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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.11.2018 U 2017 55

27. November 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,111 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Fremdenpolizei (Aufenthaltsbewilligung) | Fremdenpolizei

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 55 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 27. November 2018 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Fremdenpolizei (Aufenthaltsbewilligung)

- 2 - 1. Die aus X._____ stammende A._____ heiratete am 8. Oktober 2004 den Schweizer B._____. Daraufhin wurde ihrem Gesuch um Familiennachzug entsprochen und ihr eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt; ebenso erhielt ihr ausserehelicher Sohn (Staatsangehöriger von X._____) eine solche Bewilligung. 2010 wurde A._____ die beantragte Niederlassungsbewilligung verweigert, u.a. aufgrund von Betreibungen, Zahlungsbefehlen, Verlustscheinen etc. Im April/Mai 2011 trennte sich das Ehepaar und die Ehe wurde am 17. Oktober 2011 geschieden. Der Sohn verliess die Schweiz im Juni 2012. 2. Am 21. August 2012 wurde C._____ als Tochter von A._____ und dem Schweizer Bürger D._____ geboren. 3. A._____ wurde nach der Trennung/Scheidung eine Frist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingeräumt; trotz Erwerbslosigkeit und Fürsorgeabhängigkeit wurde ihre Jahresaufenthaltsbewilligung mehrmals verlängert, letztmals im Januar 2015 bis am 7. April 2016; diese Bewilligung war an die Bedingung der Erwerbstätigkeit geknüpft. 4. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 verlängerte das Amt für Migration und Zivilrecht (AFM) die Jahresaufenthaltsbewilligung der Gesuchstellerin nicht mehr und wies sie gleichzeitig aus der Schweiz aus. Ihre Verfügung begründete das AFM damit, dass A._____ seit dem 1. Juni 2015 nicht mehr erwerbstätig sei und seither wie auch bereits vor Juni 2010 und vom Juli 2011 bis Januar 2013 fürsorgeabhängig gewesen sei; ihr und ihrer Tochter sei eine Ausreise nach X._____ zumutbar, wobei die Eltern selber entscheiden könnten, ob die Tochter in X._____ bei ihrer Mutter oder in der Schweiz bei ihrem Vater leben solle. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

- 3 - 5. Am 28. Juli 2016 reichte A._____ beim AFM ein Wiedererwägungsgesuch ein zusammen mit einem Gesuch um umgekehrten Familiennachzug bezogen auf ihre Tochter C._____. 6. Mit Verfügung vom 22. November 2016 trat das AFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. 7. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 23. Dezember 2016 Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) des Kantons Graubünden, welches diese mit Entscheid vom 8. Mai 2017 abwies. Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies das DJSG infolge Aussichtslosigkeit ab. 8. Am 8. Juni 2017 liess A._____ (Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen; weiter verlangt sie, dass auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei, C._____ der Familiennachzug ihrer Mutter in die Schweiz zu bewilligen und ihr hierfür eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt für die Verfahren beim AFM, beim DJSG und vor Verwaltungsgericht mit Beiordnung von Rechtsanwalt (RA) lic. iur. Dieter Marty als Rechtsbeistand. Er begründete seine Anträge im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt besser hätten abklären müssen; das Kind sei älter geworden, gehe in eine Kinderkrippe. Die Mutter könne nicht arbeiten, weil sie sich einerseits um das Kind zu kümmern habe und andererseits, da das AFM ihr die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert habe. In einem Nachtrag vom 12. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter die Einteilung von C._____ für den Kindergarten zusammen mit Merkblättern ein.

