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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.11.2012 U 2012 98

6. November 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,104 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Widerruf Aufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei

Volltext

U 12 98 1. Kammer URTEIL vom 6. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Widerruf Aufenthaltsbewilligung 1. a) … (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist am 10. Februar 1987 geboren und Staatsangehörige der Republik … Am 24. Februar 2011 heiratete sie in … ihren Landsmann …, geboren 26. Oktober 1987. Letzterer besitzt eine gültige Niederlassungsbewilligung für die Schweiz. b) Am 16. Juni 2011 bewilligte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) Graubünden den Familiennachzug für die Beschwerdeführerin. Am 22. Juni 2011 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. c) Am 25. Oktober 2011 teilte die Einwohnerkontrolle … dem APZ mit, dass die Beschwerdeführerin nach Auskunft ihres Ehegatten im … bleibe und dass es per 20. Oktober 2011 zur Trennung zwischen den Ehegatten gekommen sei. Die fremdenpolizeiliche Befragung des Ehegatten ergab in der Folge, dass die Eheleute tatsächlich seit dem 20.Oktober 2011 getrennt lebten und dass sich die Ehefrau im … aufhalte. Sie hätten sich darüber geeinigt, dass die Ehefrau im … bleibe. Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2012 wieder in die Schweiz eingereist war, wurde sie am 19. Januar 2012 fremdenpolizeilich befragt. Sie gab dort an, dass sie sich nicht vom Ehemann getrennt habe, vielmehr habe er sie im … zurückgelassen. Sie wohne zurzeit bei Verwandten in … und gedenke, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen.

Eine nochmalige Befragung des Ehemannes am 24. Januar 2012 ergab, dass er an der Trennung festhalte und eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft für ihn absolut nicht in Frage komme. Sie hätten am 20. Februar 2012 im … einen gerichtlichen Scheidungstermin. d) Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 teilte das zuständige Amt (APZ) der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Jahresaufenthaltsbewilligung widerrufen werde und sie die Schweiz bis zum 29. Februar 2012 zu verlassen habe. Es gebe keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnsitze. Es handle sich um eine endgültige Trennung und die Ehe habe weniger als 3 Jahre gedauert. Die Ehe bestehe nur noch auf dem Papier. e) Dagegen erhob die Betroffene am 23. Februar 2012 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung des APZ. Das Verhalten des Ehemannes weise, auch wenn keine körperlichen Übergriffe zu verzeichnen seien, klare Merkmale ehelicher Gewalt auf. Aus dem Arztbericht der Klinik … gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Vorgehens des Ehemannes erheblich in ihrer Gesundheit eingeschränkt sei. Die soziale Wiedereingliederung im Heimatland sei für die Beschwerdeführerin ausgeschlossen, da sie von ihrem Ehemann verstossen worden sei. f) Mit Entscheid vom 12. Juli 2012 wies das zuständige Departement (DJSG) die Beschwerde ab und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege. Auf Grund der Akten sei erstellt, dass die Eheleute spätestens seit dem 12. März 2012 nicht mehr zusammen wohnten und eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen erscheine. Es laufe auch das Scheidungsverfahren im … Da die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert habe, könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes (AuG) berufen.

Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bestehe ein Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II 1, E. 5) könne dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden sei oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheine. Die Beschwerdeführerin sei am 22. Juni 2011 in die Schweiz eingereist und sie habe die Schweiz in der Folge wieder verlassen, um am 11. Januar 2012 erneut einzureisen. Es sei nun nicht ersichtlich, inwiefern die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den … ein besonderes Problem darstelle. Die Beschwerdeführerin halte sich erst wenige Monate in der Schweiz auf und habe ebenfalls bloss wenige Monate in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Aus der Ehe seien keine Kinder hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin spreche praktisch kein Deutsch und ihre Aussichten auf eine berufliche Tätigkeit stünden nicht zuletzt wegen ihrer gesundheitlichen Probleme mehr als schlecht. Der Einwand, sie sei von ihrer Familie verstossen worden, überzeuge nicht. Anlässlich der fremdenpolizeilichen Befragung habe sie zwar ausgeführt, dass ihr Vater sie nicht mehr zu Hause willkommen heisse. Sie habe aber noch weitere Verwandte in ihrem Heimatland und pflege auch Kontakte zu ihrer Schwester. Die Beschwerdeführerin sei erwachsen und brauche nicht mehr zwangsläufig zu ihrer Herkunftsfamilie zurückzukehren. Es werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin insofern Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, weil sie aufgrund der Vorgeschichte des Ehemannes in ihrer Gesundheit erheblich eingeschränkt sei und gegenwärtig stationär behandelt werden müsse. Anlässlich der fremdenpolizeilichen Befragung habe die Beschwerdeführerin allerdings nichts Derartiges vorgebracht. Im Gegenteil habe sie dort erklärt, nie vom Ehemann geschlagen oder anderweitig misshandelt worden zu sein. Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 17. Februar 2012 sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine tiefe depressive Stimmungslage, innere Unruhe,

