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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.04.2018 U 2016 5

19. April 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·12,591 Wörter·~1h 3min·2

Zusammenfassung

Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grundstück | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 8 und U 16 5 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Moser Aktuar Ott URTEIL vom 19. April 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt und/oder Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr, Beschwerdegegnerin B._____ AG, Beigeladene 1 und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Beigeladene 2 betreffend gesteigerter Gemeingebrauch / Rechtsverweigerung

- 2 - 1. Die politische Gemeinde O.1._____ ist Eigentümerin der Parzelle Z.1._____ im Grundbuch der Gemeinde O.1._____ (ca. 0.65 ha Wiese/Weide). Die fragliche Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone und wird von einer Wintersportzone überlagert. Fast angrenzend im Süden des Grundstücks befindet sich ein grosser Fahrzeugparkplatz, in östlicher Richtung der Bahnhof der Rhätischen Bahn sowie im Südwesten die Talstationen der Sesselbahn D._____ sowie des Skilifts E._____, beide im Eigentum der B._____ AG. Unmittelbar angrenzend an die Talstation der Beförderungsanlagen befindet sich ein Infrastrukturgebäude, welches sich ebenfalls im Eigentum der B._____ AG befindet; dort befindet sich unter anderem eine Bar, ein Restaurant sowie die Geschäftsstelle O.1._____ der U._____-Skischule O.2._____ O.1._____ (C._____ AG mit Sitz in O.2._____ sowie Zweigniederlassungen in O.1._____ und O.3._____). Ebenfalls in südwestlicher Richtung befindet sich zudem die Talstation der Gondelbahn O.1._____ - O.4._____. Die Parzelle Z.1._____ bietet sich, aufgrund ihrer unmittelbaren Lage am Ende der Talabfahrt O.4._____ - O.1._____, der guten Verkehrsanbindung sowie seiner Lage in der Nähe der Talstationen der Gondelbahn O.1._____ - O.4._____, der Sesselbahn D._____ und des Skilifts E._____, als Sammelplatz für die von O.1._____ aus tätigen Skischulen an. Hinzu kommt noch die Topographie des Geländes mit fast ebenen Verhältnissen im unteren und einem kleineren, (leicht) ansteigenden oberen Parzellenteil im Nordwesten, welche auch für die ersten Schneesportversuche geeignet erscheint. Das Gelände auf den in nordwestlicher Richtung anschliessenden, nicht im Gemeindeeigentum stehenden, Nachbarparzellen eignet sich infolge seines (stärkeren) Gefälles auch für die Schneesportausbildung. Daneben bestehen auf der fraglichen Parzelle Z.1._____ auch noch Nutzungsansprüche der Öffentlichkeit zur Ausübung von Schneesportarten wie beispielsweise Schlitteln oder des allgemeinen Skibetriebes. A._____ ist Inhaber der seit 2014 in O.1._____ ansässigen Einzelunternehmung "A._____", welche gemäss Handelsregistereintrag unter anderem

- 3 die Führung einer Skischule bezweckt und eine Bewilligung nach dem kantonalen Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen besitzt. Im Dezember 2011 liess A._____ bei der Wettbewerbskommission (WEKO) eine Anzeige einreichen, welche sich auf das Verhalten der Bergbahnen, der Gemeinde O.1._____ und der C._____ AG bezog. So wurde die Bevorzugung der C._____ AG im Zusammenhang mit der Nutzung der Skiwiese F._____ als Sammel- und Übungsplatz durch die Gemeinde bzw. die Bergbahnen als kartellrechtswidrig bemängelt. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 teilte das Sekretariat der WEKO mit, dass die exklusive Verwendung eines Teils der Skiwiese F._____ durch die C._____ AG keinen Anlass zum Einschreiten gebe, gewährten die Bergbahnen doch allen Skischulen in O.1._____ den Zugang zu Übungspisten, vergünstigten Tarifen für Skilehrer und weiteren Leistungen. Unter gewissen Auflagen würden zudem sämtlichen Skischulen die Benutzung eines Teils der Skiwiese F._____ als Sammelplatz ermöglicht. Die Bevorzugung der C._____ AG bezüglich der Nutzung der Skiwiese gründe auf objektiven, nachprüfbaren Kriterien wie die Gewährleistung des Skischulunterrichts während der gesamten Saison, die Anzahl der Skischüler/-innen sowie die Angebotsbreite insbesondere im Bereich der Grundausbildung im Baby- und Kleinkindbereich. Wichtig erschien es der WEKO, dass die Kriterien für die Bevorzugung einer einzelnen Skischule sowie die Bedingungen für die Mitbenutzung der Skiwiese F._____ als Sammelplatz durch weitere Skischulen transparent und zeitnah kommuniziert würden. Insgesamt aber vermöge die WEKO keine kartellrechtlich problematischen Sachverhalte zu erkennen, und es würden deshalb keine weiteren Schritte unternommen. 2. Vor diesem Hintergrund erliess die Gemeinde O.1._____ im Oktober 2012 eine "Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch der Parzelle Nr. Z.1._____ für die Nutzung als Skiwiese". Darin wurde festgehalten, dass die B._____ AG das Recht erhalte, das Grundstück jeweils im Zeitraum vom 1. November bis 30. April (Wintersaison) zu nutzen. Die Weitergabe der Nutzung für den Skischulbetrieb wurde ausdrücklich erlaubt, so-

- 4 fern gewisse Bedingungen beachtet würden. Die B._____ AG wurde zudem verpflichtet, allen Schneesportschulen, welche die grundsätzlichen Bedingungen erfüllten, einen angemessenen Sammelplatz zur Verfügung zu stellen. Die Aufteilung der Parzelle Z.1._____ als Sammelplatz der verschiedenen berechtigten Schneesportschulen wurde zur Sache der B._____ AG erklärt, wobei die B._____ AG den Zusatzaufwand den einzelnen Schneesportschulen in Rechnung stellen könne. Die Gemeinde behielt sich ferner das Recht vor, jederzeit Anlässe, welche für sie von Bedeutung seien, auf dem Grundstück durchzuführen. Des Weiteren wurde festgehalten, dass der allgemeine Skibetrieb stets gewährleistet und gleichzeitig die Skiwiese für die Allgemeinheit zugänglich sein müsse und die B._____ AG der Gemeinde jeweils vor Beginn der Wintersaison ein Nutzungskonzept einzureichen haben. Die Bewilligung wurde bis zum 30. April 2014 erteilt. Sie basierte im Wesentlichen auf einer entsprechenden Bewilligung welche im November 2011 für die Wintersaison 2011/2012 der Rechtsvorgängerin der B._____ AG bis zum 30. April 2012 erteilt worden war. Für die Wintersaison 2014/2015 wurde die Bewilligung ohne weiteres fortgeführt. Nachdem es im Winter 2014/2015 zu weiteren Unstimmigkeiten zwischen der Skischule H._____ von A._____ und der B._____ AG auf der Skiwiese F._____ betreffend der Nutzung und dem Verhalten auf der Parzelle Z.1._____ kam, wurde Mitte des Jahres 2015 seitens des Beschwerdeführers die Gemeinde O.1._____ (erneut) involviert, wobei es am 31. August 2015 auch zu einem Besprechungstermin kam. In der neuerlichen Bewilligung an die B._____ AG bezüglich des gesteigerten Gemeingebrauchs der Parzelle Z.1._____ vom 9. September 2015 für den Winter 2015/2016 wurden neben den ursprünglichen Formulierungen aus dem Jahre 2012, noch neue Passagen aufgenommen bzw. gewisse abgeändert. Neu hinzu kam die Feststellung, dass auf der Skiwiese im Winter diverse Schneesportaktivitäten stattfänden und dabei das Interesse des Gastes in den Mittelpunkt zu stellen sei (Ziffer 3). Die Zuteilung eines angemessenen Sammelplatzes habe den Prinzipien der Rechtsgleichheit, der Wirtschaftsfreiheit und der

- 5 - Verhältnismässigkeit zu genügen. Nebst dem, dass der allgemeine Skibetrieb stets zu gewährleisten sei, müsse die "Skiwiese (Parzelle Z.1._____)" auch dauernd für die Allgemeinheit zugänglich sein. Auf der Skiwiese betriebene Anlagen müssten so betrieben werden, dass sie von allen Interessierten genutzt werden könnten (Ziffer 8). Die für die Sicherheit aller Benutzer erforderlichen Abschrankungen seien so anzubringen, dass der Zugang zur gesamten Skiwiese nicht unnötig erschwert werde (Ziffer 9) und das Durchgangsrecht aus dem Gebiet G._____ müsse jederzeit gewährleistet sein (Ziffer 10). Entfernt wurde die Verpflichtung der B._____ AG, vorgängig jeweils ein Nutzungskonzept einzureichen. Gestützt auf diese Bewilligung erstellte die B._____ AG am 11. Dezember 2015 dennoch wiederum ein Nutzungskonzept. Sie betitelte dieses mit "Winter 2015/16 ff.". Dieses sah eine Nutzungspriorisierung von verschiedenen Bereichen der Parzelle Z.1._____ vor. Im nordwestlichen Bereich fand sich ein gesicherter Bereich für allgemeines (öffentliches) Schneevergnügen wie z.B. Schlitteln. Daran anschliessend war ein von der C._____ AG betriebenes Unterrichtsförderband vorgesehen, welches von der Steigung der nordwestlichen Nachbarparzelle bis in den flacheren Bereich der Parzelle Z.1._____ hineinreicht. Ein zentraler, flacher Bereich war als gesicherter Sammel- und Unterrichtsplatz für die C._____ AG mit öffentlichem Zugang – exklusive andere Skischulen – vorgesehen. Ein weiterer, ebenfalls flacher Bereich im Süden der Parzelle Z.1._____ war als gesicherter Sammel- und Unterrichtsplatz für die weiteren interessierten Skischulen ausgewiesen, wobei auch dort der (publikums-)öffentliche Zugang gewährleistet war. Die Sicherheitsverantwortung inkl. Absperrungen, die Schneeproduktion sowie Pistenpräparation und auch die Schneeräumung entlang der südlich an die Parzelle Z.1._____ angrenzenden Strasse oblag dabei der B._____ AG. Es wurde eine Weiterverrechnung der entstehenden Kosten vorbehalten.

- 6 - In der nachfolgenden Zeit ergab sich weitere Korrespondenz zwischen A._____ bzw. seinem Rechtsvertreter mit der B._____ AG und der Gemeinde. A._____ bezeichnete darin das Nutzungskonzept als nicht vereinbar mit der Nutzungsbewilligung, und zwar hinsichtlich der Flächenaufteilung, der Nichteinsehbarkeit der Piste und des Übungshanges aber auch hinsichtlich der ausschliesslichen Nutzungsmöglichkeit von Beförderungsanlagen durch die C._____ AG. Des Weiteren wurde die Tatsache kritisiert, dass die C._____ AG die von ihr und der Öffentlichkeit genutzte Fläche mit einer Absperrung abgrenze, während seine eigene Skischule den anderen Teil ohne Abschrankungen mit der Öffentlichkeit und zwei weiteren Skischulen teilen müsse. Es kam zu keiner Einigung zwischen den involvierten Beteiligten. 3. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2016 stellte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) als Inhaber der Skischule H._____ unter dem Titel "Rechtsverweigerungsbeschwerde" verschiedene Feststellungsbegehren sowie Rechtsbegehren, welche die Erteilung von Anweisungen an die Gemeinde O.1._____ zum Gegenstand hatten. Sie lauteten: "1. Es sei festzustellen, a) dass die aktuelle Nutzung des Grundstücks Nr. Z.1._____ im Grundbuch der Gemeinde O.1._____ auf der Grundlage der Aufteilung desselben gemäss am 11. Dezember 2015 zugestellten Plan, widerrechtlich ist, namentlich, indem einem anderen Gewerbegenossen (hier: der Skischule O.2._____-O.1._____) i) eine Ausbildungsstätte und dem Beschwerdeführer und seiner Skischule ausschliesslich eine Sammelplatzstätte auf dem genannten Grundstück zur Verfügung gestellt wird; ii) erlaubt wird, unter Ausschluss der anderen Berechtigten, namentlich des Beschwerdeführers und seiner Skischule, ein Ski-Förderband ausschliesslich auf dem genannten Grundstück zu betreiben; iii) ein übergrosser Teil ausschliesslich als Sammelplatz auf dem genannten Grundstück zugewiesen wird, und der Beschwerdeführer mit seiner Skischule zusammen mit den übrigen berechtigten Skischulen sich ein unverhältnismässig kleines Grundstück als Sammelstätte zu teilen haben. b) dass die Gemeinde O.1._____ gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 49 Abs. 3 VRG begangen hat, indem sie die in Ziff. 1 lit. a angerügten Rechtsverletzungen nicht beheben will.

