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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.10.2015 U 2015 65

6. Oktober 2015·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,734 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 65 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 6. Oktober 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Kraftwerke B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Isler, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Submission 1. Die Kraftwerke B._____ AG beabsichtigt die Erneuerung der Maschinensteuerung in der Kraftwerkstufe D._____; von der Erneuerung ausge-

- 2 nommen bleiben soll einzig der Turbinenregler, welcher in einem separaten Steuerschrank untergebracht ist. Die zu beschaffende Steuerung soll in das bestehende Leitsystem eingebunden werden. Die Vergabe wurde im offenen Verfahren durchgeführt. Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wurden wie folgt festgelegt: Gesamtpreis (45%) Lieferant (35%) - Erfahrung - Referenzen der Unternehmung - Referenzen der vorgesehenen Schlüsselpersonen - Qualität der abgegebenen Dokumente Konzept (20%) - Technisches Gesamtkonzept - Bewertung der eingesetzten Komponenten - Kompatibilität zum bestehenden System 2. Innert der angegebenen Frist sind 14 Angebote eingegangen. Die Preisspanne bewegte sich zwischen CHF 263‘400.00 und CHF 647‘000.00. Die Angebote wurden von drei Mitarbeitern der Kraftwerke B._____ AG bewertet. Zusätzlich hat die Kraftwerke B._____ AG die Angebote durch ein formal anderes Punktesystem, welches von einem anderen Kraftwerkbetreiber verwendet wird, bewertet. Beide Angebotsbewertungsmethoden ergaben dasselbe Resultat. Für das Angebot der C._____ AG resultierten 70.69 Punkte (1. Rang) und für die Gesellschaft für Prozess Automation (A._____ AG) 64.80 Punkte (5. Rang). Unter Berücksichtigung aller ausgeschriebenen Zuschlagskriterien stellte das Angebot der C._____ AG das wirtschaftlich günstigste Angebot dar, weshalb der Zuschlag mit Verfügung vom 24./25. Juni 2015 an die C._____ AG (nachfolgend Zuschlagsempfängerin) erfolgte. 3. Gegen diesen Vergabeentscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 7. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsge-

- 3 richt des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eine Korrektur der Bewertung des eigenen Angebotes mit Neubeurteilung des Angebotes. Beanstandet wurde konkret die tiefen Bewertungen der Zuschlagskriterien Lieferant (Erfahrung, Referenzen der Unternehmung, Referenzen der vorgesehenen Schlüsselpersonen) und Konzept (Kompatibilität zum bestehenden System). Erfahrungen im Kraftwerks-Engineering, Kraftwerks- Inbetriebnahmen und in bestehenden Kraftwerks-Leitsystemen (ABB P13) seien im grossen Umfang vorhanden, was auch die Referenzen belegen würden. Konkrete Erfahrung respektive Referenzen im Bereich Hydrokraftwerke seien gemäss Ausschreibung nicht verlangt worden und technisch für die Ausführung dieses Projektes nicht notwendig. Ausserdem würden die angegebenen Lebensläufe der vorgesehenen Schlüsselpersonen die grosse Erfahrung im Kraftwerks-Engineering und Kraftwerks–Inbetriebnahmen zeigen. Gemäss Ausschreibung sei zur Anbindung die Schnittstelle IEC 60870-5-104 gefordert worden. Die Kompatibilität mit dem bestehenden System sei mit diesem Standart-Protokoll gewährleistet. Weitere Anforderungen bezüglich Kompatibilität würden in der Ausschreibung nicht erwähnt. 4. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 (Poststempel) verzichtete die Zuschlagsempfängerin auf eine Vernehmlassung, machte aber ein Geheimhaltungsinteresse an diversen Vergabeakten geltend. Diese würden Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisse enthalten. 5. Am 30. Juli 2015 beantragte die B._____ Kraftwerke AG (nachfolgend Vergabebehörde) die Abweisung der Beschwerde, soweit und sofern darauf eingetreten werden könne. Die Vergabestelle beantragte sodann, es sei den Parteien nur in dem Umfang Einsicht in das jeweils andere Angebot zu gestatten, in welchem kein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Sie begründete ihren Antrag auf Abweisung damit, dass die Bewertung im

