VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 12 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 23. Mai 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Durrer, Beschwerdeführerin und Klägerin gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdegegner und Beklagter betreffend Auslösung Dienstverhältnis
- 2 - 1. Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 27. März 2014 war A._____ beim B._____ ab Mitte April 2014 zunächst zu 90 % und ab dem 1. Juni 2014 zu 100 % als Sekretärin der Chefärztin Gynäkologie und Geburtshilfe angestellt. Zu ihren Hauptaufgaben zählten das Verfassen von Arztberichten wie Operations- und Austrittsberichten, Terminvergaben für alle Bereiche der Gynäkologie, die Organisation des gynäkologischen Sekretariats sowie die Mitarbeit und Vertretung in der gynäkologischen Praxis. 2. Am 30. Oktober 2014 wurde das Arbeitsverhältnis durch das B._____ per 31. Januar 2015 gekündigt und A._____ per sofort freigestellt. In seinem Schreiben vom 21. November 2014 begründete B._____ die Kündigung von A._____ mit schwerwiegenden Mängeln in Korrespondenz, EDV- Erfassung und Arbeitsorganisation, was zu einer irreparablen Störung des Vertrauens geführt habe. Gleichzeitig trennte sich B._____ von seinem CEO C._____ und der Chefärztin Gynäkologie und Geburtshilfe, Dr. med. D._____. 3. Gegen diese Kündigung erhob A._____ Beschwerde resp. Klage ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und rügte unter anderem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, worauf B._____ die Kündigung mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 aufhob und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses neu per 31. März 2015 verfügte. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren U 14 94 konnte daraufhin am 19. Januar 2015 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. 4. Am 5. Januar 2015 erhob A._____ beim B._____ gegen die erneute Kündigung Einsprache gemäss Art. 336b OR. 5. Am 27. Januar 2015 reichte A._____ (hiernach Beschwerdeführerin) gegen die Kündigung vom 29. Dezember 2014 Beschwerde, ev. Klage beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerde richtete sich gegen das
- 3 - "B._____" und enthielt den Antrag auf Feststellung, dass die angefochtene Auflösung des Arbeitsverhältnisses nichtig resp. eventualiter im Sinne von Art. 336 OR rechtsmissbräuchlich sei. Zudem sei der Beschwerdeführerin zulasten des B._____s eine gerichtlich festzusetzende Entschädigung gemäss Art. 336a OR zuzusprechen. Begründend führte sie aus, dass auch die zweite Kündigung unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ergangen und demnach nichtig sei. Selbst im Falle der Gültigkeit wäre sie aber missbräuchlich, zumal sie vor der Kündigung zu keinem Zeitpunkt fachlich kritisiert worden sei und die angeblich ungenügenden Leistungen nur vorgeschoben seien, weil der wahre Grund der Kündigung ihre Loyalität zur entlassenen Chefärztin gewesen sei. 6. In seiner Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2015 beantragte das B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), es sei auf die Beschwerde, ev. Klage mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten und die Sache sei abzuschreiben; eventualiter sei die Beschwerde, ev. Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es fehle der von der Beschwerdeführerin ins Recht gefassten öffentlich-rechtlichen Körperschaft "B._____" nämlich die Rechtsfähigkeit und auch die Parteifähigkeit, weshalb vorliegend die Prozessvoraussetzung der Passivlegitimation nicht gegeben sei. Im Weiteren sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 29. Dezember 2014 formell und materiell einwandfrei abgewickelt worden. 7. In den Eingaben des zweiten Schriftenwechsels vom 16. März (Replik) resp. 10. April 2015 (Duplik) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. Der Beschwerdegegner beantragte duplicando in formeller Hinsicht überdies, dass entgegen den beschwerdeführerischen Anträgen von der Einvernahme von Dr. D._____ als Zeugin sowie von der Edition diverser Sitzungsprotokolle abzusehen sei.
- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die durch den Beschwerdegegner ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 29. Dezember 2014. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren unter anderem "vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist". Demgegenüber kommt das Beschwerdeverfahren nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG immer dann zum Zuge, wenn "Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts" angefochten werden. Beim zu beurteilenden Rechtsmittel vom 27. Januar 2015 handelt es sich um eine Kombination von Beschwerde und Klage. Eine Beschwerde liegt insofern vor, als in den Ziffern 1.1 und 1.2 des Rechtsbegehrens die Rechtmässigkeit der Kündigung bestritten wird. Demgegenüber handelt es sich um eine Klage, soweit in Ziffer 2 eine Entschädigungsforderung geltend gemacht wird. Da die Beschwerdeführerin als Adressatin und Betroffene der angefochtenen Kündigung zur Erhebung beider Rechtsmittel legitimiert ist (Art. 50 VRG und Art. 65 Abs. 1 VRG) und beide Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurden (Art. 60 VRG), ist auf die vorliegende Beschwerde resp. Klage – unter Vorbehalt der sogleich folgenden Erwägungen zur Passivlegitimation – daher grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Ganzen auch PVG 2011 Nr. 2). 2. a) Nebst der materiellen Begründetheit resp. Zulässigkeit der Kündigung ist schon die Parteifähigkeit des ins Recht gefassten B._____s umstritten.
