VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 29 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 21. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____ , Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. B._____ und A._____ führen seit Mai 2011 als Selbständigerwerbende das Unternehmen C._____ in X._____. Am 27. Juni 2012 ersuchten sie die Gemeinde X._____ um öffentliche Unterstützung. Die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Soziale Dienste) errechneten für den Vierpersonenhaushalt einen Fehlbetrag von Fr. 3'279.10 und sprachen mit Leistungsentscheid vom 9. Juli 2012 wirtschaftliche Sozialhilfe ab dem 1. Juli 2012 bis längstens 31. Dezember 2012 zu. In einer ebenfalls vom 9. Juli 2012 datierenden Vereinbarung legten die Sozialen Dienste und A._____ unter anderem fest, dass nach drei Monaten eine steigende Tendenz der Ertragslage feststellbar sein und der Geschäftsgewinn mindestens die Hälfte des Lebensunterhaltes decken müsse. Dieses Ziel wurde nicht erreicht. Dennoch verlängerten die Sozialen Dienste die Unterstützung mit Vereinbarung vom 20. Dezember 2012 um 3 Monate bis am 31. März 2013, weil die Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten durch eine Treuhand AG vom 30. August 2012 recht positiv ausgefallen und weil der Umsatz im Dezember 2012 vielversprechend gewesen war. 2. Mit Schreiben vom 27. März 2013 sprach sich der Regionale Sozialdienst X._____ für eine Verlängerung der wirtschaftlichen Hilfe aus. Das Ehepaar A._____ und B._____ setze sich nach Kräften ein und es bestünden gute Chancen, dass der Umsatz wachse. Am 29. März 2013 beantragten B._____ und A._____ die Verlängerung der öffentlichen Unterstützung. Mit Leistungsentscheid vom 5. April 2013 sprachen die Sozialen Dienste Sozialhilfe bis am 31. März 2014 zu. Die Sozialhilfe wurde an Auflagen gebunden. Zum einen wurden A._____ und B._____ verpflichtet, innert drei Monaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu finden. Und zum anderen wurde die Auflösung des Geschäftsbetriebes angeordnet, falls die Einnahmen die laufenden Betriebsausgaben nicht mehr decken soll-
- 3 ten. Am 18. November 2013 fand ein Gespräch zwischen B._____ und A._____ und den Sozialen Diensten zur Standortbestimmung statt. 3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 forderten die Sozialen Dienste B._____ und A._____ auf, den nicht existenzsichernden Geschäftsbetrieb per 31. März 2014 zu Gunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu liquidieren und jeweils am Ende eines Unterstützungsmonats intensive Stellensuchbemühungen zu belegen. Es wurde eine Kürzung der Sozialhilfe in Aussicht gestellt, falls pro Monat weniger als fünf Bewerbungen pro Person nachgewiesen werden sollten. Das gegen diese Verfügung eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde mit Entscheid vom 27. Januar 2014 abgewiesen. Am 27. Dezember 2013 erhoben A._____ und B._____ Beschwerde an die Gemeinde X._____. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2013 und die Verlängerung der Sozialhilfe um drei Monate. Mit Entscheid vom 4. März 2014 wies die Gemeinde diese Beschwerde ab. Auf den Antrag, den Leistungsumfang der Verfügung vom 5. April 2013 um drei Monate zu verlängern, trat er nicht ein. 4. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 kürzten die Sozialen Dienste die monatliche wirtschaftliche Hilfe um Fr. 211.00 (10 % des Grundbedarfes). Zur Begründung wurde ausgeführt, A._____ habe im Dezember 2013 nur zwei Stellenbewerbungen eingereicht und sei damit seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen. Gegen diese Verfügung erhoben B._____ und A._____ am 5. Februar 2014 Beschwerde an die Gemeinde X._____. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machten hauptsächlich geltend, die angefochtene Verfügung stütze sich auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013, welche noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Entscheid vom 4. März 2014 wies die Gemeinde die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.
