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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.09.2016 U 2015 110

6. September 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,474 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

SVG (Führerausweisentzug)

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 110 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuarin ad hoc Janka URTEIL vom 6. September 2016 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend SVG (Führerausweisentzug)

- 2 - 1. A._____ parkierte am Abend des …. ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz des Hotels B._____ in X._____. Dabei zog sie wie immer die Handbremse an und legte den ersten Gang ein. Als sie sich nach mehrstündigem Aufenthalt im Dorf um ca. 00:45 Uhr entschied, nach Hause zu gehen, bestellte sie telefonisch ein Taxi. Weil dieses sie nicht sofort abholen konnte und die Aussentemperatur niedrig war, entschloss sich A._____, in ihren Personenwagen zu steigen und die Heizung einzuschalten. Hierfür steckte sie den Zündschlüssel ein und drehte diesen auf die Position "Start". Weil sie es dabei unterliess, die Pedale zu betätigen, sprang ihr Auto ruckartig nach vorne und stürzte mit ihr die unmittelbar davorliegende Böschung hinunter. Dabei kollidierte sie an einem Schneepfosten sowie mit der Verankerung des Kandelabers, an welchem das Fahrzeug an der Front und seitlich beschädigt zum Stillstand kam. A._____ wurde mit der Ambulanz in eine Klinik gebracht, wo ihr eine Blutprobe entnommen wurde. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1.21 Gewichtspromille. Der inzwischen eingetroffene Taxifahrer wurde von der Polizei wieder weggeschickt. Der Führerausweis wurde A._____ sofort abgenommen, ihr aber auf Ersuchen hin am …. wieder zurückerstattet. 2. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2015 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ infolge Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Busse von Fr. 400.--. 3. Am 19. März 2015 verfügte das Strassenverkehrsamt wegen Führen eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand (FiaZ) den Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten (schwere Wiederhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften). 4. Die hiergegen erhobene Beschwerde von A._____ wies das Departement für Justiz-, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend DJSG) mit Departementsverfügung vom 20. Oktober 2015 ab.

- 3 - 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. November 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Departementsverfügung vom 20./21. Oktober 2015 sei aufzuheben. 2. Es sei von einer Administrativmassnahme abzusehen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 8 % MWST)." Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass beim Führen eines Fahrzeugs dieses notwendigerweise in Bewegung gesetzt werden müsse und der Führer ferner die Bewegungsrichtung zu bestimmen habe. Ausserdem müsse er die technische Einrichtung in der Weise betätigen, dass sie dem Betrieb des Fahrzeugs diene, wofür der Motor mit anderen Worten angelassen werden müsse. Die gemäss jüngster Rechtsprechung notwendigen Vorgänge zur Führung eines Motorfahrzeugs wie das Drücken der Kupplung und die Betätigung des Schalthebels seien durch die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt worden, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG nicht erfüllt sei. Ferner habe sie nie beabsichtigt, mit ihrem Fahrzeug nach dem Besuch des Anlasses nach Hause zu fahren bzw. den Zündschlüssel bis in die zweite Position ("Start") zu drehen. Sodann könne ihr auch kein versuchtes Führen eines Motorfahrzeugs vorgeworfen werden, da sie nie losfahren wollte und den Motor nur zu Heizzwecken angelassen habe.

6. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Dezember 2015 gewährte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 7. Das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 unter Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Departementsverfügung die Beschwerde vollumfäng-

- 4 lich abzuweisen. Überdies machte sie auf den im Anschluss an die angefochtene Verfügung ergangenen Entscheid aufmerksam (Urteil des Bundesgerichts 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015), welcher vergleichbare Fragestellungen abhandle. 8. In ihrer Replik vom 12. Januar 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den geäusserten Anträgen und Standpunkten unverändert fest. Auch die Beschwerdegegnerin brachte im Rahmen ihrer Duplik vom 22. Januar 2016 keine wesentlichen neuen Tatsachen vor. 9. Die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin reichte am 27. Januar 2016 ihre Kosten- und Honorarnote ein, in der sie für den Zeitraum vom 6. März 2015 bis zum 27. Januar 2016 für 26h 55 Minuten à Fr. 250.--/h Kosten von insgesamt Fr. 7'485.50 (inkl. MWST) geltend machte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gegen Departementsverfügungen steht den Adressaten gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen, sofern der Entscheid weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig ist. Bei der vorliegenden Departementsverfügung vom 20. Oktober 2015 handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG.