- 5 - Weil es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt, ist diese Frage vorab zu klären. b) Im Verfahren vor Erst- und Beschwerdeinstanzen ist als Partei nur zuzulassen, wer partei- und prozessfähig ist und zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Verfahrensteilnahme hat oder spezialgesetzlich zur Verfahrensteilnahme ermächtigt ist. Keine Parteifähigkeit kommt unter anderem unselbständigen Anstalten des öffentlichen Rechts zu (vgl. MARAN- TELLI/HUBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 6 N 12 f.; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 443 f.). Dass es sich beim B._____ um eine solche Anstalt handelt, ist unbestritten und ergibt sich sowohl aus Art. 1 des Gesetzes für das B._____ vom 26. November 2006 als auch aus dem Handelsregisterauszug vom 9. Februar 2015 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 31). Eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts kann trotz mangelnder Parteifähigkeit zwar sehr wohl organisatorisch selbständig agieren und für ihren staatlichen Träger (vorliegend der Kreis X._____) handeln und diesen verpflichten (HÄFELIN/ MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1667 sowie PKG 2006 Nr. 32 E.1b). Der Beschwerdegegner war somit befugt, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verfügen, weshalb die streitgegenständliche Kündigung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als "nie erfolgt" zu betrachten ist (so Replik S. 9). Mangels Partei- und Prozessfähigkeit kann dem Beschwerdegegner in einem Rechtsmittelverfahren indessen grundsätzlich keine Parteistellung zukommen. Gleich verhält es sich mit dem vorliegend ins Recht gefassten Gebilde "B._____". Dabei handelt es sich gemäss Handelsregisterauszug vom 9. Februar 2015 nämlich um eine Stiftung, deren Zweck die Förderung des Gesundheitsplatzes X._____ und die Verbesserung der Lebensbedingungen der betagten Bevölkerung in X._____ ist (vgl.
- 6 - Bg-act. 29). Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, wird das B._____ weder von dieser Stiftung betrieben noch war die Beschwerdeführerin bei dieser angestellt. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Passivlegitimation des Beschwerdegegners fälschlicherweise mit dem Wortlaut des Spitalgesetzes, den Statuten der Pensionskasse und der an die Spitalkommission delegierten Befugnisse argumentiert, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre – wie die Beschwerdeführerin selbst anerkannt hat (vgl. Beschwerde S. 4 und vormalige Beschwerde vom 28. November 2014) – der Kreis X._____ als Körperschaft des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit als Beschwerdegegner resp. Gegenpartei aufzuführen gewesen. c) In Anbetracht dieser falschen Parteibezeichnung stellt sich die Frage, ob auf das zu beurteilende Rechtsmittel überhaupt einzutreten ist. Angesichts der gemischten Natur des Rechtsmittels (E.1) ist dabei zwischen dem als Beschwerde und dem als Klage aufzufassenden Teil der Eingabe zu differenzieren. d) Soweit es sich beim erhobenen Rechtsmittel um eine Beschwerde handelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung der Gegenpartei gemäss Art. 38 VRG nicht zum notwendigen Bestandteil einer Beschwerdeschrift zählt. Daraus ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abzuleiten, dass eine irrtümliche Bezeichnung der Gegenpartei in der Beschwerdeschrift niemals zur Folge haben kann, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Vielmehr hat die gerichtliche Behörde in einem solchen Fall von Amtes wegen zu bestimmen, wer in Wirklichkeit Gegenpartei und zur Vernehmlassung aufzufordern ist (BGE 90 I 8 E.2 zu Art. 90 des vormaligen Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher an eine Beschwerdeschrift ähnliche Anforderungen statuiert hat wie Art. 38 VRG; MISIC, Verfassungsbeschwerde, Das Bundesgericht und der subsidiäre Schutz verfassungsmässiger Rechte, Zürich 2011, Rz. 372 mit Verweis
- 7 auf KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 222). Mit anderen Worten kann es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie in ihrer Eingabe, welche sich unmissverständlich gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2014 richtet, eine falsche Gegenpartei aufführt. Vielmehr obliegt es nach der zitierten Rechtsprechung dem angerufenen Verwaltungsgericht, diese fehlerhafte Parteibezeichnung von Amtes wegen zu korrigieren. e) Soweit es sich bei der eingereichten Eingabe aber um eine Klage handelt, ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) festzuhalten, dass die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreter zum notwendigen Inhalt einer Klageschrift zählt. Dieses inhaltliche Erfordernis ist aber insofern zu relativieren, als das Gericht die klagende Partei aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) aufzufordern hat, mangelhafte oder unrichtige Parteibezeichnungen zu klären resp. solche – bei offensichtlichen Ungenauigkeiten – aufgrund der gerichtlichen Prozessleitung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) von Amtes wegen zu berichtigen. Gleiches gilt rechtsprechungsgemäss, wenn anstelle des Gemeinwesens eine (nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete) Verwaltungseinheit klagt oder beklagt wird (vgl. LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 221 N 18 ff., PAHUD, in: BRUNNER/GASSER/ SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 221 N 4, Urteil des Bundesgerichts 4P.184/2005 vom 30. September 2005 E.3.1, BGE 113 II 113 E.1; PKG 2006 Nr. 32 E.1b). Eine unzulässige Verbesserung resp. Berichtigung einer unpräzisen/unrichtigen Parteibezeichnung liegt aber dann vor, wenn eine andere als die ursprünglich bezeichnete Partei eingeklagt werden soll (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 21; PAHUD, a.a.O., Art. 221 N 4).
