VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 54 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar ad hoc Kollegger URTEIL vom 14. Mai 2019 in der Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Claude Schnüriger, Beschwerdeführerin gegen Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
- 2 - 1. Am 31. Mai 2018 stellte die A._____ AG beim Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden (GIHA) ein Gesuch um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht für den Erwerb eines Grundstücks (StWE- Grundstück 55541, 214/1000 Miteigentum an Grundstück 2500, Grundbuch X._____, mit Sonderrecht an der 5 ½-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss) ein. 2. Aus dem beigelegten Aktienbuch der A._____ AG ergab sich, dass B._____, ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA B, Alleinaktionär der A._____ AG ist. Aus diesem Grund forderte das GIHA die Gesuchstellerin mittels E-Mail vom 26. Juni 2018 auf, weitere Auskünfte und Unterlagen für den Nachweis des Wohnsitzes von B._____ in der Schweiz einzureichen um zu überprüfen, ob dieser in der Schweiz wohnhaft ist. Hierfür verwies das GIHA auf das Formular "Gesuch um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht (Nachweis des rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person in der Schweiz)". 3. Darauf und im Rahmen weiterer Korrespondenz mit dem GIHA reichte die A._____ AG diverse Unterlagen ein. Darunter befand sich etwa auch eine Erklärung datierend vom 12. Juli 2018, mittels welcher B._____ darlegte, dass er seit nunmehr zehn Jahren getrennt von seiner im Ausland wohnhaften Frau lebe und eine neue Existenz in der Schweiz aufgebaut habe. Da die Trennung einvernehmlich erfolgt und die finanzielle Unterstützung unstrittig sei, gebe es auch keine schriftliche Trennungsvereinbarung zwischen den Eheleuten. 4. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Tatsache, dass keine schriftliche Trennungsvereinbarung eingereicht wurde, erwog das GIHA in der Folge, dass der tatsächliche Wohnsitz von B._____ in der Schweiz nicht genügend ausgewiesen sei. In Ermangelung eines Bewilligungsgrundes stellte das GIHA am 9. August 2018 nicht nur die Bewilligungspflicht
- 3 für den Erwerb des Grundstücks durch die A._____ AG fest, sondern verfügte auch die Verweigerung der entsprechenden Bewilligung. 5. Gegen die Verfügung vom 9. August 2018 erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) und begehrte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, während das Grundbuchamt X._____ anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks einzutragen. Eventualiter sei festzustellen, dass der öffentlich beurkundete Kaufvertrag nicht bewilligungspflichtig sei und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Grundbuchamt X._____ eine Bestätigung zuzustellen, gemäss welcher der Kaufvertrag vom 11. Juli 2018 nicht bewilligungspflichtig sei. 6. Das GIHA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. In der Replik vom 11. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, worauf der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 auf weitere Eingaben verzichtete. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung vom 9. August 2018, mit welcher die Bewilligungspflicht für den Erwerb des StWE- Grundstücks 55541, Grundbuch X._____, durch die A._____ AG festgestellt und die Bewilligung dafür verweigert wurde. Das Grundbuchinspektorat ist kantonale Bewilligungsbehörde, die über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage entscheidet (Art. 15 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewG; SR 211.412.41] i.V.m. Art. 13
- 4 - Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [EGzBewG, BR 217.600]). Gegen Entscheide der Bewilligungsbehörde ist das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 20 Abs. 1 BewG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 EGzBewG). Als Erwerberin hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und ist demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 20 BewG). Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Ausgangslage der vorliegenden Streitigkeit bildet ein Grundstückskaufvertrag zwischen der C._____ AG und der schweizerischen Beschwerdeführerin mit Sitz in Y._____. Aufgrund des Umstands, dass gemäss dem Aktienbuch der Beschwerdeführerin (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin [Bfact.] 