Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.05.2018 U 2017 39

15. Mai 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·5,562 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Kehrichtabfuhr | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 39 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, von Salis Aktuar Simmen URTEIL vom 15. Mai 2018 in der Streitsache A._____ und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gion-Andri Decurtins, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner, Beschwerdegegnerin betreffend Kehrichtabfuhr

- 2 - 1. Am 18. Dezember 2015 informierte die Gemeinde O.1._____ die Einwohner und Ferienhausbesitzer der Fraktion O.2._____ über ihren Beschluss, die Annahmemöglichkeit für Hauskehricht beim Kehrichthäuschen O.2._____ auf den 6. Januar 2016 einzustellen. Damit wolle die Gemeinde die Kehrichttour optimieren und eine Gleichstellung aller Fraktionen herbeiführen. Die Abfälle könnten fortan bei der Sammelstelle in O.3._____ abgegeben werden. 2. Hiergegen setzten sich unter anderem A._____ und B._____ zur Wehr und erhoben am 31. Dezember 2015 Einsprache bei der Gemeinde. 3. In einem Schreiben vom 26. Januar 2016 legte die Gemeinde O.1._____ ihre Beweggründe für die beabsichtigte Massnahme dar und wies darauf hin, dass der Gemeindevorstand am 11. Januar 2016 beschlossen habe, an seinem Beschluss festzuhalten. Dabei handle es sich um einen reinen Verwaltungsentscheid, gegen den keine Einsprachemöglichkeit bestehe. 4. Mit Schreiben vom 1. und 16. März 2016 forderte A._____ die Gemeinde O.1._____ auf, ihm einen anfechtbaren Entscheid zukommen zu lassen. Die Gemeinde wiederholte am 21. März 2016 ihren Standpunkt, wonach es sich um einen reinen Verwaltungsentscheid handle. 5. Am 13. April 2016 ersuchte auch B._____ die Gemeinde O.1._____ um Zustellung eines anfechtbaren Entscheids. Am 22. April 2016 erfolgte hierauf ebenfalls eine abschlägige Antwort der Gemeinde. 6. Am 3. bzw. 17. Mai 2016 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:

- 3 - "1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin Rechtsverweigerung begeht. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführern unverzüglich eine Verfügung betreffend die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____ zu eröffnen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Eingabe vom 31. Dezember 2015 als Beschwerde gegen einen Realakt entgegenzunehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 7. Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte am 7. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. 8. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde mit Urteil U 16 36 vom 16. August 2016 ab, erlegte die Gerichtskosten zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin und zu vier Fünfteln den Beschwerdeführern auf und sprach diesen eine Parteientschädigung in Höhe von einem Fünftel ihrer Aufwendungen zu. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim mittels Schreiben vom 18. Dezember 2015 bekannt gemachten Beschluss der Beschwerdegegnerin, die Annahmemöglichkeit für Hauskehricht beim Kehrichthäuschen O.2._____ per 6. Januar 2016 einzustellen, um einen Realakt handle. In Anbetracht des einstufig ausgestalteten Rechtsschutzsystems gegen Realakte im Kanton Graubünden sei die Beschwerdegegnerin nicht gehalten gewesen, hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der Kehrichtsammelstelle eine anfechtbare Verfügung zu erlassen resp. sei sie nicht zu einem entsprechenden Tätigwerden verpflichtet gewesen, weshalb diesbezüglich nicht von einer unzulässigen Rechtsverweigerung die Rede sein könne. Indes wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die gegen das Schreiben vom 18. Dezember 2015 erhobene Einsprache als Beschwerde gegen einen Realakt entgegenzunehmen und zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Am Ergebnis hätte sich da-

- 4 durch zwar nichts geändert, weil es sich beim fraglichen Aufhebungsbeschluss bzw. beim Informationsschreiben vom 18. Dezember 2015 mangels Tangierung geschützter (Grund-)Rechtspositionen nicht um einen beschwerdefähigen Realakt handle. Der Verfahrensmangel bzw. die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung werde aber im Rahmen der Kostenverteilung berücksichtigt. 9. Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ und B._____ am 7. November 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Gemeinde Rechtsverweigerung begangen habe. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. Mit Urteil des Bundesgerichtes 1C_517/2016 vom 12. April 2017 (= BGE 143 I 336) wurde die Beschwerde von A._____ und B._____ vom 7. November 2016 teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 16 36 vom 16. August 2016 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Ziff. 1). Gerichtskosten wurden keine erhoben (Ziff. 2). Die Gemeinde O.1._____ wurde verpflichtet, A._____ und B._____ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3‘000.-- zu entschädigen (Ziff. 3). Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, dass den Kantonen und Gemeinden, die das Entsorgungsmonopol beanspruchten, bei der Ausgestaltung der Entsorgung zwar ein erheblicher Spielraum zustehe. Sie seien aber verpflichtet, zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen des Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen anzubieten. Sie müssten den Anwohnern Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz anbieten, die angemessen situiert seien, d.h. sich in zumutbarer Entfernung befänden. Bei dieser Rechtslage müsse der

