VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 88 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 21. Januar 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Andreas Amstutz, Beschwerdeführerin gegen Spital B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beschwerdegegner und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Beigeladene betreffend Submission
- 2 - 1. Das Spital B._____ beschafft 516 Akutpflegebetten über einen Zeitraum von drei Jahren und verteilt auf verschiedene Standorte. Die Ausschreibung der Lieferung erfolgte im offenen Verfahren und wurde im kantonalen Amtsblatt am 14. Mai 2015 publiziert. Die Zuschlagskriterien wurden wie folgt festgelegt: Preis/Leistung 50 % (Investition 40 %, Life cycle 10 %) Beurteilung Bemusterung 30 % Erfüllung Pflichtenheft 20 % Innert Frist gingen fünf Offerten ein, wobei eine Anbieterin ihr Angebot nachträglich zurückzog. Anlässlich der Offertöffnung zeigte sich folgendes Bild: Anbieter Preis pro Bett Wartungskosten pro Jahr D._____ AG, Fr. 3'513.24 Fr. 69'660.00 A._____ AG, Fr. 3'585.60 Fr. 57'957.12 C._____ AG, Fr. 3'545.64 Fr. 36'223.20 E._____ SA, Fr. 3'467.85 Fr. 67'547.52 Die Auswertung der Offerten ergab eine Gesamtpunktezahl der C._____ AG von 2.66 Punkten, der E._____ von 2.38 Punkten, der D._____ von 2.36 Punkten und der A._____ von 2.27 Punkten. Gestützt auf dieses Ergebnis beschloss die Vergabebehörde am 25. August 2015, den Auftrag an die C._____ AG zu einer Offertsumme von Fr. 1'829'550.20 (inkl. MWST) und Fr. 36'223.20 (inkl. MWST) für die jährliche Wartung zu erteilen. Dieser Zuschlagsentscheid wurde den Anbieterinnen mit Verfügung vom 31. August 2015 mitgeteilt. 2. Mit Beschwerde vom 11. September 2015 beantragte die A._____ AG (Beschwerdeführerin) die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügung und die Erteilung der Vergabe an sie zum Offertpreis von Fr. 1'863'432.32 inkl. MWST (Fr. 1'830'106.98 = Schlusstotal Akutpflegebetten-Preis inkl. MWST plus Fr. 33'325.34 = Kosten Wartungsvertrag jährlich mit STK inkl. MWST); eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung mit verbindlichen Weisungen an die Vergabestelle zurückzuweisen, sub-
- 3 eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung festzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In formeller Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, eventualiter die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt. Die Beschwerdeführerin rügt zum einen die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch die Vergabebehörde, indem diese die Bettenpreise und die Wartungskosten für ihre Bewertung ungleich berücksichtigte; zum anderen rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Bewertung der Produktespezifikationen im Kriterienkatalog zu ihren Lasten. Ein korrigiertes Bewertungsergebnis zeige, dass das Angebot der Beschwerdeführerin sich als das wirtschaftlich günstigste erweise. 3. Die Vergabebehörde (Beschwerdegegner) beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 sodann die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdegegner ortet inhaltliche Mängel beim Angebot der Beschwerdeführerin, insbesondere deren Überangebot in Bezug auf die Wartungskosten. Die Bewertung sei für alle Anbieterinnen nach gleichen Massstäben erfolgt, ohne jedoch das Überangebot zu bevorzugen. Die Bewertung der Betten im Praxistest erfolge nicht nach arithmetischen Grundsätzen, sodass eine gewisse Zufälligkeit gegeben sei, wobei sich die Vergabebehörde um grösstmögliche Objektivität bemüht habe; selbst aber bei vollem Entgegenkommen an die Beschwerdeführerin bei den von ihr gerügten Punkten würde ihr dies immer noch zu wenige zusätzliche Punkte einbringen, um als wirtschaftlich günstigstes Angebot dazustehen. 4. Am 16. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein unter Festhalten an den gestellten Rechtsbegehren. Neu rügt die Beschwerdeführerin, dass nicht nachvollzogen werden könne, welches Betten-Modell die Zuschlagsempfängerin bemustert und die Vergabebehörde
