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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.11.2014 U 2013 92

20. November 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·8,852 Wörter·~44 min·10

Zusammenfassung

Genehmigung Voranschlag | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 92 / U 12 125 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 4. September / 20. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Römisch-katholische Kirche und A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdeführer gegen Rekurskommission der Katholischen Landeskirche von Graubünden, Beschwerdegegnerin und Katholische Landeskirche von Graubünden, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdegegnerin sowie Verein "B._____", Beigeladener betreffend Genehmigung Voranschlag

- 2 - 1. Am 24. August 2012 gelangte A._____ mittels Motion an das Corpus catholicum der Katholischen Landeskirche von Graubünden (nachfolgend Corpus catholicum) mit den Anträgen, dass der Verein "B._____" von der Katholischen Landeskirche von Graubünden (nachfolgend Katholische Landeskirche) nicht länger finanziell unterstützt werde und auch eine ideelle Unterstützung des Vereins durch die Mitgliedschaft von Vertretern des Corpus catholicum im Vorstand des Vereins zu beenden sei. 2. Die Verwaltungskommission des Corpus catholicum nahm die Anträge auf die Traktandenliste für die ordentliche Jahresversammlung vom 31. Oktober 2012 und beantragte gleichzeitig, die finanzielle Unterstützung für den Verein "B._____" wie in den vergangenen Jahren gutzuheissen. Die finanzielle Unterstützung solle jedoch nur unter der Auflage ausgerichtet werden, dass sich der Verein "B._____" zukünftig verpflichte, die von der Katholischen Landeskirche erhaltenen Geldmittel unter Berücksichtigung der Gesetze der römisch-katholischen Kirche zu verwenden, d.h. dass der gesprochene Betrag in Zukunft nicht verwendet werden dürfe für Beratertätigkeiten über Abtreibungsmethoden oder über die Begleitung von Abtreibungen oder über die sogenannte 'Pille danach'. In Bezug auf den zweiten Antrag wurde die Abweisung infolge fehlender Zuständigkeit des Corpus catholicum zur verbindlichen Beschlussfassung beantragt. 3. An der Jahresversammlung des Corpus catholicum vom 31. Oktober 2012 wurden die Anträge des A._____ abgelehnt und die Anträge der Verwaltungskommission angenommen. 4. Gegen diese Beschlüsse des Corpus catholicum erhoben die römischkatholische Kirche (Diözese Chur) und am 19. November 2012 Beschwerde bei der Rekurskommission der Katholischen Landeskirche

- 3 - (nachfolgend Rekurskommission) und beantragten im Wesentlichen die Genehmigung des Voranschlages 2012/2013 der Katholischen Landeskirche hinsichtlich des Beitrages von Fr. 15'000.-- an den Verein "B._____" resp. der Beschluss betreffend finanzielle Unterstützung des Vereins seien aufzuheben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die Tätigkeiten des Vereins "B._____" würden in vielfacher Weise gegen Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche verstossen, wie sie im kanonischen Recht und im Katechismus der römisch-katholischen Kirche enthalten seien. Der Verein "B._____" führe keine getrennten Konten, sodass der Auflage des Corpus catholicum faktisch nicht nachgelebt werden könne. Dies stelle einen Verstoss gegen die Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche aber auch gegen die Verfassung der Katholischen Landeskirche und gegen das Legalitätsprinzip dar. Verletzt würden damit ausserdem das Willkürverbot und die Religionsfreiheit. 5. Da die Zuständigkeit der Rekurskommission zur Behandlung der Beschwerde nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Verfassung der Katholischen Landeskirche hervorging, reichten die römisch-katholische Kirche (Diözese Chur) und am 30. November 2012 vorsorglich eine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Corpus catholicum beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und das Verfahren U 12 125 gleichzeitig sistiert. 6. Am 31. Januar 2013 beantragte die Katholische Landeskirche mit Stellungnahme an die Rekurskommission die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beratung der betroffenen Frauen durch den Verein "B._____" würde nicht gegen kirchliche Lehre verstossen, weshalb weder Bestimmungen der landeskirchli-

- 4 chen Verfassung verletzt seien, noch das Legalitätsprinzip oder die Religionsfreiheit. 7. Mit Eingabe vom gleichen Datum beantragte auch der Verein "B._____", den Rekurs kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es wurde u.a. ausgeführt, die Katholische Landeskirche sei nicht nur Gründungs-, sondern auch Kollektivmitglied des Vereins "B._____", der mit dem Kanton Graubünden einen Leistungsvertrag abgeschlossen habe. Die angefochtenen Beschlüsse seien demokratisch und rechtsstaatlich erfolgt und stimmten mit der Zielsetzung des kirchlichen Rechts überein. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips sei nicht ersichtlich und auch eine Verletzung der staatskirchenrechtlichen Verfassung oder der Verfassung des Kantons Graubünden sei nicht erkennbar. Weil der Staat nicht involviert sei, sei auch die Religionsfreiheit nicht beeinträchtigt. 8. In der Replik vom 26. März 2013 und den Dupliken vom 29. April bzw. 31. Mai 2013 wurden die Rechtsbegehren bestätigt und die Argumentationen vertieft. 9. Mit Urteil vom 10. September 2013 wies die Rekurskommission die Beschwerde kostenfällig ab. In materieller Hinsicht verneinte die Rekurskommission einen Verstoss des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 1 und Art. 2 der Verfassung der Katholischen Landeskirche. Die Auflage, unter welcher der Beitrag an den Verein "B._____" gesprochen worden sei, verhindere nämlich einen Konflikt mit den Gesetzen der römischkatholischen Kirche. Die Vollzugskontrolle des strittigen Beschlusses liege bei der Verwaltungskommission und nicht bei der Rekurskommission, weshalb auf die Frage, ob der Verein die Mittel unter Einhaltung der Auflage verwende, nicht näher eingegangen werde. Eine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung des Beitrages ergebe sich aus Art. 9 lit. c und

- 5 - Art. 14 lit. d der Verordnung über die Finanzverwaltung der Katholischen Landeskirche, wonach Beiträge u.a. an Werke und Einrichtungen von sozialen und karitativen Institutionen ausgerichtet würden, wozu auch der Verein "B._____" zu zählen sei. Schliesslich sei auch die Religionsfreiheit der Beschwerdeführer nicht verletzt, weil der angefochtene Beschluss aufgrund der enthaltenen Auflage nicht gegen die Verfassung der Katholischen Landeskirche verstosse und somit verfassungsmässig zustande gekommen sei. 10. Dagegen erhoben die römisch-katholische Kirche (Diözese Chur) und (nachfolgend Beschwerdeführer) am 31. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, das Urteil der Rekurskommission vom 10. September 2013 sowie die Genehmigung des Voranschlags 2012/2013 der Katholischen Landeskirche hinsichtlich des Beitrags von Fr. 15'000.-- an die Organisation "B._____" resp. der Beschluss betreffend finanzielle Unterstützung dieser Organisation seien aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In materieller Hinsicht begründeten die Beschwerdeführer ihre Anträge u.a. damit, dass die Tätigkeiten des Vereins "B._____" in vielfacher Weise gegen Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche verstossen würden. Weiter sei das rechtliche Gehör verletzt, weil die Vor-instanz im angefochtenen Entscheid nicht auf ihre Argumentation eingegangen sei, wonach die negative Zweckbindung die grundlegende Unvereinbarkeit einer finanziellen Unterstützung des Vereins ‚"B._____" durch die Katholische Landeskirche nicht zu lösen vermöge. Wenn die Rekurskommission die Auflage im strittigen Beschluss als umsetzbar und zielführend bezeichne, verfalle sie in Willkür. Diese Einschätzung stehe nämlich in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation, wie sie aus den eingereichten Jahresrechnungen des Vereins "B._____" hervorgehe, wo weder die Erträge noch die Ausgaben nach Aufgabengebieten des Vereins aufgeschlüsselt würden. Auch