- 5 - Rechtsweg dann offen stehen, wenn Privatpersonen plausibel geltend machten, dass ihren gerechtfertigten Bedürfnissen bei der Neuorganisation der Kehrichtabfuhr nicht Rechnung getragen worden sei und die neuen bzw. verbleibenden Sammelstellen für sie unzumutbar oder jedenfalls mit erheblichen Nachteilen verbunden seien, mithin die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ablieferung der Siedlungsabfälle erheblich erschwert werde. Vorliegend hätten A._____ und B._____ geltend gemacht, die nächstgelegene Sammelstelle liege in 1.6 km Entfernung, was die Entsorgung erschwere; insbesondere sei es nicht mehr zumutbar, den Abfall zu Fuss zur Sammelstelle zu bringen. Damit hätten A._____ und B._____ in genügender Weise geltend gemacht, die strittige Aufhebung der Sammelstelle berühre ihre Pflicht zur gesetzeskonformen Entsorgung ihres Hauskehrichts bzw. ihren Anspruch, von der Gemeinde eine zumutbare Sammelstelle zur Verfügung gestellt zu erhalten. Der angefochtene Entscheid berühre sie demnach in ihrer Rechtsstellung und es liege ein Rechtsstreit im Sinne der verfassungsmässigen Rechtsschutzgarantie von Art. 29a BV vor. Das Verwaltungsgericht habe − sofern die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben seien − zu prüfen, ob die neue Entsorgungslösung den Beschwerdeführern unter den konkreten Umständen zumutbar sei. 11. Im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid 1C_517/2016 vom 12. April 2017 beantragten die Beschwerdeführer am 26. April 2017, es sei ihnen Frist zur Einreichung einer materiellen Stellungnahme anzusetzen. 12. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 forderte der Instruktionsrichter die Parteien zur Einreichung einer Stellungnahme zur Frage der übrigen Eintretensvoraussetzungen sowie zur materiellen Streitsache auf. 13. Am 12. Juni 2017 beantragten die Beschwerdeführer was folgt:

- 6 - "Es sei die Anordnung der Gemeinde O.1._____ zur Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____ ersatzlos aufzuheben; Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung unter Einbezug der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass mit der Schliessung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ ihren Bedürfnissen bei der Neuorganisation der Kehrichtabfuhr nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Die Benutzung der nächstgelegenen Sammelstelle in O.3._____ sei für die Beschwerdeführer unzumutbar und mit erheblichen Nachteilen verbunden. Die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____ führe zu einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zu den Einwohnern und Ferienhausbesitzer in O.4._____, O.5._____, O.6._____, O.7._____, O.3._____ und O.8._____, welche nach wie vor über eigene Kehrichtsammelstellen verfügten. Zudem sei die Schliessung auch aus gebührenrechtlicher Sicht zu beanstanden, zumal die Abfallentsorgungsgebühren nach der Fusion der vormaligen Gemeinde O.2._____ mit der Gemeinde O.1._____ massiv erhöht worden seien, bei gleichzeitigem Abbau des Services. 14. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin mit der Schliessung der Sammelstelle in O.2._____ ihre Pflicht, den Beschwerdeführern eine in zumutbarer Nähe gelegene Sammelstelle zur Verfügung zu stellen, nicht verletzt habe. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Organisation der Abfallentsorgung das gesamte Gemeindegebiet in gleichem Masse zu überprüfen und entsprechend zu handeln. Die den Einwohnern von O.2._____ angebotene Entsorgungslösung sei zweckmässig und bedürfnisgerecht.

- 7 - 15. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentationen. 16. Am 11. April 2018 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein vor Ort durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführer A._____ und B._____ in Begleitung des Rechtsvertreters MLaw Davide Loss anwesend waren. Von Seiten der Beschwerdegegnerin waren der Gemeindepräsident und der Betriebsleiter der Forst- und Werkbetriebe in Begleitung ihrer Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner zugegen. Allen Anwesenden wurde an fünf verschiedenen Standorten in der Gemeinde O.1._____ die Möglichkeit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zur Streitsache zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Seitens des Gerichtes wurden insgesamt 13 Fotografien von den örtlichen Verhältnissen erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. 17. Am 23. April 2018 reichte die Beschwerdegegnerin noch eine Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 11. April 2018 ein. Auf das Ergebnis des Augenscheins vom 11. April 2018 und die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit

