21 melfahrzeugen bereits vorgepresst sei. So seien auch nicht mehr Fahrten zu befürchten, wie die Beschwerdeführerin behaupte. Die Annahme, Aufbewahrung und der Abtransport der direkt in O.6._____ angelieferten Abfälle werde in tieferliegende Mulden geleert, welche, wenn sie voll seien, zur Verbrennung nach O.7._____ gefahren würden. Den Ausschreibungsunterlagen Teil B Ziff. 2.9 'Abfallsammelstelle O.6._____' ist folgendes zu entnehmen: "Auf der Parzelle Nr. 859 im Industriegebiet O.6._____, welche im Eigentum des B._____ steht, betreibt die jetzige Vertragspartnerin für den Sammel- und Transportdienst, die A._____, eine Abfallsammelstelle für diverse Entsorgungsgüter. Der Betrieb dieser Abfallsammelstelle ist vom Unternehmen, welches den vorliegend ausgeschriebenen Auftrag für den Sammel- und Transportdienst erhält, im heutigen Rahmen auf eigene Rechnung weiterzuführen. Aus Anhang 5 ergeben sich die derzeitigen Modalitäten der Betriebsführung (Öffnungszeiten, Art der Abfallgüter, Preise etc.). Solange das Unternehmen den Betrieb im heutigen Rahmen aufrechterhält, ist es in den Bestimmungen der Öffnungszeiten und in der Preisgestaltung frei. Der B._____ wird mit dem Unternehmen einen Baurechtsvertrag abschliessen, welcher auf die Dauer der zu erbringenden Sammel- und Transportdienstleistung befristet ist. Der jährliche Baurechtszins wird voraussichtlich Fr. 30'000.-- betragen. ..…" Wie bereits oben bei Ziff. 2.2.1.6 gesehen, wird das Einreichen eines Konzepts zum Betrieb der ASA nicht vorgeschrieben. Vor diesem Hintergrund kann dessen Fehlen nicht als Unvollständigkeit der Offerte qualifiziert werden und zu einem Ausschluss führen. Wiederum gilt aber auch hier, dass diesem Umstand im Rahmen der Bewertung des Angebots Rechnung zu tragen sein wird. Die Rüge ist somit abzuweisen. 2.2.1.8. Zum Wäge- und Rapportsystem (Ausschreibung Anhang 2 Ziff. 4) rügt die Beschwerdeführerin, dass das von der Zuschlagsempfängerin vorgesehene System BARON die Anforderungen des Beschwerdegegners nicht erfüllen könne. Obschon der Beschwerdegegner von dieser Einschätzung der Beschwerdeführerin gewusst habe, habe er keine einzige Referenz dazu eingeholt, sondern habe sich von der rund 100-seitigen Beschreibung

- 22 des Systems blenden lassen. Recherchen der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass andere Kunden des Baron-Systems von dessen Funktionalität sehr enttäuscht seien. Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass das geplante Wiege- und Zeiterfassungssystem in der Lasche 10 des Angebots der Zuschlagsempfängerin ("Unterlagen zu Gewicht- und Zeiterfassungssystem") mittels eines umfassenden Berichts des Herstellers FARID detailliert und nachvollziehbar dargelegt werde. Damit verfügten die Fahrzeuge der Zuschlagsempfängerin über ein geeichtes Gewichtserfassungssystem sowohl für die Container als auch für Säcke, welches eine gemeindeweise und gesamte Gewichtserfassung erlaube. Das Baron-System stehe im Einklang mit den Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen. Die Negativ-Referenzen der Beschwerdeführerin betreffend das Baron-System würden diese Einschätzung nicht beeinflussen, zumal sich zu fast allen Produkten und Dienstleistungen auch negative Beurteilungen finden liessen. Unter Verweis auf die Ausschreibungsunterlagen bringt die Zuschlagsempfängerin vor, dass kein bestimmtes Erfassungs-System verlangt werde, es gebe nicht einmal eine Vorgabe, dass das System elektronisch sein müsse. Das von der Zuschlagsempfängerin eingesetzte System verspreche eine genaue Gewichtserfassung pro Gemeinde und pro Container; es lasse auch eine genaue Zuweisung des ermittelten Gewichts zu einer bestimmten Person/Institution zu. Ausserdem ermögliche es, die auf einem bestimmten Gemeindeterritorium verbrauchte Zeit genau zu ermitteln bzw. zu erfassen. In den Ausschreibungsunterlagen ist bezüglich Wäge- und Rapportsystem folgendes festgehalten: Ausschreibungsunterlagen Teil B Ziff. 2.7 'Rapportwesen: Zur statistischen Überwachung des Sammel- und Transportdienstes sowie zur anteilsmässigen Überbindung der Kosten auf die jeweiligen Gemeinden und Betriebe ist der B._____ auf verschiedene Daten angewiesen, welche vom Unternehmen zu erheben und zu ermitteln sind. Das Unternehmen hat bei jeder Gemeinde resp. bei jedem Betrieb das Gewicht der gesammelten Abfall- resp. Werkstoffgattungen zu ermitteln und dem B._____ die Ergebnisse

