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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 22.01.2019 U 2015 97

22. Januar 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·8,748 Wörter·~44 min·1

Zusammenfassung

Verkehrsanordnung | Strassenrecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 97 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar ad hoc Vital URTEIL vom 22. Januar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____, C._____, D._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegnerin und Tiefbauamt Graubünden, Beigeladene betreffend Verkehrsanordnung

- 2 - 1. Am D.4._____ liess der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ über eine öffentliche Bekanntmachung mitteilen, die Gemeinde beabsichtige u.a. die Postautohaltestelle von Y._____ "E._____" nach Y._____ "F._____" zu verlegen. Pläne dazu könnten beim Bauamt eingesehen werden. Gemäss diesen Plänen sollten auf dem Dorfplatz vier Haltestellen, ein Standplatz, welcher im Winter zugleich als Haltestelle für den Sportbus dienen sollte sowie ein Billetautomat erstellt werden. 2. Am D.3._____ beschloss der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ die Postautohaltestelle gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) von Y._____ "E._____" nach Y._____ "F._____" zu verlegen. Dieser Beschluss wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung am D.1._____ im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. 3. Dagegen erhoben A._____, B._____, C._____ und D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses des Gemeindevorstands der Gemeinde X._____ vom D.3._____ in Bezug auf die Verschiebung der Postautohaltestelle "E._____", eventualiter die Aufhebung des Beschlusses des Gemeindevorstands der Gemeinde X._____ vom D.3._____ in Bezug auf die Verschiebung der Postautohaltestelle "E._____" mit Zurückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Weiter beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Untersagung jeglicher Vollzugshandlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Gemeinde X._____ habe die Bestimmungen des EGzSVG sowie des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) falsch angewendet, indem sie eine Verkehrsbeschränkung verfügt habe, die Hal-

- 3 testelle aber nicht korrekt markiert habe. Weiter verstosse die Ortsplanung in Bezug auf den denkmalgeschützten Dorfkern gegen den kantonalen Richtplan und gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz (NHG; SR 451). Ausserdem seien die Bushaltestellen auf dem Dorfplatz zonenwidrig und der Gemeinderat könne nicht gültig über eine Zonenänderung entscheiden. Ferner hätte für die geplanten Bauten (Billetautomat und Wartehäuschen) ein Baubewilligungsverfahren inkl. BAB-Bewilligung eingeleitet werden müssen. Schliesslich habe es der Gemeindevorstand unterlassen, eine sorgfältige und breit abgestützte Standortevaluation durchzuführen und damit den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. 4. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2015 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung derselben, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei nicht stattzugeben. Ihrer Eingabe legte sie ein im Oktober 2015 erstelltes Gutachten der G._____ Raumplaner und Verkehrsingenieure ein und beantragte einen Augenschein. Ihren Antrag auf Nichteintreten begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass es sich vorliegend nicht um einen anfechtbaren Entscheid der Gemeinde handle und selbst wenn dem so wäre, die Beschwerdeführer mangels beachtenswerter und naher Beziehung zum Streitgegenstand gar nicht zur Beschwerde legitimiert seien. In materieller Hinsicht brachte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich vor, dass die Verlegung der Haltestelle aus verkehrstechnischen Gründen notwendig sei, damit gefährliche Situationen vermieden werden könnten und eine bessere Erschliessung des Dorfes bewirkt werde. Die Verlegung der Haltestelle auf den Dorfplatz sei zudem mit dem Anliegen des Ortsbildschutzes vereinbar und die Bestimmungen über die Raumplanung würden nicht verletzt. Ferner müssten Haltestellen nicht zwingend mit einer Bodenmarkierung versehen werden.

- 4 - 5. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Es sei nicht ersichtlich, welche nicht wiedergutzumachenden Nachteile den Beschwerdeführern drohten, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Beschluss vollstrecke. 6. Mit Replik vom 15. Januar 2016 respektive mit Duplik vom 3. Februar 2016 vertieften die Parteien ihre Argumente. 7. Am 16. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein, in welcher er einen Zeitaufwand von gesamthaft 33.05 Stunden à Fr. 200.-- zzgl. 3 % Pauschalspesen und 8 % MWST geltend machte. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Zeitaufwand von 33.05 Stunden sei übermässig bzw. in dieser Höhe nicht notwendig, zumal ihr Rechtsvertreter für dieselbe Angelegenheit bloss 18.5 Stunden habe aufwenden müssen. 8. Am 28. November 2018 führte das Verwaltungsgericht (1. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem seitens der Beschwerdeführer B._____ sowie deren Rechtsvertreter Dr. iur. Remo Dolf anwesend waren. Die Beschwerdegegnerin war durch den Leiter Technische Betriebe, sowie durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital vertreten. Von Seiten des Tiefbauamtes des Kantons Graubünden (nachfolgend TBA) nahm H._____ am Augenschein teil. Ferner war I._____ der Postauto Schweiz AG, Leiter Betriebsstelle X._____, anwesend. Der Augenschein fand an zwei Standorten (neue Haltestelle auf dem Dorfplatz und alte Haltestelle bei "E._____") statt, wobei die Parteien sowie die Fachstellen Gelegenheit erhielten, sich zur Situation vor Ort zu äussern. Seitens der Beschwerdeführer wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Dorfplatz durch die Verlegung der Postautohaltestelle eine Umnutzung erfahre und sich eine solche nicht mit einem Sicherheitsbedürfnis begründen liesse. Die Beschwerdegegnerin wies im Wesentlichen darauf hin, dass die Verlegung der Haltestelle nicht

- 5 zu einer Umnutzung des Dorfplatzes führe. Auch könne die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie der Verkehrsfluss durch die Verlegung der Haltestelle verbessert werden. Sowohl der Vertreter der Postauto Schweiz AG als auch derjenige des TBA hoben die Vorteile der neuen Haltestelle auf dem Dorfplatz gerade in Bezug auf die Sicherheit der Langsamverkehrsteilnehmer hervor. Die Parteien gingen insoweit einig, als dass der Dorfplatz eine bessere Wendemöglichkeit darstelle als die aufgehobene Haltestelle bei "E._____". 9. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse ihre in der Beschwerde bzw. der Replik vorgebrachten Argumente bestätigten. Ferner habe der Augenschein gezeigt, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Haltestelle von ihrem bisherigen Standort auf den Dorfplatz verlegt werden sollte. Zudem reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine aktualisierte Honorarnote ein. Diese wies einen Gesamtaufwand von Fr. 9'637.65 inkl. MWST und Spesen auf. 10. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihren Standpunkt und verwies hinsichtlich der aktualisierten Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer grundsätzlich auf ihr Schreiben vom 18. Februar 2018. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für den durchgeführten Augenschein erweise sich ein Gesamtaufwand von höchstens 25 Stunden als notwendig und damit als sachgerecht. 11. Das TBA (nachfolgend Beigeladene) liess sich mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 im Wesentlichen dahingehend vernehmen, dass die fragliche Strasse für LKWs bis 32 t und einer Breite von 2.55 m offen sei. Die bestehende Strassenlage im engen Dorfkern setze entsprechend zwingend voraus, dass im Bereich der Post das Kreuzen von zwei LWKs bzw. eines LKWs mit einem haltenden Postauto möglich sei. Das Fehlen einer solchen Kreuzungsmöglichkeit bei der Post führe in diesem unübersichtlichen