- 6 greife die Argumentation der Rekurskommission zu kurz, wenn sie die Auflage als ausreichend erachte, da die angeordnete negative Zweckbindung die aus kirchlicher Sicht unzulässigen Themen nur teilweise erfassen würde. Ausserdem führe die negative Zweckbindung lediglich zu einer Verlagerung der anderen Mittel auf die übrigen, aus kirchlicher Sicht problematischen Tätigkeiten. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, das Legalitätsprinzip sei nicht verletzt, da aufgrund der negativen Zweckbindung eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Diese Annahme sei nicht haltbar und verletze die Begründungpflicht und das Willkürverbot. Art. 1 und Art. 2 der Verfassung der Katholischen Landeskirche sähen vor, dass diese einer sozialen und karitativen Institution gemäss Art. 9 und Art. 14 der Verordnung über die Finanzverwaltung der Katholischen Landeskirche nur in Berücksichtigung der Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche Beiträge zusprechen könne. Da die Tätigkeiten des Vereins "B._____" der Lehre und Ordnung der römischkatholischen Kirche zuwiderlaufen würden, fehle eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Schliesslich habe die Rekurskommission unter Berufung auf die negative Zweckbestimmung der Beiträge auch eine Verletzung der Religionsfreiheit verneint, was nicht haltbar sei und ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots darstelle. Weiter sei die von der Katholischen Landeskirche erlassene Rechtsordnung als staatskirchenrechtlich und somit als staatliches Recht im Sinne von Art. 49 VRG zu qualifizieren, weshalb die Missachtung der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen zu einer Verletzung von staatlichem Recht i.S.v. Art. 49 VRG führe. Indem die Katholische Landeskirche den Verein ‚"B._____" unterstütze, erwecke sie den Eindruck, die von den Beschwerdeführern verurteilten Praktiken würden von der Katholischen Landeskirche anerkannt oder zumindest toleriert. Damit werde der römischkatholische Kirche in der Wahrnehmung durch Gläubige und durch Dritte

- 7 - Schaden zugefügt, womit in unzulässiger Weise in die Religionsfreiheit der römisch-katholischen Kirche eingegriffen werde. 11. Mit Eingabe vom 11. November 2013 verzichtete die Rekurskommission unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 12. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2013 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 13. Der beigeladene Verein "B._____" (nachfolgend Beigeladener) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. In formeller Hinsicht rügte der Beigeladene, dass die Legitimation der Beschwerdeführer nicht gegeben sei, weil sich diese infolge widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich verhielten. Weiter hätten die Beschwerdeführer in weiten Teilen ihrer Eingabe die Verletzung des kirchlichen sowie des landeskirchlichen Rechts gerügt. Diese Rechtsgebiete seien aber – da kein staatliches Recht – einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht nicht zugänglich, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der angefochtene Beschluss des Corpus catholicum über die Genehmigung des Voranschlags 2012/2013 bzw. über die Verwendung der entsprechenden Steuergeldern sei in Einhaltung demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien und im Rahmen der Autonomie, welche der Katholischen Landeskirche gegenüber dem Kanton sowie gegenüber der römisch-katholischen Kirche zustehe, gefällt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, da die Rekurskommission in ihrem Entscheid den bundesrechtlichen und bundesgerichtlichen Mindestanforderungen an die Begründungspflicht Genüge getan habe. Auf die Willkürrüge der Beschwerdeführer könne nicht eingetreten werden, weil diese

- 8 eine willkürliche Anwendung des kirchlichen und landeskirchlichen Rechts durch die Vorinstanz rügten. Die Unterstützung des Beigeladenen durch die Katholische Landeskirche generell und erst recht mit der verfügten negativen Zweckbindung erweise sich als gesetzmässig und angemessen, weshalb weder die Unterstützung noch der Entscheid der Rekurskommission willkürlich seien. Unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips würden die Beschwerdeführer nichts anderes als eine Verletzung der Verfassung der Katholischen Landeskirche rügen, was im vorliegenden Verfahren keinen zulässigen Rügegrund darstelle. Sodann sei eine Verletzung des Legalitätsprinzips zu verneinen, da eine gesetzliche Grundlage für die Unterstützung des Beigeladenen bestehe und die Beitragsgewährung insbesondere mit der verfügten negativen Zweckbindung in Übereinstimmung mit der Verfassung der Katholischen Landeskirche stehe. Das landeskirchliche Recht sei kein vom Staat erlassenes Recht, weshalb es nicht unter Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG falle und das Verwaltungsgericht nicht zuständig sei, dessen Verletzung zu überprüfen. Was schliesslich die geltend gemachte Verletzung der Religionsfreiheit betreffe, so sei eine solche nicht ersichtlich. Zum einen sei die Religionsfreiheit der römisch-katholischen Kirche nicht tangiert, da es jedem Gläubigen freistehe, aus der Landeskirche auszutreten. Es sei ausserdem fraglich, ob auf diese Rüge überhaupt eingetreten werden könne, da es hier nicht um die Beeinträchtigung der Religionsfreiheit durch den Staat sondern durch die Katholische Landeskirche gehe. 14. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2014 stellte die Katholische Landeskirche (nachfolgend Beschwerdegegnerin) den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. In formeller Hinsicht führte sie aus, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sei vorliegend nicht gegeben. Das angefochtene Urteil der Rekurskommission habe weder formell noch materiell staatliches Recht ange-

- 9 wandt. Die Kompetenzbeschränkung in Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG könne nicht den Sinn haben, eine verfassungswidrige Anwendung landeskirchlichen Rechts als Rügegrund zuzulassen. Auch eine Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG komme nicht in Frage, weil sie keine Körperschaft des kantonalen Rechts, sondern eine eigenen Rechts sei. Für die Beurteilung der Rügen der Beschwerdeführer, die Tätigkeiten des Beigeladenen würden gegen die Lehre und Ordnung der römischkatholischen Kirche verstossen, sei das Verwaltungsgericht klarerweise nicht zuständig. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht die Rede sein, da sich die Rekurskommission mit der Thematik der negativen Zweckbindung befasst habe. Auch das Willkürverbot sei nicht verletzt. Die Rekurskommission habe in ihrem Entscheid zu Recht geschlossen, dass es nicht offensichtlich sei, dass die Bedingung der Beitragsgewährung nicht erfüllt werden könne bzw. nicht umsetzbar und/oder zielführend sei. Die Beschwerde erweise sich auch hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips als unbegründet. Die Beschwerdeführer würden die Thematik der Einhaltung des Legalitätsprinzips mit der materiell-rechtlichen Seite betreffend der Verletzung von Art. 1 und Art. 2 ihrer Verfassung vermengen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung ihrer Verfassung als Verletzung von staatlichem Recht stünden unter falschen Prämissen. Sie sei nämlich weder eine Körperschaft des staatlichen noch des Staatkirchenrechts, sondern eine Körperschaft eigenen Rechts. Ferner sei auch die Religionsfreiheit der Beschwerdeführer nicht verletzt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der mit der negativen Zweckbindung versehene Beitrag gegen die Religionsfreiheit verstosse. 15. Am 16. Januar 2014 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren unter Hinweis auf Art. 5 VRG auf die Frage der Zuständigkeit des Verwal-

- 10 tungsgerichts und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an, beschränkt auf die prozessuale Vorfrage der Zuständigkeit. 16. Die Beschwerdeführer reichten am 3. Februar 2014 ihre Replik ein. Bezüglich ihrer Legitimation brachten sie vor, die vorliegende Beschwerde könne nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, da die Rechtslage bei der Gründung des Beigeladenen vor rund 40 Jahren eine ganz andere gewesen sei und es sich hier um wiederkehrenden Beschlüsse handle. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts führten sie aus, es handle sich beim Anfechtungsobjekt um einen letztinstanzlichen Entscheid einer anerkannten Landeskirche. Auch die weitere Voraussetzung, nämlich die Rüge der Verletzung staatlichen Rechts, sei gegeben. Entscheide der Rekurskommission in Anwendung des landeskirchlichen Rechts könne das Verwaltungsgericht auf die Vereinbarkeit mit der Kantons- oder der Bundesverfassung und dem Völkerrecht überprüfen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts setze des Weiteren nicht voraus, dass die Vorinstanz formell und/oder materiell staatliches Recht angewendet habe. Es reiche für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, dass eine Verletzung von staatlichem Recht geltend gemacht werde. Ob eine Verletzung effektiv vorliege, sei nicht eine Frage des Eintretens bzw. der Zuständigkeit sondern der materiellen Beurteilung. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht allerdings zum Schluss kommen sollte, die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG seien nicht erfüllt, beantragten die Beschwerdeführer i.S. eines Eventualstandpunktes, dass das Rechtsmittel als Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen sei, weil die Landeskirchen und deren Kirchgemeinden klarerweise Körperschaften des kantonalen Rechts seien. 17. Am 17. Februar 2014 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik zur Frage der Zuständigkeit ein. Es sei zwar Voraussetzung, aber per se

