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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.06.2016 U 2015 70

29. Juni 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,289 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Alimentenbevorschussung | Sozialhilfe

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 70 3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 29. Juni 2016 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, Beschwerdegegnerin betreffend Alimentenbevorschussung

- 2 - 1. … 2. Anfangs des Jahres 2014 beantragte A._____ die Wiederaufnahme der Alimentenbevorschussung für ihre beiden jüngeren Kinder. Die Gemeinde wies das Gesuch am 7. März 2014 ab, da das Einkommen von A._____ in Höhe von Fr. 78‘016.50 die Einkommensgrenze für einen Anspruch auf Alimentenbevorschussung bei Alleinstehenden mit drei Kindern um Fr. 19‘069.50 überschreite. 3. Mitte März 2014 ersuchte A._____ die Gemeinde um Wiedererwägung und Überprüfung der Berechnung vom 7. März 2014. Am 11. April 2014 gelangte letztere zum Schluss, dass A._____ im Konkubinat mit B._____ lebe und verlangte deshalb von ihm die Steuererklärung 2013. B._____ lehnte die Herausgabe von Unterlagen jedoch ab. Sowohl er als auch A._____ bestritten, dass sie im Konkubinat leben würden. Am 4. Juni 2014 wurde das Gesuch um Alimentenbevorschussung wiederum bereits deshalb abgelehnt, weil alleine schon das Einkommen von A._____ die Einkommensgrenze überschreite. 4. Mit E-Mail vom 11. Dezember 2014 ersuchte A._____ ein weiteres Mal um Alimentenbevorschussung. Auch dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2015 abgewiesen. Der Anspruch auf Alimentenbevorschussung bestehe nur insoweit, als zusammen mit den bevorschussten Unterhaltsbeträgen beim nicht verpflichteten verheirateten oder in eheähnlichem Verhältnis lebenden Elternteil ein unter Einschluss des Einkommens des Partners zu berechnendes Nettoeinkommen einen gewissen Betrag nicht überschreite. Der Anspruch sei sodann ausgeschlossen, wenn die erforderlichen Auskünfte vorenthalten würden. In Würdigung sämtlicher Faktoren sei von einem gefestigten Konkubinat zwischen A._____ und B._____ auszugehen, weshalb die Einkünfte von B._____ bei der Berechnung des jährlichen Nettoeinkommens miteinzubeziehen

- 3 seien. A._____ und B._____ verweigerten die angeforderten Unterlagen und Auskünfte jedoch. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 5. August 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Gemeinde. Diese habe den ablehnenden Entscheid ausschliesslich mit dem Vorliegen eines Konkubinatsverhältnisses zwischen B._____ und ihr begründet. Eine nähere Abklärung der finanziellen Verhältnisse sei unterblieben. Sie sei auf die Alimentenbevorschussung angewiesen. B._____ könne nicht vorgeworfen werden, die Steuererklärung nicht eingereicht zu haben. Diese gebe ohnehin nur über das Erwerbseinkommen des Jahres 2014 Auskunft, nicht aber über das Jahr 2015. Die Gemeinde hätte andere Möglichkeiten gehabt, um den Sachverhalt abzuklären, wie z.B. eine Befragung von B._____ oder die Einforderung eines Lohnausweises. Weil sie diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft habe, sei der Entscheid aufzuheben und zur Beweisergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen. B._____ unterstütze ihre beiden jüngeren Kinder nicht und sei hierzu auch nicht verpflichtet. Es liege keine so enge persönliche und wirtschaftliche Verflechtung vor, dass von einem Konkubinat gesprochen werden könne. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2015 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin im gefestigten Konkubinat mit B._____ lebe, sei bei der Berechnung des massgebenden Einkommens das Einkommen des Konkubinatspartners B._____ miteinzubeziehen. Deshalb habe sie um dessen Steuererklärungen ersucht. Sie habe die Berechnung jedoch nicht vornehmen können, da sich dieser grundsätzlich geweigert habe, die angeforderten Unterlagen einzureichen.

- 4 - 7. Mit Schreiben vom 11. September 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, sie verzichte auf die Einreichung einer Replik. B._____ habe keine rechtliche Verpflichtung zur Unterstützung ihrer Kinder. Aufgrund der angespannten Finanzlage sei sie gezwungen, die Alimentenbevorschussung zu beantragen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Alimentenbevorschussung zu Recht verweigert wurde. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner ein stabiles Konkubinat bildet und infolgedessen ihrer Informationspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen ist. 2. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BevV; BR 215.050) leistet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unterhaltsberechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB festgelegt sind (Art. 2 Abs. 1 BevV). Der Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