- 4 - 5. Gegen diesen Entscheid, sowie gegen den Entscheid der Gemeinde betreffend die Verfügung vom 4. Dezember 2013 erhoben B._____ und A._____ am 10. April 2014 in zwei separaten Eingaben Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügungen vom 4. Dezember 2013 und vom 27. Januar 2014. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Verfügung vom 4. Dezember 2013 sei ihnen nur als Kopie und nicht im Original zugestellt worden und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Vor dem Erlass der Verfügung habe zwar eine Besprechung stattgefunden. Dabei hätten sie aber keine Möglichkeit gehabt, sich einzubringen. Im Hinblick auf die Verfügung vom 27. Januar 2014 machten sie geltend, diese stütze sich auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013, welche noch nicht rechtskräftig gewesen sei. 6. Die Gemeinde X._____ beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2014 die Abweisung der beiden Beschwerden. Sie verwies auf die Begründung der angefochtenen Entscheide und ergänzte, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer stütze sich die Verfügung vom 27. Januar 2014 nicht auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013, sondern auf den Leistungsentscheid vom 5. April 2013 und die gesetzlich statuierten Pflichten der Sozialhilfebezügerinnen und –bezüger. 7. In einem zweiten Schriftenwechsel vertieften die Parteien ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerden sind die beiden Entscheide der Gemeinde X._____ vom 4. März 2014 bezüglich der Verfügungen der Sozialen Dienste vom 4. Dezember 2013 und vom 27. Januar 2014. Die zwei angefochtenen Entscheide stehen in einem engen Sachzusammenhang und die Parteien sind in beiden Fällen identisch. Im Interesse einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung rechtfertigt es sich deshalb, über die beiden Beschwerden in einem Urteil zu befinden (Art. 6 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 2. Beschwerdegegenstand ist einerseits die Frage, ob die Verfügung vom 4. Dezember 2013 in rechtsgenüglicher Weise zugestellt wurde. Sodann ist zu prüfen, ob der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Schliesslich ist streitig, ob für die am 27. Januar 2014 verfügte Kürzung der monatlichen wirtschaftlichen Hilfe ab Februar 2014 eine rechtsgenügliche Grundlage gegeben ist. 3. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verfügung vom 4. Dezember 2013 sei ihnen nur in Kopie zugestellt worden. Die Gemeinde macht demgegenüber geltend, das Original der Verfügung sei am 4. Dezember 2013 der Post übergeben worden. Allerdings vermag die Gemeinde keinen Nachweis dafür zu liefern, dass die Originalverfügung die Beschwerdeführer auch tatsächlich erreicht hat, weil diese nicht mit eingeschriebenem Brief zugestellt worden war. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Sozialen Dienste vom 11. Dezember 2013, in welchem ausgeführt wird: „Es ist uns entgangen, Ihnen unsere Verfügung vom 4. Dezember 2013 per Einschreiben zuzustellen. Der Ordnung halber holen wir dies hiermit
- 6 mit einer Kopie nach.“ Aufgrund der nachfolgenden Erwägung 3.b) kann diese Frage indessen offen gelassen werden. b) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Verfügung vom 4. Dezember 2013 sei ungültig, weil sie ihnen nur in Kopie zugestellt worden sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das VRG setzt für die Gültigkeit von Verfügungen von kommunalen und kantonalen Behörden keine Original- Unterschrift voraus. Nach der Lehre und der gerichtlichen Praxis hat ein Mangel bei der Eröffnung zudem nur dann die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge, wenn er schwerwiegend ist. Dies ist etwa bei Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit der Fall (Art. 23 Abs. 1 VRG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 69 vom 22. November 2011 E.2c). Nichtig ist auch eine Verfügung, die überhaupt keine Angaben zur verfügenden Behörde beinhaltet und keine Unterschrift trägt, wenn dies zur Folge hat, dass der Verfügungsadressat deswegen Nachteile erleidet und die Verfügung nicht sachgerecht anfechten kann (VGU U 14 27 E.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, S. 217, Rz 972 ff). Vor diesem Hintergrund stellt die Eröffnung mittels Verfügungskopie statt mittels Original nur einen geringfügigen Eröffnungsmangel dar. Den Beschwerdeführern wurde in einem Begleitschreiben erklärt, weshalb die Verfügung in Kopie zugestellt wurde, die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ waren unschwer als verfügende Behörde zu erkennen und die Verfügungskopie enthielt die Unterschriften der „Leiterin Soziale Dienste“ und der „Sachbearbeiterin Sozialhilfe“. Die Beschwerdeführer machen sodann nicht geltend, dass ihnen durch die Eröffnung mittels Kopie statt mittels Original Nachteile erwachsen seien. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere konnten die Beschwerdeführer die Verfügung innert Frist und sachgerecht bei der zuständigen Instanz anfechten.