- 8 an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643, vgl. dazu auch Rz. 1158). 2. Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichtes, wonach der strittige kommunale Beschluss über die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ als Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) zu qualifizieren und damit dem gerichtlichen Rechtsschutz zuzuführen ist (vgl. BGE 143 I 336 E.5), ist im vorliegenden Verfahren noch zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. nachstehend E.3) und − sofern dies zu bejahen ist − ob sich der kommunale Beschluss der Beschwerdegegnerin über die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ in materieller Hinsicht als rechtens erweist (vgl. nachstehend E.4 ff.). 3. Wie das streitberufene Gericht bereits im Urteil U 16 36 vom 16. August 2016 ausgeführt hat und vom Bundesgericht mit BGE 143 I 336 bestätigt wurde, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die gegen das Schreiben vom 18. Dezember 2015 betreffend Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ erhobene Einsprache der heutigen Beschwerdeführer (sowie weiterer Mitunterzeichner) vom 31. Dezember 2015 als Beschwerde gegen einen Realakt entgegenzunehmen und zuständigkeitshalber gestützt auf Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiterzuleiten. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide

- 9 von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG gelten als Entscheide auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen. Dass es sich beim streitigen kommunalen Beschluss über die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ um einen Realakt handelt, ist unbestritten und wurde auch vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt. Wie das Bundesgericht in BGE 143 I 336 verbindlich festgestellt hat, berührt die strittige Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsstellung, womit ein Rechtsstreit im Sinne der verfassungsmässigen Rechtsschutzgarantie von Art. 29a BV vorliegt (vgl. BGE 143 I 336 E.4.4). Ein Eingriff in die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 49 Abs. 3 VRG ist somit zu bejahen. Folglich stellt der kommunale Beschluss über die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Eigentümer eines Einfamilienhauses in der Fraktion O.2._____ bzw. als Einwohnerin der Fraktion O.2._____ sind die Beschwerdeführer vom angefochtenen kommunalen Entscheid berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Mit der gegen das Schreiben vom 18. Dezember 2015 betreffend Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ erhobenen Einsprache der heutigen Beschwerdeführer (sowie weiterer Mitunterzeichner) vom 31. Dezember 2015, welche die Beschwerdegegnerin − wie gesehen − in pflichtwidriger Weise nicht als Beschwerde gegen einen Realakt entgegengenommen und zuständigkeitshalber gestützt auf Art. 4 Abs. 3 VRG an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hat, ist die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 52 Abs. 1 VRG gewahrt, gilt doch das Einreichen einer Eingabe innert der Beschwerdefrist bei einer unzuständigen Behörde gemäss allgemeinem Rechtsgrund-

- 10 satz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht (jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung besteht), als fristwahrend (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 VRG sowie BGE 118 I 241 E.4). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des kommunalen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2015 über die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____. 4.2. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass sie durch die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____ in Zukunft eine andere, rund 1.6 km entfernte Kehrichtsammelstelle benutzen müssten. Mit dieser Lösung werde ihren gerechtfertigten Bedürfnissen bei der Neuorganisation der Kehrichtabfuhr nicht genügend Rechnung getragen. Die Benutzung der nächstgelegenen Sammelstelle sei für die Beschwerdeführer unzumutbar und mit erheblichen Nachteilen verbunden, zumal der Weg nach O.3._____ beschwerlich und im Winter bei Schneefall und Eisglätte gefährlich sei. Der Beschwerdeführer A._____ gedenke, im Jahr 2018 seinen Führerausweis aufgrund seines Alters abzugeben. Wie er danach seinen Abfall entsorgen solle, sei kaum denkbar. Einerseits sei es unzumutbar, die schweren Abfallsäcke zu Fuss 1.6 km weit zu tragen. Anderseits könne von den Einwohnern von O.2._____ nicht erwartet werden, für die Entsorgung des Hauskehrichts wöchentlich eine Fahrgemeinschaft zu organisieren. Überdies würde aus hygienischen Gründen auch niemand sein Fahrzeug zur Verfügung stellen. Wenn als Konsequenz davon jeder Fahrzeugbesitzer seinen Hauskehricht mit dem eigenen Fahrzeug entsorge, sei dies auch aus ökologischer Sicht problematisch. Die betroffenen Einwohner könnten den Abfall auch nicht auf dem Einkaufsweg entsorgen, weil die Einwohner via O.9._____ und nicht via O.3._____ nach O.10._____ fahren würden, da diese Strecke rund einen Kilometer