- 6 - Strassenabschnitt zu Rückwärtsfahrmanövern - insbesondere von LKWs, was zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führe. Auch beeinträchtige das auf der Fahrbahn haltende Postauto die Sichtfelder der Fussgänger beim Queren der Strasse, was zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Fussgänger und der Nutzer des öffentlichen Verkehrs führe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Beschluss sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Gemeindevorstands vom D.3._____, wonach die Postautohaltestelle in Y._____ vom bisherigen Standort "E._____" auf den Dorfplatz verlegt werden sollte. Die Beschwerdegegnerin bringt indessen vor, es handle sich beim Beschluss vom D.3._____ nicht um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 49 VRG, da nur Verfügungen nach SVG, welche allgemeine Verkehrsanordnungen, Signalisationen oder Markierungen zum Gegenstanden haben, anfechtbar seien. 1.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. 1.3. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Beschluss, die Haltestelle "E._____" nach Y._____, "F._____" zu verlegen am D.1._____ im kantonalen Amts-

- 7 blatt publiziert. Die Publikation enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung (vgl. Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 1): Gegen die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Publikation, also bis zum D.2._____, beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde erhoben werden, dies auf Grund von Art. 49 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; Gesetz 370.100 im Bündner Rechtsbuch). Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit im Besitze des Beschwerdeführers, zusammen mit dem vorliegenden Entscheid beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Aus dem publizierten Beschluss erhellt, dass die Beschwerdegegnerin ihren Beschluss selber als anfechtbare Verfügung bezeichnet und gar auf Art. 49 VRG verwiesen hat. Dementsprechend ist der Beschluss vom D.3._____ nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben als Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG zu behandeln und dies unabhängig davon, ob es sich beim angefochtenen Beschluss um eine Verkehrsanordnung oder aber - wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht - um eine organisatorische Anordnung handelt. Ferner kann der Beschluss vom D.3._____ weder bei einer anderen Instanz angefochten werden noch ist er endgültig. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. 1.4. Der angefochtene Beschluss bildet dabei nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Demgemäss nicht Streitgegenstand ist vorliegend der Standplatz auf dem Dorfplatz, auf welchem das Postauto zwei mal pro Tag während jeweils 30 Minuten die nächste fahrplanmässige Abfahrt abwartet, da sich der angefochtene Beschluss ausschliesslich auf die Verlegung der Postautohaltestelle beschränkt. Daran vermag der Umstand, dass der Standplatz in dem am D.4._____ im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung veröffentlichten Plan eingezeichnet war (vgl. Bfact. 6), nichts zu ändern, zumal sich der in der Folge ergangene und vor-

- 8 liegend angefochtene Beschluss - wie gezeigt - ausschliesslich zur Verlegung der Bushaltestelle äussert. Aus demselben Grund bildet auch die Frage des Billetautomaten und des Wartehäuschens nicht Gegenstand des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, zumal sich das streitberufene Gericht anlässlich des Augenscheins vom 28. November 2018 selber davon hat überzeugen können, dass weder ein Billetautomat noch ein Wartehäuschen errichtet wurde. Im Übrigen ist auch die Haltestelle des Skibusses auf dem Dorfplatz nicht Bestandteil des angefochtenen Beschlusses, weshalb dieser im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht weiter zu behandeln ist. Auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer ist nach vorstehend Gesagtem somit nicht einzutreten. Hinsichtlich des Standplatzes, des Billetautomaten sowie des Wartehäuschens sei die Beschwerdegegnerin jedoch darauf hingewiesen, dass es ihr obliegt, entsprechende Vorhaben in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung zu realisieren. 2.1. Umstritten ist zudem, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. 2.2. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Legitimationsvoraussetzungen sind somit das Berührtsein und die Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen, die der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen sind (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10). Dem Erfordernis des Berührtseins ist die von der Praxis entwickelte Anforderung zuzuordnen, wonach die beschwerdeführende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen muss (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 14 m.H.a. BGE 139 II 279 E.2.3). Nach einer Standardformulierung des Bundesgerichtes setzt die materielle Beschwer voraus, dass die betreffende Person „über eine spezi-

- 9 fische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. […] Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann“ (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 10 und 13 m.H.a. BGE 137 II 30 E.2.2.2 u.a.). Das besondere Berührtsein sowie das schutzwürdige Interesse muss aufgrund des konkreten Sachverhalts glaubhaft erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1C_317/2010 vom 15. Dezember 2010 E.4.3). Ein besonderes Berührtsein kann sich im Allgemeinen aus der räumlichen Beziehungsnähe (Faustregel: ca. 100 m), aus der Erschliessung bzw. der Verkehrszunahme eines geplanten Vorhabens, aus erheblichen Immissionen oder aus besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb der Anlage verbunden sind, ergeben (vgl. WIEDERKEHR/EG- GENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Eine Übersicht über die Rechtsprechung zur materiellen Beschwer Dritter im öffentlichen Verfahrensrecht, Bern 2018, Rz. 25). Das Berührtsein bestimmt sich aber nicht allein anhand der räumlichen Nähe, sondern auch unter Berücksichtigung der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Das Bundesgericht prüft die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 1C_317/2010 vom 15. Dezember 2010 E.4.3). So liegt gemäss Bundesgericht selbst dann eine besondere Betroffenheit bei einem Nachbarn vor, wenn die einzelnen Kriterien isoliert betrachtet nicht erfüllt sind, sich jedoch aus dem Zusammenwirken von mehreren Kriterien eine hinreichende Beziehungsnähe ergibt (vgl. WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, a.a.O., Rz. 26 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E.2.5). Der vorausgesetzte praktische Nutzen ergibt sich, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil in wirtschaftlichen, materiellen, ideellen oder anderen Interessen abgewendet werden kann. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können. Damit wird bezweckt, dass nicht die Verletzung von Rechtsnormen geltend gemacht wird, die der be-

- 10 schwerdeführenden Person bei einem Obsiegen keine Vorteile bringt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 944 m.H.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-358/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.2). Weiter ist vorauszusetzen, dass das Interesse unmittelbar und konkret ist. Dies bedeutet, dass bereits mit dem Obsiegen der praktische Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann. Könnte hingegen die geltend gemachte Beeinträchtigung selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 15). Sodann müsste die Gutheissung des Rechtsmittels für sich alleine ausreichen, um den vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg zu zeitigen (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 17). Es reicht mit anderen Worten nicht aus, wenn noch weitere Entscheide dazwischengeschaltet sind. Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können, z.B. in einem Staatshaftungsverfahren oder in einem Zivilprozess (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 945 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 2A.288/2006 vom 28. August 2006 E.1.4 sowie BGE 131 II 587 E.4.1.1). Ferner muss das geltend gemachte Interesse aktuell sein, d.h. es muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein (BERTSCHI, a.a.O., §§ 19-28a Rz. 55, § 21 Rz. 24; BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.). Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann und der Nachteil auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann. Die Praxis sieht vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung der (Grundsatz-)Fragen besteht (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 25 m.H.a. BGE 137 I 23 E.1.3.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,