- 11 noch nicht hinreichend, dass die Verletzung von staatlichem Recht geltend gemacht werde. Zulässig sei eine solche Rüge nämlich nur, insoweit und insofern der angefochtene Entscheid effektiv staatliches Recht angewendet habe, was hier eben nicht zutreffe. Die von den Beschwerdeführern zitierten Kommentarstellen zu Art. 98 KV sagten nicht, dass die Anwendung landeskirchlichen Rechts auf die Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung bzw. der Kantonsverfassung überprüft werden könne. Vielmehr heisse es allgemeiner, dass Entscheide überprüft werden könnten. Die von den Beschwerdeführern beschriebene Praxis zur Zuständigkeitsfrage des Verwaltungsgerichts gebe es so nicht. Einschlägig sei nach wie vor PVG 1994 Nr. 69. Im Weiteren sei der Rechtsschutz durch die Möglichkeit, das Bundesgericht anzurufen, auch für den Fall gewährleistet, dass das Verwaltungsgericht eben nicht zuständig sei. 18. Auch der Beigeladene reichte am 17. Februar 2014 seine Duplik zur Zuständigkeitsfrage ein und brachte vor, dass die Beschwerdeführer inhaltlich nichts anderes als die Beurteilung der Einhaltung des landeskirchlichen und insbesondere des römisch-katholischen Rechts verlangten, was bei der Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips besonders deutlich hervortrete. Eine inhaltliche Prüfung kirchlichen Rechts sei mit der Neutralitätspflicht des Staates und mit der Autonomie der Landeskirche unvereinbar, was man durch Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG gerade habe vermeiden wollen. 19. Mit Schreiben vom 4. bzw. 10. September 2014 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass das Verwaltungsgericht anlässlich seiner Beratung vom 4. September 2014 beschlossen habe, auf die Beschwerde einzutreten, weshalb nun ein vollständiger zweiter Schriftenwechsel stattzufinden habe (ausgenommen zur Frage der Zuständigkeit).

- 12 - 20. Mit Replik vom 30. September 2014 bestätigten die Beschwerdeführer ihre bereits gestellten Rechtsbegehren. Im vorliegenden Verfahren gehe es einzig und allein darum, ob die Beschwerdegegnerin an eine Organisation Beiträge ausrichten dürfe, deren Tätigkeiten mit der römischkatholischen Lehre und Ordnung nicht vereinbar seien. Die für die Beurteilung der Frage zuständigen landeskirchlichen Organe hätten unisono festgestellt, dass die strittigen Tätigkeiten des Beigeladenen nicht mit der Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche vereinbar seien. Weiter habe die Rekurskommission das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Diese wäre aufgrund der konkreten Umstände verpflichtet gewesen, sich mit den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen und ihre abweichende Beurteilung zumindest kurz zu begründen. Die Annahme der Rekurskommission, die negative Zweckbindung gewährleiste eine mit der Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche vereinbare Verwendung des Beitrages der Beschwerdegegnerin, sei nicht nur falsch, sondern auch offensichtlich unhaltbar und stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch, weshalb auch das Willkürverbot verletzt sei. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf eine willkürfreie Behandlung gelte auch gegenüber landeskirchlichen Organen. Die willkürliche Anwendung von kirchlichem oder landeskirchlichem Recht durch landeskirchliche Organe stelle eine Verletzung des staatlichen Willkürverbotes dar, die vor dem Verwaltungsgericht gerügt und von diesem sanktioniert werden könne. Das Recht der Beschwerdegegnerin lasse eine finanzielle Unterstützung lediglich für Organisationen zu, welche die Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche beachten würden. Da dies für verschiedene Tätigkeiten des Beigeladenen nicht zutreffe und die negative Zweckbindung kein taugliches Mittel sei, eine mit der Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche konforme Verwendung der Beiträge zu gewährleisten, fehle im landeskirchlichen Recht eine gesetzliche Grundlage für die Beiträge an den Bei-

- 13 geladenen, womit das Legalitätsprinzip verletzt sei. Schliesslich wurde die Verletzung der Religionsfreiheit gerügt. Die Beschwerdegegnerin sei Grundrechtsadressatin und als solche sei sie verpflichtet, die Religionsfreiheit der römisch-katholischen Kirche und von deren Gläubigen zu beachten. Kernpunkt für die Verletzung der Religionsfreiheit sei die prinzipielle Untauglichkeit der negativen Zweckbindung, eine kirchenrechtskonforme Verwendung der kirchlichen Mittel zu gewährleisten. 21. Mit Duplik vom 21. Oktober 2014 bestätigte auch die Beschwerdegegnerin ihre bereits gestellten Rechtsbegehren. Es sei den Beschwerdeführern nach wie vor nicht gelungen aufzuzeigen, inwieweit der angefochtene Entscheid staatliches Recht verletze. Weiter seien das Corpus catholicum und die Verwaltungskommission stets davon ausgegangen, dass der angefochtene Budgetbeschluss – so wie er gefasst worden sei – die römisch-katholische Lehre nicht verletzen würde, ansonsten er so nicht gefasst worden wäre. Die Vorinstanz habe die Frage eines Verstosses gegen die römisch-katholische Lehre ausdrücklich offen gelassen. Die Verletzung der römisch-katholischen Lehre sei somit nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und Entscheides gewesen. Vielmehr hätte die Vorinstanz entschieden, dass es – selbst wenn der Beigeladene die römisch-katholische Lehre verletzen könnte – zumindest nicht offensichtlich sei, dass bei der Umsetzung des Budgetbeschlusses mittels entsprechender Auflagen eine Verletzung nicht vermieden werden könne. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor und würde – falls sie doch vorläge – durch die umfassende Kognition des Verwaltungsgerichts geheilt. In Bezug auf das Willkürverbot seien die Beschwerdeführer nach wie vor nicht in der Lage aufzuzeigen, dass die Verwaltungskommission die durch das Parlament beschlossene Bedingung nicht umsetzen könne. Hinsichtlich des Legalitätsprinzips und der Religionsfreiheit wurde auf die Vernehmlassung verwiesen. Im Sinne einer abschliessenden Bemerkung