- 4 - Rahmen des einer Vergabestelle zukommenden Ermessens korrekt erfolgt sei. Bei der Automatisierung eines rund 70 Jahre alten Wasserkraftwerks sei es von grosser Bedeutung, dass der Beauftragte über detaillierte Prozesskenntnisse eines Wasserkraftwerkes verfüge. Aufgrund bestehender Hilfsbetriebe (u.a. Kühlwasser, Kugelschieber, Turbinenreglerölpumpe oder Notölpumpe) seien spezifische Erfahrungen mit solchen Anlagen respektive mit den Hilfsbetrieben von Wasserkraftwerken zwingend notwendig. Die Beschwerdeführerin habe keine Erfahrung mit Hydro- Kraftwerken, was nicht bestritten werde. Tatsächlich sei in der Ausschreibung nicht explizit Erfahrung im Bereich von Hydro-Kraftwerken verlangt worden. Es liege jedoch im zulässigen Ermessen der Vergabebehörde, Erfahrungen im Bereich Wasserkraftwerke höher zu gewichten als allgemeine Erfahrungen mit Kraftwerken. Die Notwendigkeit von spezifischer Erfahrung mit Wasserkraftwerken sei zudem sachlich begründet und technisch sehr wohl notwendig. Die Anforderungen an die Kompatibilität mit dem bestehenden System beschränke sich nicht auf die Schnittstelle IEC 60870-5-104. In der Ausschreibung sei mehrfach erwähnt worden, dass mehrere Steuerungen vom Typ 1703 bereits im Einsatz stehen bzw. im Einsatz bleiben würden und dass es sich beim übergeordneten Leitsystem, in welches die Steuerung D._____ eingebunden werden müsse, um ein SCALA 250 System handle. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin weise im Vergleich zu allen anderen Angeboten den grossen Vorteil auf, dass die offerierte Steuerungshardware und die entsprechenden Programmierumgebungen und Datenbanken vollständig kompatibel zum bestehenden Leitsystem der KWZ-Anlagen sind. Dies beute den grossen (wirtschaftlichen) Vorteil, dass nur eine Datenbank für die Steuerung und das Leitsystem notwendig seien. Damit sei auch die Bewertung dieses Kriteriums sachlich begründet.

- 5 - 6. Der Instruktionsrichter beschränkte mit Schreiben vom 10. August 2015 die Akteneinsicht. Dieser Schritt wurde von den Parteien nicht beanstandet. 7. In ihrer Replik vom 4. September 2015 und Duplik vom 14. September 2015 vertieften die Parteien ihre Argumentationen, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzubringen. Der Abschluss des Schriftenwechsels wurde am 16. September 2015 angeordnet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand vorliegender Beschwerde bildet der Entscheid der Vergabebehörde vom 24./25. Juni 2015 betreffend die Vergabe der Maschinensteuerung in der Kraftwerkstufe D._____. Das Rechtsbegehren der Vergabebehörde „… soweit und sofern darauf einzutreten ist“ wird in den Rechtsschriften weder begründet noch weiter ausgeführt, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte. Die Beschwerde wurde innert zehntägiger Frist gemäss Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) eingereicht. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 25 SubG, da als selbständig anfechtbare Verfügung auch der Zuschlag gilt (Abs. 2 lit. c). Die Beschwerdeführerin ist ferner i.S.v. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beschwerde legitimiert (vgl. hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 10 81 insbesondere E.2). Sowohl der Unterzeichner der Beschwerde als auch die Unterzeichnerin der Replik sind einzelzeichnungsberechtigt. Das Rechtsbegehren ist zwar nicht ausfor-

- 6 muliert und daher etwas unpräzise, aber es ist unschwer zu erkennen, was die Beschwerdeführerin will. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich gemäss Art. 27 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Das Verwaltungsgericht kann nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vergabebehörde setzen, sondern hat Lösungen zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erscheint. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 01 111 vom 13. November 2001 E.7 und U 01 128 vom 16. April 2002 E.2a). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vergabebehörde bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat. Den Vergabebehörden kommt dabei insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Eignungs- und Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E.4.2, 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E.3.2, 2P.230/2006 vom 5. März 2007 E.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 04 35 vom 11. November 2005 E.5). 3. Zentraler Rügepunkt der Beschwerdeführerin ist, dass gemäss Ausschreibung keine spezifische Erfahrung mit Wasserkraftwerken verlangt worden sei. Eine solche sei für die Ausführung des Projekts technisch nicht notwendig. Demgegenüber argumentiert die Vergabebehörde, dass bei der Automatisierung eines rund 70 Jahre alten Wasserkraftwerks de-