- 11 kürzer sei als jene über O.3._____. Der Umstand, dass Glas, PET, Karton etc. in O.3._____ entsorgt werden müssten, spreche nicht für die Zulässigkeit der Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____, zumal diese Substanzen seit jeher in O.3._____ hätten entsorgt werden müssen und die Beschwerdeführer weitaus weniger Glas, PET und Karton als herkömmlichen Hauskehricht sammelten. Die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____ führe zu einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zu den Einwohnern in O.4._____, O.5._____, O.6._____, O.7._____, O.3._____ und O.8._____. Im Weiler O.4._____ habe es im Gegensatz zu O.2._____ vorwiegend Ferienhausbesitzer und nur vereinzelt Einwohner. Dennoch gebe es in O.4._____ sogar zwei Sammelstellen für Hauskehricht. Auch O.5._____ und O.6._____ verfügten über eigene Kehrichtsammelstellen, obschon diese Weiler über weitaus weniger Einwohner verfügten als O.2._____. Es scheine keine sachlichen, sondern bloss finanzielle Gründe für die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____ zu geben. Der Mehraufwand für den Kehrichtwagen, einmal pro Woche nach O.2._____ zu fahren, würde zu einer zusätzlichen Distanz von rund 3 km pro Woche bzw. 150 km pro Jahr bzw. zusätzlichen Kosten von Fr. 500.-- bis Fr. 600.-- führen. Diese Zusatzkosten wären verhältnismässig, zumal dann alle Dorfteile von O.1._____ eine Gleichbehandlung erfahren würden. Die angebliche Optimierung stehe in keinem Verhältnis zum Mehraufwand der von der Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____ betroffenen Einwohner, zumal der Lastkraftwagen, der den Hauskehricht einsammle, ohnehin regelmässig von O.3._____ herkommend an der ehemaligen Sammelstelle in O.2._____ vorbei nach O.9._____ fahre. Schliesslich sei die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____ auch aus gebührenrechtlicher Sicht zu beanstanden. Die Abfallentsorgungsgebühren seien nach der Fusion der vormaligen Gemeinde O.2._____ mit der Gemeinde O.1._____ massiv erhöht worden, während

- 12 im Gegenzug der Service radikal abgebaut worden sei. Dies lasse sich mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip nicht vereinbaren. 4.3. Dem hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen entgegen, dass sie mit der Schliessung der Sammelstelle in O.2._____ ihre Pflicht, den Beschwerdeführern eine in zumutbarer Nähe gelegene Sammelstelle zur Verfügung zu stellen, nicht verletzt habe. Die Abfallentsorgung auf dem gesamten Gemeindegebiet sei in den letzten Jahren einem Wandel unterzogen worden. Bei der Organisation der Abfallentsorgung habe sie das gesamte Gemeindegebiet in gleichem Masse zu überprüfen und entsprechend zu handeln. Die den Einwohnern von O.2._____ angebotene Entsorgungslösung sei zweckmässig und bedürfnisgerecht. Sie habe im Rahmen ihres Ermessens die Entsorgung des Abfalls organisiert und dabei Prinzipien wie das Gleichbehandlungsgebot, Verhältnismässigkeit, wirtschaftliches Verwaltungshandeln, umweltrechtliche Grundsätze sowie das öffentliche Interesse berücksichtigt. Ein Zusammenhang zwischen der Fusion der Gemeinden O.1._____ und O.2._____ und der Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____ bestehe nicht. Die Erhöhung der Sackgebühr sei erforderlich gewesen, um dem Kostendeckungsprinzip in der neuen Gemeinde O.1._____ gerecht zu werden. Eine rechtsungleiche Behandlung liege nicht vor, weil sich die Situationen in den verschiedenen Fraktionen und Weilern der Gemeinde nicht miteinander vergleichen liessen. 5.1. Gemäss Art. 31b Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) i.V.m. Art. 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820.100) sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, insbesondere für die Sammlung, den Transport, den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen. Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Gemeinden konkret

- 13 vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 USG). Bei der Festlegung der genauen Abfall- und Entsorgungsstandorte steht den Gemeinden ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. TSCHANNEN, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2000, Art. 31b Rz. 19). Die Gemeinden sind aber nach der Rechtsprechung verpflichtet, zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen des Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen anzubieten. Sie müssen den Anwohnern somit Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz anbieten, die angemessen situiert sind (vgl. FLÜCKIGER, in: Loi sur la protection de l'environnement [LPE], MOOR/FAVRE/FLÜCKIGER [Hrsg.], Art. 31b Rz. 24). Dagegen können die Abfallinhaber nicht verlangen, dass die ihnen bequemste Lösung angeboten wird (BGE 143 I 336 E.4.4, 125 II 508 E.6e). 5.2. Gemäss Art. 2 des Abfallgesetzes der Gemeinde O.1._____ betreibt die Gemeinde den Sammeldienst für Siedlungsabfälle einschliesslich Kleinmengen von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Sie regelt und betreibt öffentliche Sammelstellen und entsorgt die gesammelten Abfälle. Überdies regelt sie die Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle. Sammelstellen zur Bereitstellung von Abfällen sind gemäss Art. 8 des Abfallgesetzes so anzulegen, dass sie für die Fahrzeuge der Sammeldienste jederzeit erreichbar sind. Auf oberirdischen Sammelstellen müssen die Abfälle geordnet und sichtbar abgestellt werden können. Die Gemeinde ist gemäss Art. 10 des Abfallgesetzes verpflichtet, alle Siedlungsabfälle sowie Kleinmengen von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen anzunehmen und umweltgerecht zu bewirtschaften. Die Benützung der Sammelstellen und Sammeldienste der Gemeinde ist gemäss Art. 12 des Abfallgesetzes obligatorisch. Die Geschäftsleitung oder das beauftragte private Dienstleistungsunternehmen erlässt gemäss Art. 13 des Abfallgesetzes einen Abfuhrplan für den Abtransport der Siedlungsabfälle einschliesslich der von der Gemeinde gesammelten Kleinmengen von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichti-

