VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 70 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Simmen URTEIL vom 6. November 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin 1 X._____ Bergbahnen AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew, Beschwerdegegnerin 2 und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Beschwerdegegner betreffend Lärmschutz
- 2 - 1. Die X._____ Bergbahnen AG betreibt das Restaurant C._____ auf dem D._____ in der Landwirtschafts- und Wintersportzone der Gemeinde X._____. Auf dem D._____ befinden sich nebst dem erwähnten Restaurant verschiedene Übungspisten für Skifahrer und Snowboarder, die Skiund Snowboardschule sowie Langlaufloipen und Spazierwege. 2. Am 11. April 2008 unterbreitete die X._____ Bergbahnen AG der Gemeinde X._____ ein Gesuch für den Umbau und die Erweiterung des Restaurants C._____. Am 3. März 2009 reichte die X._____ Bergbahnen AG ein nachträgliches Baugesuch für die Erweiterung der Aussenterrasse (sog. Winterterrasse) ein, die bereits ohne Bewilligung erstellt worden war. 3. Gegen beide Bauvorhaben erhob A._____ zunächst Einsprache und − nach deren Abweisung durch die Gemeinde X._____ − Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches diese mit Urteil R 11 5 vom 5. Juli, mitgeteilt am 19. Oktober 2011, abwies. Gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid erhob A._____ am 1. November 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Mit Urteil 1C_496/2011 vom 20. September 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und hob die angefochtenen Entscheide und Bewilligungen auf, weil die geplanten Erweiterungen nicht standortgebunden seien. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Terrasse bereits ohne Bewilligung erweitert worden sei und es Sache der zuständigen Behörde sein werde, die notwendigen Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen. Diese werde auch zu prüfen haben, ob und inwieweit Anpassungen der bestehenden Bewilligungen (insbesondere Betriebszeiten) notwendig seien.
- 3 - 4. Am 2. Oktober 2012 forderte A._____ die Gemeinde X._____ auf, die Konsequenzen aus dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_496/2011 vom 20. September 2012 zu ziehen und den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. 5. In der Folge wurde die nicht bewilligte Aussenterrasse zurückgebaut, während hinsichtlich der Betriebszeiten des Restaurants C._____ keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte. 6. Die Gemeinde X._____ erliess deshalb am 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, eine Verfügung betreffend "Vollstreckung des Urteils des Bundesgerichts vom 20.9.2012 i.S. C._____ / vorläufige Massnahmen zur Verminderung von Lärmsituationen" mit folgendem Dispositiv: "1. Gegenüber der X._____ Bergbahnen AG als Eigentümerin und B._____ als Betreiber werden als vorläufige Massnahmen angeordnet: a) Die X._____ Bergbahnen AG werden verpflichtet, das Büro E._____ AG auf eigene Kosten zu beauftragen, während der ganzen Wintersaison 2013/2014 im Bereich der Liegenschaften A._____ täglich ab 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr Lärmmessungen vorzunehmen, aufzuzeichnen und sämtliche lärmrelevanten Vorkommnisse der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde selbst wird durch das Hochbauamt stichprobenweise unangekündigte Augenscheine vornehmen. b) Die Öffnungszeiten des Restaurants (mit Ausnahme von seltenen Ereignissen wie Grossveranstaltungen nationaler und internationaler Bedeutung) bleiben auf 23:00 Uhr beschränkt. c) Während der ganzen Wintersaison 2013/2014 haben die X._____ Bergbahnen AG und B._____ im Bereich C._____ ab 22:00 Uhr auf eigene Kosten einen Ordnungsdienst einzurichten mit dem Ziel, die Lärmimmissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste zu minimieren. Die X._____ Bergbahnen AG und B._____ sind gehalten, innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Gemeinde eine detaillierte Übersicht über die vorgeschlagenen Vorkehrungen abzuliefern, zu welcher dann auch A._____ Stellung nehmen kann. Daraufhin legt die Gemeinde die Ausgestaltung des Ordnungsdienstes definitiv fest[.] 2. Nach Abschluss der Wintersaison 2013/2014 wird die Gemeinde nach Anhörung der Beteiligten definitiv über Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste entscheiden. Je nach Ergebnis der erhobenen Lärmwerte ist dabei auch mit einer erheblichen Verkürzung der Öffnungszeiten des C._____ zu rechnen und längere
- 4 - Öffnungszeiten bleiben nur noch bedeutenden Spezialveranstaltungen mit eigenen Lärmschutzauflagen vorbehalten. 3. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 3'400.00 und sind je zur Hälfte durch die X._____ Bergbahnen AG und B._____ zu tragen. Sie sind der Gemeinde innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. 4. Ausseramtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. (Rechtsmittelbelehrung)" 7. Dagegen erhob A._____ am 26. August 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Beschluss vom 9. Juli 2013 sei aufzuheben, soweit darin mangels Standortgebundenheit i.S.v. Art. 24 RPG kein Betriebsverbot am Abend und in der Nacht verfügt worden sei; für den Restaurant-, Après-Ski- und Barbetrieb sei generell eine Betriebsschliessung spätestens ab 19:00 Uhr zu verfügen. Mit den vorläufig verfügten Lärmschutzmassnahmen erklärte sich A._____ dagegen einverstanden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil U 13 67 vom 30. September, mitgeteilt am 7. November 2014, ab. 8. Dagegen erhob A._____ am 27. November 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Festlegung einer generellen Betriebsschliessung für den Restaurant-, Après-Ski- und Barbetrieb des C._____ spätestens ab 19:00 Uhr. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_578/2014 vom 3. September 2015 nicht auf die Beschwerde ein.