- 11 a.a.O., Rz. 946 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Fällt das Rechtsschutzinteresse während hängigem Verfahren dahin, wird dieses als gegenstandslos abgeschrieben (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 26 m.H.a. BGE 136 III 497 E.2.1 u.a.). Allerdings tendiert die Rechtsprechung des EGMR dazu, das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse weit auszulegen, weshalb die Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes durchaus als unverhältnismässig qualifiziert werden könnte, wenn infolge weggefallenen Rechtsschutzinteresses auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 946 m.H.a. zahlreiche Urteile des EGMR). Die Beschwerdebefugnis setzt neben der materiellen Beschwer grundsätzlich auch eine formelle Beschwer voraus. Beschwerde kann demnach nur erheben, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist bzw. wenn ihm nicht zugesprochen worden ist, was er beantragt hat (vgl. BGE 134 V 306 E.3.3.1). 2.3. Hinsichtlich ihrer Legitimation zur Beschwerdeerhebung bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es handle sich beim angefochtenen Beschluss um eine Verkehrsanordnung mit dem Charakter einer Allgemeinverfügung, weshalb die Beschwerdelegitimation allen Verkehrsteilnehmern zustehe, welche die mit der Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, was etwa für Anstösser und Pendler gelte. So seien sie bereits aufgrund der Tatsache, dass die geplanten Haltestellen in unmittelbarer Nähe zu den in ihrem Eigentum stehenden Parzellen 10723 bzw. 10168 zu liegen kämen, zur Beschwerde legitimiert. Ferner tangiere die Verlegung der Haltestelle unmittelbar ihre Eigentumsrechte. Abgesehen davon sei mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen und damit verbundenen Immissionen zu rechnen. Insbesondere sei das Anund Abfahren der Busse mit einer anderen Lärm- und Abgasbelästigung verbunden, als die blosse Durchfahrt. Zudem sei eine Bushaltestelle ein Treffpunkt für grössere Menschengruppen, was wiederum Auswirkungen auf die Lärmimmissionen habe. Es sei leicht zu erkennen, dass die Passa-

- 12 giere, zumindest bei widrigen Wetterbedingungen, die unmittelbar angrenzenden Liegenschaften der Beschwerdeführer als Unterschlupf aufsuchen würden. Mit dem erfolgreichen Rechtsmittel könnten die Nachteile abgewendet werden, weshalb ein praktischer Nutzen gegeben sei. Weil die Beschwerdeführer ihre jeweiligen Liegenschaften auf der Parzelle 10723 bzw. 10168 selbständig und regelmässig während mehreren Monaten im Jahr bewohnten sei das Rechtsschutzinteresse zudem aktuell. Die Beschwerdeführer seien somit von der Verschiebung der Haltestelle in unmittelbare Nähe ihrer Grundstücke stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen, weshalb die materielle Beschwer gegeben sei. 2.4. Die Verlegung der Postautohaltestelle hat dazu geführt, dass die Postautobusse, welche in Richtung Z._____ fahren, auf der schräg gegenüberliegenden Seite der Parzelle Nr. 10723 halten. Die Postautobusse, welche von Z._____ in Richtung X._____ unterwegs sind, halten auf derselben Strassenseite, auf welcher die Parzelle 10723 liegt. Im Übrigen befinden sich die Haltestellen für die während den Monaten Juni bis Oktober betriebene Route von X._____ in die Val K._____ zwischen den Parzellen 10723 und 10168 und dies unmittelbar vor den Haustüren der jeweiligen Liegenschaften. Eine räumliche Beziehungsnähe der Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzelle 10723 bzw. 10168 kann somit nicht von der Hand gewiesen werden. Ferner erscheint es als glaubhaft, dass die Beschwerdeführer durch das regelmässige Anfahren der Postautos in unmittelbarer Nähe ihrer Liegenschaften besonders berührt sind, zumal Fahrzeuge beim Anfahren per se mehr Lärm verursachen als vorbeifahrende und es damit im Vergleich zum bisherigen Durchgangsverkehr zu deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen Lärmimmissionen kommt. Im Übrigen erscheint es auch glaubhaft, dass mit den vor der Liegenschaft wartenden Fahrgästen deutlich wahrnehmbar mehr Lärm entstehen kann, durch welchen die Beschwerdeführer besonders berührt sind. Demgemäss kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn diese ausführt die kurzen Haltezeiten bei laufendem Motor für das Ein- und Aussteigen der wenigen Passa-

- 13 giere habe im Verhältnis zum übrigen laufenden und ruhenden Verkehr mit Personenwagen, Last- und Lieferwagen sowie landwirtschaftlichen Transportern auf dem Dorfplatz keine relevante zusätzliche Beeinträchtigung der Anwohner zur Folge. Aufgrund der hier ohne Weiteres zu bejahenden räumlichen Beziehungsnähe kann auch nicht von einer Popularbeschwerde die Rede sein. Mit den Beschwerdeführern ist zudem festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin zitierten Bundesgerichtsentscheid vorliegend nicht einschlägig ist, zumal der Beschwerdeführer im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall 80 m vom umstrittenen Projekt entfernt gewohnt hat und die vorliegend zu beachtende räumliche Nähe deutlich unter 80 m liegt. Zusammenfassend ist damit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände eine besonders beachtenswerte Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zum Streitgegenstand zu bejahen. Die Gutheissung der Beschwerde hätte zur Folge, dass die Postautohaltestelle nicht auf dem Dorfplatz zu liegen käme, wodurch die von den Beschwerdeführern geltend gemachten gesteigerten Lärmimmissionen vermieden werden könnten. Durch die Gutheissung der Beschwerde könnte die tatsächliche Situation der Beschwerdeführer somit unmittelbar und konkret beeinflusst werden. Im Übrigen können die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachteile durch die Gutheissung der Beschwerde nach wie vor behoben werden, weshalb das Rechtsschutzinteresse nach wie vor aktuell ist. Nach vorstehend Gesagtem ist die materielle Beschwer der Beschwerdeführer zu bejahen. Auf die Voraussetzung der formellen Beschwer ist vorliegend zu verzichten, weil die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid erstmals beschwert sind und sie diesen nicht vorgängig bei einer anderen Instanz haben anfechten können. Die Legitimation der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung ist somit gegeben. Dabei ist es letztlich unerheblich, ob es sich beim angefochtenen Beschluss um eine Verkehrsanordnung handelt oder um eine organisatorische Anordnung, zumal selbst bei Letzteren die mittelbaren Auswirkungen dergestalt sein können, dass sie ein Rechtsschutzinteresse, d.h. die Legitimation zur Anfechtung einer solchen Anordnung an sich begründen können (vgl. BGE

- 14 - 109 Ib 253 E.1b). Dass dies vorliegend der Fall ist, wurde vorstehend dargelegt. Weil die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf diese - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin einzutreten. 3. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen der Postauto AG und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Standortes für eine neue Posthaltestelle in Y._____ sowie die dazu ergangenen Beschlussprotokolle des Gemeindevorstands aus den Händen der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits beantragt die Befragung von L._____ der Gemeinde X._____ sowie von I._____ der Postauto Schweiz AG als Zeugen. Anlässlich des Augenscheins vom 28. November 2018 konnte sich sowohl die Gemeinde als auch die Postauto Schweiz AG zur Verkehrssituation in der Gemeinde Y._____ hinreichend äusseren. Von einer Zeugenbefragung sind somit keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Zeugenbefragung von I._____ und L._____ in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 122 V 157 E.1d). In Bezug auf das Editionsbegehren der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der zu edierenden Akten Erkenntnisse hinsichtlich der Beweggründe der Beschwerdegegnerin für die Verlegung der Haltestelle erhältlich machen wollen. Ferner soll die Edition der Akten Aufschluss darüber geben, ob dem angefochtenen Beschluss eine sorgfältige Standortevaluation vorausgegangen sei. Weil sich die Beweggründe für die Verlegung der Haltestelle hinreichend aus den Rechtsschriften und aus der Aktennotiz des Amtes für Energie und Verkehr Graubünden (nachfolgend AEV) vom 12. Juni 2015 ergeben (vgl. Bf-act. 5), diese zudem anlässlich des Augenscheins dargelegt wurden und weil eine sorgfältige Standortevaluation nicht erforderlich war - was nachstehend noch zu zeigen sein wird - kann auf die Edition der Korrespondenz zwischen der Postauto AG und der Beschwerdegegnerin sowie die dazu ergangenen Beschlussprotokolle des Gemeindevorstands

