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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.02.2016 U 2016 15

18. Februar 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,200 Wörter·~6 min·10

Zusammenfassung

Abschussbewilligung Wölfe | übrige Polizei

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 15 1. Kammer Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 18. Februar 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Abschussbewilligung Wölfe

- 2 - 1. Am 21. Dezember 2015 erliess das kantonale Departement für Bau, Verkehr und Forstwirtschaft (BVFD) eine Verfügung betreffend den Abschuss zweier Jungwölfe am Calanda (sog. Calanda-Rudel). Mit Publikation im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 28. Dezember 2015 (KAB Heft Nr. 52 S. 4497 und 4999) wurde diese Verfügung amtlich veröffentlicht. 2. Am 13. Januar 2016 erhob A._____ (Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie verlangte sinngemäss die Nichterteilung der Abschussbewilligung. Ausserdem beantragte sie, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. 3. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Schreiben vom 14. Januar 2016 der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde, stellte aber gleichzeitig fest, dass die Beschwerde unvollständig abgefasst sei, und zwar in Bezug auf die Legitimation der Beschwerdeführerin. Unter Hinweis auf Art. 38 VRG forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert der laufenden Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit Publikation des angefochtenen Entscheides im Sinne einer Beschwerdeergänzung dem Gericht nähere Angaben zur Legitimation i.S.v. Art. 50 VRG nachzureichen, ansonsten auf die Eingabe voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. 4. Am 5. Februar 2016 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zu ihrer bereits früher eingereichten Beschwerde ein. Ihre Legitimation begründet sie im Wesentlichen einerseits durch Mitgliedschaften bei der Pro Natura, WOLF.CH und beim WWF, andererseits durch ein grosses persönliches Interesse am Schutz der Wölfe. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Beschwerdeführerin wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Vorliegend teilte der Instruktionsrichter (1. Kammer) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2016 mit, dass ihre tags zuvor eingereichte Beschwerde unvollständig abgefasst sei und ihr daher noch die Möglichkeit geboten werde, ihre Eingabe bezüglich Beschwerdelegitimation (Anfechtungsbefugnis) i.S.v. Art. 50 VRG zu ergänzen. Es geht demnach im konkreten Fall einzig um die Frage, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde korrekt erfüllt wurden oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls offensichtlich als unzulässig zu taxieren ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage – Vorliegen der formellen Anspruchsvoraussetzungen – fällt daher in den Kompetenzbereich des Einzelrichters, weshalb hier weder eine Dreier-Besetzung (Normalfall) noch eine Fünfer-Besetzung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist. 2. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung (BVFD) vom 21. Dezember 2015, im Kantonsamtsblatt öffentlich publiziert am 28. Dezember 2015. Laut Art. 52 Abs.1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids (Verfügung) beim Verwaltungsgericht einzureichen. Um auf die Beschwerde überhaupt eintreten zu können, bedarf es aus formellen Gründen (als Urteilsvoraussetzungen) weiter des Nachweises der Beschwerdelegitimation (Art. 50 VRG) sowie der Geltendmachung einer Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG) bzw. der Rüge einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG). Bei Nichtvorliegen oder Nichterfüllung