- 5 - 9. Bereits Ende Mai 2014 stellte die X._____ Bergbahnen AG der Gemeinde X._____ den Bericht der E._____ AG vom 21. Mai 2014 betreffend Auswertung der Schallpegelüberwachung in der Zeit vom 29. Januar bis 27. März 2014 zu. Darin wird festgehalten, dass an den 58 Messtagen insgesamt an sieben Tagen der Maximalpegel von 70 dB(A) in der Zeit zwischen 23:00 und 24:00 Uhr jeweils einmalig überschritten worden sei. Eine Zuordnung der aufgetretenen Maximalpegel zu einer Lärmquelle könne jedoch nicht gemacht werden. Aus den Schallpegelaufzeichnungen gehe hervor, dass pro Woche jederzeit weniger als drei Aufwachreaktionen in der Zeit von 23:00 bis 24:00 Uhr (Sekundärlärmimmissionen C._____ während Nacht) aufträten. Für die Zeit von 23:00 bis 24:00 Uhr (29. Januar bis 27. März 2014) könne davon ausgegangen werden, dass die Planungswerte, auch jene der Lärmempfindlichkeitsstufe II, eingehalten worden seien. 10. In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2014 bestritt A._____, dass die Messergebnisse verlässliche Rückschlüsse zulassen würden, ob die einschlägige Lärmschutzgesetzgebung im letzten Winter eingehalten worden sei oder nicht. Es fehle am Willen der X._____ Bergbahnen AG und der Gemeinde X._____, Verfügungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Lärmbegrenzung auf dem D._____ zu respektieren bzw. durchzusetzen, zumal von Seiten der Gemeinde entgegen der Verfügung vom 9. Juli 2013 kein einziger unangekündigter Augenschein durchgeführt worden sei. 11. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2014 bestritt die X._____ Bergbahnen AG, den Anordnungen der Gemeinde nicht nachgekommen zu sein. Vielmehr habe sie eine Beleuchtung und Absperrung für die Wegverbindung zwischen C._____ und F._____-Brücke installiert sowie ein Ordnungsdienst zwecks Durchsetzung der Nachtruhe und Einweisung der heimkehrenden Gäste organisiert, was sich in den Messergebnissen auch entsprechend niedergeschlagen habe. Der Beginn der Lärmaufzeichnun-
- 6 gen habe sich aus technischen Gründen etwas verzögert, habe aber per 28. Januar 2014 und somit rechtzeitig vor den Sportferien in Betrieb genommen werden können. Sodann hätten die gemessenen Überschreitungen nicht dem Restaurantbetrieb zugeordnet werden können. 12. Mit Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, verfügte die Gemeinde X._____ gegenüber der X._____ Bergbahnen AG als Eigentümerin und B._____ als Betreiber des Restaurants C._____ verschiedene definitive Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen im Rahmen der Vollstreckung des Urteils des Bundesgerichtes 1C_496/2011 vom 20. September 2012. Das Verfügungsdispositiv lautete wie folgt: "1. Gegenüber der X._____ Bergbahnen AG als Eigentümerin und B._____ als Betreiber werden als definitive Massnahmen angeordnet: a) Die Öffnungszeiten des Restaurants C._____ bleiben (mit Ausnahme von seltenen Ereignissen wie Grossveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung) generell auf die Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr beschränkt. b) Während der Wintersaison haben die X._____ Bergbahnen AG und B._____ im Bereich C._____ ab 22:00 Uhr auf eigene Kosten einen Ordnungsdienst einzurichten mit dem Ziel, die Lärmimmissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste zu minimieren. c) Während der Wintersaison sind Beleuchtungsinstallationen und Absperrungen für die Wegverbindung zwischen C._____ und F._____-Brücke wie in der Wintersaison 2013/14 vorzunehmen. Für die Erfüllung der obgenannten Verpflichtungen gemäss lit. a bis c haften die X._____ Bergbahnen AG und B._____ gegenüber der Gemeinde solidarisch. 2. Die Gemeinde behält sich vor, bei veränderter Sach- oder Rechtslage eine Anpassung dieser Anordnung vorzunehmen. 3. Die der Gemeinde durch dieses Verfahren entstandenen Kosten im Betrag von Fr. 2'850.00 werden je zu einem Drittel der X._____ Bergbahnen AG, B._____ und A._____ auferlegt. Diese Kosten sind der Gemeinde innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung)" Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen verwies die Gemeinde X._____ auf die frühere Verfügung vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013. In
- 7 tatsächlicher Hinsicht stellte die Gemeinde eine erhebliche Verbesserung der Lärmsituation fest, welche auf die provisorisch angeordneten Massnahmen zurückzuführen sei, so insbesondere die Beleuchtung und Absperrung für die Wegverbindung zwischen C._____ und F._____-Brücke sowie den Ordnungsdienst. Es rechtfertige sich deshalb, an diesen Massnahmen festzuhalten, zumal der damit verbundene Aufwand für den Restaurantbetrieb verkraftbar sei. Da während der vergangenen Wintersaison bei der Gemeinde keine einzige Lärmklage im Zusammenhang mit dem Restaurant C._____ eingegangen sei, habe auf die vorgesehenen Stichproben durch das Hochbauamt verzichtet werden können. Für weitergehende Massnahmen bestehe kein Anlass, auch weil solche den Weiterbetrieb des Restaurants existenziell gefährden würden. Von den Einschränkungen nicht betroffen seien die auf dem D._____ durchgeführten Veranstaltungen, wie sie in den vergangenen Jahren durchgeführt worden seien. Diesbezügliche Einschränkungen seien von A._____ auch nicht gefordert worden. 13. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. September 2014 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Beschluss Gemeinde X._____ (Protokoll-Nr. 14-630 vom 12.08.2014, mitgeteilt am 15.08.2014) sei aufzuheben, soweit darin: a) in Ziff. 1 lit. a als definitive Massnahme für den Restaurant-, Après-Ski und Barbetrieb C._____ abends Betriebszeiten generell länger als bis 19:00 Uhr bewilligt worden sind; b) in Ziff. 1 lit. b als definitive Massnahme im Zusammenhang mit der verfügten (und vom Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptierten Einrichtung eines Ordnungsdienstes) die X._____ Bergbahnen AG und B._____ abweichend von Ziff. 1 lit. c der vorläufigen Massnahmen vom 9.07.2013 nicht mehr verpflichtet worden sind, eine detaillierte Übersicht über die vorgeschlagenen Vorkehrungen abzuliefern, zu welchen dann auch der Beschwerdeführer Stellung nehmen kann, woraufhin die Gemeinde die Ausgestaltung des Ordnungsdienstes definitiv festlegt; c) in Ziff. 3 dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten überbunden worden sind. 2. Die Gemeinde sei richterlich anzuweisen:
- 8 a) selber das Büro E._____ AG zu beauftragen, während der ganzen Wintersaison im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers täglich ab 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr Lärmmessungen vorzunehmen, aufzuzeichnen und den Verursachern zuzuordnen und lärmrelevante Vorkommnisse der Gemeinde zu melden; b) selber stichprobenweise mindestens 10 unangekündigte Augenscheine vorzunehmen. 3. Nach Vorliegen der Ergebnisse gemäss vorstehender Ziff. 2 und nach Anhörung der Parteien sei die Gemeinde anzuweisen, definitive Massnahmen zur gesetzeskonformen Lärmbegrenzung zu verfügen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde X._____ mit den verfügten definitiven Massnahmen die eidgenössische Lärmschutzgesetzgebung in mehrfacher Hinsicht verletzt habe. So seien die Aussenlärmimmissionen ungenügend ermittelt und die Messergebnisse der E._____ AG rechtlich falsch gewürdigt worden. Weiter seien auch die Modalitäten des im Juli 2013 verfügten Ordnungsdienstes nicht eingehalten worden. 14. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 beantragte der Betreiber des Restaurants C._____, B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), die Abweisung der Beschwerde. Er habe darauf geachtet, dass der Ordnungsdienst jeweils ab 22:00 Uhr seinen Dienst angetreten habe. Die Kosten hierfür hätten sich auf über Fr. 10'000.-- belaufen. Jeden Abend seien die von der Bergbahn zur Verfügung gestellten Gitter und Absperrungen aufgestellt worden, um die Gäste des Restaurants direkt über die Fussgängerbrücke umzuleiten. Die Gäste hätten somit gar nicht am Haus des Beschwerdeführers vorbeigehen können. Die Messergebnisse der E._____ AG zeigten, dass die Massnahmen ihre Wirkung nicht verfehlten. Zudem parkierten auf dem Parkplatz der Bergbahnen auch Personen, welche sich nicht auf dem D._____ aufhielten, wofür der Beschwerdegegner nicht verantwortlich gemacht werden könne.