- 15 verzichtet werden, zumal auch davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 4.1. In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Errichtung der Haltestellen auf dem Dorfplatz einer Konzession bedurft hätte. 4.1.1. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, den Postautos werde mit den Bushaltestellen auf dem Dorfplatz erlaubt, auf einem eigens dafür vorgesehenen Bereich des öffentlichen Grundes dauerhaft zum Zwecke der Personenbeförderung halten zu dürfen, während dem es den übrigen Verkehrsteilnehmern untersagt sei, ihre Fahrzeuge in diesem Bereich abzustellen. Die Postautos erhielten auf dem Dorfplatz eigene, dauerhafte Parkplätze zugeteilt. Der Gebrauch einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch, bei welchem die Berechtigten eine ausschliessliche Verfügung über einen Teil der Sache erhalten, stelle eine Sondernutzung dar, die einer Konzession bedürfe. Die Beschwerdegegnerin habe das hierzu erforderliche Verfahren nicht eingehalten. 4.1.2. Die Benützung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann ohne Erteilung einer besonderen Erlaubnis und in der Regel unentgeltlich offen. Schlichter Gemeingebrauch ist die Benützung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch, welche bestimmungsgemäss und (kumulativ) gemeinverträglich ist. Die Benützung des öffentlichen Grundes ist bestimmungsgemäss, wenn sie der Zweckbestimmung der in Frage stehenden öffentlichen Fläche entspricht. Die Zweckbestimmung einer Sache im Gemeingebrauch ergibt sich dabei aus der ausdrücklichen oder stillschweigenden Widmung sowie aus den zur Anwendung kommenden öffentlich-rechtlichen Benützungsvorschriften, wie bspw. dem SVG, kantonalen oder kommunalen Strassen- und Wegbenützungsvorschriften, Sondervorschriften für bestimmte Plätze und Örtlichkeiten, etc. (vgl. MOSER, Der öffentliche Grund und seine Benützung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter besonderer Berücksichtigung

- 16 der Rechtslage im Kanton Bern, Bern 2011, S. 211 f.). Eine Nutzung ist dann gemeinverträglich, wenn sie von allen interessierten Bürgern gleichermassen ausgeübt werden kann, ohne dass andere an der gleichen Nutzung übermässig behindert werden (BGE 122 I 279 E.2e/cc). Die Benützung im Rahmen des Gemeingebrauchs soll eine gleichartige und gleichzeitige Benützung der gleichen Sache durch eine unbestimmte Vielzahl von Personen weder verunmöglichen noch übermässig beeinträchtigen. Allerdings versteht sich von selbst, dass das gleichzeitige Befahren ein und derselben Strasse durch mehrere Fahrzeuge regelmässig zu einer gewissen Erschwerung in ihrer Benützung führt, ohne dass dieser Gebrauch jedoch als nicht mehr gemeinverträglich zu qualifizieren wäre (MO- SER, a.a.O., S. 213 f.; HÄFELIN/HALLER/UHLMANN, a.a.O., § 33 Rz. 2257). Die Gemeinverträglichkeit fehlt dann, wenn sich die gleichartige Mitbenützung durch andere nicht mehr durch eine allgemeine Benützungsordnung (bspw. durch Verkehrsregeln) regeln lässt, sondern eine (individuell-konkrete) Sonderregelung notwendig wird (MOSER, a.a.O., S. 214). 4.1.3. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Dorfplatz um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch handelt. Weil gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100; Stand 1. Januar 2013) alle Flächen für den fliessenden und ruhenden Verkehr zu den Strassen gehören und der Dorfplatz im generellen Gestaltungsplan der Gemeinde Y._____ vom 28. Mai 1996 als Bestandteil der Gemeindestrassen vermerkt ist (vgl. Bf-act. 11), dient auch der Dorfplatz grundsätzlich dem fliessenden und ruhenden Verkehr, was bereits durch die Tatsachen verdeutlicht wird, dass die Verbindungsstrasse über den Dorfplatz in Y._____ führt und auf dem Dorfplatz wenige Parkplätze vorhanden sind. Weil das Anhalten und kurzfristige Stationieren eine notwendige Ergänzung des rollenden Verkehrs darstellt, entspricht das kurzzeitige Halten des Postautos zum Ein- und Aussteigenlassen von Passagieren der Zweckbestimmung einer Strasse (vgl. BELSER, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 3

- 17 - Rz. 78; BGE 122 I 279 E.2b; MOSER, a.a.O., S. 97). Mithin entsprechen die vier Haltestellen für die Strecke Z._____ - X._____ bzw. X._____ - Val K._____ und viceversa dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Strasse. Auch sind die Haltestellen gemeinverträglich, hält das Postauto nur kurzzeitig zum Zwecke des Ein- und Aussteigenlassens um sogleich die Fahrt fortzusetzen und die Strasse für die übrigen Verkehrsteilnehmer freizugeben. Ausserdem ist es auch den übrigen Verkehrsteilnehmer gemäss Art. 18 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in gleichem Masse gestattet, im Bereich von Bushaltestellen zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen zu halten. Demzufolge wird die gleichartige Mitbenützung der Strasse im Bereich von Haltestellen hinreichend über Verkehrsregeln geregelt (vgl. Art. 18 Abs. 3 VRV), weshalb die Gemeinverträglichkeit der umstrittenen Haltestellen vorliegend gegeben ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die umstrittenen Haltestellen sowohl bestimmungsgemäss als auch gemeinverträglich sind, weshalb sie gewöhnlichen Gemeingebrauch darstellen. Weil vorliegend bereits ein gesteigerter Gemeingebrauch zu verneinen ist, kommt eine Sondernutzung erst Recht nicht in Betracht, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer unbehelflich ist. 4.2. Weiter gilt es zu prüfen, ob die Verlegung der Haltestelle eines Baubewilligungsverfahrens oder im Rahmen einer Zonenplanänderung einer Urnenabstimmung bedurft hätte. 4.2.1. Die Beschwerdeführer argumentieren diesbezüglich, mit dem angefochtenen Beschluss würde ein Grossteil der Fläche des denkmalgeschützten Dorfplatzes neu für die Zwecke des öffentlichen Verkehrs eingesetzt. Weil der vom beschwerdegegnerischen Vorhaben betroffene Dorfplatz im Zonenplan der Gemeinde Y._____ der Zone "übriges Gemeindegebiet" zugeschieden sei, handle es sich um eine Fläche, für welche noch keine Grundnutzung festgelegt worden sei (Art. 82 Abs. 1 des Baugesetzes X._____ [BG], Art. 41 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