- 7 taillierte Prozesskenntnisse eines solchen Werkes von grosser Bedeutung seien. Tatsächlich hat die Vergabebehörde in der Ausschreibung nicht explizit Erfahrung im Bereich von Hydro-Kraftwerken verlangt. Es liegt jedoch im zulässigen Ermessen einer Vergabebehörde spezifische Erfahrung mit der Anlage wie vorliegend eines Hydro-Kraftwerkes höher zu bewerten als allgemeine Erfahrung mit Kraftwerken. Ein solches Vorgehen ist sachlich gerechtfertigt und keinesfalls willkürlich. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Detail, die Bewertung unter Punkt: Lieferant-Erfahrung sei nicht korrekt. Erfahrungen im Kraftwerks-Engineering, Kraftwerks-Inbetriebnahme und in bestehenden Kraftwerks-Leitsystem (ABB P13) seien im grossen Umfang vorhanden. Es sei vor allem wichtig, die Funktionsweise der bestehenden Steuerung zu kennen. Die Vergabebehörde hat das Kriterium 'Lieferant – Erfahrung' in folgende Bereiche gegliedert: - Erfahrung mit Hydro-Kraftwerken generell - Erfahrung mit Pelton-Kraftwerken - Erfahrung mit Automatisierungen - Erfahrung mit Hydrokraftwerken im Bereich 10-50 MW Leistung - Erfahrung mit Retrofit (Erneuerung) von Hydrokraftwerken - Erfahrung mit Unternehmung / After Sales Service Aufgrund der nicht projektspezifischen Referenzen hat die Beschwerdeführerin nur 1.5 von möglichen 10 Punkten erhalten, die Zuschlagsempfängerin hingegen 10 Punkte. Eine spezifische Erfahrung gerade in dem Bereich Wasserkraftwerke ist höher zu bewerten als allgemeine Erfahrung mit Kraftwerken. Die Argumentation der Vergabebehörde, dass bei der Automatisierung eines rund 70 Jahre alten Wasserkraftwerks detaillierte

- 8 - Prozesskenntnisse eines solchen Werkes von grosser Bedeutung seien, überzeugt und ist sachlich gerechtfertigt. Nachdem verschiedene, für Wasserkraftwerke typische Hilfsbetriebe automatisiert und gesteuert werden müssen, ist es nachvollziehbar und sachlich begründet, dass eine Anbieterin höher bewertet wird, welche bereits spezifische Erfahrung mit solchen Anlagen gesammelt hat, als eine Anbieterin, welche über keine einschlägigen Erfahrungen verfügt. Die Beschwerdeführerin hat keine Erfahrung mit Hydro-Kraftwerken, weshalb sie in diesen Bereichen keine Punkte erhalten hat. Demgegenüber wurde ihre Erfahrung bei der Automatisierung im Bereich Heiz- und Gaskombikraftwerken mit einem Punkt und bei Unternehmung/After Sale Service mit einem halben Punkt bewertet. Diese Bewertung ist nicht willkürlich und damit nicht zu beanstanden. 3.2. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, die Bewertung des Kriteriums 'Lieferant – Referenzen der Unternehmung' sei nicht korrekt. Ihre Referenzen hätten die grosse Erfahrung im Kraftwerks-Engineering und –Inbetriebnahmen gezeigt. Bei diesem Kriterium hat die Beschwerdeführerin jedoch keinen von 10 möglichen Punkten, die Zuschlagsempfängerin hingegen 8.5 Punkte erhalten. Bei allen Anbietern wurden vier Referenzobjekte bewertet. Die Beschwerdeführerin hat als Referenzobjekte ein Heizkraftwerk in Basel, eine Sondermüllverbrennungsanlage in Basel sowie je ein Gaskombikraftwerk in Vietnam und in Lybien angegeben. Diese Anlagen sind jedoch offensichtlich nicht mit einer Hydro-Kraftwerkanlage vergleichbar, so dass es sich rechtfertigte und nicht willkürlich ist, der Beschwerdeführerin in diesem Bereich keine Punkte zu vergeben. 3.3. Auch die Bewertung des Kriteriums 'Lieferant- Referenzen der vorgesehenen Schlüsselpersonen' sei gemäss Beschwerdeführerin nicht korrekt erfolgt. Die angegebenen Lebensläufe der vorgesehenen Schlüsselper-

