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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.12.2014 U 2013 99

16. Dezember 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·10,140 Wörter·~51 min·5

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug | Fremdenpolizei

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 99 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 16. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch B._____, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug

- 2 - 1. A._____ stammt aus X._____ und lebte während des Bürgerkriegs in der Heimat bei ihrem Sohn (B._____, und dessen Ehefrau in der Schweiz. Im Frühjahr 2000 kehrte sie – unter Inanspruchnahme der finanziellen Rückkehrhilfe – nach X._____ zurück. Im April 2002 verstarb ihr Ehemann, worauf die in Y._____ wohnhafte Schwiegertochter im Juni 2002 erstmals ein Gesuch um Familiennachzug resp. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihre erneut besuchshalber in die Schweiz eingereiste Schwiegermutter einreichte. Noch im selben Monat teilte die Fremdenpolizei (Frepo) der Gesuchstellerin jedoch mit, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug bei ihrer Schwiegermutter ebenso wenig erfüllt seien wie diejenigen für den Erhalt einer Bewilligung als Rentnerin oder im Sinne eines Härtefalls. Bis Ende 2003 wiesen die Frepo resp. die Rechtsmittelinstanzen zwei weitere Gesuche ab. 2. Am 5. Januar 2004 setzte das damalige Amt für Polizeiwesen Graubünden A._____ eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2004 an. Aufgrund der Mitteilung der Kantonspolizei im April 2004, dass A._____ trotz längerer Observation nicht mehr an der (damaligen) Wohnadresse ihres Sohnes habe angetroffen werden können, ging man beim Amt von einer freiwilligen Ausreise aus. 3. Wie sich im Rahmen eines erneuten Gesuchs um Familiennachzug am 11. Juni 2013 herausstellte, hatte A._____ die Schweiz damals nicht verlassen, sondern sich während nunmehr elf Jahren hier aufgehalten. Ihr Gesuch um Gewährung eines Aufenthalts aus humanitären Gründen begründete sie damit, dass sie in die Familien ihrer Söhne hineingewachsen sei und sich unter anderem um deren schulpflichtigen Kinder sorge, während die Söhne einer Arbeit nachgehen würden. Sie komme mit den heutigen Lebensverhältnissen in X._____ nicht mehr zurecht, sei chro-

- 3 nisch depressiv und brauche den Anschluss an ihre Angehörigen in der Schweiz. 4. Nachdem sich aus aufforderungsgemäss eingereichten Urkunden ergeben hatte, dass sich A._____ tatsächlich seit über zehn Jahren widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten und der damaligen Ausreiseaufforderung keine Folge geleistet hatte, wurde sie am 28. August 2013 durch das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) aufgefordert, die Schweiz umgehend zu verlassen. Andernfalls habe sie mit der zwangsweisen Rückführung zu rechnen. 5. In der Folge trat A._____ zwecks Abklärung ihres Gesundheitszustandes freiwillig in eine Psychiatrische Klinik ein und war vom 2. bis zum 18. September 2013 in der Psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Diagnostiziert wurden Anpassungsstörungen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. 6. Mit Verfügung vom 9. September 2013 verweigerte das AFM B._____ und seiner Frau den Familiennachzug in aufsteigender Linie bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A._____. Dagegen erhob A._____ am 11. September 2013 Verwaltungsbeschwerde ans Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG) und beantragte, dass der Familiennachzug zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Begründet wurde dieses Gesuch im Wesentlichen damit, dass – sollte A._____ weiterhin die Ausreise angedroht oder diese gar zwangsweise durchgesetzt werden – erwiesenermassen eine Suizidgefahr bestehe. Sie fürchte sich nämlich davor, alleine nach X._____ zurückkehren zu müssen.

- 4 - 7. Mit Departementsverfügung vom 24. Oktober 2013 wies das DJSG die Beschwerde ab. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kam es zum Schluss, dass weder die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges oder als Rentnerin noch für eine Härtefallbewilligung erfüllt seien. 8. Gegen diese abschlägige Departementsverfügung liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) durch B._____ und seiner Ehefrau am 20. November 2013 (resp. mit nachgebesserter Eingabe vom 29. November 2013) Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Beantragt wurde die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung eines Aufenthaltsrechts, solange der prekäre psychische Zustand gemäss Klinikbericht andaure und sich die Beschwerdeführerin in ambulanter oder stationärer Therapie befinde. Dabei rügte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid als ihr rechtliches Gehör verletzend, unverhältnismässig, überspitzt formalistisch und sachverhaltswidrig. Unter Verweis auf einen beigelegten Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 15. November 2013, gemäss welchem von einer mittleren bis schweren depressiven Episode bei vorbestehender posttraumatischer Belastungsstörung sowie von einer hohen, sich in Erwartung polizeilicher Drohmittel akzentuierender Suizidgefahr auszugehen sei, bat die Beschwerdeführerin abermals darum, von einer Rückführung nach X._____ abzusehen. Zudem wurde zugesichert, dass ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach wie vor klaglos verlaufen würde und dass ihre Kinder für jeglichen finanziellen Unterhalt und eine allfällige Betreuung selbstlos aufkommen würden. 9. Ebenfalls am 20. November 2013 gelangte die Beschwerdeführerin einerseits mit einer Individualbeschwerde an den Ausschuss des Menschenrechtsrates der UN in Genf und stellte beim DJSG – unter Beilage des

- 5 - Arztberichtes der PDGR vom 15. November 2013 – andererseits ein Wiedererwägungsgesuch. Dieses Gesuch wurde vom Departement indes schon am 26. November 2013 abgewiesen. 10. In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragte das DJSG (nachfolgend Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde – mit einigen Hervorhebungen – auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 11. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 einwenden, dass ihr aus dem UNO-Pakt II sehr wohl Rechte zustehen würden. Zudem führte sie aus, dass sie nur noch zur Schweiz einen Bezug habe, da hier ihre vier Kinder lebten, während ihr Haus in X._____ eine Kriegsruine sei. Ihr Sohn gelte nach der Tradition als einziger Verantwortlicher für sie als Witwe. Im Jahre 2004 habe sich die Polizei nicht genug um ihre Ausreise gekümmert, sei doch der sonst übliche Ausreiseschein nie eingetroffen. Schliesslich bot die Beschwerdeführerin einen Vortritt beim Gericht an, damit es sich ein eigenes Bild machen könne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Departementsverfügung vom 24. Oktober 2013, mit welcher das DJSG die Verfügung des AFM vom 9. September 2013 betreffend Abweisung des Gesuchs der heutigen Beschwerdeführerin um Familiennachzug resp. Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestätigt hat. Auch wenn auf den beschwer-

- 6 deführerischen Eingaben jeweils die Adresse der Familie von B._____ aufgeführt ist, ist zufolge der ausdrücklichen Genehmigung des Instruktionsrichters gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der unterzeichnende B._____, Sohn der Beschwerdeführerin, als deren rechtmässiger Vertreter zu betrachten. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin hat die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Rechtsschrift mittels nachträglicher Eingabe vom 29. November 2013 um die wesentlichen Elemente einer Beschwerde ergänzt, weshalb auf die nunmehr form- und auch fristgerechte Beschwerde einzutreten ist. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist oder ob der Beschwerdeführerin – sei dies im Rahmen des Familiennachzuges, als Rentnerin oder in Anwendung der Härtefallklausel – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen wäre. 2. a) Ausgangspunkt für die Streitentscheidung bilden im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des Bundes auf dem Gebiet des Ausländerrechts, mithin das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) sowie die dazugehörende Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Einschlägig ist ebenfalls Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), welcher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens statuiert. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, lässt sich aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) in Bezug auf den vorliegenden Fall nichts ableiten, was über den Schutz der Bundesverfassung und der EMRK hinausgehen würde. b) Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus den Bestimmungen über den Familiennachzug einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewil-

- 7 ligung abzuleiten vermag. Gemäss Art. 42 Abs. 2 AuG haben ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat. Als Familienangehörige gelten gemäss lit. b dieser Bestimmung die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, steht ein Familiennachzug gestützt auf die erwähnte Bestimmung schon mangels eines Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und X._____ nicht zur Debatte. Insbesondere ist X._____, dessen Staatsbürgerschaft die Beschwerdeführerin ausschliesslich besitzt, nicht Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (FZA; SR 0.142.112.681). Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 2 AuG zu Recht als nicht erfüllt betrachtet hat. c) Zu beachten sind weiter die Garantien betreffend Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, welche aus Art. 8 EMRK fliessen. Diese Bestimmung, welche die Achtung des Privat- und Familienlebens schützt, kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in einem Staat weilen, die Anwesenheit in jenem Staat untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Vorausgesetzt wird dabei, dass diese Familienangehörigen in jenem Staat ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schützt Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Sofern es – wie im vorliegenden Fall – um Personen geht, welche nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, wird für die Annahme einer schützenswerten familiären Beziehung