- 9 - 15. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Fall weise gewisse Parallelen zum Tatbestand auf, welcher vom Bundesgericht mit Urteil 1C_161-164/2013 vom 27. Februar 2014 entschieden worden sei. Auch dort sei es um die Sekundärimmissionen eines Gastwirtschaftsbetriebes im Sinne einer Disco gegangen, für welche die LSV keine Belastungsgrenzwerte kenne und gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und 23 USG zu beurteilen seien. Die in der Zeit vom 29. Januar bis 27. März 2014 von der E._____ AG vorgenommenen Ermittlungen seien repräsentativ, zumal die Frequenzen des Restaurants C._____ über die ganze Wintersaison in etwa gleich seien. Vor dem Hintergrund, dass die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Sekundärimmissionen höchstens als geringfügige Störung zu qualifizieren seien, würden die daraus abgeleiteten definitiven Massnahmen genügen, um die Vorgaben der Lärmschutzgesetzgebung gegenüber den Liegenschaften des Beschwerdeführers einzuhalten. Die Beschwerdegegnerin 1 lasse sich im Übrigen − obwohl in der angefochtenen Verfügung von definitiven Massnahmen die Rede sei − darauf behaften, weitere Massnahmen anzuordnen, sollten infolge des Restaurantbetriebs wider Erwarten während der Nacht mehr als geringfügige Störungen entstehen. 16. Die X._____ Bergbahnen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, wobei sich die Begründung weitgehend mit derjenigen der Beschwerdegegnerin 1 deckt. Diese habe ihre Lärmanordnungen in Anwendung ihres pflichtgemässen Ermessens in jeder Hinsicht korrekt getroffen und habe von zusätzlichen Ermittlungshandlungen bzw. einer weiteren Interessenabwägung im Rahmen des Vorsorgeprinzips absehen dürfen. Ausserdem sei nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer mit seiner Rüge betreffend Modalitäten des verfügten
- 10 - Ordnungsdienstes zu seinen Gunsten ableiten wolle. Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Beschwerdegegnerin 2 seien ihren Verpflichtung zur Errichtung eines Ordnungsdienstes mit flankierenden Massnahmen nachweislich nachgekommen, was sich auch auf das Lärmaufkommen ausgewirkt habe. 17. Am 13. Januar 2015 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation betreffend die von ihm vorgebrachten gravierenden Mängel in der Ermittlung des rechtserheblichen (Lärm-)Sachverhalts. 18. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 3. Februar 2015 auf eine Duplik. 19. Am 2. März 215 hielt der Beschwerdegegner duplicando an seinen Anträgen fest. Das Bundesgericht habe im Urteil 1C_496/2011 vom 20. September 2012 hinsichtlich der Zonenkonformität nur über eine Terrassenerweiterung befunden. Der bestehende Bau auf D._____ mit dem Restaurant C._____ sei 1995/1997 rechtskräftig bewilligt worden, was heute noch gelten müsse, umso mehr, als auf D._____ eine eigentliche Schneesportarena mit drei Skiliften installiert worden sei mit beleuchteten Skipisten und einer beleuchteten Halfpipe für das Verweilen auf D._____ auch in der Nacht bis 23:00 Uhr. Im Winter 2013/2014 habe sich niemand aus der Nachbarschaft über Nachtlärm des Restaurants C._____ beschwert. Dies zeige, dass die getroffenen Massnahmen den angestrebten Zweck erfüllten. Den Innenlärm des Restaurants C._____ habe der Beschwerdegegner im Griff. Was den Aussenlärm betreffe, habe die Beschwerdegegnerin 1 eine umfassende Prüfung und Interessenabwägung im Rahmen des Vorsorgeprinzips getätigt. Durch die getroffenen Massnahmen habe der Aussenlärm massiv reduziert werden können.