- 8 f) Vorliegend wird seitens der Beschwerdegegnerin/Beklagten weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass hinsichtlich der Gegenpartei je eine Unsicherheit bestanden hätte. So wurde der Kreis X._____ als Beklagter schon mit der ursprünglichen Eingabe vom 28. November 2014 korrekt ins Recht gefasst, und auf Seite 4 der vorliegend zu beurteilenden Eingabe vom 27. Januar 2015 hat die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, dass "vorliegend eigentlich der Kreis X._____" Beschwerdegegner sei. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin auf der ersten Seite ihrer Eingabe dennoch das "B._____" als ‚Beschwerdegegnerin‘ aufgeführt hat, ist zwar nicht nachvollziehbar, kann hier aber offen bleiben. Es war nämlich stets klar, dass mit der jetzigen Klage diejenige Körperschaft ins Recht gefasst werden sollte, die für die Ausrichtung der eingeklagten Entschädigungszahlung zuständig ist. Weil über die Identität der am Streit Beteiligten folglich zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestanden haben und insbesondere kein unzulässiger Parteiwechsel stattgefunden hat, wäre es in Anbetracht der vorerwähnten Literatur und Rechtsprechung überspitzt formalistisch, auf die jetzige Klage nicht einzutreten. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner aus einer nachträglichen Berichtigung der Parteibezeichnung Nachteile entstünden (vgl. hierzu PKG 2006 Nr. 32 E.1b). g) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die unrichtige Parteibezeichnung durch das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu korrigieren und auf die zu beurteilende Eingabe vom 27. Januar 2015 (teils als Beschwerde und teils als Klage) vorbehaltlos einzutreten ist. 3. a) Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es ist das zentrale Mitwirkungsrecht des Privaten im Verwaltungsverfahren, wobei es einerseits der Sachaufklärung dient und
- 9 andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien darstellt (BGE 140 I 99 E.3.4, 135 II 286 E.5.1; Bundesverwaltungsgericht Urteil E-6906/2014 vom 19. August 2015 E.4.1). Das Mitwirkungsrecht beinhaltet das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O. Rz. 1001-1002 bzw. S. 219 f.). Nach der Gerichtspraxis des Bundesgerichts kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als 'geheilt' gelten, wenn die Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt (vgl. Urteil Bundesgericht 1C_130/2012 vom 9. August 2012 E.2.3; 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E.3.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 E.5.1). Ausnahmsweise kann sogar bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn dies nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, welche mit dem Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2, 133 I 201 E.2.2; Urteile 1C_13/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.1 und 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010 E.2.1.3). Selbst eine Gehörsverletzung könnte also allenfalls als 'geheilt' betrachtet werden. b) Laut Bundesgerichtsurteil 2P.104/2004 vom 14. März 2005 E.4.4 besteht bei Arbeitsverhältnissen, die mit Verfügung gekündigt wurden, ohne Zweifel ein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne einer vorherigen Orientierung und Gewährung einer Äusserungsmöglichkeit. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich zur zweiten Kündigung vom 29. Dezember
- 10 - 2014 nie habe äussern können; diese sei mehr als nur überraschend erfolgt und sie hätte mit einer solchen nie rechnen müssen. Dazu ist objektiv von folgender Ausgangslage auszugehen: Umstritten ist, welche Kündigungsgründe der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Mitteilung der ersten Kündigung vom 30. Oktober 2014 effektiv eröffnet worden sind, da erst dem Kündigungsschreiben vom 21. November 2014 eine entsprechende Begründung zu entnehmen ist (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7). Während sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass ihr damals nur wegen fehlender Loyalität gekündigt worden sei, vertritt der Beschwerdegegner die Ansicht, dass schon damals auch von einer ungenügenden Arbeitsleistung die Rede gewesen sei. Dieser Streitpunkt kann hier aber, wie sogleich gezeigt werden wird, letztlich offen bleiben. Fakt ist, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2014 die Kündigungsgründe klar eröffnet wurden, so namentlich, dass das Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben sei und schwerwiegende Mängel bei der Korrespondenz, EDV-Erfassung und Arbeitsorganisation festgestellt worden seien. Eine Tatsache ist auch, dass der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2014 ihr Personaldossier zugestellt worden ist (Bf-act. 14). Auch am 17. Dezember 2014 wurden eine ausführlichere Begründung und diverse Beispiele von fehlerhaften Operations- und Austrittsberichten gefaxt (Bf-act. 16). Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des streitberufenen Gerichts keine Rede davon sein, dass die Kündigung für die Beschwerdeführerin überraschend erfolgt sei und sie mit einer solchen nie hätte rechnen müssen. Nach der ersten Kündigung respektive nach Aufhebung derselben (vgl. U 14 94 in Bf-act. 12) wusste die Beschwerdeführerin, dass eine Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses beabsichtigt war. Dies trifft zu, weil die erste Kündigung offenkundig wegen rein formeller Fehler (Gehörsverletzung wegen fehlender vorgängiger Anhörung) zurückgezogen und aufgehoben wurde, und nicht etwa wegen fehlender Angemessenheit oder