- 8 im Sinne der Konvention vorausgesetzt, dass die um eine ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom in der Schweiz Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Eine derartige Abhängigkeit, welche im Gegensatz zur erlangten Selbständigkeit steht, kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E.1d f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011 E.5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung muss gegebenenfalls auch die Beziehung zwischen einem Elternteil und seinen erwachsenen Kindern als von Art. 8 EMRK geschützt gelten. Dies kann unter Umständen dann der Fall sein, wenn erwachsene Kinder für ihre betagte Mutter die Betreuung und Fürsorge übernehmen, namentlich bei Vorliegen einer besonderen Verletzlichkeit dieser Person, welcher nur mit der Einheit der Familie begegnet werden kann. Es wird deshalb im vorliegenden Fall zu prüfen sein, ob ein derartiges, unter den Schutz der Konvention fallendes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt oder nicht (vgl. nachfolgend Erwägung 4). Hierbei ist zu erwähnen, dass Art. 8 EMRK bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen das der zuständigen Behörde grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen entsprechend einschränkt (vgl. BGE 120 Ib 257 E.1c m.w.H.). d) Des Weiteren hat sich die Vorinstanz mit der Frage befasst, ob die Beschwerdeführerin als Rentnerin ohne Erwerbstätigkeit zum Aufenthalt zugelassen werden kann. Gemäss Art. 28 AuG i.V.m. Art. 25 VZAE können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, für einen Aufenthalt in der Schweiz nämlich dann zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer entsprechender Bewilligung besteht indes nicht; den zu-

- 9 ständigen Behörden kommt diesbezüglich ein Ermessensspielraum zu, den sie nach Art. 96 Abs. 1 AuG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse und dem Grad der Integration der gesuchstellenden Person auszufüllen haben (vgl. MARTINA CARO- NI/LISA OTT, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 28 N. 6). Dabei hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die mittlerweile 66jährige Beschwerdeführerin das in Art. 25 Abs. 1 VZAE geforderte Mindestalter von 55 Jahren erreicht hat und dass ihr – angesichts der Tatsache, dass ihre vier Kinder hier wohnhaft sind – ein gewisser Bezug zur Schweiz nicht abzusprechen ist. Zudem übt die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit aus (Art. 25 Abs. 3 VZAE). Diskussionswürdig bleibt aber das Kriterium der finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG. aa) Mit der Zulassungsvoraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel soll verhindert werden, dass die übersiedelnden Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz künftig einmal von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden (vgl. MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 14). Ob die finanziellen Mittel als ausreichend im Sinne dieser Bestimmung gelten, wird in der Regel anhand der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe bestimmt (vgl. sog. SKOS-Richtlinien; MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 15). Mit anderen Worten gelten sie als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragssteller zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würde (vgl. AGVE 2002 Nr. 131 E.7b). Damit das Risiko einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar gering eingestuft werden kann, müssen die erforderlichen Mittel den Rentnerinnen und Rentner mit grosser Sicherheit bis an ihr Lebensende zufliessen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die für den Lebensunterhalt nötigen finanziellen Mittel aus

- 10 dem eigenen Vermögen stammen oder ob es sich um Geldmittel Dritter handelt. Entscheidend ist im Einzelfall vielmehr, ob die vorhandenen finanziellen Mittel – unabhängig von ihrer Quelle – ihrer Natur nach sowie aufgrund der konkreten Umstände die erforderliche Sicherheit zu bieten vermögen (vgl. BGE 135 II 265 E.3.3 zur entsprechenden Regelung des FZA sowie MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 16 ff.). Beizupflichten ist der Vorinstanz sicher insoweit, als sie die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend im Sinne von Art. 28 lit. c AuG einstuft. Dies wurde nämlich bereits durch das Amt für Polizeiwesen Graubünden in einer Verfügung vom 6. Januar 2003 festgestellt (vgl. Akten der Vorinstanz [Vi-act.] I/9), und da sich die Beschwerdeführerin seither (illegal) in der Schweiz aufgehalten hat, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und soweit bekannt keine Renten bezogen hat, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse nicht grundlegend geändert haben. bb) Mit der finanziellen Situation der Kinder der Beschwerdeführerin haben sich die Vorinstanzen – nachdem das AFM mit Schreiben vom 19. Juli 2013 diverse Unterlagen einverlangt hatte (vgl. Vi-act. I/44 ff.) – jedoch nicht auseinandergesetzt, und zwar weder in der Verfügung des AFM vom 9. September 2013 noch in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz. Die Vorinstanz lässt unter Verweis auf die einschlägigen Weisungen des Bundesamts für Migration (BFM; seit 19. September 2014 Staatssekretariat für Migration [SEM]) zwar zutreffend durchblicken, dass – mit Rücksicht auf den erwähnten Sinn und Zweck dieser Zulassungsvoraussetzung – dem Aspekt der hinreichenden Sicherheit des Mittelzuflusses erhebliche Bedeutung zukommt. Die in der angefochtenen Verfügung zitierte Weisung des BFM zu diesem Kriterium, welches in der Lehre umstritten und in der Praxis der Kantone unterschiedlich gehandhabt wird, ist jedoch weniger absolut formuliert, als die Ausführungen in Ziff. 3 der

- 11 angefochtenen Verfügung dies vermuten liessen. Gemäss jener Weisung können Versprechungen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen ist, diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit – entgegen der zu absoluten Darstellung der Vorinstanz – nicht in jedem Fall vermitteln (vgl. Weisungen des Bundesamts für Migration, I Ausländerbereich, 5. Abschnitt "Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit", Ziff. 5.3 in der Version vom 25. Oktober 2013). Ebenfalls relativierend in diesem Sinne ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 135 II 265 zu verstehen, welche sich zwar auf die entsprechende Regelung für Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten bezieht (Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA), gemäss einem Teil der Lehre jedoch mutatis mutandis auch für Art. 28 lit. c AuG gelten soll (vgl. MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 16 ff. sowie den dort auszugsweise wiedergegebenen BGE 135 II 265 E.3.3). cc) Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz folglich die finanziellen Verhältnisse der Kinder der Beschwerdeführerin und insbesondere die Zusicherung ihrer Söhne, sie auch weiterhin finanziell zu unterstützen, näher überprüfen sollen. Es sind im vorliegenden Fall nämlich durchaus Aspekte auszumachen, welche eine (zulässige) Abweichung von der traditionell restriktiven Auslegung dieses Zulassungskriteriums rechtfertigen würden. So ist die Beschwerdeführerin, welche sich – wenn auch illegal – seit nunmehr elf Jahren bei den Familien ihrer Kinder in der Schweiz aufhält, während dieser gesamten Zeit von diesen unterstützt worden, und zwar sowohl in finanzieller als auch fürsorgerischer Hinsicht. Soweit ersichtlich haben weder die Beschwerdeführerin noch deren Kinder je Unterstützungsleistungen der Wohnsitzgemeinde bezogen (vgl. Vi-act. I/46, insbesondere die entsprechende Bestätigung der Einwohnerkontrolle vom 22. August 2013 in Bezug auf B._____), und gemäss den bei den Akten

- 12 liegenden Versicherungsunterlagen kommt B._____ für die Krankenversicherungskosten der Beschwerdeführerin auf (vgl. Vi-act. I/46). Selbstredend sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher, wenn die Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigenen finanziellen Mittel haben (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.3). Laut eigenen Aussagen anlässlich der strafrechtlichen Befragung sieht die finanzielle Situation von B._____ aber gut aus – er besitze eine eigene Firma mit derzeit sechs Angestellten (vgl. Einvernahmeprotokoll B._____ vom 6. Oktober 2013 in Vi-act. I/65, Frage 7). Sowohl anlässlich der strafrechtlichen Befragungen als auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde haben die Kinder zugesichert, die Beschwerdeführerin auch weiterhin finanziell zu unterstützen (vgl. Einvernahmeprotokolle B._____ resp. sein Bruder C._____ vom 6. Oktober 2013 in Vi-act. I/65, jeweils Frage 6 sowie Beschwerde vom 29. November 2013 S. 3). Diesen Zusicherungen kommt insofern erhöhtes Gewicht zu, als die von den Geschwistern gemeinsam getragene finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin in den vergangenen elf Jahren stets gewährleistet war. Erwiesenermassen haben weder die (sogar krankenversicherte) Beschwerdeführerin noch deren Kinder Sozialhilfegelder bezogen. Im Gegenteil blieb der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weitestgehend unbemerkt und reibungslos. Ohnehin lebt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen ein äusserst bescheidenes Leben, selbstlos für die Familien ihrer Kinder, welche ihr umgekehrt die dringend nötige Sicherheit und Geborgenheit geben würden. In diesem Zusammenhang sind auch die wiederholt betonten Familientraditionen und kulturellen Gepflogenheiten zu berücksichtigen, gemäss welchen die Unterstützung einer verwitweten Mutter durch deren Kinder und insbesondere durch den ältesten Sohn offenbar mehr als eine bloss sittliche Pflicht darstellt.

