VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 64 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 21. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin 1 und B._____ AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission
- 2 - 1. Die Gemeinde X._____ schrieb den Auftrag für die "Reinigung Hallenbad, Spa & Sportzentrum und E._____" im kantonalen Amtsblatt öffentlich aus. Die Ausschreibung erfolgte im Rahmen des offenen Verfahrens gemäss GATT/WTO. 2. Insgesamt gingen innerhalb der Eingabefrist bis zum 23. Juli 2014 vier Offerten ein. Nach Bereinigung der Offerten ergab sich folgende Rangierung: 1. B._____ AG Fr. 379'430.35 2.90 Punkte 2. C._____ AG Fr. 485'663.05 1.22 Punkte 3. A._____ AG Fr. 776'696.04 1.20 Punkte 4. D._____ AG Fr. 1'073'411.80 Offerte ungültig Im Rahmen der Offertbereinigung wurde bei der Offerte der A._____ AG vom 16. Juli 2014 ein Rechnungsfehler entdeckt. Die Korrektur des Rechnungsfehlers führte dazu, dass die eingegebene Offertsumme von Fr. 468'896.04 auf Fr. 776'696.04 anstieg. Der Rechnungsfehler bestand darin, dass die A._____ AG die in der Offerte aufgeführten Positionen 1.1 bis 1.4 und 3 nicht richtig addiert hatte. 3. Nach Auswertung der Offerten stand die B._____ AG mit 2.90 Punkten auf dem ersten Rang gefolgt von der C._____ AG mit 1.22 Punkten und der A._____ AG mit 1.20 Punkten. Entsprechend erteilte die Gemeinde den Auftrag mit Vergabeentscheid vom 11., mitgeteilt am 25. August 2015, an die B._____ AG. Begründet wurde der Entscheid damit, dass sich – unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien (Preis [60 %], Auftragsspezifisches Organisationskonzept [30 %] und Referenzobjekte [10 %]) – die Offerte der B._____ AG als das wirtschaftlich günstige Angebot erwiesen habe.
- 3 - 4. Die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gegen diesen Vergabeentscheid mit Eingabe vom 4. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids und die Korrektur ihres Angebotes auf Fr. 468'896.04 sowie die neue Durchführung der Auswertung. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie in ihrer Offerte unter der Position 1.2 irrtümlicherweise den Preis für die gesamte Unterhalts- und Zwischenreinigung inkl. der Raumgruppen 611, 612, 613, 621 und 622 angegeben habe, anstelle des Teilpreises nur für die fünf erwähnten Raumgruppen. Sie habe der Gemeinde bereits im Vorfeld der offiziellen Submission ein Angebot eingereicht. Der Betrag dieser 'Vorofferte' weiche nur unwesentlich vom Offertbetrag der eigentlichen Ausschreibung ab. Daher hätte es für die Gemeinde offensichtlich sein müssen, dass sie die Position 1.2 falsch eingetragen habe und die Offertsumme gemäss Position 8 korrekt gewesen sei. 5. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Vergabebehörde) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentierte, dass offensichtliche Rechnungsfehler zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Offerten zu korrigieren seien. Die Korrektur von Fehlern in der Preiserklärung – wie den vorliegenden – hingegen sei nicht zulässig. 6. Die B._____ AG (nachfolgend Zuschlagsempfängerin) beteiligte sich nicht am Verfahren. 7. Von der mittels prozessleitender Verfügung vom 23. September 2014 eingeräumten Möglichkeit zur Vernehmlassung der Vergabebehörde bis
- 4 zum 29. September 2014 eine Stellungnahme einzureichen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Vergabeentscheid des Gemeindevorstands X._____ vom 11. August 2015, womit der ausgeschriebene Auftrag "Reinigung Hallenbad, Spa & Sportzentrum und E._____" an die erstplatzierte B._____ AG erteilt wurde. b) Auf das Verfahren gelangen die GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (SR 0.632.231.422), die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; BR 803.510) sowie das kantonale Submissionsgesetz vom 10. Februar 2004 (SubG; BR 803.300) und die kantonale Submissionsverordnung vom 25. Mai 2004 (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist unbestritten. Sie ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 IVöB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 SubG. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung gilt unter anderem der Zuschlag (Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB, Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). 2. a) Formell gilt es zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu klären. Diese verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefoch-