- 4 bewertet habe, zumal das von der Zuschlagsempfängerin bemusterte Modell in den verfügbaren Unterlagen der Zuschlagsempfängerin gar nicht existiere. Damit sei das Transparenzgebot verletzt. Die anderen Rügen werden vertieft. 5. Der Beschwerdegegner weist in seiner Duplik vom 28. Dezember 2015 auf den Umstand hin, dass die Zuschlagsempfängerin ein genau spezifiziertes Krankenbett offerierte und genau ein solches als Testbett zur Verfügung stellte. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist hier die Zuschlagsverfügung vom 31. August 2015, worin der Beschwerdegegner die Lieferung von 516 Akutbetten über einen Zeitraum von drei Jahren im offenen Verfahren gemäss GATT/WTO an die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) und deren Angebotspreis von Fr. 1'829'550.20 (516 Betten x Fr. 3'545.64 pro Bett; inkl. MWST) plus Fr. 36'223.20 Wartungskosten pro Jahr (inkl. MWST) mit der Begründung erteilte, sie habe die höchste Gesamtpunktzahl (2.66) erreicht und damit das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht. Die Beschwerdeführerin war damit nicht einverstanden, weshalb sie in ihrer Beschwerde vom 11. September 2015 zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügung und die Direktvergabe des Bettenauftrags an sie für Fr. 1'830'106.98 (516 x Fr. 3'546.718 pro Bett; inkl. MWST) zuzüglich Fr. 33'325.34 Wartungskosten pro Jahr (inkl. MWST) beantragte. Beschwerdethema ist dabei die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Argumente in der Beschwerde berechtigt war, von ihrem ursprünglich im
- 5 - Devis eingereichten Offertpreis von Fr. 1'850'169.60 (516 x Fr. 3'585.60 pro Bett; inkl. MWST) zuzüglich Fr. 57'957.12 Wartungskosten pro Jahr (inkl. MWST) abzuweichen bzw. einzelne Positionen derart abzuändern, dass diese Korrekturen bzw. Ausrechnungen letztlich zum wirtschaftlich günstigsten Angebot aller Anbieterinnen geführt hätten und damit die Beschwerdeführerin mit der Auftragserfüllung hätte betraut werden müssen. Es ist somit die Rechtmässigkeit des Zuschlags an die Beigeladene durch den Beschwerdegegner zu überprüfen und zu entscheiden. 2. a) Unbestritten kommt hier das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-Abkommen 1994; SR 0.632.231.422), die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001; BR 803.510) sowie das diese Vorgaben umsetzende Submissionsgesetz für den Kanton Graubünden (SubG 2004; BR 803.300) samt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) massgebend. b) In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass nach Art. 50 VRG zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interessen an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG können Entscheide der Vergabebehörde selbständig mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern sie den Zuschlag und den Ausschluss vom Wettbewerbsverfahren betreffen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids einzureichen. Damit gilt in Submissionsverfahren eine verkürzte Rügefrist gegenüber der sonst in Verwaltungsstreitigkeiten üblichen 30-tägigen Anfechtungsfrist laut Art. 52 Abs. 1 VRG. Im konkreten Fall ist erstellt, dass die mit einer schriftlichen Begründung versehene Beschwerdeschrift vom
- 6 - 11. September 2015 gegen den umstrittenen Vergabeentscheid vom 31. August 2015 innerhalb der 10-tätigen Anfechtungsfrist bei der zuständigen Gerichtsinstanz (Verwaltungsgericht) erhoben wurde. Richtig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin zwar nur als viertgünstigste Anbieterin (Gesamtpunktzahl 2.27) bewertet wurde, bei Ausschluss der berücksichtigten Anbieterin (Beigeladene mit Gesamtpunktzahl 2.66) und Gutheissung der von ihr beantragten Ausrechnungen aber durchaus realistische Chancen auf den Erhalt des ausgeschriebenen Lieferungsauftrag gehabt hätte und somit einen finanziellen Nachteil erleiden würde, falls sie nicht zur Anfechtung der Beschwerde zugelassen bzw. legitimiert wäre. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde tritt das streitberufene Verwaltungsgericht folgerichtig inhaltlich vollumfänglich ein. 3. a) In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache eine Verletzung der Gleichbehandlung der Anbieterinnen, da die Bettenpreise gemäss ihrer Offerte und derjenigen der Zuschlagsempfängerin ungleich berücksichtigt worden seien. Dasselbe gelte bezüglich der ungleich berücksichtigten Wartungskosten. Laut Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede (natürliche oder juristische) Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Der daraus abgeleitete Anspruch auf Waffengleichheit und prozessuale Chancengleichheit nimmt dabei vorwiegend auf die Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen Bezug. Garantiert wird in allgemeiner Weise ein gerechtes Verfahren für verwaltungsinterne und gerichtliche Verfahren (BGE 131 II 169 E.2.2.3; vgl. GEROLD STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, in EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich u.a. 2014, Art. 29 BV, N 16 S. 650). In Konkretisierung und Präzisierung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben wird in Art. 21SubG bestimmt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält (Abs. 1). Es können insbesondere Kriterien wie Qualität,