- 11 - Ähnlichem. Das Thema „Kündigung“ war damit jedoch nach dem Rückzug bzw. der Aufhebung der ersten Kündigung wegen formeller Mängel sicherlich nicht hinfällig geworden. Insofern ist die hier streitgegenständliche zweite Kündigung eben auch nicht überraschend erfolgt und hätte die Beschwerdeführerin mit einer solchen rechnen müssen. Die vorherige Orientierung ist damit ausreichend erfolgt, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführerin nach der ersten Kündigung die Arbeit wieder aufgenommen hat oder seither dem Arbeitsplatz ferngeblieben ist. c) Fraglich ist aber, ob sich die Beschwerdeführerin zur Auflösung bzw. zur zweiten Kündigung hinreichend äussern konnte. Hierzu gilt es Folgendes zu beachten: Spätestens nach dem Schreiben vom 21. November 2014 waren der Beschwerdeführerin die Kündigungsgründe bekannt. Deshalb kann offen bleiben, welche Gründe anlässlich des ersten Kündigungsgesprächs vom 30. Oktober 2014 tatsächlich bereits mitgeteilt wurden. Die entsprechenden Zeugenofferten hätten daher keine neuen Erkenntnisse für das Gericht gebracht, weshalb darauf auch verzichtet werden durfte. Am 28. November 2014 hatte sich die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Beschwerde ans Verwaltungsgericht – nebst den hauptsächlichen Ausführungen zu den formellen Mängeln in der ersten Kündigung – erstmals zu den Kündigungsgründen geäussert (vgl. damalige Beschwerde S. 9). Diese Stellungnahme zu den Kündigungsgründen respektive zum materiellen Teil war aber sehr rudimentär und erfolgte ausdrücklich bloss „vorsorglich“, weil in jener Beschwerde in erster Linie und mit Erfolg ein formeller Mangel geltend gemacht wurde. Eine differenzierte Begründung war zu jenem Zeitpunkt gar nicht möglich, zumal die ausführliche Begründung sowie die mangelhaften Arztberichte der Beschwerdeführerin nachweislich erst am 17. Dezember 2014 zugegangen waren (Bf-act. 14 und 16; Beschwerde S. 10 f.). Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners hat sich die Beschwerdeführerin in der damaligen Beschwerde also nicht ‚eingehend mit den Kündigungsgründen auseinandergesetzt‘. Man-
- 12 gels Vorliegens einer hinreichenden Begründung konnte sie dies gar nicht tun (s. Beschwerdeantwort Ziff. 39 sowie Duplik Ziff. 14 und 38). Die Beschwerdeführerin bringt in der jetzt zu beurteilenden Beschwerde im Vergleich zur ersten Beschwerde in der Tat neue Argumente vor, so besonders in Bezug auf die Arztberichte (Beschwerde S. 10 ff.). Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass die damalige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. November 2014 noch keine ausreichende Stellungnahme zu den Kündigungsgründen vom 30. Oktober 2014 bzw. spätestens vom 21. November 2014 darstellen konnte, da ihr die ausführlichere Begründung und die beanstandeten Arztberichte nachweislich erst am 17. Dezember 2014 zugestellt und somit überhaupt zur Kenntnis gebracht wurden. Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin wenigstens nach dem 17. Dezember 2014 genügend zur Kündigung äussern konnte, mithin ob ihr ausreichend Zeit für eine Stellungnahme gewährt wurde. Der Eingang des postalisch versandten Personaldossiers beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin datiert vom 18. Dezember 2014 (Bf-act. 14 sowie Beschwerde S, 10). Der Eingang der ausführlicheren Begründung und der Arztberichte per Fax datieren vom 17. Dezember 2014 (Bf-act. 16). Im Dezember 2014 haben offenbar noch Vergleichsgespräche stattgefunden. Bereits am 19. Dezember 2014 – das heisst also nicht einmal zwei Tage später – gelangte der Beschwerdegegner (ebenfalls per Fax, 07.32 Uhr; Bf-act. 17) erneut an die Beschwerdeführerin und forderte diese ultimativ auf, allfällige Bemerkungen zu den zugestellten Unterlagen respektive zum Schreiben vom 17. Januar 2014 noch bis am Abend desselben Tages (Freitag) zuzustellen. Am selben Tag (17.56 Uhr) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er die am 17. Dezember 2014 zugestellten Unterlagen und Informationen aus zeitlichen Gründen mit seiner Mandantin nicht einmal habe besprechen können und daher auch keine Bemerkungen habe anbringen können und wollen. Über die nicht nachvollziehbare Eile des Beschwerdegegners sei er erstaunt (Bf-act. 18). Seitens der Beschwerdeführerin ist es deswegen gar nicht zu
