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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2014 U 2014 28

24. Juni 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,312 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 28 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Gross URTEIL vom 24. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache ARGE A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde Y._____, Beschwerdegegnerin 1 und B._____ SA, Holzbau, _______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission

- 2 - 1. Die Gemeinde Y._____ schrieb für die provisorische Vergrösserung des Schulhauses im Einladungsverfahren den Montagebau in Holz (NPK 211), Bedachungsarbeiten (NPK 224) und die Wand- und Deckenverkleidungen (NPK 282) aus. Eingabetermin für die Offerten war der 17. März 2014. Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wurden keine definiert bzw. mitgeteilt. Die Firma C._____ wurde gemäss unwidersprochen gebliebener Behauptung nur für die Positionen Montagebau in Holz (NPK 211) und Wand- und Deckenverkleidungen (NPK 282) eingeladen. Innert Frist gingen mehrere Offerten ein. Die Anbieterinnen D._____ GmbH und B._____ AG offerierten als einzige alle drei nachgefragten Leistungen, wobei die B._____ AG neben einem Grundangebot auch eine Unternehmervariante einreichte. 2. Die Offertöffnung wurde ohne Einladung der Anbieterinnen am 19. März 2014 vollzogen. 3. Für eine Übersicht über die eingegangenen Offerten kann auf die farblich unterlegte Offertzusammenstellung der Vergabebehörde verwiesen werden (Beilage 5 der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Y._____). 4. Die Anbieterin D._____ GmbH liess die Gemeinde Y._____ in ihrem Begleitschreiben zu den Offerten wissen, dass diese nur dann Gültigkeit hätten, wenn sie den Zuschlag in allen drei Losen erhalte. 5. Gestützt auf diese Offertzusammenstellung vergab die Gemeinde Y._____ alle drei Lose an die B._____ AG für deren Variante LIGNATUR. Dieser Vergabeentscheid erging gemäss Angaben der Gemeinde Y._____ am 7. April 2014 und wurde am 16. April 2014 mitgeteilt (mit Eingang bei der Beschwerdeführerin am 19. April 2014). Begründet wird die Vergabe mit folgenden Vorteilen des auserwählten Angebots: "Schnel-

- 3 ler/in Elementarbauweise möglich/Akustische Möglichkeiten/Jahre lange Erfahrungen/Vorplanung Deckenkonstruktion, fertige Montage inkl. Rohinstallation/inkl. Baukran welcher für die Baumeisterarbeiten entfällt: 6600 Fr./inkl. Gerüst: 10'420.50 Fr.". In Bezug auf den Preis errechnete die Vergabebehörde bei der Variante der Zuschlagsempfängerin einen Gesamtbetrag von Fr. 499'575.55 und bei den jeweils günstigsten Angeboten pro Los einen Gesamtbetrag von Fr. 499'734.35, wobei hier beim Los 'Bedachungsarbeiten' das Grundangebot der B._____ AG mit Fr. 1'000 zu hoch angegeben wurde, sodass der Gesamtbetrag richtigerweise Fr. 498'734.35 lauten müsste (so berechnet auch in der Beschwerdeantwort der Gemeinde Y._____ Ziff. 3.3, S. 9 und der Zuschlagsempfängerin Ziff. 24, S. 8). 6. Dagegen erhob die nicht berücksichtigte ARGE A._____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Mai 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung, eventualiter Wiederholung des Verfahrens an die Gemeinde Y._____ zurückzuweisen. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin rügt, dass keine Offertöffnung stattgefunden habe, zu der sie eingeladen worden wäre. Weiter sei mangels Bekanntgabe von Zuschlagskriterien der Preis massgeblich; die Zuschlagsempfängerin habe aber in keinem der drei Lose das günstigste Angebot eingereicht, sondern eines, das rund Fr. 70'000 über dem Gesamtbetrag aller günstigsten Angebote liege. Der Zuschlag stelle deshalb eine unzulässige Bevorzugung der Zuschlagsempfängerin dar. Zudem hätten Verhandlungen zwischen Vergabebehörde und Zuschlagsempfängerin stattgefunden, was nicht zulässig sei.