- 4 - 9. Ebenfalls am 8. Juni 2017 reichte RA Marty einmal namens von A._____ und einmal namens der Tochter C._____ beim AFM ein Gesuch um Familiennachzug ein. Den Nachtrag mit denselben Beilagen wie im Nachtrag vom 12. Juni 2017, allerdings adressiert an das AFM aber unter Bezugnahme auf ein Beschwerdeverfahren (gemeint sein kann nur das pendente Verfahren U 17 55), sendete RA Marty in doppelter Ausführung auch an das Amt; die Dokumente gehen dort einmal am 13. Juni 2017 und einmal am 14. Juni 2017 ein. Das AFM schreibt am 16. Juni 2017 an RA Marty, dass er in der gleichen Angelegenheit ein Rechtsmittelverfahren beim Verwaltungsgericht Graubünden führe und das AFM es als trölerisches Verhalten ansehe, wenn er in der gleichen Angelegenheit im gleichen Atemzug neue Gesuche beim AFM einreiche; das AFM sei nicht bereit auf das eingereichte Gesuch einzutreten und erlasse dafür auch keine Verfügung. RA Marty empört sich über dieses Schreiben am 19. Juni 2017. Es folgt noch ein weiterer 'Schriftenwechsel' im Juli und August 2017. 10. Das DJSG (Beschwerdegegner) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hat es nichts einzuwenden. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner einzig aus, die Einteilung der Tochter in den Kindergarten sei für die vorliegend zu entscheidenden Rechtsfragen nicht wesentlich. Im Weiteren verwies der Beschwerdegegner auf den angefochtenen Entscheid. 11. Den Gesuchen um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Prozessführung hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Juni 2017 entsprochen.

- 5 - 12. Der Beschwerdegegner liess dem Gericht am 19. Juni und 24. Juli 2017 die Akten [act.] I/292 - I/295 sowie II/14 zukommen. 13. In seiner Replik vom 25. August 2017 beklagt sich die Beschwerdeführerin über den Umstand, dass der Beschwerdegegner nach wie vor auf den Sachverhalt abstelle, wie er sich vor dem 20. Mai 2016 dargestellt habe. Die im Jahr 2017 eingereichten Gesuche seien nicht rechtskonform beantwortet worden. 14. Am 4. September 2017 verzichtet der Beschwerdegegner auf eine Duplik. 15. Am 10. August 2018 ersucht RA Marty beim Beschwerdegegner um eine Bestätigung, dass das Verfahren U 17 55 beim Verwaltungsgericht nach wie vor hängig sei. Der Beschwerdegegner leitet diese Anfrage zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter zusammen mit einer Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonspolizei des Kantons St. Gallen betreffend Verdacht auf rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbsfähigkeit ohne Bewilligung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 8. Mai 2017, worin der Beschwerdegegner (DJSG) die Verfügung des AFM vom 22. November 2016 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2016 bestätigte und damit die dagegen verwaltungsintern erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2016 abwies. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob der angefochtene Entscheid des DJSG das von der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2016 gestellte Wiedererwägungsgesuch und das gleichzeitig gestellte Gesuch betreffend umgekehrten Familiennach-

- 6 zug rechtens und vertretbar behandelt. Nicht Streitgegengestand können hier hingegen die seither eingereichten Gesuche vom 8. Juni 2017 (im Sachverhalt Ziff. 9) sein, weil bereits ein Rechtsmittelverfahren in derselben Angelegenheit vor Verwaltungsgericht hängig ist und somit andernfalls der gesetzliche Instanzenzug missachtet würde. Neue Gesuche sind erst nach rechtskräftigem Urteil statthaft. 1.2. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 8. Mai 2017 ist die Beschwerdeführerin direkt nachteilig vom Nichteintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch (betreffend Verweigerung der Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung) sowie der 'Nichtbehandlung' ihres Gesuchs um umgekehrten Familiennachzug betroffen, da sie damit künftig nicht mehr mit der im Jahre 2012 geborenen Tochter aus einer Verbindung mit einem Schweizer Staatsbürger zusammen leben und gemeinsam zu Dritt als Familie in der Schweiz wird wohnen können; wobei es der Tochter allerdings freisteht, die Schweiz mit ihrer Mutter (Beschwerdeführerin) in deren Heimat X._____ zu verlassen oder andernfalls beim Vater in der Schweiz zu bleiben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Juni 2017 gegen den strittigen Entscheid vom 8. Mai 2017 ist überdies innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG erfolgt und hat die Formvorschriften für eine gültige Rechtsschrift nach Art. 38 Abs. 1 VRG erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1. Nach Art. 24 VRG kann eine Partei die Verwaltungsbehörde um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen (Abs. 1). Die Verwaltungsbehörde ist zur Wiedererwägung ihres Entscheids nur verpflichtet, wenn Gründe für ei-