- 13 - Einwänden gekommen, welche der Beschwerdegegner – entgegen seinen eigenen Angaben in der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2014 (Bf-act. 1) – hätte „entgegennehmen und prüfen können“. Auch trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nach Zustellung des Personaldossiers sowie der fehlerhaften Arztberichte auf eine Stellungnahme verzichtet haben soll (so aber Beschwerdeantwort Ziff. 40). Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts gilt es aufgrund der geschilderten Vorgänge und Zeitabläufe eindeutig festzuhalten, dass die Zeit für eine Stellungnahme von nicht einmal zwei Tagen resp. die explizite Aufforderung zur Stellungnahme innert eines Arbeitstages nicht ausreichend ist. In Anbetracht der Zustellung der ausführlicheren Begründung bzw. der fallrelevanten Dokumente (Personaldossier und Arztberichte) erst am 17. Dezember 2014 kann weder von einer Verzögerungstaktik der Beschwerdeführerin die Rede sein (so aber Beschwerdeantwort Ziff. 45 und Duplik ZIff. 33) noch hatte die Beschwerdeführerin tatsächlich 'zwei Monate Zeit', um zu den Kündigungsgründen Stellung zu nehmen. Dass der Beschwerdegegner im Dezember 2014 plötzlich zeitlich Druck machte und noch per Ende Dezember 2014 kündigen wollte, um nicht noch weitere Monatslöhne bezahlen zu müssen, ist zwar nachvollziehbar; durch dieses Vorpreschen wurde aber das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Diese Tatsache gilt es allenfalls bei der Verteilung der Gerichtskosten und einer allfälligen Parteientschädigung noch gebührend zu berücksichtigen. d) Es stellt sich hier daher nun noch die Frage, wie mit dieser Gehörsverletzung umzugehen ist. Zu entscheiden ist dabei, ob von der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung oder der Heilung des formellen Mangels (Gehörsverletzung als ‚Ungültigkeitsgrund‘) auszugehen ist. Nach Ansicht des Gerichts ist ersteres zu verneinen und letzteres hier zu bejahen, und zwar aus folgenden Gründen und Überlegungen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist,
- 14 wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 133 II 366 E.3.2 mit Verweis auf BGE 129 I 361 E.2.1). Bei gleicher Überprüfungs- und Entscheidungskompetenz der Rechtsmittelinstanz ist es aber auch im Personalrecht möglich, dass eine Gehörsverletzung geheilt werden kann, sofern die Angestellte ihren Standpunkt vollumfänglich vortragen kann (vgl. etwa Swisslex-Auszug, Kommentar zu Art. 13 BPG; Urteil des Bundesgerichts 2P.352/2005 vom 24. April 2006 E.3.2). Im konkreten Fall ist die zweite Kündigung des Arbeitsverhältnisses (im Gegensatz zur ersten Kündigung vom 30. Oktober 2014) nicht völlig überraschend erfolgt. Angesichts der ersten Kündigung, der erfolgten Korrespondenz sowie der stattgefundenen Vergleichsverhandlungen war der Beschwerdeführerin durchaus bewusst, dass die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses im Raume steht bzw. nach der ersten, aus rein formellen Gründen wieder zurückgenommenen Kündigung nicht einfach als erledigt eingestuft werden konnte. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 21. November 2014 über die Kündigungsgründe informiert war und somit auch in der Lage war, diese detailliert anzufechten. e) Zusammengefasst ergibt sich hier somit, dass der verfahrensrechtliche Mangel darin liegt, dass die angesetzte Frist zur Stellungnahme zu den am 17. Dezember 2014 nachgereichten Begründungen und Unterlagen zu kurz war. Im Rahmen der zu beurteilenden zweiten Beschwerde vom 27. Januar 2015 konnte sich die Beschwerdeführerin dazu aber noch eingehend und umfassend äussern, wovon sie nachweislich auch Gebrauch machte. Der Mangel der Gehörsverletzung kann damit als „geheilt“ betrachtet werden. Auf die Beschwerde tritt das Gericht daher materiell ein.
- 15 - 4. a) In materieller Hinsicht gilt es zuerst den Teil der Kündigung (Rechtsmittel Beschwerde) und danach noch den Teil der Entschädigungsfrage (Klage) zu behandeln und zu beurteilen. Ausgangspunkt für die zu klärende Rechtmässigkeit und Zulässigkeit der ausgesprochenen Kündigung ist dabei der Anstellungsvertrag vom 10. Juni 2014 (Bf-act. 2), mit dem unbestritten ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis begründet wurde. Daraus ergeben sich – in Bezug auf die Vertragsauflösung bzw. Kündigung – diverse Unterschiede zu einer privatrechtlichen Anstellung. So gilt die Kündigungsfreiheit bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses nicht im gleichen Umfang wie im Privatrecht; vielmehr sind die öffentlichrechtlichen Arbeitgeber an die Grundrechte gebunden. Davon wird der Arbeitgeber auch durch einen Verweis auf die Regeln des Obligationenrechts (OR; SR 220) – wie hier in Art. 2 des Reglements über die Anstellungsbedingungen (Bf-act. 4) – nicht entbunden (vgl. HELBLING/POLEDNA [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 220 f.). Das Willkürverbot und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebieten, dass eine Kündigung nur gestützt auf sachliche Gründe ausgesprochen werden kann. Darunter fallen etwa eine nicht zufriedenstellende Arbeitsleistung respektive fachliches Ungenügen, betriebliche Gründe resp. fehlender Bedarf, unbefriedigendes Verhalten resp. Verhaltensweisen, welche die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen, erhebliche Störung der Arbeitsgemeinschaft, charakterliche Mängel, wobei kein Verschulden des Betroffenen vorausgesetzt wird (MICHEL, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 297 ff., sowie JAAG, ZBl 1994 S. 463). Es muss also ein triftiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Erforderlich ist dabei nicht ein besonders qualifizierter, sondern ein sachlich zutreffender Grund, der es dem Arbeitgeber bei pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens erlaubt, eine Entlassung auszusprechen. „Wichtige Gründe“ und somit qualifizierte Kündigungsgründe sind demgegenüber lediglich bei einer – hier nicht zur Debatte stehenden (vgl. aber Beschwerdeant-