- 5 b) Da die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid zweifelsohne berührt und damit zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 VRG), hat das streitberufene Gericht auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen. Vorliegend bestätigte die Beschwerdegegnerin der vom Strassenverkehrsamt verfügte dreimonatige Führerausweisentzug vom 19. März 2015 aufgrund einer schweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG. In diesem Verfahren gilt es zu überprüfen, ob der dreimonatige Führerausweisentzug zu Recht erfolgt ist. 3. a) Umstritten ist vorliegend die strafrechtliche Subsumtion und gestützt darauf die administrativrechtliche Qualifikation als eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG des Vorfalls. b) Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativbehörde Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E.1c; 119 Ib 158 E.3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten haben, gilt auch

- 6 dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbefehlsverfahren mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Der Betroffene kann sich also nicht einfach erst im Administrativverfahren zur Wehr zu setzen, sondern er muss dies schon im Strafverfahren tun (BGE 123 II 97 E.3c/aa; 121 II 214 E.3a). c) In Bezug auf den Sachverhalt weicht die Beschwerdegegnerin vom rechtskräftigen Strafbefehl sowohl hinsichtlich des Zustands der Beschwerdeführerin (Alkoholeinfluss) als auch in dessen rechtlicher Würdigung ab. Diesbezüglich bemängelt die Beschwerdeführerin, es könne nicht sein, dass der Richter den Tatbestand des FiaZ nicht überprüft bzw. übersehen habe und ausserdem sei die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an ein strafrichterliches Urteil gebunden. Dem ist entgegen zu halten, dass aufgrund der konkreten Ausgangslage (1.21 Gewichtspromille Blutalkoholwert; vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] I. 1 Bericht Blutalkoholbestimmung) eine Prüfung des FiaZ i.S.v. Art. 31 Abs. 2 SVG geradezu naheliegend ist. Nur weil Akten im Zusammenhang mit dem Blutalkoholwert existieren und keine Einstellungsverfügung diesbezüglich vorliegt, kann daraus noch nicht abgeleitet werden, der Strafrichter habe sich überhaupt mit diesem Tatbestand befasst; dies geht letztlich auch aus den eingereichten Unterlagen in Form bspw. einer Aktennotiz zu Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG nicht hervor. Sodann wird das Nichtbeherrschen eines Fahrzeugs durch das FiaZ konsumiert. Voraussetzung ist, dass das Nichtbeherrschen dabei ausschliesslich auf die Trunkenheit bzw. Fahrunfähigkeit zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.82/2001 vom 12. September 2001 E.2c/cc). Aus den soeben erwähnten Gründen hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht den Tatbestand des FiaZ i.S.v. Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG überprüft.

- 7 d) Die Beschwerdeführerin führt im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs aus, dass sie weder ein Fahrzeug geführt noch zu führen versucht habe. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG kann jemand nur dann ein Fahrzeug beherrschen und somit im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten sein, wenn er es auch führt (vgl. ROTH, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 2 und 5 zu Art. 31 SVG). Damit hat der zuständige Staatsanwalt durch die Verurteilung nach Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen eines Fahrzeugs) im Strafbefehl bereits das Führen eines Motorfahrzeugs zumindest implizit als gegeben erachtet. Grundsätzlich wäre es daher an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gelegen, in diesem Punkt bereits gegen den ihr am 9. Februar 2015 mitgeteilten Strafbefehl Einsprache zu erheben. Zu beachten ist jedoch, dass das Bundesgericht erst Ende Oktober 2015 - und damit nach Erlass des Strafbefehls - die technischen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs präzisiert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E.3.3). Aufgrund dieser zeitlichen Abläufe konnte die Beschwerdeführerin darüber nicht in Kenntnis sein. Hinzu kommt, dass wenn die Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hätte, die Staatsanwaltschaft - sofern sie sich nach der Beweisabnahme für die Erhebung einer Anklage am erstinstanzlichen Gericht entschieden hätte (Art. 355 Abs. 3 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) - nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden gewesen wäre. Das Verbot der "reformatio in peius" gilt also mit anderen Worten im Strafbefehlsverfahren nicht (vgl. RIKLIN, in: NIGG- LI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 356 StPO), weshalb die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Einspracheerhebung dem Risiko einer schwerwiegenderen Verurteilung ausgesetzt gewesen wäre. Entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung

- 8 konnte von der Beschwerdeführerin gemäss Treu und Glaube keine Einsprache verlangt werden. 4. a) Das Fahrzeug war auf einem Vorplatz eines Hotels parkiert, welcher nach Ansicht der Beschwerdeführerin keine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 Abs. 2 SVG darstellt. Vorab ist daher zu prüfen, ob dieser Vorplatz als öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist, auf welchem die Verkehrsregeln nach Art. 26-57a SVG zur Anwendung gelangen. b) Die Verkehrsregeln (Art. 26-57a SVG) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen (Art. 1 Abs. 2 SVG). Dabei dienen öffentliche Strassen nicht dem ausschliesslichen privaten Gebrauch (Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Massgeblich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob die Strasse einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art und Zweck eingeschränkt ist. Dies gilt gemäss Bundesgericht grundsätzlich auch für einen Vorplatz während der Nichtbetriebszeiten, insbesondere am Sonntag. Beabsichtigt der Verfügungsberechtigte die Benützung auf den privaten Gebrauch einzuschränken, so hat er diesen Willen anhand eines signalisierten Verbots oder durch Abschrankung für Dritte kenntlich zu machen (vgl. BGE 104 IV 105 E.3 S. 108 m.w.H.; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 7 zu Art. 1 SVG; GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, N. 7 zu Art. 1 SVG). Dabei ist es irrelevant, in wessen Eigentum die Strasse sich befindet (vgl. WALD- MANN/KRAEMER, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 19 zu Art. 1 SVG). Ein extensiv ausgelegter Strassenbegriff wird dadurch gerechtfertigt, dass das Strassenverkehrsgesetz den Schutz der öffentlichen Ordnung und der Sicher-

- 9 heit bezweckt. Dies kann nur durch eine umfassende Geltung der Verkehrsregeln gewährleistet werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E.1.2). c) Der vorliegende Parkplatz - welcher durchaus mit einem Vorplatz vergleichbar ist - verfügt über eine Verbotstafel. Dennoch ist er zumindest für die potentiellen Hotelbesucher und damit einem unbestimmbaren Personenkreis zugänglich. Die Tatsache, dass das Hotel im Zeitpunkt des Vorfalls Betriebsferien hatte, ändert letztlich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an der Beurteilung des öffentlichen Raums i.S.v. Art. 1 Abs. 2 SVG nichts. Die Verkehrsregeln nach SVG (Art. 26-57a) sind daher anwendbar. 5. a) Im Weiteren ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in der Nacht des ….. ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand geführt hat. Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Qualifiziert fahrunfähig ist, wer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr aufweist (Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte; SR 741.13]). Die Fahrunfähigkeit gilt in vorliegendem Fall zweifelsohne als erstellt, zumal ein Blutalkoholwert von mindestens 1.21 Promille nachgewiesen wurde (vgl. Bg-act. I. 1 Bericht Blutalkoholbestimmung). b) In Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs stellt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Prozessschrift auf den Standpunkt, dass ein Fahrzeug nur mit angelassenem Motor geführt werden könne. Ausserdem habe sie im fraglichen Zeitpunkt weder die Kupplung gedrückt noch den Schalthebel betätigt (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Die Vorinstanz

