VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 44 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 1. Juli 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Aufenthaltsbewilligung
- 2 - 1. A._____, 1959 in Deutschland geboren, reiste im August 2006 zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Mit Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 21. August 2006, welche gültig war bis zum 21. Februar 2007 und anschliessend bis zum 20. Februar 2008 verlängert wurde, arbeitete er für die B._____ mit Sitz in O._____. Mit Gesuch vom 25. Juni 2007 beantragte sein neuer Arbeitgeber, die C._____ in O1._____, die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA für A._____, welche ihm am 11. Juli 2007 mit einer Gültigkeit bis zum 30. Juni 2012 erteilt wurde. Am 13. März 2007 wurde das Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn D._____ (Jahrgang 1998) und am 2. Oktober 2008 für seine Ehefrau und Mutter von D._____, E._____, bewilligt. Der Sohn absolvierte die obligatorische Schulpflicht, währendem die Ehefrau und Mutter einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kosmetikerin und Coiffeuse nachging. 2. Mit Strafbefehl vom 26. April 2011 der Staatsanwaltschaft Graubünden wurde A._____ wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem wurde eine Busse von Fr. 2‘900.-- ausgesprochen. Sein Strafregisterauszug aus Deutschland verzeichnet zwei frühere Verurteilungen: A._____ wurde erstmals Ende 2003 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen - in einem Fall mit Urkundenfälschung, im anderen Fall gemeinschaftlich begangen - und wegen neunfachen Betrugs - davon sieben mit Urkundenfälschung - bei einer Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten. Eine zweite Verurteilung zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen, bei einer Bewährungsfrist von drei Jahren und sechs Monaten, erfolgte am 25. September 2006.
- 3 - 3. Am 5. April 2012 kündigte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend AMZ) A._____ die beabsichtigte Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie die Wegweisung aus der Schweiz wegen mehrfacher strafrechtlichen Verurteilungen in der Schweiz und im Ausland an und gewährte ihm das rechtliche Gehör. 4. Dazu nahm A._____ in diversen Schreiben von April bis Mai 2012, in denen er ausführte, warum ihm eine Ausreise nach Deutschland nicht zuzumuten sei, Stellung 5. Mit Gesuch vom 1. Juni 2012 beantragte A._____ die Verlängerung seiner Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA. 6. Der Betreibungsregisterauszug von A._____ vom 6. September 2012 zeigt zahlreiche Einträge zurückgehend bis ins Jahr 2009. Allein in den ersten acht Monaten des Jahres 2012 sind zehn Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 113‘445.55 verzeichnet, gegen deren sechs Rechtsvorschlag erhoben worden war. Ebenfalls für das Jahr 2012 sind drei Pfändungen im Betrag von Fr. 34‘856.15 registriert. Ausserdem sind 15 offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 79‘382.05 sowie etliche weitere Betreibungen in den Jahren 2011, 2010 und 2009 aufgeführt. 7. Mit Verfügung vom 8. November 2012 verweigerte das AMZ die Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A._____ und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz bis zum 31. Dezember 2013 an. Begründet wurde der Entscheid damit, dass eine Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufgrund seiner Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der drohenden Rückfallgefahr angezeigt sei und aufgrund seiner persönlichen Umstände als verhältnismässig erscheine.