- 13 dd) Mit anderen Worten hätte beim Entscheid über eine Zulassung zum Aufenthalt als Rentnerin entgegen der zu absoluten Darstellung in der angefochtenen Verfügung durchaus ein Ermessensspielraum bestanden, in dessen Rahmen die Vorinstanz hätte Einzelfallgerechtigkeit walten lassen können. Statt das Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel unter Abhandlung des eigenen Vermögens der Beschwerdeführerin zu verneinen, hätte die Vorinstanz vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und insbesondere aufgrund der entsprechenden Zusicherungen ihrer Kinder folglich auch deren Vermögenssituation beleuchten sollen. Dies nicht zuletzt auch aufgrund der in Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) statuierten und rechtlich durchsetzbaren verwandtschaftlichen Unterstützungspflicht für Personen, die in günstigen Verhältnissen leben (vgl. hierzu etwa Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2012/254 vom 22. Mai 2013 E.4.2). Indem die Vorinstanz dies nicht getan hat, hat sie hinsichtlich des Zulassungskriteriums der ausreichenden finanziellen Mittel eine pflichtwidrige Ermessensunterschreitung begangen. ee) Es bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Risiko einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit auch dadurch begegnet werden könnte, dass eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 AuG unter der Bedingung der finanziellen Sicherheit erteilt wird (vgl. dazu MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 17 a.E. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1632/2011 vom 1. April 2011 SV lit. B). Wenn das Aufenthaltsrecht ausdrücklich nur solange besteht, als die Kinder der Beschwerdeführerin wie versprochen für deren Unterhalt aufkommen resp. weder die Beschwerdeführerin noch ihre Kinder sozialhilfeabhängig sind, kann das Risiko, dass die Beschwerdeführerin dem Staat durch ihren Verbleib finanziell zur Last fällt, ausgeschlossen werden. Mit anderen Worten wäre seitens der Beschwerdeführerin der jährliche Nachweis zu verlangen, dass weder sie

- 14 noch ihre Sohnesfamilien, bei denen sie sich weiterhin aufzuhalten gedenkt, von der Wohnsitzgemeinde Unterstützungsleistungen beziehen (analog dem entsprechenden Nachweis für B._____ vom 22. August 2013 in Vi-act. I/46). Ohnehin werden Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 58 Abs. 1 VZAE stets nur befristet und grundsätzlich erstmals nur für ein Jahr gewährt, auch wenn ein längerer Aufenthalt vorgesehen ist (vgl. TA- MARA NÜSSLE, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 N. 28). Zudem würde die Nichteinhaltung dieser Bedingung – d.h. die Beanspruchung von Sozialhilfe – auch ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. e AuG darstellen. Dabei ist daran zu erinnern, dass die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Kinder in den vergangenen Jahren wie soeben erwähnt erwiesenermassen gewährleistet war und dass sie dem Staat – der ihren Aufenthalt gar nicht bemerkt hat – nicht zur Last gefallen ist. Auch die Vorinstanz bringt mit ihren Ausführungen zum Ausdruck, dass sie von einer fortwährenden finanziellen Unterstützung durch die Familienangehörigen ausgeht (vgl. die Ausführungen zu einer allfälligen Behandlung in X._____ auf S. 13 der angefochtenen Verfügung). 3. a) Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin über die Härtefallregelung von Art. 30 AuG ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Durch die Ausgestaltung dieser Bestimmung als "Kann-Vorschrift" wird zum Ausdruck gebracht, dass deren Anwendung im freien Ermessen der Behörden liegt, wobei diese bei der Ausübung dieses Ermessens an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, Willkürfreiheit und Verhältnismässigkeit gebunden sind und gemäss dem bereits erwähnten Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Inter-

- 15 essen, die persönlichen Verhältnisse des Ausländers und den Grad seiner Integration zu berücksichtigen haben (vgl. ANDREA GOOD/TITUS BOSS- HARD, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 30 N. 2). Damit ist auch gesagt, dass sich aus den Härtefallbestimmungen kein Rechtsanspruch ableiten lässt. In verfahrensmässiger Hinsicht ist festzuhalten, dass die kantonale Behörde nicht alleine über eine Zulassung gestützt auf die Härtefallklausel entscheiden kann. Vielmehr hat gemäss Art. 99 AuG und Art. 85 VZAE das Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals BFM) im Zustimmungsverfahren über die Zulassung zu entscheiden (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 1.3.2; zum Zustimmungsverfahren vgl. Art. 86 VZAE sowie Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 4.6.3.). b) Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entsprechend dem Ausnahmecharakter dieser sog. "humanitären Bewilligung" – restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalles (vgl. PETER ÜBERSAX, in: ÜBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis Band VIII; Ausländerrecht – Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.189 ff.). Die Annahme eines solchen setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen – gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen – in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein. Dabei sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Geprüft wird mitunter, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre

- 16 zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. Weisung des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.1; ÜBERSAX, a.a.O., Rz. 7.192). Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls – im Sinne einer Konkretisierung von Art. 30 Abs. 2 lit. b AuG – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: a) die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b) die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller; c) Die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; d) die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung; e) die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; f) der Gesundheitszustand; g) die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. c) Im Folgenden ist anhand dieser Härtefallkriterien zu bestimmen, ob die Umstände des vorliegenden Falls die Erteilung einer sog. humanitären Bewilligung rechtfertigen würden. Dabei müssen nicht sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein – massgebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung, welche alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt. lit. a: Integration aa) Zum Zulassungskriterium der Integration hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass die inzwischen verwitwete und 65jährige Beschwerdeführerin den weitaus grössten Teil ihres Lebens in X._____ verbracht habe. Sie sei erstmals im Jahre 1999 während dem X._____-

- 17 - Krieg in die Schweiz eingereist, habe das Land aber knapp ein Jahr später wieder verlassen müssen. Im Januar 2003 sei ihr für die Dauer von 90 Tagen ein Besuchervisum ausgestellt worden. Nachdem sie die Schweiz nicht wie damals angeordnet bis zum 31. Januar 2004 verlassen habe, halte sie sich bis heute illegal in der Schweiz auf. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Landessprache spreche, hier nie gearbeitet und die Wohnung ihres Sohnes nur selten verlassen habe, weshalb nicht von einer erheblichen Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen oder einer echten Bindung zum Gaststaat ausgegangen werden könne. Das Einzige, was sie mit der Schweiz verbinde, seien ihre vier in der Schweiz wohnhaften Kinder. bb) Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Eine Integration in sozialer oder beruflicher Hinsicht ist nicht im Ansatz auszumachen, zumal die im Alter fortgeschrittene Beschwerdeführerin das Haus nur sehr selten verlässt und keiner Landessprache mächtig ist. In diesem Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass ihr Aufenthalt in den letzten elf Jahren weitestgehend unbemerkt vonstatten gegangen ist und dass sie hier niemandem zur Last fällt. Ihre Tagesstruktur besteht in der Sorge für die heute schulpflichtigen Kinder ihrer berufstätigen Sohnesfamilien, was für diese Familien eine erhebliche Entlastung bedeutet. lit. b: Respektierung der Rechtsordnung aa) Zu diesem Kriterium führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten in der Vergangenheit gezeigt habe, dass sie nicht gewillt sei, Entscheide und Verfügungen von Gerichten und Behörden, welche nicht in ihrem Sinn ergehen würden, zu befolgen und zu akzeptieren. So sei die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 – nachdem diverse Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen abge-