5) B._____ deren alleiniger Aktionär ist, ging der Beschwerdegegner davon aus, dass die Beschwerdeführerin ausländisch beherrscht sei, da B._____ als Staatsbürger der Europäischen Gemeinschaft keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. 2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BewG bedürfen Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Als Personen im Ausland gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c BewG auch juristische Personen, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz zwar in der Schweiz haben, in denen aber Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben. Allerdings gelten Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, nicht als Personen im Ausland (Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG e contrario, was sich für Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft auch aus Art. 25 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR
- 5 - 0.142.112.681] ergibt). Sofern eine juristische Person mit statutarischem und tatsächlichen Sitz in der Schweiz durch eine Person beherrscht wird, welche Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft ist, hängt die Bewilligungspflicht für den Erwerb eines Grundstücks durch die juristische Person somit davon ab, ob die beherrschende Person ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. 2.3. Nicht strittig ist vor dem Verwaltungsgericht, dass die grundstückserwerbende Aktiengesellschaft von B._____ als Alleinaktionär beherrscht wird (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 lit. a BewG), und dass im Falle einer Bewilligungspflicht keine Bewilligungsgründe nach den Art. 8 ff. BewG ersichtlich wären. Da B._____ Staatsbürger der Europäischen Gemeinschaft ist, steht und fällt die Bewilligungspflicht i.S.v. Art. 2 Abs. 1 BewG vorliegend demnach mit der Wohnsitzeigenschaft von B._____, sodass vor dem Verwaltungsgericht auch einzig zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Wohnsitz des Alleinaktionärs zu Recht nicht in der Schweiz erkannt hat. 3.1. Beim Wohnsitz handelt es sich um eine bestimmte rechtliche Beziehung einer Person zu einem Ort (STAEHELIN, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 23 Rz. 1). Nicht in jedem Rechtsbereich ist die Definition des Wohnsitzes identisch, so kann etwa das öffentliche Recht diesen Begriff autonom bestimmen (BGE 137 II 122 E.3.5). Das öffentliche Recht kann den Wohnsitzbegriff entweder eigenständig definieren oder auf das Zivilrecht verweisen (BGE 137 II 122 E.3.5). Selbst der zivilrechtliche Wohnsitz kann in den Schranken der Rechtssicherheit von leicht unterschiedlichen Umschreibungen betroffen sein ("funktionalisierende Auslegung"; m.w.Verw. STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 Rz. 3), sofern dies mit der Einheitlichkeit des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffes (vgl. auch Art. 23 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) vereinbar ist.
- 6 - 3.2. Was den Wohnsitzbegriff von Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG betrifft, verweist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV; SR 211.412.411) explizit auf den zivilrechtlichen Wohnsitz nach den Artikeln 23, 24 Abs. 1, 25 und 26 ZGB. Dass für die Bestimmung des Wohnsitzes zumindest auf Art. 23 ZGB abzustellen ist, wurde auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. etwa BGE 136 II 405 E.4.2; wobei in jenem Entscheid noch allfällige - hier nicht interessierende - Vereinbarkeiten mit dem Völkerrecht thematisiert wurden, welche allerdings nicht Art. 23 ZGB betrafen). Gemäss Art. 23 Abs. 1 1. Teilsatz ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Damit müssen zwei Merkmale vorliegen: der Aufenthalt als objektives Merkmal und die Absicht des dauernden Verbleibs als subjektives Merkmal. Letzteres gilt allerdings nicht schon beim Vorliegen eines inneren Willens als erfüllt, vielmehr muss diese Absicht auch objektiv erkennbar sein (vgl. BGE 136 II 405 E.4.3.; STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 Rz. 5). Letztlich ist der Ort massgebend, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (STAEHELIN, a.a.O. mit Verweis auf BGE 125 III 100 E.3). Bei der Ermittlung des Wohnsitzes gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage nach den Umständen, welche objektiv erkennen lassen, ob die Wohnsitzeigenschaft gegeben ist oder nicht, als Sachverhaltsfrage, wohingegen der Schluss von diesen Umständen auf den Lebensmittelpunkt i.S.v. Art. 23 Abs. 1 ZGB eine Rechtsfrage darstellt (BGE 97 II 1 E.3). 