- 14 gen Abfällen. Der Abfuhrplan bezeichnet die Abfuhrtage und Abholzeiten für die ordentliche Abfuhr und die Spezialabfuhren. Änderungen des Abfuhrplans sind rechtzeitig bekannt zu geben. 6.1. Wie bereits das Bundesgericht im Entscheid BGE 143 I 336 festgestellt hat und zwischen den Parteien im Übrigen auch unbestritten ist, sind die Beschwerdeführer nicht verpflichtet, eine bestimmte Abfallsammelstelle zu benutzen. Zudem gewährt ihnen weder das nationale noch das kantonale noch das kommunale Recht einen Anspruch auf eine Sammelstelle in einer gewissen Distanz zur Liegenschaft oder innerhalb der Gemeindefraktion (anders als im Fall Hombrechtikon, vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2P.12/2001 vom 25. Juli 2001). Immerhin sind die Beschwerdeführer aber − wie gesehen − gesetzlich verpflichtet, ihren Hauskehricht einer Sammelstelle der Gemeinde O.1._____ zu übergeben (Art. 31b Abs. 3 USG i.V.m. Art. 12 des kommunalen Abfallgesetzes). Die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____ berührt diese Pflicht insofern, als die Beschwerdeführer als Einwohner und Ferienhausbesitzer in O.2._____ künftig ihren Abfall zu einer anderen, weiter entfernt gelegenen Sammelstelle in einer anderen Gemeindefraktion bringen müssen. Nachstehend ist somit zu prüfen, ob die neue Entsorgungslösung den Beschwerdeführern unter den konkreten Umständen zumutbar ist. Dabei hat sich das Gericht von der Frage leiten zu lassen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern als Einwohner bzw. Ferienhausbesitzer der Fraktion O.2._____ auch nach der Aufhebung der fraglichen Kehrichtsammelstelle O.2._____ noch eine zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen entsprechende Entsorgungslösung mit Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz und angemessener Situierung anzubieten vermag. Diese Frage ist − wie nachstehend dargestellt − mit der Beschwerdegegnerin zu bejahen.

- 15 - 6.2. Vorliegend gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass in der Fraktion O.2._____ gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin "bloss" 19 ordentlich angemeldete Einwohner wohnen (die Beschwerdeführer gehen in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2017 von 21 ständigen Einwohnern und neun Ferienhausbesitzern aus [vgl. S. 5]) und die Fraktion O.2._____ nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen ist. Vor der Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____ hat das Entsorgungsunternehmen in der Fraktion O.2._____ offenbar durchschnittlich fünf Kehrichtsäcke pro Woche abgeholt hat (vgl. die Bestätigung der D._____ AG vom 11. Juli 2017, wonach die Kehrichtmengen in der Fraktion O.2._____ sehr gering seien [vgl. Akten der Beschwerdegegnerin {Bg-act.} 2]). In der Fraktion O.2._____ bestehen sodann weder Einkaufsmöglichkeiten noch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und auch kein Schulangebot. Mithin sind zur Erledigung der diversen Einkäufe und Kommissionen ohnehin mehrere Fahrten pro Woche nach O.10._____ oder in andere Fraktionen der Gemeinde O.1._____ nötig. Wer sich entschliesst, sich in einer peripheren Region wie der Fraktion O.2._____ niederzulassen, nimmt derartige Einschränkungen bis zu einem gewissen Grad in Kauf. In der Regel verfügen Bewohner von solchen peripher gelegenen Regionen denn auch über ein eigenes Motorfahrzeug, mit dem sie ihre Einkäufe etc. erledigen können. Sollte dies mangels Führerausweises oder Motorfahrzeugs nicht möglich sein, haben sich die betroffenen Einwohner entsprechend zu organisieren, müssen sie doch trotzdem unter anderem irgendwie zu Nahrungsmitteln kommen und ihre Gesundheitsversorgung sicherstellen. Nach dem Gesagten sind die Einwohner und Ferienhausbesitzer von O.2._____ ohnehin auf ein Motorfahrzeug oder die Bildung von Fahrgemeinschaften oder dergleichen angewiesen, um ihren alltäglichen Bedarf sicherzustellen. Weshalb es ihnen vor diesem Hintergrund nicht zumutbar sein soll, anlässlich der ohnehin notwendigen Fahrten ihren Hauskehricht in die nächstgelegene Kehrichtsammelstelle nach O.3._____ zu transportieren, ist nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführer dagegen vorbrin-