- 18 lehnt worden seien – einer behördlich angesetzten Ausreisefrist nicht nachgekommen. Bis heute halte sie sich deshalb seit über zehn Jahren illegal in der Schweiz auf, was einen erheblichen Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften sowie behördliche Verfügungen darstelle. Erschwerend falle dabei ins Gewicht, dass nach dem durchlaufenen und mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Bewilligungsverfahren weiterhin versucht worden sei, sich der behördlich angeordneten Ausreisefrist zu widersetzen. So sei insbesondere angedroht worden, die Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Klinik einweisen zu lassen, sofern von der angedrohten Wegweisung nicht abgesehen werde. bb) In Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus liess die Beschwerdeführerin verschiedentlich vorbringen, dass das damalige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. August 2003 ausgesetzt resp. sistiert worden sei (so beispielsweise im Schreiben vom 11. Juni 2013 an das DJSG oder im Schreiben vom 23. August 2013 ans AFM, vgl. Vi-act. I/40 resp. 46). Mit anderen Worten stellt sie sich auf den Standpunkt, dass sie gar nie rechtskräftig ausgewiesen worden sei. Dieser Rechtfertigungsversuch ist aber aus mehreren Gründen unhaltbar. Zum einen handelte es sich bei der erwähnten Sistierung vom 27. August 2013 lediglich um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, deren Wirkung sich naturgemäss nur auf die Dauer des ihr zugrunde liegenden Verfahrens beschränkt hat (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters vom 5. September 2013 in Vi-act. I/50). Dass der im Oktober 2013 gefällte und im Dezember 2013 mitgeteilte Entscheid das Verfahren abschloss und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, ergab sich nicht nur aus dem Entscheid selber (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 03 86 vom 3. Oktober 2003), sondern wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Schreiben des AMP vom 12. Januar 2004 resp. in demjenigen des DJSG vom 13. Januar 2004 denn auch explizit so

- 19 mitgeteilt (vgl. Vi-act. I/33 resp. 34 sowie Verfügung des AFM vom 9. September 2013, S. 5). Zum anderen haben sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Sohn B._____ im Rahmen der strafrechtlichen Einvernahmen vom 6. Oktober 2013 zugegeben, dass es ihnen bewusst gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin das Land hätte verlassen müssen (vgl. Einvernahmeprotokolle Beschwerdeführerin resp. B._____ vom 6. Oktober 2013 in Vi-act. I/65, Frage 5 resp. 8). Selbst der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat anlässlich der Befragung von B._____ zu Protokoll gegeben, sich dem Vorliegen einer "Grauzone" bewusst gewesen zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll B._____ vom 6. Oktober 2013 in Vi-act. I/65, Frage 14). Auf die erwiesenermassen wahrheitswidrige Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte entgegen der behördlichen Ankündigungen keine Ausreisescheine resp. Grenzfiche erhalten, braucht gar nicht näher eingegangen zu werden (vgl. Vi-act. I/30, 47 und 56). cc) Zudem versucht die Beschwerdeführerin, zwecks Rechtfertigung ihres illegalen Verbleibs in der Schweiz einen Vertrauenstatbestand zu konstruieren. Sie habe die Fremdenpolizei damals schriftlich darüber orientiert, dass ihre Familie sie entsprechend der Empfehlung ihrer damaligen Ärztin nicht an die Grenze stellen, sondern im Kreise der Sohnesfamilien weiterhin pflegen werde (gemeint ist wohl das Schreiben vom 16. Januar 2004 in Vi-act. I/35). Da auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgt sei, habe sie aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen dürfen, dass ihr Aufenthalt dadurch legalisiert worden sei. Damit scheint sich die Beschwerdeführerin darauf berufen zu wollen, dass bei rechtswidrig anwesenden Personen die konkreten Umstände, die zum illegalen Aufenthalt geführt haben, gemäss den Weisungen des BFM angemessen zu berücksichtigen sind, mithin dass ihr das stillschweigende Tolerieren ihrer illegalen Anwesenheit zugute zu halten sei (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4). Mit diesem Vorbringen verkennt die – notabene schon

- 20 damals – anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin indes, dass einem Arztbericht resp. den darin geäusserten Empfehlungen kein Verfügungscharakter zukommt und dass diese – obschon auch die PDGR organisatorisch dem DJSG unterstellt sind – schon gar nicht mit fremdenpolizeilichen Anordnung konkurrieren können. Mit anderen Worten durfte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass es in ihrem Auswahlermessen stehe, der Empfehlung der Ärztin statt der fremdenpolizeilichen Ausreiseanordnung Nachachtung zu verschaffen. Überdies ist das besagte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2004 nicht derart konkret formuliert, als dass daraus hinsichtlich des weiteren Verbleibs der Beschwerdeführerin ein Kennenmüssen der zuständigen Behörden abgeleitet werden könnte. Auch aus der Behauptung, dass nach der angeordneten Ausreise im Jahre 2004 nie jemand von der Polizei vorbeigekommen sei, um ihren Aufenthalt zu kontrollieren, vermag sie in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dennoch muss sich die damals für den Vollzug der Wegweisung zuständige Fremdenpolizei wohl den Vorwurf gefallen lassen, die tatsächliche Ausreise der Beschwerdeführerin – unter Beizug der Kantonspolizei (vgl. Vi-act. I/38) – nicht genügend verifiziert zu haben. dd) In seiner Verfügung vom 9. September 2013 führte das AFM aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihren illegalen Aufenthalt Widerrufstatbestände gemäss Art. 62 lit. c und d AuG gesetzt habe. Dieser Argumentation ist im Zusammenhang mit dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung jedoch nicht zu folgen, zumal ein Widerruf begriffsnotwendig das Vorliegen eines Aufenthaltstitels voraussetzt. Zudem wäre auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes – welcher lediglich Ausdruck dafür ist, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Wegweisung besteht – nicht ohne eine Interessenabwägung auf eine Wegweisung zu schliessen (vgl. TAMARA NÜSSLE, a.a.O., Art. 33 N. 33 a.E.)

- 21 ee) Damit liegt es auf der Hand, dass sich die Beschwerdeführerin über behördliche Verfügungen und Entscheide hinweggesetzt sowie gegen gesetzliche Vorschriften verstossen hat. Dafür wurde sie am 9. September 2013 denn auch zur Anzeige gebracht (vgl. Vi-act. I/48 und 55). Die Vorinstanz hat also zu Recht festgehalten, dass hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Tat nicht von einem Respektieren der hiesigen Rechtsordnung gesprochen werden kann. lit. c: Familienverhältnisse aa) Unter diesem Kriterium sind insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder zu thematisieren (Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE). Da es im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht um die Wegweisung einer Familie mit schulpflichtigen Kindern geht, hat die Vorinstanz hierzu aus nachvollziehbaren Gründen keine Ausführungen gemacht. Es rechtfertigt sich jedoch, unter diesem Kriterium die gesamtfamiliäre Situation der Beschwerdeführerin zu beleuchten. bb) Während des Krieges emigrierten ihre vier Kinder nach Zentraleuropa, wo sie mittlerweile gut integriert und eingebürgert sind und eigene Familien gegründet haben. Mittlerweile wohnen die beiden Söhne mit ihren Familien in O.1._____, die beiden Töchter in O.2._____ resp. O.3._____. Im April 2002 verlor die damals noch in X._____ lebende Beschwerdeführerin ihren krebskranken Ehemann, nachdem sie diesen mehrere Jahre intensiv und aufopfernd gepflegt hatte. Da sie in der Heimat schon damals über praktisch keine sozialen Kontakte verfügte, übersiedelte die Beschwerdeführerin daraufhin in die Schweiz. Seither wohnt sie – entsprechend der die Familienbande stark betonenden Tradition – bei der Familie ihres ältesten Sohnes B._____ in O.1._____, wobei sie von ihren Kindern finanziell unterstützt wird. Sie kümmert sich um die Kinder ihrer beiden Söhne und versucht, im engsten Familienkreis von den traumatischen

- 22 - Kriegserlebnissen Abstand zu gewinnen. Zu den drei noch in X._____ lebenden Schwestern pflegt die Beschwerdeführerin laut eigenen Aussagen keinen intensiven Kontakt mehr. Es kann also festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in die hiesige Familien ihrer Söhne stark eingebunden ist, und zwar in einem wechselseitigen Verhältnis: Ihre Betreuung der Enkelkinder stellt nicht nur eine Entlastung für die gut integrierten und arbeitstätigen Söhne dar, sondern hilft der Beschwerdeführerin erwiesenermassen auch, ihre traumatischen Kriegserlebnisse zu verdrängen resp. zu verarbeiten (vgl. zum Gesundheitszustand nachfolgend Erwägung 3c/lit. f). lit. d: Finanzielle Verhältnisse aa) Unter diesem Kriterium sind die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur beruflichen Integration zu prüfen, mithin das Vermögen, die Erwerbstätigkeit, eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Beschäftigungsaussichten in der Zukunft (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.4). Die nunmehr 66jährige Beschwerdeführerin wird aus naheliegenden Gründen nicht mehr am Wirtschaftsleben teilhaben, weshalb es sich erübrigt, auf Arbeits- und Bildungsverhältnisse resp. entsprechende Bemühungen einzugehen. Auch in den vergangenen elf Jahren, in denen sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgehalten hat, ist sie gemäss eigenen Angaben keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2013 in Vi-act. I/65, Frage 12), was wohl ihrem Gesundheitszustand, dem Mangel an Sprachkenntnissen und Berufsbildung, ihrem fehlenden Aufenthaltsstatus sowie ihrem schon bei ihrer Einreise fortgeschrittenen Alter geschuldet war. Die Beschwerdeführerin hat ihre Lebensaufgabe darin gesehen, sich um ihre Familie zu sorgen – zunächst um ihren krebskranken Ehemann in X._____, nun um ihre Enkelkinder. Unter dem Kriterium der finanziellen

