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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.08.2014 U 2013 97

19. August 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,836 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Abschlussprüfung Bachelor | Erziehung und Kultur

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 97 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Gross URTEIL vom 19. August 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Abschlussprüfung Bachelor

- 2 - 1. A._____ hat im Frühjahr 2011 sein Studium an der B._____ in Angriff genommen. Das Studienreglement sieht vor, dass die Wiederholung der ungenügenden und nicht bestandenen Module nur einmal möglich ist und dabei die zweite Note zählt. Der Student hat die Module Steuerrecht (4 ETCS-Punkte, Note 3.5) und Entrepreneurial Accounting 4 (4 ETCS- Punkte, Note 2.5) wiederholt und in beiden Prüfungen im zweiten Versuch je eine halbe Note schlechter abgeschnitten. Damit überschritt er mit 12 Minuspunkten die maximalen Minus-Kreditpunkte (zulässig wären max. 10-Minuspunkte). 2. Am 17. Oktober 2012 erhob A._____ beim Hochschulrat der B._____ Einsprache. Er beantragte, dass in Bezug auf die Bewertung der Prüfung eine Ausnahme sowie ein ergänzender Prüfungsversuch genehmigt werde; weiter verlangte er, dass ihm alle Prüfungskopien per Post zugesandt würden, dass die an der Hochschule D._____ (Deutschland) erbrachten Studienleistungen in Englisch anerkannt würden und dass sämtliche Studienleistungen im Zeugnis aufgelistet würden. Darauf trat die B._____ mit Entscheid vom 5. November 2012 wegen Fristverpassung nicht ein. Mit Entscheid vom 21. März 2013 hob das Departement für Erziehung-, Kultur- und Umwelt (EKUD) des Kantons Graubünden auf Beschwerde hin diesen Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zurück an die B._____ zur Neubeurteilung. Die B._____ kam bei erneuter, diesmal inhaltlicher Prüfung der Einsprache zum Schluss, dass das Vorgehen der B._____ mängelfrei war und wies in ihrem Entscheid vom 2. Juli 2013 die Einsprache ab. 3. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 24. Juli 2013 Beschwerde an das EKUD. Unter formellen Aspekten machte er geltend, dass die im Verlauf des zweiten Einspracheverfahrens vom Hochschulrat der B._____ beim zuständigen Studienleiter Prof. C._____ eingeholte

- 3 - Stellungnahme keine Unterschrift des Verfassers trage und daher im angefochtenen Entscheid keine Beachtung hätte finden dürfen; weiter hätte der Hochschulrat der B._____ keine Ermittlung des Sachverhaltes durchgeführt. Ausserdem bestehe der begründete Verdacht, dass der angefochtene Entscheid in Verletzung der Ausstandsvorschriften gemäss Art. 6a VRG ergangen sei. In materieller Hinsicht verletzte der angefochtene Entscheid das Behindertengleichstellungsgesetz, indem A._____ vorgehalten werde, er wäre verpflichtet gewesen, vor einer Prüfung die B._____ über seine Epilepsie-Erkrankung zu informieren bzw. ein entsprechendes Gutachten einzureichen. Schliesslich sei dem angefochtenen Entscheid fälschlicherweise als Sachverhalt zugrunde gelegt, dass A._____ am 22. September 2012 von der B._____ dessen erzielten Noten durch ein Bachelor-Zeugnis schriftlich mitgeteilt worden sein sollen, was nicht den Fakten entspreche. Die B._____ beantragte die Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Entscheid (Departementsverfügung) vom 24./29. Oktober 2013 wies das EKUD (Beschwerdegegner) die Beschwerde ab. 5. Mit Eingabe vom 23. November 2013 beantragte A._____ (Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz sowie desjenigen des Hochschulrates der B._____. Weiter beantragte er eine Prüfung gemäss Art. 6a ff. VRG in Bezug auf die Mitglieder des Hochschulrates der B._____. Schliesslich wird beantragt, dass der Fall zur erneuten Beurteilung an eine andere Behörde bzw. Instanz verwiesen werde, ersatzweise sollte das Verwaltungsgericht eine Sachbeurteilung des Falles vornehmen. Für die Begründung beantragte der Beschwerdeführer eine Nachfrist bis Ende 2013. Der Instruktionsrichter klärte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2013 über die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 38 VRG auf und gewährte