- 23 monatlich in elektronischer Form (Word oder Excel) mitzuteilen. Bei den mit Chips versehenen Containern muss das Gewicht einzeln erfasst werden. Das Unternehmen hat die aufgewendete Zeit für den Sammeldienst (innerorts; zwischen Ortseingangs- und Ortsausgangstafel, wobei die fusionierten Gemeinden als eine Gemeinde gelten) und sowie für den Transportdienst (ausserorts; von Gemeinde zu Gemeinde resp. von den Gemeinden zu den Verwertungsbetrieben) zu ermitteln und die Ergebnisse dem B._____ monatlich in elektronischer Form (Word oder Excel) mitzuteilen. Bei der Ermittlung dieser Einsatzzeiten sind Betriebsunterbrüche, Pausen und dergleichen auszuweisen und abzuziehen. Ausserdem hat das Unternehmen dem B._____ monatlich die von den Verwertungsbetrieben erhaltenden Liefer- und Wiegescheine für die einzelnen Abfall- und Werkstoffgattungen einzureichen. Anhang 2 Ziff. 4 (Wägesystem): Das Unternehmen hat den Nachweis zu erbringen, dass sein Fuhrpark (nicht jedoch zwingend jedes einzelne Fahrzeug) über ein geeichtes Gewichtserfassungssystem für Container und Säcke (Genauigkeit +/- 10 kg) verfügt bzw. ein solches vorgesehen ist, so dass die gemeindeweise und gesamte Gewichtserfassung der vertragsgegenständlichen Abfall- und Werkstoffgattungen möglich ist. Das System muss eine elektronische Auswertung der Daten zulassen, damit diese im Rahmen der Rapporte an den B._____ weitergeleitet werden können. Es ist ein Gewichtserfassungssystem nachzuweisen, mit dem in den Gemeinden nach Bedarf containerweise abgerechnet werden kann (derzeit eingesetztes Containererkennungssystem: WIGA, siehe Anhang 5; den Gemeinden und Betrieben dürfen durch Einführung eines neuen Systems keine Kosten entstehen). Das System muss eine elektronische Auswertung der Daten zulassen, damit diese im Rahmen der Rapporte an den B._____ weitergeleitet werden können. Dem Angebot ist ein Leistungsbeschrieb des eingesetzten Systems beizulegen. Anhang 2 Ziff. 6 'Folgende Unterlagen sind dem Angebot beizulegen' Ziff. 9: Unterlagen zum Gewichtserfassungssystem. Die Zuschlagsempfängerin plant die Einführung eines anderen Wiegesystems als es die derzeitige Leistungserbringerin einsetzt. So soll das System WIGA durch das Wiegesystem FARID – BARON abgelöst werden. Im Angebot der Zuschlagsempfängerin findet sich in Lasche 10 eine umfassende Darstellung dieses Systems und dessen Funktionsweise, welches sowohl für Containerleerungen (mit TAG-Transpondern/Chips) als auch für die Erfassung von losen Kehrichtsäcken bzw. bei Moloks (siehe Angebot der Zuschlagsempfängerin 10, S. 58 ff.) zum Einsatz kommen wird. Das dynamische, elektronische Wiegesystem wird als METAS-geeicht sowie homologiert dargestellt (siehe Angebot Zuschlagsempfängerin 10, S. 58 f.); die Wiegedaten werden pro Leerung mit Datum, Zeit und Koordinaten aufge-