- 23 - Verhältnisse bleibt im vorliegenden Fall damit insbesondere das Risiko einer Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen. bb) Hinsichtlich der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin kann auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 2d verwiesen werden. Die Vorinstanz hat mitunter zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, ihren – wenn auch bescheidenen – Lebensunterhalt mit eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Sie hat es jedoch in pflichtwidriger Ermessensunterschreitung unterlassen, auch die finanzielle Situation ihrer Kinder, welche ihr in den vergangenen Jahren ausreichende finanzielle Unterstützung gewährt haben, zu prüfen. Wie an gleicher Stelle ausgeführt, würde vor dem Hintergrund der vorliegenden Verhältnisse durchaus die Möglichkeit bestehen, dem Risiko einer Sozialhilfeabhängigkeit etwa durch eine bedingte Aufenthaltsbewilligung zu begegnen. lit. e: Dauer der Anwesenheit in der Schweiz aa) Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, welche bei der Frage der Anerkennung von Härtefällen ein wichtiges Kriterium darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände in Beziehung zu den übrigen massgeblichen Kriterien zu setzen und entsprechend zu würdigen. Auch bei Personen ohne Aufenthaltsstatus hat die Prüfung einzelfallgerecht zu erfolgen; weder das Gesetz noch die Praxis des Bundesgerichts sehen eine minimale oder maximale Anwesenheitsdauer vor (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.5 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011 E.5.1). Hierzu hält die Vorinstanz fest, dass sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen schon seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte. Aus dieser Aufenthaltsdauer könne sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie sich seit der Missachtung der Ausreiseverpflichtung im Jahre 2004 bis heute illegal in der Schweiz aufgehalten, mithin nie über eine Aufenthaltsbewilligung

- 24 verfügt habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein faktischer, unbewilligter Aufenthalt bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nämlich ebenso wenig zu berücksichtigen wie im Rahmen von Art. 8 EMRK. bb) Wie bereits ausgeführt, hat sich die Beschwerdeführerin während den letzten elf Jahren ohne rechtmässigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten. Es handelt sich damit um einen faktischen, unbewilligten Aufenthalt im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nicht derart absolut und dahingehend zu verstehen, dass ein illegaler Aufenthalt bei der Interessenabwägung im Rahmen einer Härtefallbewilligung gar nicht zu berücksichtigen wäre. Vielmehr wird im von der Vorinstanz zitierten BGE 134 II 10 ausgeführt, dass ein illegaler Aufenthalt "bei der Interessenabwägung nicht entscheidend in Betracht" falle (vgl. E.4.3). In den älteren Entscheiden, welche dieser Rechtsprechung zugrunde liegen, hat das Bundesgericht ausgeführt, dass ein illegaler Aufenthalt für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sei (vgl. BGE 130 II 493 = Pra 2005 Nr. 99 E.4.6) resp. für sich allein kein wesentliches Element darstelle (vgl. BGE 130 II 39 = Pra 2004 Nr. 140 E.3). Es trifft folglich entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht zu, dass die Dauer eines illegalen Aufenthalts bei der Prüfung einer Härtefallbewilligung gar nicht zu berücksichtigen ist. cc) Der Grund für diese Rechtsprechung ist einleuchtend: Die beharrliche Verletzung von geltendem Recht soll nicht belohnt werden (vgl. ebenfalls BGE 130 II 39 = Pra 2004 Nr. 140 E.3). Für den vorliegenden Fall wird denn auch nicht postuliert, dass der Beschwerdeführerin allein gestützt auf die Aufenthaltsdauer von elf Jahren eine Härtefallbewilligung zu erteilen gewesen wäre. Im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausü-

- 25 bung wäre die nicht unbeachtliche Dauer der – wenn auch illegalen – Anwesenheit in der Schweiz von elf Jahren aber insofern zu berücksichtigen gewesen, als in dieser Zeit sowohl in psychischer als auch in gesellschaftlicher Hinsicht eine zunehmende Entfremdung von X._____ stattgefunden hat. Dabei ist es nicht relevant, dass in dieser Zeit umgekehrt keine über die Familienbande hinausgehende Integration in der Schweiz stattgefunden hat (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3c/lit. a/bb). Mit anderen Worten stellt es eine unzulässige Ermessensunterschreitung dar, wenn die Vorinstanz diesen Aspekt in ihrer Argumentation gänzlich ausblendet. Auf die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die damit verbundene zunehmende Entfremdung von X._____ wird im Rahmen der Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend Erwägung 3c/lit. g). lit. f: Gesundheitszustand aa) Gemäss den Weisungen des BFM sind andauernde und schwerwiegende Krankheiten einer ausländischen Person oder eines Familienmitglieds, die im Herkunftsland nicht ausreichend behandelt werden können, bei der Beurteilung eines schwerwiegenden Härtefalls entsprechend zu berücksichtigen. Dabei kann es sich um chronische Krankheiten, nachgewiesene Suizidgefahr, Kriegstraumatisierung oder einen schweren Unfall handeln (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.6). bb) In diesem Zusammenhang führt die Vorinstanz aus, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2003 im Rahmen des damaligen Verfahrens betreffend Aufenthaltsbewilligung geprüft worden sei. Damals sei man zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin keiner medizinischen Behandlung bedürfe, welche nicht auch in ihrem Herkunftsland durchgeführt werden könne. Auch aus heutiger Perspektive ergebe sich aus ihrem psychischen Zustand, welcher un-

- 26 ter anderem durch den damaligen Bürgerkrieg in X._____, den Tod ihres Ehemannes sowie die Angst der alleinigen Rückkehr in das Nachkriegsland ausgelöst worden sei, keine Notwendigkeit einer hiesigen Behandlung resp. keine zwingende Unterstützungsbedürftigkeit durch in der Schweiz wohnhafte Personen. Dabei verweist die Vorinstanz insbesondere auf den Austrittsbericht der PDGR (verfasst von Oberarzt Dr. D._____ sowie Assistenzarzt Dr. E._____) vom 20. September 2013 (vgl. Vi-act. I/66), gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin während der stationären Behandlung vom 2. bis zum 18. September 2013 keine drängenden Suizidgedanken mit konkreten Absichten, Plänen bis hin zu Vorbereitungen eines Suizids zu beobachten gewesen seien. Gemäss dem Bericht habe sich keine Zuspitzung einer seelischen Entwicklung gezeigt, in welcher Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit überhand genommen hätten. Vielmehr habe die Angst vor der Abschiebung und vor der Trennung von der Familie im Vordergrund gestanden. Als Hauptdiagnose sei denn auch eine Anpassungsstörung diagnostiziert und eine ambulante Nachbetreuung bei Dr. D._____ empfohlen worden. Am 18. September 2013 habe die Beschwerdeführerin unter Verordnung diverser angstlösender und beruhigender Medikamente in einem physisch und psychisch guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Gestützt auf diesen Austrittsbericht geht die Vorinstanz davon aus, dass die erforderliche medikamentöse Betreuung sowie eine allenfalls notwendige ambulante Nachbehandlung auch in X._____ gewährleistet seien. Etwas Gegenteiliges werde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht. Des Weiteren dürfe davon ausgegangen werden, dass sich ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen an der Finanzierung dieser Behandlung in X._____ beteiligen würden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin das letzte Mal vor der drohenden Ausschaffung im Jahre 2003/2004 in der Psychiatrischen Klinik befunden und sich seither nicht mehr in Behandlung begeben müssen. Da das hauptsächliche Anliegen