4. Die Beschwerdeführerin geht nun davon aus, dass B._____ seinen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat. Mit der beigelegten Aufenthaltsbewilligung des Migrationsamts O.3._____ vom 25. Juni 2014 würde sich das Einreisedatum vom 22. Oktober 2008 nach O.4._____ beweisen lassen, auf einer weiteren Aufenthaltsbewilligung vom 21. August 2018 desselben Migrationsamts ergäbe sich die Tatsache, dass B._____ sich am 12. November 2014 nach O.5._____ abgemeldet habe. Des Weiteren zeige die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde O.5._____ vom 5. Juli 2018, dass
- 7 - B._____ sich am 12. Januar 2016 bei der Gemeinde O.5._____ angemeldet habe. An der Begründung des Beschwerdegegners beklagt die Beschwerdeführerin, dass sie an einer einzigen Aussage von B._____ "aufgehängt" werde, indem dieser in seinem Schreiben zur Lebenssituation ausgeführt habe, dass er seine Familie im Ausland "so oft er es könne besuche". Zu einem grossen Teil stört sich die Beschwerdeführerin auch daran, dass der Beschwerdegegner die fehlende Wohnsitzeigenschaft von B._____ zur Hauptsache damit begründe, dass dieser keine Trennungsvereinbarung eingereicht habe. Eine solche könne nicht verlangt sein, vielmehr müsse auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden. Dass B._____ von seiner Familie getrennt lebe und dessen Lebensmittelpunkt in der Schweiz liege, beweise etwa seine neu ins Recht gelegte (nachgeholte) Trennungsvereinbarung vom 4. September 2018, sowie die Tatsache, dass zwischen seinem behaupteten Wohnsitz und demjenigen der restlichen Familie ein Fahrweg von ca. 15 Stunden liege. Die Beschwerdeführerin rügt auch eine unvollständige Tatsachenerhebung, da sie dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7. August 2018 allfällige weitere Mitwirkung angeboten habe. Als zusätzliche Beweise vor dem Verwaltungsgericht werden B._____ sowie dessen Frau als Zeugen angeboten. 5. Der Beschwerdegegner verweist zunächst auf die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, Beweismittel anzubieten. Er bezeugt gleichzeitig, dass er seiner Pflicht, allenfalls taugliche Beweismittel zu nennen, nachgekommen sei, indem er auf die Trennungsvereinbarung hingewiesen habe. Dies ändere allerdings nicht, dass keine solche existiere und die nachgereichte, neue Trennungsvereinbarung nichts zu beweisen vermöge. Bei der Prüfung des tatsächlichen Wohnsitzes einer verheirateten Person mit Kindern verlange die Behörde regelmässig eine persönliche Erklärung beider Partner über ihre Lebenssituation, sowie eine Trennungs- und/oder Unterhaltsvereinbarung, bzw. ein Nachweis über eine rechtshängige Scheidung bzw. gerichtliche Trennung. Ein solcher Nachweis sei vorliegend nicht erbracht worden. Was den Wohnsitz betrifft, bestätigt auch der Beschwerdegegner,
- 8 dass es auf die tatsächlichen Voraussetzungen ankomme. Aus diesem Grund habe der Beschwerdegegner die Familienbeziehung auch zu Recht höher gewichtet als etwa die räumliche Distanz zur Familie. Dafür spreche auch der Umstand, dass B._____ vor seiner zweiten Einreise in die Schweiz am 12. Januar 2016, am 12. November 2014 wieder ins Ausland gezogen sei. 6.1. Zunächst ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass es der Gesuchstellerin obliegt, Beweismittel anzubieten (BGE 102 Ib 124 E.3b.). Trotzdem stellt die Bewilligungsbehörde - sowie die kantonale Beschwerdeinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 22 Abs. 1 BewG). Damit trifft die Behörde eine Untersuchungspflicht, welche verlangt, dass die Behörde alles vorzukehren hat, was zur Abklärung des Sachverhalts dient (vgl. Mühlebach/Geissmann, Kommentar zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Brugg/Baden 1986, Art. 22 Rz. 4 ff.). Die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin und die Abklärungspflicht der Behörde korrelieren miteinander insoweit, als dass die Behörde der Gesuchstellerin eine zumutbare Hilfe bieten muss, allfällige Beweismittel zu nennen. Wenn dies geschehen ist, muss die Gesuchstellerin die Folgen einer unterlassenen Beweisofferte selber tragen (Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art. 22 Rz. 10 ff.). 