- 4 - 8. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 14. Dezember 2012 beim Department für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend DJSG) Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung und die Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte er aus, es liege keine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung vor. Insbesondere gebe es keine Hinweise auf ein Rückfallrisiko und desweitern sei die Wegweisung nicht verhältnismässig. 9. In seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2013 beantragte das AMZ die Abweisung der Beschwerde. 10. Am 28. Februar 2013 ersuchte das DJSG bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht zum laufenden Verfahren gegen A._____. Aus den Akten, welche am 2. April 2013 übermittelt wurden, ergab sich, dass gegen A._____ am 28. März 2013 eine weitere Strafuntersuchung wegen Betrugs eingeleitet wurde. 11. Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 wies das DJSG die Beschwerde vom 14. Dezember 2012 ab und bestätigte die Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufgrund der von A._____ ausgehenden hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos zog das DJSG die Verurteilungen aus den Jahren 2003 sowie 2006 in Deutschland, den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. April 2011 sowie das am 28. März 2013 eröffnete Strafverfahren in seine Interessenabwägung mit ein und schloss daraus auf eine erhebliche kriminelle Energie. Die begangenen Straftaten seien mit der Tatsache in Zusammenhang zu bringen, dass A._____ als Versicherungsvertreter auf Provisionsbasis arbeitete. Es wurde weiter ausgeführt, A._____ arbeite nach
- 5 wie vor als Versicherungsvertreter und entgegen seinen Beteuerungen bestehe auch im neuen Arbeitsverhältnis mit einem fixen Basislohn immer noch die Gefahr von weiteren Straftaten, weil die Provisionen weiterhin einen gewichtigen Lohnbestandteil ausmachten. Das DJSG argumentierte mit Verweis auf den Betreibungsregisterauszug vom 4. März 2013, der Betreibungen aus dem Jahr 2013 im Umfang von Fr. 4'559.80, Betreibungen aus dem Jahr 2012 im Umfang von Fr. 120'601.40 sowie Verlustscheine seit dem Jahr 2010 in Höhe von insgesamt Fr. 80'755.55 ausweist, seine Lebens- und Einkommensverhältnisse hätten sich seit dem neuen Stellenantritt vor zwei Jahren nicht wie behauptet konsolidiert. A._____ sei ein systematischer Wiederholungstäter, wobei sein Verschulden sowohl von der Deliktsart her als auch im Quantitativen schwer wiege. Gleichzeitig erscheine eine Wegweisung als verhältnismässig, obschon er damit von seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn getrennt würde. Seine misslungene Integration offenbare sich anhand seiner häufigen Stellenwechsel, seines wiederholt straffälligen Verhaltens und seiner enorm hohen Schulden. Auch wenn ihn die Wegweisung hart treffen würde, habe er sich das selber zuzuschreiben. Schon in den Jahren 2006 – 2008 habe die Familie freiwillig an getrennten Wohnorten gelebt. Sollten sich die Ehefrau und das gemeinsame Kind entschliessen, in der Schweiz zu bleiben, so würde das Aufrechterhalten des Kontaktes von Deutschland aus keinerlei Schwierigkeiten bereiten. Ausserdem sei es der ebenfalls deutschen Ehefrau und dem in Deutschland geborenen Sohn ohne Weiteres zumutbar, dem Beschwerdeführer zurück nach Deutschland zu folgen. Der Beschwerdeführer habe während rund 50 Jahren in seinem Heimatland Deutschland gelebt und gearbeitet. Somit sei es ihm möglich, dort wieder sesshaft zu werden und eine Arbeit zu finden. Von Deutschland aus könne er auch seine allenfalls in der Schweiz verbleibende Familie ernähren. Der Ehefrau sei ausserdem zuzumuten, ihr Teilzeit- Arbeitspensum zu erhöhen, sollte dies dennoch notwendig sein. A._____
- 6 besitze überdies in Deutschland ein Haus, in dem seine Tochter (Jahrgang 1989) wohne. Mit der in Deutschland wohnenden Tochter und der Schwiegermutter pflege er nach eigenen Angaben einen sehr guten Kontakt. Weiter sei er gemäss eigenen Angaben in Deutschland nicht abgemeldet, was als Indiz gewertet werde, dass er seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt nie vollständig in die Schweiz verlegen wollte. So beabsichtige er auch, nach seiner Pension wieder zurück nach Deutschland auszureisen. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung von A._____ aus der Schweiz dessen private Interessen und diejenigen seiner Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorbehältlich einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Diese Norm sei vorliegend aber auch nicht verletzt. Die Anforderungen an eine Entfernungsmassnahme gemäss Freizügigkeitsabkommen seien so hoch (und vorliegend erfüllt), dass damit i.d.R. auch die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt seien. Das sei auch im vorliegenden Fall nicht anders, seien doch keine privaten Interessen ersichtlich, welche die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rechtfertigen würden. 12. Gegen die Verfügung des DJSG vom 6. Mai 2013 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Gleichzeitig beantragte er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es liege kein Rückfallrisiko vor. Das DJSG gehe zu Unrecht davon aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 Anhang I FZA erloschen sei. Zu verlangen sei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören werde, wofür aber