- 7 - 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert 20 Tagen seit Rechtskraft der gerichtlichen Anweisung mittels Ansetzung einer Frist von nicht mehr als 20 Tagen gegenüber der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch des Grundstücks Nr. Z.1._____ im Grundbuch der Gemeinde O.1._____ die Implementierung eines rechtskonformen Gebrauchs des genannten Grundstücks sicher zu stellen, indem in korrekter Umsetzung der Grundsätze der Rechtsgleichheit, der Wirtschaftsfreiheit sowie der Verhältnismässigkeit - das bestehende rechtswidrige Nutzungskonzept mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist; - keiner Skischule eine Vorzugsbehandlung zuteil kommen darf, insbesondere dass o keiner Skischule ausschliessliche Sammelplätze auf dem Grundstück Nr. Z.1._____ zugewiesen werden dürfen, solange anderen Skischulen nur gemeinsame Sammelplätze zugewiesen werden; o keiner Skischule – falls dies gleichzeitig anderen Skischulen gegenüber untersagt oder erheblich eingeschränkt wird – auf dem genannten Grundstück eine Ausbildungsstätte zugewiesen werden darf; o keine Skischule – falls andere Skischulen dies nicht ebenfalls in gleicher Weise dürfen oder (durch die Bewilligungsinhaberin durchgesetzt) mitbenutzen dürfen – ausschliesslich ein Förderband auf dem genannten Grundstück benützen darf; o keiner Skischule – falls anderen Skischulen dies nicht ebenfalls in gleicher Weise gestattet wird – die Aufstellung von Zelten zur ausschliesslichen Benutzung oder Mitbenutzung mit Dritten gestattet wird; - untersagt wird, in Zukunft direkte oder indirekte Restriktionen für Bekannte von SchülerInnen der Skischule des Beschwerdeführers aufzustellen, das genannte Grundstück zu betreten, falls sich diese hinter den Sicherheitsnetzen aufhalten. - sofern dies einer anderen Schule gestattet wird, dem Beschwerdeführer und seiner Skischule auf einem genügend grossen Streifen auf dem Abhang des genannten Grundstücks gleichermassen gestattet wird, in derselben Kadenz ein Skirennen für die SchülerInnen des Beschwerdeführers und seiner Skischule durchführen zu dürfen resp. zu können. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin." Der Beschwerdeführer hält es insbesondere für unvereinbar mit dem auch bei gesteigertem Gemeingebrauch von öffentlichen Sachen zu beachtenden Gebot der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen, wenn der C._____ AG rund 70 % der zentral platzierten Fläche der Skiwiese ungeteilt für ihre Skischulaktivitäten zur Verfügung steht, während ein unförmiger, schmaler, L-förmiger Streifen entlang der Parzellengrenze mit einer Fläche von rund 30% der Nutzfläche an alle anderen Fremdschulen, darunter auch

- 8 diejenige des Beschwerdeführers, zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt ist. Zumindest der ebene Platz oder ein klar definierter Teil des Grundstückes müsse für alle berechtigten Skischulen gleichermassen und ohne Absperrnetze zugänglich gemacht werden. Die Beschwerde werde in eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gekleidet, weil die Gemeinde O.1._____ die Begehren des Beschwerdeführers betreffend die Nutzung der Skiwiese nicht an die Hand nehme, obschon sie dazu verpflichtet sei. Am 26. Januar 2016 beantragt die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie argumentierte im Wesentlichen, dass die von der B._____ AG vorgenommene Platzzuteilung aufgrund von objektiven und nachvollziehbaren Kriterien erfolgt sei. Damit sei weder gegen die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch noch generell gegen die Wirtschaftsfreiheit oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten verstossen worden und damit habe sich für die Gemeinde zu Recht keinen Anlass zum Eingreifen ergeben. Die beigeladene B._____ AG und die C._____ AG teilten mit Schreiben vom 24. bzw. 25. Januar 2016 mit, sich am Verfahren und insbesondere am Augenschein zu beteiligen. Inhaltlich schlossen sich beide den Ausführungen der Gemeinde an. Am 28. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer noch zwei Fotos vom selbigen Tag als Beleg für den Umstand ein, dass es der C._____ AG de facto erlaubt werde, einen weiteren, abgeschotteten Teil der Parzelle Z.1._____ ausschliesslich für eigene Zwecke (Renn[übungs-]piste) zu nutzen. Diese ausschliessliche Nutzung finde wöchentlich statt. Gleichzeitig habe die B._____ AG als Nutzungsinhaberin des Grundstücks, das Gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, an drei Tagen im Februar 2016 jeweils für eine Stunde ein kleines Skirennen auf dem Grundstück veran-

- 9 stalten zu dürfen. Die Beschwerdegegnerin nahm am 8. Februar 2016 dazu Stellung und stellte die Ausführungen des Beschwerdeführers in Abrede bzw. stellte hinsichtlich der Thematik Skirennen einige Punkte klar. 4. Am 10. Februar 2016 fand ab 09:00 Uhr ein Augenschein auf der Skiwiese F._____ und in Bezug auf das Gelände der Skischule des Beschwerdeführers statt. Die an den Augenschein anschliessenden Einigungsgespräche führten zu keinem Ergebnis. Im Nachgang zum Augenschein reichte die Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2016 auch ihr Schreiben vom 3. Dezember 2015 an die B._____ AG ein, welches gemäss Verteiler in Kopie auch an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ging. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die Ziff. 8 ("Sämtliche Anlagen, die auf der Skiwiese betrieben werden, sind so zu betreiben, dass diese von allen Interessierten genutzt werden können.") der Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch der Parzelle Nr. Z.1._____ vom 9. September 2015 für den Winter 2015/2016 ersatzlos gestrichen werde, aber die Beschwerdegegnerin eine Nutzungsoption durch alle Interessierten begrüssen würde. Der Beschwerdeführer bestritt davon bereits vorgängig Kenntnis erhalten zu haben. 5. In seiner Replik vom 30. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest mit der Ausnahme, dass in Ziff. 2, 2. Spiegelstrich, 2. Punkt (recte 3. Punkt), zu ergänzen sei, dass die Mitbenützung nicht nur in "gleicher Weise", sondern auch "zu einem angemessenen Benützungspreis" zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer widersprach grossmehrheitlich den Vorbringen der Beschwerdegegnerin, vertiefte seine Argumentation und reichte u.a. diverse Webcamaufnahmen bezüglich der Nutzungsmodalitäten auf der fraglichen Parzelle ein. Die Gemeinde hielt in ihrer Duplik vom 9. September 2016 an ihren Anträgen fest, ergänzt diese jedoch mit dem prozessualen Antrag, auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresse

- 10 nicht einzutreten und das Verfahren abzuschreiben. Das Nichteintreten wurde mit dem Umstand begründet, dass die strittige Verfügung am 30. April 2016 verfallen sei, weshalb die beanstandete Nutzungsordnung keinen Bestand mehr habe. Inhaltlich wurde die Argumentation vertieft und unter anderem vorgebracht, es liege im Interesse des Gastes, sich auf einem ausreichend grossen Platz besammeln zu können, wobei beide Skischulen im Verhältnis zu ihrem Gästeaufkommen über ausreichend Platz zur Besammlung verfügten. Die C._____ AG biete im Gegensatz zum Beschwerdeführer ein weitaus breiteres, über die ganze Saison verfügbares Dienstleistungsspektrum an, was dem Gästewohl weit mehr diene als die hauptsächlich auf die Spitzenzeiten ausgerichteten Angebote des Beschwerdeführers. Weiter wurde insbesondere in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer überhaupt auf den ihm auf der Skiwiese zugewiesenen Sammelplatz angewiesen sei, zumal er über einen weiteren, privaten Sammelplatz in unmittelbarer Nähe zum den Beförderungsanlagen verfüge. Mit der Eingabe wurden umfangreiche Editionen betreffend statistischer Daten bezüglich der Anzahl Ski- und Snowboardschüler/-innen bzw. Ski- und Snowboardlehrer/-innen aus den Händen des Beschwerdeführers und der C._____ AG verlangt. 6. Auf den Abend des 31. Oktober 2016 kündigte die Gemeinde O.1._____ eine Gemeindeversammlung an, an welcher unter Traktandum 4 hinsichtlich verschiedener Nachträge zu Baurechten zu Gunsten der B._____ AG Beschluss gefasst werden sollte. In Bezug auf Parzelle Z.1._____ sollte zu Lasten des Grundstücks und zu Gunsten der B._____ AG ein Benützungsrecht während der Wintersaison eingeräumt werden. Damit würde der Nutzungsberechtigten das Recht eingeräumt, diese Wiese für die "Ausübung des Schneesports zu nutzen und damit zusammenhängende Bauten zu erstellen, insbesondere Betrieb von Skischul-Sammelplätzen sowie Unterrichtsplätzen mit notwendigen Infrastrukturen, Anlagen für Skischule, Erstellung und Betrieb eines Förderbandes, Kleinkinderlift bzw. sämtliche für den Betrieb von Skisport und Skischulen notwendigen Infrastrukturen zu

- 11 erstellen. Im Sommer würde die Wiese wie bisher der Gemeinde zur Nutzung freistehen." Das neu eingeräumte Benutzungsrecht sollte bis zum 31. Dezember 2065 eingeräumt werden. Der Baurechtszins sollte unverändert bleiben. Der Gemeindevorstand beantragte der Gemeindeversammlung die Genehmigung des Nachtrags zum Baurecht mit der B._____ AG. Nachdem der Beschwerdeführer von diesem Vorhaben Kenntnis erlangt hatte, ersuchte er den Gemeindevorstand mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 um Absetzung des erwähnten Traktandums, um damit drohende Rechtsverletzungen, gegen welche wiederum gerichtlich vorgegangen werden müsste, sowie die Präjudizierung des pendenten Verfahrens U 16 5 zu verhindern. Der Presse konnte man am 31. Oktober 2016 entnehmen, dass der Gemeindevorstand an den unter Traktandum 4 aufgeführten Geschäften vollumfänglich festhalte. Vor dem Hintergrund der anstehenden Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung liess A._____ am Nachmittag des 31. Oktobers 2016 den Entwurf einer Eingabe einreichen, mit welcher er im Hauptantrag – für den Fall, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag des Gemeindevorstandes zu Traktandum 4 (betreffend Parzelle Z.1._____) folgen sollte – die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindeversammlung verlangte. Begleitet wurde die Eingabe von einem prozessualen Antrag, der Gemeinde O.1._____ superprovisorisch zu untersagen, auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses vom 31. Oktober 2016 und betreffend die Parzelle Z.1._____ mit der B._____ AG (Baurechts- oder Nutzungs-) Verträge abzuschliessen bzw. gestützt darauf neue dingliche und/oder obligatorische Rechte zu errichten und/oder bestehende Rechte in ihrer Ausgestaltung zu ändern, welche die zukünftige Nutzung des besagten Grundstückes präjudizierten. Hingegen sei es der Gemeinde O.1._____ weiterhin zu gestatten, der B._____ AG eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch für die Wintersaison 2016/2017 zu erteilen. Der superprovisorische Entscheid sei der Gemeinde O.1._____, der B._____ AG und dem Grundbuchamt zuzustellen.