- 4 - 7. Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 beantragte die Gemeinde Y._____ (hiernach Beschwerdegegnerin 1) folgendes: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die superprovisorisch verfügte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung pendente lite sei aufzuheben. 3. Unter Kostenfolge. Sie argumentiert, dass bei der Offertöffnung alles mit rechten Dingen zugegangen sei, auch wenn die Anbieterinnen hierzu nicht eingeladen worden seien. Dieser Mangel sei jedoch aus der Einladung zur Offertstellung ersichtlich gewesen und hätte in diesem Stadium gerügt werden müssen, das Vorbringen erfolge deshalb verspätet. Aber selbst wenn es nicht verspätet wäre, bestehe eine Praxis des Verwaltungsgerichtes, dieser Rüge nur dann stattzugeben, wenn ein ernsthafter Verdacht auf Manipulation bestünde, was hier nicht der Fall sei. Verhandlungen mit den Anbieterinnen hätten keine stattgefunden, weshalb diese Rüge ins Leere ziele. Weil die Beschwerdeführerin gar keinen Antrag auf Zuschlag an sie selber stelle, könne auf die Rüge, es habe nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten, gar nicht eingetreten werden. Im Weiteren rechnet sie die Angebote durch und kommt zum Schluss, dass das Zuschlagsangebot weniger als Fr. 1'000 teurer wäre als die beiden Offerten der Beschwerdeführerin kombiniert mit dem Grundangebot der Zuschlagsempfängerin für die Bedachungsarbeiten. In Anbetracht der eindeutigen Vorteile der Unternehmervariante (Bau aus einer Hand, schneller, flexiblere Möglichkeiten in Bezug auf Beleuchtung) hätte der Zuschlag so zulässigerweise als wirtschaftlich günstigstes Angebot erfolgen dürfen. 8. In ihrer Eingabe vom 12. Mai 2014 stellte die Zuschlagsempfängerin (hiernach Beschwerdegegnerin 2) folgende Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

- 5 - 2. Eventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführerin fehle bereits die Legitimation für die Beschwerdeführung, da sie den Zuschlag nicht an sich selber verlange. Die fehlende Öffentlichkeit der Offertöffnung könne für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht zur Wiederholung des Verfahrens führen, da keinerlei Anhaltspunkte für eine Manipulation bestünden. Dass vor der Vergabe Gespräche der Vergabebehörde mit der Beschwerdegegnerin 2 stattgefunden hätten, wird bestritten. In Bezug auf die Bewertung der eingegangenen Offerten verweist die Beschwerdegegnerin 2 auf Art. 21 Abs. 2 SubG, wo eine Reihe von Zuschlagskriterien aufgeführt ist, welche bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigt werden könnten. Die Kognition des Gerichts sei auf Willkür beschränkt. Unternehmervarianten seien in diesem Fall mangels Ausschluss zulässig gewesen. Das berücksichtigte Angebot sei innovativ und biete zahlreiche Vorteile, weshalb es trotz des geringen Mehrpreises von Fr. 841.25 das wirtschaftlich günstigste Angebot sei. 9. In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2014 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass im auf den 19. März 2014 datierten Dokument der Offerteingangskontrolle (Beilage 4 der Gemeinde) als Gesamtbetrag für die drei (Zuschlags-) Teilofferten in der Unternehmervariante Fr. 513'897.70 resultiere. Im auf den gleichen Tag datierten Dokument der Offertbeurteilung (Beilage 5 der Gemeinde und der Beschwerdeführerin) sei dann ein Gesamtbetrag von Fr. 499'575.55 aufgeführt. Dieser veränderte Preis sowie der Umstand, dass eine andere Anbieterin auf der Vergabe aller drei Positionen 'bestehe', deuteten darauf hin, dass die Vergabebehörde nach der Offertöffnung mit einzelnen Anbieterinnen Gespräche geführt hätte. Der Vergabeentscheid sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Weiter-