- 24 zeichnet und abgespeichert (siehe Angebot Zuschlagsempfängerin 10, S. 59). In der Beschreibung des Systems ist sodann der Vorgang der elektronischen Auswertung der erhobenen Daten erklärt und visualisiert. Auf den Fahrzeugen, welche diese Daten auf ihren Sammeltouren erheben müssen, wird ein spezieller Bordcomputer (BARON 3GMCU) sowie die Software "WEIGHT and TRAVEL" eingesetzt (siehe Angebot Zuschlagsempfängerin 10, S. 71 ff.). Die für die Datenauswertung zuständige Fachperson hat die Zuschlagsempfängerin ausschreibungskonform in Anhang 2 Ziff. 2 des Angebots bezeichnet (F._____, als Stellvertreter G._____). Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich somit aus den Unterlagen im Angebot der Zuschlagsempfängerin ein ausreichend präzises Bild des angebotenen Wiege- und Rapportsystems, welches im Einklang mit den Anforderungen gemäss Ausschreibung steht; den negativen Referenzen der Beschwerdeführerin zu diesem System steht die Tatsache gegenüber, dass das System etwa in der Stadt Lausanne (19 Fahrzeuge, über 10'000 zu leerende Behältnisse, im Einsatz seit 2012; vgl. Beilage 13 der Zuschlagsempfängerin); und in Martigny (6 Fahrzeuge, 1'890 zu leerende Behältnisse, keinerlei Probleme; vgl. Beilage 14 der Zuschlagsempfängerin) erfolgreich eingesetzt wird (siehe Angebot Zuschlagsempfängerin 10, S. 71). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit nicht begründet. 2.2.1.9. Zum Zeiterfassungssystem (Ausschreibung Anhang 2 Ziff. 4) rügt die Beschwerdeführerin, dass die Fahrzeuge 5 und 6 (doppelt geführt, also 4 Fahrzeuge) ausschreibungswidrig über gar keine Zeiterfassung verfügten und die beiden Fahrzeuge 7 über kein eigentliches Zeiterfassungssystem verfügten. Die Ausschreibungsunterlagen würden vorschreiben, dass dem Angebot ein Leistungsbeschrieb des eingesetzten Systems beizulegen sei; dieser aber fehle. Auf diesen Fahrzeugen gebe es offenbar keine anderen Systeme als den ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Tachographen, welcher aber nicht als Zeiterfassungssystem gemäss den Anforderungen des Beschwerdegegners gelten könne. Die Fahrzeuge 7, welche von der ASA zur GEVAG fahren würden, müssten über ein Zeiterfassungssystem verfü-

- 25 gen. Auch der Kehricht der Ems-Chemie werde mit einem anderen Fahrzeug mit Hakengerät geleert und über den Zeitaufwand verrechnet, weshalb ein taugliches System vorhanden sein müsse. Die ARGE habe nirgends ein Zeiterfassungssystem erwähnt und erfülle somit die Anforderungen nicht. Hierzu wendet der Beschwerdegegner ein, dass gemäss Ausschreibungsunterlagen einzig für den Haus- und Gewerbekehricht eine Zeiterfassung notwendig sei, nicht aber für alle anderen Sammelgüter. Weil der Sammelund Transportdienst des Haushalt- und Gewerbekehrichts nur die Fahrzeuge 1 – 4 eingesetzt würden, welche unbestrittenermassen alle über ein Zeiterfassungssystem verfügten, sei es nicht von Relevanz, ob die Fahrzeuge 5 – 7 ebenfalls über ein Zeiterfassungssystem verfügten. Ausserdem treffe es nicht zu, dass das Fahrzeug 7, welches von der ASA zur GEVAG fahre, zwingend über ein Zeiterfassungssystem verfügen müsse; dessen Strecke sei zudem immer die gleiche, nämlich von O.1._____ nach O.7._____, sodass sich die Zeitermittlung sehr einfach gestalten würde. Die Zuschlagsempfängerin verweist auf ihr Angebot, in welchem dargelegt sei, dass die Fahrzeuge Nr. 5, 6 und 7 (die jeweils in doppelter Anzahl vorhanden sind) jeweils über einen Tachographen verfügten, welcher jede Bewegung über Zeit und Distanz aufzeichne. Diese Daten würden ausgedruckt, in die erforderliche Tabellenform übertragen und dem Beschwerdegegner übermittelt, damit dieser gemäss dem verbandsinternen Reglement die Kostenverteilung vornehmen könne. Zu dieser Rüge ist grundsätzlich auf die Ausführungen zu Ziff. 2.2.1.8 zu verweisen. Spezifisch zum Zeiterfassungssystem lässt sich den Ausschreibungsunterlagen zusätzlich zum Wiegesystem folgendes entnehmen: Anhang 2 Ziff. 4 (Zeiterfassungssystem): Das Unternehmen hat ein Zeiterfassungssystem anzubieten, welches es ermöglicht, die Einsatzzeit gemeindeweise und insgesamt zu erfassen. Das eingesetzte System muss die Daten nachvollziehbar erfassen und eine elektronische Auswertung der Daten ermöglichen, damit diese im Rahmen der Rapporte an den B._____ weitergeleitet werden können. Dem Angebot ist ein Leistungsbeschrieb des eingesetzten Systems beizulegen.

