VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 94 3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin ad hoc Lenz URTEIL vom 1. Februar 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. A._____ ist seit dem 1. Juli 2016 als Betriebsmitarbeiter im Monatslohn bei der B._____ AG in Y._____ angestellt. Mit Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 21. September 2016 beantragte er ab dem 1. September 2016 Unterstützung in Höhe von Fr. 954.20 pro Monat. 2. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 lehnte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) das Gesuch ab, da die Eintrittsschwelle für die öffentliche Unterstützung nicht erreicht werde. 3. Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Angelegenheit zum Neuentscheid an die Gemeinde. Ausserdem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. Begründend führte er aus, dass die Gemeinde diverse unzulässige Korrekturen des Berechnungsblattes vorgenommen habe, sodass der Schwellenwert nicht überschritten werde und deshalb auch keine Sozialhilfe ausgerichtet werden müsse. Erstens sei der von der Gemeinde veranschlagte Privatanteil-Abzug von 66 % betreffend die Autokosten rechtswidrig. Zweitens sei es willkürlich und rechtswidrig, dass die Gemeinde den Einkommensfreibetrag von Fr. 500.-- ohne Begründung gestrichen habe. Drittens sei ihre Praxis, den 13. Monatslohn monatlich mit Fr. 225.15 (recte: Fr. 255.15) als Einkommen zu berücksichtigen, rechtswidrig. Schliesslich seien die Gesundheitskosten bei der Erstellung des Budgets unzulässigerweise nicht berücksichtigt worden. Gemäss den eigenen Berechnungen resultiere ein Fehlbetrag von total Fr. 708.-- pro Monat. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2016 schloss die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und nahm zu den einzelnen gerügten Punkten auf dem Berechnungsblatt Stellung. Im Zusammenhang mit der Berechnung der Autokosten seien die An-
- 3 zahl Arbeitstage dahingehend zu korrigieren, dass mit 19.5 Arbeitstagen/Monat gerechnet werden müsse, was zu variablen monatlichen Fahrkosten von Fr. 34.40 führe. Die monatlichen Fixkosten würden aufgrund der hohen Benutzung des Autos zu privaten Zwecken des Beschwerdeführers lediglich zu einem Drittel berücksichtigt und betrügen wie verfügt Fr. 74.35. Hinsichtlich des Einkommensfreibetrages sei bereits mit verwaltungsgerichtlichem Urteil U 15 21 vom 19. Mai 2015 ausgeführt worden, dass in einem ersten Schritt die Anspruchsberechtigung ohne Berücksichtigung des Einkommensfreibetrages zu berechnen sei. Auch bei den Gesundheitskosten handle es sich um Beträge, welche nicht bei der Berechnung der Eintrittsschwelle, sondern erst nach festgestellter Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Schliesslich sei der anteilsmässig berücksichtigte 13. Monatslohn in Höhe von Fr. 255.15 pro Monat ein vertraglich vereinbarter Anspruch und für die Bemessung der Eintrittsschwelle zu berücksichtigen. 5. Mit Replik vom 25. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und äusserte sich zu den strittigen Punkten. Der 13. Monatslohn dürfe und könne erst bei Erhalt angerechnet werden und könne deshalb auch nicht bei der Bemessung der Eintrittsschwelle berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem unzulässigerweise die Gesundheitskosten nicht berücksichtigt. An der Berechnung der Autokosten werde festgehalten. Dem Argument der Beschwerdegegnerin, dass es sich beim Auto des Beschwerdeführers um eine teure Limousine handle, müsse entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer es sich in seiner Situation nicht leisten könne, ein in der Anschaffung teureres, dafür im Unterhalt günstigeres Auto zu kaufen. 6. Mit Duplik vom 5. Dezember 2016 verwies die Beschwerdegegnerin im Grundsatz auf die bisher gemachten Ausführungen und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest.
- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 12. Oktober 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung öffentlicher Unterstützung abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. a) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unterstützung zu Recht verneint hat. b) Gemäss Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 763 ff.). Die Hilfe in Notlagen ist insofern subsidiär, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus
- 5 eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen (vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieses Grundrecht auf Existenzsicherung, welches einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staats einräumt, wird im Kanton Graubünden durch das kantonale Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) konkretisiert. Dementsprechend hat Anspruch auf Unterstützungshilfe durch die politische Gemeinde an seinem Wohnsitz, wer bedürftig ist, d.h. wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 13 35 vom 7. Oktober 2014 E.2a und U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2). c) Nach Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Die Bedürftigkeit und damit der Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung sind folglich gegeben, wenn sich aus dieser Bedarfsberechnung ergibt, dass die aktuell tatsächlich vorhandenen finanziellen Mittel für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs nicht ausreichen (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1998, S. 126 f.). Dabei ist der Grundsatz der Subsidiarität insofern zu durchbrechen, als nur erhältliche finanzielle Mittel zu berücksichtigen sind. Wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter zwar bestehen, diese Leistungspflichten jedoch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, so hat die Sozialbehörde den dadurch entstehenden finanziellen Eng-
- 6 pass zu überbrücken (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 71 sowie MÜLLER/SCHE- FER, a.a.O., S. 767). Dabei gilt allgemein der Grundsatz, dass es auf die Ursachen der Bedürftigkeit nicht ankommt. Wenn tatsächlich eine Notlage besteht, werden Leistungen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der bedürftigen Person ausgerichtet (sog. Finalprinzip, vgl. dazu WOLF- FERS, a.a.O., S. 165). 3. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um öffentliche Unterstützung ab dem 1. September 2016 abgelehnt, da die Eintrittsschwelle nicht erreicht werde. Streitig sind vorliegend die Berücksichtigung des Einkommensfreibetrages, des 13. Monatslohnes sowie der Gesundheits- und Autokosten. Auf die Berücksichtigung des Einkommensfreibetrages ist vorab einzugehen. 4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Streichung (d.h. Nichtberücksichtigung) des Einkommensfreibetrages von Fr. 500.-- sei willkürlich und rechtswidrig. Die Beschwerdegegnerin hingegen stellt sich – unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts U 15 21 vom 19. Mai 2015 – auf den Standpunkt, dass der Einkommensfreibetrag bei der Berechnung der Eintrittsschwelle nicht zu berücksichtigen sei. b) Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob der Einkommensfreibetrag bei der Berechnung der Eintrittsschwelle zu berücksichtigen ist oder nicht. Unter dem Begriff der Eintrittsschwelle wird geprüft, ob die um öffentliche Unterstützung ersuchende Person nach einer Bedarfsberechnung überhaupt ein Defizit aufweist (d.h. bedürftig ist) und damit anspruchsberechtigt ist. Die Austrittsschwelle kennzeichnet den Zeitpunkt der Ablösung aus der Sozialhilfe. Wie die Beschwerdegegnerin richtig anführt, wurde die Frage betreffend Berücksichtigung des Einkommensfreibetrages im verwaltungsgerichtlichen Urteil U 15 21 vom 19. Mai 2015 beantwortet. Das Verwaltungsgericht
- 7 erwog in E.11 mit Hinweis auf den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 ABzUG sowie mit Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2006.00209 vom 13. Juli 2006 E.4.4, dass der Einkommensfreibetrag bei der Berechnung der Austrittsschwelle aus dem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe berücksichtigt wird, nicht aber bei der Berechnung der Eintrittsschwelle. Somit ist in der Regel bei Gesuchstellern, deren Erwerbseinkommen unter dem als Eintrittsschwelle massgebenden Bedarf liegt, bei der Bemessung der Sozialhilfe ein Einkommensfreibetrag zu berücksichtigen (Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Neuauflage, Zürich August 2012, Kap. 9.1.02. Einkommensfreibetrag [EFB] Ziff. 1 mit Hinweis auf VB.2006.00209 