VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 26 3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 19. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Rückzahlung und Sistierung Sozialhilfe
- 2 - 1. Am 15. Oktober 2014 ersuchte der Regionale Sozialdienst Chur erstmals um Sozialhilfe für A._____ für die Zeit ab dem 1. Oktober 2014. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 wurde ihm diese bis zum 31. März 2015 gewährt. 2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 führte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) aus, A._____ habe ihr mitgeteilt, dass ihm Grundstückgewinnsteuern in der Höhe von Fr. 16'288.05 erstattet würden. Dadurch habe sich seine finanzielle Situation geändert und die Ausrichtung der öffentlichen Unterstützung sei neu zu regeln. Unter anderem verfügte sie die Rückerstattung der bisher ausbezahlten Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 8'299.90 bis Ende Februar 2015. 3. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 ersetzte die Gemeinde auf Intervention des Beschwerdeführers hin, die Verfügung vom 6. Februar 2015 und verfügte, bis zum heutigen Datum seien insgesamt Fr. 8'299.90 an Unterstützungsleistungen vergütet worden. Davon seien Fr. 6'129.80 reine Unterstützungsbeiträge (ohne Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen). Die IPV der Jahre 2014 (Fr. 1'930.80) und 2015 (Fr. 3'684.--) seien direkt an die Krankenkasse überwiesen worden. Diese würden mit den Prämien 2015 verrechnet. Der Betrag von Fr. 6'129.80 sei der Gemeinde bis Ende Februar 2015 zu erstatten. Von der Rückvergütung der Grundstückgewinnsteuer würden Fr. 4'000.-- als Freibetrag angerechnet. Für A._____ verbleibe somit ein Restbetrag von Fr. 6'158.25, mit welchem er seinen Unterhalt während den nächsten Monaten selbst finanzieren müsse. Das Dossier werde per Ende Februar 2015 geschlossen. Sobald der Restbetrag aufgebraucht sei, sei ein neues Gesuch einzureichen. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
- 3 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Rückerstattung. Die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 des kantonalen Unterstützungsgesetzes seien nicht erfüllt. Die Rückzahlung lasse bei ihm in wenigen Monaten eine neue Bedürftigkeit entstehen. Es liefen Abklärungen wegen Wehrpflichtersatzabgaben. Falls er diese nachzahlen müsse, sei ein Betrag in Höhe von Fr. 2'000.-fällig, welcher nicht miteinbezogen worden sei. Er sei lungenkrank und dadurch gesundheitlich schwer angeschlagen (100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2011, IV-Anmeldung). Seine gesundheitlichen Beschwerden würden ihn auch finanziell schwer belasten (Arztkosten). In seinen letzten beruflichen Tätigkeiten sei er unterbezahlt gewesen. Die von den Eltern geerbte Liegenschaft hätten er und sein Bruder verkaufen müssen. Seine finanzielle Situation habe sich aufgrund der Rückzahlung der Grundstückgewinnsteuer nicht verbessert. Nach wie vor verfüge er über kein Einkommen. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2015 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Auf die ausführlichen Umschreibungen in der Beschwerde sei nicht weiter einzugehen, da sie nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung seien und somit als reine Informationen gelten würden. Gemäss gängiger Praxis und Gesetzgebung sei ein Vermögenszuwachs auf jeden Fall der unterstützenden Behörde zu melden. Die verfügte Rückzahlung unter Berücksichtigung des Freibetrags sei rechtens. Die Verfügung enthalte sodann explizit den Hinweis, dass ein neues Gesuch eingereicht werden könne, sobald erneut eine Bedürftigkeit vorliege. A._____ habe somit jederzeit die Möglichkeit ein neues Unterstützungsgesuch unter Beilage der erforderlichen Unterlagen (z.B. Bankauszüge) einzureichen.