- 6 führung an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Weiter hätte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfen, dass sich die Vergabebehörde in Bezug auf die Offertöffnung an die gesetzlichen Vorgaben halten würde, weshalb eine Beschwerde nicht angezeigt gewesen sei. Zur Legitimation führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie als Teilnehmerin am Wettbewerb vom Verfahrensfehler und vom angefochtenen Entscheid mehr betroffen sei als die Allgemeinheit; wie das Verfahren nach der Aufhebung des Zuschlagsentscheids auch immer weitergeführt werde (Wiederholung, Heilung des Fehlers), sie hätte somit die Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten. 10. Am 23. Mai 2014 bestreitet die Beschwerdegegnerin 1, dass irgendwelche Nachverhandlungen geführt worden seien und sie bietet hierfür die zuständigen Herren E._____ und G._____ als Zeugen an. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb es selbst bei einer Wiederholung der Offertöffnung (sic!) zu einem anderen Vergaberesultat käme. Auch verlange die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Zuschlag an sie selber, was zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde führe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 7./16. April 2014 betreffend drei Baulose (NPK 211, 224 und 282) im Zusammenhang mit der Vergrösserung eines Schulhauses im Einladungsverfahren nach kantonalem Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) sowie zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310), worin die Beschwerdegegnerin 1 die drei ausgeschriebenen Aufträge für einen Gesamtbetrag von Fr. 499'575.55 an die Beschwerdegegnerin 2 und nicht an die preisgünstiger offerierende Beschwerdeführerin erteilte. Strittig und zu klären ist, ob

- 7 die Beschwerdegegnerin 1 dabei sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht korrekt handelte und der angefochtene Entscheid deshalb in jeder Beziehung rechtmässig und schützenswert ist. 2. Formell gilt es zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu klären, da sich die Beschwerdegegnerinnen auf den Standpunkt stellen, dass die Beschwerdeführerin keinen direkten Zuschlag an sich selbst verlangt habe und es ihr deshalb bereits an der Anfechtungsbefugnis für die Aufhebung des missliebigen Vergabeentscheids fehle, was vor dem angerufenen Verwaltungsgericht zu einem Nichteintretensentscheid führen müsse. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist "zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist." Vorliegend stellt sich dazu die Frage, ob seitens der Beschwerdeführerin eine konkrete Chance auf Erhalt der bemängelten Arbeitsvergabe bestanden hat oder nicht. Nur bei Bejahung dieser Frage liegt der das Rechtsschutzinteresse begründende praktische Nutzen für eine materiell zu behandelnde Beschwerdeerhebung vor. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin 2 verlangte, ohne gleichzeitig auch noch die Vergabe an sich selbst zu beantragen. Vielmehr forderte die Beschwerdeführerin die Weiterführung des Submissionsverfahrens, eventualiter dessen Wiederholung. Nach Ansicht des streitberufenen Verwaltungsgerichts reichen die gestellten Anträge der Beschwerdeführerin indessen aus, um die Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 50 VRG bejahen zu können. Dem ist schon deshalb zuzustimmen, weil eine Vergabe an sich selber (Direktvergabe an Beschwerdeführerin) den umstrittenen Vergabeprozess noch nicht abschliessen würde. Vielmehr müsste immer noch eine weitere Anbieterin für die Bedachungsarbeiten (NPK 224) ausgewählt werden, da

- 8 die Beschwerdeführerin dafür überhaupt kein Angebot eingereicht hat. Insofern liegt in der Aufhebung und Weiterführung des Submissionsverfahrens – nicht zuletzt eben um das Feld der potentiellen Zuschlagsempfänger zu vervollständigen – durchaus ein praktischer Nutzen. Diese Betrachtungsweise gilt umso mehr bei einer allfälligen Wiederholung des Submissionsverfahrens, da die Beschwerdeführerin in beiden Varianten – also sowohl bei der Weiterführung als auch der Wiederholung des fraglichen Vergabeverfahrens – als chancenreiche Zuschlagsempfängerin zum Zuge kommen könnte. Im Falle einer Submission ist das Rechtsschutzinteresse also nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin selbst eine konkrete Chance auf den Erhalt der bemängelten Auftragsvergabe erhält. Mit diesen Anforderungen soll die verpönte "Popularbeschwerde" ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 10 32 vom 14. April 2010 E.1 in fine). Die Beschwerdelegitimation ist hier deshalb zu bejahen und auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten, was zur Konsequenz hat, dass das Verwaltungsgericht auch noch materiell über die verschiedenen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Auftragsvergabe zu befinden hat. 3. a) Ausgangspunkt für die materielle Beurteilung der strittigen Auftragsvergabe müssen die einschlägigen Vorschriften des SubG und der SubV sein, welche in den hier massgebenden Streitpunkten wie folgt lauten: Art. 13 Abs. 1 lit. c SubG – [Denkbare/Verfügbare] Vergabearten Das Einladungsverfahren, bei dem der Aufraggeber bestimmt, welche Anbieter ohne öffentliche Ausschreibung direkt zur Angebotseinreichung eingeladen werden. Der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen. Art. 19 Abs. 1 SubG – Verbot von Verhandlungen Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und den Anbietern über Preise, Preisnachlässe und damit zusammenhängende Änderungen des Leistungsinhalts sind unzulässig. Art. 20 Abs. 1 SubV – Unternehmervarianten