Verzweiflung und Lebensüberdruss vorliege. Es könne somit nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre. Es sei somit insgesamt kein persönlicher nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erkennbar, welcher einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz weder wirtschaftlich noch sozial verwurzelt. Im Heimatland, wo sie aufgewachsen sei, habe sie nebst den Eltern eine Schwester, eine Tante und einen Onkel, bei denen sie sich bereits vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten habe. Sie sei mit den heimatlichen Verhältnissen vertraut und es werde ihr gelingen, in … wieder Fuss zu fassen. Die Ausreise sei der Beschwerdeführerin zumutbar, weshalb auch die mit dem Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung verbundene Wegweisung verhältnismässig sei. Auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK könne sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, da vorliegend keine Familiengemeinschaft mehr bestehe. 2. Dagegen erhob die Betroffene am 10. September 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides (DJSG) und Verzicht auf den Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG seien klar erfüllt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin problemlos in den … zurückkehren könne, da ihr eheliches Zusammenleben und ihr Aufenthalt in der Schweiz nur kurz gedauert habe, und der Hinweis auf die mehr als schlechten Berufsaussichten müssten als zynisch bezeichnet werden. Ihre gesundheitlichen Probleme seien durch das Verhalten des Ehemannes entstanden, wie den Arztberichten entnommen werden könne. Auch aus dem neuesten Bericht der Klinik … ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin drei Suizidversuche unternommen habe und deshalb wiederholt stationär behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor auf eine intensive psychiatrische Behandlung angewiesen, welche in ihrem Heimatland nicht

gewährleistet sei. Der rechtsunterzeichnende Assistenzarzt stamme selber aus dem … und er halte sich immer wieder dort auf, weshalb er die Situation sehr wohl klar beurteilen könne. Er habe überdies mit dem Vater der Beschwerdeführerin telefoniert und dieser habe klar zum Ausdruck gebracht, dass seine Tochter nicht mehr zu ihren Eltern zurückkehren dürfe. Es handle sich hier um eine moralische Verstossung. Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im … sei somit stark gefährdet bzw. verunmöglicht. Wenn die Vorinstanz geltend mache, die Beschwerdeführerin habe noch andere Verwandte im …, so verkenne sie die kulturellen Hintergründe und Gegebenheiten im … Die Leute lebten in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen und hätten Mühe, ihre eigene Familie durchzubringen. Die Beschwerdeführerin könne daher auch bei anderen Familienmitgliedern nicht unterkommen. Eine Wiedereingliederung sei auch aufgrund der gescheiterten Ehe und der psychischen Erkrankung nicht möglich. Die Vorinstanz beanstande, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits früher auf die durch den Ehemann verursachten gesundheitlichen Probleme hingewiesen habe. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin aber bereits im erstinstanzlichen Widerrufsverfahren auf die gesundheitlichen Probleme hingewiesen. Der Ehemann habe der Beschwerdeführerin anlässlich eines Heimaturlaubs die Ausweispapiere weggenommen und er sei dann ohne seine Ehefrau in die Schweiz zurückgereist. Er habe sie auch bei der hiesigen Einwohnerkontrolle abgemeldet und sofort im … das Scheidungsverfahren eingeleitet in der Absicht, sich jeglicher ehelicher Unterhaltspflicht zu entziehen. Das Verhalten des Ehemannes weise klar Merkmale ehelicher Gewalt auf, auch wenn keine körperlichen Übergriffe zu verzeichnen seien. Aus mehreren Arztberichten der Klinik … könne ersehen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorgehensweise des Ehemannes in ihrer Gesundheit erheblich eingeschränkt sei und wiederholt stationär habe behandelt werden müssen.