- 5 tenen Vergabeentscheids und die Korrektur ihres Angebotes sowie die neue Durchführung der Auswertung. Sie hat nicht die Erteilung des Zuschlages an sich beantragt. Stattdessen bezweckt sie, durch eine Korrektur ihrer Offerte und Neubewertung der eingegangenen Angebote vom dritten auf den zweiten Rang zu liegen zu kommen. Die Vergabebehörde führt dazu aus, die Beschwerdeführerin habe selbst im Falle der Gutheissung der Beschwerde keine Aussicht auf die Zuschlagserteilung, da ihre Offerte auch nach einer Korrektur ihrer Offerte im Sinne ihrer Anträge nur auf den zweiten Rang zu liegen käme. Ausnahmsweise lasse sich das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin aber mit Blick auf die in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltene Vorgabe betreffend der vorzeitigen Vertragsauflösung begründen. b) Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist "zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist." Im Falle einer Submission ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin selbst eine konkrete Chance auf den Erhalt der bemängelten Auftragsvergabe erhält. Mit diesen Anforderungen soll die verpönte "Popularbeschwerde" ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 14 28 vom 24. Juni 2014 E.2 und U 10 32 vom 14. April 2010 E.1 in fine). Nach Ansicht des streitberufenen Verwaltungsgerichts reichen die gestellten Anträge der Beschwerdeführerin indessen im vorliegenden Fall ausnahmsweise aus, um die Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 50 VRG bejahen zu können. Wie die Vergabebehörde richtig ausführt, kann im vorliegenden Fall aber ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin bejaht werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die Ausschreibungsunterlagen betreffend vor-
- 6 zeitige Vertragsauflösung vorsehen, dass sich die Betreiberin jederzeit vorbehält, bei Nichteinhaltung der Leistungen gemäss Ziff. B.1 dem erstplatzierten Unternehmen zu kündigen und den Zweitplatzierten zu beauftragen. Falls mit diesem kein Vertrag zustande kommt, können die nachfolgend Platzierten beauftragt werden (vgl. Beilage der Vergabebehörde [BG-act.] 3, Ziff. A.6.1, S. 3). Demnach hätte die Beschwerdeführerin im Falle der Gutheissung der Beschwerde zumindest Aussicht darauf, dass ihr als Zweitplatzierte bei einer Kündigung des Auftrages mit dem erstplatzierten Unternehmer der Auftrag erteilt würde. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich ausnahmsweise zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 26 Abs. 1 SubG) ist damit einzutreten. 3. a) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge materiell damit, dass sie in ihrer Offerte an die Vergabebehörde vom 16. Juli 2014 unter Position 1.2 irrtümlicherweise den Preis für die gesamte Unterhalts- und Zwischenreinigung inkl. der Raumgruppen 611, 612, 613, 621 und 622 (Fr. 390'840.--) angegeben habe, anstelle des Teilpreises nur für die fünf erwähnten Raumgruppen (Fr. 105'840.--). Die übrigen Positionen sowie die Zwischen- und Endtotale seien aber korrekt eingetragen worden (vgl. BG-act. 8). Sie habe der Vergabebehörde bereits im Vorfeld der offiziellen Submission ein Angebot eingereicht (vgl. beschwerdeführerische Beilage [BF-act.] 4). Der Betrag dieser 'Vorofferte' (Fr. 457'915.68) weiche nur unwesentlich vom Offertbetrag der eigentlichen Ausschreibung (Fr. 468'896.04) ab. Daher hätte es für die Vergabebehörde offensichtlich sein müssen, dass sie die Position 1.2 falsch eingetragen habe und die Offertsumme gemäss Position 8 (Fr. 468'896.04) korrekt gewesen sei.