E.4.4). Aus Gesagtem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zulässigerweise in einem ersten Schritt die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe (d.h. die Eintrittsschwelle) ohne Berücksichtigung des Einkommensfreibetrages berechnet hat. Dieser ist gemäss der zitierten verwaltungsgerichtlichen Praxis erst in einem zweiten Schritt bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen. 5. a) Betreffend den Einbezug des 13. Monatslohnes in die Unterstützungsberechnung macht der Beschwerdeführer geltend, dass der 13. Monatslohn anteilig berücksichtigt worden sei, obwohl er gar nicht zur Verfügung stehe. Er könne deshalb auch nicht bei der Berechnung der Eintrittsschwelle berücksichtigt werden, sondern erst dann, wenn er tatsächlich anfalle. Die Beschwerdegegnerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass zusätzlich zum monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 3'366.50 der Anteil des vertraglich vereinbarten 13. Monatslohnes von netto Fr. 255.15 bei der Berechnung zu berücksichtigen sei. Abzüglich des Bruttoaufwandes ergebe sich damit ein Überschuss in Höhe von Fr. 43.80, womit die Eintrittsschwelle für die öffentliche Unterstützung nicht erreicht werde. Dass bei schwankendem Einkommen Rückstellungen gebildet werden müssten, sei
- 8 dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2015 sowie mit Urteil des Verwaltungsgerichts U 15 21 vom 19. Mai 2015 mitgeteilt worden. Alleine mit den Nettoeinkünften der Monate Mai (Fr. 3'772.45), Juni (Fr. 3'654.70) und Juli 2016 (Fr. 4'477.90) hätten nach Abzug des monatlichen Bedarfs Rückstellungen von Fr. 1'168.80 gebildet werden können, welche über die nächste Auszahlung des 13. Monatslohnes hinausreichen würden. b) Gemäss SKOS-Richtlinien wird bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen. Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige Zulagen gelten als Erwerbseinkommen und werden zum Zeitpunkt der Auszahlung voll angerechnet (ohne Abzug eines Freibetrages; vgl. SKOS-Richtlinien E.1.1). Die Formulierung "zum Zeitpunkt der Auszahlung" deutet darauf hin, dass der 13. Monatslohn entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht anteilsmässig pro Monat zum Monatslohn hinzuzurechnen ist, sondern eben erst, wenn er tatsächlich zur Verfügung steht. Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis der Kantone Uri (vgl. das Sozialhilfehandbuch Ausgabe Januar 2012 der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion des Kantons Glarus, S 03 Schwankendes Einkommen, S. 1) und Solothurn (vgl. das Merkblatt E.05 zur Eintritts- und Austrittsschwelle des Kantons Solothurn, S. 1). c) Der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ AG vom 21. Juli 2016 (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bg-act.] 6) sieht ein Jahresgehalt von Fr. 44'200.-- brutto, "ausbezahlt in 13 Monatsraten à CHF 3'400.00" vor. Nach dem soeben Gesagten (vgl. vorstehend Erwägung 5b) hat die Beschwerdegegnerin auf eine pro rata Anrechnung des 13. Monatslohnes zu verzichten. Der 13. Monatslohn ist erst zu berücksichtigen, wenn er dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung steht. Da der Beschwerdeführer um Unterstützung ab dem 1. September 2016 er-
- 9 suchte, hat die Beschwerdegegnerin für den Monat September 2016 eine Bedarfsrechnung zu erstellen, welche lediglich das Einkommen des Monats August 2016 (Vormonat) zu berücksichtigen hat, um die kurzfristige Mangellage des Beschwerdeführers (Grundsatz der Unmittelbarkeit der Sozialhilfe) zu beseitigen. Die Beschwerdegegnerin hat für die folgenden Monate von einem Einkommen von Fr. 3'366.50 auszugehen und den 13. Monatslohn erst dann zu berücksichtigen, wenn er ausbezahlt wird. Falls der 13. Monatslohn im Dezember 2016 an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde, hat die Beschwerdegegnerin diesen folglich für die Monate Januar 2017 (und allenfalls die darauf folgenden Monate) zu berücksichtigen. Sodann hat sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er im Falle eines Überschusses verteilt über das Jahr Rückstellungen zu machen hat, da er keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass ihm der Lohnüberschuss eines einzelnen Monats zur freien Verfügung steht und im Folgemonat nicht angerechnet wird (vgl. MORGER/MORO, Unregelmässige Einkommen: Wann ist die Sozialhilfeablösung möglich? in: ZESO 1/14 Praxis, S. 10; vgl. auch VGU U 15 21 vom 19. Mai 2015 E.9c). Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung in unzulässiger Weise den 13. Monatslohn pro rata berücksichtigt hat, bevor er ausgezahlt wurde und dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stand, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers in diesem Punkt gutzuheissen. 6. a) Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dass die Gesundheitskosten nicht berücksichtigt worden seien. Zwar beziehe er die Individuelle Prämienverbilligung (IPV), doch decke diese nicht alle Prämien der Grundversicherung. Daher verbleibe ein Manko von Fr. 39.-- pro Monat. Gemäss SKOS-Richtlinien B.5.I sei jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den hilfsbedürftige Personen allenfalls selbst bezahlen müssen, als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen. Auch die Arzt- und Zahnarztkosten seien nicht berücksichtigt worden. Die Beschwer-
- 10 degegnerin hingegen ist der Ansicht, dass es sich bei den Gesundheitskosten um Beträge handle, welche nicht bei der Berechnung der Eintrittsschwelle, sondern erst nach festgestellter Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Das Manko bei den Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 39.-pro Monat würde in einem solchen Fall die volle Prämienverbilligung auslösen und dieses vollständig decken. Nur darüber hinaus anfallende Prämienanteile seien gemäss der Beschwerdegegnerin im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. b) Vorliegend sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arzt- und Zahnarztkosten nicht belegt. Die Parteien verkennen, dass die IPV lediglich von einem Durchschnittswert ("Richtprämie", durch die Regierung festgelegt) ausgeht und sich demzufolge nicht an der effektiven Prämienbelastung orientiert. Dies kann zur Folge haben, dass entweder zu viel IPV ausbezahlt wird, oder eben die IPV die effektiven Prämien nicht deckt. Eine "volle IPV" meint nicht eine volle Deckung. Eine IPV-Verfügung fehlt. Ins Recht gelegt ist lediglich eine Zusammenstellung der ÖKK, welche ein monatliches Manko von Fr. 39.-- zeigt (vgl. Prämienabrechnung Abrechnungsnummer 1018669354 vom 12. September 2016 in beschwerdeführerischer Beilage [Bf-act.] 3). Wie vom Beschwerdeführer korrekt angeführt, ist jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den bedürftige Personen allenfalls selbst bezahlen müssen, als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen (vgl. SKOS-Richtlinien B.5.I). Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt gutzuheissen. 7. a) Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 wurden dem Beschwerdeführer Fahrkosten in Höhe von Fr. 107.85 angerechnet. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2016 korrigierte die Beschwerdeführerin die Anzahl Arbeitstage dahingehend, dass mit 19.5 Arbeitstagen/Monat gerechnet werden müsse, was zu variablen monatlichen Fahrkosten von Fr. 34.40 führe. Die
- 11 monatlichen Fixkosten in Höhe von Fr. 223.-- würden aufgrund der hohen Benutzung des Autos zu privaten Zwecken des Beschwerdeführers lediglich zu einem Drittel berücksichtigt und betrügen damit wie verfügt Fr. 74.35. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, dass sich der fixe Fahrkostenbetrag auf Fr. 133.70 pro Monat belaufe. Da er ausschliesslich wegen seiner Arbeit auf das Auto angewiesen sei, sei der Privatanteil- Abzug von 66 % für die Fixkosten unangemessen bzw. rechtswidrig. Ausserdem könne er es sich nicht leisten, ein in der Anschaffung teureres, dafür im Unterhalt günstigeres Auto zu kaufen. Die variablen monatlichen Kosten betrügen Fr. 35.30. b) Zwischen den Parteien besteht weitgehend Einigkeit bezüglich der variablen monatlichen Kosten (Beschwerdeführer: Fr. 35.30 pro Monat [vgl. Beschwerde vom 1. November 2106 Rz. 4; Beschwerdegegnerin: Fr. 34.40 [vgl. Vernehmlassung vom 18. November 2016 S. 2]). Mit Bezug auf die Fixkosten anerkannte die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Haftpflichtversicherung, Service- und Reparaturkosten sowie die Verkehrssteuer und berücksichtigte in der Bedarfsberechnung einen Drittel (1/3 von Fr. 223.-- = Fr. 74.35), da das Fahrzeug zu zwei Dritteln privat gebraucht werde (vgl. Vernehmlassung S. 2). Bezüglich des Privatanteil-Abzugs ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen: Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug wegen der Schichtarbeit angeschafft hat. Aus den Akten und Darlegungen ergibt sich indessen, dass er dieses ausgedehnt und regelmässig privat nutzt. Mit den blossen Fahrten an den Arbeitsplatz lässt sich der hohe Kilometerzuwachs nicht erklären. Die Aufteilung der Fixkosten von einem Drittel beruflich und zwei Dritteln privat erscheint aufgrund der gefahrenen Kilometerzahl deshalb als angemessen. Bezüglich der Höhe der Versicherungskosten ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass nur die Haftpflichtversicherung zuzüglich Verkehrssteuer zu berücksichtigen sind. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass
- 12 es grundsätzlich nicht korrekt ist, wenn – wie die Beschwerdegegnerin es zugunsten des Beschwerdeführers getan hat – bei den Fixkosten einmalige bzw. nur periodisch anfallende Unterhaltskosten (etwa neue Pneus, Wischblätter, Ölfilter usw.) auf einen monatlichen Betrag umgerechnet werden. Solche einmaligen bzw. allenfalls länger anhaltenden Ausgaben sind – wenn sie effektiv anfallen – allenfalls zu entschädigen (situationsbedingte Leistungen). Abschliessend gilt anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer zwar ein Occasionsfahrzeug angeschafft hat, jedoch ein Modell, welches im Unterhalt sicher (zu) teuer ist. Entsprechend hat er diese dadurch verursachten Mehrkosten selber zu tragen. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin (Fr. 74.35 Fixkostenanteil zu Lasten des Beschwerdeführers) erscheint somit sogar zugunsten des Beschwerdeführers, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 8. Somit ist die Beschwerde mit Bezug auf den 13. Monatslohn und die Gesundheitskosten gutzuheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommensfreibetrages sowie der Autokosten ist die Beschwerde abzuweisen. Aus vorstehend Gesagtem folgt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zur Hälfte obsiegt. 9. a) Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Art. 76 Abs. 1 VRG). Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel und der Rechtsstreit ist nicht aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge ein unentgeltlicher Anwalt (auf Kosten des Staates) zu bestellen ist.
- 13 b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG) sind die Gerichtskosten je zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin und vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer von der Leistung der Gerichtskosten befreit. Vorbehalten bleibt Art. 77 Abs. 1 VRG, wonach der Beschwerdeführer das Erlassene zu erstatten hat, wenn sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist. c) Nach Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin unterlag zur Hälfte und hat den Beschwerdeführer in diesem Umfang zu entschädigen. Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge reichte mit Schreiben vom 25. November 2016 seine Kostennote ein, worin ein Zeitaufwand von 8.5 Stunden geltend gemacht wird. Dieser erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als gerechtfertigt. Der Zeitaufwand von 8.5 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 250.-- ergibt zuzüglich einer Pauschale für Fotokopien und Porti in Höhe von Fr. 16.30 total Fr. 2'312.60 (inkl. 8 % MWST). Entsprechend dem Verfahrensausgang geht davon die Hälfte, d.h. Fr. 1'156.30, zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Entschädigung richtet sich gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG im Falle der unentgeltlichen Rechtspflege nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Angesichts des Unterliegens des Beschwerdefüh-
- 14 rers zur Hälfte beträgt der zu entschädigende anteilsmässige Zeitaufwand 4.25 Stunden à Fr. 200.-- (vgl. Art. 5 HV). Dazu kommt eine anteilige Pauschale für Fotokopien und Porti in Höhe von Fr. 8.15, was total Fr. 926.80 (inkl. 8 % MWST) ergibt. Damit geht das entsprechende Honorar als Auslage für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Lasten der Gerichtskasse. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 77 VRG verpflichtet, die ihm vorgeschossenen Vertretungskosten (Fr. 926.80) zurückzuerstatten, falls er dazu dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse im Stande sein sollte. d) Der zur Hälfte obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. a) Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.-- gehen je zur Hälfe, d.h. Fr. 450.-zulasten von A._____ und der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. b) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 450.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.
- 15 - 3. a) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 926.80 (inkl. MWST) entschädigt. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). b) Die Gemeinde X._____ hat A._____ mit Fr. 1'156.30 zu entschädigen. 4. [Rechtmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]