- 7 - Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Diesen Gesetzesvorgaben ist der Beschwerdegegner im Devis nachgekommen, hat er doch eine klare Reihenfolge und Gewichtung (Preis/Leistung 50 %; Beurteilung Bemusterung 30 % und Erfüllung Pflichtenheft 20 %) für alle Anbieter aufgestellt. Um Rechtswidrigkeiten und Ungereimtheiten bei der Auftragsvergabe zu verhindern, legte der Gesetzgeber in Art. 22 SubG verschiedene Ausschluss-gründe fest. Ein Angebot wird von der Berücksichtigung u.a. insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anbieterin ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (lit. c; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 444 S. 200 und N. 465-466 S. 207) oder sie dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt bzw. das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat (lit. e; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O. N. 484 S. 214). b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (so bereits: PVG 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen oder die Falschangabe auch nur einzelner Offertpositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den Ausschluss des Ange-
- 8 bots von der freien Konkurrenz. Einerseits soll dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie bevorzugt wird bzw. alle mit „gleich langen Spiessen kämpfen“, während andererseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidfindung geschaffen wird. Ausschliesslich durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden Angebote wird der Vergabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis- /Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen ausschreibungskonformer Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (vgl. statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 15 83 vom 1. Dezember 2015 E.3a, U 15 29 vom 26. Juni 2015 E.3b, U 15 24 vom 14. Juli 2015 E.3b; PVG 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 2001 Nr. 41). Diese strenge Ausschlusspraxis zur Ungültigkeit von Angeboten wurde unlängst dahingehend präzisiert, dass – um sich nicht dem Vorwurf eines überspitzten Formalismus auszusetzen – seitens der Vergabebehörde in Bezug auf die Ungültigkeitserklärung und den Ausschluss von Offerten namentlich dort eine gewisse Zurückhaltung geboten sei, wo die fehlenden oder unvollständigen Angaben ohne grossen Aufwand durch die Vergabebehörde selbst ergänzt werden könnten oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhänge (VGU U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b m.w.H.; zur modifizierten Rechtsprechung überdies PVG 2014 Nr. 27; GALLI/MOSER/ LANG/STEINER, a.a.O., N. 446 S. 201). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf. Die Ga-
- 9 rantie der Gleichbehandlung aller Anbieter/Innen bedingt umgekehrt aber auch, dass "Überangebote" – d.h. solche Angebote, in welchen mehr offeriert wurde als in den Ausschreibungsunterlagen verlangt – ebenfalls zu ihrem ursprünglichen Nennwert genommen werden müssen und eine nachträgliche Korrektur bzw. Abänderung derselben aus grundsätzlichen Überlegungen ausgeschlossen sein muss, andernfalls die weit höher zu wertenden Prinzipien der Rechtssicherheit und Transparenz von öffentlichen Vergabeverfahren offensichtlich gravierend verletzt würden. An der Bindungswirkung von (ursprünglich) korrekt eingereichten Preisangeboten gibt es infolgedessen im Nachhinein nichts zu rütteln bzw. abzuändern. 4. a) Im konkreten Fall bringt die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt zunächst vor, dass das vom Beschwerdegegner offerierte Bett nur mit einem kopfseitigen Wandanschlagspuffer ausgestattet sei, wogegen sie selber ihr Produkt mit zwei kopfseitigen Wandanschlagspuffern angeboten habe. Die Ausstattung mit zwei kopfseitigen Anschlagspuffern habe den Vorteil, dass das in der Höhe verstellbare Spitalbett bei Höherstellung der Liegefläche nicht an die an der kopfseitigen Zimmerwand angebrachten Brüstungskanäle anschlage und die dort geführten Kabel und Versorgungsleitungen (z.B. mit Sauerstoff oder dgl.) nicht beschädige. Der Ausschreibung sei nicht zu entnehmen, ob das MUSS-Kriterium "Wandanschlagpuffer kopfseitig" Einzahl (Singular) oder Mehrzahl (Plural) bedeute. Wenn der Beschwerdegegner einen solchen Puffer für genügend erachte, so hätte er bei der Preisberechnung einen Wandanschlagspuffer, mithin also Fr. 36.