- 7 keinerlei Hinweise vorlägen. Die Verurteilungen in Deutschland lägen erhebliche Zeit (sieben bzw. zehn Jahre) zurück und die Freiheitsstrafen seien zur Bewährung ausgesetzt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer in der Schweiz mit einem Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden, was gegen das Vorliegen erheblicher Straftaten spreche und auf sein Geständnis zurückzuführen sei. Alle erwähnten Straftaten und die daraus resultierenden Schulden hätten mit seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter auf Provisionsbasis in Zusammenhang gestanden. In seiner neuen Anstellung bei der F._____ AG beziehe er ausschliesslich einen Fixlohn. Das Ausrichten von Bonuszahlungen sei zwar möglich, doch sei dies nicht der Fall, was die Lohnabrechnung 2012 beweise. Der entsprechenden Argumentation der Vorinstanz, wonach er nach wie vor einen grossen Teil seines Lohnes in Form von Provisionen beziehen und somit weiterhin ein hohes Rückfallrisiko bestehen würde, fehle deshalb jede Basis. Seine Lebens- und Einkommensverhältnisse hätten sich seit dem Antritt der neuen Stelle konsolidiert. Sämtliche von der Vorinstanz erwähnten Straftaten inkl. das am 28. März 2013 neu eröffnete und laufende Strafverfahren, wobei hier die Unschuldsvermutung gälte, würden sich auf die Zeit vor dem Stellenantritt am 1. September 2010 bei der F._____ AG beziehen. Entsprechend könne ihm inskünftig keine schlechte Prognose gestellt werden, und schon gar nicht treffe es zu, dass bei ihm ein erhebliches Rückfallrisiko bestehe. Nach drei Jahren ohne Delikte könne er auch nicht als systematischer Wiederholungstäter bezeichnet werden. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung bejaht. Schliesslich argumentiert der Beschwerdeführer, eine Wegweisung halte auch Art. 96 AuG nicht stand. Er habe sich im Rahmen eines gesicherten Angestelltenverhältnisses mit einem Fixlohn eine Existenz aufbauen können. Von einer ungenügenden beruflichen Integration könne keine Rede sein. Er halte sich nunmehr seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Mit 54 Jahren
- 8 würde er – v.a. in Deutschland – grösste Mühe haben, eine neue Arbeitsstelle zu finden, was sich auch negativ auf seine Ehefrau und das minderjährige Kind auswirken würde. Es erscheine auch übertrieben, von enorm hohen Schulden zu sprechen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau bemühe er sich, die vorhandenen Schulden abzubauen. Die Schulden würden überdies keinen Grund für die Verweigerung der Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA darstellen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz überwiege sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung. Die angesprochene frühere freiwillige Trennung von der Familie sei einzig im Zusammenhang mit der Auslotung von Berufschancen zu sehen. Bei einer Wegweisung würde es die Ehefrau selbst bei Vollzeitbeschäftigung mit ihrer Tätigkeit als Coiffeuse nicht schaffen, für den Unterhalt von ihr und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn aufzukommen. Es treffe desweitern nicht zu, dass er in Deutschland ein Haus besitze und das gute Verhältnis zu seiner in Deutschland lebenden Tochter sei für seinen Aufenthaltsstatus nicht relevant. Die Interessenabwägung müsse deshalb zu seinen Gunsten ausfallen. Von ihm gehe keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und es könne ihm keine schlechte Prognose gestellt werden. Unter diesen Voraussetzungen sei es ausreichend, den Beschwerdeführer gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG vorerst zu verwarnen. Er sei sich bewusst, dass er sich bei der Beibehaltung seiner Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA in strafrechtlicher Hinsicht nicht das Geringste leisten könne und es sich hierbei um die letzte Chance handeln dürfte. Schlussendlich bringt der Beschwerdeführer vor, es sei zudem möglich, die Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA nur für eine gewisse Zeitdauer, z.B. für jeweils ein halbes Jahr, zu erteilen.
- 9 - 13. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Für die Begründung verwies es auf die Akten sowie die rechtlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2013. 14. Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 erteilte der zuständige Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 15. Am 6. Dezember 2013 ersuchte das Verwaltungsgericht bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht betreffend der am 28. März 2013 eingeleiteten Strafuntersuchung. Die Akten wurden dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2013 zur Einsichtnahme zugestellt. 16. In seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2014 zu den editierten Strafakten wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er den ganzen verursachten Schaden bezahlt habe. Es sei davon auszugehen, dass eine lediglich (geringe) Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. April 2011 ausgesprochen werde. 17. Mit Schreiben vom 12. März 2014 stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Abrechnung als Beleg für die Schadensdeckung gegenüber der G._____ zu. Weiter wurden Lohnabrechnungen eingelegt, aus denen ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer substantielle Beträge zur Schuldentilgung abgezogen würden. Bei einer Wegweisung hätten die Gläubiger das Nachsehen. 18. Am 26. Mai 2014 legte der Beschwerdeführer einen schweizerischen Strafregisterauszug ins Recht, aus welchem hervorgeht, dass er im Strafregister nicht verzeichnet sei.