- 7 c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Eröffnung mittels Kopie die Verfügung vom 4. Dezember 2013 nicht wirksam macht. 4. a) Zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurden. Dieser Anspruch wird durch Art. 6 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet. Er ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei prüfen kann. Die Heilung – an die bei schwerwiegenden Verletzungen von Parteirechten hohe Anforderungen zu stellen sind – soll aber die Ausnahme bleiben. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise aus der Heilung kein Rechtsnachteil erwächst. Eine Behörde darf namentlich nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Resultat erreichen, zu welchem sie bei korrektem Verhalten nicht gelangen könnte (PVG 2008 Nr. 1 E.1). b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet einen Teilaspekt des Rechtes auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV beziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann (PVG 2011 Nr. 31 E.2a.aa). Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor der Beschlussfassung der Behörden noch zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Ein-
- 8 sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, falls dieses geeignet ist, den Entscheid der Behörden zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E. 3.4; PVG 2008 Nr. 1 E.1a). Neben diesen sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen und kommunalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung. Für das Verwaltungsverfahren im Kanton Graubünden wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 16 VRG gewährleistet, wonach die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben hat (PVG 2011 Nr. 31 E.2.b.aa). c) Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten vor dem Erlass der streitigen Verfügungen schriftlich über deren Inhalt informiert werden müssen, so dass sie schriftlich hätten Stellung nehmen und Beweise einreichen können. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 16 VRG hält explizit fest, dass das rechtliche Gehör gewahrt ist, wenn den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme gegeben wird. Auch aus Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich kein Anspruch auf ein schriftliches Vorbescheidverfahren ableiten. Ein Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber weit über den konventions- beziehungsweise verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E.2.8.2). Schliesslich enthalten die kantonalen Gesetze zur öffentlichen Sozialhilfe (BR 546) keine Vorschrift, welche die Behörden verpflichten würde, vor dem Erlass einer Verfügung immer eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.
- 9 d) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, sie hätten sich bei der Besprechung kurz vor dem Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2013 nicht einbringen können, weil es für die Besprechung keine Traktandenliste gegeben habe. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Zentrales Thema der Situationsbesprechung am 18. November 2013 war die Frage, ob die Ertragslage des Unternehmens dessen Aufrechterhaltung rechtfertige oder ob die Beschwerdeführer den Betrieb zu liquidieren und eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen hätten. Damit hielt sich die Besprechung in dem Rahmen, der für die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Vorgeschichte ohne Weiteres zu erwarten war. Die Beschwerdeführer waren seit Juli 2012 öffentlich unterstützt worden. Im Leistungsentscheid vom 9. Juli 2012 waren sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine befristete Überbrückungshilfe handle, und dass sie verpflichtet seien, eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen, wenn sich die betriebliche Situation nicht verbessere. Im Leistungsentscheid vom 5. April 2013 waren die Beschwerdeführer sodann verpflichtet worden, alles in ihrer Möglichkeit Stehende zu unternehmen, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu finden und ihre Stellenbewerbungen zu belegen. Für den Fall, dass die Einnahmen die laufenden Betriebsausgaben nicht mehr decken würden, war die Auflösung des Geschäftsbetriebs angeordnet worden. Somit mussten die Beschwerdeführer darüber im Bilde sein, welche Fragen sich bei der Situationsbesprechung stellen würden, so dass das Fehlen einer Traktandenliste nicht zur Folge hatte, dass sie unvorbereitet mit unerwarteten Fragen konfrontiert gewesen wären. Durch das Fehlen einer Traktandenliste für die Situationsbesprechung am 18. November 2013 wurden die Beschwerdeführer deshalb nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
- 10 e) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Besprechung vom 18. November 2013 hätte protokolliert werden müssen. Dies trifft nicht zu. Weder das VRG noch die bundesgerichtliche Praxis zum rechtlichen Gehör sehen eine allgemeine Protokollierungspflicht für das Verwaltungsverfahren vor. Ob ein Protokoll zu erstellen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der allgemeine Verfahrensgrundsatz ab, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dies kann in einem Aktenvermerk, einem Protokoll oder in den Erwägungen des Entscheides erfolgen (BGE 130 II 473 E.4.2). Dabei sind für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen (BGE 134 V 97 E.2.8.3). Im vorliegenden Fall wurde in der Verfügung vom 4. Dezember 2013 festgehalten, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Situationsbesprechung vom 18. November 2013 Sozialhilfe bis Ende März 2014 im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beantragt hätten. Sie hätten angegeben, dass sie die Firma nicht liquidieren wollten, da die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes die einzige Möglichkeit darstelle, um sich von der Sozialhilfe lösen zu können. Mit dieser Wiedergabe ihrer Argumentation wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt. Es sind keine Nachteile ersichtlich, welche daraus resultieren würden, dass die wesentlichen Ergebnisse der Situationsbesprechung in der Verfügung und nicht in einem Besprechungsprotokoll festgehalten wurden. Von den Beschwerdeführern werden denn auch keine konkreten Nachteile geltend gemacht.