-- pro Bett abziehen müssen, um einen korrekten Offertvergleich zu erreichen. Mit dieser Korrektur würde der Bettenpreis bei der Beschwerdeführerin neu laut Offerte und Auftragsvergabe Fr. 3'546.72 (anstatt vormals Fr. 3'585.60) bzw. netto Fr. 3'284.-- (anstatt vormals Fr. 3'320.--) betragen. Bei der Zuschlagsempfängerin bliebe der Preis unverändert bei Fr. 3'545.64 bzw. netto Fr. 3'283.--. Der Beschwerdegegner bestätigt, dass in der Ausschreibung keine Vorgaben hinsichtlich eines
- 10 oder zwei kopfseitiger Wandanschlagspuffer pro Bett gemacht worden seien. In der Offerte der Beschwerdeführerin seien die Wanddistanzpuffer als Leistungsposition 11 unter dem regulären Preis und nicht als Option oder Untervariante aufgeführt worden. Der Beschwerdegegner sei deshalb davon ausgegangen, dass für dieses Bett zwei Anschlagpuffer notwendig seien. Im Gegensatz dazu habe die Zuschlagsempfängerin bloss einen Anschlagpuffer offeriert; im Testbetrieb habe sich gezeigt, dass bei diesem Bett aufgrund seiner Konstruktion ein Wandanschlagpuffer ausreichend sei. Der Beschwerdegegner habe hingegen nicht prüfen müssen, ob das von ihm offerierte Bett auch mit nur einem Wandanschlagpuffer praxistauglich sei. Wäre die Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen, dass auch ihr Bett mit nur einem Puffer funktioniert hätte, hätte sie eine entsprechende Offerte einreichen können. b) Das streitberufene Verwaltungsgericht ist bezüglich des Vorwurfs der 'ungleich berücksichtigten Bettenpreise' zur Auffassung gelangt, dass die Argumente des Beschwerdegegners inhaltlich zutreffend sind. Im Rahmen von Art. 24 SubV (Prüfung und Bereinigung der Offerteingaben) steht dem Beschwerdegegner nach Ablauf der Eingabefrist nur ein sehr geringer Spielraum zur Verfügung, ein Angebot im Rahmen von Berichtigungen und Erläuterungen abzuändern. Wenn die Beschwerdeführerin ihr Bett mit zwei kopfseitigen Anschlagpuffern offeriert hat, so musste der Beschwerdegegner das Angebot auch so entgegennehmen, testen und bewerten. Eine Rückmeldung des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin, ob sie nicht auch wie eine Mitbewerberin ihr Produkt mit nur einem anstatt zwei Wandanschlagspuffern offerieren könne, wäre kaum zulässig gewesen, weil es sich vorliegend offensichtlich nicht um einen Anwendungsfall einer Berichtigung oder Erläuterung handelt. Auf jeden Fall war der Beschwerdegegner nicht dazu verpflichtet, eine solche Nachfrage zu tätigen, weshalb ihm bei der Kostenbewertung auch kein Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Anbieterinnen
- 11 gemacht werden kann. Im Vergleich zur preisgünstigsten Offerte der letztlich viertrangierten Anbieterin (mit Fr. 3'210.96 pro Bett; aber hohen Wartungskosten von Fr. 67'547.52 pro Jahr) macht es für die Beschwerdeführerin sowieso keinen Unterschied, ob ihr Angebot mit oder ohne zweiten kopfseitigen Anschlagpuffer gerechnet wird. In beiden Fällen bewegt sich der Preisunterschied nämlich im Bereich zwischen 2 % und 4 %, welcher so oder anders zur Bewertung mit 2.75 Punkten führen würde. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend nicht korrekte Berechnung der Bettenpreise ist somit abzuweisen bzw. ohne Folge für die Bewertung des Angebotes der Beschwerdeführerin. Diese Feststellung bedeutet aber noch nicht, dass es bei der Punkteverteilung keine Korrekturen gibt (s. E.6b, hiernach). 5. a) Zum weiter erhobenen Einwand der 'ungleich berücksichtigten Wartungskosten' macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Wartungsvertrag eine Vollwartung beinhalte, d.h. eine Wartung inkl. Ersatzteile und sicherheitstechnische Kontrolle (STK), während die Zuschlagsempfängerin nur eine normale Wartung inkl. STK – aber ohne Ersatzteile – angeboten habe. Für einen rechtmässigen Offertvergleich hätte der Beschwerdegegner bei beiden Angeboten die jährlichen 'normalen' Wartungskosten – also ohne Ersatzteile – plus STK miteinander vergleichen müssen, wobei sich das Angebot der Beschwerdeführerin auf zehn Jahre gesehen gemäss Offerte (vgl. Eingabeordner der Beschwerdeführerin, Register 7 Seite 1, 1. Zusammenfassung) auf Fr. 59.80 pro Bett belaufen würde. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass er geprüft habe, ob in den offerierten Wartungskosten die ausgeschriebene Wartung inkl. STK enthalten sei, was sowohl bei der Zuschlagsempfängerin als auch bei der Beschwerdeführerin zutreffe. Zutreffend sei überdies, dass die Offerte der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu derjenigen der Zuschlagsempfängerin auch allfällige Ersatzkosten enthalte. Die Beschwerdeführerin habe somit mehr offeriert, als in der Ausschreibung verlangt worden sei, was ihr