- 10 - 19. Das DJSG reichte dem Verwaltungsgericht am 27. Mai 2014 eine Aktennotiz des AMZ vom 23. Mai 2014 ein. Gemäss dieser habe der Beschwerdeführer beim Strassenverkehrsamt eine Kopie eines Ausländerausweises mit Gültigkeit bis 30. Juni 2017 vorgelegt. Der Originalausweis habe aber ein Gültigkeitsdatum bis 30. Juni 2012. Der Beschwerdeführer sei von der Kantonspolizei kurz einvernommen worden und habe die Fälschung zugegeben. Es werde eine förmliche Verzeigung erfolgen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 6. Mai 2013, worin das DJSG die frühere Verfügung vom 8. November 2012 des AMZ betreffend Verweigerung der Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und gleichzeitige Wegweisung des Beschwerdeführers bestätigt und damit die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2012 abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht erfolgte frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob das DJSG zu Recht von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz stören wird und gestützt darauf die Verweigerung der Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA geschützt hat. Falls eine hinreichende Gefährdung zu bejahen wäre, wäre in einem nächsten Schritt die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers zu prüfen.
- 11 - 2. a) Zwischen der Schweiz einerseits sowie der Europäischen Union (EU) und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihaltezone (EFTA) anderseits gilt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), worauf sich der aus Deutschland stammende Beschwerdeführer berufen kann. Nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA hat er das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV dieses Anhangs in der Schweiz aufzuhalten und hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gemäss Art. 5 Anhang I FZA darf dieses Recht nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Sofern die Voraussetzungen der Richtlinien 64/221 EWG, 72/194 EWG sowie 75/35 EWG und der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA) erfüllt sind, können Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) auch gegenüber EU-/EFTA-Angehörigen ergriffen werden. b) Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 62/221 EWG darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Massnahmen nicht ohne weiteres begründen können. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insoweit als Anlass für eine Ausweisung herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Mit dem Erfordernis der fortbestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann nicht gemeint sein,
- 12 dass weitere Straftaten fast mit Gewissheit zu erwarten sind. Es ist aber auch nicht nur dann vom Fehlen einer Gefährdung auszugehen, wenn die Möglichkeit der Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Es ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Auf der einen Seite soll(en) die begangene(n) Straftat(en) hinsichtlich Art, Schwere und Anzahl der Rechtsverletzungen sowie auf der anderen Seite die Wiederholungsgefahr in Bezug auf Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit Berücksichtigung finden (vgl. BGE 139 II 121 E.5.3, 136 II 5 E.4, 130 II 176 E.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_636/2010 vom 3. August 2011 E.2 f., 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E.4.1 ff.; ZÜND/HILL, in: ÜEBER- SAX/RUDIN/YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 8.38 ff.; NÄGELI/SCHOCH, in: ÜEBERSAX/RUDIN/YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 22.202 ff.). Die Art der begangenen Delikte kann ausländerrechtlich insofern eine Rolle spielen, als Gewalt-, Sexual- und schwere Betäubungsmitteldelikte in der Regel auf ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Entfernung des betroffenen Ausländers von der Schweiz schliessen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_676/2010 vom 15. April 2011 E.3.3). Dass ein Ausländer "bloss" wegen Vermögensdelikten verurteilt worden ist, steht Entfernungsmassnahmen im Rahmen des FZA jedoch nicht entgegen, sofern die Vermögensdelikte schwer wiegen sowie mehrfach und wiederholt begangen wurden, so dass mit einer hinreichenden weiterhin bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechnet werden muss (vgl. BGE 134 II 25 E.4.3; Urteil des Bundesgerichtes 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011 E.2.2).