- 18 - [KRG; BR 801.100]). Mit dem Vorhaben der Beschwerdegegnerin solle der Dorfplatz zu einem Busbahnhof umfunktioniert werden. Sobald jedoch der Platz für eine bestimmte und dauerhafte Nutzung eingesetzt werde, so sei er von der Gemeinde entsprechend einzuzonen. Die Änderung von Baugesetz, Zonenplan und Generellen Gestaltungsplänen unterliegen jedoch der Abstimmung in der Gemeinde (Art. 48 Abs. 1 KRG). Weil die auf Dauer geplante Mehrbelastung des Dorfplatzes einer Umnutzung gleichkomme, habe sie den Weg über die Urnenabstimmung zu nehmen und könne nicht durch eine Verkehrsbeschränkung der Gemeindebehörde angeordnet werden. Insofern verletze der Beschluss der Beschwerdegegnerin die Bestimmungen des KRG (Art. 47 ff. KRG) und des kommunalen Baugesetzes (Art. 19 BG). Der Gemeindevorstand habe mit dem angefochtenen Beschluss seine Kompetenzen überschritten und eine fehlerhafte Verfügung erlassen. Abgesehen davon seien die beschlossenen Bushaltestellen auf dem Dorfplatz nicht zonenkonform. 4.2.2. Wie zuvor dargestellt, gelten das Anhalten zum Ein- und Aussteigenlassen von Passagieren sowie das kurzzeitige Stationieren von Fahrzeugen als Ergänzungen zum fliessenden und ruhenden Verkehr. Da der Dorfplatz aber bereits bisher dem fliessenden und dem ruhenden Verkehr gedient hat, kann vorliegend nicht von einer Umnutzung des Dorfplatzes gesprochen werden, zumal sich das Gericht anlässlich des Augenscheins vom 28. November 2018 selber davon überzeugen konnte, dass es sich bei der über den Dorfplatz führenden Verbindungsstrasse um eine vielbefahrene Strecke handelt und das kurzzeitige Anhalten der Postautos somit keine derartige Mehrbelastung darstellt, welche einer Umnutzung des Dorfplatzes gleichkommen würde. Weil die Erstellung der Haltestellen - wie gezeigt - somit zu keiner Umnutzung des Dorfplatzes führen, war die Gemeinde auch nicht verpflichtet, den dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesenen Dorfplatz neu einzuzonen. Demensprechend musste die Errichtung der Haltestellen auf dem Dorfplatz auch nicht den Weg über die Urnenabstimmung nehmen, weshalb vorliegend weder Art. 47 ff. KRG noch Art. 19 BG

- 19 verletzt sind. Auch nicht zu überzeugen vermag das beschwerdeführerische Argument, die Haltestellen auf dem Dorfplatz seien nicht zonenkonform, zumal der Dorfplatz zweifellos dem öffentlichen Verkehr dient und das Anhalten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen Teil des fliessenden und ruhenden Verkehrs darstellen. Insbesondere hätte die Argumentation der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zur Konsequenz, dass der gesamte über den Dorfplatz führende Verkehr nicht zonenkonform wäre. Damit würden jedoch die Strasse und der Dorfplatz ihrer Erschliessungsfunktion beraubt. Inwiefern die Haltestellen als Bestandteil des fliessenden und ruhenden Verkehrs nicht zonenkonform sein sollen, ist nach vorstehend Gesagtem nicht nachvollziehbar. 4.2.3. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung war für die Verlegung der Haltestelle auch kein Baubewilligung- bzw. BAB-Verfahren durchzuführen, zumal die Verlegung - wie gezeigt - keiner Zweckänderung gleichkommt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ein BAB-Verfahren ohnehin ausser Betracht fällt, da Erschliessungsanlagen - zu welcher die vorliegend betroffenen Strassen sowie der Dorfplatz ohne Weiteres zu zählen sind - innerhalb oder am Rand der Bauzone gemäss Art. 27 Abs. 2 KRG als Bauzonen gelten und damit nicht dem BAB-Verfahren unterstehen (vgl. PVG 2007 Nr. 26 E.4b). Sollte sich der Einwand der Beschwerdeführer auf eine allfällig anzubringende Haltestellentafel beziehen, so verfängt dieses Argument vor diesem Hintergrund auch deshalb nicht, weil Schilder und Tafeln gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 11 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) keiner Baubewilligung bedürfen. Unbehelflich ist im Übrigen auch das beschwerdeführerische Vorbringen, die Erstellung von Parkplätzen unterstehe der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 128 Abs. 2 Ziff. 11 BG und dies unabhängig von baulichen Massnahmen. Es ist allgemein bekannt, dass Parkplätze dem Abstellen von Fahrzeugen dienen. Als Parkieren gilt das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV). Weil die Haltestellen

- 20 - - wie dargestellt - dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen dienen, kann das Halten zu diesem Zweck nicht als Parkieren qualifiziert werden, weshalb hierzu auch keine Parkplätze erforderlich sind. Weil vorliegend keine Parkplätze erstellt werden und auch keine solchen erstellt werden müssen, ist auch insofern für die Verlegung der Bushaltestelle kein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. 4.3. Zudem rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des NHG, weshalb nachstehend darauf einzugehen ist. 4.3.1. Im Wesentlichen bringen die Beschwerdeführer vor, der Dorfplatz habe nach ISOS-Kategorisierung eine besondere Bedeutung und stehe als Ortsbildteil mit grossem Eigen- und Stellenwert im Ort unter dem höchsten Erhaltungsziel "A". Mit der Aufnahme des Ortsbildes Y._____ im Bundesinventar werde dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung verdiene (Art. 6 NHG). Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid BGE 135 II 209 bestätigt, dass für die Kantone (und Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben bestehe. Die Bundesinventare nach Art. 5 NHG seien bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben immer zu berücksichtigen. Für die Kantone und Gemeinden bedeute dies, dass sie die Schutzziele zu den einzelnen Bundesinventarobjekten auch ausserhalb der Erfüllung von Bundesaufgaben im kantonalen und kommunalen Recht berücksichtigen müssen. Gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid müssten Bundesinventare in der Richtplanung berücksichtigt werden (Art. 6 Abs. 4 RPG) Im Richtplan des Kantons Graubünden (RIP 2000) sei der historische Ortskern Y._____ (Nr. 09.SO.14) als schützenswertes Objekt erfasst. Nach der Zielsetzung des kantonalen Richtplans seien besondere Ortsbilder einschliesslich ihrer unmittelbaren Umgebung geschützt und als kulturelles Erbe zu erhalten. Der Schutzbereich der Ortsbilder umfasse die Bauten, den Raum zwischen den Bauten sowie die engere und weitere Umgebung (Ziff. 5.6.1 RIP 2000). Die Gemeinden mit schützens-