- 11 - 20. Ebenfalls am 2. März 2015 hielt auch die Beschwerdegegnerin 2 duplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation. Dabei reichte sie unter anderem ein Eichzertifikat für das verwendete Messgerät der E._____ AG ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 als Eigentümerin und dem Beschwerdegegner als Betreiber des Restaurants C._____ verschiedene definitive Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen verfügt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Hinsichtlich des Streitgegenstandes des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gilt es zunächst was folgt festzuhalten:
- 12 - Das bundesgerichtliche Verfahren 1C_496/2011 und vorgängig das verwaltungsgerichtliche Verfahren R 11 5 beschäftigten sich mit zwei Baugesuchen; eines betreffend Erweiterung der Küche, Einbau zusätzlicher Toiletten, Umbau bestehender Abstellräume in Garderoben und Neubau eines Containerunterstandes und ein anderes betreffend die (bereits erstellte) Erweiterung der Aussenterrasse des Restaurants C._____. Das Bundesgericht hob mit Urteil 1C_496/2011 vom 20. September 2012 die hierfür erteilten Baubewilligungen auf unter Hinweis darauf, dass die Standortgebundenheit der Bauvorhaben im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu verneinen sei. Demgegenüber war die Standortgebundenheit des bestehenden Restaurationsbetriebs weder Streitgegenstand noch Teil des bundesgerichtlichen Urteils 1C_496/2011 vom 20. September 2012. Es gibt diesbezüglich daher nichts zu vollstrecken, wie dies vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren U 13 67 geltend gemacht wurde und auch von der Beschwerdegegnerin 1 sowohl in der Verfügung vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, als auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, fälschlicherweise so betitelt wurde. Das Bundesgericht hat im entsprechenden Urteil unter Erwägung 2.2 denn auch explizit festgehalten, dass selbst dann, wenn die Standortgebundenheit des Restaurants C._____ zu verneinen wäre, dies nur zur Verweigerung der Änderungsgesuche und nicht zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten bestehenden Baute oder Anlage führen würde (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 1C_328/2010 vom 7. März 2011 E.3.3). Zutreffend ist allerdings, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid in einem obiter dictum die Standortgebundenheit des bestehenden Restaurationsbetriebs C._____ offen liess und die zuständigen Behörden zur Prüfung anwies, ob und inwieweit Anpassungen der bestehenden Bewilligungen (insbesondere Betriebszeiten) notwendig seien. Diese Prüfung hat die Beschwerdegegnerin 1 im Nachgang zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid vorgenommen und zunächst in der Verfügung vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, im Sinne vorsorglicher Anordnungen drei vorläufige
- 13 - Massnahmen verfügt, nämlich die Vornahme von täglichen Lärmmessungen im Bereich der beschwerdeführerischen Liegenschaften während der Wintersaison 2013/2014 von 19:00 bis 24:00 Uhr, die Beschränkung der Öffnungszeiten des Restaurants C._____ auf 23:00 Uhr (mit Sonderregelung für Spezialveranstaltungen) sowie die Errichtung eines Ordnungsdienstes ab 22:00 Uhr während der ganzen Wintersaison 2013/2014 bzw. die Einreichung eines entsprechenden Konzepts zwecks definitiver Festlegung des Ordnungsdienstes. Diese vorläufigen Massnahmen hat das Verwaltungsgericht angesichts des grundsätzlich vorhandenen öffentlichen Interesses am Betrieb des Restaurants C._____ und der beschränkten Dauer der Massnahmen, welche mitunter auch dazu dienten, Erfahrungen hinsichtlich des definitiven Entscheids zu sammeln, unter Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil U 13 67 vom 30. September 2014 bestätigt. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_578/2014 vom 3. September 2015 auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, weil es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid handle, der nur unter den − nicht gegebenen − besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) angefochten werden könne. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 über die definitiv zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste erfolgte sodann am 12., mitgeteilt am 15. August 2014, aufgrund der Erkenntnisse der in der Verfügung vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, verfügten Mess- und Beobachtungsperiode sowie der während der Wintersaison 2013/2014 gesammelten Erfahrungen mit den vorläufig angeordneten Massnahmen. Die in dieser Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, definitiv angeordneten Massnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen bilden Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
- 14 - 3. Hinsichtlich der Standortgebundenheit des bestehenden Restaurants C._____ im Sinne von Art. 24 RPG gilt es sodann einerseits zu beachten, dass der Neubau des umstrittenen Restaurants C._____ als Ersatz für ein in den 1940er Jahren erstelltes Restaurant mit Baubewilligung vom 21. Februar 1997, welche sich unter anderem auf die Zustimmung des damaligen Departements des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) vom 3. Juli 1995 stützte, rechtskräftig bewilligt wurde. Diese ursprünglich erteilte BAB-Bewilligung ist grundsätzlich auch heute noch massgeblich. Sodann hat das Verwaltungsgericht bereits im Urteil U 13 67 vom 30. September 2014 (vgl. die dortige Erwägung 3b) dargelegt, dass bezüglich der Standortgebundenheit des bestehenden Restaurants C._____ durchaus Argumente für und gegen die Standortgebundenheit bestehen. Letztlich kann die Frage der Standortgebundenheit des Restaurants C._____ im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aber offen gelassen werden, weil mittels der von der Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, definitiv angeordneten Massnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen, mithin der Beschränkung der Öffnungszeiten des Restaurants C._____ auf 23:00 Uhr (mit Ausnahme von seltenen Ereignissen wie Grossveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung), der Einrichtung eines Ordnungsdienstes ab 22:00 Uhr mit dem Ziel, die Lärmimmissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste zu minimieren sowie der Vornahme von Beleuchtungsinstallationen und Absperrungen für die Wegverbindung zwischen C._____ und F._____-Brücke während der Wintersaison wie in der Wintersaison 2013/14, dem Ruhebedürfnis der Anwohner des Restaurants C._____ − wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird − bereits hinreichend Rechnung getragen wird. Eine weitergehende Einschränkung der Betriebszeiten des Restaurants C._____, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, wäre damit − selbst wenn die Standortgebundenheit des bestehenden Restaurants C._____ zu verneinen wäre − nicht gerechtfertigt.