- 27 der Beschwerdeführerin der Verbleib bei ihren Söhnen in O.1._____ sei, vermöge die geltend gemachte psychische Erkrankung keine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen zu rechtfertigen. cc) Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht der PDGR, datierend vom 15. November 2013, ein (vgl. beschwerdeführerische Beilage 3). In diesem zweiten Arztbericht, verfasst von Chefarzt Dr. D._____ sowie wiederum Oberarzt Dr. D._____, wird der Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. bis 18. September 2013 differierend geschildert. Bei Behandlungsbeginn habe die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Deprimiertheit, Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit, Unruhe sowie starke Ängste offenbart und habe ständig befürchtet, von der Polizei abgeholt zu werden; im Falle einer Ausweisung habe die Patientin keine andere Möglichkeit als einen Suizid gesehen. Der geschützte Rahmen der Klinik habe ihr im weiteren Verlauf aber eine gewisse Sicherheit vermitteln können, sodass sie am 18. September 2013 austreten und zu ihrer Familie habe zurückkehren können. In der nachfolgenden ambulanten Behandlung habe es die Beschwerdeführerin erstmals geschafft, mehr von ihren traumatischen Erlebnissen während des Krieges, die durch die akute Belastungssituation in Form der drohenden Ausweisung reaktiviert worden seien, preiszugeben. Der definitive Ausweisungsentscheid vom 25. Oktober 2013 habe dann zu einer erneuten Verstärkung der depressiven Symptomatik geführt, und wiederum habe eine starke Suizidalität im Vordergrund gestanden. Aufgrund der angespannten Lage werde sie wieder intensiv betreut, wobei eine erneute Hospitalisation nicht ausgeschlossen werden könne. Diagnostisch sei – vor dem Hintergrund einer vorbestehenden, nie adäquat behandelten posttraumatischen Belastungsstörung – von einer mittleren bis schweren depressiven Episode auszugehen. Bei einer erzwungenen Ausweisung sei mit Sicherheit von einer weiteren Ex-

- 28 azerbation des psychischen Zustandsbildes resp. von einer ernsthaften gesundheitlichen Gefährdung auszugehen. Angesichts der bestehenden Depression, des Alters sowie der Perspektivlosigkeit im Herkunftsland, welche als ernsthafte Risikofaktoren einzustufen seien, müsse die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin suizidiere, als hoch eingeschätzt werden. Eine adäquate Behandlungsmöglichkeit der psychischen Erkrankungen im Heimatland erscheine derzeit nicht möglich. Aus ärztlicher Sicht sei deshalb bis auf weiteres von einer Ausschaffung der Beschwerdeführerin abzusehen. dd) Dieser Arztbericht vom 15. November 2013 konnte selbstredend noch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2013 bilden. Der nämliche Arztbericht wurde der Vorinstanz aber im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 20. November 2013 eingereicht. Diese sah aufgrund der dargelegten Situation und dem nachgereichten Bericht jedoch keine Veranlassung und keine Möglichkeit, ihre vorliegend angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2013 in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Schreiben des DJSG vom 26. November 2013 in Vi-act. III/11). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 äusserte sich die Vorinstanz zu diesem nachgereichten Arztbericht sodann dahingehend, dass die neu geltend gemachten Selbstmordabsichten kein Wegweisungshindernis darstellen würden; es stelle ein bekanntes Phänomen dar, dass mit einer Wegweisung konfrontierte Personen bis hin zur Suizidalität oder gar Fremdgefährdung dekompensieren würden. Anders zu entscheiden hiesse, dass es ein von einer Wegweisung bedrohter Ausländer jederzeit in der Hand hätte, unter Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen.

- 29 - Im Gegensatz zu diesen Ausführungen sind die Selbstmordabsichten der Beschwerdeführerin aber nicht "neu geltend gemacht". Bei dem erwähnten Arztbericht vom 15. November 2013 handelt es sich vielmehr um eine neue Würdigung des Gesundheitszustandes und damit eines bereits vom Streitgegenstand erfassten Umstandes, weshalb er ein neues Beweismittel darstellt, welches im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beachten ist. ee) In der angefochtenen Verfügung wird der Austrittsbericht der PDGR vom 20. September 2013 (vgl. Vi-act. I/66) zutreffend wiedergegeben. Unerwähnt bleibt lediglich die darin zur Hauptdiagnose der Anpassungsstörung gestellte Nebendiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Nicht nachvollziehbar ist aber die pauschale Folgerung der Vorinstanz, dass die erforderliche medikamentöse Betreuung sowie eine allfällige ambulante Nachbehandlung auch in X._____ gewährleistet seien und dass die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorbringen würde. Es trifft zwar zweifellos zu, dass die medizinische Versorgung durch Antidepressiva und Schmerzmittel an sich auch in X._____ gewährleistet wäre. Gleiches würde wohl auch in Bezug auf eine allfällige ambulante Nachbetreuung gelten, wobei dies mangels gesicherter Kenntnisse über die entsprechenden Institutionen vor Ort nicht abschliessend beurteilt werden kann. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang aber die nachvollziehbare Argumentation der Beschwerdeführerin, welche sich – auch wenn gemäss Ansicht der Vorinstanz explizit "nichts Gegenteiliges" vorgebracht worden sei – wie ein roter Faden durch sämtliche Eingaben zieht und auch durch die medizinischen Berichte bestätigt wird: Angesichts der posttraumatischen Belastungsstörung ist dem psychotischen Zustand der Beschwerdeführerin – nebst einer fortwährenden medikamentösen Betreuung – lediglich mit einem weiteren Verbleib im vertrauten Kreise der Familien ihrer Kinder zu begegnen.

- 30 - Auch wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die damals vorliegenden Arztberichte eine Suizidgefahr im Falle einer Ausschaffung verneint, anerkennt sie, dass der psychisch labile Zustand der Beschwerdeführerin durch den damaligen Bürgerkrieg in X._____, den Tod ihres Ehemannes sowie die Angst der alleinigen Rückkehr in das Nachkriegsland ausgelöst worden sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik am 18. September 2013 in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte, greift es selbst gestützt auf den damaligen Arztbericht vom 20. September 2013 (vgl. Vi-act. I/66) zu kurz, wenn die Rückkehr in das ehemalige Kriegsgebiet – welches anerkanntermassen mitunter den Auslöser für den psychotischen Zustand darstellt – als unproblematisch eingestuft wird. Im neuen Arztbericht vom 15. November 2013 wird denn auch die Suizidgefahr im Falle einer erzwungenen Ausweisung als hoch eingeschätzt und explizit geraten, angesichts der bestehenden Depression, des Alters sowie der Perspektivlosigkeit im Herkunftsland bis auf weiteres von einer Ausschaffung abzusehen. ff) Die Vorinstanz anerkennt zwar, dass die Beschwerdeführerin nebst den primär medizinischen Massnahmen auch auf eine gewisse persönliche und wohlwollende moralische Unterstützung durch die nächsten Familienangehörigen angewiesen wäre. Dazu führt sie jedoch aus, dass einer solchen Situation statt mit einer Härtefallregelung auch mit wechselseitigen Besuchen, Telefonaten und finanzieller Unterstützt begegnet werden könne. Damit verkennt die Vorinstanz indes die besondere Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere deren traumatisierenden Kriegserlebnisse, mit welchen sie sich im Falle einer Ausschaffung erneut und auf sich alleine gestellt konfrontiert sähe. Bezeichnenderweise hat die Vorinstanz die entsprechenden Ausführungen praktisch Wort für Wort aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011, auf

- 31 welches sie sich an gleicher Stelle gar noch explizit beruft, übernommen (vgl. E.6.4). Jenem Urteil lag zwar eine ähnliche, aber bei weitem nicht eine identische Fallkonstellation zugrunde, welche eine pauschale Übernahme der Argumentationsweise rechtfertigen würde. Die in jenem Entscheid Betroffene war zwar ebenfalls betagt, verwitwet und kosovarischer Abstammung, doch war sie im Gegensatz zur Beschwerdeführerin bei psychisch und physisch gesundem Zustand noch in der Lage, ein selbständiges Leben zu führen. Überdies hatte sie sich vor der Gesuchseinreichung gar nicht in der Schweiz aufgehalten und galt demzufolge in ihrer Heimat als gut verwurzelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011 SV lit. D). Folglich ist festzuhalten, dass sich die übernommene Argumentationsweise im vorliegenden Fall als inadäquat erweist und auch nicht von einer eingehenden Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall zeugt, wie dies die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens bei der Prüfung einer Härtefallregelung gebieten würde. gg) Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich die Beschwerdeführerin das letzte Mal in den Jahren 2003/2004 – und auch damals im Zusammenhang mit einer drohenden Ausweisung – in psychiatrische Behandlung begeben habe. Soweit sie die psychische Erkrankung aber implizit als Vorwand taxiert und daraus den Schluss zieht, dass das hauptsächliche Anliegen der Beschwerdeführerin der Verbleib bei ihren Söhnen in O.1._____ sei, ist ihr indes nicht zu folgen. Das AFM redet in der ursprünglichen Verfügung vom 9. September 2013 gar von "völlig unglaubwürdigen Beschwerden", welche "offenbar als Druckmittel angewendet" würden (vgl. Vi-act. I/54 Ziff. 9). Dass das Hauptanliegen der Beschwerdeführerin im Verbleib bei den Familien ihrer Söhne in der Schweiz besteht, ist offensichtlich. Mit ihrer Argumentation verkennen beide Vorinstanzen aber, dass eine psychische Erkrankung nicht zwingend ein Daue-