- 7 nen Widerruf glaubhaft gemacht werden (Abs. 2). Laut Art. 25 kann die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben (Abs. 1), wenn sich die Sachoder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (lit. a) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). Art. 26 Abs. 1 VRG legt fest, dass die zuständige Verwaltungsbehörde einen Entscheid erlässt: Von Amtes wegen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder zur Regelung eines Rechtsverhältnisses angebracht ist (lit. a); auf Antrag einer Partei, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid hat (lit b). Schliesslich wird in Art. 26 Abs. 2 VRG in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch folgendes bestimmt: Wird ein Entscheid beantragt und erachtet die Behörde die Voraussetzungen dafür als nicht gegeben, erlässt sie einen Nichteintretensentscheid. Dieser ist gleich wie eine Verfügung anfechtbar. 2.2. Materiell gilt es aus chronologischer Sicht nochmals klar festzuhalten: Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 verweigerte das AFM die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 28. Juli 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, die rechtskräftige Verfügung vom 20. Mai 2016 in Wiedererwägung zu ziehen; gleichzeitig beantragte sie die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] I/255). Im Dispositiv der Verfügung des AFM vom 22. November 2016 wird auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Das Gesuch um umgekehrten Familiennachzug wird im Dispositiv nicht erwähnt; aus den Erwägungen ist dazu lediglich zu entnehmen, dass der umgekehrte Familiennachzug bereits im Rahmen der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Mai 2016 ausreichend beurteilt worden sei; es würde weder eine veränderte Sach- noch Rechtslage

- 8 gegenüber jenem Entscheid bestehen, noch seien Unterlagen oder Sachverhalte versehentlich gewürdigt worden. 2.3. Für das streitberufene Gericht ist aktenkundig erstellt, dass sich das AFM in seiner rechtskräftigen Verfügung vom 20. Mai 2016 mit der Konformität einer Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung und der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK auseinandergesetzt hat. Es hat sich dabei insbesondere auf die Angaben des Vaters ihrer Tochter gestützt, welcher auf Nachfrage des AFM schriftlich mitteilte, dass er die Tochter nur etwa ein Mal pro Monat besuche, wobei sich die Besuche sehr schwierig gestalten würden, da die Tochter kein Wort Deutsch spreche; von einer Regelmässigkeit der Besuche könne keine Rede sein. Daraus schloss das AFM, dass zwischen dem Vater und der Tochter keine gelebte und enge Beziehung bestehe. Für die 4-jährige Tochter sei es unter diesen Umständen zumutbar in X._____ zu leben, zumal sie die dortige Landessprache spreche und in einem Alter sei, in welchem sie sich schnell an die veränderten Verhältnisse anpassen und gewöhnen würde. Diese Sachdarstellung und Einschätzung ist für das Gericht nachvollziehbar und inhaltlich vertretbar, auch wenn das AFM offenbar selbst nicht von einer Durchsetzbarkeit der Wegweisung ausgeht, wie der Anfrage beim Staatssekretariat für Migration (SEM) entnommen werden kann (vgl. Bg-act. I/265). Zulässig ist auch, dass das AFM das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2016 inhaltlich nicht behandelt mit der Begründung, es hätten sich in den letzten zwei Monaten keine erheblichen Änderungen im Sachverhalt und in der Rechtslage ergeben bzw. es seien keine bereits damals vorhandenen Tatsachen ohne Würdigung geblieben. Ob ein Nichteintreten korrekt ist oder ob es eher eine Abweisung hätte sein sollen, kann dabei hier offengelassen werden. Was nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht korrekt ist und deshalb korrigiert werden muss, ist der Umstand, dass das AFM in der Verfügung vom 22. November 2016