- 16 gen, sie würden jeweils nicht via O.3._____, sondern vielmehr via O.9._____ ins Tal nach O.10._____ fahren, weil die Strecke rund einen Kilometer kürzer sei als via O.3._____, ist dem entgegenzuhalten, dass von Einwohnern und Ferienhausbesitzer ohne Weiteres verlangt werden kann, ausnahmsweise einen anderen Weg ins Tal zu nehmen, um auf dem Weg noch den Abfall bei einer Kehrichtsammelstelle abzustellen, zumal die beiden Wegvarianten distanzmässig ähnlich lange sind und sich dementsprechend ein allfälliger Zeitverlust in engem Rahmen hält. Zudem sind beide Wegvarianten gut ausgebaut und beide Strassen sind in gutem Zustand. Auch die beschwerdeführerische Argumentation, wonach der Transport von Kehrichtsäcken mit dem Motorfahrzeug aus hygienischen Gründen nicht zumutbar sei, ändert daran nichts, bestehen einerseits doch Möglichkeiten, das Motorfahrzeug mittels Abdeckungen etc. zu schützen und anderseits ist die Strecke, auf welcher die Abfallsäcke von O.2._____ nach O.3._____ transportiert werden müssen, auch distanzmässig relativ kurz (vgl. dazu nachstehend E.6.3). Bereits vor diesem Hintergrund erhellt, dass die neue Entsorgungslösung der Gemeinde O.1._____ bzw. die Benutzung der nächstgelegenen Kehrichtsammelstelle in O.3._____ für die Einwohner und Ferienhausbesitzer von O.2._____ unter den konkreten Umständen ohne Weiteres zumutbar ist. 6.3. Die Distanz zwischen der aufgehobenen Kehrichtsammelstelle in O.2._____ und jener in O.3._____, wo die Einwohner und Ferienhausbesitzer der Fraktion O.2._____ im Übrigen bereits heute Glas, PET, Karton und dergleichen entsorgen müssen (sofern die Entsorgung nicht in einer weiter entfernten Sammelstellen der Gemeinde erfolgt), was offenbar − obschon notorisch weniger Glas, PET und Karton als herkömmlicher Hauskehricht anfällt − problemlos möglich ist, beträgt unstrittig rund 1.3 km (vgl. Bg-act. 5 sowie Replik vom 13. September 2017 S. 8). Wie sich das Verwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins vom 11. April 2018 überzeugen konnte, handelt es sich bei der fraglichen Strasse zwi-

- 17 schen O.2._____ und O.3._____ − zumindest seit der vor wenigen Jahren erfolgten Strassensanierung − um eine mehrheitlich flache und gut ausgebaute Strasse, welche vor allfälligen Lawinenniedergängen mittels Lawinenverbauungen geschützt ist. Von einem beschwerlichen, steilen und ohne Motorfahrzeug kaum zu bewerkstelligenden Weg kann somit − entgegen den beschwerdeführerischen Behauptungen − keine Rede sein, zumal die Fraktionen O.3._____ und O.2._____ auch praktisch gleich hoch liegen (vgl. der bei den Akten liegende Kartenausschnitt der Fraktionen O.2._____ und O.3._____ [Bg-act. 1]). Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Abfallentsorgung rund 1.3 km von der aufzuhebenden Kehrichtsammelstelle in O.2._____ entfernt in der Fraktion O.3._____ als zumutbar. 6.4. Die Beschwerdeführer stellen sich weiter auf den Standpunkt, dass die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ zu einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zu den übrigen Einwohnern der Gemeinde O.1._____ führe. Obschon es im Weiler O.4._____ im Gegensatz zu O.2._____ vorwiegend Ferienhausbesitzer habe, gebe es dort in kurzer Entfernung zu O.3._____ sogar zwei Kehrichtsammelstellen in einer Entfernung von weniger als 500 m. Auch die über weitaus weniger Einwohner verfügenden Weiler O.5._____ und O.6._____ verfügten über eigene Kehrichtsammelstellen und auch gegenüber den Einwohnern in O.7._____, O.3._____ und O.8._____ liege eine rechtsungleiche Behandlung vor. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie nachstehend dargestellt führt die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ − entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht − nicht zu einer rechtsungleichen Behandlung. In Bezug auf den Weiler O.4._____ gilt es zu berücksichtigen, dass die dortigen rund 70 Wohneinheiten offenbar vor allem in den Sommerund Wintermonaten bzw. während der Ferienzeit erhebliche Abfallmengen produzieren. Zudem ist die Erschliessung zwischen O.4._____ und

