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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.10.2014 U 2014 51

28. Oktober 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,001 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

SVG (Führerausweis)

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 51 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 28. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Fenninger, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend SVG (Führerausweis)

- 2 - 1. Am 9. August 2013 um 22:36 Uhr fuhr A._____ mit seinem Porsche Turbo 911 auf der A13 in Richtung Bellinzona im San Bernardino-Tunnel trotz signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 165 km/h resp. nach Abzug einer Toleranz von 7 km/h mit 158 km/h. 2. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung kam wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln zur Anzeige und schliesslich zur Anklage. Nachdem sich A._____ mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft einverstanden erklärt hatte, wurden er und sein Rechtsvertreter von der Hauptverhandlung von einem Bezirksgericht vom 16. September 2014 dispensiert. Mit Urteil gleichen Datums wurde er für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollzogen mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2‘000.-- bestraft. Zudem wurden ihm die (reduzierten) Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4‘795.-auferlegt. Dieses Urteil wurde nach der mündlichen Eröffnung noch am 16. September 2014 mitgeteilt und erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. 3. Bereits am 10. Januar 2014 aberkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A._____ mit sofortiger Wirkung vorsorglich und auf unbestimmte Zeit das Recht, mit ausländischen und internationalen Führerausweisen in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu lenken. Zudem wurde er dazu verpflichtet, sich zwecks Abklärung seiner Fahreignung verkehrspsychologisch untersuchen zu lassen. Nach erfolglosen Zustellversuchen der Deutschen Post wurde das Einschreiben vom 10. Januar 2014 am 14. Februar 2014 mit dem Vermerk „nicht abverlangt“ ungeöffnet an das Strassenverkehrsamt retourniert, worauf das Amt A._____ am 19. Februar 2014 mit normaler Post über den Eingang der nicht abgeholten Verfü-

- 3 gung und die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen (Zustellfiktion) informierte. 4. Mit Schreiben vom 4. März 2014 erhob A._____ gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 10. Januar 2014 Verwaltungsbeschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) und machte geltend, dass er nicht der Fahrer des vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung betroffenen Fahrzeugs gewesen sei. Mit Verfügung vom 25. Juni, mitgeteilt am 27. Juni 2014, trat dieses – nach Einholung einer Stellungnahme des Strassenverkehrsamtes – auf die Beschwerde zufolge Verspätung indes nicht ein. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung, da er nicht Fahrer des fraglichen Fahrzeugs gewesen sei. Zudem sei zu keinem Zeitpunkt eine Verspätung eingetreten. 6. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten oder diese eventualiter abzuweisen sei. Die nur rudimentär begründete Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers genüge der Begründungs- resp. Substantiierungspflicht nicht. Sollte dennoch auf sie eingetreten werden, sei sie unter Verweis auf die angefochtene Verfügung abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Departementsverfügung vom 25. Juni 2014. Solche Entscheide kantonaler Departemente, die weder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig noch bei einer anderen Instanz anfechtbar sind, können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; 370.100]). Das angerufene Gericht erweist sich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach als zuständig. Der Beschwerdeführer als materieller und formeller Adressat der angefochtenen Verfügung ist von dieser ausserdem berührt und hat ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 VRG). Die Beschwerde wurde zudem innert der Beschwerdefrist erhoben, welche der Beschwerdegegner angesichts der Tatsache, dass eine vorsorgliche Massnahme Streitgegenstand ist, in der Rechtsmittelbelehrung zu Recht auf zehn Tage angesetzt hatte (vgl. Art. 52 Abs. 2 VRG sowie Urteil des Verwaltungsgerichts U 12 11 vom 3. Juli 2012 E.3). b) Umstritten ist indes die Formgültigkeit der Beschwerde. So bringt der Beschwerdegegner vor, dass auf die vorliegende Beschwerde deshalb nicht einzutreten sei, weil sie der in Art. 38 Abs. 1 VRG statuierten Beschwerde- resp. Substantiierungspflicht nicht genüge. Auch wenn die Beschwerde in der Tat sehr rudimentär ist, so gibt der Beschwerdeführer immerhin zwei Gründe an, nämlich dass er nicht gefahren sei und dass zu keiner Zeit eine Verspätung eingetreten sei. Auch wenn Hinweise auf den Sachverhalt gänzlich fehlen, so geht aus den vorgebrachten Gründen hinreichend hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Ausserdem ist das Rechtsbegehren, nämlich die Aufhebung der

- 5 angefochtenen Verfügung, klar erkennbar. Überdies ist festzuhalten, dass ein Nichteintreten auf eine ungenügend begründete Eingabe erst möglich ist, wenn das Gericht eine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt und die säumige Partei diese ungenutzt verstreichen lassen hat (Art. 38 Abs. 3 VRG). Zur Ansetzung einer derartigen Nachbesserungsfrist bestand im vorliegenden Fall wie soeben dargelegt indes kein Anlass. 2. a) Damit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten und im Folgen zu prüfen, ob der Beschwerdegegner auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 10. Januar 2014 zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei ist insbesondere zu klären, ob dessen Beschwerde vom 4. März 2014 rechtzeitig erhoben worden war. b) Gemäss Art. 28 Abs. 1 sowie Art. 32 Abs. 2 VRG können Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung betreffend vorsorgliche Massnahmen innert zehn Tagen mittels Verwaltungsbeschwerde an das vorgesetzte Departement weitergezogen werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, endet sie gemäss Abs. 2 am nächstfolgenden Werktag. Eine postalische Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Werden behördliche Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt die Zustellung im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abholung auf der Post (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 577). Sofern ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, gilt eine Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in wel-