- 7 b) Ausgangspunkt der Beurteilung der beschwerdeführerischen Anträge und Argumentation ist der hier einschlägige Art. 24 SubV, welcher wie folgt lautet: Art. 24 SubV Prüfung und Bereinigung 1 Die Angebote sind auf die Einhaltung der Formvorschriften zu überprüfen. 2 Danach werden die Angebote technisch und rechnerisch bereinigt sowie aufgrund der Eignungs- und Zuschlagskriterien geprüft. Im Bedarfsfall können Dritte als Sachverständige beigezogen werden. 3 Offensichtliche Rechnungsfehler, das heisst fehlerhafte arithmetische Operationen mit im Angebot richtig aufgeführten Grössen, sind zu korrigieren. Unzulässig ist hingegen die Korrektur von Kalkulationsfehlern und Fehlern in der Preiserklärung. 4 Nach der Prüfung und Bereinigung wird eine Vergleichstabelle über die Angebote erstellt. c) Aus dem Verhandlungsverbot (Art. 19 SubG) ergibt sich das Prinzip der grundsätzlichen Unveränderbarkeit der Angebote nach deren Einreichung bei der Vergabebehörde (Art. 18 SubG und Art. 25 SubV). Im Rahmen der Offertbereinigung kann die Vergabehörde zwar offensichtliche Rechnungsfehler korrigieren. Die Korrektur von Kalkulationsfehlern und Fehlern in der Preiserklärung kommt allerdings nicht in Frage (Art. 24 SubV). Ausserdem kann die Vergabebehörde von den Anbietern Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebotes verlangen. Diese nachträglichen Auskünfte dürfen aber keine Änderung der Angebotsgrundlagen oder der offerierten Preise zur Folge haben. Es dürfen nur vorhandene Offertinhalte im Rahmen der Offertbereinigung klargestellt oder präzisiert werden (Art. 25 SubV; vgl. zum Ganzen: GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 710-712). Auf jeden Fall ist die Gleichbehandlung der Anbietenden im Offertbereinigungsprozess zu gewährleisten. Bei den nachträglichen Erläuterungen ist zu vermeiden, dass auf diese Art und Weise verdeckte Angebote eingebracht werden können oder dass Leistungsinhalte
- 8 absichtlich offen gelassen werden, um das Angebot nachträglich in Kenntnis der Konkurrenzofferten anzupassen. Bei der Bereinigung der Angebote ist zu beachten, dass diese nicht nur hinsichtlich des Preises sondern auch in Bezug auf die offerierte Leistung nach Ablauf der Eingabefrist nicht mehr geändert werden dürfen. Insbesondere Offertbereinigungen technischer Natur, die über die Berichtigung von Rechnungsfehlern oder anderen offensichtlichen Irrtümern oder Fehlern hinausgehen, sind zurückhaltend zu handhaben und dürfen nicht zu einer Änderung des Leistungsinhaltes führen. Neben offensichtlichen Rechnungsfehlern dürfen u.U. auch andere eindeutig als solche erkennbare Versehen und Irrtümer korrigiert werden. In Frage kommen z.B. offensichtliche Schreibfehler (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 713-724). Rechnungsfehler sind fehlerhaft durchgeführte Operationen mit im Angebot aufgeführten Grössen. Rechnungsfehler müssen offensichtlich sein, damit sie noch korrigiert werden dürfen und es muss eine unlautere Absicht der Anbieterin ausgeschlossen sein. Zudem muss der tatsächliche Wille der Anbieterin feststehen, um einen Rechnungsfehler korrigieren zu können (vgl. PVG 1990 Nr. 7; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 725-739). Auch Übertragungsfehler können im Gegensatz zu Rechenfehler nicht nachträglich korrigiert werden. Wenn die Vergabebehörde im Rahmen der Offertbereinigung feststellt, dass eine Position in der Offerte nicht der Summe der angeführten Beträge entspricht, so darf sie die Position nicht entsprechend korrigieren. Vielmehr ist ein Additionsfehler anzunehmen, der entsprechend zu korrigieren ist und nicht ein in der Angebotssumme nicht zu korrigierender Übertragungsfehler (vgl. GAL- LI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 731 mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsgericht Freiburg FR 602 2008-21 vom 5. Juni 2008). Von den Rechnungsfehlern sind sodann die Kalkulationsfehler abzugrenzen, welche nicht korrigiert werden dürfen. Ein Kalkulationsfehler liegt etwa vor, wenn die Anbieterin bei der Berechnung des Einheitspreises versehentlich ge-
