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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.11.2015 U 2014 48

17. November 2015·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,417 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Strassenrecht / Kantonsstrasse | Strassenrecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 48 5. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Meisser, Moser Stecher und Racioppi, Aktuarin ad hoc Allemann URTEIL vom 17. November 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Strassenrecht / Kantonsstrasse

- 2 - 1. Die C._____-strasse ist Teil der Ost-/Westachse des schweizerischen Hauptstrassennetzes. Als Durchgangsstrasse dient sie unter anderem der Erschliessung der D._____. Bei der Gemeinde O.1._____ entspricht sie den heutigen Anforderungen nicht mehr. So ist der Innerortsbereich stellenweise sehr eng und unübersichtlich, dass ein Kreuzen von Postautos oder Lastwagen mit Personenwagen nur erschwert möglich ist. In einem schlechten Zustand sind die E.____-brücke und die Unterführung "Haus F._____". Schliesslich kommt hinzu, dass die Einfahrt in die C._____strasse beim Anschluss O.2._____ in Richtung O.3._____ heute nur unter Benutzung der Gegenfahrbahn möglich ist. 2. Die geplante Strassenkorrektion sieht daher in der Gemeinde zwischen Kilometer 18.50 und Kilometer 18.70 eine leicht angepasste Linienführung, eine Verbreiterung der Strasse sowie ein talseitiger Gehweg von der dortigen Postautohaltestelle bis hin zum Projektende vor. Die E._____-brücke und die Unterführung "Haus F._____" werden ersetzt und der Anschluss O.2._____ neu gestaltet. Dessen neue Geometrie soll insbesondere für die Verkehrsteilnehmenden in Richtung O.3._____ eine deutliche Verbesserung bringen. Der Umbau des Anschlusses O.2._____ bedingt eine Anpassung der kantonalen Verbindungsstrasse Via G._____ (O.2._____erstrasse) auf einer Strecke von rund 40 m sowie der im Eigentum der Gemeinde stehenden Via H._____ auf einer Strecke von rund 50 m. 3. Das Strassenprojekt lag vom 18. März bis zum 18. April 2013 in der Gemeinde öffentlich zur Einsicht auf. Gleichzeitig wurde das Projekt am 14. März 2013 im Kantonsamtsblatt Graubünden publiziert und durch die Gemeinde im "fegl ufficial D._____", auf der eigenen Homepage und im kommunalen Anschlagkasten bekannt gegeben. Weiter wurden die Unterlagen des Projekts den kantonalen Amtsstellen und interessierten Kreisen zur Stellungnahme zugestellt. Innert Frist gingen zahlreiche Vernehmlas-

- 3 sungen und Einsprachen ein, darunter zwei von A._____ und B._____ vom 16. bzw. 18. April 2014. 4. Mit Entscheid vom 20. Mai 2014, mitgeteilt am 3. Juni 2014, hiess die Regierung des Kantons Graubünden das Auflageprojekt für die Korrektion der C._____-strasse, O.1._____ innerorts, Kilometer 18.50 bis Kilometer 18.70 unter Auflagen und spezialrechtlichen Bewilligungen gut. Gleichzeitig hiess die Regierung die Einwendungen in der früheren Einsprache von A._____ und B._____ vom 16. April 2014 hinsichtlich Lärmschutz und Einfriedung des Vorgartens gut, trat auf die beantragten Verkehrsberuhigungsmassnahmen nicht ein und überwies die Einsprache hinsichtlich der geforderten Entschädigung für Erträge, Umtriebe und Landabtretung sowie der geforderten Gartenumgestaltung an das Tiefbauamt Graubünden, Sektion Landerwerb. Die übrigen Einwände wurden abgewiesen. Die Einsprache vom 18. April 2014 wurde hinsichtlich Entschädigung für die mit dem Projekt einhergehende Landabtretung an das Tiefbauamt, Sektion Landerwerb, überwiesen; nicht eingetreten wurde auf die Vorbringen bez. Richtplan und Gestaltungsplan; die übrigen Anträge wurden abgewiesen. 5. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Regierungsbeschlusses und die Verweigerung der Genehmigung des Auflageprojekts für die Korrektion der C._____-strasse, O.1._____ innerorts, Kilometer 18.50 bis Kilometer 18.70, dargestellt in den Plänen Nr. 19.4670.001 bis und mit 19.4670.010, soweit davon die Parzellen Nr. 841 und 150 der Beschwerdeführer betroffen seien. Die Korrektion der C._____-strasse sei innerorts so zu redimensionieren, dass die Parzelle Nr. 841 inklusive Vorgarten sowie die Parzelle Nr. 150 durch das Projekt nicht tangiert würden und der historische Strassenverlauf gewahrt werde. Die Beschwerdeführer beantragten im Weiteren die Durchführung eines