- 4 ihm zur Behebung der vorhandenen Mängel eine nicht erstreckbare Frist bis zum 6. Dezember 2013. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer seine verbesserte Beschwerde ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 24./29. Oktober 2013, worin das EKUD (Beschwerdegegner) die formellen und materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen die (nichtbestandene) Abschlussprüfung zum Bachelor an der B._____ für unbegründet erachtete und darum auf dem dafür (verwaltungsintern) vorgesehenen Rechtsmittelweg ablehnte, wogegen sich der Beschwerdeführer - innert der 30tägigen Anfechtungsfrist nach Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) - mit Beschwerde vom 23. November 2013 frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr setzte. Zu prüfen und zu klären ist hier, ob der Beschwerdegegner (verfahrensrechtlich) korrekt vorgegangen ist und sich der strittige Abweisungsentscheid (materiell) als rechtmässig erweist. 2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die Parteien ihre Rechtsbegehren, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG nicht später beliebig ausdehnen bzw. erweitern können. Eine solch unzulässige Erweiterung der [ursprünglich] noch vor dem Hochschulrat der B._____ gestellten Rechtsbegehren [nämlich: Ausnahme bei Prüfungsbewertung machen und weiteren Prüfungsversuch erlauben] hat der Beschwerdeführer im konkreten Fall aber gerade vorgenommen, indem er vor dem Verwaltungsgericht neuerdings und zusätzlich noch die „Feststellung seines Anspruchs auf ein Bachelor- Zeugnis im Original“ beantragte. Dieser weitergehende Streitpunkt wurde

- 5 von ihm weder im Einspracheverfahren vor dem Hochschulrat der B._____ (vgl. vorne im Sachverhalt Ziff. 2) noch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren vor dem EKUD (vgl. im Sachverhalt Ziff. 3) beantragt, weshalb das Gericht diesen nachgeschobenen „Zusatzantrag“ - um den gesetzlich vorgeschriebenen Instanzenzug einzuhalten - zum vorneherein nicht materiell behandeln darf und deshalb auf die entsprechend erweiterte Beschwerde vom 23. November 2013 überhaupt nicht eintritt. 3. a) Materiell ist als Erstes der Antrag auf Prüfung des Vorliegens eines Ausstandsgrunds bei einem oder mehrerer Mitglieder des Hochschulrates der B._____ im Sinne von Art. 6a ff. VRG zu klären. Der Beschwerdegegner lehnte diesen Antrag ab, soweit er darauf überhaupt eintrat. Dem Antrag fehle ein konkretes Ausstandsbegehren gegen eine bestimmte Person noch sei der Antrag nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn er die Verletzung von Ausstandspflichten durch den Hochschulrat rüge und gleichzeitig die Rückweisung der Sache an eben diesen Hochschulrat beantrage. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass sich sein Antrag auf Prüfung der Verletzung von Ausstandsvorschriften gegen sämtliche Mitglieder des Hochschulrates richte und damit konkret genug sei. Der Hochschulrat habe es versäumt, den Sachverhalt korrekt festzustellen. Der Mangel sei erst nach Erlass der Verfügung zu erkennen gewesen, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht die beantragte Überprüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem EKUD verlangt habe. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts bringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge die Ausstandsregeln gemäss Art. 6a ff. VRG und die Beschwerdegründe gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG durcheinander. Für einen Ausstandsgrund liefert der Beschwerdeführer jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte respektive sind solche in keiner Weise ersichtlich. Auch zu Art. 11 VRG (Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht zur Er-