- 32 rzustand sein muss. Vielmehr kann eine psychische Störung auch latent vorhanden sein und sich als Folge gewisser Ereignisse oder emotionaler Belastungen in Form von depressiven oder psychotischen Episoden äussern. So ist denn auch in beiden Arztberichten von einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1) die Rede, welche nie adäquat behandelt worden sei. Im Arztbericht vom 15. November 2013 wurde bei der Beschwerdeführerin nach dem Klinikaustritt am 18. September 2013 eine mittlere bis schwere depressive Episode diagnostiziert, wobei im Falle einer erzwungenen Ausweisung mit Sicherheit eine weitere Exazerbation des psychischen Zustandsbildes zu erwarten sei. Die traumatischen Erlebnisse während des Krieges seien durch die akute Belastungssituation in Form der drohenden Ausweisung reaktiviert worden. Zu erwähnen bleibt, dass im damaligen Arztbericht vom 10. März 2003 im Zusammenhang mit dem Tod ihres Ehemannes sowie der bevorstehenden Rückführung von einer drohenden Chronifizierung im Sinne einer schweren Depression sowie einem erhöhten Morbiditätsrisiko zufolge Suizid oder Herzerkrankung die Rede war und dass aus medizinischen Gründen anstelle einer Rückkehr nach X._____ ein Aufenthalt bei ihren Kindern in der Schweiz empfohlen worden war (vgl. Vi-act. I/49 sowie Arztbericht von Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ vom 10. März 2003 in Vi-act. II/1). hh) Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass es nicht angehen könne, dass es ein von einer Wegweisung bedrohter Ausländer jederzeit in der Hand habe, unter Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr eine Ausschaffung zu verhindern resp. ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte denn auch entschieden, dass nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung bestehe, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid drohe; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setze dann allerdings voraus, dass der ausschaf-

- 33 fende Staat geeignete Massnahmen ergreife, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. Urteil des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et. al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03] sowie FULVIO HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit – Der Einfluss von Krankheit auf ausländer- und asylrechtliche Verfahren, in: ZBl 11/2006, S. 561, 573 ff). Vorliegend wird denn auch nicht postuliert, dass die Beschwerdeführerin alleine aufgrund der Suizidgefahr nicht ausgeschafft werden soll. Es kann gar offenbleiben, ob die Suizidgefahr, welche in den beiden Arztberichten vom 20. September 2013 resp. vom 15. November 2013 in der Tat nicht übereinstimmend beurteilt wird, als gegeben zu betrachten ist. Im Rahmen der Härtefallprüfung ist die – in beiden Arztberichten festgestellte – posttraumatische Belastungsstörungen und insbesondere deren Auswirkungen auf die Wiedereingliederung im Herkunftsland (vgl. dazu sogleich Erwägung 3c/lit. g) jedoch zwingend zu berücksichtigen. Zudem sprechen der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die medizinisch indizierte Betreuung im engsten Familienkreis stark für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 4b). lit. g: Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat aa) Unter diesem Kriterium ist sodann die Gesamtsituation zu berücksichtigen, welche die ausländische Person im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland antreffen würde. Bei der Beurteilung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten sind unter anderem das Alter der betroffenen Person bei der Einreise in die Schweiz, die Vertrautheit mit den kulturellen Gepflogenheiten und das Beherrschen der Sprache, allfällige gesundheitliche Probleme, das familiäre sowie das gesellschaftliche Beziehungsnetz im Heimatland, die Berufsbildung samt beruflichen Wiedereinstiegsmöglichkeiten im Heimatland sowie die Wohnverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.7).

- 34 bb) In diesem Zusammenhang qualifiziert die Vorinstanz das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie finde sich mit den Verhältnissen in X._____ nicht mehr zurecht, als nicht überzeugend. Da sie praktisch ihr ganzes Leben dort verbracht habe, sei davon auszugehen, dass sie sich mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland auch heute noch bestens auskenne. Falls es notwendig sein sollte, könnten auch geeignete Personen vor Ort beauftragt werden, ihr zumindest in der Anfangsphase nach ihrer Rückkehr unterstützend beizustehen. Soweit sich die Beschwerdeführerin durch ihren längeren illegalen Aufenthalt in der Schweiz in einer gewissen Weise von ihrem Heimatort und ihren dort lebenden Verwandten wie beispielsweise ihren drei Schwestern entfremdet habe, könne dies nicht den Behörden angelastet werden. cc) Diese Würdigung der Vorinstanz greift angesichts der Aktenlage indes zu kurz. Zum einen haben sich die Verhältnisse in X._____ für die Beschwerdeführerin allein schon objektiv stark verändert. So hat in der Zwischenzeit nicht nur ein Bürgerkrieg in ihrer Heimat stattgefunden, sondern ist auch ihr Ehemann verstorben und sind sämtliche Kinder nach Zentraleuropa emigriert. Gemäss eigenen Aussagen wurde das ehemalige Familienhaus während des Krieges derart in Mitleidenschaft gezogen, dass es nicht mehr bewohnbar ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin bis zur Einreise in der Schweiz in der Tat ihr ganzes Leben in X._____ verbracht hatte, kann angesichts der erwähnten Ereignisse schlicht nicht davon ausgegangen werden, dass sich die betagte und gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführerin "auch heute noch bestens mit den Verhältnissen ihres Heimatlandes" auskennt. Zum anderen erscheint eine Wiedereingliederung in X._____ auch aus subjektiven Gründen als höchst problematisch. Mit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2002 hat die Beschwerdeführerin nicht nur eine starke Bezugsperson, sondern auch ihren

- 35 sozialen Status und ihre (nicht zuletzt auch materielle) Absicherung verloren. Gemäss eigenen Aussagen war sie derart stark auf ihren Ehemann fixiert, dass sie schon damals das Haus nicht ohne ihn verlassen habe, nicht selbständig zum Einkaufen gegangen oder Arzttermine wahrgenommen habe. Zudem hatte sich die Beschwerdeführerin durch die langjährige und intensive Pflege ihres krebserkrankten Ehemannes von sozialen Bindungen und Geschehnissen schon früher stark isoliert. Der soziale Kontakt beschränkte sich offenbar auf eine direkte Nachbarin (vgl. Arztbericht vom 10. März 2003 in Vi-act. II/1). Diese schon früher bestehende soziale Isolation im Heimatland hat sich in den letzten elf Jahren, in denen sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgehalten hat, fraglos noch verschärft (zur Entfremdung vom Heimatland zufolge der Abwesenheitsdauer vgl. auch vorstehend Erwägung 3c/lit. e/cc). Gemäss eigenen Angaben pflegt die Beschwerdeführerin zu den drei noch in X._____ lebenden Schwestern keinen intensiven Kontakt mehr. Auch in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin nicht am gesellschaftlichen Leben teilgenommen und hat ihren Lebensunterhalt nicht selbständig bestritten. Sie war sehr stark auf die Familien ihrer Kinder fixiert und wurde umgekehrt von diesen betreut und unterstützt (vgl. vorstehend Erwägung 3c/lit. a/bb). Im Falle einer Rückkehr nach X._____ müsste sie viele ihrer Gewohnheiten ändern und praktisch sämtliche Aufgaben des täglichen Lebens – unter veränderten äusseren Umständen und weitestgehend auf sich alleine gestellt – neu erlernen. Angesichts ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer fehlenden Selbständigkeit und ihres Gesundheitszustandes erscheint eine soziale (und selbstredend auch eine berufliche) Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland deshalb als praktisch unmöglich. dd) In diesem Zusammenhang ist auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, mithin die depressiven Episoden als Folge der posttraumatischen Belastungsstörungen (vgl. dazu vorstehend Erwägung

