VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 4 3. Kammer Vorsitz Audétat Richter von Salis, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 15. Mai 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Alimentenbevorschussung
- 2 - 1. A._____ wurde am 22. Juni 2015 mit Urteil des Familiengerichts Velbert (Deutschland) geschieden von B.____. Sie wohnt mit den gemeinsamen Kindern in Chur. 2. Auf Gesuch hin gewährten die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ mit Entscheid vom 24. April 2017 rückwirkend ab dem 1. April 2017 A._____ und ihren beiden Kindern Sozialhilfe basierend auf einem SKOS- Budget von drei Personen in einem 3-Personen-Haushalt. 3. Am 14. November 2017 entschied des Regionalgericht Plessur in Genehmigung einer Vereinbarung der Parteien über die Abänderung des oben erwähnten Scheidungsurteils. Dabei wurde festgehalten, dass der geschiedene Ehemann aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, für die gemeinsamen Kinder den Unterhaltsbeitrag auszurichten; die Höhe des den beiden Kindern zustehenden gebührenden Unterhalts bezifferte das Gericht auf monatlich je Fr. 1'000.-- (Barunterhalt) abzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. A._____ stellte im September 2017 bei den Sozialen Diensten der Gemeinde X._____ ein Gesuch um Alimentenbevorschussung für ihre beiden Kinder. Mit Verfügung vom 29. November 2017 lehnte die Behörde dieses Gesuch ab mit der Begründung, dass kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung bestehe, wenn der leistungspflichtige Elternteil finanziell nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu leisten. 5. Die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde wies der Gemeinderat der Gemeinde X._____ mit Entscheid vom 6./12. Februar 2018 als unbegründet ab.
- 3 - 6. In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 22. Februar 2018 beantragt A._____ (Beschwerdeführerin) sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Alimentenbevorschussung durch die Gemeinde X._____ in der vom Regionalgericht Plessur festgelegten Höhe von Fr. 1'000.-- pro Kind. Den Kindern stehe dies zu und der Vater würde gerne bezahlen, sei dazu aber nicht in der Lage, weil er im Ausland lebe und dort nicht genug verdiene. Es müsse aber vom Aufenthaltsort der Kinder ausgegangen werden, nicht von demjenigen, in welchem sich der Kindsvater aufhalte. 7. Die Gemeinde X._____ beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2018 kostenfällig die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass es sich vorliegend um einen Manko-Fall handle, weshalb derzeit keine Unterhaltspflicht des Kindsvaters bestehe. Die Ausrichtung einer Alimentenbevorschussung setze voraus, dass eine Unterhaltspflicht bestehe, und die Unterhaltsbeiträge fällig seien. Im vorliegenden Fall bestehe zwar grundsätzlich eine Unterhaltspflicht des Kindsvaters, jedoch sei die Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge nicht gegeben. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführerin weiterhin die subsidiäre Sozialhilfe auszurichten. 8. In ihrer Replik vom 26. März 2018 (Poststempel) wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin ihre Argumentation. Explizit bittet sie das Gericht um Nachprüfung des Abzugs der Kinderzulagen durch das Sozialamt. 9. Mit Eingabe vom 17. April 2018 verzichtet die Gemeinde X._____ auf eine Duplik.