- 15 - 4. a) Nachfolgend ist somit die Rechtmässigkeit der definitiv angeordneten Massnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen zu beurteilen, mithin die Beschränkung der Öffnungszeiten des Restaurants C._____ auf 23:00 Uhr (mit Ausnahme von seltenen Ereignissen wie Grossveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung), die Einrichtung eines Ordnungsdienstes ab 22:00 Uhr mit dem Ziel, die Lärmimmissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste zu minimieren sowie die Vornahme von Beleuchtungsinstallationen und Absperrungen für die Wegverbindung zwischen C._____ und F._____-Brücke während der Wintersaison wie in der Wintersaison 2013/14. b) Wie den beschwerdeführerischen Rechtsbegehren zu entnehmen ist, beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, bloss insoweit, als darin Betriebszeiten generell länger als bis 19:00 Uhr bewilligt worden sind, die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner abweichend von der ursprünglichen Verfügung vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, nicht mehr verpflichtet worden sind, der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdeführer eine detaillierte Übersicht über die vorgeschlagenen Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem verfügten Ordnungsdienst zur Prüfung und Stellungnahme abzuliefern sowie dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten überbunden worden sind. Ausdrücklich akzeptiert worden sind vom Beschwerdeführer demgegenüber grundsätzlich die Einrichtung eines Ordnungsdienstes (mit Ausnahme der Modalitäten desselben) ab 22:00 Uhr mit dem Ziel, die Lärmimmissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste zu minimieren sowie die Vornahme von Beleuchtungsinstallationen und Absperrungen für die Wegverbindung zwischen C._____ und F._____-Brücke während der Wintersaison. Der Beschwerdeführer rügt in seinen Rechtsschriften denn auch "bloss" eine ungenügende Ermittlung der Aussenlärmimmissionen, eine falsche rechtliche Würdigung der Messergebnisse der E._____ AG sowie die Modalitäten des verfügten Ordnungsdienstes. Streitig und zu prüfen ist nachfolgen
- 16 somit die Rechtmässigkeit der generell verfügten Beschränkung der Öffnungszeiten des Restaurants C._____ auf 23:00 Uhr (vgl. nachstehend E.5), die Sachverhaltsermittlung und -interpretation durch die Beschwerdegegnerin 1 (vgl. nachstehend E.6) sowie die Modalitäten des verfügten Ordnungsdienstes (vgl. nachstehend E.7). 5. a) Zu Recht unbestritten geblieben ist vorliegend, dass es sich beim im Jahr 1995 bewilligten Restaurationsbetrieb C._____ um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz- Verordnung (LSV; SR 814.41) handelt, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt, soweit die mit dem Betrieb verbundenen Emissionen nach Aussen dringen (Aussenlärmemissionen; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Der Anlage zuzurechnen sind alle Geräusche, die durch ihre bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes erzeugt werden (BGE 133 II 292 E.3.1 mit Hinweis). Dazu gehört insbesondere auch der Lärm, den Gäste beim Betreten und Verlassen des Lokals verursachen (BGE 130 II 32 E.2.1, 123 II 325 E.4a). Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a, vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Die von der Anlage verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufen einhalten als auch der Vorsorge genügen. Die Anforderungen gelten kumulativ und ihre Einhaltung ist jeweils im Einzelfall zu prüfen (SCHRADE/LORETAN, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Art. 11 Rz. 34b mit Hinweis auf BGE 123 II 325 E.4c/dd; GRIF- FEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 11 Rz. 11). Soweit die Einhaltung
- 17 der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht, kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren (Art. 7 Abs. 2 LSV). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 13, 19 und 23 USG für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen (Strassenverkehr, Regionalflughäfen und Flugfelder, Industrieund Gewerbebetriebe, Schiessanlagen) in den Anhängen 3 bis 8 der LSV mit den Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte; Art. 2 Abs. 5 LSV) objektive Beurteilungskriterien aufgestellt, die auf die durchschnittliche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind (Urteil 1C_550/2010 vom 25. März 2011 E.2.2). Die Lärmschutzverordnung enthält jedoch nicht für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte. Fehlen solche, so sind die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 (Alarmwerte) und 23 USG (Planungswerte) zu beurteilen. Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Aufgrund des Verweises auf Art. 23 USG ist sodann eine strengere Beurteilung angezeigt, wenn − wie hier − nicht eine bereits bestehende, sondern eine neue Anlage zur Diskussion steht. In diesem Fall sind die Planungswerte zu berücksichtigen, welche unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 und 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Das Bundesgericht hat zu den Planungswerten in seiner Rechtsprechung betreffend Publikumseinrichtungen festgehalten, dass der durch die Kundschaft eines Betriebs verursachte Lärm während der Nacht grundsätzlich höchstens geringfügige Störungen verursachen darf (BGE 137 II 30 E.3.4). Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter
- 18 - Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E.3.3 mit Hinweisen). Fachlich abgestützte private Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale: Vollzugshilfe vom 10. März 1999 [Änderung vom 30. März 2007], http://www.cerclebruit.ch unter Willkommen/Publikationen/Vollzugshilfen Cercle Bruit, BAFU [zuletzt besucht am 22. Oktober 2015]) können als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte Betrachtung berücksichtigt werden (BGE 137 II 30 E.3.4 mit Hinweisen). Die Vollzugshilfe des Cercle Bruit ist nicht nur auf öffentliche Lokale mit Mu-sikerzeugung zugeschnitten (a.a.O., Ziff. 5.1), sondern umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, einschliesslich Kundenverkehr, Parkplatzlärm und durch Verkehr erzeugten Lärm (a.a.O., Ziff. 5.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E.3.3.). b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin 1 verwerfe weitergehende Lärmbegrenzungsmassnahmen − wie die beantragte Beschränkung der Öffnungszeiten des Restaurants C._____ auf 19:00 Uhr − unter Hinweis auf den Bericht der E._____ AG vom 21. Mai 2014, wonach "lediglich an 8 von 58 Messtagen" der Aufwach- bzw. Maximalpegel (Lmax) von 70 dB(A) zwischen 23:00 und 24:00 Uhr überschritten worden sei und "pro Woche weniger als drei durch Lärm verursachte Aufwachreaktionen aufgetreten sind und deshalb in der Messperiode für die Zeit zwischen 23:00 und 24:00 Uhr die Planungswerte der für die Wohnzone Dorf/Platz massgebenden Empfindlichkeitsstufe ES III eingehalten worden sind." Der Bericht der E._____ AG vom 21. Mai 2014 stelle indes nur eine begrenzte Beurteilungsbasis dar, hätten doch zwischen Weihnachten und Neujahr und während den Skiferien im Januar, aber auch während