- 12 - Der zuständige Instruktionsrichter untersagte in seiner superprovisorischen Verfügung vom 31. Oktober 2016 der Gemeinde O.1._____, auf der Grundlage des allenfalls gefassten Beschlusses vom 31. Oktober 2016 betreffend Grundstück Nr. Z.1._____ im Grundbuch O.1._____ mit B._____ AG (Baurechts- oder Nutzungs-) Verträge abzuschliessen bzw. gestützt darauf neue dingliche und/oder obligatorische Rechte zu errichten und/oder bestehende Rechte in ihrer Ausgestaltung zu ändern, die die zukünftige Nutzung des besagten Grundstückes präjudizierten. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das Grundbuchamt an, bis auf weiteres keine, die Parzelle Z.1._____ betreffenden, auf Basis allfälliger von der Gemeinde O.1._____ mit der B._____ AG abgeschlossene (Baurechts- oder Nutzungs-) Verträge bzw. gestützt darauf neu errichtete dingliche und/oder obligatorische Rechte einzutragen und/oder bestehende Rechte in ihrer Ausgestaltung abzuändern, sodass sie die zukünftige Nutzung des besagten Grundstückes präjudizierten. Gestützt auf diese Verfügung entschied der Gemeindevorstand, das Traktandum 4 zwar zur Abstimmung zu bringen, jedoch hiervon das Benützungsrecht am Grundstück F._____ auszunehmen. Mit Verfügung vom 22. November 2016 schrieb der Instruktionsrichter das Verfahren V 16 7 infolge Gegenstandlosigkeit ab und entschied über die amtlichen und ausseramtlichen Kosten. 7. Parallel zu diesen Vorgängen, passte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren in der Stellungnahme zur Duplik (recte: Triplik) vom 10. November 2016 an, wobei es sich gemäss beschwerdeführerischer Darstellung um eine Präzisierung in formeller Hinsicht handle und fügte vor dem Antrag zur Kostenfolge in materieller Hinsicht eine zusätzliche Ziffer ein, und zwar wie folgt: "3. Der Gemeinde O.1._____ sei zu untersagen, in Zukunft der B._____ AG oder einer im S._____ tätigen Skischule das Recht einzuräumen, den gesteigerten

- 13 - Gemeingebrauch am Grundstück Nr. Z.1._____ im GB O.1._____ zu organisieren. Für die B._____ AG soll die Untersagung solange gelten, als (alternativ) - sie Aktionärin der C._____ AG oder einer anderen Skischule, welche das Grundstück Nr. Z.1._____ im GB O.1._____ in der Wintersaison gesteigert nutzt, ist, - Mitglieder des Organs oder Angestellte der B._____ AG bei einer Skischule, die das Grundstück Nr. Z.1._____ im GB O.1._____ gesteigert in der Wintersaison nutzt, ebenfalls Mitglieder des Organs oder Angestellte derselben sind." Zudem beantragt er die Abweisung der beschwerdegegnerischen Anträge. Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zu seinem virtuellen Rechtsschutzinteresse und zu wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen zwischen der B._____ AG und der C._____ AG. Weiter legt er zahlreiche Dokumente und Bildaufnahmen ein und bot zwecks Nachweises seines umfassenden Schneesport-Ausbildungsangebotes bzw. der entsprechenden Qualifikation der Ausbildner Zeugen an. In ihrer Triplik (recte: Quadruplik) vom 16. Dezember 2016 hält die Gemeinde an ihren früheren Rechtsbegehren fest und beantragt die Abweisung der Rechtsbegehren 2 und 3 des Beschwerdeführers, sofern auf diese einzutreten sei. Sie beanstandet eine unzulässige Ausweitung der Rechtsbegehren durch den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens und vertieft ihre bisherige Argumentation. Sie betont, dass es vorliegend um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gehe, sodass nur bezüglich einer allfälligen Rechtsverweigerung/-verzögerung ein Urteil ergehen könne, nicht aber über alle anderen Rechtsbegehren, insbesondere Ziff. 2 u. 3, in welchen die Gemeinde zu einem Tun oder Unterlassen angehalten werden soll. Die reine Feststellung einer Rechtsverweigerung/-verzögerung bringe dem Beschwerdeführer aber keinen praktischen Nutzen. Bezüglich des Förderbandes erklärt die Gemeinde, dass dieses zu mehr als der Hälfte auf einem anderen, privaten Grundstück stehe, sodass sich die Frage der Gleichbehandlung nicht stelle. Gleiches gelte bezüglich des Zeltes, welches ebenfalls nicht vollumfänglich auf einer gemeindeeigenen Parzelle stehe und somit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund-

- 14 rechtswirkungen entzogen sei. Zum Geschäftsmodell des Beschwerdeführers führt die Gemeinde aus, dass dieser jeweils (weit) vor der Wintersaison seine Dienstleistungen bzw. Dienstleistungspakete verkaufe und gestützt darauf die Skisaison mit den entsprechenden Skilehrern plane und in ihrem Bestand nicht mehr ändere. Demgegenüber verkaufe die C._____ AG ihre Dienstleistungen täglich über das in O.1._____ betriebene Skischulbüro. Der Beschwerdeführer biete den Schneesportunterricht primär zu den Ferienzeiten in Italien bzw. in der italienisch-sprachigen Schweiz an. Unterschiede bestünden auch bezüglich der Aus- und Weiterbildungsqualifikationen. 8. Parallel dazu schloss die Gemeinde O.1._____ mit der B._____ AG eine Nutzungsvereinbarung über die Skiwiese F._____ (Parzelle Z.1._____) während der Wintersaison 2016/2017 ab. Darin räumt die Gemeinde der B._____ AG unter anderem das Recht ein, die Skiwiese F._____ während des vereinbarten Zeitraumes für die Ausübung von Schneesport zu nutzen und damit auf dieser Liegenschaft sämtliche für den Betrieb von Skisport und Skischulen notwendigen Infrastrukturen zu erstellen und zu betreiben. Dazu zählten insbesondere Sammel- und Unterrichtsplätze mit notwendigen Infrastrukturanlagen für die Skischulen wie Förderbänder, Kleinkinderlifte etc. Dabei seien die Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes sowie des übergeordneten Rechts einzuhalten. Die Gemeinde erklärt, dass sie im Nachgang zur superprovisorischen Massnahme des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2016 (Verfahren V 16 7a) mit der B._____ AG im Einklang mit dieser Verfügung eine Nutzungsvereinbarung für die Wintersaison 2016/2017 abgeschlossen habe, weil für die anstehende Wintersaison trotz hängigem Rechtsverfahren die Nutzung in den Grundzügen habe geregelt werden müssen. Gestützt auf diese Vereinbarung lud die B._____ AG Ende November 2016, wie bereits im Hinblick auf die Saison 2015/2016, die interessierten

- 15 - Skischulen dazu ein, sich zu melden, wenn sie an der Nutzung der Skiwiese F._____ als Sammelplatz interessiert seien. Teilnutzungsrechte würden weitergegeben, wenn die Skischulen die geforderten Qualitätsanforderungen erfüllten. Auf Nachfrage hin wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er vorderhand die Qualitätsanforderungen erfülle und die B._____ AG nahm zur Kenntnis, dass der von der H._____ gleichzeitig benötigte Platz auf der Skiwiese F._____ im Mittel 40 Schneesportschüler/innen infolge einer zeitlichen Staffelung der Besammlung nicht überschreite. Hinsichtlich der Nutzungszuteilung änderte sich gegenüber der Vorsaison nichts Grundlegendes. 9. Am 20. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer eine weitere Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren U 17 8) einreichen, worin er auch seine Stellungnahme zur Triplik (recte: zur Quadruplik) der Gemeinde integrierte. Die sich über fünf Seiten erstreckenden Rechtsbegehren in dieser Eingabe entsprechen in den Hauptpunkten mehr oder weniger denjenigen im früheren Beschwerdeverfahren; allerdings weichen einige Formulierungen davon ab und die neue Beschwerde enthält auch neue (Teil-) Rechtsbegehren. Sie lauten wie folgend: "1. Es sei festzustellen, a) dass die Nutzungsordnung bezüglich des Grundstücks Nr. Z.1._____ im Grundbuch der Gemeinde O.1._____ in der Wintersaison 2015/2016 und 2016/2017 auf der Grundlage der Aufteilung desselben gemäss am 11. Dezember 2015 (für 2015/2016) sowie 23. November 2016 (für 2016/2017) durch die B._____ AG zugestellten Plänen, wiederrechtlich ist, namentlich, indem einem anderen Gewerbegenossen bzw. Interessenten, der das Grundstück während den genannten Saison ebenfalls nutzt (hier: der Skischule O.1._____) I) ein ausschliesslicher, übergrosser Sammel- und Ausbildungsplatz zur Verfügung gestellt wurde, dem Beschwerdeführer und seiner Skischule ein im Verhältnis zu kleiner, blosser Sammelplatz auf dem genannten Grundstück zu Verfügung gestellt wurde und wird; II) erlaubt wurde und wird, unter Ausschluss der Nutzung durch den Beschwerdeführer und die Lehrer- und Schülerschaft seiner Skischule ein Ski-Förderband (inkl. Abfahrtspiste rechts hiervon, wenn man von oben ins Tal schaut) ausschliesslich auf den Genannten Grundstück (zur Ausbildung) zu betreiben;

- 16 - III) erlaubt wurde und wird, unter Ausschluss der Nutzung durch den Beschwerdeführer und die Lehrer- und Schülerschaft seiner Skischule ein eigenes Zelt und für die Schüler und Lehrer der Skischule O.1._____ ausschliesslich abgeschirmter Vorplatz auf F._____ zu betreiben; IV) erlaubt wurde und wird, einmal wöchentlich an einem Morgen ein Skirennen im Zielhang und -gebiet auf dem genannten Grundstück durch zu führen, ohne dass die anderen Gewerbegenossen bzw. Interessenten, namentlich dem Beschwerdeführer und der Lehrerund Schülerschaft seiner Skischule, ebenfalls die Erlaubnis erteilt wurde, mit Zieleinfahrt in F._____ Rennen durch zu führen; V) erlaubt wurde und wird, übermässig für sich allein Werbemittel einzusetzen, ohne dass den anderen Gewerbegenossen bzw. Interessenten, namentlich dem Beschwerdeführer und seiner Skischule dies im gleichen Umfang gestattet würde. b) dass die Gemeinde O.1._____ gegenüber dem Beschwerdeführer Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 49 Abs. 3 VRG begangen hat, indem sie die in Ziff. 1 lit. a hiervor angerügten Rechtsverletzungen nicht beheben wollte und will. c) dass die Gemeinde. O.1._____ gegenüber dem Beschwerdeführer Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 49 Abs. 3 VRG begangen habe, indem - sie die B._____ AG nicht angewiesen hat und will, dem Beschwerdeführer ausreichende Auskunft über die für die Nutzung des genannten Grundstücks bei ihm erhobenen Gebühren (Zusammensetzung und Aufteilung) für Saisons 2015/2016 und 2016/2017 zu erteilen, die es ihm erlaubt hätten, diese auf die Grundsätze der Äquivalenz und der Kostendeckung hin zu überprüfen, und - sie gegenüber der B._____ AG nicht eingeschritten ist, um die widerrechtliche (anteilsmässige) Erhöhung der Nutzungsgebühren für die Benutzung von F._____ von (total) CHF 20'000 (pro Wintersaison 2015/2016) auf (total) CHF 25'000 (pro Wintersaison 2016/2017) zu unterbinden. d) dass die Ziff. 3, 4, 6 und 7 der auf den verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 22. November 2016 zwischen der Beschwerdegegnerin und der B._____ AG, O.2._____, betr. Nutzung des Grundstücks Nr. Z.1._____ während der Wintersaison 2016/2017 fussenden "Qualitätsanforderungen an Schneesportschulen, welche Interesse haben, die Skiwiese F._____ in O.1._____ als Sammelplatz zu benutzen", vom 22. November 2016 für Besammlung des Grundstücks F._____ widerrechtlich/nichtig sind. 2. Die Gemeinde sei anzuweisen – für die Dauer solange sie die Organisation der Nutzung des Grundstücks Nr. Z.1._____ im GB O.1._____ gestützt auf einen Real- oder Rechtsakt oder einen schriftlichen Vertrag einem Dritten (derzeit B._____ AG) übergibt – innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Urteils gegenüber der Primär-Inhaberin oder dem Primär-Inhaber der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch des besagten Grundstücks (derzeit: B._____ AG) mit geeigneten, verbindlichen Massnahmen sicher zu stellen, dass der rechtskonforme Gebrauch des genannten Grundstücks während der laufenden und aller zukünftigen Wintersaisons implementiert, überprüft und durchgesetzt wird. Dies, indem in konkreter Umsetzung der Grundsätze der Rechtsgleichheit, der Wirtschaftsfreiheit sowie dem Prinzip der Verhältnismässigkeit namentlich