- 9 - Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Grundangebot Vorschläge für Varianten einzureichen. Art. 21 Abs. 4 SubG – Zuschlagskriterien [für wirtschaftlich günstigstes Angebot] Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Dies ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Anbietern keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben hat. Art. 23 Abs. 1 bis 5 SubV – Öffnung und Protokoll [bei Submissionsvergaben] 1Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren, bis zum Öffnungstermin verschlossen bleiben. 2Die Anbieter oder ihre Bevollmächtigten können der Öffnung beiwohnen. 3Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, die Gesamtpreise der Angebote sowie allfälliger Unternehmervarianten oder Teilangebote festzuhalten. 4Den Anbietern ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren. 5Der Auftraggeber kann das Protokoll auch im Internet veröffentlichen, wenn er diese Publikationsform in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat. Im Lichte dieser Vorgaben gilt es vorliegend über die geltend gemachten Einwände betreffend Offertöffnung ohne Anbieterinnen (hiernach lit. b), unzulässige Absprachen mit Konkurrenten/Mitbewerbern (lit. c) sowie Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (lit. d) zu entscheiden. Unbestritten ist, dass das durchgeführte Einladungsverfahren mit mehr als drei Angeboten zulässig und das Einreichen von Unternehmervarianten – da von der Beschwerdegegnerin 1 in der Ausschreibung nicht ausgeschlossen (Art. 20 SubV) - erlaubt waren (Art. 13 Abs. 1 lit. c SubG). b) Zur Offertöffnung ohne Anbieterinnen hält die Beschwerdeführerin fest, dass dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 eindeutig gegen das Transparenzgebot gemäss Art. 23 SubV verstosse. Die Beschwerdeführerin rügt dazu insbesondere die verpasste Möglichkeit der Anbieterinnen, sich aus eigener Wahrnehmung darüber versichern zu können, dass die Angebote bis zu einem bestimmten Termin effektiv verschlossen bleiben und sie (Beschwerdeführerin) sich so selbst vor Ort über die Anzahl und

- 10 die Höhe der einzelnen Angebote informieren könne. Die genannte Vorschrift diene der Nachvollziehbarkeit des Vergabeverfahrens und deren Verletzung führe ohne weiteres zur Aufhebung des Vergabeentscheids. Diese Darstellung widerspricht aber der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, welches bereits im Leitsatz zu PVG 2000 Nr. 64 festhielt: "Die Formvorschriften des Submissionsrechtes sind nicht Selbstzweck; das Unterlassen einer Offertöffnung im Beisein der Anbieter führt deshalb nur dann zu einer Zweitausschreibung, wenn ein ernsthafter Manipulationsverdacht gegeben ist (E.3)." Die Bekanntgabe des Ortes und des Zeitpunktes der Öffnung der Angebote ist zwar im Rahmen der Ausschreibung anzugeben (Art. 11 lit. k SubV), doch stellt die Eröffnung der eingereichten Offerten anlässlich des dafür bestimmten Termins keinen (starren) Selbstzweck und daher für sich alleine betrachtet auch noch keinen triftigen Grund dar, ein Vergabeverfahren für mangelhaft zu erklären und dessen Wiederholung anzuordnen. Vielmehr tritt diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn konkrete bzw. genau spezifizierte Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens vorliegen. Solche Ungereimtheiten bzw. Manipulationen werden von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der hier interessierenden Offerteröffnung aber weder geltend gemacht noch sind solche sonst irgendwie ersichtlich. c) Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend unzulässige Absprachen der Beschwerdegegnerin 1 mit anderen Mitbewerbern angeht, so erscheinen diese dem Gericht als nicht stichhaltig. Dass eine Anbieterin nur das Gesamtpaket mit allen drei Losen (NPK 211, 224 und 282) offerierte, wurde im Begleitschreiben zu den eingereichten Angeboten bereits so festgehalten und bedurfte daher allseits keiner weiteren Rückfragen oder Absprachen. Zudem wurde bei der Unternehmervariante der Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegnerin 2) die preisliche Diskrepanz