- 4 bzw. nachträglichen Wegfalles auch nur einer dieser formellen Urteilsvoraussetzungen darf auf die Beschwerde vorweg nicht eingetreten werden. 3. a) Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Kanton X._____ wohnt und sich somit räumlich dutzende Kilometer entfernt vom Ort des Geschehens am Calandamassiv befindet, für welches die strittige Abschussbewilligung gilt. Ihre Beschwerdelegitimation i.S.v. Art. 50 VRG war daher – ohne nähere Ausführungen und Präzisierungen – nicht ohne weiteres anzunehmen und deshalb auf den ersten Blick zweifelhaft. Der Instruktionsrichter erachtete daher die Beschwerde als unvollständig und ordnete gestützt auf Art. 38 VRG eine Beschwerdeergänzung in diesem Punkt an – unter Hinweis (sogar mit Fettdruck am Ende der Aufforderung vom 14. Januar 2016) auf die Rechtsfolge des Nichteintretens, sollte der Mangel nicht rechtzeitig, d.h. innert der laufenden Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit Publikation des angefochtenen Entscheids (Verfügung), behoben werden. Aufgrund der schon laufenden Rechtsmittelfrist wurde – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – nicht die in solchen Fällen sonst übliche kürzere Frist von 10 Tagen nach Art. 52 Abs. 2 VRG (verfahrensleitende Anordnungen), sondern auf die bereits laufende ordentliche 30tägige Frist laut Art. 52 Abs. 1 VRG abgestellt, welche zu jenem Zeitpunkt noch eine verbleibende Rügefrist von 18 Tagen beinhaltete. Die Frist für die Behebung des festgestellten Mangels wurde folglich mit der längeren, ordentlichen Beschwerdefrist gleichgesetzt. Hinzu kommt, dass der gesetzliche Fristenlauf seit der amtlichen Publikation der Wolfabschussbewilligung vom 28. Dezember 2015 nicht sofort zu laufen begonnen hat, sondern in die Zeit der Gerichtsferien gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG fiel, die vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar den Stillstand aller gesetzlichen und gerichtlichen Fristen vorschreiben. Die Frist für die Anfechtung der strittigen Verfügung (BVFD) hat somit korrekterweise erst am 3. Januar 2016 zu laufen begonnen und dauerte – laut ordentlicher Frist von 30 Tagen - bis zum 1. Februar 2016. Zum Zeitpunkt der Auffor-

- 5 derung des Instruktionsrichters vom 14. Januar 2016 waren somit erst 12 Tage verstrichen (03.01.-14.01.2016) bzw. noch 18 Tage (15.01.-01.02. 2016) zur Beschwerdeergänzung verfügbar. Sollte diese Frist verpasst worden sein, könnte auf die Beschwerde infolge Verspätung (Missachtung Art. 52 Abs. 2 VRG) gar nicht eingetreten werden. b) Im konkreten Fall ist dazu aktenkundig erstellt, dass die erneute Eingabe der Beschwerdeführerin - sowohl an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als auch an das Verwaltungsgericht des Kantons X._____ zwar das Datum vom 26. Januar 2016 auf dem Briefkopf (S. 1) aufweist, doch neben der persönlichen Unterschrift (der Beschwerdeführerin) sowie dem Wohnort auch noch das Datum 5. Februar 2016 (S. 2) enthält. Dieses Datum stimmt überdies auch mit dem Versanddatum der Post (Einschreiben mit Poststempel 05.02.2016) überein, womit die Eingabe betreffend Beschwerdeergänzung ebenfalls als am 5. Februar 2016 aufgegeben zu betrachten ist. Weil der ordentliche Fristenlauf von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG aber bereits am 1. Februar 2016 endete, erfolgte die verlangte Vervollständigung bzw. Ergänzung der Beschwerde vom 13. Januar 2016 nachweislich drei Tage (02.02.-04.02.2016) zu spät. Diese Verspätung muss zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde führen, und zwar nicht in erster Linie aufgrund der mangelnden Legitimation, sondern bereits aufgrund der Nichtbeachtung der Anordnung des Instruktionsrichters im Schreiben vom 14. Januar 2016, worin ausdrücklich noch als Säumnisfolge im Unterlassungsfalle bzw. bei nicht rechtzeitiger Behebung des gerügten Formmangels gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG ein voraussichtliches Nichteintreten auf die Beschwerde angekündigt wurde. Dieser Säumnisfall ist wegen der dreitägigen Verspätung der Ergänzungsschrift vom 5. Februar 2016 eingetreten, weshalb auf die bis dahin unvollständige Beschwerde vom 13. Januar 2016 (Nachweis der Beschwerdelegitimation hat "prima vista" gefehlt) androhungsgemäss nicht eingetreten wird.

- 6 - 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird auf die Erhebung von Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG verzichtet, zumal das Rechtsmittelverfahren bereits an den notwendigen Urteilsvoraussetzungen gescheitert ist und dem Einzelrichter aufgrund der eindeutig verpassten Eingabefrist für die angesetzte Ergänzung/Nachbesserung der ursächlich lückenhaften Beschwerde kein nennenswerter Arbeitsaufwand entstanden ist. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. März 2016 nicht eingetreten (2C_258/2016).

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