- 6 mittlung des Sachverhalts) hat der Beschwerdeführer eine falsche Vorstellung. Das Gericht sieht deswegen in der Vorgehensweise und im Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung des Hochschulrates und des EKUD keinerlei Mängel, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich unbegründet ist und sicherlich keinen Rechtsschutz verdient. b) Der Beschwerdeführer kritisierte weiter, dass es der von Prof. C._____ eingereichten Stellungnahme vom 16. April 2013 zur Notengebung und Prüfungsbewertung an der nötigen Unterschrift gefehlt habe, weshalb diese Eingabe ungültig und aus dem Recht zu weisen sei. Der Beschwerdeführer vertritt somit die Ansicht, dass die betreffende Erkenntnisquelle ohne Unterschrift des Verfassers nicht rechtsgültig sei. Folge davon sei, dass dieses Dokument rechtlich gesehen überhaupt nicht existiere, weshalb man auch nicht darauf abstellen könne. Es liege damit ein Verstoss gegen Art. 13 Abs. 4 VRG vor, wonach die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkundenbeweis und das Verweigerungsrecht auch hier sinngemäss Anwendung fänden. Der Beschwerdegegner stuft demgegenüber den Schriftenwechsel des Hochschulrates als korrekt durchgeführt ein. Ein Formfehler sei nicht ersichtlich. Auch das Verwaltungsgericht vermag keinen Formfehler zu entdecken. Eine fehlende Unterschrift macht eine erläuternde Stellungnahme zu einem Sachgeschäft bestimmt (noch) nicht ungültig. Der Beschwerdeführer brachte hierzu insbesondere nicht vor, die unsignierte Stellungnahme stamme gar nicht vom zuständigen Prüfungsexperten Prof. C._____; für eine solche Annahme liegen denn auch keinerlei Indizien vor. Was der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf Art. 13 Abs. 4 VRG bezwecken wollte, ist für das Gericht im Dunkeln geblieben. Die Stellungnahme wurde daher korrekterweise zu den Akten genommen, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt.

- 7 c) Soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf erhob, es hätte für den Entscheidungsträger (Beschwerdegegner) die Pflicht bestanden, sich ein eigenes Bild der Sachlage zu machen, kann dieser Sichtweise ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss Beschwerdeführer reicht es für die Erfassung und Ermittlung des Sachverhalts nicht aus, nur die Parteien anzuhören; vielmehr hätte sich der Beschwerdegegner in eigener Regie nochmals vertieft mit der ganzen Angelegenheit beschäftigen und auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdegegner geht auf dieses Argument nicht ein. Nach Ansicht des Gerichts verkennt der Beschwerdeführer hierbei die Natur von Entscheiden: Der Entscheid selber ist Ausdruck des Bildes, welches sich der Entscheidungsträger vom zu beurteilenden Sachverhalt gemacht hat. Auch in dieser Beziehung ist die Beschwerde vom 23. November 2013 demnach abzuweisen. d) Zur vorgängigen Meldepflicht einer Krankheit (anlässlich bevorstehender Prüfungen) führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass weder dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) noch dem Studien- und Prüfungsreglement der B._____ (StuPr-Regl.) eine Anordnung zu entnehmen sei, woraus sich eine Pflicht ergebe, eine Krankheit, welche im Sinne des BehiG als Behinderung gelte, vor der Ablegung einer Prüfung zu melden. Eine nachträgliche Meldung müsse deshalb genügen, um in den Genuss eines Nachteilsausgleichs zu gelangen. Der Beschwerdegegner hielt dem entgegen, dass gemäss ständiger Praxis die Annullierung bzw. Wiederholung oder allenfalls die Neubeurteilung einer bereits durchgeführten Prüfung aus nachträglich geltend gemachten Gründen für eine Krankheit oder Behinderung ausgeschlossen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer trotz angeblich bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen die fraglichen Prüfungen absolviert und damit bewusst das Risiko eines Misserfolges in Kauf genommen, weshalb ein Anspruch auf Annullierung bzw. Wiederholung oder Neubewertung der abgelegten