- 11 zwischen der Gesamtsumme der Offertangebote und deren Auswertung durch die Beschwerdegegnerin 1 (Fr. 513'897.70 statt Fr. 499'575.55) von der Beschwerdeführerin nicht einmal kommentiert. Diese ziffernmässige Bereinigung der offerierten Angebote lässt jedenfalls noch nicht zwingend auf eine (rechtswidrige, weil wettbewerbsverzerrende) Absprache schliessen; vielmehr könnten gerade so gut auch eigene Überlegungen und Berechnungen der Beschwerdegegnerin 1 zu diesem Ergebnis geführt haben (z.B. Einsparungen bei Baukran und Baugerüst sowie dgl.). Eine Aufhebung des Vergabeentscheids aufgrund dieser dünnen Beweislage für die Existenz bzw. die tatsächliche Vornahme unlauterer Machenschaften durch die Beschwerdegegnerin 1 erscheint dem Gericht deshalb nicht als gerechtfertigt, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt. d) Zur Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie des dazu entwickelten Steuerungsinstruments mittels aussagekräftiger Zuschlagskriterien (vgl. dazu Aufzählung in Art. 21 Abs. 2 SubG) samt deren vergabespezifischer Gewichtung in Prozenten gilt es im konkreten Fall nicht zu übersehen, dass diese Zuschlagskriterien selbstverständlich nur dann zur Anwendung kommen und somit eine fallrelevante Berücksichtigung finden können, sofern sie in den Ausschreibungsunterlagen vorgängig überhaupt aufgeführt und den Wettbewerbsteilnehmern mitgeteilt wurden. Wurden indessen gerade keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben, so hat die Vergabe grundsätzlich ausschliesslich nach dem (Haupt-) Kriterium des niedrigsten Offertpreises zu erfolgen; diese Grundregel gilt es umso mehr zu beachten, falls es sich um weitgehend standardisierte bzw. technisch unkomplizierte Beschaffungen, Warengüter oder Arbeitsleistungen handelt. Im konkreten Fall wurden nachweislich keine Zuschlagskriterien im Devis aufgestellt, geschweige den prozentual nach ihrer Bedeutung gewichtet. Dies wäre bei den zur Vergabe stehenden drei Bauaufträgen (NPK 211, 224 und 282) zweifellos sinnvoll gewesen, gerade damit die

- 12 - Beschwerdegegnerin 1 bestimmten Bedürfnissen ein entsprechendes Gewicht hätte verleihen können. Indem die Beschwerdegegnerin 1 aber solche Kriterien nicht geschaffen bzw. übernommen hat, verzichtete sie offensichtlich freiwillig auf das ihr an sich zustehende und sachlich durchaus vernünftige Instrument der "Erarbeitung und Kommunikation von Zuschlagskriterien" im Hinblick auf die nachfolgende Auftragsvergabe. Die vorliegende Beschwerde hat deshalb – nach dem Vorbild gemäss Art. 21 Abs. 4 SubG – zwingend nach dem Kriterium des tiefsten Angebotspreises zu erfolgen. Die zusätzlich ins Feld geführten Argumente der Beschwerdegegnerinnen bezüglich bloss geringfügigen Preisunterschieds sowie der eindeutigen Vorteile der Unternehmervariante können somit nicht gehört bzw. nicht zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 gewichtet und berücksichtigt werden. Zum festgestellten Preisunterschied sei lediglich noch erwähnt, dass im Zweifelsfalle – mangels plausibler Erklärung der Beschwerdegegnerin 1, wie sie bei der Unternehmervariante von ursprünglich Fr. 513'897.70 auf (neu) bereinigt Fr. 499'575.55 kommt – ohnehin vom höheren Preisangebot ausgegangen werden müsste, was die Argumentation der Beschwerdegegnerinnen noch zusätzlich schwächen würde. e) Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass aus den Offerten und der Angebotsauswertung nicht klar hervorgeht, welche Lose miteinander kompatibel sind. Bei den Montagearbeiten in Holz (NPK 211) ist immerhin erstellt, dass die Beschwerdeführerin das preiswerteste und damit das wirtschaftlich günstigste Angebot laut Art. 21 Abs. 1 SubG eingereicht hat. Bei den Wand- und Deckenverkleidungen (NPK 282) hätte die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer Unternehmervariante das preisgünstigste Angebot gemacht; ob sich aber die zuletzt genannte Offerte mit der erstgenannten Offerte der Beschwerdeführerin kombinieren lässt, kann vom Gericht nicht schlüssig beurteilt werden. Richtig ist einzig,