- 17 - - Nutzungskonzepte, die die gleichen bzw. gleichartige Wirkungen entfalten wie jene der Wintersaisons 2015/2016 und 2016/2017 mit sofortiger Wirkung aufzuheben und für die Zukunft zu untersagen sind; - in Zukunft keiner das Grundstück gesteigert nutzenden Skischule eine sachlich ungerechtfertigte und unverhältnismässige Vorzugsbehandlung zuteil kommen darf, insbesondere, dass keiner Skischule auf dem genannten Grundstück o ausschliessliche (umzäunte) Sammelplätze zugewiesen werden dürfen, solange anderen das Grundstück in selben Masse gesteigert nutzenden Skischulen (namentlich jener des Beschwerdeführers) nur gemeinsame Sammelplätze zugewiesen werden; o ein gegenüber anderen gleichartigen Skischulen, namentlich gegenüber dem Beschwerdeführer, verhältnismässig zum Nutzungsbedarf zu grosse (Besammlungs-)Plätze zugwiesen werden; o ein ausschliesslicher Ausbildungsplatz zugewiesen werden darf, es sei denn, dies werde den anderen, das Grundstück gesteigert nutzenden Skischulen (namentlich jener des Beschwerdeführers) im für deren Bedürfnisse angemessenen Umfange ebenfalls gestattet; o ausschliesslich ein Förderband auf dem genannten Grundstück benützen darf, es sei denn, dies werde den anderen, das Grundstück gesteigert nutzenden Skischulen im für deren Bedürfnisse angemessenen Umfange ebenfalls (gegen angemessene Entschädigung dem Betreibenden gegenüber), namentlich jener des Beschwerdeführers, gestattet/angeboten; o ein Platz zur Aufstellung eines Zeltes auf dem genannten Grundstück gestattet, es sei denn,  dies werde den anderen, das Grundstück gesteigert nutzenden Skischulen, namentlich jener des Beschwerdeführers, ebenfalls erlaubt;  eine nicht diskriminierende (allenfalls entgeltliche) Mitbenutzung werde den anderen, das Grundstück gesteigert nutzenden Skischulen, namentlich jener des Beschwerdeführers ebenfalls erlaubt. o erlaubt werden darf, einmal pro Woche ein Skirennen (mit Zielhang und –einfahrt auf dem genannten Grundstück) durchzuführen, es sei denn, dies werde den anderen, das Grundstück gesteigert nutzenden Skischulen, insbesondere jener des BF, ebenfalls einmal pro Woche gestattet. o erlaubt werden darf, Werbemittel (wie Plakate, Banner, Fahnen etc.) einzusetzen, es sei denn, dies werde den anderen, das Grundstück gesteigert nutzenden Skischulen, namentlich jener des Bf, ebenfalls gestattet. - untersagt wird, in Zukunft direkte oder indirekte Restriktionen für Bekannte von SchülerInnen der Skischule des Bf aufzustellen, das genannte Grundstück zu betreten, falls sich dies hinter den Sicherheitsnetzen am Ende der Abfahrtspiste aufhalten, es sei denn, es würden (rechtmässige) Rennen durchgeführt. - untersagt wird, in Zukunft ungerechtfertigte, als "Qualitätsanforderungen" getarnte Ausschlusskriterien im Sinne von Ziff. 3, 4, 6 und 7 der "Qualitätsanforderungen an Schneesportschulen, welche Interesse haben, die Ski-

- 18 wiese F._____ in O.1._____ als Sammelplatz zu benutzen" vom 22. November 2016 für Besammlung des Grundstückes F._____ aufzustellen oder beizubehalten, die nicht den Zweck von sachlichen Qualitätsanforderungen erfüllen, sondern die Aufrechterhaltung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils für eine bevorzugte einheimische Skischule bezwecken. 3. Die Gemeinde O.1._____ sei anzuweisen, (für die Wintersaison 2016/2017 innert 20 Tagen) dafür zu sorgen, dass die Wintersaison 2016/2017 und in Zukunft gegenüber dem Beschwerdeführer Kostentransparenz derart gewährleistet wird, dass die in Rechnung gestellten Nutzungsgebühren für seinen gesteigerten Gebrauch von F._____ auf die Grundsätze der Äquivalenz und Kostendeckung und bezüglich Aufteilung überprüft werden können. Die Gemeinde O.1._____ oder die B._____ AG sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die widerrechtlich in Rechnung gestellten Gebühren für die Wintersaisons 2015/2016 und 2016/2017 total CHF 6'915.82 zu bezahlen. 4. Der Gemeinde O.1._____ sei zu untersagen, ab nächster Wintersaison der B._____ AG, einer im S._____ tätigen Skischule oder einer Person, die gegenüber Wintersportnutzenden des Grundstücks Nr. Z.1._____ im GB O.1._____ den Anschein von Befangenheit erzeugen, das Recht einzuräumen, den gesteigerten Gemeingebrauch am Grundstück Nr. Z.1._____ im GB O.1._____ zu organisieren. Für die B._____ AG soll die Untersagung solange gelten, als (alternativ) - sie Aktionärin der C._____ AG oder einer anderen Skischule, welche das Grundstück Nr. Z.1._____ im GB O.1._____ in der Wintersaison gesteigert nutzt, ist. - Mitglieder des Organs oder Angestellte der B._____ AG bei einer Skischule, die das Grundstück Nr. Z.1._____ im GB O.1._____ gesteigert in der Wintersaison nutzt, ebenfalls Mitglieder des Organs oder Angestellte derselben ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letztere zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." Hinsichtlich der beschwerdegegnerischen Anträge beantragt der Beschwerdeführer weiter die Abweisung. Sämtliche bereits aufgeworfenen Themen werden vertieft, neu kommen unter anderem die Themen hinzu, dass für den gesteigerten Gemeingebrauch der Skiwiese künftig als Qualitätskriterium auch eine Mitgliedschaft bei einem Schneesportlehrer- und Schneesportschulendachverband vorgesehen sei, was nicht zulässig sei. Des Weiteren habe sich die Gemeinde geweigert, dem Beschwerdeführer die notwendigen Informationen zukommen zu lassen, welche es ihm erlaubt hätte, die (gestiegenen) Kosten für die Nutzung der Wiese auf die Prinzipien der Äquivalenz und der Kostendeckung hin zu überprüfen. Die Gemeinde beantragte in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der Verfahren U 16 5 und U 17 8 vom 17. März 2017 kostenfällig die Abweisung der Be-

- 19 schwerde und bestätigte für das Verfahren U 16 5 ihre bereits gestellten Rechtsbegehren. Sie rügte insbesondere eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren durch den Beschwerdeführer. Ferner wurde auf eine bloss partielle/sporadische Anwesenheit der beschwerdeführerischen Skischule auf F._____ in der Wintersaison 2016/2017 sowie auf eine weitaus geringere Nachfrage nach den Dienstleistungen des Beschwerdeführers hingewiesen. Zudem wurde bekräftigt, dass die behauptete Verletzung der Wettbewerbsfreiheit, des Gleichbehandlungsprinzips sowie der Verhältnismässigkeit nicht vorliege. Aus seinen Vorbringen könne der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf einen grösseren Sammelplatz noch auf andere Nutzungsmöglichkeiten auf F._____ ableiten. Schliesslich seien auch die abgaberechtlichen Beanstandungen nicht zutreffend. Neben den eingereichten Webcamaufnahmen, wurde insbesondere die Edition von statistischen Daten bezüglich Gästebuchungen und Einsätze der Skilehrer während bestimmten Zeiträumen aus den Händen der C._____ AG und des Beschwerdeführers verlangt. Zudem wurde auch die Edition der durch die B._____ AG elektronisch erfassten Skiticketeintritte der Skilehrer des Beschwerdeführers und der C._____ AG in denselben Zeiträumen beantragt. 10. Mit Schreiben vom 24. März 2017 vereinigte der Instruktionsrichter auf Antrag des Beschwerdeführers, welchem die Beschwerdegegnerin nicht opponierte, die Verfahren U 16 5 und U 17 8. Gleichzeitig ordnete er an, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde, dafür eine mündliche Hauptverhandlung. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den von der Gemeinde beantragten Beweismassnahmen zu äussern. Diese Stellungnahme ging am 17. Mai 2017 ein, worin der Beschwerdeführer die Abnahme dieser Beweise überwiegend als nicht notwendig erachtete. 11. Am 30. August 2017 erliess der Instruktionsrichter eine Editionsverfügung mit folgendem Inhalt:

- 20 - "1. Die B._____ AG wird ersucht, dem Gericht bis spätestens am 15. September 2017 folgendes statistisches Material zukommen zu lassen: - Übersicht über die an den Drehkreuzeingängen in F._____ zu den Saisonbetriebszeiten • in der Wintersaison 2015/2016 • in der Wintersaison 2016/2017 elektronisch erfassten Verwertungsnachweise der Chipkarten, welche den Skilehrerinnen und Skilehrern der H._____ ausgegebenen wurden. Die Verwertungsnachweise sind jeweils tage- oder zumindest wochenweise und falls möglich mit namentlicher Nennung der Personen (Skilehrerinnen und Skilehrer), auf welche die Chipkarten registriert sind, darzustellen. - Übersicht über die an den Drehkreuzeingängen in F._____ zu den Saisonbetriebszeiten • in der Wintersaison 2015/2016 • in der Wintersaison 2016/2017 elektronisch erfassten Verwertungsnachweise der Chipkarten, welche den Skilehrerinnen und Skilehrern der C._____ AG (Zweigniederlassung O.1._____) ausgegebenen wurden. Die Verwertungsnachweise sind jeweils tage- oder zumindest wochenweise und falls möglich mit namentlicher Nennung der Personen (Skilehrerinnen und Skilehrer), auf welche die Chipkarten registriert sind, darzustellen. Die B._____ AG wird ersucht, das Rohmaterial der Daten tabellarisch aufzuarbeiten und die Funktionsweise des Ticketverwertungssystems zu erklären, damit die Daten interpretierbar werden. Die Tabellen und das Datenmaterial sind dem Gericht in geeigneter Weise (Datenträger, Papier) in vier Exemplaren zukommen zu lassen. 2. Die H._____ wird ersucht, dem Gericht bis spätestens am 15. September 2017 die statistischen Daten zukommen zu lassen bezüglich Gästebuchungen und Einsätze von Skilehrerinnen und Skilehrer (mit Namensnennung) zu den Saisonbetriebszeiten in F._____ • in der Wintersaison 2015/2016 • in der Wintersaison 2016/2017 jeweils tageweise oder zumindest wochenweise. Das Datenmaterial ist dem Gericht in geeigneter Weise (Datenträger, Papier) in vier Exemplaren zukommen zu lassen. 3. Die C._____ AG (Zweigniederlassung O.1._____) wird ersucht, dem Gericht bis spätestens am 15. September 2017 die statistischen Daten zukommen zu lassen bezüglich Gästebuchungen und Einsätze von Skilehrerinnen und Skilehrer (mit Namensnennung) zu den Saisonbetriebszeiten in F._____ • in der Wintersaison 2015/2016 • in der Wintersaison 2016/2017 jeweils tageweise oder zumindest wochenweise. Das Datenmaterial ist dem Gericht in geeigneter Weise (Datenträger, Papier) in vier Exemplaren zukommen zu lassen.