- 14 wies die Beschwerdegegnerin auf Meinungsäusserungen des A._____ und des emeritierten Theologieprofessors C._____ hin, wobei Letzterer die Polarisierung des A._____ am Beispiel von dessen Beitrag zum Thema 'Unauflöslichkeit der Ehe' in einer Zeitung vom 2. Oktober 2014 kritisierte. 22. Am 22. Oktober 2014 reichte auch der Beigeladene eine Duplik ein und bestätigte seine in der Vernehmlassung gestellten Rechtsbegehren. Bestritten wurde nach wie vor die Legitimation der Beschwerdeführer. Weiter wurde ausgeführt, es dürfe nicht überprüft werden, ob die strittige Beitragsgewährung dem kirchlichen oder landeskirchlichen Recht widerspreche oder ob die Tätigkeit des Beigeladenen mit der Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche vereinbar sei oder nicht. Die strittige Beitragsgewährung verstosse aber nicht gegen staatliches Recht, weshalb kein Grund bestehe, den Budgetbeschluss aufzuheben. Auch liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, sei doch die Begründungsdichte des angefochtenen Entscheides ausreichend. So habe die Rekurskommission die Frage nach der grundsätzlichen Eignung der strittigen Auflage behandelt und bejaht. Die konkrete Umsetzung der Bedingung würde – da unbestrittenermassen in der Kompetenz der Verwaltungskommission liegend – nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden, weshalb sich die Rekurskommission damit auch nicht im Detail hätte befassen müssen. Auch das Willkürverbot sei nicht verletzt, sei doch der Schluss der Rekurskommission, die Bedingung sei grundsätzlich umsetzbar und zielführend, sachgerecht. Selbst ein willkürlicher Entscheid wäre aber nur dann aufzuheben, wenn auch das Ergebnis unhaltbar wäre, was in casu nicht zuträfe. Die geltend gemachte Verletzung des Legalitätsprinzips beziehe sich auf die Anwendung von landeskirchlichem Recht, welches das Verwaltungsgericht nicht prüfen könne, wobei aber jedenfalls eine gesetzliche Grundlage des Beigeladenen bestehe. Was schliesslich

- 15 die geltend gemachte Verletzung der Religionsfreiheit betreffe, so sei eine solche nicht ersichtlich. Die Autonomie der Beschwerdegegnerin gegenüber der römisch-katholischen Kirche lasse sich nicht mit der Berufung auf die Religionsfreiheit beschneiden und es lasse sich so auch das duale Kirchensystem nicht aushebeln. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet das Urteil vom 10. September 2013 der Rekurskommission, mit welchem diese die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 19. November 2012 gegen die Beschlüsse des Corpus catholicum vom 31. Oktober 2012 betreffend Beendigung ideeller und finanzieller Unterstützung des Beigeladenen sowie Genehmigung des Voranschlags 2012/2013 der Beschwerdegegnerin abgewiesen hatte. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zuständig ist, die vorliegende Beschwerde zu beurteilen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig, Beschwerden gegen Entscheide anerkannter Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden zu beurteilen, soweit eine Verletzung des vom Staat erlassenen Rechts geltend gemacht wird, sowie in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht von den Landeskirchen zur Beurteilung zugewiesen wurden.

- 16 b) Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich unbestrittenermassen um eine anerkannte Landeskirche. Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind Vereinigungen, die ihre Existenz dem in ihren Verfassungen zum Ausdruck gebrachten Willen der Religionsangehörigen verdanken, eine eigene körperschaftliche Personenverbindung zu bilden. Die öffentlichrechtliche Anerkennung als Körperschaften in der Kantonsverfassung bildet ihre staatsrechtliche Grundlage. Die Landeskirchen und Kirchgemeinden sind von Verfassung wegen Gebietskörperschaften, da alle auf ihrem Gebiet wohnhaften stimmberechtigten und der Religionsgemeinschaft angehörenden Einwohner befugt waren, sie zu gründen und zuständig sind, sie zu gestalten. Sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe, weil der Staat ihre Tätigkeit mit der öffentlich rechtlichen Anerkennung als eine solche ansieht. Ihre Tätigkeit und das ihnen vom Staat eingeräumte Besteuerungsrecht üben sie autonom aus. Daher sind sie vom Staat klar geschiedene Körperschaften (vgl. NAY, in: BÄNZIGER/MENGIARDI/TOLLER & PARTNER [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden [Kommentar KV/GR], Chur/Glarus/Zürich 2006, Art. 99 Rz. 11). Die Landeskirchen und Kirchgemeinden haben zwar ihre staatsrechtliche Grundlage in den Kantonsverfassungen erhalten, aber sie sind gleichwohl keine kantonalen staatlichen Institutionen (vgl. NAY, Kommentar KV/GR, Vorbemerkungen zu Art. 98-100 Rz. 6). Mit der qualifizierten Anerkennung der Landeskirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts geht das Recht einher, ihre Mitglieder zu besteuern und über den Anteil an der kantonalen Kultussteuer der juristischen Personen zu verfügen. Diese Hoheitsgewalt wurde den Kirchen nur eingeräumt, unter der Verpflichtung die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze einzuhalten (vgl. NAY, Kommentar KV/GR, Vorbemerkungen zu Art. 98-100 Rz. 12). Voraussetzung für die Gewährleistung des den Kirchen zustehenden Grundrechts der Religionsfreiheit und dem daraus resultierenden Selbstbestimmungsrecht und Neutralitätsgebot ist, dass die Landeskirchen als Körper-

- 17 schaften des öffentlichen Rechts grosse Autonomie geniessen. Die Anforderungen an ihre Organisation sollen sich auf das aufgrund des Besteuerungsrechts und des Anspruchs auf Anteil der kantonalen Kultussteuer aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht Erforderliche beschränken. Die anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind auf diese Weise zwar öffentlich-rechtliche aber keine staatlichen Körperschaften. Sie sind dank ihrer Autonomie vom Staat institutionell getrennt und zwar im Sinne einer positiven Trennung. D.h. es muss keine Verweisung der Religionsgemeinschaften ins Privatrecht im Sinne einer negativen Trennung stattfinden und es ist dem Staat erlaubt, die Kirchen zu fördern und zu unterstützten, unter der Voraussetzung, dass dies in rechtsgleicher Weise erfolgt und der staatliche klar vom religiösen Bereich getrennt wird. Die Autonomie der Landeskirchen besteht "im Rahmen des kantonalen Rechts". Das kantonale Recht kann die Autonomie der Landeskirche jedoch nicht ohne weiteres durch kantonale Gesetze einschränken. Dem steht die in Art. 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantierte Religionsfreiheit und insbesondere das darauf gestützte Neutralitätsgebot des Staates und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften entgegen. Der Kanton muss aber weiterhin sicherstellen können, dass die demokratischen Abläufe in den anerkannten Landeskirchen gewährleistet sind und bleiben. Die Grenze für die Autonomie der Landeskirchen und Kirchgemeinden sowie für das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bildet heute das Grund- und Menschenrecht der Religionsfreiheit. Der Kanton Graubünden kennt kein Kirchengesetz. Die Landeskirchen sind selbständig in der Regelung ihrer Angelegenheiten, sofern sie die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen einhalten (vgl. NAY, Kommentar KV/GR, Art. 99 Rz. 1-4).

- 18 c) Gemäss Art. 29a und Art. 30 Abs. 1 BV muss auch bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Glaubensangehörigen nach dem Recht der Kirchgemeinde und Landeskirchen und auch der Kirchgemeinden gegenüber den Kantonalkirchen eine gerichtliche Instanz zur Verfügung stehen. Die Funktion kann dem kantonalen Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. NAY, Staatlicher und landeskirchlicher Rechtsschutz in kirchlichen Angelegenheiten, in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht [SJKR], Bd. 13 [2008], S. 11, S. 16 f.). Der Kanton Graubünden hat in den Art. 98-100 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) einige wenige religionsverfassungsrechtliche Bestimmungen erlassen und kennt kein Kirchengesetz. Das kantonale Verwaltungsgericht kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG Beschwerden gegen Entscheide anerkannter Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden beurteilen, soweit eine Verletzung des vom Staat erlassenen Rechts geltend gemacht wird oder bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht von den Landeskirchen zur Beurteilung zugewiesen wurden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in landeskirchlichen Streitigkeiten ist in Bezug auf die Katholische Landeskirche eine sehr beschränkte, weil es nur gegen Entscheide von Kirchgemeinden und Landeskirchen angerufen werden kann, wenn die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird. Es wird also an den Beschwerdegründen angeknüpft. Bei der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Graubünden geht die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts weiter, da diese die Beurteilung von verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten ausdrücklich dem Verwaltungsgericht zugewiesen hat (vgl. zum Ganzen: NAY, Kommentar KV/GR, Art. 98 Rz. 29 f. und DERS., SJKR, S. 19 ff.). Im Kanton Zürich wurde eine andere Regelung vorgesehen. Die zürcherische Lösung knüpft am Anfechtungsobjekt an und sieht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nur für Anordnungen vor, die sich unmittelbar auf staatliches Recht (z.B. Kirchengesetz, kantonales Gesetz über die politischen Rechte betreffend