6.2. Vorliegend lässt sich weder eine Verletzung der Untersuchungs- noch eine der Mitwirkungspflicht von Seiten der Parteien erkennen. So lässt sich etwa aus der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz zwischen dem 5. Juni 2018 und dem 18. Juli 2018 (vgl. Beilage des Beschwerdegegners [Bg-act.] 3.1.) entnehmen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2018 um Einreichung einer Kopie der Aufenthaltsbewilligung bat. Mit E-Mail vom 26. Juni 2018 verlangte die Behörde in der Folge das Formular "Gesuch um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht (Nachweis des rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person in der Schweiz)", mit den darin aufgeführten Unterlagen. Mit E-Mail vom 11. Juli
- 9 - 2018 wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass Seite 3 des Gesuchsformular noch ausstehend sei und zudem eine persönliche Erklärung über die Lebenssituation von Herrn und Frau A._____ (inkl. Trennungsund/oder Unterhaltsvereinbarung) benötigt werde. Aus dieser Sicht betrachtet, muss sich der Beschwerdegegner nicht entgegenhalten lassen, dass er der Beschwerdeführerin nicht die nötige Hilfestellung bot. 6.3. Gleich verhält es sich aber auch mit der Mitwirkung der Beschwerdeführerin, welche ihrerseits bis zum 12. Juli 2018 verschiedene Dokumente eingereicht hat, darunter das (komplette) erwähnte Gesuchsformular (Nachweis des rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person in der Schweiz [Bg-act. 2.1]), den Schweizer Führerausweis und die Schweizerische Krankenversicherungskarte (Bg-act. 2.4), den Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ (Bg-act. 2.5), eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde O.5._____ (Bg-act. 2.6). Auch wurde ein Mietvertrag eingereicht, aus welchem B._____ als Mieter einer Wohnung in O.5._____ hervorgeht Bg-act. 2.9). Des Weiteren wurde eine Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA B) von B._____ datiert vom 9. Februar 2016 (Bg-act. 2.11) und eine solche datiert vom 25. Juni 2014 (Bg-act. 2.12) ins Recht gelegt. Nebst diversen Zahlungsbelegen (Bg-act. 2.14) reichte der Beschwerdegegner auch eine persönliche Erklärung von B._____ über die Lebenssituation des Ehepaars A._____ (Bg-act. 2.13) ein. 6.4. Was den Sachverhalt betrifft, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - spätestens nach mehrmaligem Nachfragen des Beschwerdegegners sämtliche Akten eingereicht hat, welche den Wohnsitz von B._____ in der Schweiz beweisen könnten. Zwar übt die Beschwerdeführerin Kritik an der Sachverhaltsermittlung des Beschwerdegegners, doch zeigt sie auch vor dem Verwaltungsgericht nicht auf, dass weitere Beweismittel existiert hätten. Von daher ist anzunehmen, dass sich der relevante Sachverhalt schon genügend aus den vorhandenen Akten ergibt, sodass
- 10 es sich vor dem Verwaltungsgericht erübrigt, den offerierten Zeugenbeweis der Beschwerdeführerin einzuholen. 6.5. Am Rande sei noch auf den Antrag des Beschwerdegegners in der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 einzugehen, mit welchem er die Einholung eines Amtsberichts "zu den allgemeinen Voraussetzungen des bewilligungsfreien Grundstückerwerbs durch EU-Angehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, getrennt von ihrem weiterhin im Ausland lebenden Ehepartner" verlangt. Begründend führt er aus, dass die vom Bundesamt für Justiz festgelegte Praxis in Form einer Wegleitung für die Grundbuchämter und eines Merkblatts zu Vollzug des BewG aus dem Jahr 2009 nicht mehr aktuell seien. Diesbezüglich lässt sich für das Verwaltungsgericht nicht erahnen, inwiefern sich die Voraussetzungen für den bewilligungsfreien Grundstückerwerb durch EU-Angehörige verändert haben sollten, zumal die rechtlichen Grundlagen unverändert geblieben sind. Des Weiteren handelt es sich bei diesen Voraussetzungen um eine Rechtsfrage, welche das Gericht selber zu beantworten hat, ohne dass ein Beweismittel - zur Aufklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 VRG) - Klärung bringen könnte. Falls es sich bei dem verlangten Amtsbericht überhaupt um einen Beweisantrag handeln sollte, wird diesem nicht entsprochen. 7. Der Beschwerdegegner hat aufgrund der Akten den Lebensmittelpunkt von B._____ bei seiner Familie im Ausland festgestellt. Da B._____ verheiratet ist, ging er davon aus, dass nichts darauf hindeute, dass die Geschäftsverbindungen von B._____ in der Schweiz stärker wiegen, als die familiäre Bindung zur Ehefrau mit Wohnsitz im Ausland. Der Beschwerdeführer erachtet diese Einschätzung des Beschwerdegegners als unzutreffend, da er davon ausgeht, dass der Beschwerdegegner die Bestimmung des Lebensmittelpunkts hauptsächlich vom Vorliegen einer Trennungsvereinbarung abhängig gemacht habe. Daneben rügt er auch, dass seine Formulierung in der persönlichen Erklärung von B._____ über seine Lebenssituation, wo-