- 9 sonen würden nämlich die grosse Erfahrung im Kraftwerks-Engineering und -Inbetriebnahmen zeigen. Die Vergabebehörde hat die Erfahrung und Ausbildung der vorgesehenen Projektleiter mit maximal 5 Punkten und der zwei Teilprojektleiter mit je maximal 0.5 Punkten sowie die vier Referenzobjekte des Projektleiters mit je maximal 1 Punkt bewertet. Die Beschwerdeführerin erhielt 1.7 von 10 möglichen Punkten, die Zuschlagsempfängerin 8 Punkte. Wiederum zeigt sich das Manko an Erfahrung mit Hydro-Kraftwerksanlagen. Die zwar langjährige, jedoch nicht wasserkraftwerksspezifische Erfahrung des Projektleiters wurde indessen mit einem Punkt bewertet. Seine Referenzprojekte sind entsprechend den Ausführungen in E.3.2 vorstehend nicht mit dem vorliegenden Projekt vergleichbar und konnten daher auch nicht bewertet werden. Die Erfahrung eines Teilprojektleiters als Baustellenleiter in einem Wasserkraftwerk wurde sodann mit 0.3 von 0.5 Punkten bewertet. Demgegenüber verfügt der Projektleiter der Zuschlagsempfängerin über umfangreiche Erfahrung gerade im Bereich Hydro-Kraftwerke und weist zahlreiche Referenzobjekte vor, ebenso einer der Teilprojektleiter. Unter diesen Umständen lässt sich in der Bewertung der Vergabebehörde keine Willkür erkennen. 3.4. Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin die Bewertung des Kriteriums 'Konzept-Kompatibilität zum bestehenden System' als nicht korrekt. Sie erfülle die gestellten Anforderungen zu 100%. In der Ausschreibung sei lediglich eine Anbindung zur Schnittstelle IEC 60870-5-140 gefordert gewesen, nicht auch eine Einbindung in das Leitsystem. Ihr Angebot erfülle diese Anforderung, weshalb die Kompatibilität mit dem bestehenden System sichergestellt sei. Mit der genannten Schnittstelle sei eine Einbindung nicht möglich und könne nur als Datenverbindung von einem Sub- zu einem Hauptsystem betrachtet werden.

- 10 - Die Vergabebehörde hält dem entgegen, dass die Ausschreibung nicht widersprüchlich sei. Sie habe unter diesem Kriterium die Software zur Programmierung der 1703-Steuerungen bewertet sowie das Element Datenbank, in welcher die Datenpunkte der 1703-Steuerungen und des übergeordneten KWZ-Leitsystems aufgesetzt sind. Der grosse Vorteil des Angebotes der Zuschlagsempfängerin sei, dass die offerierte Steuerungshardware und die entsprechenden Programmierumgebungen und Datenbanken vollständig kompatibel seien zum bestehenden Leitsystem der KWZ-Anlagen. Deshalb sei nur eine Datenbank für die Steuerung und das Leitsystem notwendig, was dazu führe, dass die Datenpunkte nur einmal aufgesetzt und mit entsprechenden Links zum Leitsystem resp. zur Maschinensteuerung versehen werden müssen. Daraus ergäben sich grosse wirtschaftliche Vorteile, welche in die Bewertung eingeflossen seien. In ihrer Replik bestreitet die Beschwerdeführerin den Komfort und den Effizienzgewinn bei dieser Form der Integration für den Betreiber nicht. Es sei jedoch immer nur eine Kommunikation über IEC-60870-5-104 verlangt worden und keine identische oder direkt proprietär integrierte Steuerung. Den Ausschreibungsunterlagen lässt sich dazu entnehmen was folgt (Ausschreibung Ziff. 2.1., S. 8): Die bestehenden Steuerungen sind nicht im Leitsystem eingebunden und laufen als "stand alone" System. Die relevanten Signale, Messwerte und Sollwertvorgaben vom Leitsystem werden aktuell 'hard wired' eingebunden. Das neue Konzept ist mit einer EEC 60870-5-104 Schnittstelle auszustatten und ins bestehende Leitsystem (SCALA 250) einzubinden (Hervorhebung durch das Gericht). Die Einbindung der Schutzsignale des Maschinenschutzes kann konventionell in die Maschinensteuerung erfolgen oder über das Protokoll IEC 61850. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Kommunikation auf das übergeordnete bestehende KWZ-Leitsystem über IEC 60870-5-104 zu erfolgen hat.