- 21 - 12. Nach einer Terminumfrage wurde das Datum für die mündliche Hauptverhandlung auf den 28. September 2017 festgelegt. Die einverlangten Unterlagen wurden im Vorfeld termingerecht eingelegt und umgehend an die Parteien weitergeleitet. Anlässlich dieses Verhandlungstermins wurden die edierten Daten durch die Verfahrensbeteiligten dem Gericht erörtert. Aufgrund des umfangreichen Parteivortrages des Beschwerdeführers sowie der dementsprechend fortgeschrittenen Zeit, wurde es erforderlich die Hauptverhandlung am 30. November 2017 fortzusetzen. Die B._____ AG wurde im Hinblick auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung zusätzlich beauftragt, eine weitere Detailauswertung bzw. tageweise Aufschlüsselung ihrer Daten für die Wintersaison 2016/17 auch hinsichtlich der C._____ AG vorzunehmen und dem Gericht einzusenden. Von der Hauptverhandlung wurde schliesslich ein Protokoll erstellt, welches zusammen mit den eingereichten Parteivorträgen zu den Akten genommen wurde. 13. Die Parteien legten am 28. September 2017 bzw. 9. Januar 2018 sowie am 6. Dezember 2017 ihre Honorarnoten ein. Die weiteren Verfahrensbeteiligten reichten am 3. und 8. Januar 2018 ebenfalls noch jeweils eine Kostenaufstellung bzw. noch zusätzlich eine Anwaltskostennote ein. Nach Kenntnisnahme der eingegangenen Kostennoten, äusserte sich der Beschwerdeführer am 9. sowie 17. Januar 2018 noch dazu. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung sowie die Akten, wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die als Rechtsverweigerungsbeschwerden betitelten Eingaben vom 11. Januar 2016 und 20. Januar 2017 beinhalten umfangreiche Feststellungsbe-

- 22 gehren, Begehren um Erteilung von Anweisungen an die Beschwerdegegnerin sowie solche um die Aussprache von Verboten an die Beschwerdegegnerin bzw. dass diese dem Inhaber oder der Inhaberin der Nutzungsberechtigung für die Parzelle Z.1._____ bestimmte Verbote auferlegen müsse. Die Feststellungsbegehren beziehen sich hauptsächlich auf die Feststellung einer widerrechtlich gehandhabten Nutzungsordnung auf der Parzelle Z.1._____ sowie dass durch das Nichteinschreiten seitens der Beschwerdegegnerin dagegen, eine Rechtsverweigerung begangen werde. Im Laufe des Verfahrens, wandelten sich Rechtsbegehren mehrmals. Im Kern blieb aber die ursprüngliche Konzeption erhalten, wonach sich der Beschwerdeführer mit den Rechtsverweigerungsbeschwerden insbesondere gegen das Nichteinschreiten der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als rechtswidrig empfunden Nutzungskonzeptes auf der Parzelle Z.1._____ im Winter wendet, welches auf einer Bewilligung für einen gesteigerten Gemeingebrauch durch die B._____ AG bzw. aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der B._____ AG basierte. In der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 11. Januar 2016 (U 16 5), nahm der Beschwerdeführer bezüglich der rechtsverweigernden Haltung der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Behebung der als rechtverletzend gerügten Umstände Bezug auf ihr Schreiben vom 24. Dezember 2015 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). Ferner äusserte er sich in der Replik vom 30. Juni 2016 dahingehend, dass sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde ausschliesslich gegen die Beschwerdegegnerin richte, weil nur diese als Bewilligungsbehörde dafür zu sorgen habe, dass die massgebenden Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, Wirtschaftsfreiheit und der Verhältnismässigkeit im Rahmen der Gestattung des gesteigerten Gemeingebrauchs auf der Parzelle Z.1._____ durch die Bewilligungsinhaberin eingehalten würden. Nicht aber gegen die B._____ AG oder die C._____ AG. In der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. Januar 2017 (U 17 8) wurde dann unter anderem ausgeführt, dass sich die Rechtsverweige-

- 23 rungsbeschwerde gegen den verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 22. November 2016 richte, welcher ihm mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 zugegangen sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass infolge des bisher eingenommenen Standpunktes keine weitere Unterlassungsaufforderung zu Händen der Gemeinde erforderlich gewesen sei, um das rechtsverweigernde Verhalten der Beschwerdegegnerin zu begründen. Weiter sah der Beschwerdeführer jeweils in den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Dezember 2015 (Bf-act. 2) sowie 2. Dezember 2016 (Bf-act. 75) die Manifestierung seitens der Beschwerdegegnerin, nicht gegen das als rechtswidrig empfundene Nutzungskonzept auf der Parzelle Z.1._____ einzuschreiten und wogegen sich die Rechtsverweigerungsbeschwerden richteten. 1.1. Beim Verwaltungsgericht können Entscheide von Gemeinden angefochten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Zur Führung einer solchen Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein (aktuelles) schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein eigentlicher, anfechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt

- 24 oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Dasselbe gilt auch für Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen. (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 16 36 vom 16. August 2016 E.1b und V 13 6 vom 4. November 2014 E.1b). Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht anfechtbar wäre (vgl. VGU A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.3a; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1308). Wird Art. 49 Abs. 3 VRG in diesem Sinne als reine Verfahrensregel zum Anfechtungsobjekt verstanden, ergibt sich daraus, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ansonsten grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Verwaltungs(gerichts-)beschwerden zu genügen hat (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 46a Rz. 5 sowie UHL- MANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 94 Rz. 5 hinsichtlich Art. 94 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Nur wenn die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Entscheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist einzureichen, die regelmässig der gesetzlichen Frist, allenfalls unter Mitberücksichtigung des Umstandes einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung (siehe dazu Art. 22 Abs. 2 VRG), entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.2.2; BVGE 2008/15 E.3.2;

- 25 - KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1310; BOSSHART/BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 Rz. 46 sowie zum Ganzen VGU U 16 36 vom 16. August 2016 E.1b, V 13 6 vom 4. November 2014 E.1b und 2d f.). 1.2. Die Unterscheidung von Entscheiden im Sinne von Art. 49 Abs. 1 VRG sowie Realakten, welche in Rechte und Pflichten einer Person eingreifen sowie auch eine allfällige Abgrenzung zur behördlichen Untätigkeit oder Verzögerung ist nicht immer einfach (vgl. BOSSHART/BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., § 19 Rz. 46; THURNHERR, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, Habil. Basel, Zürich/St. Gallen, § 3 Rz. 131 ff. bezüglich der Abgrenzung Verfügung – Realakt). Ein Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG hängt grundsätzlich auch nicht von dessen äusseren Form ab. Entscheidend für die Qualifizierung eines Rechtsanwendungsaktes als Entscheid ist vielmehr, ob der in Frage stehende behördliche Akt die materiellen Strukturelemente eines Entscheides erfüllt (TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 Rz. 3; BERTSCHI/PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 Rz. 24). Dies ist nämlich immer dann der Fall, wenn ein individuell konkreter Verwaltungsakt vorliegt, der in Angelegenheiten des Verwaltungsrechts in verbindlicher und erzwingbarer Weise Rechte und Pflichten einer Person begründet, aufhebt, ändert oder deren Bestand oder Nichtbestand feststellt (vgl. statt vieler: VGU V 13 6 vom 4. November 2014 E.2b, U 12 56 vom 27. Mai 2014 E.2a und U 13 84 vom 13. November 2013 E.2b). Sie sind also darauf gerichtet, hoheitlich und im Einzelfall konkret eine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung einseitig und verbindlich zu regeln (vgl. zum Begriff der Verfügung im Bundesrecht: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, § 13 Rz. 849 ff.). Realakte hingegen sind nicht unmittelbar auf eine Rechtswirkung gerichtet, sondern auf einen tatsächlichen

- 26 - Erfolg, wobei auch diese (mittelbar) Rechtswirkungen haben können (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 20 Rz. 1408; ausführlich THURNHERR, a.a.O., § 3 Rz. 105 ff.). Im Bundesverwaltungsrecht kann gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) von der für eine Handlung (i.S. eines Realaktes) zuständigen Behörde, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und Recht oder Pflichten berührt, verlangt werden, dass widerrechtliche Handlungen unterlassen, eingestellt oder widerrufen werden, deren Folgen beseitigt werden oder eine Widerrechtlichkeit festgestellt wird, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht. Die Behörde entscheidet durch Verfügung, welche dann grundsätzlich einen Rechtsmittelweg öffnet, mithin anfechtbar ist (vgl. dazu HÄNER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 25a Rz. 6 ff.). Diese Lösung haben auch einige Kantone gewählt (vgl. SCHINDLER, Rechtsschutz im Polizeirecht: Eine Standortbestimmung, in: Sicherheit&Recht 3/2012, S. 220 f.). Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer (anfechtbaren) Verfügung Beschwerde geführt werden (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 46a Rz. 5 ff.). Das Verhältnis dieser Handlungsoptionen, wobei auch noch eine Feststellungsverfügung gemäss Art. 25 VwVG existiert, ist dabei allerdings unklar (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1316). In der vorstehenden Erwägung 1.1. wurde dargelegt, dass das kantonale Verwaltungsverfahrensgesetz eine Rechtsverweigerung, -verzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Person eingreifen einer Verfügung gleichstellt und somit ein vom Bundesverwaltungsverfahrensrecht abweichendes System stipuliert. Damit entfällt aber sowohl bei Rechtsverweigerung/-verzögerung als auch bei einem in Rechte und Pflichten von Personen eingreifenden Realakt ein rein verfahrensrechtlicher Anspruch nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 BV und gestützt auf das kantonale Pro-

- 27 zessrecht auf Erlass einer Verfügung, um diese mit einem Rechtsmittel anfechten zu können (vgl. VGU U 16 36 vom 16. August 2016 E.2 einen Realakt betreffend). Eine Ausprägung von Rechtsverweigerung liegt gemeinhin vor, wenn eine (zuständige) Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde trotz gehörig gestelltem Begehren untätig bleibt, obwohl sie zum Handeln verpflichtet wäre (vgl. HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 14 Rz. 1045; RHINOW/KOLLER/KISS/ THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, § 5 Rz. 277 ff.; BGE 134 I 229 E.2.3). Vorliegend verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass diese gegen eine als rechtswidrig empfundene Nutzungsordnung auf der Parzelle Z.1._____ hätte einschreiten müssen, was neben den Rechtsverletzungen hinsichtlich der Ungleichbehandlung bei den Nutzungsmöglichkeiten auf der fraglichen Parzelle festzustellen sei. Der Beschwerdeführer macht mithin Eingriffe in seine Rechte durch die Untätigkeit der Beschwerdegegnerin geltend. Dass rechtswidrige Eingriffe in geschützte Positionen des Beschwerdeführers vorliegen, welche sie zu unterbindenden hätte, verneint hingegen die Beschwerdegegnerin. Als Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der Schneesportausbildung im fraglichen Gebiet steht er in einer gewissen Nähe zur Frage der Wintersportnutzung auf der fraglichen Parzelle Z.1._____ und er beruft sich darauf, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Wintersportnutzung auf der Parzelle Z.1._____ zu Unrecht untätig bleibe. Ob die angerufene Behörde zu einer regelgemässen Behandlung eines Begehrens verpflichtet gewesen wäre, ist dabei im Einzelfall zu bestimmen und hängt von den Sachumständen und allenfalls auch vom anwendbaren (materiellen) Recht ab (vgl. BGE 134 I 229 E.2.3 f. m.H.a. BGE 117 Ia 116 E.3a; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.163U vom 8. August 2017 E.4.3). Zudem ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Art. 29a BV prinzipiell ein individueller Anspruch auf Beurteilung einer

- 28 - Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde. Unter Rechtsstreitigkeit wird dabei ein Sachverhalt verstanden, welcher von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht erfasst wird oder dies in plausibler und nachvollziehbarer Weise zumindest behauptet werde. Der fragliche staatliche Akt müsse zumindest geeignet sein, die Rechtsschutz ersuchende Person in ihren eigenen Rechten zu berühren. Eine solche schutzwürdige Rechtsposition liegt auch vor, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, dass ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen bestehe, welcher durch den fraglichen staatlichen Akt verletzt werde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_517/2016 vom 12. April 2017 E. 4, insbesondere E.4.3.1 m.H.a. BGE 140 II 315 E.4.6 ff.). Soweit der Beschwerdeführer also die Verletzung seiner (Grund-)Rechte durch die Untätigkeit der Beschwerdegegnerin vorbringt, kann sich daraus ergeben, dass ihm eine Überprüfungsmöglichkeit seiner Rügen bzw. eine Rechtsschutzmöglichkeit zu Verfügung stehen muss. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie nicht in der Pflicht stehe, gegen die vom Beschwerdeführer bemängelte Nutzungsordnung auf der Parzelle Z.1._____ einzuschreiten. Hinsichtlich dieses, als Rechtsverweigerung gerügten Verhaltens der Beschwerdegegnerin ist es damit aber entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechtsgrundsätze zum Handeln verpflichtet war oder nicht. Dies kann aber nicht unabhängig von den als verletzt gerügten (Rechts-)Grundsätzen erfolgen, weil sich aus der entsprechenden Beurteilung erst ergibt, ob ein Handeln der Beschwerdeführerin in diesem Einzelfall geboten gewesen wäre. Somit ist in diesem (beschränkten) Rahmen auf die entsprechenden (materiellen) Rügen (vorfrageweise) einzugehen (vgl. auch die nachstehende Erwägung 1.3.2). 1.3. Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Verfahren sowie der Nutzung der Parzelle Z.1._____ im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Skischule sind neben der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer auch die