- 18 - O.3._____ − im Gegensatz zu derjenigen zwischen O.2._____ und O.3._____ − bloss über eine steile und enge Strasse sichergestellt. Wenn sich die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens in der engen Fraktion O.3._____ und der insbesondere in den Wintermonaten herausfordernden Verbindungsstrasse von O.4._____ nach O.3._____ entschieden hat, die Kehrichtsammelstelle in O.4._____ weiterhin zu bedienen, ist dies nicht zu beanstanden, zumal sich die Situation von O.4._____ offensichtlich nicht mit jener von O.2._____ vergleichen lässt. Bezüglich der Fraktionen O.6._____ und O.5._____ bringt die Beschwerdeführerin sodann nachvollziehbar und schlüssig vor, dass in diesen Fraktionen einerseits deutlich mehr Einwohner wohnen als in der Fraktion O.2._____ und sich die Situation der Kehrichtsammlung in diesen Fraktionen anderseits nicht mit jener von O.2._____ vergleichen lasse. Bei der Fraktion O.6._____ fahre die Tour des Sammeldienstes durch die Fraktion durch, um nach O.7._____ zu gelangen. Dementsprechend ist es nachvollziehbar und naheliegend, dass der Kehricht der Fraktion O.6._____ auf dem Weg zugeladen wird. Auch bei der Fraktion O.5._____ müsse der Kehricht sodann ausserhalb der Fraktion an einem Molokstandort entsorgt werden. Folglich haben aber auch die Einwohner der Fraktion O.5._____ aufgrund der Neuorganisation des Abfallkonzept in der Gemeinde O.1._____ Einschränkungen entgegennehmen müssen, zumal die Kehrichtsäcke früher offenbar auch in der Fraktion O.5._____ im Weiler selber abgeholt worden sind. Eine gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossende Ungleichbehandlung liegt nach dem Gesagten nicht vor, lässt sich die Situation der Kehrichtsammlung in den von den Beschwerdeführern erwähnten Fraktionen und Weilern doch offenkundig nicht mit jener in O.2._____ vergleichen. Zudem ergibt sich aus den Akten und den eingereichten Rechtsschriften, dass in der Gemeinde O.1._____ neben der Fraktion O.2._____ noch weitere Weiler bestehen, welche ebenfalls über keine Kehrichtsammelstelle verfügen, obschon sie teilweise deutlich grösser sind bzw. über

- 19 deutlich mehr Einwohner verfügen als die Fraktion O.2._____. Im Übrigen trifft es − entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in deren Beschwerde vom 12. Juni 2017 (vgl. S. 6) − gerade nicht zu, dass der den Hauskehricht einsammelnde Lastkraftwagen regelmässig von O.3._____ herkommend an der zu schliessenden Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ nach O.9._____ vorbei fahre. Dies trifft lediglich auf die sporadisch und je nach Kartonmenge durchgeführte Kartontour zu, die − gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung vom 17. Juli 2017 S. 7) − von O.3._____ herkommend über O.2._____ nach O.9._____ fahre. Demgegenüber führt die Hauskehrichttour bei der aufzuhebenden Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ nicht mehr vorbei (vgl. auch die entsprechende Bestätigung der D._____ AG vom 11. Juli 2017 [Bg-act. 2]), ansonsten sich die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ wohl in der Tat nur schwer rechtfertigen liesse, auch wenn das Entsorgungsunternehmen vor der Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____ − wie gesehen − offenbar durchschnittlich lediglich fünf Kehrichtsäcke pro Woche abgeholt hat (vgl. vorstehend E.6.2). 6.5. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ auch aus gebührenrechtlicher Sicht, indem sie monieren, dass die Grundgebühr nach der Fusion der vormaligen Gemeinde O.2._____ mit der Gemeinde O.1._____ verdoppelt bzw. die Sackgebühr auf das Zweieinhalbfache erhöht worden sei, während im Gegenzug der Service radikal abgebaut worden sei. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Erhöhung der Sackgebühr erforderlich gewesen sei, um dem Kostendeckungsprinzip in der neuen Gemeinde O.1._____ gerecht zu werden. Die Gemeinde O.1._____ müsse heute für die gesamte Abfallentsorgung aufkommen, was zu höheren Kosten führe. Zudem habe die Gemeinde O.1._____ die Grundgebühr für Wohnhäuser und Nebengebäude ab dem 1. Januar 2016 aufgrund von