- 5 besteht gemäss Art. 4 Abs. 1 BevV nur soweit, als zusammen mit den bevorschussten Unterhaltsbeiträgen folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden: beim nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteil ein jährliches Einkommen von Fr. 44‘211.--, zuzüglich Fr. 7‘368.- für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind (lit. a) und beim nicht verpflichteten verheirateten oder in eheähnlichem Verhältnis lebenden Elternteil ein unter Einschluss des Einkommens des Partners jährliches Nettoeinkommen von Fr. 58‘947.--, zuzüglich Fr. 7‘368.-- für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind (lit. b). Der den Freibetrag von Fr. 73‘684.-- übersteigende Teil des gesamten Nettovermögens wird zu einem Zehntel dem Einkommen zugerechnet (Art. 4 Abs. 3 BevV). Im Gesuch sind Angaben zu machen über Personalien, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Kindes, seiner Eltern und einer allenfalls mit dem nicht verpflichteten Elternteil verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebenden Person (Art. 9 Abs.1°BevV). Gemäss Art. 9 Abs. 2 BevV sind dem Gesuch beizulegen: Rechtstitel (Gerichtsurteil, richterliche Verfügung, Vergleich, Unterhaltsvertrag); bei ausländischen Rechtstiteln ist zusätzlich eine Vollstreckbarerklärung beizulegen (lit. a); Einkommens- und Vermögensausweise der in Abs. 1 genannten Personen (lit. b) und eine Aufstellung über die rückständigen Unterhaltsbeiträge (lit. c). Jede Veränderung der im Gesuch dargelegten Verhältnisse (Heirat, Volljährigkeit, Tod, Wechsel des Arbeitgebers, Einkommen, Vermögen usw.) ist unverzüglich der für die Bevorschussung zuständigen Gemeindebehörde zu melden (Art. 9 Abs. 3 BevV). Wenn die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden, besteht kein Anspruch auf Bevorschussung (Art. 7 Abs. 1 lit. c BevV). b) Das Bundesgericht befasste sich in BGE 129 I 1 mit einem Fall aus dem Kanton St. Gallen, wo eine Mutter eines Sohnes von ihrem Exmann keine Unterhaltszahlungen erhielt. Die Mutter reichte deshalb beim Sozialamt ihrer Wohngemeinde ein Gesuch um Alimentenbevorschussung für ihren

- 6 - Sohn ein. Dieses wurde abgelehnt, weil das anrechenbare Einkommen der Mutter und ihres Konkubinatspartners die Bevorschussungsgrenze übersteige. Sämtliche gegen diese Verfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen erhob die Mutter beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde. Sie machte geltend, der einschlägigen kantonalen Norm sei die Anwendung wegen Verfassungswidrigkeit zu versagen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es aus, gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge des Kantons St. Gallen (GIVU; sGS 911.51) werde der Kinderunterhaltsbeitrag bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteige. Anrechenbar seien das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners und des Stiefelternteils (Art. 4bis Abs. 1 GIVU). Die Mutter mache geltend, eine Regelung, wonach die staatliche Bevorschussung der Kinderalimente auch gegenüber zu erwartenden Unterhaltsleistungen durch den Konkubinatspartner subsidiär sei, sei willkürlich. Ausserdem sei die Norm leicht zu umgehen; ihre Durchsetzbarkeit sei höchst zweifelhaft. Das Bundesgericht führte aus, von Willkür in der Rechtsetzung könne keine Rede sein. Die Tatsache, dass Konkubinatspartner sich zur Gründung eines Haushaltes mit einem nicht gemeinsamen Kind entschliessen würden, stelle durchaus einen rationalen Anknüpfungspunkt für die in Frage stehende Regelung dar. Dies selbst in der Auslegung, wie sie von der Gemeinde Kirchberg zugrunde gelegt werde und wonach jedes Eingehen eines Konkubinats zur Folge habe, dass die Einkommen beider Partner angerechnet würden. Es sei zwar zutreffend, dass durch eine derartige Bestimmung nicht das Kindeswohl, sondern die Frage der Be- bzw. Entlastung des neuen Partners ins Zentrum gestellt werde. Dem Bundesgericht stehe es jedoch im Rahmen der Willkürprüfung nicht zu, den Gestaltungsspielraum des kantonalen Gesetzgebers durch eine eigene Gestaltungsvorstellung zu schmä-

- 7 lern. Willkürlich sei die Norm auch nicht deshalb, weil sich möglicherweise Schwierigkeiten bei der Feststellung des Sachverhalts des Konkubinats ergeben würden. Das Bundesgericht habe im Übrigen festgestellt, dass auch der durch die Rechtsprechung zur Rechtsmissbrauchsschranke des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt festgelegten zeitlichen Limite für die Annahme eines stabilen Konkubinats etwas Willkürliches anhafte. Zudem führe das Verwaltungsgericht zu Recht aus, dass die persönlichen und finanziellen Verhältnisse im Rahmen der Prüfung der Anspruchsberechtigung zu deklarieren seien. Es ergebe sich somit, dass der kantonale Gesetzgeber mit Erlass des Art. 4bis Abs. 1°GIVU nicht in Willkür verfallen sei. Das Bundesgericht führte schliesslich aus, dass sich die Vorschrift von Art. 4bis Abs. 1 GIVU, wonach das Einkommen des Partners angerechnet werde, ohne weiteres so verstehen lasse, dass die Anrechnung ein stabiles Konkubinat voraussetze. c) Die oben in Erwägung 2b erwähnten Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 129 I 1 beziehen sich auf die Regelung der Alimentenbevorschussung im Kanton St. Gallen. Doch sowohl im Kanton St. Gallen als auch im Kanton Graubünden wird bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens für den Anspruch auf eine Alimentenbevorschussung auch das Einkommen des Konkubinatspartners berücksichtigt. Den Erwägungen des Bundesgerichts ist deshalb analog auch für die Regelung der Alimentenbevorschussung im Kanton Graubünden Geltung zuzusprechen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das Einkommen des Konkubinatspartners bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens für einen Anspruch auf Alimentenbevorschussung berücksichtig wird oder nicht, in der Schweiz kantonal unterschiedlich geregelt ist. So gibt es nebem dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Graubünden weitere Kantone, welche das Einkommen des Konkubinatspartners anrechnen. Jedoch finden sich auch solche, die es nicht berücksichtigen (vgl. Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso, Bericht des Bundesra-