- 4 - Augenscheins. Die Rechtsbegehren wurden im Wesentlichen damit begründet, dass das Strassenprojekt hinsichtlich der geplanten Beanspruchung der Parzellen Nr. 841 und 150 zu Unrecht genehmigt worden sei. Die Regierung habe die sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen unvollständig und rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Projekts abgewogen. Weil es ohne Weiteres möglich wäre, ein Projekt auszuarbeiten, welches die Parzellen Nr. 841 und 150 mehr schonen würde, seien die Eingriffe insbesondere hinsichtlich der Zufahrt von der Via G._____ auf den Vorplatz unverhältnismässig. 6. Die Regierung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12./14. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. Das umstrittene Strassenprojekt erfülle sämtliche Voraussetzungen für die geplante Enteignung der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Parzellen. Die Beschränkung der durch die Eigentumsgarantie geschützten Rechte halte vor der Eigentumsgarantie stand und sei verfassungskonform. Auch sei eine angemessene Rücksichtnahme der Interessen am Erhalt des bisherigen Zustandes erfolgt. Was das in der Beschwerde angesprochene Projekt "Umfahrung O.1._____" betreffe, so habe die Regierung das Kantonale Tiefbauamt lediglich beauftragt, eine Machbarkeitsstudie vorzunehmen; ein im laufenden Strassenbauprogramm aufgenommenes Projekt liege nicht vor; ein allfälliger Baubeginn liege somit in weiter Ferne. 7. In der Replik vom 5. September 2014 vertieften die Beschwerdeführer ihren Standpunkt und beantragten die Einholung einer schriftlichen Auskunft der Denkmalpflege Graubünden sowie des ASTRA zur Situation vor der Liegenschaft Nr. 48 der Beschwerdeführer. Am 8. September 2014 reichten die Beschwerdeführer Ausschnitte aus historischen Karten ein, woraus sich der historische Verlauf der Via G._____ und das Vorhandensein von Substanz auf der ganzen Länge ergebe, insbesondere von der

- 5 - Brücke zum Engnis zwischen den Häusern 48 und 49 und weiter bis zur Kirche. 8. Am 29. Oktober 2014 reichte die Regierung ihre Duplik ein, in welcher sie auf die Argumentation in der Replik antwortete und ihren eigenen Standpunkt vertiefte. 9. Am 16. November 2015 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten im Bereich der im Auflageprojekt vorgesehenen Linienführung die Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist der Projektgenehmigungsbeschluss vom 20. Mai/3. Juni 2014 (RB Nr. 542), mit welchem die Regierung des Kantons Graubünden das Auflageprojekt für die Strassenkorrektion der C._____-strasse, O.1._____ innerorts, Kilometer 18.50 bis Kilometer 18.70, mit Auflagen und spezialgesetzlichen Bewilligungen genehmigt und gleichzeitig die dagegen von den Beschwerdeführern eingereichte Einsprachen teilweise guthiess, soweit darauf einzutreten sei. b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons

- 6 - Graubünden Beschwerde gegen Entscheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids besonders berührt und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgereicht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. c) Bezüglich der beantragten schriftlichen Auskunft der Denkmalpflege Graubünden und des Bundesamtes für Strasse (ASTRA) ist festzuhalten, dass sich beide bereits im Einspracheverfahren geäussert haben. Die einzigen neuen Elemente im vorliegenden Verfahren sind die historischen Kartenausschnitte, welche historische Bausubstanz insbesondere von der Brücke zum Engnis zwischen den Häusern 48 und 49 und weiter bis zur Kirche aufzeigen. Was von der Strassenkorrektion aus gesehen nach dem Engnis ist, in diesem Verfahren nicht von Bedeutung. Relevant sind lediglich der Verlauf und die Substanz vor dem Engnis. Dazu haben die beiden Amtsstellen bereits ausführlich Stellung bezogen. Das ASTRA hat dabei ausdrücklich auf die "Inventarkarte des Bundesinventars" verwiesen, welches diese ersten 30 m der Via G._____ als Teil mit vorhandener Substanz bezeichne. Das ASTRA erwog dann aber was folgt: "Sowohl die Geländekarte als auch die Situation vor Ort weisen für den betroffenen Abschnitt jedoch keine vorhandene besondere Wegsubstanz mehr nach. Die Klassierung "historischer Verlauf mit Substanz" des Bundesinventars rührt von der noch ansatzweise ablesbaren ehemaligen Linienführung zwischen I._____-strasse und den beiden Gebäuden beim Gasthaus Post her. Ein weiteres Substanzelement findet sich in Form eines Mauerstücks östlich des Gebäudes Nr. 48". Das ASTRA kommt letztlich zum Schluss, dass die ehemalige Linienführung der C._____-strasse durch die sukzessive Aufweitung der Ver-

- 7 zweigung Kantonsstrasse/Via G._____ im Laufe der Zeit bereits überprägt und nur noch schwach ablesbar sei; zudem würden erhaltenswerte bauliche Substanzelemente fehlen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was die beantragte schriftliche Auskunft noch für zusätzliche Erkenntnisse bringen könnte. 2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist nicht die geplante Korrektion der C._____-strasse als Ganzes, sondern nur insoweit, als durch die Anpassung der Via G._____ die Parzellen Nr. 841 und 150 betroffen sind. Die Beschwerdeführer beantragen, das Projekt so zu redimensionieren, dass die Parzelle Nr. 841 inklusive Vorgarten sowie die Parzelle Nr. 150 durch das Projekt nicht tangiert werden und der historische Strassenverlauf gewahrt wird. Die Beschwerdeführer rügen, dass sich die Regierung durch die Inanspruchnahme von 118 m2 Land, welches in ihrem Eigentum steht, rechtswidrig verhält und neben Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) auch die Art. 15 und 43 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) verletzte. 3. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StrG sind Kantonsstrassen nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik und unter Beachtung der zu erwartenden Nutzung, mit guter Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, möglichst umweltschonend sowie wirtschaftlich zu projektieren und zu bauen. Nach Art. 43 Abs. 2 StrG ist bei der Projektierung sowie beim Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen namentlich für die Erschliessung auf die Interessen der anstossenden Grundstücke angemessen Rücksicht zu nehmen. Sowohl der geltend gemachte Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV als auch die Anwendung von Art. 15 und 43 StrG erfordern eine Interessenabwägung. Es erscheint deshalb gerechtfertigt – anstelle einer separaten Abwägung – Art. 15 und

- 8 - 43 StrG in die Güterabwägung betreffend Eigentumsgarantie miteinzubeziehen. 4. Ein staatlicher Eingriff, der zur Beschränkung von durch die Eigentumsgarantie oder durch eine andere gesetzliche Bestimmung geschützte Rechte führt, ist mit der Bestandesgarantie vereinbar, wenn die unter Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV formulierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erforderlich sind eine genügende gesetzliche Grundlage, ein überwiegendes öffentliches Interesse sowie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Das Vorhandensein einer genügenden gesetzlichen Grundlage ist vorliegend unbestritten. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Einschränkung der Bestandesgarantie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist. 5. a) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Regierung habe sich im angefochtenen Entscheid einzig am öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit orientiert, nicht aber die gewichtigen Interessen am Heimat- und Ortsbildschutz berücksichtigt. Im Übrigen bestehe kein öffentliches Interesse an der Verbreiterung der Via G._____ im Bereich der 100 m2 der Parzelle Nr. 841. Die Regierung macht hauptsächlich das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit geltend, welches eine Verbesserung des Anschlusses der Via G._____ an die Kantonsstrasse gebiete. Das öffentliche Interesse an der Notwendigkeit eines neuen Anschlusses werde von den Beschwerdeführern auch nicht in Frage gestellt, sondern einzig die Eignung der konkret gewählten Massnahme. Mit den öffentlichen Interessen in Bezug auf den Heimat- und Ortsbildschutz habe sich die Regierung im angefochtenen Entscheid bereits eingehend befasst. b) Unter den Prüfpunkt "Öffentliches Interesse" fallen insbesondere polizeiliche und planerische Interessen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-