- 19 - Pfarrwahlverfahren und Steuergesetz für die Erhebung der Kirchensteuern) stützen (vgl. § 18 des zürcherischen Kirchengesetzes [KiG]; LS 180.1). Das zürcherische Verwaltungsgericht ist folglich nur dann zur Beurteilung von auf landeskirchlichem Recht beruhenden Entscheiden zuständig, soweit eine Landeskirche dies vorsieht (vgl. BOSS- HART/BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19b Rz. 68 ff.). Die Landeskirchen können sodann gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (also z.B. Autonomie- und Bestandesgarantien). Das Bundesgericht ist ausserdem zuständig für öffentlich-rechtliche Beschwerden gegen Entscheide und Erlasse von Kirchgemeinden oder kantonalkirchlichen Organen, wenn Bürger (oder private/privatrechtlich betroffene juristische Personen) Beschwerdegründe gemäss Art. 95 BGG geltend machen. Als Beschwerdegründe kommen die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Grundrechten der Bundesverfassung und des Völkerrechts (namentlich EMKR und UNO-Pakt II) in Frage, aber nicht kantonales oder gar landeskirchliches Recht. Es kann also nur vorgebracht werden, das kantonale oder landeskirchliche Recht sei in einer die Bundesverfassung oder das angeführte Völkerrecht verletzenden Art und Weise ausgelegt und angewendet worden (vgl. NAY, SJKR, S. 13 f.). Art. 86 Abs. 2 BGG verlangt, dass sich vor dem Bundesgericht zunächst im Kanton ein oberes Gericht mit der Angelegenheit befasst. Es kann dazu ein kantonales Ober- oder Verwaltungsgericht in Frage kommen. Es kann aber auch eine vom kantonalkirchlichen Parlament gewählte und mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Judikative einer Kantonalkirche als zulässige unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts gelten, wenn es um die Anwendung von eigenem kantonalkirchlichem Recht geht. Desweitern muss diese Instanz

- 20 nicht als Rechtsmittelinstanz entscheiden, was jedoch bei der in Frage kommenden Rekurskommission einer Landeskirche oder beim kantonalen Verwaltungsgericht in der Regel der Fall sein wird (vgl. NAY, SJKR, S. 14 f.). d) Wie gerade ausgeführt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in landeskirchlichen Streitigkeiten in Bezug auf die Beschwerdegegnerin eingeschränkt, weil es nur gegen Entscheide von Kirchgemeinden und Landeskirchen angerufen werden kann, wenn die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird. Das Verwaltungsgericht kann in Bezug auf die Beschwerdegegnerin Entscheide der Rekurskommission in Anwendung des landeskirchlichen Rechts nur auf die Vereinbarkeit mit der Kantons- oder der Bundesverfassung und dem Völkerrecht überprüfen. Das Verwaltungsgericht kann also überprüfen, ob die Rekurskommission landeskirchliches Recht in einer die Kantons- oder Bundesverfassung oder das Völkerrecht verletzenden Art und Weise ausgelegt und angewendet hat. Das Verwaltungsgericht kann aber nicht überprüfen, ob das landeskirchliche Recht richtig angewendet wurde. Es ist jedoch nicht vorausgesetzt, dass das angefochtene Urteil der Rekurskommission formell oder materiell staatliches Recht angewendet oder die Anwendung desselben durch das Corpus catholicum beurteilt hat. Diese Auslegung von Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG ergibt sich, wenn man diese Bestimmung mit der Vorschrift im zürcherischen Kirchengesetz (wonach vom Verwaltungsgericht ZH nur Anordnungen überprüft werden, die sich unmittelbar auf staatliches Recht stützen) und Art. 95 BGG (wonach vor dem Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Grundrechte der BV und des Völkerrechts, aber nicht kantonales Recht gerügt werden kann) vergleicht. Neben dem staatskirchlichen Recht – also dem staatlichen Recht, welches das Verhältnis zwischen Staat und Kirche regelt, in casu Art. 98- 100 KV – gibt es das landeskirchliche Recht (Gesetzgebung der Be-

- 21 schwerdegegnerin, z.B. die Verfassung der Beschwerdegegnerin oder die Verordnung über die Finanzverwaltung der Beschwerdegegnerin) und das kirchliche Recht (Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche). Die beschränkte Überprüfungsbefugnis (Vereinbarkeit mit der Kantonsoder der Bundesverfassung und dem Völkerrecht) kann sich nur auf das landeskirchliche Recht beziehen aber keinesfalls auf das kirchliche Recht. Weil die öffentlich rechtliche Anerkennung der Beschwerdegegnerin zukommt und nicht der römisch-katholischen Kirche, bezieht sich Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG – schon seinem Wortlaut nach – nur auf die anerkannte Landeskirche und nicht auf die römisch-katholische Kirche als solche. Die Ansicht der Beschwerdeführer, die von der Beschwerdegegnerin erlassene Rechtsordnung sei als staatskirchenrechtliches und somit als staatliches Rechtes im Sinn von Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG zu qualifizieren, trifft folglich nicht zu. Das landeskirchliche Recht ist kein vom Staat erlassenes Recht. Was den Entscheid PVG 1994 Nr. 69 betrifft, so ist mit den Beschwerdeführern festzustellen, dass sich dieser auf einen Fall bezog, bei welchem offenbar keine elementaren Verfahrensregeln verletzt wurden. Im Gegensatz dazu werden im vorliegenden Fall verschiedene Verletzungen von Grundrechten (die Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, des Legalitätsprinzips und der Religionsfreiheit) gerügt. Ob diese Verletzungen im vorliegenden Fall tatsächlich vorliegen, ist im Rahmen der materiellen Prüfung festzustellen. Die Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten genügt jedoch, um ein Eintreten des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (VGU) U 09 40 vom 13. Oktober 2009 sowie U 10 66 vom 17. August 2010 sind vorliegend nicht einschlägig, da es in diesen Fällen um Entscheide der evangelisch-reformierten Landeskirche ging, welche die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausdrücklich an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Auch aus VGU A 03 109 vom 9. Januar 2004 kann nichts hergeleitet werden, da dieser Fall die Kirchensteuer betraf, weshalb

- 22 sich das Verwaltungsgericht nicht zur vertieften Prüfung seiner Zuständigkeit veranlasst sah. e) Dies bedeutet vorliegend, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten hat. Bei der materiellen Prüfung der einzelnen Rügen kann das Verwaltungsgericht jedoch nur prüfen, ob die Rekurskommission das landeskirchliche Recht in Verletzung der Kantonsund der Bundesverfassung sowie dem Völkerrecht angewandt hat oder nicht. Die Überprüfung der richtigen Anwendung des landeskirchlichen Rechts oder des kirchlichen Recht steht nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts. Demzufolge kann das Verwaltungsgericht nicht prüfen, ob die Tätigkeiten des Beigeladenen oder die Beitragsgewährung durch die Beschwerdegegnerin an den Beigeladenen unter der Bedingung der negativen Zweckbindung gegen die Lehre und Ordnung der römischkatholischen Kirche verstossen. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Entstehung des angefochtenen Urteils der Rekurskommission sich an die verfassungsmässigen Rahmenbedingungen des staatlichen Rechts hält oder nicht. 2. a) Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer vorliegend zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. b) Der Beigeladene macht dazu geltend, den Beschwerdeführern sei die Legitimation zur Beschwerdeführung abzusprechen, weil diese sich infolge widersprüchlichen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich erweise. Nicht nur die Beschwerdegegnerin sondern auch die Diözese Chur sei bei seiner Gründung als überkonfessionelle Stelle vor rund 40 Jahren involviert gewesen. Die Gründung sei im Einvernehmen mit dem damaligen Bischof