- 6 chem sie tatsächlich auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der postüblichen Abholfrist von sieben Tagen, so gilt sie als am letzten Tag dieser Frist zustellt (sog. Zustellfiktion, vgl. BGE 127 I 31 E.2a/aa; 123 II 492 E.1; 119 V 89 E.4b; 115 Ia 12 E.3a). Der Eintritt dieser Zustellfiktion kann namentlich nicht durch Zurückbehaltungsaufträge oder andere Abmachungen mit der Post hinausgeschoben werden (vgl. BGE 123 III 492 E.1 und zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts R 08 89 vom 15. Dezember 2008 E.2b). Im Interesse des Empfängers ist die Annahme einer fiktiven Zustellung indes zur zulässig, wenn dieser aufgrund der Umstände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen Entscheid zu erwarten hatte (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 577 mit Verweis auf BGE 134 V 49 E.4). c) Die Verfügung betreffend vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises des Strassenverkehrsamtes vom 10. Januar 2014 wurde gleichentags mitgeteilt resp. der Post als Einschreiben aufgegeben. Am 15. Januar 2014 erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch an den Beschwerdeführer durch die Deutsche Post (vgl. Sendungsverfolgung in der beschwerdegegnerischen Beilage [Bf-act.] I/3), bevor der ungeöffnete Briefumschlag am 14. Februar 2014 mit dem Vermerk „nicht abverlangt“ retourniert wurde. Bei eingeschriebenen Sendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet folglich insofern eine Umkehr der Beweislast statt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E.1.3 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer nicht geltend, keine Abholungseinladung erhalten zu haben. Dass am 15. Januar 2014 ein Zustellversuch durch die Deut-

- 7 sche Post stattgefunden hat, wird nicht nur durch die Sendungsverfolgung, sondern auch durch das auf dem Briefumschlag aufgedruckte Benachrichtigungslabel der Deutschen Post bestätigt (vgl. Bg-act. I/3 und 4). Mangels Beweis des Gegenteils ist folglich davon auszugehen, dass zufolge Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Abholungseinladung in dessen Briefkasten geworfen wurde. Des Weiteren tritt die Zustellfiktion wie dargelegt nur ein, wenn der Beschwerdeführer eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten hatte. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Empfänger Verfahrenspartei ist und demzufolge nach Treu und Glauben behördliche Mitteilungen erwarten muss (vgl. BGE 130 III 396 E.1.2.3). Anlässlich eines Telefonats vom 10. September 2013 zwischen der Polizeiinspektion X._____ und der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren über einen Vorladungstermin zur Betroffenenanhörung diskutiert. Zudem hatte sich in der Zwischenzeit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als solcher zu erkennen gegeben und Akteneinsicht beantragt (vgl. Aktenvermerk vom 29. September 2013 in Bg-act. I/1). Damit ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer schon im September 2013 bekannt war, dass er sich bezüglich des Vorfalls vom 9. August 2013 in einem laufenden Verfahren mit den Schweizer Behörden befindet. Gemäss Treu und Glauben musste er deshalb im Januar 2014 damit rechnen, diesbezüglich eine behördliche Mitteilung zu erhalten. d) Damit sind die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt, weshalb die Verfügung sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch vom 15. Januar 2014, mithin am 22. Januar 2014 als zugestellt gilt. Die zehntätige Beschwerdefrist, welche am darauffolgenden Tag zu laufen begann, endete damit am 1. Februar resp. – da es sich bei diesem Tag

- 8 um einen Samstag handelt – am 3. Februar 2014 (Art. 7 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes wurde jedoch erst mit Poststempel vom 4. März 2014 und damit offensichtlich verspätet aufgegeben (vgl. Bg-act. II/1). e) Wie aus seiner Beschwerde vom 4. März 2014 an den Beschwerdegegner hervorgeht, erachtete der Beschwerdeführer offenbar das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 19. Februar 2014 als fristauslösend. Bei diesem Schreiben handelt es sich indes um ein reines Informationsschreiben des Strassenverkehrsamtes, in welchem unter Nachreichung der Verfügung vom 10. Januar 2014 dargelegt wurde, dass die eingeschriebene Sendung nicht habe zugestellt werden können. In diesem Schreiben vom 19. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer gar explizit darauf hingewiesen, dass der Fristenlauf mit der Nachreichung der Verfügung weder unterbrochen werde noch von neuem beginne (vgl. Bg-act. I/5). Da der Beschwerdeführer zudem kein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 10 VRG stellt und auch keine Wiederherstellungsgründe ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde vom 4. März 2014 an den Beschwerdegegner als verspätet, weshalb dieser darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Damit erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 25. Juni 2014 als rechtmässig, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. 3. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch dann nicht durchgedrungen wäre, wenn der Beschwerdegegner auf seine Beschwerde eingetreten wäre. Dass er der Fahrer des fraglichen Fahrzeugs war, ergibt sich nämlich unzweifelhaft aus dem gegen ihn ergangenen Strafurteil vom 16. September 2014, zu welchem er vorgängig sein Einverständnis gegeben hatte. Nur schon aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteils für das Ad-

- 9 ministrativverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E.2.2 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts U 11 18 vom 10. Mai 2011 E.2b) kann der Beschwerdeführer nicht zunächst das Strafurteil (bereits vorgängig) anerkennen und später – ohne zusätzliche Beweise oder Begründungen – behaupten, er sei nicht der fehlbare Fahrzeuglenker gewesen. Zudem lässt auch der Vergleich seines Portraits mit dem Radarbild keinesfalls einen gegenteiligen Schluss zu (vgl. Bg-act. I/1). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Eine Parteientschädigung wird dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zugesprochen, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-zusammen Fr. 738.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2014 51 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.10.2014 U 2014 51 — Swissrulings