- 9 nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 544 ff.). Zum einen besteht ein öffentliches Interesse an der Verbesserung der Verkehrssicherheit. Der heutige Anschluss weist in Bezug auf die Verkehrssicherheit Defizite auf, was auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Zum anderen fallen auch planerische Interessen ins Gewicht, sodass insgesamt gesagt werden kann, dass die geplanten staatlichen Eingriffe gegenüber den Beschwerdeführern grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen. Wenn die Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der Verbreiterung der Via G._____ verneinen, stellen sie eher die Verhältnismässigkeit der gewählten Massnahme in Frage. Auch die Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern ebenfalls geltend gemachten weiteren öffentlichen Interessen des Heimat- und Ortsbildschutzes sind unter dem Prüfpunkt "Verhältnismässigkeit" zu berücksichtigen, und zwar dort unter dem Aspekt der Erforderlichkeit, allenfalls auch unter dem Aspekt der Eignung. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das vorliegend strittige Projekt "Strassenkorrektion O.1._____ innerorts" verhältnismässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung die drei Elemente Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Diese müssen kumulativ gegeben sein. 7. a) Die Beschwerdeführer stellen die Eignung der geplanten Strassenkorrektion im Bereich der Einmündung der Via G._____ in die Kantonsstrasse insofern in Frage, als durch den Landerwerb gar keine verbesserte Übersicht auf der Via G._____ geschaffen werde; vielmehr entstehe vor den Häusern Nr. 48 und 49 eine Doppelkurve, welche den Verkehrsteilnehmern die heute vorhandene Sicht beim Nadelöhr nehme. Die Regierung hält dem entgegen, dass die neue Geometrie des Anschlusses die Übersicht für den von der Via G._____ in die Hauptstrasse einmündenden Verkehr verbessere, insbesondere für Verkehrsteilneh-

- 10 mer, welche in Richtung O.3._____ fahren würden. Diese müssten für das Einbiegen künftig nicht mehr die Gegenfahrbahn in Anspruch nehmen. Was die Doppelkurve betreffe, führe dies bei den beiden Häusern lediglich zu einer geringfügigen Reduktion der Sichtweite. Es führe aber nicht zu einer Verringerung der Verkehrssicherheit, da die neue Strassengeometrie auch den Verkehrsfluss verlangsame. Demgegenüber verleite die heutige Verkehrslage die Kurve zu schneiden und fast ungebremst auf den Engpass zu fahren. b) Beim Kriterium der Eignung ist danach zu fragen, ob eine konkrete Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels tauglich ist. Ungeeignet erscheint eine Massnahme erst dann, wenn diese am Ziel geradezu vorbeischiesst bzw. sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz.1778). Mit der Frage nach der Eignung einer Massnahme soll lediglich sichergestellt werden, dass eine zweckkonforme Wirkung erzielt wird, mithin die Massnahme nicht gänzlich wirkungslos oder im Ergebnis gar kontraproduktiv ist. Praxisgemäss genügt dabei eine Teileignung (vgl. MÜLLER, Verhältnismässigkeit − Gedanken zu einem Zauberwürfel, Bern 2013, S. 29). c) Die Umgestaltung des Anschlusses der Via G._____ an die Kantonsstrasse ist zweifellos geeignet, das angestrebte Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit zu erreichen. So liegt es auf der Hand, dass ein rechtwinkliger Anschluss mit vollständiger Sicht auf beide Strassenrichtungen bezüglich Übersicht und damit auch bezüglich Sicherheit der heutigen spitzwinkligen Einfahrt deutlich überlegen ist. In etwas abgeschwächter Form gilt dasselbe für die Doppelkurve vor dem Engnis der Häuser Nr. 48 und 49: Auch hier wird – entsprechend den Ausführungen der Regierung – keine Verschlechterung der Verkehrssicherheit verursacht; vielmehr werden als Folge der Verlangsamung des Verkehrsflus-