- 9 wisse Fixkosten und dergleichen nicht beachtet und damit einen zu tiefen Einheitspreis offeriert. Dieser interne Kalkulationsfehler ist für die Vergabebehörde unter dem Blickwinkel der Korrekturen grundsätzlich unbeachtlich und die Anbieterin bleibt gebunden (Art. 24 Abs. 3 SubV; vgl. PVG 1990 Nr. 7; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 730). Weiter können Fehler in der Preiserklärung – sogenannte Erklärungsirrtümer – nicht korrigiert werden. Bei Fehlern in der Preiserklärung wird der Wille der Offerierenden mängelfrei gebildet. Die Anbietende erklärt aber in ihrem Angebot einen anderen Preis, als sie will. Sie will bspw. Fr. 900.-- schreiben, schreibt aber stattdessen Fr. 90.--. Die Vergabebehörde darf Erklärungsirrtümer nicht zu Gunsten der Irrenden korrigieren. Submissionsrechtlich betrachtet muss die Anbieterin demnach eine mit einem Erklärungsirrtum behaftete Offerte grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Mit dieser Bestimmung sollen Manipulationen an den Angeboten nach Offertöffnung möglichst ausgeschlossen werden, um die Chancengleichheit zu wahren. Ausserdem soll im Sinne der Klarheit und Transparenz verhindert werden, dass die Vergabebehörde jeweils zu prüfen hätte, ob tatsächlich ein Erklärungs- oder ein Kalkulationsirrtum vorliegt. Den Offerierenden wird somit bei der Ausfüllung ihrer Offertunterlagen die zumutbare Sorgfaltspflicht auferlegt, dafür zu sorgen, dass sie den Preis eintragen, welcher auch ihrem klaren Erklärungswillen entspricht (Art. 24 Abs. 3 SubV; vgl. PVG 1990 Nr. 7; VGU U 14 79 vom 25. November 2014 E.3b, U 13 8 vom 6. März 2014 E.9c, U 12 40 vom 12. Juli 2012 E.5a, U 11 90 vom 24. Januar 2012 E.4, U 07 71 vom 12. Oktober 2007 E.1). Diese gesetzliche Regelung (Art. 24 und Art. 25 SubV) entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichtes zum alten Vergaberecht. Die vom Verwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung beansprucht daher auch unter der Herrschaft des SubG und der SubV nach wie vor Geltung und ist demnach auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der
- 10 - Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung und den dargebotenen Offerten gelegt, wollen die besagten Bestimmungen doch sicherstellen, dass nur ein solches Angebot einer Berücksichtigung zugänglich ist, welches vollständig und den Anforderungen genügend eingereicht wurde. Entsprechend dürfen die Angebote nach der Offertöffnung materiell auch nicht mehr verändert werden. Irgendwelche Korrekturen der Offerte sind nur bei „offensichtlichen Rechenfehlern“ zulässig. Gegenüber den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit „gleich langen Spiessen kämpfen“, während für die Vergabebehörden andererseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird. Die Bestimmung ist wohl streng auszulegen, freilich aber nicht so absolut zu verstehen, dass seitens der Vergabebehörde nachträglich nicht Auskünfte bei den Wettbewerbsteilnehmern eingeholt werden dürften. Schranke der „nachträglichen Auskünfte“ bildet indessen stets das Gebot, dass sich durch sie an der Offertgrundlage nichts ändert (vgl. PVG 1990 Nr. 7; VGU U 12 40 vom 12. Juli 2012 E.5a, U 07 71 vom 12. Oktober 2007 E.1). 4. a) Die Offerte der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2014 an die Vergabebehörde stellt sich folgendermassen dar (vgl. BG-act. 8):