- 36 - 3c/lit. f), zu berücksichtigen. Nicht nur die zu befürchtende soziale Isolation, sondern auch die Rückkehr in das kriegsversehrte Haus resp. allgemein in das ehemalige Kriegsgebiet wäre ihrem angeschlagenen psychischen Zustand angesichts der damit verbundenen Erinnerungen augenscheinlich alles andere als förderlich. ee) Damit ist festzuhalten, dass eine Rückkehr nach X._____ – unabhängig davon, wie die Suizidalität der Beschwerdeführerin zu beurteilen ist (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3c/lit. f/hh) – allein schon aus psychologischen Gründen als unzumutbar erscheint. Einer erfolgreichen Wiedereingliederung in X._____ stehenden zudem das Alter der Beschwerdeführerin, die durch die zunehmende Entfremdung noch verschärfte sozialen Isolation sowie die Perspektivenlosigkeit entgegen. Über all diese Umstände sieht die Vorinstanz in pflichtwidriger Ermessensunterschreitung hinweg, wenn sie die damaligen Verhältnisse implizit als unverändert taxiert und eine Rückkehr – wenn auch mit anfänglichem Beistand vor Ort – als zumutbar erachtet. 4. a) Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nicht sämtliche Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE abgehandelt und überdies – in pflichtwidriger Ermessensunterschreitung – nicht alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls hinreichend gewürdigt hat. So hat sie insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Kinder nicht abgeklärt und deren Zusicherungen, die Beschwerdeführerin weiterhin finanziell zu unterstützten, nicht ausreichend Rechnung getragen. Zudem hat die Vorinstanz gewisse Aspekte wie insbesondere den Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland zu stark pauschalisiert und sich – statt sämtliche Härtefallkriterien angemessen zu berücksichtigen – darauf versteift, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keiner hiesigen

- 37 - Behandlung bedürfe und dass damit eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt sei. b) Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist der Vorinstanz zwar insofern beizupflichten, als die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin für sich alleine keinen aus der Konvention fliessenden Aufenthaltsanspruch zu begründen vermag. Bei der Prüfung des von Art. 8 EMRK für Familienbeziehungen ausserhalb der Kernfamilie geforderten Abhängigkeitsverhältnisses (vgl. vorstehend Erwägung 2c) sind nebst dem Gesundheitszustand resp. den Behandlungsmöglichkeiten im Ausland (vgl. angefochtene Verfügung S. 13) jedoch auch die weiteren Umstände des vorliegenden Falls zu berücksichtigen. Zu erwähnen sind die Perspektivlosigkeit und der fehlende soziale Status der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat sowie insbesondere ihre fehlende Selbständigkeit in finanzieller, gesellschaftlicher und psychischer Hinsicht, welche sich nach dem Tod ihres Ehegatten sowie dem elfjährigen Aufenthalt bei ihren Sohnesfamilien in der Schweiz akzentuiert hat. Rechtsprechungsgemäss wird die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen denn auch als Gegenstück zu seiner (erlangten) Selbständigkeit beurteilt (vgl. BGE 120 Ib 257 E.1e). Auch wenn diese Argumentationslinie wohl primär auf die Beurteilung des Verhältnisses eines Kindes oder eines jungen Erwachsenen zu seinen Eltern zugeschnitten ist, rechtfertigen es die Umstände des vorliegenden Falles, die fehlende Selbstständigkeit auch hier als gewichtiges Kriterium heranzuziehen. Die familiäre Abhängigkeit ist nicht nur durch den Tod des Ehemannes und die Emigration sämtlicher Kinder in die Schweiz, sondern vor allem auch durch die seit nunmehr elf Jahren gelebten Verhältnisse entstanden. Zu bedenken ist auch die kulturelle Pflicht des ältesten Sohnes, sich um die verwitwete und hilfsbedürftige Mutter zu kümmern. Auch wenn die Behandlung des psychischen Gesundheitszustandes wie erwähnt nicht zwingend in der Schweiz zu erfolgen hat, so ist

- 38 diesbezüglich festzuhalten, dass sich die posttraumatischen Belastungsstörungen der Beschwerdeführerin erfahrungsgemäss sowie den ärztlichen Beurteilungen folgend gar nicht erst negativ (in Form von depressiven oder psychotischen Episoden mit Suizidgedanken) äussern, solange sich die Beschwerdeführerin im vertrauten Umfeld ihrer Sohnesfamilien aufhält und nicht mit einer drohenden Ausweisung konfrontiert wird. c) In Anbetracht sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles ist somit festzuhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren hier in der Schweiz lebenden Kindern resp. deren Familien ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dieses als schutzwürdig im Sinne von Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist. Damit erscheint die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht nur im Lichte der Konvention als geboten, sondern ist auch das Ermessen der Vorinstanz bei der Härtefallbeurteilung entsprechend eingeschränkt (vgl. vorstehend Erwägung 2c). 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt das Vorgehen der Behörden insgesamt sowie die angefochtene Verfügung wiederholt und in mehrfacher Hinsicht. So unterdrücke das Amt etwa bis heute konsequent, dass es damals über den Verbleib der Beschwerdeführerin orientiert worden sei. Auch habe sich bislang keine Behörde mit dem neuesten Arztbericht auseinandergesetzt. Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung wird zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips moniert und der Vorinstanz überspitzter Formalismus vorgeworfen. Soweit die entsprechenden Vorbringen nicht bereits im Rahmen der vorstehenden Ausführungen aufgegriffen worden sind, ist auf die weitestgehend unfundierte und appellatorische Kritik nicht näher einzugehen. b) Zu erwähnen bleibt jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit einigen Ausführungen gar den Eindruck erweckt hat, die Behörden für ihre prekäre Si-

- 39 tuation verantwortlich zu machen. In gewisser Hinsicht ist es deshalb nachvollziehbar, wenn sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Feststellung genötigt sieht, dass die Entfremdung der Beschwerdeführerin von X._____ nicht den Behörden angelastet werden könne (vgl. angefochtene Verfügung S. 14 oben). Es kann auf der anderen Seite aber auch nicht angehen, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen mit dem Argument abschliesst, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt spätestens auf den 31. Januar 2004 wieder hätte verlassen müssen. Für die Beurteilung der Aufenthaltsbewilligung sollen alleine die momentanen objektiven Umstände massgebend sein – unabhängig von behaupteten Verantwortlichkeiten und Schuldzuweisungen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Prüfung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin resp. im Rahmen der Härtefallklausel in pflichtwidriger Ermessensunterschreitung nicht sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und sich aus den Akten ergebenden Umstände gewürdigt hat. Insbesondere hat sie es unterlassen, die finanziellen Verhältnisse der Kinder sowie deren Zusicherungen, die Beschwerdeführerin auch weiterhin finanziell zu unterstützen, eingehend zu prüfen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach diese Unterstützung in den vergangenen elf Jahren nicht gewährleistet gewesen sein sollte; weder die Beschwerdeführerin noch deren Kinder haben Sozialhilfegelder bezogen. Die für einen Aufenthalt erforderlichen finanziellen Mittel könnten insbesondere über die Bedingung sichergestellt werden, dass der befristet erteilte Aufenthaltstitel nur solange bestehe, als weder die Beschwerdeführerin noch deren Kinder auf Unterstützungsleistungen der Wohnsitzgemeinde angewiesen seien. Eine derartige Regelung drängt sich – ohne diesbezüglich einen Präzedenzfall schaffen zu wollen – aufgrund der ausserordentlichen Verhältnisse des vorliegend zu beurteilen-

- 40 den Falles sowie vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK geradezu auf. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar unbestrittenermassen während nunmehr elf Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihres gesundheitlichen Zustandes, der drohenden sozialen Isolation sowie der allgemeinen Perspektivenlosigkeit erscheint eine Rückkehr nach X._____ jedoch in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als unzumutbar. Demgegenüber fällt sie hier in der Schweiz, wo sie sich seit elf Jahren bei ihren Sohnesfamilien aufhält und sich um ihre Enkelkinder kümmert, niemandem zur Last, was mit den erwähnten Massnahmen auch für die Zukunft sichergestellt werden kann. Aus diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen ans AFM zurückzuweisen. Dabei hat das AFM insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Söhne der Beschwerdeführerin sowie deren Zusicherungen eingehend zu überprüfen. Durch die Ausgestaltung des Aufenthaltstitels mit Auflagen oder Befristungen ist sodann sicherzustellen, dass die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Kinder auch in Zukunft gewährleistet sein wird. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 41 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des DJSG vom 24. Oktober 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zwecks neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen ans Amt für Migration und Zivilrecht zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 884.-zusammen Fr. 1'884.-gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit [DJSG]) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2013 99 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.12.2014 U 2013 99 — Swissrulings