- 11 ses die Verkehrsteilnehmer zu grösserer Aufmerksamkeit gezwungen. Gefährliche Fahrmanöver unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn zwecks besserer Sicht durch das Engnis werden damit unterbunden. Folglich ist die Eignung der geplanten Massnahme in Bezug auf die Einmündung der Via G._____ in die Kantonsstrasse gegeben. 8. a) Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Projekt der Umgestaltung der Einmündung von der Via G._____ in die C._____-strasse gar nicht erforderlich sei. Es sei keine Unfallhäufigkeit festgestellt worden. Ausserdem sei der Verkehr auf der Via G._____ nicht derart stark, dass die geplante Trompetenartige Einmündung erforderlich wäre. Die meisten Verkehrsteilnehmer welche von O.2._____ in Richtung O.3._____ und umgekehrt fahren, würden ohnehin die Via da O.3._____ befahren und nicht die Via G._____. Der Ausbau der Strasse führe sogar zu Mehrverkehr. Ausserdem habe sich die Regierung gemäss Pressemitteilung grundsätzlich bereit erklärt, für die Umfahrung der Gemeinde ein Auflageprojekt auszuarbeiten, welches eventuell in das Strassenbauprogramm 2017- 2020 aufgenommen werden könnte; damit wäre dann der geplante Eingriff an der Via G._____ nicht mehr erforderlich. Im Übrigen könne die Verkehrssicherheit auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden, z.B. mit Geschwindigkeits-Signaltafeln, Ampeln oder Blechpolizisten. Wenn die Brücke in die Gestaltung des Anschlusses einbezogen würde, könnte die geplante Doppelkurve entfallen. Die Regierung habe diese mildere Massnahme gar nicht in Betracht gezogen. Die Regierung hält den Vorwürfen der Beschwerdeführer entgegen, dass die angestrebte Verbesserung der Verkehrssicherheit nur durch die Vergrösserung des Kurvenradius der Via G._____ bei der Einmündung in die Kantonsstrasse zu Lasten der Parzelle Nr. 841 erreicht werden könne. Eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (heute: 50 km/h) sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bzw. der gesetzlichen Anforderungen nicht möglich, zumal eine technische Lösung machbar sei. Die Si-

- 12 cherheitsdefizite des Anschlusses würden zudem dadurch nicht behoben. Dasselbe gelte für die stärkere Überwachung des Verkehrs mittels Radar- Anlagen. Ein Lichtsignal komme nicht in Frage, weil damit der Verkehrsfluss auf der stark befahrenen Hauptstrasse zu stark beeinträchtigt würde und es auf dem ganzen Kantonsgebiet keine mit Lichtsignal gesteuerte Einmündungen von Nebenstrassen in Hauptstrassen gebe bei derart unterschiedlichem Verkehrsaufkommen. Eine Verbreiterung der E._____brücke würde für die in Richtung O.3._____ einbiegenden Fahrzeuge keinerlei Nutzen bringen; vielmehr müsste eine Verschiebung bzw. eine Verbreiterung der Hauptstrasse auf mehreren Metern entlang der Parzelle. Nr. 69, 825, 820 und 819 erfolgen, was zu einer Beeinträchtigung der Unterführung, von Gebäuden, Parkplätzen und der Postautohaltestelle führen würde. In Bezug auf die fehlende Unfallhäufigkeit und der befürchteten Verkehrszunahme verweist die Regierung auf den angefochtenen Entscheid. Dort wird festgehalten, dass aus einer geringen Unfallhäufigkeit (zwei Unfälle in fünf Jahren) nicht darauf geschlossen werden könne, es handle sich nicht um eine Gefahrenstelle. Die Tatsache alleine, dass die Einfahrt von der Via G._____ auf die Kantonsstrasse in Richtung O.3._____ nur unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich sei, belege deren Gefährlichkeit. Zudem habe sich einer der beiden erfassten Unfälle zwischen den Liegenschaften Nr. 48 und Nr. 49 ereignet, mithin in einem Bereich, welcher durch die Neugestaltung des Anschlusses mitbetroffen sei. Mit Mehrverkehr nach Umgestaltung des Anschlusses sei deshalb nicht zu rechnen, weil keine neuen Gebiete erschlossen würden. In Bezug auf eine mögliche Umfahrung der Gemeinde präzisiert die Regierung, dass derzeit deren Machbarkeit im Rahmen einer Studie geprüft werde; je nach Ausgang dieser Studie werde die Regierung das Tiefbauamt beauftragen, ein Auflageprojekt auszuarbeiten, allerdings frühestens im Rahmen des bis zum Jahr 2020 geltenden Strassenbauprogrammes. Bis zu einer allfälligen Eröffnung einer Umfahrungsstrecke dürften damit noch viele Jahre vergehen.