- 20 - Optimierungen bei der Abfallentsorgung senken können. Dazu gilt es mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich die Situation in der ehemaligen (Kleinst-)Gemeinde O.2._____ nicht mit der heutigen Situation in der Gemeinde O.1._____ vergleichen lässt. Während die Beschwerdegegnerin heute für die Abfallentsorgung in der gesamten Gemeinde aufkommen muss und hierzu neben dem Werkhof O.1._____ ein umfangreiches Abfallentsorgungsnetz betreibt, war die ehemalige (Kleinst-)Gemeinde O.2._____ bloss für die Abfallentsorgung von rund 20 Personen zuständig. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die entsprechenden Kehrichtgebühren in der heutigen Gemeinde O.1._____ höher sind als sie dies noch in der (Kleinst-)Gemeinde O.2._____ waren. Im Übrigen ist es notorisch, dass im Rahmen einer Fusion nebst zahlreichen Verbesserungen in der Gemeindeinfrastruktur auch gewisse Einbussen in Kauf genommen werden müssen. Im vorliegenden Fall haben die Einwohner und Ferienhausbesitzer der ehemaligen (Kleinst-)Gemeinde O.2._____ hinsichtlich Abfallentsorgungsgebühren offensichtlich gewisse Einbussen in Kauf nehmen müssen, während andere ehemalige Gemeinden in diesem Bereich wohl profitiert haben. Diese Einbussen dürften sich indes im Rahmen der Fusion mit anderen Bereichen, bei denen die Fraktion O.2._____ gewisse Vorteile erfahren hat, ausgleichen. Jedenfalls lässt sich aus der Tatsache, dass die Grundgebühr nach der Fusion der vormaligen Gemeinde O.2._____ mit der Gemeinde O.1._____ verdoppelt bzw. die Sackgebühr auf das Zweieinhalbfache erhöht wurde, nicht auf die Unzulässigkeit der Aufgabe der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ schliessen. Dies zumal die Grundgebühr zur Deckung verschiedener nicht mengenbezogener Kosten dient, während die strittige Einschränkung der Kehrichttour nur eine einzige Komponente davon, nämlich den Transportdienst, betrifft, wobei dieser vorliegend auch nicht eingestellt, sondern lediglich örtlich eingeschränkt wird. Inwieweit unter diesen Umständen das − das Verhältnismässigkeitsprinzip im Gebührenrecht konkretisierende (vgl. BGE 121 I 273 E.4c) − Äquivalenzprinzip ver-

- 21 letzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Folglich vermögen die Beschwerdeführer aber auch aus dem Verweis auf die erhöhten Sackgebühren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7. Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die neue Entsorgungslösung den Beschwerdeführern unter den konkreten Umständen ohne Weiteres zumutbar ist. Von der Neuorganisation sind lediglich rund 20 Personen betroffen, welche ohnehin regelmässig Fahrten nach O.10._____ oder in andere Fraktionen der Gemeinde O.1._____ tätigen müssen, um die alltäglichen Einkäufe und Kommissionen zu erledigen. Zudem liegt die nächstgelegene Kehrichtsammelstelle O.3._____ an der Strasse, welche ins Tal nach O.10._____ führt. Sodann beträgt die Distanz zwischen der aufzuhebenden Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ zur nächstgelegenen Kehrichtsammelstelle in O.3._____, wo bereits heute Glas, PET, Karton und dergleichen entsorgt werden müssen, lediglich rund 1.3 km und bei der Verbindungsstrasse zwischen O.2._____ und O.3._____ handelt es sich − wovon sich das streitberufene Gericht anlässlich des Augenscheins vom 11. April 2018 überzeugen konnte − um eine mehrheitlich flache, gut ausgebaute und gegen Lawinenniedergänge geschützte Strasse. Des Weiteren führt die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____ auch nicht zu einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführer gegenüber den Einwohnern der Gemeinde O.1._____ in anderen Fraktionen und Weilern, weil sich die Situation von O.2._____ nicht mit jener der übrigen Fraktionen und Weiler vergleichen lässt und eine gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossende Ungleichbehandlung nur bei Vorliegen vergleichbarer tatsächlicher Verhältnisse in Betracht fällt. Weil die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2._____ auch aus gebührenrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist und sich die den Einwohnern von O.2._____ zugemutete Erschwernis ihrer Hauskehrichtentsorgung als marginal erweist (so auch MÜLLER, Rechtsschutz gegen Realakte, Schliessung einer Kehrichtsam-

- 22 melstelle, in: ZBl 8/2017 S. 437 ff.), ist die neue Entsorgungslösung bzw. die beabsichtigte Schliessung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ für die Beschwerdeführer als zumutbar zu qualifizieren. Dieses Ergebnis erscheint auch vor dem Hintergrund als korrekt, dass den Gemeinwesen die Möglichkeit verbleiben muss, ihre Kehrichttouren zu optimieren und dadurch − soweit erforderlich − Kosten zu reduzieren, wobei dies bei den Betroffenen keine übermässigen Unannehmlichkeiten verursachen darf, was vorliegend aber − wie gesehen − nicht der Fall ist. Im vorliegenden Fall führte die Optimierung des Tourenplans zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Flexibilität nach der Trennung der Touren "innerer" und "äusserer" C._____ (vgl. Schreiben der D.____ AG vom 11. Juli 2017 [Bg-act. 2]). Weil die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern als Einwohner bzw. Ferienhausbesitzer der Fraktion O.2._____ auch nach der Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ noch eine zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen entsprechende Entsorgungslösung mit Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz und angemessener Situierung anzubieten vermag, erweist sich der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2015, wonach die Kehrrichtsammelstelle in der Fraktion O.2._____ auf den 6. Januar 2016 eingestellt wird, als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 8.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein An-

- 23 lass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 446.-zusammen Fr. 2‘446.-gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

U 2017 39 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.05.2018 U 2017 39 — Swissrulings