- 11 - F. Preisangebot (Kosten pro Jahr) Submission Reinigung Hallenbad Spa & Sportzentrum X._____ Pos. Leistungsbeschrieb CHF CHF 1 1.1 1.2 1.3 1.3 1.4 2 Angebotspreis Submission a) Gründliche Unterhalts- und Zwischenreinigungen exkl. Reinigungsgruppe 611, 612, 613, 621, 622 b) Gründliche Unterhalts- und Zwischenreinigungen Reinigungsgruppen 611, 612, 613, 621, 622 c) 2x/Jahr Rutschbahn aussen inkl. Steighilfen d) 2x/Jahr Fassadenglas-Reinigung inkl. Steighilfen e) 2x/Jahr Innenglas-Reinigung inkl. Steighilfen Zwischentotal 285'000.00 390'840.00
6'163.00 25'687.00
2'233.00 424'923.00 3 E._____: Gründliche Unterhalts- und Zwischenreinigungen 9'240.00 4 5 6 7 8 Zwischentotal Rabatt 0 % MWST-pflichtiges Zwischentotal + MWST 8.0 % Total Angebotssumme* (inkl. MWST) * Diese Summe ist auf das Titelblatt zu übertragen 434'163.00 ./. 0 434'163.00 +34'733.04 468.896.04
- 12 b) Die Vergabebehörde ging im Lichte der vorstehend in der Erwägung 3.c zitierten Lehre und Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin bei der Addition der einzelnen Positionen 1.1 bis 1.4 und 3 offensichtlich ein Rechnungsfehler unterlaufen sei. Dementsprechend blieb der Vergabebehörde nichts anderes übrig, als die Addition der einzelnen ausgewiesenen Positionen zu korrigieren, womit sich eine Angebotssumme von Fr. 776'696.04 anstelle der von der Beschwerdeführerin angegeben Fr. 468'896.04 ergab. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe unter Position 1.2 einen Preis von Fr. 105'840.-- offerieren wollen, aber tatsächlich in ihren Offertunterlagen einen Preis von Fr. 390'840.-- angegeben. Ihr ist folglich ein Fehler in ihrer Preiserklärung unterlaufen. Dieser Erklärungsirrtum ist aber, wie vorstehend in der Erwägung 3.c erläutert, vorliegend nicht massgeblich und kann von der Vergabebehörde nicht korrigiert werden. Gemäss Art. 24 Abs. 2 SubV dürfen einzig offensichtliche Rechnungsfehler korrigiert werden. Dazu zählt der vorliegend geltend gemachte Fehler in der Preiserklärung nicht. Daran ändert auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die im Vorfeld der öffentlich ausgeschriebenen Submission eingereichte 'Vorofferte' nichts, welche eine ähnliche Angebotssumme wie die Offerte vom 16. Juli 2014 enthalte. Nachdem in der hier zu beurteilenden Ausschreibung verlangt wurde, dass der offerierte Preis detailliert pro Position ausgewiesen wird (vgl. BG-act. 3, Offertunterlagen, Ziff. C.6. Preis/Offerte, S. 19), bleibt für die Argumentation der Beschwerdeführerin kein Raum mehr. Wie die Vergabebehörde richtig ausführt, sind die detailliert pro Position offerierten Preise und nicht die addierte Angebotssumme Gegenstand der Preisvereinbarung und somit verbindlich und unabänderlich. Folglich gilt im Rahmen der Offertbereinigung der detailliert pro Position offerierte Preis als Basis für rechnerische Korrekturen (vgl. dazu auch VGU U 12 40 E.5.b). Zusammenfassend ergibt sich also, dass die im Rahmen der Offertbereinigung auf Grund der einzeln pro Position ausgewiesenen Prei-
- 13 sen erfolgte rechnerische Bereinigung der Offertsumme nicht zu beanstanden ist und dass gemäss Art. 24 Abs. 2 SubV die Korrektur des unter Position 1.2 offerierten Preises unzulässig wäre, da dieser Fehler nicht eine fehlerhafte arithmetische Operation, sondern einen Fehler in der Preiserklärung betrifft. 5. a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweisen sich der angefochtene Vergabeentscheid als rechtmässig und die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Angesichts der Höhe der Offertsumme und dem Umstand, dass das Verfahren keinen besonders grossen Aufwand verursacht hat, wird die Staatsgebühr auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Der Vergabebehörde wird als Gemeinde gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-zusammen Fr. 5'314.--
- 14 gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]