- 10 verweist für ihren gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.60/1998 vom 20. Juli 1998; dort griff ein Lehrling bei der Wartung und Reparatur eines Motorfahrzeugs in einer Werkstatt von aussen durch das geöffnete Fenster der Fahrertüre und drehte den Zündungsschlüssel. Der Gang war eingelegt, weshalb das Fahrzeug nach vorne sprang und eine Person gegen eine Werkbank drückte und sie am Knie verletzte. Hierzu führte das Bundesgericht in Erwägung 1 aus, der Begriff des Betriebs sei nicht in einem verkehrs-, sondern maschinentechnischen Sinn zu verstehen. In welcher Absicht letztlich die maschinelle Einrichtung gebraucht werde, spiele keine Rolle. c) Bereits aus dem Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 4C.60/1998 vom 20. Juli 1998 ergibt sich, dass es in diesem Fall um versicherungsrechtliche Aspekte ging im Zusammenhang mit Unfallspätfolgen. Das Gericht hatte sich also damit zu befassen, ob der Unfallverursacher unabhängig seiner Absicht aufgrund der Verwirklichung der Betriebsgefahr des Fahrzeuges - wofür das Gericht auf den soeben zitierten maschinentechnischen Betriebsbegriff abstellte - kausal nach Art. 58 Abs. 1 SVG für den verursachten Schaden einzustehen hatte. Demgegenüber erklärt Art. 2 Abs. 1 SVG die Verkehrsregeln gemäss Art. 26 – 57a SVG als anwendbar für Führer von Motorfahrzeugen und Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen. Ab Art. 27 SVG werden die Regeln für die Strassenbenützer festgehalten, deren Verletzung gemäss Art. 90 ff. SVG sanktioniert werden. Während die eine Norm (Art. 58 SVG) also dem Haftpflichtrecht zuzuordnen ist, müssen die anderen Normen (Art. 27 ff. SVG i.V.m. Art. 90 ff. SVG) zum Strafrecht gezählt werden. Es sind somit völlig unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen, weshalb auch die Begrifflichkeit eine andere ist: Der "Betrieb" eines Motorfahrzeugs deckt sich nicht mit dem "Führen" eines Motorfahrzeugs. Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts kann aus dem Umstand, dass das Bundesgericht im haftpflichtrechtlichen Kontext das versehentliche Drehen des Zündschlüs-

- 11 sels bei eingelegtem Gang als Betreiben eines Motorfahrzeugs (im maschinentechnischen Sinn) versteht und somit eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung zur Anwendung kommen lässt, für den vorliegenden Fall nicht ein Analogieschluss auf das Führen eines Motorfahrzeugs (im verkehrstechnischen Sinn) gezogen werden. d) Das Führen eines Fahrzeugs besteht darin, es insbesondere in Bewegung zu setzen und zu lenken, wofür mindestens ein Teil der für die Fortbewegung und Lenkung vorgesehenen technischen Einrichtungen betätigt werden müssen (BGE 111 IV 92 E.2a; BGE 80 IV 125 E.1). Es genügt nicht, dass ein mit Motor ausgestattetes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr irgendwie in Bewegung gesetzt wird, wie bspw. durch Schieben auf ebener Strasse (BGE 111 IV 92) oder durch Abschleppen eines Motorfahrzeugs, wenn die Abschleppvorrichtung die Lenkung gewährleistet (BGE 91 IV 197 E.3). In einem jüngeren Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Verrichtung von technischen Bedienelementen (wie insbesondere ein Kuppeln sowie Betätigung des Schalthebels) an einem Motorfahrzeug befasst und diese als wichtige Vorgänge zur Führung eines Motorfahrzeugs erachtet. Insbesondere könne auch ein Fahrzeug mit abgestelltem Motor geführt werden; ein tatsächliches Fahren liege erst vor, sobald sich das Motorfahrzeug in Bewegung gesetzt habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E.3.3). e) Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (sog. "Schwellentheorie") liegt ein Versuch vor, wenn der Täter jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. statt vieler BGE 131 IV 100 E.7.2.1 m.w.H.). Noch kein Versuch liegt im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs nach den Lehr-