Die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Heirat noch Jungfrau gewesen und sei nun aufgrund der kurzen Ehe und der Verstossung durch den Ehemann im … entehrt. Eine soziale Wiedereingliederung in der Heimat sei nicht möglich. Es werde auf das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen, in dem festgehalten sei, dass die geschiedene Ehefrau keinen Zufluchtsort mehr habe, sofern sie von der Herkunftsfamilie nicht mehr aufgenommen werde. Es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführerin sprachlich zu wenig integriert sei. Dem könne aber durch eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Bedingungen (z.B. Besuch eines Deutschkurses) begegnet werden. Das gleiche gelte für eine mangelnde soziale und gesellschaftliche Integration oder die Sozialhilfeabhängigkeit. Wenn dann die gestellten Bedingungen nicht eingehalten würden, könne eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden. Die Vorinstanz habe die Interessenabwägung unrichtig und unangemessen vorgenommen. 3. In der Vernehmlassung beantragte das Departement (DJSG) die Abweisung der Beschwerde. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien auf die Belastungssituation wegen der Trennung von ihrem Ehemann zurückzuführen. Es könne daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin im … nicht die nötige Betreuung erfahren könne. Der pauschale Einwand, die Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie verstossen worden, überzeuge nicht. Die Beschwerdeführerin sei 25 Jahre alt und bedürfe keiner familiären Betreuung mehr. Es fehlten weiterhin jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden sei.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 12. Juli 2012, worin das zuständige Departement (DJSG) die Verfügung vom 26. Januar 2012 des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) bestätigte, wonach die früher erteilte Jahresaufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zu widerrufen sei und sie die Schweiz bis Ende Februar 2012 zu verlassen habe. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob es wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz gegeben hätte und sie damit einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte. Zudem ist noch über das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. 2. a) Gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländer (AuG) besteht der Anspruch eines Ehegatten – nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft - auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AuG weiter, wenn: a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Laut Art. 50 Abs. 2 AuG können wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b) namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. dazu auch BGE 136 II 3 E. 5). b) Vorliegend ist zunächst unbestritten, dass die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a) AuG für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind, weil ihre Ehegemeinschaft nicht mindestens drei Jahre gedauert hat (Heirat im … am 24. Februar 2011; Ehedauer also erst 21 Monate bzw. 1 2/3 Jahre).

Zu prüfen bleibt damit einzig noch, ob das Erfordernis von Art. 50 Abs. 1 lit. b) AuG als gegeben erachtet werden kann, wonach ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dann gewährt wird, wenn eben (ausnahmsweise) „wichtige persönliche Gründe“ einen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen persönlichen Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt geworden ist und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz beides – wie gleich zu zeigen sein wird – zu Recht verneint und die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis abgelehnt. c) Auf Grund des bei den Akten liegenden Arztberichtes der Psychiatrischen Dienste Graubünden [PDGR] vom 9. August 2012 ist hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin seelisch unter der Trennung vom Ehemann sehr gelitten hat (Diagnose: Depressive Störung begleitet mit Suizidalität) und noch heute leidet (es sei frühestens Ende Jahr mit einer ausreichenden psychischen Stabilität zu rechnen). Aus diesen Feststellungen aber bereits abzuleiten, dass die heute 25-jährige Beschwerdeführerin damit Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, lässt sich sachlich nicht vertreten. Wohl kann eheliche Gewalt auch auf psychischer Ebene ausgeübt werden, dafür müsste dem Ehemann vorliegend jedoch konkret ein schweres Fehlverhalten vorgeworfen werden können, das sich bei der Beschwerdeführerin eben entsprechend als eheliche Gewalt manifestiert haben müsste. Davon kann hier indes nicht ernsthaft die Rede sein. Selbst in der Beschwerdeeingabe vom 10. September 2012 wird nicht einmal der Versuch unternommen, ein solches Fehlverhalten zu spezifizieren. Es ist darin nur in genereller Form vom „Verhalten des Ehemannes“ oder der „Vorgehensweise des Ehemannes“ die Rede, ohne dass dies präzisiert würde. Im Raum steht einzig die Behauptung, der Ehemann habe der Beschwerdeführerin die Ausweispapiere weggenommen und er habe sie ohne ihr Wissen beim Einwohneramt abgemeldet. Selbst wenn diese beiden Darlegungen zuträfen, würden sie nicht ausreichen, um den Vorwurf der ehelichen Gewalt zu begründen. Daran vermögen auch die bereits im PDGR-