- 23 und Generalvikar erfolgt und die Diözese habe die Beitragsgewährung von Beginn weg unterstützt. Es sei von Anfang seine Aufgabe gewesen, über die Empfängnisregelung zu beraten und Beratung sowie Betreuung bei unerwünschter Schwangerschaft anzubieten. Die Diözese habe ihn auch weiterhin unterstützt, als 1981 das Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5) diese Aufgaben explizit auf Gesetzesebene verankert habe und als vor über 10 Jahren Art. 120 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft trat, welcher für abtreibungswillige Mädchen unter 16 Jahren die obligatorische Beratung vorsieht. Dass die Beschwerdeführer nun plötzlich gegen seine Unterstützung Beschwerde führe, ohne dass sich in den letzten Jahren etwas an seinen Aufgaben oder am gesetzlichen Auftrag geändert hätte, erweise sich daher als venire contra factum proprium und somit als rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass die Rechtslage bei der Gründung des Beigeladenen eine gänzlich andere gewesen sei, weil das staatliche Recht damals den Schwangerschaftsabbruch noch unter Strafe gestellt habe. Mit der Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs vor rund 10 Jahren (Fristenlösung) habe sich die Ausgangslage fundamental geändert. Vorher hätte die Beratung aufgrund der Rechtslage gar nicht neutral bzw. ergebnisoffen sein dürfen, was in Einklang mit der römisch-katholischen Lehre gestanden habe und womit einer finanziellen Unterstützung nichts im Wege gestanden habe. Sodann führe der Verzicht auf Ergreifung eines Rechtsmittels bei wiederkehrenden Beschlüssen nicht zu einem Rechtsverlust oder einer Rechtsmissbräuchlichkeit einer nachmaligen Beschwerdeerhebung. c) Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet als allgemeiner Rechtsgrundsatz, sich im Rechtsverkehr redlich, loyal und korrekt zu verhalten. Ein Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines

- 24 - Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622; BGE 137 V 394 E.7.1). Die Praxis verneint das schutzwürdige Interesse (und somit die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels) gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn die Rechtsmittelerhebung treuwidrig oder widersprüchlich erscheint. Weil die Verweigerung des Rechtsschutzes einschneidend ist, wird dies allerdings – insbesondere wenn diese aus passivem Verhalten abgeleitet wird – nur mit Zurückhaltung angenommen. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde. Passive Verhaltensweisen, also z.B. ein Verzicht auf die Rechtsmittelerhebung, dürfen nur dann zu einem Rechtsverlust führen, wenn sie im gegebenen faktischen und normativen Kontext ganz eindeutig zu verstehen sind (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., S. 197 und S. 312 f.; BGE 125 III 257 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.130/2000 und 1P.205/2000 vom 16. November 2000 E.3b). Im vorliegenden Fall beschliesst die Beschwerdegegnerin jedes Jahr neu die Beitragsgewährung an den Beigeladenen. Angesichts der zitierten Rechtsprechung und Lehre darf den Beschwerdeführern aufgrund des Umstandes, dass diese bis anhin auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die alljährlich wiederkehrende und neu zu beschliessende Beitragsgewährung verzichtet haben, die Legitimation zur jetzigen Rechtmittelerhebung nicht unter Verweis auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens abgesprochen werden. Damit muss vorliegend nicht geprüft werden, ob sich die Ausgangslage hinsichtlich der Beratungstätigkeiten des Beigeladenen seit dessen Gründung fundamental geändert hat oder nicht. Es sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Beschwerdeführer zwar nicht rechtsmissbräuchlich ist – so dass ihnen die

- 25 - Beschwerdelegitimation aberkannt werden müsste –, aber zumindest inkonsequent. So leuchtet nicht ein, warum sich die Beschwerdeführer bei fortgesetzter Mitgliedschaft gegen die an sich zu erwartenden finanziellen Beiträge wehren, anstatt dass von Seiten der Beschwerdeführer ein Austritt aus der Trägerschaft angestrebt wird. 3. Nachdem sowohl die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG) als auch die Legitimation der Beschwerdeführer (Art. 50 VRG) bejaht wurden, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VRG) grundsätzlich – unter Vorbehalt der dargelegten eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts – einzutreten. 4. a) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Sie führen aus, ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, insbesondere das Recht auf einen begründeten Entscheid, sei verletzt, da die Rekurskommission nicht auf alle ihre wesentlichen Vorbringen eingegangen sei. Sie hätten in ihrer Beschwerde an die Rekurskommission eingehend dargelegt, dass bzw. weshalb die negative Zweckbindung die grundlegende Unvereinbarkeit einer finanziellen Unterstützung des Beigeladenen durch die Beschwerdegegnerin nicht zu lösen vermöge. In ihrer Replik hätten sie ihre Argumentation weiter vertieft und im Detail erläutert, warum die Zweckbindung als untauglicher Versuch zur Rechtfertigung der Beiträge zu qualifizieren sei. Die Rekurskommission sei in ihrer Begründung mit keinem Wort auf ihre Argumentation eingegangen. Trotz der detailliert vorgebrachten Kritik, habe die Rekurskommission nicht ansatzweise begründet, inwiefern und weshalb die negative Zweckbindung durch den Beigeladenen effektiv und nachvollziehbar vorgenommen werden könne. Eine solche Möglichkeit sei aufgrund der Verfahrensakten (insbesondere der Jahresrechnung) nicht

- 26 ersichtlich. Somit sei die Rekurskommission ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. b) Dem hält der Beigeladene entgegen, die Rekurskommission setze sich in E.3 des angefochtenen Entscheids durchaus mit der Argumentation der Beschwerdeführer zur negativen Zweckbindung des Beitrags auseinander. Es sei ausgeführt worden, durch die Bedingung werde die Verwendung des Beitrages mit der Verfassung der Beschwerdegegnerin in Einklang gebracht. Die Rekurskommission äussere sich auch zur tatsächlichen Umsetzung der Bedingung, die sie als in der Kompetenz der Verwaltungskommission liegend betrachte. Die Rekurskommission qualifiziere die Bedingung in diesem Zusammenhang als umsetzbar und zielführend, da unter der Berücksichtigung seiner Tätigkeiten und der dafür eingesetzten Budgetpositionen zumindest nicht offensichtlich sei, dass die an ihn gestellte Bedingung nicht vollzogen werden könne. Unter diesen Umständen habe die Rekurskommission den bundesrechtlichen und bundesgerichtlichen Mindestanforderungen an die Begründungpflicht Genüge getan. Auch die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass sich die Rekurskommission genügend mit der Thematik der negativen Zweckbindung auseinandergesetzt habe und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein könne. Die Rekurskommission habe die Frage, ob mit der tatsächlichen Verwendung des Beitrages Kirchenrecht verletzt werde, ausdrücklich offen gelassen, da der Vollzug bzw. die Überwachung für die Einhaltung der Auflage bei der Verwaltungskommission liege und es jedenfalls nicht schon vorweg offensichtlich sei, dass die Bedingung nicht vollzogen werden könnte. 5. a) Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren,

- 27 soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1673 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes (vgl. BGE 133 I 270 E.3.1). Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich zudem aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Gemäss Art. 33bis der Verfassung der Beschwerdegegnerin gilt, soweit ihre Verfassung selber keine Bestimmung enthält und sie keine Ausführungsgesetzgebung erlässt, das kantonale Recht sinngemäss, jedoch als eigenes Recht. Art. 22 Abs. 1 VRG gilt also auch für das Verfahren vor der Rekurskommission sinngemäss und als eigenes Recht der Beschwerdegegnerin (vgl. NAY, Kommentar KV/GR, Art. 98 Rz. 29 f. und DERS., SJKR, S. 18 f.). Durch die Begründungspflicht soll verhindert werden, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lässt. Weiter soll der Betroffene wissen, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E.4.1, 133 I 270 E.3.1, 129 I 232 E.3.2, 126 I 97 E.2b). Umfang und Inhalt der Be-