- 9 - (Bg-act. I/274, II/3) das gleichzeitig mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs vollkommen unbehandelt liess; es gibt dort weder ein Eintreten mit materieller Behandlung noch ein Nichteintreten. Lediglich in Erwägung 5 (Bg-act. II/3, S. 3) wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zwar im Schreiben vom 28. Juli 2016 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs beantragt habe, dieser Antrag im Lichte von Art. 8 EMRK aber bereits in der rechtskräftigen Verfügung des AFM vom 20. Mai 2016 ausreichend beurteilt worden sei; im Dispositiv (Bg-act. I/251, S. 13) erscheint dann allerdings das Gesuch um umgekehrten Familiennachzug nicht mehr. Dies ist rechtlich so nicht haltbar und bedarf daher noch einer eigenständigen Verfügung. 2.4. Im angefochtenen Entscheid vom 8. Mai 2017 hält der Beschwerdegegner bezüglich des Gesuchs um umgekehrten Familiennachzug einzig fest, dass das AFM in der Verfügung vom 22. November 2016 zu Recht feststellt, es habe in der bereits rechtskräftigen Verfügung vom 20. Mai 2016 auch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs geprüft und entsprechend gewürdigt. Es habe dabei auch Art. 8 EMRK miteinbezogen und sei dann zum Schluss gekommen, dass ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut von Art. 8 EMRK konkret zulässig sei; somit sei das am 28. Juli 2016 eingereichte Gesuch um umgekehrten Familiennachzug vom AFM aber bereits zuvor inhaltlich abschlägig beurteilt worden und in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin mache diesbezüglich auch keine neuen Umstände geltend, welche in einer Revision zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu Bg-act. II/11 bzw. den angefochtenen Entscheid E.4c zweitletzter Absatz, S. 12).

- 10 - 2.5. Das streitberufene Gericht sieht in der Amtsverfügung vom 20. Mai 2016 – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners – indessen gerade keine Behandlung des umgekehrten Familiennachzugs; der Begriff findet sich darin nirgends. Wohl wird dort die Thematik von Art. 8 EMRK abgehandelt, doch erfolgte dies (naheliegenderweise) vor dem Hintergrund der damals gleichzeitig verfügten Wegweisung aus der Schweiz. Das AFM hatte im Mai 2016 auch gar kein Gesuch vorliegend, um über einen umgekehrten Familiennachzug befinden zu können. Es ist daher gleich aus zwei Gründen nicht korrekt, im neuen Verfahren ein explizit gestelltes Gesuch um umgekehrten Familiennachzug überhaupt nicht zu behandeln; zumindest ein förmliches Nichteintreten auf jenes Gesuch im Verfügungsdispositiv wäre unerlässlich vonnöten gewesen. Dessen Nichtbehandlung ist umso weniger mit der Begründung zu schützen, das AFM hätte ein solches Gesuch erst vor kurzem gerade behandelt und es hätten sich seither keine Änderungen in der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ergeben. Der Beschwerdegegner (DJSG) – als Aufsichts- und Kontrollinstanz – hätte diese Fehler in seinem Entscheid vom 8. Mai 2017 erkennen und korrigieren müssen. Dies ist nachweislich im konkreten Fall nicht geschehen. 2.6. Das aufgezeigte Versäumnis ist umso mehr zu beachten, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde vom 8. Juni 2017 vor Verwaltungsgericht noch mitteilte und auch belegte, dass die Tochter der Beschwerdeführerin demnächst in den Kindergarten gehen bzw. eingeschult werde, was dann ab August 2017 auch tatsächlich der Fall war. Diese tatsächliche Entwicklung wird in der Prüfung des Gesuchs um umgekehrten Familiennachzug zu berücksichtigen sein, genauso wie die seitherige Entwicklung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin.