- 13 dass die Offerte jener Mitkonkurrentin zu Recht von der Vergabe ausgeschlossen wurde, welche ihr Angebot ausschliesslich nur als Gesamtpaket aller drei Lose für erhältlich erklärte und somit nur unter dieser Bedingung an ihrem Preisangebot festhalten wollte. Die Frage der Kompatibilität innerhalb der eingereichten (Teil-) Offerten verschiedener Anbieterinnen stellt sich im Übrigen auch beim Los Bedachungsarbeiten (NPK 224). Das streitberufene Gericht hält es deshalb für korrekt und vertretbar, den angefochtenen Vergabeentscheid aufzuheben und das Vergabeverfahren weiterzuführen, um die diesbezüglich noch offenen Fragen zu bereinigen. Diese Würdigung der Verhältnisse hat zur Konsequenz, dass der angefochtene Zuschlag aufzuheben ist und die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen ist, das Submissionsverfahren hinsichtlich einer Neuvergabe im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. Die beiden möglichen Resultate wären dann, einerseits die Beschwerdeführerin im Los Montagebau in Holz (NPK 211) und andererseits die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer Unternehmervariante in den Losen Wand- und Deckenverkleidung (NPK 282) sowie Bedachungsarbeiten (NPK 224) zu berücksichtigen oder sonst – sollte die Unternehmervariante der Beschwerdegegnerin 2 nicht friktionslos kompatibel sein – die Beschwerdeführerin in den Losen Montagebau in Holz (NPK 211) sowie Wand- und Deckenverkleidung (NPK 282), die Beschwerdegegnerin 2 hingegen bei den Bedachungsarbeiten (NPK 224) – sei dies dort das Grundangebot oder allenfalls die Unternehmervariante – zu berücksichtigen. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Vergabe aufzuheben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin 1 zur Weiterführung des Submissionsverfahrens im Sinne der soeben gemachten Vorgaben zurückzuweisen. 4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde) und der Beschwerdegegnerin 2 (Zuschlagsempfängerin) aufzuerlegen.

- 14 b) Die beiden Beschwerdegegnerinnen haben die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich noch angemessen (je hälftig) zu entschädigen. Es kann dafür auf die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'199.50 (gegliedert in: 10 Stunden und 45 Minuten anwaltliche Arbeitsstunden à Fr. 270.-- pro Stunde [Fr. 2'902.50] zuzüglich Barauslagen [Fr. 60.--] sowie 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 237.--]) verwiesen und diese unverändert übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben die Beschwerdeführerin also noch mit jeweils Fr. 1'599.75, zusammen total Fr. 3'199.75 (inkl. MWST), zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben und die Gemeinde Y._____ angewiesen, das Verfahren weiterzuführen und die umstrittenen Bauaufträge (NPK 211, 224 und 282) im Sinne der Erwägungen neu zu vergeben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 5'352.-gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde Y._____ und der B._____ SA und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 15 - 3. Aussergerichtlich haben die Gemeinde Y._____ und die B._____ SA die ARGE A._____ jeweils mit Fr. 1'599.75, zusammen also mit insgesamt Fr. 3'199.50 (inkl. MWST), zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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