- 29 - B._____ AG sowie C._____ AG involviert. Der B._____ AG wurde als Betreiberin der nahegelegenen Schneesportanlagen durch die Beschwerdegegnerin die jeweils befristete Nutzung der Parzelle Z.1._____ zum Zwecke des Wintersportes gestattet, wobei ihr auch die entsprechende Nutzungskoordination obliegt. Dieses Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin sowie der B._____ AG erscheint öffentlich-rechtlicher Natur. Dies unabhängig davon, ob die Nutzungsübertragung mittels Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch inkl. Recht zur Weitergabe der entsprechenden Nutzungsbefugnis erfolgte oder mittels einer entsprechenden (öffentlich-rechtlichen) Vereinbarung darüber (vgl. dazu MOSER, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss., Bern 2011, S. 387, wonach grundsätzlich die Einräumung ein solches Nutzungsrecht sowohl durch eine Bewilligung als auch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag in Frage kommt, auch wenn der Autor die Einräumung mittels einer mitwirkungsbedürftigen Verfügung zu bevorzugen scheint). Für die Beantwortung der Frage nach der Art des (Rechts-)Verhältnisses der Schneesportschulen zur B._____ AG ist kurz die Frage zu beleuchten, ob eine Delegation bzw. Übertragung einer hoheitlichen staatlichen bzw. öffentlichen Aufgabe auf die B._____ AG erfolgte. 1.3.1. Der Begriff der öffentlichen bzw. staatlichen Aufgabe ist weder in der Literatur noch der Judikatur eindeutig definiert (RÜTSCHE, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 4/13, S. 154). Teilweise wird von einem weiten Begriffsverständnis ausgegangen, wonach die in öffentlichen Interessen liegenden Aufgaben als öffentliche Aufgaben bezeichnet werden. Ein engeres Verständnis lehnt sich an den Begriff der Staatsaufgabe an, welche gemeinhin als Aufgaben definiert sind, die durch Verfassung und Gesetz staatlichen Behörden zugewiesen sind (siehe RÜTSCHE, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 4/13, S. 154 f.; HEER, Die ausserordentliche Nutzung des Verwaltungsvermögens durch Private, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 94 ff.; siehe auch HAFNER, Staatsaufgaben und öffentliche Interessen – ein (un)geklärtes Verhältnis?, in: BJM, 2004, S. 297 f.; vgl. auch Art. 76

- 30 - Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für den Kanton Graubünden [KV; BR 110.100]; BUNDI, in: BÄNZIGER/MENGIARDI/TOLLER & PARTNER [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur/Glarus/Zürich 2006, Art. 76 Rz. 4 ff.). Gemäss RÜTSCHE lassen sich aus der bundesgerichtlichen Praxis drei Kriterien herauslesen. Demnach handle es sich bei öffentliche Aufgaben um Aufgaben, die im Auftrag des Gesetzgeber erfüllt werden müssen (RÜTSCHE, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 4/13, S. 157). Für eine eigentliche Aufgabenübertragung durch Gemeinden im Kanton Graubünden sähe Art. 63 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050 [in der vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2018 gültigen Fassung]) vor, dass die Gemeinden die Erfüllung bestimmter Aufgaben auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Private übertragen können (Abs. 1). Die Zuweisung oder Übertragung könnte durch Erlass, Verfügung oder Vertrag erfolgen (Abs. 3). In der ab 1. Juli 2018 gültigen Fassung des revidierten GG bestimmt Art. 50 Abs. 2 GG, dass die Gemeinden die ihnen zufallenden bzw. kompetenzgemäss übernommenen Aufgaben durch Erlass oder Vertrag auch Dritten übertragen sowie Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen können (vgl. dazu auch Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gemeindegesetzes, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 248 ff.). Das Bundesgericht erachtete die Verwaltung bzw. Vermietung von öffentlichen Sachen im engeren Sinne in bestimmten Konstellationen als Staatsaufgabe (RÜTSCHE, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 4/13, S. 156 m.H.a. BGE 127 I 84 E.4b-c sowie BGE 138 I 274 E.1.4). Dies allerdings im Hinblick auf eine allfällige Grundrechtsbindung und es erfolgte jeweils eine Intervention durch staatliche Akteure oder klarerweise im Rahmen der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe. In den angesprochenen Urteilen ging es zum einen um die Frage, ob die Verantwortlichen für das zu nut-

- 31 zende Verwaltungsvermögen (im Anstaltsgebrauch) bzw. allenfalls auch der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch die betreffenden (Werbe-)Botschaften der Gesuchsteller zuzulassen hätten. In einen Urteil (BGE 127 I 84) ging es um eine "Ganzbemalung" eines öffentliches Verkehrsmittels als Werbeträger, wobei die Bewirtschaftung der Werbeflächen an und in Fahrzeugen und Einrichtungen der städtischen Verkehrsbetriebe an einen Privaten übertragen worden war und die Verweigerung des Anbringens der entsprechenden Botschaft auf die Haltung der städtischen Verkehrsbetriebe zurückzuführen war, weil die provokante Werbebotschaft bei einem Teil des Publikums als beleidigend empfunden werden konnte. Im anderen Urteil ging es um eine Plakatanschlagstelle in einem Bahnhof, wo ein Plakat mit einer aussenpolitisch brisanten Botschaft ausgehängt werden sollte. Diese Fälle wurden im Übrigen im Zusammenhang mit der (ideellen) Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 BV bzw. Art. 10 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geprüft und es wurden auch die diesbezüglichen Besonderheiten hinsichtlich des speziellen ideellen Gehalt dieses Freiheitsrechts hervorgehoben sowie dass die Meinungsäusserungsfreiheit oftmals die Benützung öffentlicher Sachen verlange (siehe BGE 138 I 274 E.2.2.2). Insbesondere bezüglich des Plakatanschlages auf dem Bahnhofsareal ist auch noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch das Eisenbahnunternehmen aus seiner (gesetzlichen) Verpflichtung zum Bau und Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen sowie dem Recht zur regelmässigen Personenbeförderung ableitete (siehe BGE 138 I 274 E.1.4). Im Urteil 2P.96/2000 vom 8. Juni 2001 hingegen gelangte das Bundesgericht zum Schluss, das durch eine Bewilligung zum Gebrauch von öffentlichem Grund zur Organisation eines Volksfestes an einen privaten Verein keine eigentliche Delegation bzw. Übertragung einer öffentlichen Aufgabe stattgefunden habe. Denn auf die entsprechende Tätigkeit könnte auch verzichtet werden, wenn sich der Verein nicht darum kümmern würde (RÜTSCHE, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 4/13, S. 156). Das Bundesgericht stellte diesbezüglich auch darauf ab, dass der Verein

- 32 durch die Organisation dieses Anlasses keine, der Gemeinde obliegende, (gesetzliche) Aufgabe erfülle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.96/2000 vom 8. Juni 2001 E.4c/aa; kritisch dazu aber HANGARTNER, Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 2P.96/2000 vom 8. Juni 2001, in: AJP 1/2002, S. 70). Diese Betrachtungsweise erscheint für die vorliegende Konstellation ebenfalls sachgerecht, denn eine Fokussierung darauf, dass die Weitergabe der Nutzungsberechtigung durch einen Bewilligungsinhaber der Bewilligung von Ständen auf öffentlichem Grund durch das Gemeinwesen selbst gleichzustellen ist und somit als (übertragene) öffentliche Aufgabe zu qualifizieren sei, blendet aus, dass ohne die Bereitschaft eines Privaten zur Organisation eines solchen Anlasses, den Wirtschaftsteilnehmern unter Umständen gar nicht die Möglichkeit zur Teilnahme am Wirtschaftsverkehr in diesem Rahmen geboten würde. Dies weil die Durchführung einer solchen Veranstaltung eben keine eigentliche öffentliche Aufgabe darstellt und sich aus der Wirtschaftsfreiheit grundsätzlich kein positiver Anspruch auf die Schaffung von (neuen) Einrichtungen oder Möglichkeiten zur Ausübung der privaten Wirtschaftstätigkeit ergibt (vgl. dazu auch nachstehende Erwägung 4.1). Auch wenn sich ein Privater in einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betätigt, kann nicht ohne weiteres von der Übertragung einer eigentlichen öffentlichen Aufgabe bzw. Staatsaufgabe ausgegangen werden, wenn diese dem Gemeinwesen nicht aufgrund einer hinreichenden gesetzlichen Anordnung obläge und ordnungsgemäss vom Gemeinwesen auf einen Privaten übertragen wurde. Durch die dem Privaten erteilte Bewilligung zur Organisation dieses Anlasses, ist diesem Veranstalter bzw. Organisator also keine aus der Verfügungsmacht über die öffentliche Sache fliessende hoheitliche Befugnis des Gemeinwesens übertragen worden (MOSER, a.a.O., S. 384). Dementsprechend erachtete das Bundesgericht das Verhältnis zwischen den einen Standplatz beanspruchenden Gewerbetreibenden und dem Inhaber der Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch als von privatrechtlicher Natur (MOSER, a.a.O., S. 384 und 395 f.; MÜLLER, Benutzung des öffentlichen Grundes – Grundrechtsbindung von Privaten, in: ZBl 12/2001, S. 661; kritisch HAN-

- 33 - GARTNER, Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 2P.96/2000 vom 8. Juni 2001, in: AJP 1/2002, S. 79). Eine vergleichbare Position nahm das Bundesgericht auch im bereits erwähnten Urteil betreffend Werbebotschaften auf Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Hinblick auf das konzessionierte Werbevermarktungsunternehmen ein (BGE 127 I 84 E.4a; vgl. auch BGE 138 I 274 E.1.4 in fine). Schliesslich kann noch auf das publizierte Urteil des Bundesgerichts 4A.7/2004 vom 28. Januar 2005 hingewiesen werden, wonach das Verhältnis einer (privatrechtlichen) Stiftung, der die Aufgabe einer Registrierungsstelle für Adressierungselemente des Fernmeldebereiches übertragen worden war, zu den Nutzern dieser Adressierungselementen infolge der materiellen Rechtslage dem Privatrecht unterstünde (BGE 131 II 162 E.2.2 ff.). Derselben Stiftung wurde im publizierten Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2012 vom 14. August 2012 und trotz der ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe im Bereich der Registrierung von Adressierungselementen im Fernmeldebereich zudem zugestanden, dass sie bei einer Trennung der Geschäftsbereiche und unter Beachtung der wettbewerbs- bzw. kartellrechtlichen Schranken in Anwendung des Bundesgesetzes über Kartelle und Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251), im Wholesale-Bereich mit einer Tochtergesellschaft in Konkurrenz zu weiteren Anbietern treten darf. Dies neben ihrem Retailgeschäft mit Endkunden. Sie habe eine durch die (damalige) Rechtsordnung vorgegebene Doppelstellung. Einerseits nehme sie die öffentliche Aufgabe als Registrierungsstelle (gegenüber Wholesale-Partnern) wahr, andererseits stehe sie bezüglich Endkunden im Wettbewerb hinsichtlich der Registrierung von Domainnamen und privatwirtschaftlich erbrachter, weiterer Dienstleistungen wie Web- und Mailhosting. Dies sei zulässig und im Wettbewerbsbereich hätten die Konkurrenten keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Weil sich die auf der stiftungseigenen Homepage für ihre Tochtergesellschaft geschaltete Werbung an Endkunden richte und nicht das dem Gleichbehandlungsgebot unterliegende Verhältnis zu den Wholesale- Partnern betreffe, bestehe für das von der Vorinstanz bestätigte Werbeverbot kein Rechtsgrund und sei aufzuheben (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 289