- 4 - 10. Am 21. und 23. April 2018 reicht die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit diversen Beilagen ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6./12. Februar 2018, worin die Verfügung vom 29. November 2017 des Sozialamtes betreffend Ablehnung der beantragten Alimentenbevorschussung bestätigt wurde und weiterhin die Ausrichtung der subsidiären Sozialhilfe zugesichert wurde. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 22. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob. Beschwerdethema bildet dabei die Rechtmässigkeit (sowie Vertretbarkeit) des angefochtenen Entscheides, welcher mit dem Fehlen der Leistungsvoraussetzung der "Fälligkeit" für eine Bevorschussung begründet wurde. 2. a) Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Da vorliegend keine derartige Ausnahmekonstellation gegeben ist, fällt die Beurteilung dieser Beschwerde in die sachliche und örtliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts. b) Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Berührt ist die beschwerdeführende Person, wenn sie stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und in einer
- 5 besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht (BGE 139 II 279 E.2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, falls die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2 und 139 II 279 E.2.2). Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde zudem schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall ist unbestritten und auch erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid nachteilig berührt wird, da ihr die beantragte Alimentenbevorschussung (anstelle des unterhaltspflichtigen, jedoch illiquiden Kindsvaters) in der Höhe von je Fr. 1'000.-- pro Kind (total Fr. 2'000.-- pro Monat) nicht gewährt wurde, sondern weiterhin (nur) die Ausrichtung der Sozialhilfe von Fr. 1'538.85 pro Monat in Aussicht gestellt wurde, womit die Beschwerdeführerin eine Einkommensminderung von rund Fr. 500.-- pro Monat erleidet und daher offensichtlich ein schützenswertes Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheides hat. Weil die Kritik an den um die Kinderzulagen geschmälerte Sozialhilfebeiträge bereits in der Beschwerde sinngemäss enthalten ist, kann die Bitte um Überprüfung der Höhe der Beiträge in der Replik auch nicht als unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands (laut Art. 51 Abs. 2 VRG) gewertet werden. Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. c) Laut Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das Gericht (nur) dann, wenn – gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG – der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung nach Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist. Im konkreten Fall hat der Instruktionsrichter auf die ordentliche Kammerbesetzung mit drei Richtern laut Art. 43 Abs. 1 VRG zur Streitbeurteilung erkannt, da die betragsmässige Differenz zwischen der beantragten Alimentenbevor-
- 6 schussung (Fr. 2'000.-- pro Monat) und der subsidiär bereits gewährten Sozialhilfe (Fr. 1'538.85 pro Monat) rund Fr. 500.-- beträgt, und diese Einkommensminderung bei periodisch wiederkehrenden Sozialleistungen praxisgemäss auf 12 Monate hochgerechnet wird (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.2b, U 15 112 vom 14. März 2016 E.2c, U 16 37 vom 20. Juli 2016 E.1c, U 16 38 und 65 je vom 21. November 2016 E.2), was hier einen Streitwert von Fr. 6'000.-- (12 x Fr. 500.--) ergibt und demnach klarerweise über dem Grenzbetrag von Fr. 5'000.-- gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG für die einzelrichterliche Spruchkompetenz liegt. Zum selben Ergebnis würde man auch gelangen, wenn man auf die beantragte Alimentenbevorschussung von Fr. 2'000.-pro Monat (für beide Kinder) bzw. Fr. 24'000.-- pro Jahr (12 x Fr. 2'000.--) abstellen würde, da auch bei dieser Berechnungsweise des Streitwertes die gesetzlich festgelegte Einzelrichterlimite von Fr. 5'000.-- überschritten würde. In funktionaler Hinsicht ist hier deshalb eine 3-Kammerbesetzung und nicht eine Einzelrichterbesetzung des Verwaltungsgerichts geboten. 