- 11 - Ziff. 3.1.8 der Ausschreibungsunterlagen verlangt im Titel eine Anbindung ans Leitsystem: Die neuen Steuerungen kommunizieren direkt mit dem übergeordneten Leitsystem der Fa Andritz (SCALA 250). Als Kommunikationsprotokoll ist das standardisierte IEC 60870-5-104 Protokoll zu verwenden. Aus den Ausschreibungsunterlagen geht deutlich hervor, dass mehrere Steuerungen vom Typ 1703 bereits im Einsatz stehen und dass es sich beim übergeordneten Leitsystem um ein SCALA 250 handelt, in welches das neue Konzept anzubinden oder sogar einzubinden ist. Eine detailliertere Ausschreibung konnte von der Vergabebehörde nicht verlangt werden, denn hätte sie im Sinne von Eignungskriterien eine direkte Vorgabe der Kompatibilität vorgesehen (Einbindung in das bestehende System), hätte sie damit andere Anbieter faktisch ausgeschlossen. Nur Anbieter mit einem identischen oder direkt proprietär integrierenden System hätten tatsächlich ein Angebot einreichen können. Richtigerweise wurde die Kompatibilität nur als Zuschlagskriterium ausgestaltet. Hauptforderung der Vergabebehörde war schliesslich die Anforderung der IEC 80870-5- 140 Schnittstelle. Die Beschwerdeführerin hat für das technische Konzept denn auch 6.8 von 7 Punkten erhalten. Das Zuschlagskriterium 'Kompatibilität' ist mit sechs Punkten dotiert. Davon erhielt die Beschwerdeführerin keinen, die Zuschlagsempfängerin hingegen das Punktemaximum. Aus den Bewertungsunterlagen geht hervor, dass von den 14 Anbietern, 11 Anbieter keine Punkte und neben der Zuschlagsempfängerin zwei weitere Anbieterinnen das Punktemaximum erhalten haben. Dies zeigt, dass die Ausschreibung nicht etwa so konzipiert war, dass nur ein Anbieter in Frage kam, sondern ein breit abgestütztes Angebot von verschiedenen Unternehmen beurteilt werden konnte. Zudem hat nicht nur die Beschwerdeführerin ein Konzept zur Anbindung eingereicht, sondern 10 weitere Unternehmen. Lediglich 3 Unternehmen haben eine für die Vergabebehörde optimale Einbindung der Steuerung anbieten können. Schliesslich sind

- 12 die von der Vergabebehörde aufgezählten Vorteile einer Einbindung anstelle einer Anbindung offensichtlich, weshalb die Bewertung sachlich nachvollzogen werden kann und nicht willkürlich erfolgte. 3.5. Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei sämtlichen von ihr gerügten Punkten bei Unklarheiten die Möglichkeit gehabt hätte, bei der Vergabebehörde vor Einreichen der Offerte Fragen zu stellen. Dies hat sie unterlassen, weshalb sie nicht nachträglich angebliche Unklarheiten in der Ausschreibung rügen und ausführen kann, wenn sie detailliertere Kenntnisse der Anforderungen gehabt hätte, hätte sie auf die Erarbeitung eines Angebotes verzichten können. 4. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vergabebehörde nicht willkürlich, sondern im Rahmen ihres Ermessensspielraums die Zuschlagskriterien bewertet hatte, so dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Rügen unterliegt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird praxisgemäss bei der Beschaffung eines IT-Projekts im Umfang von einigen hunderttausend Franken und bei mittlerer Komplexität des Falles auf Fr. 3'000.00 festgelegt. Praxisgemäss wird sodann eine obsiegende Partei, welche gerichtlich nicht durch einen Dritten vertreten wird, nicht entschädigungsberechtigt. Dies gilt beispielsweise für juristische Personen, die in einem Prozess durch ihre Organe handeln (vgl. VGU A 13 4 E.4 mit Verweisen). Der Zuschlagsempfängerin wird vorliegend nach Art. 78 Abs. 1 VRG keine Parteientschädigung gewährt, da ihr – mangels anwaltlicher Vertretung – keine zusätzlichen (unnötigen) Kosten zur Verteidigung ihrer Rechtsposition entstanden sind und sie sich zudem – abgesehen von der Geltendmachung eines Geheimhaltungsinteresses – nicht am Verfahren beteiligt hat. Der Vergabebehörde steht nach Art. 78

- 13 - Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-zusammen Fr. 3'314.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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