- 12 meinungen FAHRNI/HEIMGARTNER und MIZEL vor, wenn eine Person sich in ein Auto setzt und den Motor anlässt, um sich mittels Heizung aufzuwärmen (vgl. FAHRNI/HEIMGARTNER, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 64 zu Art. 91 SVG; MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du premis de conduire en particulier sous l'angle de la révision du 14 décembre 2001 de la loi fédérale sur la circulation routière et de la révision Via sicura du 15 juin 2012, Bern 2015, S. 225 Fn. 1057). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt - zumindest in einem Entscheid, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt - zur Beurteilung des Begriffsmerkmals (Führen) auf das Absichtskriterium ab (vgl. BGer Urteil 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E.3.6). Demgegenüber manifestieren gemäss einem Teil der Lehre das Lösen der Handbremse, das Anlegen des Sicherheitsgurts, das Einlegen des Gangs oder das Blinken die klare Absicht des Wegfahrens, weshalb ein in objektiver und subjektiver Hinsicht nachgewiesener Versuch vorliegt (FAHRNI/HEIMBERGER, a.a.O, N. 64 zu Art. 91 SVG; weitergehend: JEANNERET, les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR] du 19 décembre 1958, Bern 2007, N. 63 définitions und N. 107 zu Art. 91 SVG, der für das Vorliegen eines Führens eines Motorfahrzeugs letztlich auf das Anlassen des Motors abstellt, was aber wohl zu weit geht). f) Aus der Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids geht unbestrittenermassen hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen niedriger Aussentemperatur und leichter Bekleidung sich in ihren Personenwagen setzte, um sich beim Warten auf das von ihr bestellte Taxi mit der Fahrzeugheizung aufzuwärmen. Unbestritten ist ferner, dass sie keine Absicht hatte, ihr Fahrzeug nach Hause zu fahren (vgl. angefochtener Entscheid E.4a). Dasselbe belegt auch die Einvernahmeakte der Kantonspolizei Graubünden, wonach die Beschwerdeführerin am …. um 00.53 ein Taxi" bestellte (vgl. Bg-act. I. 1 Akten des Strassenverkehrsamts, Polizeirapport

- 13 - [Einvernahme vom 11. Dezember 2014, 1. Frage]). Sodann trifft es zu, dass das Fahrzeug im ersten Gang, mit angezogener Handbremse auf dem Parkplatz zurückgelassen wurde und beim Drehen des Zündschlüssels keine anderen Bedienelemente wie bspw. das Bremspedal, Kupplung oder Gangschaltung bedient worden sind (vgl. angefochtener Entscheid E.4a). Damit ist aktenmässig erwiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Hause fahren wollte und wichtige Vorgänge, welche - je nach Beschaffenheit des Motorfahrzeugs das Bedienen und damit das Ingangsetzen zumindest indizieren - ausgeblieben sind. In sinngemässer Anwendung der in Erwägung 5d und 5e zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der teilweisen Auffassung in der Doktrin ist im konkreten Fall ein versuchtes Führen eines Motorfahrzeugs durch die Beschwerdeführerin auf dem Vorplatz des Hotels zu verneinen. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass, weil der Beschwerdeführerin ein versuchtes Führen eines Motorfahrzeugs auf dem Vorplatz nicht vorgeworfen werden kann, eine Verkehrsregelverletzung ohnehin auszuschliessen ist. Die Auferlegung der Administrativmassname nach Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG erfolgte daher zu Unrecht. Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Daher hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Diese beträgt gemäss Honorarnote, mitgeteilt mit Eingabe vom 27. Januar 2016, insgesamt Fr. 7'485.50 (inkl. MWST). Zu beachten ist dabei, dass sich dieser Betrag auf die Bemühungen in der Zeitperiode vom 6. März 2015 bis zum 27. Januar 2016 bezieht und damit bereits Aufwendungen im Zusammen-

- 14 hang mit dem vorinstanzlichen Verfahren berücksichtigt. Vorliegend rechtfertigt es sich daher, die aussergerichtliche Entschädigung lediglich auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht während der Zeitperiode vom 21. Oktober 2015 bis zum 27. Januar 2016 zu beschränken. Insgesamt ist demnach der Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Fr. 3'520.85 (14h 05 Minuten à Fr. 250.--/h [inkl. MWST]) zu kürzen. Davon ist eine Pauschale von 3 % (Fr. 105.65) für Porti, Telefon und Kopien hinzuzurechnen, womit eine aussergerichtliche Parteientschädigung von total Fr. 3'626.50 A._____ zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz-, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 20. Oktober 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren zur neuen Festlegung von Kosten und Entschädigung an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zurückgewiesen. 2. Die Staatsgebühr in Höhe von Fr. 1'500.-- geht zu Lasten des Kantons (DJSG). 3. Der Kanton Graubünden (Departement für Justiz-, Sicherheit und Gesundheit) hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'626.50 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 1'833.--

- 15 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Departement für Justiz-, Sicherheit und Gesundheit) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

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