- 28 gründungspflicht können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage zu konkretisieren. An die Begründungsdichte sind je höhere Anforderungen zu stellen, desto weiter der den Behörden durch die anwendbaren Rechtsnormen eröffnete Entscheidungsspielraum oder desto komplexer die Sach- und Rechtslage ist oder desto stärker ein Entscheid in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Ob die urteilende Instanz bei einem komplexen Rechtsstreit richtig entschieden hat, können die Betroffenen und die Kontrollinstanzen nur überprüfen, wenn die Begründung erhöhten Anforderungen genügt. Die urteilende Behörde muss u.U. klar machen, welchen Sachverhalt sie ihrem Entscheid zugrunde legt und weshalb sie zu dieser Sachverhaltswürdigung gekommen ist. Die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen sodann erfordert den Beizug von Fachliteratur und die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung, wobei nicht leicht nachvollziehbare Subsumtionen zu erläutern und nachvollziehbar zu machen sind. Es sind des Weiteren umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der den Behörden eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind. Gerade im Ermessensbereich bereitet die Würdigung der konkreten Verhältnisse Schwierigkeiten und/oder macht einlässliche Abklärungen notwendig, welche sich in der Begründung niederzuschlagen haben. Die Bedeutung der Anforderung, dass sich ein Gerichtsurteil mit den Argumenten der Verfahrensbeteiligten auseinandersetzen soll, hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Vorbringen ab. Wenn in den Rechtsschriften der Parteien oder im angefochtenen Entscheid rechtliche Aspekte detailliert und kontrovers diskutiert werden, hat sich die angerufene Instanz hierzu zu äussern und die als unzutreffend erachtete Rechtsauffassung argumentativ zu widerlegen. Wo sachverhaltliche Aspekte zur Diskussion stehen, muss die angerufene Behörde einlässlich dartun, welchen Sachverhalt sie ihrem Entscheid gestützt auf

- 29 welche Beweiswürdigung zugrunde legt (vgl. zum Ganzen: WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBI 111 [2010], S. 481, S. 484 f. sowie KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 22 ff. und S. 178 ff. jeweils mit weiteren Hinweisen). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. b) Folgendes lässt sich hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der negativen Zweckbindung aus den Akten zum vorinstanzlichen Verfahren vor der Rekurskommission entnehmen: In ihrer Beschwerdeschrift an die Rekurskommission vom 19. November 2012 (vgl. Ziff. III. B. Rz. 16. e) S. 10) führten die Beschwerdeführer aus, die beschlossene Zweckbindung vermöge die grundlegende Unvereinbarkeit einer finanziellen Unterstützung der Organisation durch die Beschwerdegegnerin nicht zu lösen. Es liege auf der Hand, dass eine Verwendung der Mittel für die Miete und die Sekretariatslöhne direkt und indirekt auch den unvereinbaren Tätigkeiten des Beigeladenen zu Gute komme, zumal keinerlei getrennte Kostenstellen bestünden. Selbst eine vollständige Kostenrechnung könnte die Tatsache nicht verdrängen, dass sich die verwerflichen und unmoralischen Tätigkeiten auf die übrigen Tätigkeiten und die ganze Organisation auswirken würden. In ihrer Replik an die Rekurskommission vom 26. März 2013 (vgl. Ziff. III. B. Rz. 23-25 S. 10- 12) machten die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin würde mit der negativen Zweckbindung eingestehen, dass verschiedene Tätigkeiten des Beigeladenen im Widerspruch zur römisch-katholischen Lehre stünden, da andernfalls eine solche neg. Zweckbindung gar nicht nötig wäre. Weiter wird ausgeführt, der vom Beigeladenen eingereichten Jahresrechnung könne entnommen werden, dass dieser eine Buchhaltung führe, die keine Aufteilung oder Kostenstellen für die einzelnen Tätigkeiten vorsehen. Bei dieser Ausgangslage ziele eine neg. Zweckbindung ins Leere, da eine Zuweisung an einzelne Aufgaben bzw. das Nichtverwenden der Mittel für andere Aufgaben gar nicht nachvollziehbar bzw. durchsetzbar sei. Die neg. Zweckbindung sei jedoch noch aus weiteren Gründen als untaugliches "Feigenblatt" zu qualifizieren. Selbst wenn der Beigeladene eine Kostenrechnung für einzelne Tätigkeitsgebiete führen würde, sei

- 30 eine Trennung oder Zuweisung höchstens buchhalterisch, nicht aber real möglich. Die Tätigkeiten des Beigeladenen würden grundsätzlich in den gleichen Räumen erbracht. Ebenso seien die Mitarbeiter generell angestellt und in mehreren Tätigkeitsgebieten tätig. Bei dieser Ausgangslage liege es auf der Hand, dass selbst eine Verwendung der Mittel der Beschwerdegegnerin für die Miete oder die Sekretariatslöhne direkt und indirekt auch den Tätigkeiten zukommen würde, die im Widerspruch zur römischkatholischen Lehre stünden. Nun stünden aber nicht nur das Ausstellen von Beratungsbescheinigungen oder Beratungen von Schwangerschaftskonflikten mit der römischkatholischen Lehre im Widerspruch, sondern auch andere Tätigkeitsfelder des Vereins. Wie dieser selber ausführe, habe er zwei Hauptstandbeine, nämlich die Beratung zu den Themen Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft einerseits sowie Prävention insbesondere durch sexualpädagogischen Unterricht in Schulen andererseits. Aufgrund der ausgewiesenen Zahlen im Tätigkeitsbericht des Beigeladenen verteile sich die Beratungstätigkeit jährlich im Durchschnitt vereinfacht wie folgt auf unproblematische bzw. gegen die römisch-katholische Lehre verstossende Tätigkeiten: unproblematisch 24 %, problematisch 54 %, offen 22 %. Es sei somit deutlich, dass der Beratungsbereich zum überwiegenden Teil der römisch-katholischen Lehre widerspreche. Hinzu komme, dass der Präventionsbereich fundamental gegen die Lehre der Kirche verstosse. Dies zeige deutlich, dass die neg. Zweckbindung – auch mit Blick auf die Aussenwirkung – unglaubwürdig sei und nichts an der Tatsache ändere, dass der Beitrag der Beschwerdegegnerin gegen die römisch-katholische Lehre verstosse. Im Urteil vom 10. September 2013 der Rekurskommission führt diese in E.3 aus, es sei zu prüfen, ob der Beitragsbeschluss mit Auflage des Corpus catholicum gegen die Verfassung der Beschwerdegegnerin verstosse oder nicht. Es könne dahingestellt bleiben, ob gewisse Tätigkeiten des Beigeladenen nicht mit den Gesetzen der römischkatholischen Kirche vereinbar seien. Die vom Corpus catholicum an den Beigeladenen gestellte Bedingungen, wonach der gesprochene Beitrag in Zukunft nicht für Beratertätigkeiten über Abtreibungsmethoden oder über die Begleitung von Abtreibungen oder über die sogenannte 'Pille danach' verwendet werden dürfe, regle den Verwendungszweck der an den Beigeladenen gesprochenen Geldmittel dahingehend, dass sie gerade eben die Unterstützung für die von den Beschwerdeführern nicht tolerierbaren Tätigkeiten ausschliesse. Das Corpus catholicum passe mit diesen Bedingungen die Zusprechung des Betrages verfassungskonform an, indem die Verwendung des Beitrages in Einklang mit der Verfassung der Beschwerdegegnerin gebracht werde. Dadurch, dass damit alle Tätigkeiten, die gegen die Verfassung der Beschwerdegegnerin und damit ge-