- 26 - Das von der Zuschlagsempfängerin zum Einsatz vorgesehene System FA- RID – BARON verfügt gemäss Beschreibung über eine Navigationsfunktion, welche mit einer Funktion für die Aufzeichnung der Sammeltouren verknüpft ist (siehe Angebot Zuschlagsempfängerin 10, S. 71 bzw. Ansichten S. 73 - 75); damit können ohne Weiteres die Zeiten bei Ortseingang und Ortsausgang erfasst werden, womit die in der Ausschreibung vorgeschriebene gemeindeweise Zeiterfassung nicht nur möglich ist, sondern aufgrund der Echtzeit-Datenerfassung mit Ermittlung und Übermittlung bzw. Echtzeit-Eingriffsmöglichkeiten sogar übertroffen wird. Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, nicht alle Fahrzeuge der Zuschlagsempfängerin verfügten über ein Zeiterfassungssystem, muss der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass auch nicht für alle Abfallgüter eine Zeiterfassung und –mitteilung erforderlich ist; konkret ist dies gemäss Ausschreibungsunterlagen nur für den Haus- und Gewerbekehricht vorgeschrieben (Ausschreibungsunterlagen Teil B Ziff. 1.2.1 'Hausund Gewerbekehricht', letzter Absatz). Weil für dieses Sammelgut gemäss Angaben der Zuschlagsempfängerin nur die Fahrzeuge 1 – 4 eingesetzt werden, müssen auch nur diese mit dem entsprechenden System ausgerüstet sein, was die Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede stellt (sie rügt nur die Nichtausrüstung der Fahrzeuge 5 -7). Für das Fahrzeug Nr. 7 ist gemäss zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegegners kein spezielles Zeiterfassungssystem notwendig. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen. 2.2.1.10. Die Notfallregelung (Ausschreibung Anhang 2 Ziff. 4) der Zuschlagsempfängerin ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin untauglich; ein Konzept fehle vollständig, was einen weiteren Ausschlussgrund darstelle. Der Beschwerdegegner erklärt, dass gemäss Ausschreibungsunterlagen im Rahmen des Ablaufkonzepts darzulegen gewesen sei, wie sich der Unternehmer in Ausnahmesituationen (z.B. bei Ausfall eines Fahrzeuges) organisiert. Diesbezüglich habe die Zuschlagsempfängerin ihrer Offerte ein Bestätigungsschreiben einer anderen Unternehmung beilgelegt, wonach

- 27 diese ihr im Notfall ein Kehrichtfahrzeug mit Waage zur Verfügung stellen würde. Somit sei die geforderte Lösung dargestellt und dokumentiert. Von einer Unvollständigkeit oder gar Ungültigkeit der Offerte könne keine Rede sein, zumal nirgends vorgegeben wurde, dass das Ersatzfahrzeug ein eigenes sein müsse. Eine andere Frage sei dann, ob dieses Notfallkonzept wirkungsvoll und sinnvoll sei, was dann aber im Rahmen der Bewertung der Zuschlagskriterien zu prüfen und bewerten sei. Diesbezüglich verweist die Zuschlagsempfängerin auf ihre Beilage "Ablauf und Konzept der Auftragsabwicklung/Organigramm" zur Offerte, wonach als Ersatzfahrzeug das nicht sehr ausgelastete Fahrzeug Nr. 4 zum Einsatz komme; zudem halte eine andere Unternehmung ein Kehrichtfahrzeug mit Wiegesystem innert kürzester Zeit für den Noteinsatz zur Verfügung. Den Ausschreibungsunterlagen ist in Anhang 2 Ziff. 4 (Fachlich-technische Leistungsfähigkeit) unter dem Stichwort 'Ablauf und Konzept der Auftragsabwicklung/Organisation' folgendes zu entnehmen: Das Unternehmen hat in einem separaten Beschrieb den Ablauf und die Organisation des Sammel- und Transportdienstes zu erläutern. Dabei ist insbesondere die Auftragsabwicklung aufzuzeigen, d.h. wie die Abrufe der Gemeinden entgegengenommen und verarbeitet werden, wie das vorgesehene Personal und die Fahrzeuge eingesetzt werden, wie die Gewichtserfassung in den Gemeinden erfolgt, wie die Schnittstellen zum Verwertungsbetrieb und zum B._____ bewirtschaftet werden etc. Ausserdem hat das Unternehmen darzulegen, wie es sich in einer Ausnahmesituation (z.B. Ausfall eines Fahrzeuges) organisiert [Hervorhebung durch das Gericht]. Aus dem Organigramm müssen sodann die Verantwortlichkeiten und die Stellvertretungsregelungen hervorgehen. Die Zuschlagsempfängerin hat in ihrem Auftragskonzept dargetan, dass bei einem Ausfall eines Kehrichtfahrzeuges als Ersatzfahrzeug primär das eigene, nicht sehr ausgelastete Fahrzeug Nr. 4 zum Einsatz komme; weiter legt sie eine Bestätigung einer anderen Unternehmung bei, wonach ein Kehrichtfahrzeug mit Wiegesystem innert kürzester Zeit für den Noteinsatz zur Verfügung steht (vgl. Bestätigungsschreiben in Lasche 8 'Fuhrpark'). Damit sind die Vorgaben gemäss Ausschreibung erfüllt. Auch hier ist es dann eine andere Frage, wie dieser Aspekt des Angebotes bewertet werden