- 4 - 6. Es folgte ein zweiter Schriftenwechsel, in welchem sowohl der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. April 2015 als auch die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 21. April 2015 an ihren Anträgen festhielten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 17. Februar 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin insbesondere die Rückzahlung der an den Beschwerdeführer ausgerichteten Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 6'129.80 verfügt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. b) Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) sind für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels
- 5 - „Praxishilfen“ mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. 2. a) Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht die Rückerstattung von Sozialhilfe im Umfang von Fr. 6'129.80 verlangt hat. Gegen die Höhe der Rückerstattung an sich wehrt sich der Beschwerdeführer nicht. Es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass diese nicht korrekt wäre. Im Kanton Graubünden kann der Unterstützte gemäss Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) zur Rückerstattung der bezogenen Unterstützungshilfe ohne Zins verpflichtet werden, wenn sich seine Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse verbessern. Die Rückerstattung soll nur soweit erfolgen, als dadurch keine neue Bedürftigkeit entsteht. Zu prüfen ist also, ob die beiden kumulativen Voraussetzungen der Verbesserung der finanziellen Verhältnisse sowie der Zumutbarkeit gegeben sind, welche die Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 6'129.80.-- rechtfertigen würden. b) Aus den allgemeinen Zielsetzungen der Sozialhilfe ist abzuleiten, dass die Rückerstattung nicht zumutbar ist, wenn sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Bedürftigkeit des Pflichtigen führen würde. Die Rückerstattung setzt voraus, dass sich die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person grundlegend verbessert hat. Einkünfte, die nur wenig über dem Existenzminimum liegen, vermögen die Rückerstattungspflicht noch nicht auszulösen, weil dadurch die Motivation zur Selbsthilfe untergraben würde. Der unterstützten Person ist eine den durchschnittlichen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung zuzugestehen. Zumutbar ist die Rückerstattung insbesondere dann, wenn dadurch eine den Verhältnissen des Verpflichteten angemessene Lebenshaltung nicht verunmöglicht wird (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern
- 6 - 1999, S. 178 f.). Die Rückerstattungspflicht muss in ihrem Umfang und ihrer Art so bestimmt werden, dass die wirtschaftliche Existenz und das Fortkommen des Pflichtigen weder gefährdet noch erheblich beeinträchtigt werden. Die Rückerstattung ist nur zumutbar, wenn unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen Verhältnisse angenommen werden darf, der Betroffene werde durch die Rückerstattung nicht der Gefahr einer erneuten Bedürftigkeit ausgesetzt. Dabei sind nicht dieselben strengen Massstäbe anzulegen wie bei der Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe hat. c) Betreffend die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe ist entscheidend, dass die SKOS-Richtlinien E.3.1 vorschreiben, dass bei einem erheblichen Vermögensanfall, der zur Folge hat, dass Personen keine Unterstützung mehr benötigten, bei der Rückerstattung ein Freibetrag von Fr. 25'000.-- für Einzelpersonen zu belassen ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen rechtmässig Sozialhilfe bezogen. Somit ist gemäss Art. 1 ABzUG das genannte Kap. E.3.1 der SKOS- Richtlinien anwendbar. Da sich der Vermögensanfall beim Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 16'288.05 deutlich unterhalb der Schwelle von Fr. 25'000.-- bewegt, ist eine Rückforderung unzulässig. Dass die Schwelle von Fr. 25'000.-- vorliegend überschritten wird, ist aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen und wird im Übrigen auch nicht behauptet. Es kann daher nicht gesagt werden, dass beim Beschwerdeführer durch den Vermögensanfall infolge Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 16'288.05 verbesserte Verhältnisse im Sinne von Art. 11 Abs. 2 UG vorliegen. Insbesondere hat sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers dadurch nicht grundlegend verbessert (vgl. oben Erwägung 2b), allenfalls wurde sie ein wenig gemildert. Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine Rückerstattung verfügt.
- 7 d) Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch auf das zweite gemäss Art. 11 Abs. 2 UG kumulativ notwendig Kriterium für eine zulässige Rückerstattung eingegangen. Demnach wird verlangt, dass durch die Rückerstattung keine neue Bedürftigkeit entsteht, mit anderen Worten, dass diese auch zumutbar ist. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung eine Prüfung der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorgenommen wird. In der Sozialhilfe gilt der Grundsatz, dass kein Anspruch darauf besteht, während laufender Unterstützung Vermögen zu bilden. Der Vermögensanfall durch die Rückzahlung der Grundstückgewinnsteuer hat sich der Beschwerdeführer bei der Bedarfsrechnung daher grundsätzlich als Einkunft anrechnen zu lassen, mit Abzug des Freibetrags von Fr. 4'000.-- (SKOS- Richtlinien E.2.1). Dieser Freibetrag ist jedoch nicht derselbe wie der oben in Erwägung 2c erwähnte Freibetrag von Fr. 25'000.-- (SKOS- Richtlinien E.3.1). Der Freibetrag von Fr. 4'000.-- ist bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe bei der Anrechnung von Vermögen in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Der Freibetrag von Fr. 25'000.-- hingegen ist bei der Prüfung einer Rückerstattung bei rechtmässig bezogener Sozialhilfe aufgrund eines erheblichen Vermögensanfalls beim Versicherten anzuwenden. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, noch Schulden zu haben (Wehrpflichtersatzabgabe, gegenwärtige und künftige Kosten für medizinische Behandlungen etc.). Ausser der behaupteten Ersatzabgabe von Fr. 2'000.-- liegen keine Angaben vor, in welcher Höhe sich diese Ausgaben bewegen. Solche Aspekte sind jedoch bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs und bei der Neufestsetzung vorher abzuklären. Somit würde beim Beschwerdeführer, wie dieser zu Recht vorbringt, mit grosser Wahrscheinlichkeit innert kürzester Zeit eine neue Bedürftigkeit entstehen bzw. würde dessen bestehende Bedürftigkeit allenfalls gar nicht beseitigt, womit auch das Kriterium der Zumutbarkeit der Rückerstattung vorliegend nicht erfüllt ist.
- 8 e) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Sozialhilfe nicht gegeben sind, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zum Neuentscheid betreffend den Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG) steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 17. Februar 2015 aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen, um im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]