- 12 unbenommen sei; sie könne aber nicht erwarten, dass ihr bei der Offertbereinigung eine Mehrleistung gutgeschrieben werde. Der Beschwerdegegner habe überdies auch nicht zu prüfen, ob auf irgendeine offerierte Leistungskomponente verzichtet werden könne oder nicht; vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die ausgeschriebene Wartung ohne Ersatzteile - zumindest als Option oder Variante - zu offerieren. An der Reihenfolge der Gesamtbewertung würde zudem nichts ändern, wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt würde. Würden die jährlichen Wartungskosten auf Fr. 72.-- pro Bett gesenkt, wäre das Angebot der Beschwerdeführerin immer noch um 10.77 % teurer als jenes der Zuschlagsempfängerin. Die Beschwerdeführerin würde auf diese Weise anstatt 0 Punkte neu 1.75 Punkte erhalten, was sich aber auf die Reihenfolge der Gesamtbewertung nicht auswirken würde. Der von der Beschwerdeführerin für die Wartungskosten genannte Preis von Fr. 59.80 pro Bett sei nicht korrekt, weil darin kostenfreie Garantiezeit eingerechnet werde. b) Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Rüge muss die Ausschreibung in Ziff. 1.2.1. mit dem Titel 'Service und Wartung' bilden, wonach ein Wartungsvertrag für Geräte und Zubehör mit folgendem Inhalt erwartet wurde: "Vorbeugende Instandhaltung PM inkl. STK (ist dem Angebot beizulegen) (Minimal-Variante, die jedoch alle seitens des BAG geforderten Kontrollen umfasst)". Von Seiten des Beschwerdegegners wurde also eine Wartung inkl. STK – gemäss Vorgaben des BAG – verlangt. Von einer Vollwartung ist nirgends die Rede. Das entsprechende Angebot der Beschwerdeführerin ist somit ein Überangebot, was aber nicht zu ihren Gunsten gewertet werden kann. Alle Anbieterinnen waren gehalten, aus den verschiedenen Modellen den Preis der von ihnen angebotenen Wartungsdienstleistungen im Angebotsblatt (vgl. Beilagen 6 und 7 des Beschwerdegegners bzw. Beilage 11 der Beschwerdeführerin) einzutragen. Dabei hat die Zuschlagsempfängerin eine Wartung ohne Ersatzteile inkl. STK für Fr. 65.-- pro Bett
- 13 angeboten, ausmachend jährlich Fr. 33'540.-- (exkl. MWST), wogegen die Beschwerdeführerin eine Vollwartung - also inkl. Ersatzteile - für Fr. 104.-pro Bett anbot, ausmachend jährlich Fr. 53'664.-- (exkl. MWST). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das streitberufene Gericht der festen Überzeugung, dass eine solche nachträgliche Anpassung des ursprünglich eingereichten Preisangebots nicht zulässig sein kann und die Beschwerdeführerin sich deshalb umfassend auf ihrem (ursprünglichen) Angebot behaften lassen muss. Sie hat aus freien Stücken ein teureres Wartungsangebot offeriert, was ihr unbenommen war, doch kann sie bei dieser klaren Ausgangslage (Preiskriterium 50 %, aufgeteilt in Investition 40% und life cycle 10%) nicht erwarten, dass ein derartiges Überangebot in der Bewertung – unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Anbieterinnen – honoriert wird. Anzumerken bleibt, dass auch die Zuschlagsempfängerin eine Vollwartung im Angebot hätte, welches sich auf Fr. 95.-- pro Bett belaufen würde (vgl. Offerte Zuschlagsempfängerin, Ordnerregister 3 Seite 2). Die Zuschlagsempfängerin hat aber - entsprechend den Vorgaben des Beschwerdegegners – nicht die Vollwartung angeboten. 6. a) Zusammengefasst ergibt sich damit für das Gericht, dass dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden kann, dass er von sich aus die zwei offerierten Überangebote - sowohl bezüglich der Wandanschlagspuffer/ Bettenpreise (s. E.4a-b, hiervor) als auch insbesondere bezüglich der Wartungskosten (s. E.5a-b, hiervor) - aus der Offerte der Beschwerdeführerin hätte herausrechnen müssen. b) In einem Punkt hat sich der Beschwerdegegner aber geirrt. In der Rubrik Anschaffungskosten für die Akutpflegebetten hielt er der Zuschlagsempfängerin fälschlicherweise 3.0 Punkte anstatt bloss deren 2.75 Punkte zugute. Diese Anrechnung war nicht korrekt, da die preisgünstigste Anbieterin mit Fr. 3'210.96 pro Bett (100 % = Punktemaximum 3.0) ein um mehr als 2 % tieferes Preisangebot als die Zuschlagsempfängerin mit netto Fr.