- 16 wort S. 9, worin eine solche ‚befürwortet‘ wurde) ausserordentlichen Kündigung zu verlangen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2009 vom 24. August 2009 E.2 sowie das ihm zugrunde liegende Verwaltungsgerichtsurteil [VGU] U 08 69 vom 10. Februar 2009 E.2). Ausserdem müssen die Gründe die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht als unzumutbar erscheinen lassen (HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2008; Auszug in der Beilage). Bei grundloser Kündigung kann Nichtigkeit geltend gemacht werden. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitsnehmer wenn möglich die bisherige oder eine andere zumutbare Arbeitsstelle anbieten. Wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses kommt indessen auch bei öffentlich-rechtlichen Anstellungen eine Entschädigung als Rechtsfolge infrage (HELBLING/POLEDNA, a.a.O., S. 221 Fn. 40, S. 230 f.). b) Im Lichte dieser Vorgaben gilt es auch im konkreten Fall zu entscheiden, ob die Kündigung vom 29. Dezember 2014 sachlich gerechtfertigt und demnach rechtens war oder eben nicht. Der Beschwerdegegner begründet die Kündigung mit einem nicht mehr gegebenen Vertrauensverhältnis und mit schwerwiegenden Mängeln in der Korrespondenz, der EDV- Erfassung sowie der Arbeitsorganisation (Bf-act. 9). Auch nach mehrmonatiger Anstellung sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, fehlerfreie Operations- und Austrittsberichte zu verfassen. Die Verwechslung von Blutgruppen oder Körperseiten bedeuteten für die Patienten eine Gefährdung, welche der Beschwerdegegner nicht akzeptieren könne (Bfact. 16). Im Schreiben vom 17. Dezember 2014 wurden sodann noch weitere Beispiele der mangelhaften EDV-Erfassung und Arbeitsorganisation angeführt, wie insbesondere die falsche Abspeicherung oder Ablage von Patientendaten. Diese andauernde Schlechterfüllung habe die Verwaltung und die Sicherheit der Patienten beeinträchtigt und zu einem unheilbaren Vertrauensverlust geführt (vgl. zur Begründung auch die Beschwerdeantwort S. 3 f.). Nachfolgend werden die von der Beschwerdeführerin gegen
- 17 die Rechtmässigkeit der ordentlichen Kündigung vorgebrachten Argumente im Detail behandelt und gerichtlich beurteilt: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Arbeit immer zufriedenstellend gewesen sei und es nie zu einer mündlichen oder schriftlichen Abmahnung, einem Verweis, einer Verwarnung oder Ähnlichem gekommen sei (Beschwerde S. 8). Für das Gericht ist unerheblich, dass es nie zu einer Beanstandung ihrer Leistung - im Sinne von Verwarnungen, Abmahnungen etc. – gekommen ist. Im Hinblick auf die erfolgte Kündigung waren die Auflösungsgründe rechtzeitig bekannt, sodass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Kündigung rechtsgenüglich anzufechten. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Kostenübernahme für die Weiterbildung sei vom Beschwerdegegner stets bewilligt worden, was er sicherlich nicht getan hätte, wenn man mit ihr nicht zufrieden gewesen wäre. Für das Gericht ist auch dieses Argument ohne Belang, weil die Übernahme von Weiterbildungskosten nur dem Erhalt oder der Verbesserung der bisherigen Arbeitsleistung dient und sachlich nichts mit einer berechtigten Kündigung zu tun hat. Weder die Frage, ob überhaupt und welche Weiterbildungsveranstaltungen besucht wurden, noch der Umstand, dass offenbar auf eine Verbesserung der gezeigten Leistungen bzw. eine Minimierung der offenbarten Defizite gehofft wurde, vermögen die Argumentation der Beschwerdeführerin zu stützen. Die gewährte Weiterbildung könnte daher auch gegenteilig verstanden werden, nämlich dass die bisherigen Leistungen nicht zufriedenstellend waren und somit ein erheblicher Nachholbedarf zu decken war. Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, dass dem Beschwerdegegner bei ihrer Einstellung bekannt gewesen sei, dass sie nicht über die nötige Qualifikation und Berufserfahrung verfüge. Als Pflegeassistentin hätte sie keine Erfahrung in den im Stellenbeschrieb genannten Hauptaufgaben, wie z.B. dem Verfassen von Arztberichten, gehabt (Replik S. 3 und 12).
- 18 - Der Beschwerdegegner entgegnet dem, dass die Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin mehrjährige Erfahrung mit der medizinischen Terminologie gehabt habe, weshalb gewisse Erwartungen durchaus angebracht gewesen seien. Zudem habe sie anlässlich des Einstellungsgesprächs angegeben, dass sie in der Lage sei, die gestellten Anforderungen zu erfüllen (Duplik S. 2). Fehlerfreie Berichte hätte man daher sehr wohl erwarten dürfen (Duplik S. 10 Ziff. 29). Diesen zuletzt genannten Ausführungen vermag auch das Gericht zu folgen. Ausserdem könnte das „Eingeständnis“ der Beschwerdeführerin "der fehlenden Eignung" auch so ausgelegt werden, dass sie von Beginn weg nicht über die nötigen Fähigkeiten verfügt hat, zumal in der Folge auch keine Besserung ihrer Berichte eingetreten ist. Dies wäre ebenso ein sachlicher Kündigungsgrund gewesen, weil er auf ein fachliches Ungenügen hätte schliessen lassen und sich der Beschwerdegegner nicht damit abfinden musste. Die Beschwerdeführerin meint zudem noch, dass ihr Zwischenzeugnis vom 2. Juli 2014 sehr gut gewesen sei (Bf-act. 15). Ferner habe man ihr Arbeitspensum am 1. Juni 2014 von 90 % auf 100 % aufgestockt. Das erwähnte Zeugnis ist insofern aber noch zu relativieren, als es von der damaligen, gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin entlassenen Chefärztin verfasst worden ist, der sich die Beschwerdeführerin aus Loyalität stark verpflichtet fühlte, was wohl beim Arbeitszeugnis auf Gegenseitigkeit beruht haben könnte. Die geringfügige Aufstockung des Arbeitspensums (um 10 %) dürfte erfahrungsgemäss eher aus betriebsinternen Gründen erfolgt sein, denn als Belohnung für eine überragende Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfunktion. Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf die beanstandeten Austrittsund Operationsberichte (Bg-act. 10-21), die tatsächlich diverse Schreibfehler und sonstige Mängel aufweisen, zusätzlich das Folgende vor: Diese Schreiben und Berichte würden nicht von ihr stammen, ihr Arbeitsplatz sei nicht passwortgeschützt gewesen und immer wieder hätten fremde
- 19 - Personen ohne ihr Wissen ihren Computer benutzt (Beschwerde S. 11). Bei diesen Angaben handelt es wohl am ehesten um eine reine Schutzbehauptung, da eine Verletzung der Sicherheitsbestimmungen des Autorisierungsformulars sogar noch als zusätzlicher Kündigungsgrund mit gesteigertem Vertrauensschwund zu betrachten wäre (Beschwerdeantwort S. 3 und 10; Replik S. 12 und Duplik S. 10). Zudem erscheint es unlogisch, dass unbekannte Dritte ein Interesse daran gehabt haben könnten, effektiv bewusst fehlerhaft Berichte in Umlauf zu bringen. Im Übrigen sind diese mangelhaften Dokumente über mehrere Wochen entstanden und nicht auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen (Beschwerdeantwort S. 9). Immerhin trifft es zu, dass auf den bei den Akten liegenden Berichten weder der Name noch das entsprechende Kürzel der Beschwerdeführerin auftaucht; diese Identifikationsmerkmale könnten beim Kopieren der Akten aber einfach auch abgedeckt worden sein. Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, ein Teil der ihr vorgehaltenen Berichte sei gar nie von ihr erfasst worden. Jene Berichte seien von ihr nie unterzeichnet worden, sondern immer nur von der die Berichte kontrollierenden Ärzteschaft. Die Berichte seien also – entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners – gar nie so zugestellt worden (Beschwerde S. 12). An gewissen Tagen gemäss Berichtsdaten habe sie nachweislich gar nicht gearbeitet. Aus den Berichten liessen sich auch keine Verwechslungen ableiten; sie seien von der Chef- oder Oberärztin noch kontrolliert und autorisiert worden. Zudem habe es bereits früher schlechte bzw. fehlerhafte Berichte gegeben (Replik S. 4 f.). Insgesamt sei eine „andauernde Schlechterfüllung“ nicht erstellt. Es sei nicht bewiesen, wann und über welchen Zeitraum welche Verfehlungen stattgefunden hätten. Nach Ansicht des Gerichts ist nicht relevant, dass die Beschwerdeführerin an gewissen Tagen gemäss Berichtsdaten nicht gearbeitet hat, da sich die Daten entweder auf die Unterschrift des Dokuments oder bei Operationsberichten auf den Operationszeitpunkt beziehen. Die Beschwerdeführerin
- 20 vermag sodann auch nichts aus der Tatsache abzuleiten, dass die Ärzte ihre fehlerhaften Berichte unterzeichnet und damit gutgeheissen hätten (Replik Ziff. 26 und 31). Daraus würde vielmehr deutlich, dass die Ärzte schlichtweg zu wenig Zeit hatten, um die Berichte eingehend zu kontrollieren und eine fehlerfreie Arbeit der Chefsekretärin deshalb umso wichtiger wäre (Duplik S. 9). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegegner jedoch bezüglich des angeblichen Vertrauensverlustes nach aussen bzw. der Befürchtung eines allfälligen Imageschadens (s. Beschwerdeantwort Ziff. 26). Für den Inhalt der Berichte resp. deren Korrektheit trägt letztlich die ärztliche Leitung die Verantwortung, nicht die Chefarztsekretärin. Unbedeutend ist hierzu auch die Behauptung des Beschwerdegegners, dass seit der Freistellung der Beschwerdeführerin keine Reklamationen wegen fehlerhafter Korrespondenz mehr eingegangen seien (Duplik S. 4). Das streitberufene Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass es keine Rolle spielt, wer letztlich die Verantwortung für die Berichte hat, ob diese versendet worden sind oder nicht. Von einer Chefarztsekretärin dürfen – unabhängig davon, was im Stellenbeschrieb steht (vgl. Replik Ziff. 3, Duplik Ziff. 5) – fehlerfreie Berichte erwartet werden resp. zumindest, dass sie im Laufe der Zeit dazu lernt (Beschwerdeantwort S. 10 und Duplik S. 4). Die Ärzteschaft sollte sich auf die inhaltliche Richtigkeit der Berichte verlassen dürfen. In Anbetracht der fehlerbehafteten Berichtsentwürfe – und der nachfolgend noch aufzuzeigenden Defizite in der EDV-Erfassung und Arbeitseinteilung – ging der Beschwerdegegner deshalb zu Recht von einer ungenügenden Arbeitsleistung und damit einhergehend von einer fehlenden Vertrauensgrundlage zur Beschwerdeführerin aus. Ausserdem darf nicht vergessen werden, dass eine sachlich gerechtfertigte Kündigung weder ein Verschulden der betroffenen Person noch disziplinarrechtlich relevante Verfehlungen voraussetzt. Dies steht hier aber in einem Spannungsverhältnis zur Tatsache, dass nicht eindeutig bewiesen ist, wann und über welchen Zeitraum welche Verfehlungen stattgefunden haben und diese somit allein der Beschwerdeführerin anzulasten sind.