- 19 zahlreichen Spezialveranstaltungen, keine Messungen stattgefunden, obschon es erfahrungsgemäss in den genannten Zeitperioden bzw. bei den genannten Anlässen früher immer wieder zu Lärmpegelüberschreitungen gekommen sei. Des Weiteren sei es nicht so, dass in der Lärmempfindlichkeitsstufe III in jedem Fall generell und unabhängig von den konkreten Verhältnissen mindestens drei Aufwachreaktionen pro Woche hinzunehmen seien. Denn die zonenmässige Empfindlichkeitsstufe sei nur eine von zahlreichen Beurteilungsparametern für die Beantwortung der Frage, was als höchstens geringfügige Störung zu gelten habe. Selbst wenn aber die Belastungsgrenzwerte eingehalten wären, sei das in Art. 11 USG geregelte Vorsorgeprinzip verletzt, wonach unnötiger Lärm unzulässig sei, sofern die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar seien. Bis heute sei durch die Beschwerdegegnerin 1 eine umfassende Prüfung und Interessenabwägung im Rahmen des Vorsorgeprinzips (insbesondere die Prüfung früherer Schliessungszeiten an allen oder an einigen Abenden pro Woche sowie Massnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation für die Zeit zwischen 19:00 und 23:00 Uhr) unterblieben. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 1 die gesamte Fragestellung bezüglich des Vorsorgeprinzips damit abgehandelt, dass weitergehende Einschränkungen den Weiterbetrieb des Restaurants C._____ existenziell gefährden würden, was aus Sicht der Öffentlichkeit unerwünscht wäre. c) Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin 1 − übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner − im Wesentlichen der Ansicht, dass die in der angefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, festgelegten Massnahmen dazu führten, dass der von den Kunden des Restaurants C._____ verursachte Lärm das Mass der geringfügigen Störung nicht überschreite. Deshalb würden sich − zumindest vorerst − weitergehende Massnahmen auch aus der Optik des Vorsorgeprinzips erübrigen. Es entspreche zudem dem Gebot der Verhältnismässigkeit, in einer ersten Phase Beleuchtungsinstallationen und
- 20 - Absperrungen für die Wegverbindung zwischen dem Restaurant C._____ und der F._____-Brücke flankiert mit einem Ordnungsdienst zu verlangen, um beurteilen zu können, ob nicht schon durch diese Massnahmen das Ziel erreicht werde. Auch wenn die angeordneten Massnahmen als definitiv bezeichnet würden, könnten diese bei schlechten Erfahrungen jederzeit ergänzt und verschärft werden. Zudem könne der vorliegende Fall nicht mit dem "Fall Y._____" (Urteil des Bundesgerichtes 1C_161- 164/2013 vom 27. Februar 2014) verglichen werden, zumal das Restaurant C._____ bereits um 23:00 Uhr schliesse, die beschwerdeführerische Liegenschaft der Lärmempfindlichkeitsstufe III angehöre und es im Restaurant C._____ keinerlei Lärmimmissionen durch an- und wegfahrende Fahrzeuge gebe. Dementsprechend unterscheide sich der vorliegende Fall stark vom "Fall Y._____", wo eine bis 02:00 Uhr geöffnete Disco zu beurteilen gewesen sei, welche − wie die übrigen betroffenen Liegenschaften − der Lärmempfindlichkeitsstufe II angehört habe. d) Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob − trotz der von der Beschwerdegegnerin 1 angeordneten Massnahmen zur Verminderung der Lärmimmission − der durch die Kundschaft des Restaurants C._____ verursachte Lärm während der Nacht das Mass der geringfügigen Störung überschreitet oder nicht (bzw. ob der entsprechende Lärm korrekt ermittelt worden ist; vgl. dazu nachstehend E.6). Des Weiteren ist die Frage zu beantworten, ob der vom Beschwerdeführer beantragten Betriebsschliessung des Restaurants C._____ spätestens ab 19:00 Uhr allenfalls gestützt auf das Vorsorgeprinzip stattzugeben ist. Das streitberufene Gericht vermag sich der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1, welche sich weitestgehend mit derjenigen der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner deckt, anzuschliessen. Vorliegend gilt es zunächst zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner im Nachgang zur Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, auf die Wintersaison 2013/2014 hin
- 21 diverse Massnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen im Zusammenhang mit dem Kundenverkehr des Restaurants C._____ umgesetzt hat, mithin die Installation einer neuen Beleuchtung für die direkte Verbindung zwischen dem Restaurant C._____ und der F._____-Brücke, die abendliche Absperrung der Wegverbindung Restaurant C._____/F._____-Brücke in Richtung G._____strasse, den allabendlicher Ordnungsdienst im Aussenbereich des Restaurants C._____ sowie die Betriebszeitbeschränkung auf 23:00 Uhr. Wie dem Bericht der E._____ AG vom 21. Mai 2014 betreffend Auswertung der Schallpegelüberwachung in der Zeit vom 29. Januar bis 27. März 2014 zu entnehmen ist, haben diese Massnahmen offenkundig zu einer starke Reduktion der Messergebnisse geführt. Im entsprechenden Bericht wird festgehalten, dass die Lärmmessungen im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Diese befänden sich in der Wohnzone Dorf/Platz, welche der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet sei. In Anlehnung an die Vollzugshilfe "Beurteilung Alltagslärm" des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) orientiere man sich bei der Beurteilung von Störungen in der Nacht (insbesondere bei Störungen des Schlafes) an den durch Lärm verursachten Aufwachreaktionen. Der Stand der Wissenschaft gehe davon aus, dass bei Empfangspunkten in Zonen der Lärmempfindlichkeitsstufe III für eine Überschreitung des Planungswertes während der Nacht infolge Alltagslärm jede Nacht mindestens eine lärmbedingte Aufwachreaktion auftreten müsse. Bei Empfangspunkten in Zonen der Lärmempfindlichkeitsstufe II sollten zur Einhaltung des Planungswertes sehr viel weniger als eine Aufwachreaktion pro Nacht auftreten, was pro Woche weniger als drei Nächte mit einer Aufwachreaktion entspreche. Gemäss verschiedenen Studien gelte als Schwelle für Aufwachreaktionen ein Maximalpegel (Lmax) von ca. 60 dB(A) beim Ohr des Schlafenden. Bezogen auf Mitte offenes Fenster könne deshalb für die Schwelle für Aufwachreaktionen von einem Maximalwert (Lmax) von grösser ca. 70 dB(A) ausgegangen werden. In der Zeit vom 29. Januar bis 27. März 2014 sei dieser Maximalpegel (Lmax) von 70 dB(A) in der Zeit zwischen 23:00 und 24:00 Uhr an sieben Tagen (8., 15., 20. und 24. Februar 2014 sowie 8., 12. und 14. März 2014) jeweils einmalig überschritten worden. Eine Zuordnung der aufgetretenen Maximalpegel könne nicht gemacht werden, da infolge technischer und datenschutzrechtlicher Schwierigkeiten auf eine Ergänzung des Messgerätes durch gleichzeitige Ton- und/oder Videoaufzeichnung verzichtet worden sei. Aus den Schallpegelaufzeichnungen gehe hervor, dass pro Woche jederzeit weniger als drei Aufwachreaktionen in der Zeit von 23:00 bis 24:00 Uhr (Sekundärlärmimmissionen C._____ während Nacht) aufträten. Für die Zeit von 23:00 bis 24:00 Uhr könne somit davon ausgegangen werden, dass die Planungswerte, auch jene der Lärmempfindlichkeitsstufe II, eingehalten seien.