Bericht vom 9. August 2012 erwähnten Fehlleistungen des Ehemannes – wie die viel zu pauschalen und nicht substantiierten Vorwürfe in Form von „Betrug, Lügen, Zuwiderhandlung gegen die persönlichen Rechte mit Entwendung des Ausweises, des Diplomzeugnisses etc.“ – nichts zu ändern, da solche Einzelereignisses noch nicht als Beweis für eine schwere psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch den erst seit 21 Monaten mit ihr verheirateten Ehemann ausreichen. Für das angerufene Gericht ist denn auch weitgehend im Dunkeln geblieben, worin genau und auch sachlich nachvollziehbar die vorgeworfene eheliche Gewalt bestanden haben soll bzw. wie sie sich im Detail und auf Dauer tatsächlich manifestiert hat (Vorhalt von „Allgemeinplätzen“ ist klar ungenügend). Das Vorenthalten von Ausweisen und Diplomen reicht jedenfalls bei weitem noch nicht aus, um den schweren Vorwurf der „ehelichen Gewalt“ glaubhaft und plausibel begründen bzw. sachlich erhärten zu können. d) Als Zweites stellt sich damit noch die Frage, ob der heute 25-jährigen Beschwerdeführerin die Rückreise und Wiedereingliederung in ihr Herkunftsund Heimatland … zugemutet werden kann. Nach Überzeugung des Gerichts kann dazu sicherlich noch nicht gesagt werden, dass die soziale Wiedereingliederung und/oder wirtschaftliche Reintegration der besagten Beschwerdeführerin im … stark gefährdet wäre. In der Beschwerde wird dieses Argument für einen weiteren Verbleib in der Schweiz einzig damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr zu ihrer Familie in den … zurückkehren könnte. Aus kulturellen und soziologischen Gründen würden verheiratete Frauen im … - bei Scheitern der Ehe - entehrt und deshalb von der Kernfamilie verstossen. Abgesehen davon, dass diese Behauptung durch die Beschwerdeführerin nicht inhaltlich bewiesen werden konnte und im 21. Jahrhundert doch ziemlich seltsam und befremdend anmutet, spricht der Gesetzestext in Art. 50 Abs. 2 AuG auch gar nicht von einer Rückkehr in die angestammte Familie, sondern bloss von einer sozialen Wiedereingliederung im Heimatland. Für eine aktuell 25-jährige Frau, welche Zeit ihres Lebens im … gelebt hat – ausser in den letzten paar Monaten seit der Einreise in die Schweiz

im Zuge des Familiennachzugs (Ehemann besitzt gültige Niederlassungsbewilligung) und mit der dortigen Kultur vertraut ist, die dort gängige Sprache spricht und dort neben den Eltern auch noch weitere Verwandte hat, ist sowohl die gesellschaftliche bzw. sozio-kulturelle Wiedereingliederung als auch die ökonomische Reintegration im … ohne Zweifel kein ernsthaftes Problem. Auf jeden Fall erweist sich die entsprechende Rechtsbeurteilung der Vorinstanz als durchaus vertretbar. Die Beschwerdeführerin war wegen der sehr kurzen Dauer der Ehe und des kurzen Aufenthaltes in der Schweiz (seit dem 22. Juni 2011 hierorts; also erst 16 Monate) im … (24 Jahre dort gelebt und gewohnt) daher gar nie richtig „ausgegliedert“. Dass die Tatsache der bevorstehenden Scheidung die gesellschaftliche Stellung der Beschwerdeführerin in ihrem Geburts- und Heimatland erschwert, mag durchaus zutreffen. Die Situation ist aber nicht anders, als sie es wäre, wenn die Beschwerdeführerin den … nie verlassen hätte. Von einer starken und unüberbrückbaren Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland kann jedenfalls nicht gesprochen werden. e) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht als erfüllt angesehen werden können, da keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die zwingend eine Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung als geboten und gerechtfertigt hätten erscheinen lassen. Der Nachweis eines Opfers „ehelicher Gewalt“ im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG konnte ebenfalls nicht erbracht werden, womit auch dieser Bewilligungsgrund entfällt. Ferner erscheint die Rückreise ins Heimatland möglich und zumutbar. 3. a) Gemäss Art. 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann die Behörde (Gericht) mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist.

b) Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deswegen kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 271 E. 2b). Nach Auffassung des Gerichts muss die im konkreten Fall zur Beurteilung gestellte Beschwerde zum voraus als aussichtslos bezeichnet werden, da sich die Vorinstanz (DJSG) mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits einlässlich und umfassend auseinandersetzte und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 10. September 2012 offenkundig nichts Stichhaltiges vorzubringen vermochte, was ernsthaft für eine Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsbewilligung ins Feld hätte geführt werden können. Die Gewinnchancen wären daher von Beginn weg als beträchtlich geringer als die mutmassliche Verlustgefahr einzustufen gewesen. Die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtpflege kann daher infolge Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht gewährt werden. 4. a) Der angefochtene Entscheid vom 12. Juli 2012 (DJSG) ist damit in jeder Beziehung rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 10. September 2012 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche

Entschädigung steht der Vorinstanz gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-zusammen Fr. 1‘044.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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