3. a) In materieller Hinsicht gilt es festzuhalten, dass der Bundeszivilgesetzgeber die Kantone mit Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auffordert, die Alimentenbevorschussung zu regeln, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Bei Einführung von Art. 293 Abs. 2 ZGB wurde in der Botschaft (BBl 1974 II 66) die Unterscheidung der Bevorschussung zur Armenunterstützung deutlich hervorgehoben: Das Kind soll nicht Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben, weil es Not leidet, sondern weil seine Eltern mit der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht säumig sind. Der Gesetzgeber ging damit grundsätzlich von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern aus. Entsprechend richtet das Gemeinwesen die Vorschüsse anstelle sowie auf Rechnung der säumigen Eltern aus. Der Vorteil einer Alimentenbevorschussung für die unterhaltsberechtigte Person liegt darin, dass diese die bevorschussten Beiträge in der Regel und anders als die normale Sozialhilfe nicht zurück-
- 7 erstatten muss. Vielmehr geht der bevorschusste Unterhaltsbeitrag mit allen Rechten an das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB), welches seinerseits gegen die unterhaltspflichtige Person vorgehen kann (so bereits: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 17 86 vom 11. Januar 2018 E.3a-b, U 17 40 vom 17. Oktober 2017 E.4b. U 15 70 vom 29. Juni 2016 E.2a-c mit Verweis auf BGE 129 I 1 ff.). Der Kantonale Gesetzgeber setzte die Bundesvorgabe in Art. 37 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) um, indem er die Wohnsitzgemeinde des unterhaltsberechtigten Kindes für die Alimentenbevorschussung (im Sinne von Art. 293 Abs. 2 ZGB) für zuständig und verfügungsbefugt erklärte. Zum anwendbaren Recht ist vorliegend auf die kantonale Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (VoBe; BR 215.050) abzustellen, welche die rechtlichen Vorgaben für die konkrete Streitentscheidung enthält. b) Die hierzu massgebenden Vorschriften in der VoBe lauten wie folgt: Art. 1 VoBe – Grundsatz 1Die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes leistet unterhaltsberechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. 2Die Vorschüsse sind keine öffentliche Unterstützung an das Kind und den nicht verpflichteten Elternteil. Art. 2 VoBe – Gegenstand 1Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB festgelegt sind. 2Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge, die nicht länger als zwei Monate vor der Einreichung des Gesuches fällig geworden sind, frühestens aber ab dem Datum der Wohnsitznahme. Art. 3 VoBe – Begrenzung 1Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zum Betrage von Fr. 724.-- je Kind und Monat bevorschusst. Im Lichte dieser Vorgaben ist auch die jetzige Beschwerde zu beurteilen.
- 8 c) In Art. 2 Abs. 1 VoBe wird demnach der Anwendungsbereich für die hier strittige Alimentenbevorschussung geregelt. Daraus ergibt sich, dass davon Unterhaltsbeiträge eines Elternteils erfasst sind, welche in einem Gerichtsentscheid oder in einer separaten Unterhaltsvereinbarung im Sinne von Art. 287 ZGB festgelegt wurden. Die unterhaltspflichtige Person kann dabei der Kindesvater oder die Kindsmutter sein. Laut Art. 2 Abs. 2 VoBe ist eine Bevorschussung durch das Gemeinwesen aber nur bei Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge möglich. Zudem besteht sowohl in zeitlicher Hinsicht (Anspruch rückwirkend bloss zwei Monate seit Gesuchseinreichung) als auch bezüglich der Höhe der monatlichen Bevorschussung (maximal Fr. 724.-- pro Kind) eine klare Begrenzung (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 VoBe). d) Ausgangspunkt für die aktuelle Streitentscheidung ist vorliegend der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 14. November, mitgeteilt am 17. November 2017 (Proz.Nr. 115-2016-63), samt Rechtskraftbescheinigung bzw. Vollstreckbarkeitserklärung vom 4. Dezember 2017 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3). Darin wurde im Urteilsdispositiv (S. 7) rechtsverbindlich was folgt festgehalten: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 14. November 2017 wird gerichtlich genehmigt. 2. [Gemeinsame Elternsorge für die zwei Kinder – mit Obhut/Wohnsitz bei Kindsmutter] 3. [Regelung Besuchsrecht für Kindsvater] 4.a) Aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit ist der Kindsvater nicht in der Lage, einen Beitrag an den Unterhalt der beiden Kinder (geb. 2003/04) zu bezahlen. b) Den beiden Kindern fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat ein Betrag von je CHF 1'000.-- (Barunterhalt), abzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. 5.a) [Gerichtskosten von CHF 2'000.-- je hälftig Kindsmutter und Kindsvater] b) [Parteikosten – jede Partei für sich selbst] c) [Gerichtskosten CHF 1'000.-- zu Lasten Kindsmutter bzw. Gerichtskasse] d) Gerichtskosten CHF 1'000.-- und Kosten für unentgeltliche Rechtspflege für Kindsvater in der Höhe von CHF 945.55 zu Lasten Kindsvater bzw. Gerichtskasse]