- 22 - Unter der Prämisse, dass die durch die E._____ AG vorgenommenen Lärmmessungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht korrekt erfolgt sind (vgl. dazu nachstehend E.6), erachtet das streitberufene Gericht die getätigten Messungen und die daraus gezogenen Schlüsse für korrekt. Vor diesem Hintergrund kann denn auch davon ausgegangen werden, dass in der Zeit von 23:00 bis 24:00 Uhr pro Woche jederzeit weniger als drei Aufwachreaktionen auftreten und damit für die Zeit von 23:00 bis 24:00 Uhr die Planungswerte der für das vorliegende Verfahren massgebenden Lärmempfindlichkeitsstufe III (die beschwerdeführerischen Liegenschaften befinden sich in der Wohnzone Dorf/Platz, für welche gemäss Zonenschema im Baugesetz der Gemeinde X._____ [Art. 93 BG] die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt; selbiges gilt für das in der Landwirtschaftszone gelegene Restaurant C._____, für welche gemäss Zonenschema ebenfalls die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt) eingehalten sind. Wie gesehen wären vorliegend mit weniger als drei Aufwachreaktionen pro Woche gemäss Lärmmessungen der E._____ AG sogar die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe II eingehalten. Die Beschwerdegegnerin 1 weist in der angefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, darauf hin, dass die anlässlich der Lärmmessungen festgestellten Überschreitungen in einem Kurort wie X._____ von den Bewohnern hingenommen werden müssten, zumal sie ausserhalb der vergleichsweise kurzen Zeit der Hochsaison überhaupt nicht aufträten. Dieser Bewertung vermag sich das streitberufene Gericht anzuschliessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es offenbar während der gesamten Wintersaison 2013/2014 keine Lärmbeschwerden von Anwohnern im Gebiet C._____ gegeben hat und die Beschwerdegegnerin 1 angekündigt hat, die von ihr verfügten Massnahmen allenfalls zu verschärfen, wenn sich diese lärmtechnisch nicht bewähren bzw. nicht genügen sollten. Schliesslich erfordert vorliegend auch das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV keine weitergehenden Beschrän-
- 23 kungen. Denn einerseits ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern der durch die Kundschaft des Restaurants C._____ verursachte Lärm während der Nacht, welcher das Mass der geringfügigen Störung − wie gesehen − nicht überschreitet, mit relativ geringem, wirtschaftlich zumutbarem Aufwand noch zusätzlich wesentlich weiter vermindert werden könnte. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass die Lärmschutzgesetzgebung keinen Anspruch auf absolute Ruhe gibt; vielmehr sind Störungen in gewissem Umfang − geringfügige Störungen bei neuen ortsfesten Anlagen bzw. nicht erhebliche Störungen bei altrechtlichen bestehenden Anlagen − hinzunehmen (statt vieler: BGE 126 II 366 E.2b mit Hinweisen). Anderseits läge ein Betriebsverbot für den Restaurant-, Après-Ski- und Barbetrieb C._____ ab 19:00 Uhr − wie bereits im Urteil U 13 67 vom 30. September 2014 unter Erwägung 4 ausgeführt − auch nicht im öffentlichen Interesse, gehört doch das das C._____ zweifelsohne zur touristischen Infrastruktur von X._____ und unterstützt neben den beim D._____ selber stattfindenden Anlässen auch diverse weitere Anlässe verschiedenster Art. Folglich halten aber die vom Restaurationsbetrieb C._____ verursachten Lärmimmissionen einerseits sowohl die Planungswerte der hier massgebenden Lärmempfindlichkeitsstufe III ein und genügen anderseits auch dem Vorsorgegrundsatz, wonach Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Wie vorstehend bereits erwähnt steht dieses Ergebnis allerdings unter dem Vorbehalt der korrekten Ermittlung und Interpretation des Sachverhalts (vgl. dazu sogleich E.6). 6. a) Hinsichtlich Sachverhaltsermittlung und -interpretation bemängelt der Beschwerdeführer zunächst, dass die Messungen erst ab dem 29. Januar 2014 und nicht, wie mit Verfügung vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, von der Beschwerdegegnerin 1 verfügt, ab Beginn der Wintersaison
- 24 - 2013/2014 durchgeführt worden seien. Dadurch lägen für den lärmträchtigsten Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr und während der Sportferien im Januar keine Lärmmessungen vor. Ob die vorgenommenen Messungen korrekt seien, sei ohnehin ungewiss, weil auf eine Nacheichung der Messinstrumente verzichtet worden sei. Sodann seien zwischen 19:00 und 23:00 Uhr teilweise Spitzen erreicht worden, welche näherer Abklärungen und Interpretationen bedurft hätten, was aber unterblieben sei. Insbesondere fehle jegliche Zuordnung nach Lärmquelle, sodass nicht gesagt werden könne, ob einschlägige Grenzwerte für bestimmte Lärmarten überschritten worden seien oder nicht. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin 1 die Lärmsituation kein einziges Mal selber geprüft und gewertet. Die Beschwerdegegnerin 1 sei somit ihrer Pflicht, die Lärmsituation vor Anordnung der definitiven Massnahmen umfassend zu klären, nicht nachgekommen, weshalb die angefochtene Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, in den angefochtenen Punkten aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin 1 zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei. b) Dem halten die Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdegegner im Wesentlichen entgegen, dass die vorgenommenen Lärmmessungen in der Zeit zwischen dem 29. Januar und 27. März 2014 durchaus repräsentativ seien, zumal das Lokal praktisch jeden Abend in der Wintersaison voll besetzt sei, sodass auch keine wesentlichen Unterschiede bei den durch Kunden verursachten Lärmimmissionen auszumachen seien. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Messergebnisse vor 23:00 Uhr anders ausgefallen wären, da zwischen 23:00 und 24:00 Uhr die meisten Heimkehrer unterwegs seien, welche zudem erfahrungsgemäss mehr Lärm produzierten als frühere Heimkehrer. Die Eichung des verwendeten Messgerätes sei einzig deshalb unterblieben, um in der Wintersaison 2013/2014 ohne weitere Verzögerung die Messungen überhaupt vornehmen zu können. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Nacheichung wesentlich andere Messwerte erzielt worden wären. Auch
- 25 die nicht mögliche Zuordnung der gemessenen Lärmimmissionen vermöge die Messresultate nicht zu beeinträchtigen, da eine solche Zuordnung erst dann notwendig wäre, wenn wesentlich mehr Überschreitungen verzeichnet worden wären und deshalb die Störungen nicht mehr als geringfügig einzustufen gewesen wären. Vor dem 29. Januar 2014 hätten die verfügten provisorischen Massnahmen noch nicht vollständig greifen können; denn die Beleuchtungsinstallationen und Absperrungen für die Wegverbindung zwischen C._____ und der F._____-Brücke hätten erst nach erteilter Baubewilligung in Betrieb genommen werden können. Dass die Einführung dieser Massnahmen solange gedauert habe, habe der Beschwerdeführer zu vertreten, da er gegen das entsprechende Bauprojekt Einsprache erhoben und damit das Verfahren verzögert habe. Weil im Verlaufe der Wintersaison 2013/2014 keinerlei Lärmbeschwerden eingegangen seien, habe die Beschwerdegegnerin 1 davon ausgehen dürfen, dass die provisorischen Massnahmen die gewünschte Wirkung erzielten. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin 1 auch keine unangekündigten Stichproben vornehmen müssen. c) Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten verspäteten Beginns der Messungen in der Wintersaison 2013/2014 gilt es festzuhalten, dass diese Zeitverzögerung unwidersprochen der Beschwerdeführer selber zu vertreten hat, indem er gegen die lärmreduzierenden Massnahmen baulicher Art, mithin die Beleuchtungsinstallationen für die Wegverbindung zwischen C._____ und der F._____-Brücke, Einsprache erhoben hat. Dies führte dazu, dass die Installationen der neuen Beleuchtung für die direkte Wegverbindung zwischen C._____ und der F._____-Brücke erst im Laufe des Januars 2014 montiert werden konnte. Folglich kann aber der Beschwerdeführer aus der von ihm verschuldeten Tatsache, dass mit den Lärmmessungen erst am 29. Januar 2014 begonnen wurde und damit für den Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr und für den Januar keine Lärmmessungen vorliegen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