- 21 werten Ortsbildern sichern im Rahmen der Nutzungsplanung den Schutz und die Weiterentwicklung im Sinne der Grundsätze. Der Dorfplatz sei dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Eine für den Dorfplatz besondere Schutzzone sei nicht ausgeschieden. Damit würden die Schutzanliegen des ISOS-Inventars in Bezug auf den historischen Dorfkern nicht genügend berücksichtigt. Die Ortsplanung der Beschwerdegegnerin verstosse somit sowohl gegen Bundesrecht als auch gegen die im kantonalen Richtplan definierten Zielsetzungen zum Schutz der erhaltenswerten Ortsbilder. 4.3.2. Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren besteht kein Raum für die Überprüfung der Ortsplanung der Beschwerdegegnerin. Zum einen bildet die Ortsplanung nicht Gegenstand des Anfechtungsobjektes und zum anderen zeitigt die Verlegung der Haltestelle auf den Dorfplatz weder Auswirkungen auf den Zonen- noch auf den Nutzungsplan. 4.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Haltestellen auf dem Dorfplatz schlichten Gemeingebrauch darstellen, weshalb sie keiner Konzession bedurft haben, dass die Verlegung der Haltestelle weder in einem Bau- inkl. BAB-Bewilligungsverfahren noch anlässlich einer Urnenabstimmung hätte beschlossen werden müssen. 5. Ferner rügen die Beschwerdeführer die fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG sowie die Verletzung von Art. 3 SVG, da die Verlegung der Haltestelle keine Verkehrsanordnung darstelle. Ob die Verlegung der Haltestelle tatsächlich eine Verkehrsanordnung oder aber eine organisatorische Anordnung der Beschwerdegegnerin ist, kann letztlich offen bleiben, zumal sich die Verlegung der Haltestelle so oder anders als rechtens erweist, was nachstehend zu zeigen ist. 5.1. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, örtliche Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr seien durch

- 22 - Signale oder Markierungen anzuzeigen. Die Behörden dürften hierzu nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwenden. Eine Bushaltestelle ohne Bodenmarkierung könne dementsprechend nicht eine Verkehrsanordnung oder Verkehrsbeschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SVG sein, welche gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG erlassen werden könne. Weil die Beschwerdegegnerin auf eine Signalisation verzichtet habe, fänden die Bestimmungen des SVG und des EGzSVG keine Anwendung und die Beschwerdegegnerin könne die Verlegung der Haltestelle nicht im Rahmen einer Verkehrsanordnung beschliessen und verfügen. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend die Verschiebung der Bushaltestelle trotz fehlender Signalisation über den Weg der Verkehrsanordnung gemäss Art. 7 EGzSVG verfügt und damit das falsche Verfahrensrecht angewendet. 5.1.1. Nach Art. 5 Abs. 1 SVG müssen Beschränkungen oder Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. Die Signalisierungs- und Markierungspflicht besteht jedoch lediglich für jene Fahrverkehrsvorschriften, die nicht für das ganze Gebiet der Schweiz, sondern lediglich auf bestimmten Strassen bzw. Strassenabschnitten gelten. Zu den gesamtschweizerisch geltenden und daher nicht zwingend zu signalisierenden und markierenden Verkehrsanordnungen zählen zunächst die allgemeinen Verkehrsregeln des SVG und der VRV, wie beispielsweise das Rechtsfahrgebot (Art. 34 SVG), die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV) oder die in Art. 47 SVG und Art. 18 ff. VRV geregelten allgemeingültigen Halteverbote (vgl. WALDMANN/KRAEMER, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 5 Rz. 15). 5.1.2. Gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Führer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Nach Abs. 2 dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo

- 23 sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRV haben Fahrzeugführer nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Strasse halten sie nur am Rand und parallel dazu. Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt (Art. 18 Abs. 3 VRV). Es handelt sich hierbei um allgemeine Verkehrsregeln des SVG, welche nach vorstehend Gesagtem nicht der Markierungspflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 SVG unterliegen. Es steht der zuständigen Behörde demnach offen, eine Haltestelle mit der in der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) vorgesehenen Markierung (6.21), d.h. einer Zickzacklinie, zu versehen (vgl. Art. 79 Abs. 3 SSV). Mithin reicht im Falle von Art. 18 Abs. 3 VRV eine Haltestelletafel bereits aus, um den anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass sie in unmittelbarer Nähe derselben lediglich zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen halten dürfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die fehlende Markierung bzw. Signalisation somit keinen Einfluss darauf, dass die Erstellung der Haltestellen auf dem Dorfplatz als Verkehrsanordnung qualifiziert werden könnte. 5.1.3. Insbesondere die Tatsache, dass sich die SSV - Stand am 1. Januar 2015 - im 15. Kapitel unter dem Titel "Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen" zur Erstellung von Haltestellen für den öffentlichen Verkehr äussert (vgl. Art. 107 Abs. 7 SSV) spräche dafür, dass die Verlegung der Haltestelle vorliegend als Verkehrsanordnung qualifiziert werden könnte. Auch mit Blick auf Art. 18 Abs. 3 VRV - Stand am 1. Juni 2015 - könnte in der Verlegung der Haltestelle eine Verkehrsanordnung erachtet werden, zumal die Erstellung bzw. Verlegung einer Haltestelle zur Folge hat, dass das Halten näher als 10 m vor und nach entsprechenden Haltestellentafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt ist und öffentliche Verkehrsmittel nicht behindert werden dürfen. Mithin begründet eine Haltestelle die Pflicht der Verkehrsteilnehmer,

- 24 die öffentlichen Verkehrsmittel 10 m vor und nach der Haltestellentafel nicht zu behindern. 5.2. Sollte die Verlegung der Haltestelle tatsächlich eine Verkehrsanordnung darstellen - was wie bereits ausgeführt, offen bleiben kann - so gilt es nachstehend zu prüfen, ob diese den rechtlichen Anforderungen zu genügen vermöchte. Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren erstreckt sich dabei gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen ist. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen kann, sondern Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren hat, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung zweckmässiger oder angemessener erschiene. 5.2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können die Befugnis den Gemeinden unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde übertragen. Nach Art. 3 Abs. 3 SVG kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben gestattet. Abs. 4 derselben Bestimmung besagt, dass andere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden können, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffene vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbe-

- 25 sondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung den Kantonen bzw. den Gemeinden bei der Umsetzung der in Art. 3 Abs. 4 SVG gesetzlich verankerten Beschränkungsmöglichkeiten hinsichtlich des auf ihrem Hoheitsgebiet zirkulierenden oder ruhenden Strassenverkehrs grundsätzlich ein relativ weites Ermessen einräumt, da es von der Prämisse ausgeht, dass die lokalen Behörden die jeweils herrschende Verkehrslage vor Ort erheblich besser und zuverlässiger einschätzen könnten, als dies durch die direkt betroffenen Verkehrsteilnehmer oder andere Interessenvertreter der Fall sein dürfte (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz - Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 3 Rz. 11 m.H.a. Urteile des Bundesgerichts 1C_323/2010 vom 4. November 2010 E.4.2 und 1C_261/2008 vom 29. Januar 2009 E.5). Bei Erlass von funktionellen Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG kommt den zuständigen Behörden somit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Die den Kantonen mit Art. 3 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG eingeräumten Kompetenzen regelte der Kanton Graubünden im EGzSVG. Demgemäss erlässt die kantonale Behörde Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und sonstige Anordnungen zur Regelung des Verkehrs auf Kantonsstrassen (Art. 6 Abs. 1 EGzSVG). Die Gemeinden regeln den örtlichen Verkehr auf Gemeindestrassen ausgenommen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Verkehrsanordnungen unterliegen der Zustimmung durch die kantonale Behörde (Art. 7 Abs. 1 EGzSVG). Verkehrsanordnungen mit Vorschrifts- oder Vortrittssignalen bedürfen der vorgängigen Genehmigung der kantonalen Behörde. Nach Vorliegen der Genehmigung hat die Gemeinde die beabsichtigte Verkehrsanordnung 30 Tage öffentlich aufzulegen. Nach Prüfung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet die Gemeinde und publiziert ihren Beschluss (Art. 7