- 11 f) Auch losgelöst von der Frage, ob eine Traktandenliste und ein Besprechungsprotokoll notwendig gewesen wären, erweist sich der Anspruch auf rechtliches Gehör als gewahrt, weil die Beschwerdeführer jederzeit über die wesentlichen Punkte informiert waren und immer wieder die Gelegenheit hatten, ihre Sichtweise einzubringen. Wie bereits erwähnt, wurden sie bereits im Leistungsentscheid vom 9. Juli 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet seien, eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen, wenn sich die betriebliche Situation nicht verbessere. Über die Ziele und Modalitäten der Unterstützung wurden am 9. Juli 2012 und am 20. Dezember 2012 Vereinbarungen abgeschlossen, denen jeweils naturgemäss eingehende Gespräche vorangegangen waren. Nachdem sich die Ertragslage des Betriebs nicht wesentlich verbessert hatte und die Beschwerdeführer das vereinbarte Ziel, dass der Geschäftsgewinn mindestens die Hälfte des Lebensunterhalts decken solle, nicht erreicht hatten, wurde die Ausrichtung der Sozialhilfe mit Leistungsentscheid vom 5. April 2013 mit der Auflage versehen, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu suchen und die Stellenbewerbungen zu belegen seien. Für den Fall, dass diese Auflage nicht eingehalten würde, wurde eine Kürzung der Sozialhilfe angedroht. Bei der Situationsbesprechung vom 18. November 2013 hatten die Beschwerdeführer sodann erneut die Möglichkeit, ihre Sichtweise darzulegen und ihr Verhalten zu rechtfertigen. g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurden. 5. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Kürzung der monatlichen wirtschaftlichen Hilfe ab Februar 2014 durch die Verfügung vom 27. Januar 2014 stütze sich auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013, welche nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdeführer wurden nicht erst mit der Verfügung vom 4. Dezember 2013 dazu
- 12 verpflichtet, sich intensiv um eine Stelle zu bemühen, sondern bereits zuvor, nämlich mit dem Leistungsentscheid vom 5. April 2013. Darin war die zugesprochene Sozialhilfe an folgende Auflage gebunden: „Sie und ihre Ehefrau werden verpflichtet, alles in ihrer Möglichkeit Stehende zu unternehmen, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu finden. (…) Sie werden verpflichtet, ihre Stellenbewerbungen (Bewerbungs- und Absageschreiben) gegenüber dem Regionalen Sozialdienst unaufgefordert jeweils am Ende des Monats zu belegen. (…) Bei Nichteinhalten dieser Auflage wird eine Kürzung der Sozialhilfe geprüft.“ Die gesetzliche Grundlage für diese Verpflichtung findet sich in Art. 4 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250), wonach unterstützte Personen den mit der Unterstützungsleistung verbunden Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten haben. Des Weiteren gilt im Sozialhilferecht der Grundsatz der Subsidiarität. Dieser besagt, dass Sozialhilfeleistungen nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftigen Personen nicht selbst helfen können und Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig von Dritten geleistet wird. Teil des Subsidiaritätsprinzips ist der Grundsatz der Selbsthilfe. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Notlage aus eigener Kraft abzuwenden. Insbesondere müssen sie ihre Arbeitskraft und vorhandenes Vermögen einsetzen (Art. 1 Abs. 1 UG; BGE 139 I 218 E.3.2; VGU U 08 90 E. 1c). Mit der Verfügung vom 4. Dezember 2013 wurde somit die Pflicht zur Stellensuche nicht begründet sondern nur konkretisiert, indem pro Monat und Person mindestens fünf Stellenbewerbungen verlangt wurden. Dass die Verfügung vom 4. Dezember 2013 nicht in Rechtskraft erwachsen war, steht somit der Gültigkeit der Verfügung vom 27. Januar 2014 nicht entgegen. Materiell erweist sich die Kürzung gestützt auf Art. 11 der Ausführungsbestimmungen zum UG (BR 546.270) als gerechtfertigt. Mit nur zwei Bewerbungen in einem Monat ist offensichtlich nicht „alles in Möglichkeit Stehende“ getan, um eine Stelle zu finden.
- 13 - 6. Die von den Beschwerdeführern erhobenen, formellrechtliche Fragen betreffenden Rügen erweisen sich somit als unbegründet. In materieller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer die angefochtenen Entscheide nicht. Es sind diesbezüglich auch keine Mängel ersichtlich. Die angefochtenen Entscheide erweisen sich deshalb als rechtmässig und die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 700.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführer. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von B._____ und A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]