- 28 soll, zumal die andere Unternehmung nicht in der Region ansässig ist, was punkto Anfahrtsweg nicht optimal erscheint. Auch diese Rüge ist folglich abzuweisen. 2.2.1.11. Als Zwischenfazit lässt sich damit festhalten: Ein allfälliger Ausschluss müsste verhältnismässig sein. Die Beschwerdeführerin zeigt zwar einzelne Schwachpunkte in der Offerte der Zuschlagsempfängerin auf, welche in der Tat transparenter bzw. sorgfältiger hätten dargelegt werden können, so etwa beim Ablauf und Konzept der Auftragsabwicklung. Letztlich kann dem Beschwerdegegner aber nicht vorgeworfen werden, er hätte das Angebot der Zuschlagsempfängerin zu Unrecht im Verfahren belassen. Die Beschwerdeführerin scheitert daher mit ihrer Rüge, das Angebot der Zuschlagsempfängerin müsse vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Entsprechend ist nun die Bewertung der Angebote zu überprüfen. 2.2.2. Zur Bewertung der übrigen Zuschlagskriterien ('Qualität/Ökologie') gilt es zuerst im Allgemeinen und danach im Besonderen noch klarzustellen: 2.2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt allgemein vor, dass bei Verzicht auf einen Ausschluss der Zuschlagsempfängerin konsequenterweise die nicht vorhandenen, unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen der Offerte der Zuschlagsempfängerin bei der Punkteverteilung als unbrauchbar/mangelhaft und folglich mit 0 Punkten zu bewerten seien. Der Beschwerdegegner erklärt hingegen, dass er im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens alle Angebote fair bewertet habe; dies habe dazu geführt, dass die Zuschlagsempfängerin in einigen Unterkriterien weniger Punkte erhalten habe als die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin sei es aber nicht gelungen, ihren Rückstand im Preiskriterium mit dem Vorsprung aus den anderen Zuschlagskriterien zu kompensieren.

- 29 - Anders als beim Beschwerdeverfahren U 19 13 (Altglas) ist der Vorsprung der Zuschlagsempfängerin aus dem Preiskriterium nicht derart hoch, dass unter Berücksichtigung der Rügen die Offerte der Beschwerdeführerin diejenige der Zuschlagsempfängerin nicht überholen könnte. Entsprechend muss die Bewertung zumindest bei den ins Gewicht fallenden Positionen überprüft werden. Bei der Bewertung der Angebote kommt der Vergabebehörde grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum zu, weil sie die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für eine einwandfreie und friktionslose Auftragserfüllung wohl am besten kennt. Es steht daher weitgehend in ihrem Ermessen, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe gleich ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen will. Da das Verwaltungsgericht nicht obere Prüfungsinstanz, sondern einzig Kontrollinstanz für ein rechtmässiges Submissionsverfahren ist, gebietet es auch bereits der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (PVG 2000 Nr. 71, 1999 Nr. 59), dass das Gericht lediglich sehr restriktiv in Ermessensentscheide der Vergabebehörden eingreift (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts U 18 24 vom 12. September 2018 E.4.3, U 18 51 vom 18. Dezember 2018 E.4.4.2, U 12 51 vom 31. August 2012 E.2.f), U 10 70 vom 24. August 2010 E.1c, U 10 84 vom 19. Oktober 2010 E.7). Faktisch ist der Massstab für ein Eingreifen durch das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer willkürlichen Bewertung. Ohne Auswirkung bleibt hingegen der formelle Fehler auf der Auswertung, welche dem Vergabeentscheid beigelegt war, wonach beim Zuschlagskriterium 'Qualität' eine Gewichtung von 25% angegeben ist (anstatt 35%), weil mit der richtigen Gewichtung von 35% gerechnet wurde. Die vom Beschwerdegegner definierte und angewandte Bewertungsskala präsentiert sich wie folgt: Die Kriterien 2 und 3 sind je für sich mit insgesamt 50 Punkten bewertet, unterteilt jeweils in kleinere Schritte von 20, 15, 10 und 5 Punkten. Die einzelnen Bewertungen wurden aufgrund verschiedener Prädikate vorgenom-