- 34 - E. 2.4 ff.). Dabei bestanden gemäss SHAB-Publikationen auch personelle Doppelfunktionen zwischen der Stiftung sowie ihrer Tochtergesellschaft. Dass sich daraus eine Befangenheitsthematik ergeben könnte, wurde in keiner Weise thematisiert. 1.3.2. Das Rechtsverhältnis zwischen der B._____ AG und den an der Nutzung der Parzelle Z.1._____ interessierten Schneesportschulen im Hinblick auf die konkrete Nutzungszuteilung ist in Anlehnung an die vorstehende Erwägung 1.3.1 als privatrechtlich zu qualifizieren, denn mit der Einräumung der Nutzungsberechtigung im Sinne einer Organisationsverantwortung und zum Zwecke des Schneesportes an die B._____ AG, erfolgte, wie im erwähnten Bundesgerichtsurteil 2P.96/2000, keine eigentliche Übertragung oder Delegation einer hoheitlichen öffentlichen Aufgabe an die private Nutzungsberechtigte, welche darüber hinaus den öffentlichen Grund durch erhebliche Bereitstellungsarbeit auch erst noch tatsächlich für diesen Zweck nutzbar machen muss und dabei die Nutzungskoordination sicherzustellen hat. Es ist keine hinreichende (gesetzliche) Aufgabenzuweisung ersichtlich, wonach die Bereitstellung solcher Nutzungsmöglichkeiten für den Schneesport notwendigerweise durch das Gemeinwesen wahrzunehmen ist (vgl. zu den Aufgaben des Gemeinwesens bzw. der Beschwerdegegnerin: Art. 76 KV, Art. 3 GG, Art. 3 der kommunalen Verfassung). Auch aus der programmatisch gehaltenen Verpflichtung zur Förderung des Tourismus, ergibt sich nicht ohne weiteres eine entsprechende Pflicht zur Bereitstellung von Schneesportanlagen und -flächen durch die Beschwerdegegnerin, auch wenn dies grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Ansonsten könnte auch argumentiert werden, dass im gesamten touristischen Sektor in Tourismusgemeinden jeweils öffentliche Aufgaben wahrgenommen würden (vgl. dazu auch VGU A 12 36 vom 28. September 2012 E.1b). Konsequenz daraus ist, dass ein Dreiecksverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin, der B._____ AG als (primär) Nutzungsberechtigte der Parzelle Z.1._____ sowie den an einer Nutzung der fraglichen Parzelle interessierten Schneesportschulen besteht. Um allerdings zu verhindern, dass

- 35 in solchen Konstellationen der Grundrechtsschutz im Zusammenhang mit der Nutzung von öffentlichen Sachen i.e.S. bloss durch das Zwischenschalten eines Privatrechtssubjektes vollständig vereitelt wird, brachte das Bundesgericht im Urteil 2P.96/2000 implizit Art. 35 Abs. 2 BV zur Anwendung (MOSER, a.a.O., S. 384; MÜLLER, Benutzung des öffentlichen Grundes – Grundrechtsbindung von Privaten, in: ZBl 12/2001, S. 661). In solchen Konstellationen soll demnach Gewähr dafür bestehen, dass für die Weitergabe des eingeräumten Nutzungsrechtes an der öffentlichen Sache durch den Privaten im Wesentliche dieselben Grundsätze zur Anwendung gelangten, wie sie auch für die Erteilung einer entsprechenden Nutzungsberechtigung durch das Gemeinwesen bestünden, welches die Hoheit über diese öffentliche Sache innehat. Somit hat ein Privater bei der durch ihn vorgenommenen (Nutzungs-)Zuteilung insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung von Konkurrenten im gebotenen Mass zu beachten, wobei dies vom Gemeinwesen durch geeignete Massnahme sicherzustellen ist (vgl. zum Ganzen MOSER, a.a.O., S. 385 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 33 Rz. 2288; vgl. auch BGE 127 I 84 E.4c). Trotzdem ändert dies nichts am Umstand, dass bei der bereits beschriebenen Dreieckskonstellation der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm zustehenden konkreten Nutzungsmöglichkeiten gegenüber der B._____ AG nur privatrechtlich gebunden ist und gegenüber der Beschwerdegegnerin keine entsprechende direkte Verbindung besteht (siehe MOSER, a.a.O., S. 395 f.). Die zwischen der B._____ AG und dem Beschwerdeführer bestehende konkrete privatrechtliche Nutzungszuteilung kann aber nicht eigentlicher Gegenstand eines Verwaltungsjustizverfahrens bilden. Denn wie eine konkrete Platzzuteilung durch einen Privaten im Rahmen einer Veranstaltung ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die konkrete Nutzungszuteilung durch die B._____ AG nicht direkt in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren geprüft werden kann. Gegenüber der Beschwerdegegnerin kann aber somit nur die Untätigkeit gegenüber einer als grundrechtswidrig empfundenen Nutzungszuordnung durch die B._____ AG gerügt werden (siehe MOSER, a.a.O., S. 386).

- 36 - 1.4. Die vorliegende zu beurteilende Streitsache betrifft also im Wesentlichen eine vom Beschwerdeführer als grundrechtswidrig empfundener Umgang mit der Parzelle Z.1._____, welche sich im Eigentum der Beschwerdegegnerin befindet, also zum Vermögen einer Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts des Kantons Graubünden zählt (vgl. Art. 60 Abs. 1 KV sowie Art. 27 GG in der vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2018 gültigen Fassung) und nach beschwerdeführerischer Ansicht zu Unrecht nicht gegen (Grund-)Rechtsverletzungen einschreitet. Es handelt sich somit diesbezüglich in sachlicher Hinsicht um eine kommunale Angelegenheit der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist somit örtlich und sachlich (vgl. Art. 55 KV sowie Art. 1 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VRG) zuständig, um im vorstehend dargelegten Rahmen über die Rechtsverweigerungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu befinden. 2. Hinsichtlich des (aktuellen) Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin zwar darin zuzustimmen ist, dass Art. 50 Abs. 1 VRG hinsichtlich der Rechtsmittellegitimation insbesondere ein (aktuelles) schutzwürdiges Interesse verlangt. Soweit sie aber davon ausgeht, dass betreffend des Verfahrens U 16 5 infolge des zwischenzeitlichen Verfalles der, dem fraglichen Nutzungskonzept der B._____ AG zu Grunde liegende, Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch eine Beeinflussungsmöglichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Situation dahingefallen sei, greift dies vorliegend zu kurz. Zur Begründung der Legitimation kann es in gewissen Fällen ausnahmsweise genügen, wenn ein bloss virtuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die grundsätzliche Fragestellung unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige (höchst-)richterliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, wobei an der Beantwortung dieser grundsätzlichen Frage ein hinrei-

- 37 chendes öffentliches Interesse besteht (siehe BGE 128 II 34 E.1b, 121 I 279 E.1; PVG 2012 Nr. 35 E.3b, PVG 2011 Nr. 8 E.1a m.H.a. BGE 131 II 670 E.1.2; VGU U 16 2 vom 6. Juni 2016 E.1a). Der Klärungsbedarf beschränkt sich dabei auf die strittigen Grundsatzfragen sowie der individuellen potentiell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers und es wird diesem virtuellen Rechtschutzinteresse genüge getan, wenn sich allenfalls gewisse Klärungen und Richtlinien für die künftigen Konstellationen ergeben (BGE 127 I 164 E.1a und E.6a). Die Beschwerdegegnerin vertritt dezidiert die Ansicht, dass die Nutzungsordnung auf der Parzelle Z.1._____, entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht, nicht zu beanstanden sei und die Nutzungsordnung der Wintersaison 2015/2016 änderte sich bezüglich der Hauptstreitpunkte auch in der darauffolgenden Wintersaison nicht. Die (Winter-)Nutzungsperiode der Parzelle Z.1._____ dauert jeweils maximal ca. ein halbes Jahr und wird jeweils vor Saisonbeginn geordnet. Damit ist die Konstellation nicht vergleichbar mit derjenigen, welche das Bundesgericht im Urteil 1C_605/2014 vom 6. Juli 2015 beurteilte und wo es ein virtuelles Interesse des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde verneinte. Wie sich in den bisherigen Verfahren U 16 5 und 17 8 gezeigt hat, ist die Angelegenheit auch in tatsächlicher Hinsicht umstritten und erforderte gewisse Beweiserhebungen, es stellten sich also nicht bloss reine Rechtsfragen bei einem unbestrittenen Sachverhalt, was das Verfahren beschleunigen könnte. Aufgrund dieser Umstände erscheint jeweils eine zeitgerechte Klärung der Streitfragen nicht möglich, womit, begrenzt auf die strittigen Grundsatzfragen (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägungen 2.3 f.), zumindest ein virtuelles Rechtsschutzinteresse anzunehmen ist. 2.1. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zudem ganz generell die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, weil die von ihm angeblich geführte H._____ im Handelsregister nicht zu finden sei. Im Handelsregister fände sich bloss eine Einzelfirma mit einem anderen Inhaber (I._____), welche eine englische Übersetzung dieses Namens inkl. Namen dieses anderen

- 38 - Firmeninhabers als Firma benutze. Weiter sei im Rahmen der Umsetzung der Nutzungsordnung auf der Parzelle Z.1._____ die Flächenzuteilung durch die B._____ AG nicht an den Beschwerdeführer persönlich, sondern an die H._____ erteilt worden. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer Rechtsträger des kaufmännischen Unternehmens H._____ sei, wobei der Betrieb einer Skischule zum Unternehmenszweck des Einzelunternehmens "A._____" gehöre. Für das Gericht kristallisiert sich aufgrund der in den Akten liegenden Korrespondenzen hinreichend heraus, dass die "H._____" durch das Einzelunternehmen mit der Firma "A._____" und somit durch den Beschwerdeführer am Rechtsverkehr teilnimmt. Ausserdem gelangte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die genutzte Bezeichnung H._____ an die B._____ AG und rügte verschiedene Mängeln der Nutzungsordnung bzw. forderte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 zum Einschreiten auf (siehe u.a. Bf-act. 5, 7, 10 f. und 23). Dass im Handelsregister eine Einzelfirma "K._____“ (Inhaber: I._____) besteht, vermag daran nichts zu ändern, weil ausreichend Klarheit darüber besteht, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Einzelunternehmens, welches eine Skischule unter der Geschäftsbezeichnung H._____ betreibt, eine unzulässige Nutzungsordnung auf der Parzelle Z.1._____ rügte bzw. die Beschwerdegegnerin zur Intervention aufforderte und auch so im vorliegenden Verfahren auftritt. Dass er in der Korrespondenz nicht konsequent unter der exakten Firma "A._____" auftrat (vgl. dazu Art. 944 f. und 954a des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) und die Firma nur aus dem vorangestellten Nachnamen und dem Vornamen besteht und ein Hinweis auf die Schneesportausbildungstätigkeit fehlt, mag zwar für die vorliegende Situation der Klarheit nicht unbedingt förderlich sein, doch genügt dies nicht um die Aktivlegitimation zu verneinen. 2.2. Ebenfalls unter dem Titel eines fehlenden Rechtsschutzinteresses, bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass im vorliegenden Verfahren bloss über eine Rechtsverweigerung/-verzögerung entschieden werden könne. Über

- 39 die beantragten Anweisungen an die Beschwerdegegnerin (vgl. beispielsweise die Rechtsbegehren 2 und 3 gemäss Triplik vom 10. November 2016) sei hingegen kein Entscheid möglich. Weiter fehle dem Beschwerdeführer ein Feststellungsinteresse bezüglich der Widerrechtlichkeit der Nutzungsordnung auf der Parzelle Z.1._____ im Rahmen einer gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten Rechtsverweigerungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer bekräftige hingegen aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin ein nach wie vor (aktuelles) Rechtsschutzinteresse hinsichtlich aller seiner Rechtsbegehren. Gemäss Art. 56 Abs. 3 kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren reformatorisch oder kassatorisch entschieden werden. Mit einer (formellen) Rechtsverweigerungsbeschwerde wird klassischerweise die Verletzung eines Teilgehaltes der Allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV gerügt, welchen die Bedeutung von Verfahrensgrundrechten zukommt (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., § 4 Rz. 255 ff., 270 ff.; STEINMANN, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEI- ZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 Rz. 4 ff., 18 ff.). Das Vorliegen einer Verletzung von formellen Garantien führt grundsätzlich unabhängig von der Begründetheit in der Sache zu Gutheissung der Beschwerde sowie der Aufhebung des getroffenen und angefochtenen Entscheides (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS /THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., § 4 Rz. 270 ff.; vgl. auch BGE 142 I 93 E.8.3). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere im Falle der Verletzung des (formellen Anspruches) auf rechtliches Gehör, wobei allerdings eine Heilung einer (nicht besonders schwerwiegenden) Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auch anderer Verfahrensprinzipien in nachfolgenden Verfahren nicht per se ausgeschlossen ist (siehe RHINOW/KOLLER/ KISS/THURNHERR/BRÜHL- MOSER, a.a.O., § 4 Rz. 270 ff. und 314 sowie STEINMANN, in: EHRENZEL- LER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 Rz. 59 ff.; vgl. auch BGE 142 I 93 E.8.3, 135 I 187 E.2, 126 I 68 E.2, 114 Ia 153 E.3a/bb).