- 13 c) Es dürfen auch laufende Strafuntersuchungen in die Beurteilung der hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung einbezogen werden. Solche im Rahmen einer Strafuntersuchung erhobenen Vorwürfe des strafrechtlich relevanten Verhaltens dürfen ohne Verletzung der Unschuldsvermutung mitberücksichtigt werden, auch wenn diese (noch) nicht zu einer Verurteilung geführt haben. Es geht dabei nicht darum, dem Betroffenen eine strafrechtliche Verfehlung zu unterstellen. Durch eine laufende Strafuntersuchung wird allerdings aufgezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden sich (immer wieder) mit dem betreffenden Ausländer und seinen Aktivitäten befassen müssen und dass dieser ein Verhalten an den Tag legt, welches von Drittpersonen - zu Recht oder zu Unrecht - als kriminell erachtet wird. Diesem Umstand darf im Rahmen der Deliktsprognose mit einer gewissen Zurückhaltung Rechnung getragen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E.4.3, 2C_845/2009 vom 17. August 2010 E.5, 2C_596/2009 vom 23. April 2010 E.6). 3. a) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits in Deutschland und noch vor seiner Einreise in die Schweiz rechtskräftig verurteilt. Der Strafregisterauszug aus Deutschland (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg.-act.] I Nr. 31) verzeichnet zwei Verurteilungen. Der Beschwerdeführer wurde am 15. Dezember 2003 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen - in einem Fall mit Urkundenfälschung und im anderen Fall gemeinschaftlich begangen - sowie wegen Betrugs in neun Fällen - davon sieben mit Urkundenfälschung - bei einer Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der zweite Fall betrifft eine Verurteilung vom 25. September 2006 zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen, wobei die Bewährungsfrist auf drei Jahre und sechs Monate angesetzt wurde.
- 14 - In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 26. April 2011 (vgl. Bg.-act. I Nr. 25) wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung - alle Delikte begangen im Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2009 - zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 2‘900.-- verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer schloss am 20. Juli 2007 mit der C._____ einen Motorfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag für seinen Personenwagen BMW 316i und am 15. Oktober 2007 für seinen Personenwagen Audi A6 ab. Als Mitarbeiter der C._____ (Anstellung ab dem 1. Juli 2007 als Aussendienstmitarbeiter) wurden ihm auf beiden Policen Rabatte gewährt. Zwischen dem 10. Januar 2008 und dem 4. Dezember 2009 meldete der Beschwerdeführer der C._____ insgesamt sechs die erwähnten Versicherungspolicen betreffende Schadenfälle. Durch falsche – und teilweise mit gefälschten Urkunden belegte – Tatsachen erwirkte er unrechtmässige Zahlungen in der Höhe von Fr. 4'046.70 und EUR 8'407.23. Am 28. März 2013 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (Akten der Staatsanwaltschaft [StAW.-act.] 1 Nr. 1). Dabei geht es erneut um Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte. Gemäss den Akten der Staatsanwaltschaft und den jeweiligen Kriminalrapporten der Kantonspolizei Graubünden (StAW.-act. 3; StAW.-act. 4; StAW.-act. 5) wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zeitraum vom 31. März 2010 - 12. April 2011 bzw. am 20. Mai 2010 und am 10. Juni 2010 zu Lasten von drei verschiedenen Privatpersonen sowie der Versicherungsgesellschaft G._____ Versicherungsanträge ohne Einverständnis der angeblichen Versicherungsnehmer ausgefüllt und die jeweiligen Unterschriften gefälscht zu haben, um unrechtmässig die Vermittlerprovisionen zu beziehen.