- 26 - Selbiges gilt bezüglich der beschwerdeführerischen Rüge, wonach das angewandte Messverfahren eine Zuordnung nach Lärmquellen nicht erlaube. Denn die Messresultate der E._____ AG zeigten eben klar auf, dass die hier massgebliche Schwelle von 70 dB(A) mit wenigen Ausnahmen eingehalten wurde bzw. Überschreitungen dieser Schwelle nur vereinzelt, mithin an sieben von 58 Messtagen, stattfanden. Folglich war aber eine Zuordnung der Messwerte zu den Lärmquellen auch nicht erforderlich. Was die Rüge betreffend der fehlenden Nacheichung des Messgeräts betrifft trifft es gemäss dem Bericht der E._____ AG vom 21. Mai 2014 betreffend Auswertung der Schallpegelüberwachung in der Zeit vom 29. Januar bis 27. März 2014 zwar zu, dass bei der vorliegend verwendeten Messausrüstung die Nacheichung seit ca. Dezember 2009 überfällig war (vgl. S. 3 des erwähnten Berichtes). Dieses Versäumnis lässt sich mit dem Argument, dass sich der Messbeginn mit einer Nacheichung nochmals verzögert hätte, nicht rechtfertigen. Indes vermag die versäumte Nacheichung die Aussagekraft der Lärmmessungen − wie nachfolgend dargestellt − nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits wurde gemäss dem Bericht der E._____ AG vom 21. Mai 2014 die vor und nach jeder Messung übliche Kalibrierung der Messausrüstung fachgemäss durchgeführt. Anderseits − und dies ist entscheidend − hat die E._____ AG auf Begehren der Beschwerdegegnerin 2 zur Klärung der Konformität der verwendeten Messanlage eine Nacheichung durch das zuständige Eidgenössische Institut für Metrologie METAS veranlasst. Mit Zertifikat Nr. 259-12914 vom 16. Februar 2015 (Beilage 6 der Beschwerdegegnerin 2) bestätigte diese, dass das Messmittel entsprechend den Anforderungen der Verordnung über Messmittel für die Schallmessung (SR 941.210.1) geprüft wurde und dass dieses die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Aufgrund dieses Zertifikats ist vorliegend − auch wenn die entsprechende Nacheichung unbestrittenermassen verspätet erfolgte − davon auszugehen, dass die verwendete Messanlage den gesetzlichen An-
- 27 forderungen genügt bzw. den gesetzlichen Anforderungen auch im Zeitpunkt der vorgenommenen Messungen vom 29. Januar bis 27. März 2014 genügte, zumal im Rahmen des Nacheichungsverfahrens gemäss Anhang 7 Ziff. 1 zur Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) bloss geprüft wird, ob Konstruktion, Zustand und messtechnische Eigenschaften eines einzelnen Messmittels noch den Vorschriften entsprechen, am Gerät selber aber weder Justierungen noch Reparaturen im Sinne von Anhang 7 Ziff. 8 f. MessMV vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund sind die entsprechenden Messergebnisse denn auch ohne Weiteres als aussagekräftig zu beurteilen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Lärmsituation entgegen ihrer eigenen Ankündigung in der Verfügung vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, wonach sie durch das Hochbauamt stichprobenweise unangekündigte Augenscheine vornehmen werde, selber nie geprüft hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weil nämlich bis zum Beginn der Lärmmessungen am 29. Januar 2014 und auch darüber hinaus bei der Beschwerdegegnerin 1 keine Lärmbeschwerden bezüglich des Restaurants C._____ eingegangen sind, konnte sich die Beschwerdegegnerin 1 durchaus auf den Standpunkt stellen, dass eine solche persönliche Prüfung vor Ort in Form von unangekündigten Augenscheinen nicht notwendig war. Vor diesem Hintergrund kann − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − denn auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihrer Pflicht zur Ermittlung der Aussenlärmsituation vor Anordnung der definitiven Massnahmen nicht nachgekommen wäre. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin 1 die Aussenlärmsituation − wie gesehen − korrekt ermittelt und die entsprechenden Messergebnisse der E._____ AG richtig interpretiert.
- 28 - 7. Es bleibt die beschwerdeführerische Rüge betreffend Modalitäten des verfügten Ordnungsdienstes zu prüfen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 abweichend von der provisorischen Verfügung vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, in der angefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, davon abgesehen habe, die Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdeführer eine detaillierte Übersicht über die vorgeschlagenen Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem verfügten Ordnungsdienst zur Prüfung und Stellungnahme abzuliefern. Die Tatsache, dass dies in der Wintersaison 2013/2014 nicht gemacht worden sei, bilde noch keinen Grund, diese Massnahme stillschweigend fallen zu lassen. Wie bereits die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2014 zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seiner Rüge betreffend Modalitäten des verfügten Ordnungsdienstes zu seinen Gunsten ableiten möchte. Denn der von der Beschwerdegegnerin 1 verfügte und von der Beschwerdegegnerin 2 organisierte Ordnungsdienst zwecks Durchsetzung der Nachtruhe und Einweisung der heimkehrenden Gäste hat in der Vergangenheit offenbar sehr gut funktioniert, was sich − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.5) − auch in den Messergebnissen der E._____ AG entsprechend niedergeschlagen hat. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner darüber hinaus noch verpflichtet werden sollten, eine detaillierte Übersicht über die vorgeschlagenen Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem verfügten Ordnungsdienst abzuliefern. Die entsprechende beschwerdeführerische Rüge erweist sich als unbegründet. 8. a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin 1 definitiv angeordneten Massnahmen zur Lärmreduktion, mithin die Beschränkung der Öffnungszeiten des Restau-
- 29 rants C._____ auf 23:00 Uhr (mit Ausnahme von seltenen Ereignissen wie Grossveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung), die Einrichtung eines Ordnungsdienstes ab 22:00 Uhr mit dem Ziel, die Lärmimmissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste zu minimieren sowie die Vornahme von Beleuchtungsinstallationen und Absperrungen für die Wegverbindung zwischen C._____ und F._____-Brücke während der Wintersaison wie in der Wintersaison 2013/14, und mit ihnen die angefochtene Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Dieser hat die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 und den ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegner zudem gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Mangels Einreichung von entsprechenden Honorarnoten der Anwälte der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners setzt das streitberufene Gericht die Parteientschädigung ermessensweise selbst fest, wobei es vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal je Fr. 4'000.-- als angemessen erachtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer somit je noch an die Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdegegner zu bezahlen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 30 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 684.-zusammen Fr. 3'684.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ hat die X._____ Bergbahnen AG und B._____ aussergerichtlich pauschal mit je Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. September 2016 gutgeheissen (1C_640/2015).