- 40 - Die Urteilsbefugnis im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde, ist in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, wonach bei Verletzung von formellen Verfahrensgarantien grundsätzlich eine Rückweisung unter allfälliger Aufhebung des Entscheides erfolgt, also grundsätzlich auf die Rückweisung zum Entscheid an diejenige Behörde beschränkt, welcher eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist (vgl. dazu STEINMANN, in: EHRENZEL- LER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 Rz. 21 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2014 vom 3. September 2015 E.3.1; siehe auch UHLMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), a.a.O., Art. 94 Rz. 8 hinsichtlich Art. 94 BGG). Somit ergeht auch im Falle der Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich kein (reformatorischer) Entscheid in der Sache, sondern es hat mit der Rückweisung zur Behandlung und allenfalls mit der Feststellung einer Rechtsverweigerung sein Bewenden. Gegenteiliges könnte höchstens in Erwägung gezogen werden, wenn sich dies aus prozessökonomischen Gründen aufdrängen würde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1312). Aufgrund der nachfolgend noch darzulegenden Umstände, erwiese sich vorliegend ein eigentlicher materieller, reformatorischer Entscheid aber nicht als sachgerecht. Ausgangspunkt ist der Umstand, dass der Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde prinzipiell die Frage bildet, ob die entsprechende Behörde zu Unrecht keinen Entscheid resp. rechtlich gebotene Handlung getroffen hat (vgl. RHINOW/KOL- LER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., § 5 Rz. 282 ff.). Nach dem kantonalen Verwaltungsprozessrecht stellen sowohl Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung als auch Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen, direkte Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 49 VRG dar und die Handlungspflicht der Behörde hängt somit weniger von einem, insbesondere nach den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilenden verfahrensrechtlichen (kantonalen) Anspruch auf Erlass eines anfechtbaren Entscheides ab, sondern davon, ob die Beschwerdegegnerin, wie von ihr von Anfang an vertreten, zutreffend davon ausgeht, dass

- 41 ein Einschreiten ihrerseits gegen die Nutzungsordnung auf der Parzelle Z.1._____ aus grundrechtlicher Sicht nicht erforderlich sei (vgl. auch vorstehende Erwägung 1.2). Der Streitgegenstand ist zwar nicht bloss auf einen formellen Entscheidanspruch beschränkt, aber doch auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwerdeführer ihr gegenüber vorgebrachten materiellen Rügen bezüglich der Nutzung der Parzelle Z.1._____ zu Recht keine Veranlassung sah, dagegen einzuschreiten (vgl. auch vorstehende Erwägung 1.3.2). Nicht Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde stellen aber eigentliche materielle (Leistungs-)Begehren dar (vgl. dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1312 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E.1.1 und 9C_157/2008 vom 20. März 2008 das Sozialversicherungsrecht betreffend). Ferner ist dabei auch nicht ausser Acht zu lassen, dass in der Gemeinde O.1._____ noch politische Bestrebungen hängig sind, welche sich ebenfalls auf die Nutzung der Parzelle Z.1._____ beziehen (vgl. Bf-act. 84) und der Gemeinde bei der Ausgestaltung der Nutzung einer eigenen öffentlichen Sache ein nicht zu vernachlässigender Ermessenspielraum zusteht. Nach Art. 50 Abs. 1 BV ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechtes gewährleistet. Art. 65 KV bestimmt, dass die Autonomie der Gemeinden gewährleistet ist und sich ihr Umfang nach dem kantonalen Recht richtet (Abs. 1). Die Gemeinden sind insbesondere befugt, ihre Organisation zu bestimmen, ihre Behörden und Verwaltung einzusetzen sowie ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen (Abs. 2). Gemäss Art. 2 GG (in der vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2018 gültigen Fassung; ab 1. Juli 2018: Art. 3 Abs. 1 mit geänderter Formulierung) sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Sie regeln ihre Angelegenheiten also im Rahmen des übergeordneten Rechts. In diesem Rahmen steht der Ge-

- 42 meinde das Recht zur Selbstgesetzgebung und -verwaltung zu. Die bisherige Formulierung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen der Gemeindeautonomie (vgl. BGE 142 I 177 E.2, 139 I 169 E.6.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_604/2017 vom 10. Januar 2018 E.1.2). In Bezug auf die Benützung von (kommunalem) öffentlichen Grund, die gemäss Bundesrecht der kantonalen Gesetzgebung unterliegt (Art. 664 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), schreibt Art. 4a GG (in der vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2018 gültigen Fassung; ab 1. Juli 2018: Art. 3a des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden [PolG; BR 613.000]) lediglich vor, dass Kundgebungen einer Bewilligung der zuständigen Gemeinde bedürfen. Bezüglich weiterer Arten der Benutzung von (kommunalem) öffentlichem Grund ist davon auszugehen, dass die Gemeinden im Kanton Graubünden Autonomie geniessen (vgl. hinsichtlich der Inanspruchnahme von öffentlichem Grund durch das Taxiwesen: Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2009 vom 5. Oktober 2009 E.2.1; vgl. auch TROLLER, in: BÄNZIGER/MENGIARDI/TOLLER & PARTNER [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur/Glarus/Zürich 2006, Art. 60 Rz. 20 und Art. 65 Rz. 13). Wenn die Gemeinde Autonomie geniesst, kann sie sich insbesondere dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die einschlägigen Vorschriften unrichtig auslegt und anwendet (vgl. BGE 139 I 169 E. 6.1, 128 I 3 E.5b). Des Weiteren bedingt Art. 51 Abs. 1 VRG im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde keine Zweckmässigkeitskontrolle, sondern beschränkt sich auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle, womit das Gericht sein eigenes Ermessen nicht einfach an Stelle jenes der Vorinstanz setzen darf (vgl. VGU U 13 110 vom 8. September 2015 E.1b). Dies steht nicht im Widerspruch zu Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV, weil daraus kein Anspruch auf eine eigentliche Angemessenheitskontrolle abgeleitet werden kann (siehe KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrens-

- 43 recht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 202; RHINOW/KOLLER/KISS/ THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., § 6 Rz. 434 f.; BGE 137 I 235 E.2.5). Schliesslich erfolgt auch in Fällen, wo eine (staatliche) Verletzung der Grundrechtsbindung gemäss Rechtsprechung zu Art. 35 BV in Frage stehen würde, vielfach ein Rückweisungsentscheid (vgl. dazu SCHWEIZER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 35 Rz. 32). In diesem Zusammenhang ist auch noch auf das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern 7H 16 18 vom 16. November 2016 (publizierter in Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2017 IV Nr. 2) hinzuweisen, wo eine konkrete (Veränderung der) Nutzungszuteilung im Zusammenhang mit der Nutzung von öffentlichem Grund gar als nicht justiziable Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV qualifiziert wurde, weil unter anderem mangels kantonal- oder kommunalrechtlichem Anspruch auf einen bestimmten Marktstandstandort, die Gemeinde in diesem Bereich Entscheidungshoheit sowie das erforderliche und sachlich begründbare Ermessen beanspruchen darf sowie der verfassungsmässige Zugang gewährleistet worden war. 2.3. Im Rahmen der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde, verbleibt also kein Raum für einen eigentlichen materiellen (Leistungs-)Entscheid, wie es insbesondere mit der Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 6'915.82 (Rechtsbegehren 3 gemäss Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. Januar 2017) von der Beschwerdegegnerin oder der B._____ AG verlangt wird, wobei dies auch nicht mit der Beschränkung auf Grundsatzfragen im Rahmen des virtuellen Rechtschutzinteresses vereinbar wäre. Auch die Anordnung einer konkreten Nutzungsordnung, welche der Beschwerdeführer anhand seiner vielen detaillierten Anweisungsbegehren an die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Nutzung der Parzelle

- 44 - Z.1._____ implizit beabsichtigt und basierend auf der aktuell bestehenden Nutzungsmöglichkeiten sowie unter Einhaltung der als verletzt gerügten Rechtsgrundsätze vorgeben möchte, fällt ausser Betracht, weil dies ebenfalls auf die Ausfällung eines für die Rechtsverweigerungsbeschwerde atypischen materiellen reformatorischen (Gerichts-)Entscheides hinausliefe und der Beschwerdegegnerin auch im Falle einer Begründetheit der Rechtsverweigerungsbeschwerde trotzdem noch ein gewisser Entscheidungsspielraum im Rahmen ihrer Autonomie verbliebe, welcher nicht einfach durch gerichtliches Ermessen hinsichtlich der anzustrebenden Nutzungsordnung auf der Parzelle Z.1._____ ersetzt werden kann. Damit ist eine, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-7454/2009 vom 29. März 2011 (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2011 vom 3. Juli 2012, auszugsweise publizierte in BGE 138 I 274, vgl. auch die nachfolgende Erwägung 4.1) ergangene, direkte Verpflichtung zur Erteilung der Bewilligung für ein aussenpolitisch heikles Plakat nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, weil das Schlussergebnis einer anderweitigen, grundrechtskonformen Nutzungsordnung auf der Parzelle Z.1._____ im vorliegenden Verfahren noch nicht im entsprechenden Masse und ohne weitere Ermessensausübung determiniert werden kann. Wie in vorstehender Erwägung 2 bereits dargelegt, beschränkt sich die Überprüfung im Rahmen des zugestandenen virtuellen Rechtsschutzinteresses sowieso auf die eigentlichen Grundsatzfragen. Ferner würden dabei auch den noch nicht endgültig geklärten kommunalen politischen Bestrebungen im Zusammenhang mit der Parzelle Z.1._____ vorgegriffen (vgl. den Hinweis in vorstehender Erwägung 2.2). Somit beschränkt sich die vorliegend zu beurteilende Fragestellung darauf, ob die Beschwerdegegnerin zu Unrecht untätig geblieben ist, weil der Beschwerdeführer durch die strittige Nutzungsordnung auf der Parzelle Z.1._____ in seinen (verfassungsmässigen) Rechten verletzt worden ist. Sofern dies der Fall wäre und eine Handlungspflicht der Beschwerdegegnerin bestanden hätte, wäre dies zu konstatieren und die Angelegenheit (im Sinne der Erwägungen) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das konkrete Prozedere für die Her-

- 45 stellung eines grundrechtskonformen Zustandes stünde hingegen immer noch in nicht unerheblichem Umfang in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, weil es sich nicht bloss um eine ermessenfrei zu bewerkstelligende Anweisung an die Beschwerdegegnerin handeln würde. Liesse sich hingegen keine Verletzung der geltend gemachten (Grund-)Rechte des Beschwerdeführers feststellen, erwiesen sich die erhobenen Beschwerden als unbegründet. Speziell kann noch auf die vom Beschwerdeführer anbegehrten Anweisungen an die Beschwerdegegnerin bezüglich gleichmässiger Gestattung von schulinternen Skirennen sowie gleichem Zugang zu einem Ausbildungsförderband (zu angemessenen Konditionen) auf der Parzelle Z.1._____ hingewiesen werden (vgl. dazu Rechtsbegehren 2, 2. Spiegelstrich, Punkt 3 und 4 gemäss Beschwerde vom 11. Januar 2016; Rechtsbegehren 2, 2. Spiegelstrich, Punkt 3 und 5 gemäss Triplik vom 10. November 2016 sowie 2. Spiegelstrich, Punkt 4 und 6 der Beschwerde vom 20. Januar 2017). Dabei ist der Umstand zu beachten, dass die gemeindeeigene Parzelle Z.1._____ im nordwestlichen Bereich bloss im äussersten Bereich über eine relativ kurze Strecke leicht ansteigt. Erst die anschliessenden, hangseitigen Nachbarparzellen Z.2._____, Z.3._____ und Z.4._____ bis Z.5._____, die nicht im Gemeindeeigentum stehen, weisen ein stärkeres Gefälle bzw. eine stärkere Steigung auf, welche ein entsprechendes Abfahrtsrennen sowie auch eine sinnvolle bergseitige Endposition eines Unterrichtsförderbandes erst ermöglichten. Auch wenn diese in privatem Eigentum stehenden Parzellen gemäss Zonenplan ebenfalls von der Wintersportzone überlagert sind, steht es nicht im Belieben der Beschwerdegegnerin, mangels entsprechender Sachherrschaft, hinsichtlich einer über den freien Zutritt zur Ausübung des Wintersportes hinausgehende Berechtigung für Dritte ohne Einverständnis der entsprechenden Grundeigentümer zu befinden

U 2016 5 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.04.2018 U 2016 5 — Swissrulings