- 13 b) Die Erforderlichkeit einer Massnahme ist gegeben, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten aber milderen Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso herbeigeführt werden könnte. Die Massnahme darf folglich in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1793). c) Die von den Beschwerdeführern aufgeführten milderen Massnahmen, wie Geschwindigkeitsreduktion, Aufstellen von Radar-Anlagen oder Lichtsignal, kommen vorliegend nicht in Frage. Das eigentliche Problem – die notwendige Beanspruchung der Gegenfahrbahn und die schlechten Sichtverhältnisse infolge ungenügender Geometrie – würde durch eine Geschwindigkeitsreduktion oder die Radar-Anlagen nicht behoben. Auch das Lichtsignal würde aufgrund des unterschiedlich starken Verkehrsflusses zu nicht gerechtfertigten Nachteilen (vermehrte Wartezeiten) im Verkehrsfluss auf der Kantonsstrasse führen. Anlässlich des Augenscheins vom 16. November 2015 hat sich zudem gezeigt, dass die E._____brücke nicht ohne Weiteres, wie von den Beschwerdeführer vorgebracht, weiter hangaufwärts gebaut werden kann: Aufgrund des Gefälles müsste nämlich das Strassenniveau entsprechend angehoben werden, damit das Brückenprofil nicht verkleinert würde. Eine Verkleinerung würde nämlich, wie sich am Augenschein zeigte, die bereits heute eher knappe Hochwassersicherheit der Brücke zusätzlich einschränken und ist deshalb zu vermeiden. Im Übrigen müsste man dadurch die C._____-strasse in diesem Bereich neu verlegen, was einerseits zu Mehrkosten und andererseits zu Enteignungen bei anderen Eigentümern führen würde. Zudem würde mit der beantragten Verlegung der Platz fehlen für die Postautohaltestelle westlich der Brücke. Die Verschiebung der E._____-brücke stellt daher keineswegs eine mildere Massnahme dar. Eine weitere Massnahme, die weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch von der Beschwerdegegnerin geprüft wurde, ist ein Rechtsabbiegeverbot aus der Via G._____ in Richtung O.3._____. Aufgrund der

