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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.02.2019 U 2018 72

6. Februar 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,246 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Wohnsitz | Beschwerde

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 72 1. Kammer Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 6. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rütimann, Beschwerdegegnerin betreffend Wohnsitz

- 2 - 1. Nach einer Niederlassungsprüfung stellte die Gemeinde X._____ mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 fest, dass A._____ keinen Wohnsitz mehr in X._____ habe und wies die Einwohnerdienste an, A._____ per 31. Oktober 2018 abzumelden; letzterer wurde aufgefordert, der Gemeinde innert 30 Tagen die Wegzugsadresse anzugeben. 2. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 13. November 2018 Beschwerde. In seiner Begründung weist er u.a. darauf hin, dass er in letzter Zeit wegen familiären Umständen wenig in X._____ gewesen sei, er sich aber intensiv um eine Arbeitsstelle kümmere und sich eine neue Wohnung in der Nähe dieser Arbeitsstelle suchen würde. Weil der Mietvertrag seiner Wohnung in X._____ frühestens per Ende März 2019 kündbar sei, könne er das Wegzugsdatum vom 31. Oktober 2018 nicht einhalten. 3. Die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) liess in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 kostenfällig die Abweisung der Beschwerde beantragen. Inzwischen habe der Beschwerdeführer seine Wohnung in X._____ fristgerecht per Ende Februar 2019 gekündigt. Am 29. November 2018 habe er sich persönlich beim Einwohneramt der Gemeinde abgemeldet und eine seit 1. November 2018 geltende neue Adresse in Y._____ angegeben, wo er sich anschliessend auch angemeldet habe. 4. Der Instruktionsrichter verfügte am 11. Januar 2019 den provisorischen Abschluss des Schriftenwechsels. Innert gesetzter Frist ist seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme eingegangen.

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2018, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, anlässlich einer Niederlassungsprüfung sei festgestellt worden, dass er keinen (zivilrechtlichen) Wohnsitz mehr in ihrer Gemeinde habe und daher per 31. Oktober 2018 dort abgemeldet werde. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen seine (neue) Wegzugsadresse anzugeben. Dieser Entscheid der kommunalen Einwohnerdienste ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden, womit er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt. 1.2. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer unmittelbar berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Feststellungsentscheids betreffend zivilrechtlicher Wohnsitz auf (Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde am 13. November 2018 frist- und formgerecht (Art. 52 i.V.m. Art. 38 VRG) beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, wobei die förmlichen Erfordernisse an eine Beschwerdeschrift eines Laien grundsätzlich nicht allzu hoch angesiedelt werden. Vorliegend sind damit sämtliche Verfahrensvorschriften zur Beschwerdeerhebung erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechts-

- 4 mittel offensichtlich (formell) unzulässig oder (materiell) offensichtlich begründet oder unbegründet ist. In diesen Fällen ist weder die sonst übliche Dreier-Besetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG; ist der Regelfall) noch eine Fünfer- Besetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) des Spruchkörpers erforderlich. 2.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält [..]. In Art. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz [RHG]; SR 431. 02) wird der Begriff 'Niederlassungsgemeinde' wie folgt umschrieben: Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben. Nach Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnerregister des Kantons Graubünden (ERG; BR 171.200) befindet sich der (zivilrechtliche) Wohnsitz in der Niederlassungsgemeinde (Hauptwohnsitz, Niederlassung). Gestützt auf diese gesetzlichen Vorgaben ist hier auch der zivilrechtliche bzw. meldepflichtige Wohnsitz des Beschwerdeführers zu bestimmen. 2.2. Der Beschwerdeführer erklärt seine aktuelle Lebens- und Wohnsituation wie folgt: Er sei am 5. November 2018 zum dritten Mal Vater geworden; die Mutter des Neugeborenen wohne in Z._____. Seine älteren beiden Kinder lebten bei der geschiedenen Ehefrau in W._____, wo er zweimal pro Woche ein Besuchsrecht wahrnehme. Seine Mutter sei Ende Juli 2018 in X._____ verunfallt und habe einen Beckenbruch erlitten. Weil sie wegen Platzmangels im Spital X._____ nach Hause entlassen worden sei und er sie unmöglich alleine nach Hause habe gehen lassen können, habe er ihr an deren Wohnort in Y._____ geholfen. Zudem habe er seinen Führer-

- 5 schein für 6 Monate abgeben müssen. Er suche intensiv eine Arbeit und werde dann eine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstelle suchen. Solange sei er aber noch auf seine Wohnung in X._____ angewiesen. Frühestmöglicher Kündigungstermin der Wohnung sei Ende März 2019, sodass er das verordnete Wegzugsdatum vom 31. Oktober 2018 nicht einhalten könne. 2.3. Die Beschwerdegegnerin legt mit ihrer Vernehmlassung ein (nicht unterzeichnetes) Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers vom 22. November 2018 an seinen Vermieter ein sowie je einen Registerauszug aus dem Einwohnerregister X._____ und dem Einwohnerregister Y._____. Im ersteren wird der Wegzug ab 31. Oktober 2018, definitiv ausgeführt am 29. November 2018, vermerkt; aus dem zweitgenannten Register geht hervor, dass der Beschwerdeführer per 1. November 2018 von X._____ nach Y._____ zugezogen ist/sei. 2.4. Nach Auffassung des Einzelrichters ergibt sich aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingelegten Dokumente, welche ihre Sachverhaltsdarstellung untermauern und von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht beanstandet worden sind, eine klare Situation. Demnach hat sich der Beschwerdeführer gegen Ende des Monats November 2018 der von der Beschwerdegegnerin verfügten Anordnung gefügt und die Mietwohnung per Ende Februar 2019 gekündigt. Weiter hat er auch den Wohnsitzwechsel von X._____ nach Y._____ behördlich registrieren lassen. Damit stellt sich einzig noch die Frage, ob der Verfügung der Beschwerdegegnerin die in das Jahr 2019 hineinreichende Kündigungsfrist der vom Beschwerdeführer bewohnten Mietwohnung entgegenstehen könnte. Dies ist aber nicht der Fall, da der faktische Lebensmittelpunkt einer Person nicht entscheidend vom Standort einer Mietwohnung abhängt. Aufgrund der übernommenen Betreuungsaufgaben gegenüber der in Y._____ domizilierten Mutter (nach ihrer Spitalentlassung) und der nachgewiesenen Wegzugsadresse ist erstellt, dass der für die Feststellung des zivilen Wohnsitzes massgebliche

- 6 - Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers von X._____ nach Y._____ gewechselt hat, und dies bereits im November 2018. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet, womit Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG anwendbar ist. 3.1. Der angefochtene Entscheid vom 23. Oktober 2018 ist demnach rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 13. November 2018 führt. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird dabei nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 300.-- festgelegt.

3.3. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 458.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 7 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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