- 26 - Abs. 2 EGzSVG). Kantonale Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG ist die Kantonspolizei des Kantons Graubünden (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr [RVzEGzSVG; BR 870.110]). Nach Art. 7 Abs. 3 EGzSVG kann die Regierung Gemeinden mit entsprechend ausgebauter Organisation des Polizei- und Baufachwesens gestatten, den Verkehr innerhalb der Gemeindegrenzen selbständig zu regeln und zu signalisieren. Vorbehalten bleibt die Signalisierung der Kantonsstrasse. Art. 7 Abs. 3 EGzSVG ist vorliegend nicht näher zu behandeln, zumal die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Gemeinde mit derartigen Befugnissen gehört. 5.2.2. Die Beschwerdegegnerin durfte die Verlegung der Haltestellen auf den Dorfplatz nach vorstehend Ausgeführtem nur dann gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG beschliessen, wenn die Haltestellen auf der Gemeindestrasse zu liegen kommen. Nach Art. 5 Abs. 1 StrG gelten als Kantonsstrassen die Haupt- und Verbindungsstrassen. Hauptstrassen sind die von der Regierung bezeichneten Anlagen, insbesondere diejenigen für den überregionalen Durchgangsverkehr (Art. 5 Abs. 2 StrG). Als Verbindungsstrassen gelten alle anderen Kantonsstrassen (Art. 5 Abs. 3 StrG). Die vorliegend betroffene Strasse ist im kantonalen Strassennetz als Verbindungsstrasse Nr. 725.45 mit Beginn M._____-strasse und Ende Z._____, MSE Nr. 4540 vermerkt. Dementsprechend handelt es sich um eine Kantonsstrasse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StrG. Anlässlich des Augenscheins vom 28. November 2018 konnte sich das streitberufene Gericht davon überzeugen, dass die Postautos an allen vier Haltestellen nicht auf der Kantonsstrasse, sondern auf Gemeindegebiet halten. Dies wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Abrede gestellt (vgl. beschwerdeführerische Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 zum Augenscheinprotokoll vom 28. November 2018). Dementsprechend war die Beschwerdegegnerin für die Verlegung der Haltestelle von "E._____" auf den Dorfplatz zuständig.

- 27 - 5.2.3. Der Erlass einer funktionellen Verkehrsanordnunge ist jedoch nur zulässig, sofern sie aus den in Art. 3 Abs. 4 SVG aufgeführten Gründen erfolgt. Der Aktennotiz des AEV vom 12. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass die Verkehrssituation am 9. Juni 2015 im Beisein von Vertretern der Beschwerdegegnerin, des Präsidenten der Fahrplanregion 9, der Kantonspolizei Gruppe Verkehrstechnik, des TBA, der Postauto Schweiz AG und des AEV, Abteilung öffentlicher Verkehr anlässlich einer Begehung beurteilt wurde (vgl. Bf-act. 5). Dabei wurde festgestellt, dass das Postauto bei einer Verschiebung der Haltestelle auf den Dorfplatz nicht mehr an einer engen Stelle halten müsse, der Verkehr nicht mehr aufgehalten werde und sich die Fahrgäste sicherer vom und zum Postauto bewegen könnten, wodurch eine Verbesserung der Situation für alle Verkehrsteilnehmer erzielt werden könnte. Mithin erfolgte die Verlegung der Haltestelle zum Zwecke der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der Erleichterung des Verkehrs, weshalb der angefochtene Beschluss den bundesrechtlichen Vorgaben entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 4 SVG). 5.2.4. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass Art. 7 Abs. 2 EGzSVG auf Verkehrsanordnungen mit Vorschrifts- oder Vortrittssignalen anwendbar ist. E contrario ist Art. 7 Abs. 1 EGzSVG für sämtliche Verkehrsanordnungen einschlägig, welche nicht als Vorschrifts- oder Vortrittssignale zu qualifizieren sind. Weil Bushaltstellen in der SSV weder als Vorschrifts- noch als Vortrittssignale aufgeführt werden, würde es sich bei der Errichtung bzw. Verlegung einer Bushaltestelle somit um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EGzSVG handeln, welche der Zustimmung der kantonalen Behörde, d.h. der Kantonspolizei des Kantons Graubünden bedürften (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzSVG und Art. 4 Abs. 1 lit. b RVzEGzSVG). Wie gezeigt, war die Kantonspolizei anlässlich der Begehung vom 9. Juni 2015 anwesend. Im Umstand, dass sie über die geplante Verlegung der Haltestelle somit bestens im Bilde war und keinerlei Beanstandungen vermerkt wurden, ist eine konkludente Zustimmung der zuständigen kantona-

- 28 len Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EGzSVG gegeben, weshalb der Beschluss auch insofern nicht zu beanstanden ist. 5.2.5. Ferner bleibt zu klären, ob sich die Verlegung der umstrittenen Haltestelle auf den Dorfplatz unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit als sachlich vertretbar erweist. Wie gezeigt, stehen bei der Verlegung der Haltestelle auf den Dorfplatz die öffentlichen Interessen an der Verbesserung der Sicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer sowie an der Gewährleistung eines fliessenden Verkehrs im Vordergrund. Das streitberufene Gericht konnte sich anlässlich des Augenscheins vom 28. November 2018 zudem davon überzeugen, dass die aufgehobene Haltestelle bei "E._____" aufgrund der engen Platzverhältnisse und der damit fehlenden Übersichtlichkeit in der Tat ein erhebliches Gefährdungspotenzial in sich birgt. Demgegenüber bietet der Dorfplatz aufgrund seiner Platzverhältnisse für sämtliche Verkehrsteilnehmer mehr Sicherheit, zumal der Dorfplatz übersichtlicher ist und die Verkehrsteilnehmer das Verhalten der anderen damit bereits frühzeitig erkennen können. Mithin ist die Verlegung der Haltestelle zur Gewährleistung von mehr Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fussgänger geeignet und auch erforderlich, was anlässlich des Augenscheins bestätigt wurde. Dem öffentlichen Interesse an mehr Sicherheit im Strassenverkehr und einer verbesserten Verkehrssituation stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Wahrung des Ortsbildes sowie der Vermeidung von Lärmemissionen durch haltende Postautos und wartende Fahrgäste gegenüber. In Anbetracht der Tatsachen, dass bereits vor Verlegung der Haltestelle die Postautos über den Dorfplatz fuhren und diese neu lediglich kurzzeitig auf dem Dorfplatz anhalten, um den Passagieren das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen, und die Haltetafel an einer einzigen Stelle angebracht wurde, wo bereits andere Verkehrsschilder vorhanden sind, sind eine allfällige Beeinträchtigung des Ortsbildes sowie allfällige zusätzliche Lärmimmissionen nicht derart gewichtig, als dass das öffentliche Interesse an Sicherheit und