- 11 nach er seine Familie so oft er könne besuche, nicht sinngemäss verstanden worden sei. Mit Blick auf die angefochtene Verfügung, sowie in die Rechtsschriften und Beilagen der Parteien kann eine fehlerhafte rechtliche Würdigung allerdings nicht festgestellt werden, wie nachfolgende Erwägungen zeigen. 7.1 Zunächst trifft es nicht zu, dass der Beschwerdegegner das Vorliegen des Lebensmittelpunkts in der Schweiz hauptsächlich vom Fehlen einer Trennungsvereinbarung abhängig gemacht hat. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2018 lässt sich zwar entnehmen, dass die fehlende Trennungsvereinbarung und die Erklärung, dass B._____ seine Familie so oft wie möglich besuche, für den Beschwerdegegner auf eine intakte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und den erwachsenen Töchtern hindeute. Indem sie auf die weiteren eingereichten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Führerausweis etc.) Bezug nimmt und ausführt, dass diese die tatsächliche Wohnsitznahme in der Schweiz nicht ausweisen würden, zeigt sie, dass sie die Beweise gesamthaft gewürdigt hat. 7.2. Wie schon beschrieben, beinhaltet die Begründung des Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 ZGB die Verlegung des "Lebensmittelpunkts" an einen Ort. Im Normalfall bildet der Ort, an dem man schläft und die Freizeit verbringt und nicht der Arbeitsort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Bei Alleinstehenden kann ausnahmsweise der blosse Arbeitsort, an dem zumindest eine Schlafgelegenheit zur Verfügung steht, den Lebensmittelpunkt darstellen (STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 Rz. 6). Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz für jeden Ehegatten einzeln, allerdings ist zu beachten, dass das private Leben und nicht die berufliche Tätigkeit auschlaggebend ist für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts verheirateter Personen (BGE 88 II 135 E.1). Dies gilt für Wochenaufenthalter, welche nur am Wochenende nach Hause fahren (BGE 125 I 56 E.2) genauso wie für Ehegatten, welche aufgrund der Arbeitssituation gar nicht jedes Wo-
- 12 chenende nach Hause fahren können (STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 Rz. 11 mit Verweis auf BGE 79 I 27). Da sich bei getrennten Ehepaaren die familiäre Bindung zweifelsfrei zu relativieren vermag, kann einer Trennungsvereinbarung durchaus ein Beweiswert zukommen. Zumal die Beschwerdeführerin nicht auf anderem Weg beweisen konnte, dass die familiäre Bindung weniger stark wiegt als die geschäftliche in der Schweiz, durfte der Beschwerdegegner demnach das Fehlen einer Trennungsvereinbarung deswegen auch als Indiz für ein intaktes Familienverhältnis und damit gegen den Wohnsitz in der Schweiz ansehen. An diesem Ergebnis ändert in beweisrechtlicher Hinsicht auch eine von den Eheleuten nachträglich verfasste und von der Beschwerdeführerin anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichte Trennungsvereinbarung (Bf-act. 10) nichts, wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt. 7.3. Auch was die persönliche Erklärung der Lebenssituation von B._____ (Bgact. 2.13) angeht, kann dem Beschwerdegegner gefolgt werden, wenn sie die Aussage von B._____, wonach dieser seine Familie so oft wie er es könne besuche, als Indiz für eine intakte Familienbeziehung ansieht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint diese Würdigung auch im Zusammenhang mit den weiteren Zeilen der Erklärung nachvollziehbar. B._____ schreibt zwar, dass er seit nunmehr zehn Jahren "getrennt" von seiner Ehefrau lebe, gibt aber auch zu bekennen, dass sie ein gutes Einvernehmen haben. Als Arbeitsort habe er sich die Schweiz ausgesucht, weil die Berufsaussichten im Heimatland nicht optimal gewesen seien. Aus diesem Grund sei er in die Schweiz arbeiten gegangen um seine Familie zu unterstützen. Seine Familie sei in dieser Zeit im Ausland geblieben, da der erste Arbeitsvertrag nicht gesichert gewesen sei.