- 11 - 2.7. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Vorinstanzen (AFM/DJSG) zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2016 nicht eingetreten sind. Die entsprechende Rüge ist daher abzuweisen. Hingegen hat das AFM fälschlicherweise das Gesuch um umgekehrten Familiennachzug nicht behandelt und der Beschwerdegegner ist fälschlicherweise davon ausgegangen, dass dieses Gesuch mit Nichteintreten behandelt worden sei, wobei er diesen vermeintlichen Entscheid geschützt hat. Weil dies offenkundig nicht der Fall ist/war, ist dieses Gesuch nach wie vor pendent und zu behandeln, und zwar unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung. Die Beschwerde ist diesbezüglich folglich gutzuheissen und die Angelegenheit zwecks Behandlung des Gesuchs um umgekehrten Familiennachzug an das AFM zurückzuweisen. Die eingereichte Beschwerde vom 8. Juni 2017 wird demzufolge teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 8. Mai 2017 insofern aufgehoben. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je hälftig dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da ersterer bezüglich Wiedererwägungsgesuch Recht hatte, in Bezug auf die Prüfungspflicht des neuen Gesuchs um umgekehrten Familiennachzug aber der Beschwerdeführerin Recht zu geben ist. Es drängt sich hier daher eine Halbierung der Gerichtskosten auf. Aufgrund vergleichbarer Fälle (so U 17 9 vom 23. Mai 2017, 17 12 vom 6. Februar 2018, 17 21 vom 13. März 2018, 17 74 vom 23. Oktober 2018, 17 87 vom 5. Dezember 2017 sowie 18 12 vom 23. Oktober 2018) erhebt das Gericht vorliegend praxisgemäss eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.--. Da der Beschwerdeführerin vom Instruktionsrichter bereits mit Verfügung vom 21. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtspflege (URP) nach Art. 76 VRG gewährt wurde, gehen Fr. 750.-- der Staatsgebühr (zzgl. ½ Kanzleiauslagen) auf die Gerichtskasse; unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss

- 12 - Art. 77 VRG, wonach die Beschwerdeführerin das Erlassene zu erstatten hat, sofern sie dereinst dazu finanziell in der Lage sein sollte. 3.2. Aussergerichtlich hat der Beschwerdegegner der partiell obsiegenden Beschwerdeführerin auch noch die Hälfte der ausgewiesenen und notwendigen Parteikosten zu ersetzen. Die andere Hälfte fällt wie die Gerichtskosten unter die URP. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (RA Marty) weist in seiner Honorarnote vom 8. September 2017 detailliert seinen Aufwand von insgesamt 31.05 Stunden (h) aus. Darin enthalten sind allerdings Aufwendungen, welche vor der Mitteilung des angefochtenen Entscheids vom 8. Mai 2017 angefallen sind. Zudem sind in der Aufstellung zahlreiche Positionen enthalten, welche mit dem Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nichts zu tun haben, wie zum Beispiel das Stellen neuer Gesuche beim AFM, Korrespondenz mit der Vorinstanz etc. (im Sachverhalt Ziff. 9). Angesichts der eher bescheidenen anwaltlichen Leistung ist das streitberufene Gericht zur Auffassung gelangt, dass der notwendig verfahrensbedingt verursachte und damit zu entschädigende Aufwand des besagten Anwalts auf 12 h festzusetzen ist. Davon gehen 6 h à Fr. 200.-- zzgl. 3 % Spesen und 8 % Mehrwertsteuer (MWST), total Fr. 1'344.90, im Rahmen der URP auf die Gerichtskasse und 6 h à Fr. 240.-- zzgl. 3 % Spesen und 8 % MWST, zusammen Fr. 1'601.85, zu Lasten des Kantons (DJSG). In Bezug auf die unterschiedlichen Stundenansätze ist auf die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwälte/-anwältinnen (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) hinzuweisen, wonach laut Art. 5 Abs. 1 HV das Honorar im Rahmen der URP Fr. 200.-- pro Stunde bzw. nach Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz von Fr. 240.-- (Durchschnitt zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.--) üblich ist.

- 13 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Behandlung des Gesuchs um umgekehrten Familiennachzug für A._____ an das Amt für Migration und Zivilrecht zurückgewiesen. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) des Kantons Graubünden hat über die Kosten und die Parteientschädigung im aufgehobenen Entscheid neu zu befinden. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-zusammen Fr. 1‘844.-gehen je zur Hälfte zulasten des Kantons (DJSG ½) sowie A._____ (½) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten von Fr. 750.-- (zzgl. ½ Kanzleiauslagen) zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 3.2. A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'344.90 (inkl. MWST) entschädigt. 3.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten.

- 14 - 4. Der Kanton (DJSG) hat A._____ zudem mit Fr. 1'601.85 (inkl. MWST) zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

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