- 8 - Prüfung verwirkt sei. Das Gericht vertritt in diesem Zusammenhang folgende Meinung: Zum einen ist die Aussage des Beschwerdeführers, er leide an einer Epilepsie, nicht nachgewiesen. Immerhin gilt es dazu nicht zu übersehen, dass es gemäss Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2012 (Einsprache an den Hochschulrat der B._____) ein entsprechendes Arztzeugnis eines in X._____ praktizierenden Neurologen geben soll, welches allerdings nicht in den eingereichten Prozessakten zu finden ist. Die B._____ hat das Vorliegen einer Krankheit aber zumindest nicht in Frage gestellt; ohne Dokumentation der Krankheit ist es jedoch schwierig, die Anwendbarkeit des Behindertengleichstellungsgesetzes zu prüfen. Im Zweifel ist somit von der Anwendbarkeit desselben auszugehen. Zudem ist auch dem Studien- und Prüfungsreglement keine Regelung zu entnehmen, wonach das Vorliegen einer Beeinträchtigung irgendwelche Erleichterungen im Prüfungswesen mit sich bringen würde. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Behindertengleichstellungsgesetz herleiten; dessen Art. 2 Abs. 5 (BehiG) lautet nämlich wie folgt: 5Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere dann vor, wenn: a. die Verwendung behinderungsspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen nicht angepasst sind. Daraus lässt sich leicht ersehen, dass die Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes im Bereich der Aus- und Weiterbildung insbesondere auf die Diskriminierungsfreiheit bezüglich der Rahmenbedingungen von Bildungsangeboten (inkl. Prüfungen) zielen und gerade nicht auf deren Inhalte (wie z.B. mildere Notengebung oder Möglichkeit mehrfacher Prüfungswiederholungen für gesundheitlich angeschlagene Prüflinge). Aus dem aktuell geltenden Behindertengleichstellungsgesetz lässt sich

- 9 speziell auch kein Anspruch darauf ableiten, eine Behinderung im Sinne des BehiG erst nach abgelegter Prüfung anmelden zu dürfen. Hätte die B._____ wohl rechtzeitig von der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gewusst, hätte sie in der Prüfungsorganisation entsprechend darauf Rücksicht nehmen können (z.B. mittels Pausen während den Prüfungen, längere Pausen zwischen den Prüfungen oder Ähnliches). Indem der Beschwerdeführer seine Beeinträchtigung, welche ihn zum Ausgleich von Benachteiligungen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG berechtigen würde, nicht rechtzeitig (vorgängig) offenbarte, hat er jedoch eine entsprechende Berücksichtigung (aus zeitlichen Gründen) verwirkt. Wie genau die B._____ einen allfälligen Anspruch aus dem Behindertengleichstellungsgesetz im Zusammenhang mit dem Ablegen von Prüfungen umsetzen würde, ist ihr überlassen, wobei ihr ein erheblicher Ermessensspielraum einzuräumen wäre. Betont sei an dieser Stelle lediglich nochmals, dass es beim Schutz- und Wirkungsbereich des BehiG einzig um den organisatorischen Rahmen von Prüfungen, nicht aber auch um den Inhalt (von Prüfungsaufgaben oder bezüglich Notengebung nach absolvierter Prüfung) gehen kann. So gesehen lässt sich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz denn auch sicherlich kein Anspruch auf eine mildere Bewertung von Prüfungsergebnissen ableiten und selbst eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit (mehr als 2x) erschiene unsachgemäss. Die Beschwerde vom 23. November 2013 scheitert deshalb auch unter diesem Aspekt. e) Im Wesentlichen monierte der Beschwerdeführer ausserdem noch, dass ihm keine genügende Einsicht in seine Prüfungsunterlagen gewährt worden sei. Dazu gilt es klarzustellen, dass der Termin für die Prüfungseinsicht vor Ort (also am Einschreibe-, Studien- und Prüfungsort in X._____) den Prüfungsteilnehmern am 25. September 2012 per E-Mail (mit folgendem Wortlaut) mitgeteilt wurde: „Am Montag, 1. Oktober 2012, findet um