- 14 - Gegebenheiten kommt das Gericht aber zum Schluss, dass ein solches Verbot nicht geeignet wäre um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Um in Richtung O.3._____ zu gelangen, müsste man über die Gemeindestrasse nordöstlich der Kirche in die Hauptstrasse einbiegen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung der Hauptstrasse bei dieser Einfahrt beträgt 80 km/h, was der Verkehrssicherheit nicht förderlich ist. Die Strasse ist überdies schmal und für LKW nicht geeignet. Würde man bei der Via G._____ ein Rechtsabbiegeverbot vorsehen, wäre eine Verbreiterung dieser Strasse wohl unumgänglich, was wiederum mit Enteignungen verbunden wäre. Ausserdem befindet sich die Strasse im Eigentum der Gemeinde, sodass der Kanton die Strasse vorgängig auch noch erwerben müsste. Hinzu kommt, dass der Zugang zu dieser Strasse schon im Dorf für Fahrzeuge, welche aus Richtung O.2._____ herkommen, bereits für normale Personenwagen aufgrund des engen Kurvenradius beim Einbiegen in die erwähnte Gemeindestrasse ein Problem darstellt. Grössere Fahrzeuge könnten das Abbiegemanöver nicht bewältigen und eine Verbreiterung der Strassenkreuzung wäre aufgrund der vorhandenen historischen Bauten ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein solches Rechtsabbiegeverbot aus der Via G._____ nicht eine geeignetere Massnahme zu sein. Nicht nachvollziehbar ist zudem das Argument der Beschwerdeführer, dass die Neugestaltung des Anschlusses zu Mehrverkehr führen würde. Umgekehrt gilt es zu berücksichtigen, dass bei der absehbaren Sperrung oder Teilsperrung der Via da O.3._____, welche sich – wovon das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Augenschein selber überzeugt hat – in einem sanierungsbedürftigen Zustand befindet, für eine gewisse Zeit zu einem nicht unerheblichen Mehrverkehr über die Via G._____ führen wird, mit zahlreichen zusätzlichen Fahrten in Richtung O.3._____; die Neugestaltung der umstrittenen Einmündung wird somit auch für diese Phase zur Verkehrssicherheit beitragen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass vorliegend keine gleichermassen ge-

- 15 eignete aber mildere Massnahme zur Erhöhung der Verssicherheit führt. Die Erforderlichkeit ist daher zu bejahen. 9. a) Betreffend Zumutbarkeit machen die Beschwerdeführer geltend, dass die an der Via G._____ geplante Strassenkorrektion das historische Ortsbild – also ein öffentliches Interesse – beeinträchtige. Gerügt wird, dass die Vorinstanz keine gesamthafte Würdigung, wie sie Art. 15 StrG vorschreibe, vorgenommen habe. Ebenso wenig sei das private Interesse der Beschwerdeführer am uneingeschränkten Erhalt ihres Eigentums berücksichtigt worden, namentlich in Bezug auf den heute für sich und die Mietwohnung zur Verfügung stehenden Vorplatz mit der Einfahrt. Eine gesamthafte Güterabwägung hätte dazu führen müssen, dass die öffentlichen Interessen an den historischen Verkehrswegen, am Orts- und Heimatschutz sowie das private Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt auch des Vorplatzes bzw. des Vorgartens auf Parzelle Nr. 841 weit höher zu gewichten seien als das öffentliche Interesse an der angestrebten verbesserten Übersicht der Verbindungsstrasse. In Bezug auf den Vorplatz rügen die Beschwerdeführer noch, dass in E.8.6.2 des angefochtenen Entscheides vom 20. Mai/3. Juni 2014 lediglich das Nichtvorliegen einer Bewilligung für die Abstellfläche festgestellt wurde, woraus dann der Schluss gezogen wurde, es seien somit gar keine Rechte des Beschwerdeführer betroffen. Die Regierung ist der Ansicht, dass sie sämtliche in den Einspracheschriften geltend gemachten Interessen umfassend gewürdigt habe. Wenn diese Interessen je einzeln betrachtet im Vergleich zum öffentlichen Interesse an einer verkehrssicheren Strasse untergeordnet seien, führe das in einer Gesamtwürdigung nicht zu einem anderen Ergebnis. Der angestrebte Zweck stehe immer noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen, die den Privaten auferlegt würden. Ein öffentliches Interesse am historischen Verkehrsweg sei äusserst gering und werde von den Beschwerdeführern auch nicht näher begründet. Die Regierung könne sich