- 30 men und dementsprechend für das Prädikat "Erwartungen übertroffen/bringt Mehrwert" die Maximalpunktzahl 20 mit kleineren Schritten 15, 10 und 5 Punkten vergeben. Für das Prädikat "erfüllt" wurde die Maximalpunktzahl 15, abgestuft in kleinere Schritte mit 12, 8 und 4 Punkten festgelegt. Für das Prädikat "grossmehrheitlich erfüllt" betrug die Maximalpunktzahl 10, abgestuft mit 9, 6 und 3 Punkten; bei "unvollständig/nicht nachvollziehbar" noch max. 5 Punkte, abgestuft 4, 3 und 2 Punkte, sowie bei "unbrauchbar/fehlend" überhaupt keine Punkte mehr vergeben. Diese Bewertungsskala wurde nicht in Frage gestellt und sie ist im Übrigen auch nicht ungewöhnlich. Damit ist die Funktionsweise der Bewertungstabelle mit verschiedenen Prädikaten und unterschiedlicher Gewichtung (Kriterium 'Preis' 50% [gewichtet max. 25 Punkte]; Kriterium 'Qualität' 35% [gewichtet max. 17.5 Punkte]; Kriterium 'Ökologie' 15% [gewichtet max. 7.5 Punkte]) klar, die in Verbindung mit den Punktemaxima der Unterkriterien (so Bewertungsskala Ziff. 2.1.1. Routenplan; Ziff. 2.1.2. Ablauf und Konzept der Auftragsabwicklung; Ziff. 2.1.3. Organisation; Ziff. 2.1.4. Rapportwesen; Ziff. 2.2.1. Ausbildung Schlüsselperson; Ziff. 2.2.2. Referenzen; Ziff. 3.1.1. Abgasnorm; Ziff. 3.1.2. Alternative Treibstoffe und Ziff. 3.2. Bahntransport) zu lesen und zu verstehen ist. Gestützt auf diese Vorgaben erzielte die Zuschlagsempfängerin eine Gesamtpunktzahl gewichtet von 39.5 (Preis 25.0 Pte. + Qualität 12.3 Pte. + Ökologie 2.3 Pte.) und die Beschwerdeführerin eine Gesamtpunktzahl gewichtet von 34.3 (Preis 20.4 Pte. + Qualität 14.4 Pte. + Ökologie 3.8 Pte.). Ungewichtet erhielt die Zuschlagsempfängerin total 100 Punkte (Preis 50.0 Pte. + Qualität 35 Pte. + Ökologie 15 Pte.) und die Beschwerdeführerin total 98.3 Punkte (Preis 32.3 Pte. + Qualität 41 Pte. + Ökologie 25 Pte.), was nun zu würdigen ist. 2.2.3.2. Zum Kriterium der "Qualität" bringt die Beschwerdeführerin vor, die geringe Differenz von lediglich 6 Punkten (Beschwerdeführerin 41 von 50 Punkten, Zuschlagsempfängerin 35 Punkte; ungewichtet) sei angesichts der Lücken nicht mehr angemessen und müsse als willkürlich betrachtet werden. Diese

- 31 geringe Differenz sei nicht erklärbar angesichts der gravierenden Mängel des Angebots der Zuschlagsempfängerin, insbesondere bezüglich fehlender Angaben zum Betrieb der ASA, der unvollständigen Finanzierung, der zu breiten Fahrzeuge, dem Nichteinhalten der Tonnagebeschränkungen, der nicht erprobten und ungenügenden Rapportierung (v.a. Zeiterfassung), des ungenügenden Notfallkonzepts bei Ausfall eines Fahrzeugs, der zahlenmässig unzureichend eingesetzten Belader und der unvollständigen Routenplanung. Der Beschwerdegegner hat das Unterkriterium 'Routenplan' bei beiden Anbietern mit 'erfüllt' bewertet, weil beide sehr detailliert und übersichtlich seien; die zurückzulegenden Distanzen, die jeweiligen Zeiten sowie der Einsatz der Fahrzeuge seien jeweils sehr detailliert und gemäss stichprobeweiser Nachprüfung auch nachvollziehbar dargestellt. Bei der Beschwerdeführerin habe sich beim Spezialroutenplan ein Fehler bei den Wochentagen eingeschlichen; die Beschwerdeführerin zeige gestützt auf ihre Erfahrungswerte Problemfelder bzw. heikle Stellen auf und präsentiere entsprechende Lösungen. Ein Mehrwert im Sinne einer Maximalbewertung sei dennoch nicht angezeigt gewesen, zumal das Lösen solcher Probleme (insbesondere der Strassenbeschränkungen) Sache der Offerenten sei. Beim Unterkriterium 'Ablauf und Konzept der Auftragsabwicklung' hat die Beschwerdeführerin die Bewertung 'erfüllt' erhalten, während das Angebot der Zuschlagsempfängerin mit der tieferen Bewertung 'grossmehrheitlich erfüllt' bedacht wurde. Die Unterkriterien 'Organisation' und 'Rapportierung' seien bei beiden gleichermassen erfüllt. Hingegen sei die Zuschlagsempfängerin bei der etwas dürftig ausgefallenen Darstellung der Schlüsselpersonen und den fehlenden Referenzen im Bereich Abfallentsorgung mit 'grossmehrheitlich erfüllt' bewertet worden, während die Beschwerdeführerin bei den Schlüsselpersonen mit dem Maximum 'Erwartungen übertroffen/bringt Mehrwert' bewertet wurde bzw. bei den Referenzen mit 'erfüllt'. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bewertet der Beschwerdegegner die Routenpläne korrekterweise sowohl bei der Beschwerdeführerin als