- 21 - Die geltend gemachten Defizite in der EDV-Erfassung und der Arbeitsorganisation (Falscherfassungen/-ablage; Verwechslung der Patientendossiers) sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners – nicht belegt resp. hinreichend bewiesen, zumal eine unmittelbare und zuverlässige Beweisführung diesbezüglich schwierig sein dürfte. Angesichts der Tatsache, dass die Kündigung schon wegen der massiven und schwerwiegenden Mängel bei den erstellten Arztberichten einschliesslich unsorgfältiger Führung der Patientendossier sachlich gerechtfertigt war, kann es jedoch auch auf einen Nachweis allfällig weiterer Kündigungsgründe nicht mehr ankommen. Konkret hätten die beantragten Zeugenaussagen über das Fehlen von Verweisen oder Abmahnungen, über den genauen Inhalt des Kündigungsgesprächs vom 30. Oktober 2014, über die Zusicherungen beim Einstellungsgespräch oder über die Bestätigung des Besuches von Weiterbildungsveranstaltungen den hier geltend gemachten und klar festgestellten Kündigungsgrund (mangelhafte Arbeitsleistung mit zunehmendem Vertrauensverlust) allesamt nicht zu beseitigen oder zu stürzen vermocht. Die angebotenen Beweise erweisen sich deshalb im vornherein als unbehelflich, weshalb auf deren Abnahme gerichtlich verzichtet wird. 5. Es bleibt der Teil der Entschädigungsfrage (Rechtmittel Klage) abschliessend zu klären. Die Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragt gestützt auf Art. 336a OR die Maximalentschädigung von sechs Monatslöhnen, da die angefochtene Verfügung nichtig, zumindest aber rechtsmissbräuchlich sei (Beschwerde S. 14). Obschon die Rechtsfolge bei nichtiger bzw. absolut unzulässiger Kündigung an sich die Weiterbeschäftigung der gekündigten Arbeitnehmerin wäre, kann trotz eines gestörten Vertrauensverhältnisses auch noch eine Entschädigung verlangt werden (E.4a in fine, hiervor). Da die angefochtene Kündigung jedoch sachlich gerechtfertigt war (E.4b), ist keine Entschädigung geschuldet und die Klage unbegründet.
- 22 - 6. a) Die angefochtene Kündigung vom 29. Dezember 2014 ist rechtens und zu schützen, was zur Abweisung der Beschwerde (Anfechtungsobjekt: Kündigung) und der Klage (Entschädigungsfrage) vom 27. Januar 2015 führt. b) Bezüglich der Gerichtskosten verfolgt das Verwaltungsgericht bei personalrechtlichen Streitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Praxis, dass den Parteien bei Streitigkeiten aus einem öffentlichen Dienstverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten auferlegt werden (s. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 13 56 vom 4. September 2014 E.5b und VGU U 13 94 vom 18. März 2014 E.3b). Anders als im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren, wo eine subsidiäre Anwendung der ZPO zur Kostenlosigkeit des Verfahrens führt, fehlt im Beschwerdeverfahren ein solcher Verweis. Allerdings sieht auch Art. 72 Abs. 1 VRG vor, dass den Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden können, soweit das Verfahren nicht wegen besonderer Vorschriften kostenlos ist. Einer analogen Rechtsanwendung von Art. 114 lit. c ZPO steht demnach hier nichts im Wege. c) Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin – gestützt auf ihren Monatslohn von Fr. 5'500.-- brutto (Arbeitsvertrag vom 10. Juni 2014 in Bfact. 2) – die Zusprechung der Maximalentschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen (Beschwerde S. 14). Zum Streitwert ist festzuhalten, dass es sich bei der gemäss Art. 336a OR zuzusprechenden Entschädigung nicht etwa um Lohn oder Schadenersatz, sondern um eine Strafzahlung handelt, welche sich nach dem Bruttolohn bemisst (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 336a N 2 f. mit weiteren Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, höchstmögliche Strafzahlung beläuft sich hier somit auf Fr. 33'000.-- (sechs Bruttolöhne à Fr. 5'500.--), weshalb die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- überschritten wird und das
- 23 vorliegende Verfahren nicht ausnahmsweise kostenlos ist. Hier erscheint es dem Gericht gerechtfertigt, Gerichtskosten von insgesamt Fr. 750.-- zu erheben. Unter Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung (s. E.3c am Ende, hiervor) erachtet das Gericht einen Kostenverteiler von 2/3 zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin/Klägerin bzw. von 1/3 zu Lasten des Beschwerdegegners/Beklagten laut Art. 73 Abs. 1 VRG als angemessen und vertretbar. d) Zur aussergerichtlichen Entschädigung wird in Art. 78 Abs. 1 VRG bestimmt, dass die unterliegende Partei (hier Beschwerdeführerin/Klägerin) in der Regel verpflichtet ist, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Aus demselben Grunde wie bei den Gerichtskosten rechtfertigt sich damit konsequenterweise aber auch bei der Parteientschädigung eine Berücksichtigung der erwähnten Gehörsverletzung zu Gunsten der (materiell) unterliegenden Beschwerdeführerin/Klägerin. Die eingereichte Honorarnote vom 14. April 2015 des Rechtsvertreters (RA Durrer) ist – nebst der anteilsmässigen Kürzung der Entschädigung auf einen Drittel (1/3) der Gesamtsumme von Fr. 4'981.05 (inkl. Mehrwertsteuer) – jedoch noch ermessensweise zu reduzieren, zumal die Beschwerdeführerin/Klägerin bereits im zuvor gegenstandslos gewordenen Verfahren U 14 94 für ihren anwaltlichen Aufwand entschädigt wurde und die Argumente im aktuellen Verfahren U 15 12 im Wesentlichen gleich geblieben sind. Das Gericht legt die Parteientschädigung daher nach freiem Ermessen auf Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu Gunsten der Beschwerdeführerin/Klägerin und zu Lasten des Beschwerdegegners/Beklagten fest. Umgekehrt steht dem Beschwerdegegner/Beklagten gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da derselbe lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
- 24 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde bzw. Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 750.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 482.-zusammen Fr. 1'232.-gehen zu 2/3 zulasten von A._____ sowie zu 1/3 zulasten des B._____s und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat das 'B._____' A._____ mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]