- 16 für diese Einschätzung auf die Aussage des zuständigen Fachverantwortlichen Historische Verkehrswege des ASTRA berufen, welcher festhielt, dass die ehemalige Linienführung der alten C._____-strasse durch die sukzessive Aufweitung der Verzweigung Kantonsstrasse/Via G._____ bereits überprägt und nur noch ansatzweise ablesbar sei. Auch in Bezug auf das öffentliche Interesse am Orts- und Heimatschutz, welches hier relevant ist aufgrund der Tatsache, dass das Gasthaus zur Post (Haus Nr. 48) aufgeführt ist, sei die Regierung korrekterweise zum Schluss gekommen, dass die geplante Strassenkorrektion weder das erhaltenswerte Gebäude noch seine pfortenartige Wirkung mit der Nachbarliegenschaft beeinträchtige. Nachdem die kantonale Denkmalpflege bezüglich des geplanten Eingriffs am Vorgarten keine Einwände vorbrachte, habe man korrekterweise das Interesse der Beschwerdeführer am vollständigen Erhalt des Vorgartens geringer gewichtet als das öffentliche Interesse an einem verkehrssicheren Einmündungsbereich. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Beeinträchtigung des Vorplatzes bestehe nur während der Bauphase. Die temporäre Beanspruchung von anstossenden Grundstücken sei bei Strassenausbauten i.d.R. unausweichlich; dafür könne im Landerwerbsverfahren eine Entschädigung verlangt werden. Die Grösse des Vorplatzes bleibe nach Abschluss der Bauarbeiten unverändert. Es sei deshalb nur zu prüfen, ob die vorübergehende Beanspruchung des Vorplatzes verhältnismässig sei. Dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten wohlerworbenen Recht an der Nutzung des Vorplatzes als Parkplatz und der Zufahrt dazu stehe Art. 48 Abs. 2 StrG entgegen, wonach eine Anpassung und Beseitigung von unter altem Recht erstellten Anlagen verlangt werden könne, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordere. Die Beschwerdeführer könnten also aus einem lange bestehenden, geduldeten Zustand keinen Rechtsanspruch ableiten. Selbst aber wenn die Eigentumsgarantie angerufen werden dürfte, könnte diese gegebenenfalls eingeschränkt werden. Der Vorplatz der Beschwerdeführer sei nicht bewilligt und angesichts der geringen Übersicht für aus-

- 17 fahrende Fahrzeuge auch nicht ohne weiteres bewilligungsfähig. Das private Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt und der uneingeschränkten Nutzung des Vorplatzes sei klar geringer zu gewichten als das Interesse der Öffentlichkeit an einem verkehrssicheren Anschluss O.2._____. Die vorübergehende Beanspruchung sei auf jeden Fall verhältnismässig. Schliesslich sei auch das von den Beschwerdeführern erwähnte aber nicht näher begründete private Interesse am vollständigen Erhalt des Vorgartens auf Parzelle Nr. 841 umfassend gewürdigt worden. b) Eine Massnahme ist zumutbar, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff wahrt, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie den Privaten zumutbar (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 614 f.). c) Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführer hat die Regierung die Interessenabwägung sorgfältig vorgenommen und auch ausführlich begründet. Der Argumentation der Regierung ist beizupflichten. Die Beschränkung der durch die Eigentumsgarantie geschützten Rechte ist im vorliegenden Fall zumutbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie man bei einer stärkeren Gewichtung aller untersuchten öffentlichen Interessen bei einer Gesamtabwägung zu einer gegenteiligen Gewichtung kommen könnte. Wenn bei sämtlichen geltend gemachten Interessenabwägungen das private Interesse unterliegt, so unterliegt es eben auch in der Gesamtbetrachtung. Vor diesem Hintergrund ist es zwar korrekt, dass die Regierung nicht explizit eine Gesamtbetrachtung vorgenommen hat, doch vermag diese Tatsache am Endergebnis nichts zu ändern.

- 18 - 10. a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein ausreichendes öffentliches Interesse an der Strassenkorrektion O.1._____ innerorts besteht. Im Weiteren ist die Strassenkorrektion geeignet und erforderlich um das angestrebte Ziel zu erreichen. Auch sind die damit einhergehenden Einschränkungen den Beschwerdeführern zumutbar, weshalb der angefochtene Genehmigungsbeschluss zu schützen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist daher abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer. Eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.-- erscheint aufgrund der zahlreichen Vorbringen der Parteien und der Durchführung eines Augenscheins als angemessen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 374.-zusammen Fr. 3'374.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ F._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 19 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. Juli 2016 abgewiesen (1C_71/2016).

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