- 8 tes in Erfüllung des Postulats [06.3003] der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats [SGK-N] vom 13. Januar 2006). d) Das Bundesgericht hat in BGE 129 I 1 E.3.2.4 – wie bereits ausgeführt – festgehalten, dass bei einem stabilen Konkubinat eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Konkubinatspartners zulässig ist, jedoch nicht jedes Zusammenziehen zweier Personen darunter fällt. Im vorliegenden Fall ist somit vorerst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem stabilen Konkubinat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ ausgegangen ist. 3. a) Als ein Konkubinat wird gemäss Lehre und Rechtsprechung eine Lebensgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter erkannt, welche im Allgemeinen auf Dauer angelegt, nach dem Willen der Partner aber jederzeit formlos auflösbar und ihrem Inhalt nach nicht zum Voraus festgelegt ist. Zudem weist ein solches Beziehungsverhältnis im Allgemeinen eine geistig-seelische, körperliche sowie eine wirtschaftliche Verbundenheit auf in der die beteiligten Personen tatsächlich gewillt sind, sich in materieller wie auch persönlicher Hinsicht gegenseitig Beistand und Unterstützung zu leisten (vgl. BGE 118 II 235 E. 3b; 109 II 15 E. 1b; HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 215 f.; ferner HÄNZI in: HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 146; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 38 vom 16. April 2013 E. 3a). Der Begriff des „stabilen“ Konkubinats wurde vom Bundesgericht in BGE 129 I 1 nicht näher definiert. Insbesondere hat das Bundesgericht keine Mindestdauer angenommen, welche ein Konkubinat als stabil kennzeichnet. Es ist deshalb aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, ob das Konkubinat als stabil zu qualifizieren ist

- 9 oder nicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2010/2 vom 18. März 2010 E. 2.2) b) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit B._____ ein Haus gebaut hat, welches nun im Miteigentum der beiden steht. Wobei B._____ 5/8 und sie 3/8 des Hauses finanziert hat. Die Beschwerdeführerin finanzierte ihren Anteil durch ein Darlehen von B._____ in Höhe von Fr. 50‘000.-- sowie Bezügen aus der 2. und 3. Säule. Des Weiteren ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Hypothek als Solidarschuldnerin zusammen mit B._____ trägt. Sodann bewohnten die beiden zumindest zeitweise dasselbe, von ihnen gemeinsam gebaute Haus, wenn auch in separaten Wohnungen. Ferner hat B._____ zeitweise sogar mit einem Sohn der Beschwerdeführerin in einer Wohnung im gemeinsamen Haus gewohnt. Aktuell verbringen die Beschwerdeführerin und B._____ die Wochenenden zusammen. Schliesslich bezahlt die Beschwerdeführerin keine eigentlichen Mietzinse. Aufgrund dieser, von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen oder gar selbst angeführten Tatsachenbehauptungen ist die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung der beiden Parteien als eng zu qualifizieren und unter Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines stabilen Konkubinats im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht von einem stabilen Konkubinat zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ ausgegangen. 4. a) Wie bereits oben in Erwägung 2a ausgeführt, sind gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BevV bei der Berechnung des massgebenden Nettoeinkommens die Einkünfte des Konkubinatspartners miteinzubeziehen. Ausserdem besteht nach Art. 7 Abs. 1 lit. c BevV kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden. Da die Beschwerdegegnerin wie gesehen zu Recht von einem stabilen Konkubinat zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ ausgegangen ist, durfte

- 10 sie dessen Einkommen bei der Berechnung des massgebenden Einkommens für den Anspruch auf Bevorschussung miteinbeziehen und war deshalb auf seine diesbezüglichen Auskünfte angewiesen. B._____ hat jedoch mehrfach klar geäussert, dass er keine Dokumente einreichen werde. Somit konnte die Beschwerdegegnerin das massgebliche Einkommen nicht berechnen. Der Beschwerdegegnerin kann deshalb auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte andere Unterlagen als die Steuererklärung anfordern oder B._____ befragen sollen. b) Somit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Alimentenbevorschussung zu Recht verneint, da die Auskünfte zur Einkommens- und Vermögenssituation des Konkubinatspartners vorenthalten wurden. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 11 - 4. [Mitteilungen]

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