- 32 auch bei der Zuschlagsempfängerin mit 'erfüllt'. So stehen die Pläne der Zuschlagsempfängerin denjenigen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den verlangten Inhalt in nichts nach; wenn die Beschwerdeführerin gewisse Punkte ausführlicher darstellt (Problemfelder mit Lösungen), so rechtfertigt dies noch keine Maximalbewertung ('Erwartungen übertroffen/bringt Mehrwert'), da die Lösung der anstehenden Probleme – wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt – so oder anders Sache der Anbieter ist und gleichzeitig keinerlei Anzeichen bestehen, dass die Zuschlagsempfängerin diese Probleme nicht meistern könnte. Die Bewertung des Beschwerdegegners, wonach der Routenplan der Beschwerdeführerin zwar mehr Informationen enthalte, diese aber keinen Mehrwert bringen würden, ist sachlich nachvollziehbar und somit korrekt. Was den Ablauf und das Konzept der Auftragsabwicklung betrifft, so hat der Beschwerdegegner das Angebot der Beschwerdeführerin besser bewertet als dasjenige der Zuschlagsempfängerin: Während dasjenige der Beschwerdeführerin als 'erfüllt' bewertet wurde, erhielt das Angebot der Zuschlagsempfängerin ein 'grossmehrheitlich erfüllt'. Wie bereits eingangs bei den Eignungskriterien bzw. beim Ausschluss dargetan, ist das Auftragskonzept der Zuschlagsempfängerin weniger konzis als dasjenige der Beschwerdeführerin; genau aus diesem Grund erfolgte ja auch die tiefere Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin. Man kann indes nicht sagen, dass der Ablauf und das Konzept der Auftragsabwicklung im Ganzen 'unvollständig/nicht nachvollziehbar' wären, was die nächsttiefere Bewertungsstufe ist; und selbst wenn die Zuschlagsempfängerin diese 3 (ungewichteten) Punkte abgeben müsste, wären diese bei Weitem nicht ausschlaggebend für das Endresultat. Die 'Organisation' und das 'Rapportwesen' hat der Beschwerdegegner zulässigerweise bei beiden mit 'erfüllt' bewertet. Beim Organigramm braucht dies keiner weiteren Kommentierung und beim Rapportwesen kann auf die Ausführungen vorne in Ziff. 2.2.1.8. und 2.2.1.9. verwiesen werden, woraus sich unzweifelhaft ergibt, dass das von der Zuschlagsemp-

- 33 fängerin vorgesehene System FARID – BARON tauglich ist und andernorts z.T. bereits seit vielen Jahren (Lausanne) erfolgreich eingesetzt wird. Beim Unterkriterium 'Ausbildung Schlüsselpersonal' wäre bei der Zuschlagsempfängerin wohl die Bewertung 'unvollständig/nicht nachvollziehbar' sachgerechter als 'grossmehrheitlich erfüllt'; ob der Beschwerdegegner aber geradezu in Willkür verfallen ist bei seiner Bewertung, kann offengelassen werden, da dieser eine Punkt (ungewichtet) am Ausgang der Gesamtbewertung bei Weitem nichts bewirken würde. An der Bewertung des Unterkriteriums 'Referenzen' kann das Gericht hingegen nichts Unsachliches erkennen, hat der Beschwerdegegner doch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zuschlagsempfängerin Referenzen nur im Bereich des Transportwesens aufzuweisen hat, diese mit 'grossmehrheitlich erfüllt' bewertet, während die einschlägigeren Referenzen der Beschwerdeführerin mit 'erfüllt' bewertet wurden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die Zuschlagsempfängerin und die Beschwerdeführerin im selben Gebiet operieren und die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben die Abfallentsorgung in diesem Gebiet seit 50 Jahren erledigen kann/darf; wenn die Bewertung dieses Defizits von Seiten des Beschwerdegegners relativ milde ausfällt, ist dies nicht zu beanstanden; aber auch hier würde ein Punkt (ungewichtet) am Ergebnis nichts ändern. Gleichzeitig besteht kein Anlass, der Beschwerdeführerin bei den Referenzen die Maximalpunktzahl zu geben. Die Bewertungen des Beschwerdegegners halten der gerichtlichen Überprüfung stand. Selbst aber wenn man die Zuschlagsempfängerin bei drei Unterkriterien nach obenstehenden Ausführungen insgesamt mit 5 Punkten (ungewichtet; 3 + 1 + 1) tiefer bewerten wollte, so käme die Zuschlagsempfängerin auf 30 Punkte (ungewichtet) bzw. 10.5 Punkte (gewichtet) und somit auf lediglich 1.8 weniger als zuvor, was bei einer Differenz der Gesamtpunkte der Zuschlagsempfängerin (39.5 Punkte) und der Beschwerdeführerin (34.3 Punkte) von 5.2 Punkten nicht entscheidend ins Gewicht fällt; der Vorsprung der Zuschlagsempfängerin würde immer noch 3.4 Punkte betragen. Ob die Beschwerdeführerin diese Differenz noch unter