- 31 gen die Gesetze der römisch-katholischen Kirche verstossen, nicht unterstützt würden, liege kein verfassungswidriges Handeln des Corpus catholicum vor. Das Corpus catholicum habe sich somit bei der Zusprechung des Beitrages unter der zitierten Bedingung an die Gesetze und die Verfassung der Beschwerdegegnerin gehalten, weshalb der Beschluss nicht zu beanstanden sei. Ob der Beigeladene mit der tatsächlichen Verwendung des Betrages Kirchenrecht verletze, könne vorliegend offen gelassen werden, da der Vollzug bzw. die Überwachung bei der Verwaltungskommission liege. Unter Berücksichtigung der Tätigkeiten und der vom Beigeladenen jeweils dafür eingesetzten Budgetpositionen sei zumindest nicht offensichtlich, dass die an ihn gestellte Bedingungen nicht vollzogen werden könne, weshalb die Bedingung als umsetzbar und zielführend zu qualifizieren sei. c) Im vorliegenden Fall sind angesichts der vorstehend in Erwägung 5.a zitierten Lehre und Rechtsprechung an die Begründungsdichte erhöhte Anforderungen zu stellen, da die Vorinstanz erstens über einen grossen Entscheidungs- und Ermessensspielraum verfügt und es sich zweitens hier um eine komplexe Sach- und Rechtslage handelt. Ferner haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift und in ihrer Replik sehr ausführlich dargelegt, warum sie die Auflage (nämlich die negative Zweckbindung), unter der die Beschwerdegegnerin den Beitrag genehmigt hat, für nicht umsetzbar halten. Die Vorinstanz lässt die Frage, ob die Tätigkeit des Beigeladenen die römisch-katholische Lehre und Ordnung verletzt, bewusst offen. Sie ist der Ansicht, dass die Auflage die Zusprechung des Beitrages in jedem Falle verfassungskonform mache. Gar nicht auseinandergesetzt hat sich die Vorinstanz mit der Argumentation, eine getrennte Verwendung der gesprochenen Mittel durch den Beigeladenen sei angesichts fehlender getrennter Kostenstellen gar nicht durchführbar, womit die Auflage gar nicht wirksam sei. Die Erfolgsrechnung des Beigeladenen zum Jahr 2011 (vgl. Beilage 19 zur Stellungnahme des Beigeladenen vom 31. Januar 2013 an die Rekurskommission) zeigt folgendes: Der Betriebsertrag wird unterteilt in den Kantonsbeitrag, die Beiträge der Landeskirchen (evangelische und katholische), die Beiträge Dritter (Gemein-

- 32 den, Kirchgemeinden, Kollektiv- und Einzelmitglieder, Gönner), die Honorare und die übrigen Erträge (Zinsertrag, Erträge Projekte, Schulungsraumvermietung, diverse Erträge). Der Betriebsaufwand wird unterteilt in den Personalaufwand (Gehälter, Sozialversicherungsaufwand, Weiterbildung, Spesen, Besondere Sozialzulagen und Übriger Personalaufwand) sowie in den Übrigen Aufwand (Miete und Nebenkosten, Vorstand, Versicherungen, Büromaterial, Telefon und Porti, Bücher, Dokumentation, Video, Anschaffungen, Kapitalaufwand, Diverser Aufwand, Jahresbericht, Werbung, EDV-Support, Projekte). Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach der Beigeladene keine nach Tätigkeitsbereichen getrennten Kostenstellen führe, erweisen sich folglich als korrekt. Die Rekurskommission hätte somit überprüfen müssen, ob die Auflage unter diesen Voraussetzungen umsetzbar ist oder ob die Auflage allenfalls unter anderen Voraussetzungen – denkbar wäre z.B. der Einsatz des Beitrages der Beschwerdegegnerin für separate Projekte – umsetzbar wäre. Die Vorinstanz hat nur die grundsätzliche Eignung der Bedingung überprüft und dabei festgestellt, es sei zumindest nicht offensichtlich, dass die Bedingung nicht umgesetzt werden könne, weshalb die Bedingung als umsetzbar und zielführend zu qualifizieren sei, sich aber nicht mit deren Umsetzbarkeit auseinandergesetzt. Die Eignung der Auflage hängt aber von deren Umsetzbarkeit ab, weshalb auch diese hätte geprüft werden müssen. Es genügt folglich auch nicht zu, die Prüfung der Umsetzbarkeit mit der Argumentation zu umgehen, diese liege in der Kompetenz der Verwaltungskommission oder bilde nicht Verfahrensgegenstand vor der Vorinstanz. Indem sich die Vorinstanz zu diesem entscheidwesentlichen Punkt und detailliert argumentierten Einwand der Beschwerdeführer – nämlich dass eine getrennte Verwendung der gesprochenen Mittel durch den Beigeladenen angesichts fehlender getrennter Kostenstellen gar nicht durchführbar sei – nicht äussert, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. Eine Überprüfung der Umsetzbarkeit der Auflage kann vom Verwaltungsgericht

- 33 aufgrund seiner stark eingeschränkten Kognition (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen 1.d und 1.e) vorliegend nicht vorgenommen werden. Folglich kommt die Vorinstanz nicht umhin, sich mit der Frage der Eignung und der damit verbundenen Umsetzbarkeit der negativen Zweckbindung auseinanderzusetzten. 6. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht durch die Vorinstanz kann der Mangel im Rechtsmittelverfahren u.U. behoben werden, wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine hinreichende Begründung in der Vernehmlassung nachschiebt und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde in der Replik oder einer zusätzlichen Beschwerdebegründung zu ergänzen, so dass ihm durch die erst nachträgliche Stellungnahme kein prozessualer Nachteil entsteht (vgl. BGE 127 V 431 E.3d/aa; WIEDERKEHR, a.a.O., S. 502 ff. sowie KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 35 ff. jeweils mit weiteren Hinweisen). Eine Heilung ist aber im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil die Kognition des Verwaltungsgerichts – wie vorstehend in Erwägung 1.d und 1.e erläutert – stark eingeschränkt ist. Zudem hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme eingereicht und somit auch keine hinreichende Begründung nachgeschoben. Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission, der unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, muss daher aufgehoben und zur Neuentscheidung unter Beachtung des rechtlichen Gehörs

- 34 und insbesondere der Begründungspflicht zurückgewiesen werden (vgl. BGE 135 I 187 E.2.3, 127 V 431 E.3d/aa). Unter diesen Umständen, ist auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer nicht mehr einzugehen. 7. Nachdem die Rekurskommission auf die bei ihr eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer vom 19. November 2012 eingetreten ist, kann das sistierte Verfahren U 12 125 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. 8. a) Die Staatsgebühr wird angesichts des niedrigen Streitwertes und der Tatsache, dass die Beschwerde bereits aufgrund der Gehörsverletzung gutgeheissen wurde und die übrigen Vorbringen der Parteien nicht geprüft werden mussten, auf Fr. 1000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte durch die Beschwerdegegnerin und den Beigeladenen zu tragen (vgl. Art. 40 sowie Art. 73 VRG). b) Da die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene unterlegen sind, haben sie die Beschwerdeführer für ihren Aufwand gemäss Art. 78 VRG zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 30. Oktober 2014 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'112.90 (37 Stunden à Fr. 270.-- zuzüglich Auslagen 3 % pauschal für Telefon, Fax, Porti und Fotokopien im Betrag von Fr. 299.70 und 8 % MWST im Betrag von Fr. 823.20) geltend. Unter Berücksichtigung, dass die vorliegende Beschwerde bereits aufgrund der Gehörsverletzung gutgeheissen wurde und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften viele Ausführungen zum landeskirchlichen und kirchlichen Recht gemacht hat, welche das Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG nicht überprüfen kann, ist der geltend gemachte Aufwand zu kürzen. Dementsprechend ist die angemessene Parteientschädigung

- 35 der Beschwerdeführer pauschal auf den Betrag von Fr. 5'000.-- (inkl. MWST) festzulegen und je zur Hälfte (Fr. 2'500.-- inkl. MWST) der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde im Verfahren U 13 92 wird gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Rekurskommission der Katholischen Landeskirche von Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 804.-zusammen Fr. 1'804.-gehen je zur Hälfte zulasten der Katholischen Landeskirche von Graubünden und zulasten des Vereins "B._____" und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Katholische Landeskirche von Graubünden hat die römisch-katholische Kirche und A._____ mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. Der Verein "B._____" hat die römisch-katholische Kirche und A._____ mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Das Verfahren U 12 125 wird infolge Gegenstandslosigkeit ohne Kostenfolge abgeschrieben. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

U 2013 92 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.11.2014 U 2013 92 — Swissrulings