- 9 e) In Anbetracht und Würdigung dieses Urteilsdispositivs (speziell Ziff. 4.a) argumentierte die Beschwerdegegnerin aber völlig zu Recht, dass zwar ein richterlicher Entscheid im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VoBe vorliege, hingegen die Voraussetzung der Fälligkeit gemäss Art. 2 Abs. 2 VoBe nicht erfüllt sei, weil die vom zuständigen Regionalgericht genehmigte Vereinbarung (s. Ziff. 1) den unterhaltspflichtigen Kindsvater von der Unterhaltspflicht befreit habe (Ziff. 4.a). Ohne Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge stehe der Unterhaltsgläubigerin (hier Kindsmutter/Beschwerdeführerin) im vorliegenden Fall die beantragte Alimentenbevorschussung aber nicht offen. Die Beschwerdeführerin müsse den sich daraus ergebenden finanziellen Ausfall über die (bereits subsidiär gewährte) Sozialhilfe ausgleichen. Diese Rechtsauffassung ist gestützt auf Art. 2 Abs. 2 VoBe zutreffend und bedarf unter dem Aspekt des "Anspruchs auf Bevorschussung" durch die öffentliche Hand bzw. durch das jeweils zuständige Gemeinwesen (hier Wohnsitzgemeinde der Unterhaltsgläubigerin bzw. Beschwerdegegnerin) keiner weiteren Erörterungen mehr, zumal die unerlässliche Leistungsvoraussetzung der "Fälligkeit" des Anspruchs auf Bevorschussung nachweislich fehlt und darum die Unterstützung nur über die Sozialhilfe möglich ist. f) Dem wichtigen (subsidiären) Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe kam die Beschwerdegegnerin vorliegend aber nachweislich bereits mit Verfügung vom 24. April 2017 (Bg-act. 1) und dem detaillierten SKOS-Budget vom 1. November 2017 (Ausdruck 06.11.2017; Bg-act. 2) – welche beide hier nicht Gegenstand des strittigen Entscheides sind – einwandfrei nach, indem dort Ausgaben von total Fr. 2'623.85 Einnahmen von Fr. 1'810.60 gegenübergestellt wurden und daraus ein Fehlbetrag von Fr. 1'113.25 resultierte, woraus am Ende auch der gewährte Auszahlungsbetrag für die benötigte Sozialhilfe über Fr. 1'538.85 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1-3 mit jeweils separater "Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung") errechnet wurde. An diesen längst in volle Rechtskraft erwachsenen Sozialhilfebeiträgen gibt es hier ziffernmässig nichts auszu-
- 10 setzen, zumal die von der Beschwerdeführerin speziell erwähnten Kinderzulagen korrekt auf der Einnahmenseite (2 x Fr. 220.--) laut SKOS-Budget aufgeführt wurden und somit bei den für die Höhe der Sozialhilfe massgebenden SKOS-Richtlinien ohne Zweifel mitberücksichtigt wurden. Allein die Tatsache, dass die von der Beschwerdegegnerin schon (armenrechtlich) gewährte Sozialhilfe in ihrem Umfang weniger hoch ausgefallen ist, als dies bei der Alimentenbevorschussung der Fall gewesen wäre (vgl. gemäss Ziff. 4b im Urteilsdispositiv je Fr. 1'000.-- pro Kind; also pro Monat Fr. 2'000.-- statt Fr. 1'538.85 laut dereinst allenfalls zurückzuerstattender Sozialhilfe), ändert nichts daran, dass unter dem Rechtstitel "Alimentenbevorschussung" kein zusätzlicher Anspruch auf höhere Unterstützungshilfe bestanden hätte. Vielmehr müssen immer alle Leistungsvoraussetzungen des betroffenen Sozialversicherungszweiges erfüllt sein, um aus der konkret zuständigen Beitragskasse (hier gemäss VoBe) die finanzielle Bevorschussungshilfe für die Bestreitung der familieneigenen Lebenshaltungskosten einschliesslich Wohnungsbedarfs rechtzeitig zu erhalten. 4. a) Aus dem Gesagten ergibt sich zusammengefasst, dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6./12. Februar 2018 rechtens und materiell vertretbar ist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22. Februar 2018 führt und gleichzeitig die Bestätigung der Verfügung vom 29. November 2017 des Sozialamtes betreffend Ablehnung der beantragten Alimentenbevorschussung zur Konsequenz hat. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG grundsätzlich der unterliegenden Partei, hier also der Beschwerdeführerin, aufzuerlegen. Im konkreten Fall erachtet das Gericht dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 500.-für angemessen und gerechtfertigt. Zu klären bleibt damit noch, ob diese Gerichtskosten von der Gerichtskasse übernommen werden können, da die Beschwerdeführerin um Erlass sämtlicher Prozesskosten ersucht hat.