- 29 einer verbesserten Verkehrssituation als nicht überwiegend in Erscheinung treten würden. Die Verlegung der Haltestelle ist vor diesem Hintergrund den Beschwerdeführern zuzumuten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verlegung der Haltestelle nach vorstehend Gesagtem als sachlich vertretbar erweist. 5.3. Vor dem Hintergrund des bundesgerichtlichen Entscheides BGE 109 Ib 253, in welchem das Bundesgericht darauf hinwies, dass es in einem nicht publizierten Entscheid auf eine Beschwerde gegen die Aufhebung einer Bahnhaltestelle zu Recht nicht eingetreten sei, da die Aufhebung keinen Verfügungscharakter habe (vgl. BGE 109 Ib 253 E.1b), erscheint auch der Verlegung einer Haltestelle der Verfügungscharakter zu fehlen, weshalb nachstehend zu prüfen ist, ob die Verlegung der Haltestelle auch dann rechtens wäre, wenn sie nicht als Verkehrsanordnung, sondern als organisatorische Anordnung der Beschwerdegegnerin zu betrachten wäre. 5.3.1. Nach Art. 65 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; BR 110.100) ist die Autonomie der Gemeinden gewährleistet. Die Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend ordnet, sondern in ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (Art. 2 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden [GG; BR 175.050], Stand am 1. Februar 2015). Im Rahmen ihrer Autonomie steht der Gemeinde das Recht zur Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung zu (Art. 2 Abs. 2 GG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 GG sorgt die Gemeinde unter anderem für eine gute Verwaltung ihres Vermögens, wobei zum Vermögen einer Gemeinde insbesondere Sachen im Gemeingebrauch gehören (Art. 27 Abs. 1 lit. a GG). Gemäss Verfassung der Gemeinde X._____ (GV) obliegt dem Gemeindevorstand die Verwaltung des Gemeindevermögens (vgl. Art. 44 Abs. 2 Ziff. 6 GV).

- 30 - 5.3.2. Gestützt auf die genannten gesetzlichen Grundlagen war die Beschwerdegegnerin legitimiert den im Gemeingebrauch stehenden Dorfplatz insofern zu verwalten, als dass er die Haltestelle bei "E._____" aufhob und diese auf den Dorfplatz verlegte. Jedoch hat die Beschwerdegegnerin auch im Rahmen einer solchen Verwaltungshandlung den Grundsatz gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu beachten, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Dass dem im vorliegend zu beurteilenden Fall so ist, wurde bereits dargelegt, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Verkehrsanordnung verwiesen werden kann (vgl. E.5.2.5 vorstehend). 6. Abschliessend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt hat, wie dies von den Beschwerdeführern vorgebracht wird. 6.1.1. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, dass als Gründe für die Verlegung der Haltestelle der Verkehrsfluss, die Sicherheit und die räumliche Nähe zur bisherigen Haltestelle genannt würden. Diese knappe Begründung sei für einen derart substanziellen Eingriff in die Nutzung und Gestaltung des denkmalgeschützten Dorfplatzes ungenügend. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eine sorgfältige und breit abgestützte Standortevaluation durchzuführen. So sei kein Hinweis darauf zu finden, dass nebst dem Dorfplatz andere mögliche Standorte für die Verlegung der Haltestellen in Betracht gezogen wurden. Die Vor- und Nachteile eines neuen Standortes könnten nur dann richtig abgewogen werden, wenn sie sich an anderen möglichen Standorten messen liessen. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen. Die Gemeindebehörde und die anderen an der Verlegung der Haltestellen interessierten Parteien stützten ihre Entscheidung einzig auf eigene Wahrnehmungen und könnten diese nicht mit Langzeiterhebungen untermauern. Es fehlten etwa gesicherte Informationen zum Verkehrsaufkommen in Y._____, den Passagierzahlen der Post, Um-

- 31 fragen zum Kundenbedürfnis oder einem Sicherheitskonzept am bisherigen Standort. Die Beschwerdegegnerin habe den angefochtenen Beschluss somit auf der Grundlage einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung getroffen, indem sie nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt habe. 6.1.2. Der Beschwerdegegnerin kommt im Bereich der Verkehrsanordnung bzw. in ihrem Autonomiebereich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, in den das Gericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Eine von der Behörde gewählte Lösung, welche aus sachlichen Gründen als vertretbar erscheint, ist somit zu akzeptieren. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht zu einer detaillierten Standortevaluation verpflichtet war, zumal eine solche auch gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Wenn für das geplante Vorhaben ein Standort sich offenkundig mehr anbietet als andere, erschiene es als künstlich, eine detaillierte Evaluation der Vor- und Nachteile dieses Standortes im Vergleich zu anderen Standorten zu verlangen. Abgesehen davon wäre nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einem alternativen Standort ohnehin nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden wäre, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse (PVG 2007 Nr. 26; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 15 21 vom 29. September 2015 E.2b). Den von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Gestaltungund Zonenplänen ist jedoch zu entnehmen, dass in unmittelbarer Nähe des Dorfplatzes kein alternativer Standort ersichtlich ist, welcher den Dorfplatz als Haltestelle geradezu als ungeeignet erscheinen liesse, zumal die Strasse sowohl vor als auch nach dem Dorfplatz aufgrund der links- und rechtsseitigen Gebäude markant enger ist (vgl. Bf-act. 11 und 12). Abgesehen davon ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Beschluss einzig auf eigene Wahrnehmungen stützt, ohne diese mit Langzeiterhebungen untermauern zu können. So ist der Aktennotiz AEV vom 12. Juni 2015 zu entnehmen, dass die Ver-

- 32 kehrssituation am 9. Juni 2015 im Beisein von Vertretern der Beschwerdegegnerin, des Präsidenten der Fahrplanregion 9, der Kantonspolizei Gruppe Verkehrstechnik, des TBA, der Postauto Schweiz AG und des AEV, Abteilung öffentlicher Verkehr anlässlich einer Begehung beurteilt wurde (vgl. Bf-act. 5). Dabei wurde festgestellt, dass das Postauto bei einer Verschiebung der Haltestelle auf den Dorfplatz nicht mehr an einer engen Stelle halten müsse, der Verkehr nicht mehr aufgehalten werde und sich die Fahrgäste sicherer vom und zum Postauto bewegen könnten, wodurch eine Verbesserung der Situation für alle Verkehrsteilnehmer erzielt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Beschluss somit nicht ausschliesslich auf ihre eigene Wahrnehmung, sondern auch auf die Feststellungen der zuvor genannten sachkundigen Fachstellen. Auch sind die in der genannten Aktennotiz des AEV festgehaltenen Feststellungen keineswegs unzutreffend, wie das Gericht anlässlich des Augenscheins unschwer erkennen konnte. Der Beschwerdegegnerin kann mithin nicht vorgeworfen werden, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Insbesondere vermögen auch die Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die aus den von ihnen beispielhaft aufgezählten Abklärungen allenfalls zu erwartenden Erkenntnisse rechtserheblich sein sollen. Die Rüge erweist sich demgemäss als unbegründet. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschluss unabhängig davon, ob er als Verkehrsanordnung oder aber als organisatorische Anordnung qualifiziert wird, in jeglicher Beziehung als rechtens erweist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung vollumfänglich den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. In Anbetracht der zahlreichen Rechtsfragen, welche aufgeworfen wurden und zu beantworten waren, und der Notwendigkeit der Durchführung eines Augenscheins, erscheint eine

- 33 - Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000 als angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.

- 34 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 694.-zusammen Fr. 3'694.-- Gehen unter solidarischer Haftung zu je einem Viertel zulasten von A._____, B._____, C._____ und D._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2015 97 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 22.01.2019 U 2015 97 — Swissrulings