- 15 - Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss der vom DJSG eingereichten Aktennotiz des AMZ vom 23. Mai 2014 beim Strassenverkehrsamt eine Kopie eines gefälschten Ausländerausweises mit Gültigkeit bis 30. Juni 2017 statt 30. Juni 2012 vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat die Fälschung gemäss Aktennotiz anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei zugegeben. b) Bei der Beurteilung, ob im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, sind - wie vorstehend in Erwägung 2.c erläutert - sämtliche in Erwägung 3.a aufgeführten Verurteilungen und Strafuntersuchungen zu berücksichtigen. Dies muss umso mehr gelten, als anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft ein Geständnis abgegeben wurde. Sämtliche Delikte und Vorwürfe beziehen sich auf Vermögensdelikte und Delikte gegen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland in den Jahren 2003 und 2006 zu - immerhin bedingt ausgesprochenen - Freiheitsstrafen von zunächst 18 und im zweiten Fall von 22 Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Delikte, welche der Beschwerdeführer in der Schweiz im Zeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2009 beging, wurde er mit Strafbefehl vom 26. April 2011 hingegen lediglich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, nicht jedoch zu einer Freiheitsstrafe, verurteilt. Aus diesem markant abnehmenden Strafmass trotz erneuter Delinquenz muss zwingend geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer für diese Taten ein geringes Verschulden vorzuwerfen war. Darüber hinaus musste ihm von den Strafverfolgungsbehörden trotz Rückfälligkeit nicht nur eine günstige Prognose hinsichtlich künftiger Straftaten gestellt worden sein, sondern mussten die Strafverfolgungsbehörden sogar von besonders günsti-
- 16 gen Umständen ausgehen, um angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers überhaupt den bedingten Strafvollzug gewähren zu können (vgl. Art. 42 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer nur die minimale Probezeit von zwei Jahren auferlegt (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB, wonach Probezeiten im Rahmen von zwei bis fünf Jahren vorgesehen sind), was mit Blick auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers wiederum nur den Schluss zulassen kann, dass die im Strafbefehl vom 26. April 2011 behandelten Straftaten als nicht schwer wiegend betrachtet wurden. Diese Einschätzungen der Strafverfolgungsbehörden sind - wie vorstehend in Erwägung E.2b erläutert - im vorliegenden Verfahren insofern von Bedeutung, als die Schwere der Delikte im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit von Entfernungsmassnahmen im Rahmen des FZA eine wichtige Rolle spielen. Was die Taten betrifft, welche dem am 28. März 2013 eröffneten Strafverfahren zugrunde liegen, fallen diese in etwa in denselben Zeitraum wie die mit Strafbefehl vom 26. April 2011 abgeurteilten Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte und in die Zeitspanne vor der neuen Anstellung bei der F._____ AG. Der Beschwerdeführer ist ausserdem teilweise geständig, weshalb mit einer Zusatzstrafe zum früheren Strafbefehl vom 26. April 2011 zu rechnen ist. Es liegt somit im technischen Sinn keine erneute Straffälligkeit vor, weshalb in Bezug auf das Rückfallrisiko aus dem Strafverfahren vom 28. März 2013 nichts abgeleitet werden kann. Damit lässt sich sagen, dass sich der Beschwerdeführer - abgesehen vom Vorwurf der Ausweisfälschung; vgl. hierzu die Ausführungen unten in Erwägung 3.c - in den letzten rund drei Jahren, entsprechend der Prognose, welche dem Strafbefehl vom 26. April 2011 zugrunde liegt, wohlverhalten hat. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach den Taten eine neue Anstellung bei der F._____ AG angetreten hat (1. Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 1. September 2010 und 2. Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 1. April 2011), wo er seit dem
- 17 - 1. April 2011 einen Fixlohn erhält (vgl. den Lohnausweis 2012: beschwerdeführerische Beilage [Bf.-act.] 3). Die Lohnausweise von Oktober und November 2013 zeigen allerdings neben dem Bruttolohn von Fr. 5'500.-jeweils eine zusätzliche Auszahlung von Fr. 1'000.-- unter dem Titel Überschüsse und Boni. Dem Arbeitsvertrag vom 6. April 2011 (Bg.-act. I Nr. 51, Beilage 4a) ist zu entnehmen, dass zwischen der F._____ AG und dem Beschwerdeführer ein Monatslohn von brutto Fr. 3'700.-- zuzüglich Fr. 1'300.-- (Spesen) vereinbart wurde. Weiter ist vorgesehen, dass bei Erreichung der Qualitäts- und Umsatzziele ein Bonus gemäss separater Vereinbarung ausgerichtet werden kann. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers, in diesem Fall der Beschwerdeführer, wird im Vertrag umschrieben als Vermittlung von Versicherungsprodukten für verschiedene Versicherungsgesellschaften im Auftrag der Arbeitgeberin sowie Einreichung der von den akquirierten Kunden unterzeichneten Anträge an die Arbeitgeberin. Der Beschwerdeführer ist also nach wie vor im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig und das Anreizsystem der Provisionszahlung ist auch in seiner neuen Anstellung vorgesehen. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wieder dazu verleitet wird, seine mit der Vermittlungstätigkeit verbundene Vertrauensstellung zu seinen eigenen Gunsten auszunutzen und sich zu weiteren Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikten hinreissen lässt. Wie bereits unter Erwägung 2.b erläutert, kann aber nicht verlangt werden, dass ein Rückfall ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits festgestellt, bisher Vermögensdelikte und Delikte gegen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden verübt. Bei dieser Art von Rechtsverletzungen muss auf der anderen Seite eine entsprechend hohe Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Schwere und Wahrscheinlichkeit verlangt werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf BGE 136 II 5 verwiesen, wo eine hinreichende Gefährdung trotz verbüsster Freiheitsstrafe von insgesamt 28 Monaten wegen Drogendelikten und falschem Zeugnis - be-
- 18 gangen im Zeitraum zwischen 1996 und 2000 - sowie einer Verurteilung im Jahr 2008 zu einer bedingte Geldstrafe von zwei Tagessätzen à Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 300.-- wegen Mitführen von Waffen und Munition ohne Waffentragbewilligung - begangen im Jahr 2003 - verneint wurde. Die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind im vorliegenden Fall im Vergleich zum zitierten BGE deutlich niedriger. Die schwerwiegenden Delikte lagen hingegen im Fall des vorerwähnten BGE länger zurück als im vorliegenden Fall. In Bezug auf die Rückfallgefahr fallen entgegen der Ansicht des DJSG die Schulden des Beschwerdeführers nicht stark ins Gewicht, auch wenn diese durch die Delikte des Beschwerdeführers begründet wurden. Die Abrechnung vom September 2013 zur Schadensdeckung gegenüber der G._____ und die Lohnabrechnungen von November 2013 und Februar 2014 mit den ersichtlichen Lohnpfändungen belegen, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, den verursachten Schaden zurückzuzahlen. Unter diesen Umständen kann im jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die bestehenden Schulden zu neuen Delikten verleitet wird. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkt sich aus, dass dieser gemäss Auszug vom 14. Mai 2014 im Strafregister nicht verzeichnet ist. Aus dem Gesagten folgt, dass die Wiederholungsgefahr, vor allem unter Berücksichtigung der besonders günstigen Prognose für den Beschwerdeführer, welche die Strafverfolgungsbehörden ihrem Strafbefehl vom 26. April 2011 zugrunde gelegt haben, als gering bezeichnet werden muss. Daran vermögen die Verurteilungen in Deutschland sowie das am 28. März 2013 eingeleitete Strafverfahren nichts Entscheidendes mehr zu ändern, sodass keine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA vorliegt. c) Falls es hingegen zu einer erneuten Verurteilung ausserhalb des Bagatellbereichs käme und der Beschwerdeführer damit einen Rückfalltatbe-
- 19 stand gesetzt hätte, würde dies das Bild wesentlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändern. Falls die angezeigte mutmassliche Fälschung des Ausländerausweises (vgl. die Aktennotiz des AMZ vom 23. Mai 2014) zu einer Verurteilung führt, so muss dies unweigerlich den Entzug der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung zur Folge haben. d) Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers vorläufig zu verlängern. Dabei ist die Aufenthaltsbewilligung allerdings gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG mit der Bedingung zu verbinden, dass die Aufenthaltsbewilligung auf ein halbes Jahr befristet und vor einer allfälligen Verlängerung jeweils im Sinne der vorstehenden Erwägungen überprüft wird. Schliesslich ist die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 96 Abs. 2 AuG mit einer Verwarnung und Androhung des Entzuges der Aufenthaltsbewilligung im Falle einer wiederholten strafrechtlichen Verurteilung zu verbinden. e) Entsprechend erweist sich die Beschwerde somit als begründet, was zu deren Gutheissung führt. Die Verfügung des DJSG vom 6. Mai 2013 ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das DJSG zurückzuweisen. 3. a) Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Sie sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens durch das DJSG zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). b) Da das DJSG unterlegen ist, hat es den Beschwerdeführer für seinen Aufwand gemäss Art. 78 VRG zu entschädigen. Der Aufwand des Beschwerdeführers für das Verfahren vor Verwaltungsgericht im Umfang
- 20 von Fr. 2'479.15 (vgl. Honorarnoten vom 17. Januar 2014: 9.15 Std. à Fr. 250.-- zzgl. Porti Fr. 8.-- u. 8 % MWST) ist nachvollziehbar und erscheint vernünftig, weshalb die angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers auf Fr. 2'479.15 zu Lasten des DJSG festzulegen ist. Für die Neuverlegung der vor der Vorinstanz entstandenen Kosten ist die Sache an diese zurückzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 484.-zusammen Fr. 2'484.-gehen zulasten des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden hat A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'479.15.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]
- 21 - 5. [Mitteilungen]