- 14 - 3'283.-- pro Bett (102.2 % = 2.75 Punkte) bzw. auch als die Beschwerdeführerin mit netto Fr. 3'284.-- pro Bett (102.3 % = 2.75 Punkte) gemacht hatte. Die Zuschlagsempfängerin wurde damit um 0.1 Punkte (Differenz 0.25 x 0.4 [Gewichtung Investitionskosten 40 %]) zu hoch gewertet, was eine entsprechende Korrektur nach sich ziehen muss. Wird diese Abweichung vom sonst korrekt ermittelten Gesamtpunktestand von 2.66 bei der Zuschlagsempfängerin in Abzug gebracht, so ergibt sich letztlich mit 2.56 Punkten (2.66-0.1) aber stets noch eine weitaus höhere Gesamtpunktzahl als für die Beschwerdeführerin mit bloss 2.27 Punkten (s. E. 2a, hiervor). Auf den zusätzlich vorgebrachten Mangel (angebliche Falschbewertung der Produktespezifikationen im Kriterienkatalog) muss bei dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage ("unabänderliche Behaftung bei Ursprungsangebot") nicht weiter eingegangen werden, zumal sich der errechnete Punktevorsprung der Zuschlagsempfängerin von 0.29 (2.56-2.27) selbst bei den vorgeschlagenen Anpassungen realistischerweise nicht mehr zu Gunsten der ursprünglich erst viertrangierten Beschwerdeführerin einholen liesse, zumal die fehlenden 0.29 Punkte zum Punktegleichstand im Zuschlagskriterium 'Bewertung Funktionalität (Testphase)' nicht mehr aufzuholen wären, selbst wenn man sämtliche von der Beschwerdeführerin monierten Korrekturen zu ihren Gunsten vornehmen würde. Für einen Punktegleichstand benötigte die Beschwerdeführerin nämlich im Praxistauglichkeitstest rund 120 Punkte mehr als sie tatsächlich erhalten hat. 7. a) Die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 31. August 2015 erweist sich damit im Resultat als rechtens und vertretbar, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 11. September 2015 führt. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil sie mit sämtlichen Rechtsbegehren, die sie gestellt hat, nicht durchgedrungen ist und daher in der Sache materiell unterlegen ist.
- 15 - Angesichts des hohen Streitwertes von rund 1.8 Mio (Investitionskosten) und jährlich wiederkehrenden Wartungskosten von rund Fr. 30'000.-- erachtet das Verwaltungsgericht hier ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- für angemessen und gerechtfertigt (vgl. VGU U 12 52 vom 18. September 2012). c) Aussergerichtlich steht der im Verfahren beigeladenen Zuschlagsempfängerin keine separate Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zu, da sie sich am Verfahren - mit Ausnahme ihrer Äusserung zum Umfang des Akteneinsichtsrechts – nicht weiter beteiligt hat. Die Inanspruchnahme des Rechtes auf Akteneinsicht ist für sich allein betrachtet aber nicht entschädigungswürdig im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG, wonach ein solcher (Auslagen-) Ersatz nur bei durch den Rechtsstreit notwendig verursachter Kosten zu gewähren ist. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht laut Art. 78 Abs. 2 VRG ebenfalls keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 8'352.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 16 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]