- 11 - 5. a) Es ist also noch über das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu befinden, wobei das Gericht dieses Gesuch (im Sachverhalt Ziff. 10) – trotz Eintreffens erst nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels (Sachverhalt Ziff. 8 und 9) – hier als beachtlich und prüfenswert erachtet, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Laiin ohne anwaltliche Rechtsvertretung handelt und die Nichtanhandnahme des Gesuches infolge verspäteter Einreichung deshalb wohl einen überspitzter Formalismus darstellen würde. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. In Art. 76 Abs. 1 VRG wird dazu festgehalten, dass die zuständige Instanz auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen könne, sofern der Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos sei und die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel für einen Prozess verfüge. Bedürftig im Sinne dieser Bestimmung ist eine Partei, die zur Leistungen der Prozesskosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie (im konkreten Fall für die beiden noch minderjährigen Kinder [Jrg. 2003/04]) angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des beitreibungsrechtlichen Existenzminimums (s. SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129
- 12 - E.2.3.1; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E.5). b) Wie sowohl den drei Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung vom 13. April 2018 (Bf.-act. 1), 21. April 2018 (Bf-act. 2; beide mit Poststempel vom 21. April 2018) sowie 20. April 2018 (Bf-act. 3; mit Poststempel vom 23. April 2018) als auch den dazu jeweils beigelegten Unterlagen zu entnehmen ist, kann die Beschwerdeführerin ohne Weiteres als bedürftig im Sinne von Art. 76 Abs. 1 VRG taxiert werden. Einem Erwerbseinkommen von rund Fr. 1'300.-- plus Nebenerwerb Fr. 170.-- zzgl. der gewährten Sozialhilfe von Fr. 1'538.85 stehen Auslagen von rund Fr. 1'900.-- pro Monat (gegliedert in: Mietzins Fr. 1'225.--; KK-Prämien mit IPV Fr. 509.45 für drei Personen; Berufsauslagen Fr. 150.--; Hausratversicherung Fr. 15.--) zzgl. Schulden (derzeit noch in Bearbeitung) gegenüber, womit für das Gericht hinreichend erstellt ist, dass die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hier als erfüllt angesehen werden kann; andernfalls auch keine Sozialhilfe über Fr. 1'538.85 pro Monat von der öffentlichen Hand bzw. der Beschwerdegegnerin geleistet werden müsste. Da der Rechtsstreit zudem weder offensichtlich mutwillig noch im Voraus (aus Sicht der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin) als völlig aussichtslos gewertet werden kann, wird dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (ohne Rechtsvertreter) stattgegeben. c) Aus dem soeben Gesagten folgt für den konkreten Fall, dass die aufgelaufenen Gerichtskosten von Fr. 500.-- für dieses Beschwerdeverfahren (zumindest vorläufig) vollumfänglich zu Lasten der Gerichtskasse gehen.
- 13 d) Nach Art. 77 Abs. 1 VRG hat die Beschwerdeführerin das Erlassene aber dereinst zu erstatten, sofern sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage sein wird. Der Anspruch des Kantons Graubünden auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft dieses Entscheides. Laut Art. 77 Abs. 2 VRG entscheidet über die Verpflichtung zur Rückerstattung das von der Regierung bezeichnete Amt (konkret die Steuerverwaltung). Deren Entscheid kann sodann - erneut und separat - mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene zu erstatten. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]