- 34 dem Zuschlagskriterium 'Ökologie' überwinden kann, wird nachfolgend zu prüfen sein. 2.2.3.3. Zum Kriterium "Ökologie" bedarf es keiner langen Ausführungen. Die Fahrzeugflotte der Zuschlagsempfängerin ist (mit den zahlreichen Neubeschaffungen) auf einem deutlich neueren Stand als diejenige der Beschwerdeführerin; die höhere Bewertung der Zuschlagsempfängerin (erfüllt) gegenüber derjenigen der Beschwerdeführerin (grossmehrheitlich erfüllt) ist gerechtfertigt. Weil beide keine alternativen Treibstoffe anbieten, bleibt es sicherlich dabei, dass beide in diesem Unterkriterium keine Punkte erhalten. Es bleibt das Unterkriterium 'Bahntransport': Hier erhält die Zuschlagsempfängerin keine Punkte (sie hat in der Unternehmervariante einen Ablauf mit Bahntransport vorgeschlagen, doch hat sich der Beschwerdegegner bekanntlich für die Grundvariante entschieden); die Beschwerdeführerin hat hier die Bewertung 'erfüllt' erhalten, obwohl der Beschwerdegegner beim Schienenangebot der Beschwerdeführerin bemängelt, dass es nicht verbindlich formuliert sei. Selbst aber wenn die Beschwerdeführerin hier die volle Punktezahl zugesprochen erhielte (also plus 5 Punkte ungewichtet), so würde dies in der Gesamtabrechnung ein Plus von lediglich 0.7 Punkten ausmachen und damit zu wenig, um die vorgehend dargestellte Differenz von 3.4 Punkten zu überwinden. 2.2.4. Zusammenfassend lässt sich damit folgendes Fazit ziehen: Ein Ausschlussgrund für das Angebot der Zuschlagsempfängerin liegt nicht vor und die Beschwerdeführerin vermag bei der Bewertung nicht aufzuzeigen, dass sie in dem Masse zu tief bewertet worden ist oder die Zuschlagsempfängerin zu hoch, als dass sie die Zuschlagsempfängerin punktemässig noch hätte überholen können und der Auftrag ihr hätte zugesprochen werden müssen anstatt der Zuschlagsempfängerin. Die Beschwerde ist daher in allen Rügepunkten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 35 - 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Angesichts des Auftragswerts von über Fr. 15 Mio. (für Zeitspanne 2020-2032: Also 12 Jahre x Fr. 1'290'166.30 pro Jahr) und den zahlreichen Rügen, deren Behandlung dem Gericht einen erheblichen Aufwand verursacht hat, erscheint eine Staatgebühr von Fr. 15'000.-- als angemessen (vgl. dazu VGU U 19 13: Staatsgebühr Fr. 8'000.-- bei Auftragssumme von Fr. 1.8 Mio.; für zweistellige Millionenbeträge fehlen Referenzurteile weitgehend; eines ist VGU U 13 8 – Bauhauptgewerbe, Baumeisterarbeiten Umfahrungstunnel, Volumen Fr. 30 Mio., Staatsgebühr Fr. 20'000.--). 3.2. Aussergerichtlich hat die Beschwerdeführerin der anwaltlich vertretenen Zuschlagsempfängerin/Beigeladenen überdies noch die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs.1 VRG). Zur Höhe der Parteientschädigung wird dabei grundsätzlich auf die Honorarnote der Rechtsvertretung der obsiegenden Partei abgestellt. Im konkreten Fall weist die Honorarnote des Anwalts der Zuschlagsempfängerin/Beigeladenen einen Aufwand von 40 Std. 40 Minuten aus à Fr. 270.-- [Fr. 10'980.--] zzgl. Barauslagen von Fr. 355.--. Das Stundenhonorar ist mittels Honorarvereinbarung nach Art. 4 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) ausgewiesen (vgl. Beilage 12 der Zuschlagsempfängerin). In Bezug auf die Spesen wird eine Effektiv-Berechnung vorgesehen; in der Honorarnote ist hingegen nur ein Pauschalbetrag eingesetzt, der nicht überprüft werden kann und insbesondere relativ hoch erscheint, da über 3% der Honorarsumme liegend. Eine Kürzung auf 3% [= Fr. 329.40] ist daher geboten. Dies ergibt einen Aufwand von insgesamt Fr. 11'309.40 [Fr. 10'980.- - + Fr. 329.40], wobei keine Mehrwertsteuer (MWST) verlangt wurde. Weil die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. dazu UID-Registernummer CHE-107.032.361 C._____ AG bzw. UID- Registernummer CHE-440.376.413 D._____ AG), ist auch keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. dazu ausführlich Leiturteil: PVG 2015 Nr. 19).

- 36 - 3.3. Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (so Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 15'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 751.-zusammen Fr. 15‘751.-gehen zulasten der A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die A._____ die ARGE C._____, bestehend aus C._____ AG sowie D._____ AG, mit insgesamt Fr. 11'309.40 (ohne MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 13. September 2019 nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen (2C_741/2019).

U 2019 14 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.07.2019 U 2019 14 — Swissrulings