- 13 - Diese Ausführungen lassen eher vermuten, dass B._____ seine Arbeit in der Schweiz der Familie zu liebe aufgenommen hat als dass dies Folge eines Trennungsentschlusses war. 7.4. Des Weiteren wertete der Beschwerdegegner die Tatsache, dass B._____ laut der aktuellsten Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA B) am 12. Januar 2016 in die Schweiz eingereist ist (Bg-act. 2.11) und in der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde O.5._____ das Ausland als Zuzugsort vermerkt ist (Bg-act. 2.6) als Indiz gegen den Wohnsitz in der Schweiz. Nach Ansicht des Beschwerdegegners spreche dies nämlich dafür, dass B._____ - entgegen seiner früheren Behauptung - nicht zehn Jahre in der Schweiz angemeldet gewesen sei, sondern mindestens vor seiner zweiten Einreise in die Schweiz am 12. Januar wieder ins Ausland bei seiner Familie wohnte. Auch diese Tatsache durfte der Beschwerdegegner entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als Indiz für das Vorliegen des Lebensmittelpunkts von B._____ bei seiner Familie betrachten. 7.5. Schliesslich mögen auch die weiteren erwähnten Unterlagen in den Akten dieses Ergebnis nicht entkräften. So ist etwa das Vorliegen eines Führerausweises (Bg-act. 2.4) für sich allein nicht geeignet, den Gebrauch eines Fahrzeuges nachzuweisen; dieser Nachweis wäre vielmehr über einen Fahrzeugausweis, Versicherungspolicen u.ä. zu erbringen. Die blosse Bezahlung von Krankenversicherungsprämien deutet auch nur wenig auf einen Lebensmittelpunkt hin. Zudem sei nebenbei bemerkt, dass die entsprechenden Rechnungsbelege (Bg-act. 2.14), - wie auch jene der Swisscom AG - allesamt neueren Datums sind. Genauso mag der (neuere) Mietvertrag (Bg-act. 2.9), auf ein Mietverhältnis ab dem 1. Februar 2016 in O.5._____ hindeuten, doch muss dies weder bedeuten, dass sich A._____ vor dieser Zeit in der Schweiz aufhielt, noch dass er ab Beginn dieses Mietverhältnisses den Lebensmittelpunkt am Ort der gemieteten Wohnung begründete. Auch die übrigen Unterlagen sind nicht geeignet, den Lebensmittelpunkt zu beweisen. So fehlten weitestgehend die üblichen Unterlagen zu
- 14 tatsächlich gepflegten Freund- und Bekanntschaften in der Schweiz, zur Ausübung von Hobbies, Mitgliedschaften in Verein, Abonnemente für den öffentlichen Verkehr etc., welche in ihrer Gesamtheit den Lebensmittelpunkt von B._____ in der Schweiz nachweisen könnten. 7.6. Nach dem Gesagten ist an der rechtlichen Würdigung der vorhandenen Akten durch das GIHA nichts auszusetzen, wenn es aufgrund der vorliegenden Beweislage den Lebensmittelpunkt von B._____ nicht in der Schweiz feststellte. 8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Die Gerichtskosten gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- praxisgemäss (vgl. etwa VGU U 18 1, U 18 67) als angemessen erachtet wird, Parteientschädigung ist keine zuzusprechen, da der Beschwerdegegner in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 2‘333.--
- 15 gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]