- 10 - 17.00 Uhr im Raum F1.07 die Prüfungseinsicht für das FS_12 statt. Bitte teilt mir bis morgen Mittwochabend, 26.09.2012, mit, ob und, falls ja, welche Prüfung ihr einsehen möchtet“. Diese Mitteilung sei formaljuristisch nicht korrekt erfolgt und es könne deswegen aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer für eine Prüfungseinsicht nicht angemeldet habe, nicht geschlossen werden, dass er darauf verzichtet habe. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf Art. 23 VRG (Formerfordernis für Mitteilung des Entscheids). Die Ankündigung sei ausserdem zu kurzfristig erfolgt, unter Berücksichtigung der geographischen Entfernung des Einsichtsberechtigten zum Einsichtsort. Die Prüfungseinsichtsmodalitäten des geltenden Art. 14 des Studien- und Prüfungsreglements (StuPr-Regl.) seien mit Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101; Art. 8 BV; Gebot der Rechtsgleichheit) nicht vereinbar. Der Beschwerdegegner vermag im Gegensatz dazu kein vorwerfbares Handeln der B._____ in Bezug auf die Prüfungseinsicht zu erkennen. Zudem sei die geographische Distanz des Beschwerdeführers vom Wohnort in Deutschland zur Schule in X._____ selbstgewählt, weshalb er die sich daraus ergebenden Konsequenzen auch selber zu tragen habe. Der Hinweis auf Art. 23 VRG sei ebenfalls unbehelflich, gehe es dort doch um die Mitteilung von Entscheiden. Art. 14 des Studien-/Prüfungsreglements (zum Einsichtsrecht) lautet wie folgt: 1Das Recht zur Einsichtnahme in einen Leistungsnachweis kann beansprucht werden, wenn ein Modul als Ganzes nicht bestanden ist. Es erstreckt sich in diesem Fall auf alle im Rahmen des Moduls erbrachten Studienleistungen. 2Die Studienleitung kann zusätzlich zu einzelnen Leistungsnachweisen ein Einsichtsrecht gewähren, wenn sie dies als didaktisch sinnvoll oder notwendig erachtet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheint die sich darauf stützende Praxis der B._____ als sachgerecht, zumal der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, die fragliche E-Mail vom 25. September 2013 (Einla-

- 11 dung zur Einsichtnahme; sechs Tage später) erhalten und verstanden zu haben. Soweit er sich darauf beruft, eine solche Mitteilung sei rechtsunwirksam, ist er nicht zu hören, denn es gibt keine Formvorschriften für derartige Mitteilungen. Die geographische Distanz für den Beschwerdeführer zwischen Wohnort (Wohn-/Aufenthaltsort: Deutschland) zum Studienplatz (CH-X._____; Reisedistanz direkter Weg/Luft-linie 199 Km; mit dem Auto Entfernung 270 Km - Fahrzeit 2 Stunden 40 Minuten; mit der Bahn bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln - Fahrzeit rund 5 Std.) kann der B._____ nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des ganzen Verfahrens nie einen Antrag gestellt, in die Prüfungen am Standort der Schule zu einem anderen Zeitpunkt Einsicht nehmen zu wollen, sondern deren Zustellung an sich per Post verlangt. Ein solches Recht bzw. eine Pflicht der B._____ lässt sich aus dem Studien- und Prüfungsreglement aber nicht herleiten. Dass die Prüfungseinsicht am Standort der Schule zu erfolgen hat, ist sowohl aus logistischen und administrativen Gründen als auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Studierenden gerechtfertigt. Im Weitern kann von einem Studenten, der sich für den Besuch der Schule in X._____ entschlossen hat, erwartet werden, dass er sich für eine allfällig gewünschte Prüfungseinsichtnahme an den Ort der Schule begibt. Daraus eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) bzw. Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) abzuleiten, ist abstrus. Der Beschwerdeführer dringt deshalb mit dieser Argumentationskette vor Gericht ebenfalls nicht durch, was auch in diesem Rügepunkt zur Abweisung der Beschwerde vom 23. November 2013 führt. f) Zusammengefasst ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, da dem Beschwerdeführer nichts vorenthalten wurde, was er gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz hätte verlangen können. Da sich der Beschwerdeführer nicht vor-

- 12 gängig bei der Prüfungsleitung gemeldet hat und über seine gesundheitlichen Probleme informiert hat, verwirkte er selbst sein Anfechtungsrecht auf Durchführung einer ihm (auch organisatorisch) zumutbaren Prüfungsabwicklung. Die persönliche Einsichtnahme der Prüfungsresultate am Einschreibe- und Studienort in X._____ und damit auch die Anreise aus dem Ausland zum (via E-Mail) mitgeteilten Einsichtstermin (6 Tage später) geben folglich zu keiner berechtigten Kritik Anlass. 4. a) Der angefochtene Entscheid vom 24./29. Oktober 2013 erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtmässig und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und somit im Ergebnis zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 23. November 2013 führt (vgl. E.3a-f), soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E.2). b) Bei diesem Ausgang des Prozessverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.--

- 13 zusammen Fr. 1'066.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. Dezember 2014 nicht eingetreten (2C_1168/2014).

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