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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.10.2012 U 2012 85

16. Oktober 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,656 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Kulturbeiträge (teilweiser Widerruf) | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Volltext

U 12 85 1. Kammer URTEIL vom 16. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kulturbeiträge (teilweiser Widerruf) 1. a) Mit Beschluss vom 30. Januar 2012 hatte der Stadtrat von … dem Verein … für die theatralische Installation „…“ den Beitrag von Fr. 15‘000.-- zugesprochen. Gemäss Beitragsgesuch waren für dieses Projekt Aufführungen vom 1., 3., 4., 6., 8. und 9. März 2012 vorgesehen, also 6 Aufführungen. Die Kulturfachstelle der Stadt … erfuhr anfangs März 2012, dass der Verein drei Vorstellungen abgesagt habe. Sie wandte sich daher mit Schreiben vom 8. Juni 2012 an den Verein … (per Adresse …), und stellte dabei fest, dass die Stadt die geleistete Finanzierung ganz oder teilweise widerrufen könne, wenn eine angekündigte Produktion nicht oder nur in reduzierter Form durchgeführt werde. Das sei hier der Fall. Entsprechend solle der Gesamtbetrag von Fr. 15‘000.-- um die Produktionskosten von Fr. 5‘000.-- und die Aufführungskosten für drei Vorstellungen von Fr. 5‘000.-- reduziert und der Restbetrag zurückgefordert werden. Es wurde Herrn … die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. b) Es folgte am 18. Juni 2012 per Mail eine kurze Stellungnahme von Herrn Frank…, in welcher dieser ausführte, dass der Verein das Projekt auf drei Vorstellungen beschränkt hätte, weil die Stadt mit ihrer Kulturvernichtungspolitik diese Produktion nur mit einem marginalen Almosen unterstützt habe. Man wolle einen anfechtbaren Entscheid.

c) Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 beschloss der Stadtrat von …, dass der für die theatralische Installation „…“ gesprochene Betrag von Fr. 15‘000.-- im Umfange von Fr. 5‘000.-- zurückgefordert werde. Der Betrag werde mit dem nächsten Beitragsgesuch des Vereins … verrechnet bzw. vom dannzumal allenfalls gesprochenen Beitrag in Abzug gebracht. 2. Dagegen erhob der Theaterverein … (c/o …) am 7. August 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Stadt mache geltend, dass drei Vorstellungen abgesagt worden seien. Richtig sei aber, dass nur die letzte Vorstellung wegen Krankheitsgründen von Herrn … abgesagt worden sei. Bei der vierten Installations-Vorstellung sei Frau … von der Kulturfachstelle selbst anwesend gewesen, ohne dass sie sich aber die Installation angesehen und angehört habe. Stattdessen sei es zu einem Disput gekommen, der die fachliche Dekompetenz von Frau … deutlich aufgezeigt habe. Das Projekt sei als interdisziplinäre bzw. theatralische oder szenische Installation konzipiert und bezeichnet worden. Das Wesen einer Rauminstallation, auch einer theatralischen, sei es, dass die Zuschauer den ganzen Raum begehen könnten, wie sie wollten. Sie könnten auch ausschliesslich die Videos ansehen und die Schauspieler gar nicht wahrnehmen. Es sei von Anfang an deutlich gewesen, dass die Veranstaltung auch ohne Schauspieler ein vollwertiges Kunstwerk sei. Die Installation habe aus neun je eigens bespielten Monitoren bestanden, die Bilder verschiedenster Art zeigten. Die Toninstallation habe neben Geräuschen, Klangmusikeinspielungen, vor allem von …, aus Sprachfugen bestanden und sei mit verschiedenen Sprechern in einem Tonstudio hergestellt worden. Frau …, die Direktorin des Co-produzierenden Theaters …, habe die Produktion in einer Mail sehr gelobt. Lediglich den schauspielerischen Zusatz habe sie als misslungen bezeichnet. Grund für den Verzicht auf die Schauspieler nach drei Abenden seien die fehlenden finanziellen Mittel für die zwei professionellen Schauspieler, die vier

Semi-Laien sowie die drei Techniker gewesen. Der Stadtrat habe nur die Hälfte des beantragten Beitrages gesprochen, so habe auch die Werbung reduziert werden müssen, so dass die Abende schliesslich auch schlecht besucht gewesen seien. Es gebe kein einziges Theater in ganz Europa, das nicht während einer Spielzeit Änderungen und auch Ausfälle von Vorstellungen verzeichnen würde. Auch das Theater … habe im vergangenen Jahr auf einige der geplanten Aufführungen verzichtet. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Stadt … die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Beschwerde könne deshalb nicht eingetreten werden, weil kein Prozessführungsbeschluss der Mitgliederversammlung des Vereins vorliege. Zudem stehe nicht fest, ob die Eingabe rechtsgültig unterzeichnet sei. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG könne die gestützt auf das Kulturförderungsgesetz geleistete Finanzierung von Theaterschaffenden ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine angekündigte Produktion nicht oder nur in reduzierter Form durchgeführt werde. Vorliegend seien nicht etwa die Produktionskosten, sondern die vom Beschwerdeführer für drei Vorstellungen budgetierten Aufführungskosten gekürzt worden. Diese Aufführungskosten seien nicht mehr angefallen und der Beschwerdeführer möchte das frei gewordene Geld offenbar anderweitig verwenden, was einer unzulässigen Zweckentfremdung entspreche. Da der Verein auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sei, den Betrag von Fr. 5‘000.-- zurückzuerstatten, sei verfügt worden, dass dieser Betrag mit einem zukünftigen Beitrag verrechnet werden würde. Eine solche Verrechnung sei ohne weiteres zulässig. Wenn in der Beschwerde heute geltend gemacht werde, es sei nur die letzte Vorstellung ausgefallen, so treffe dies nicht zu. In der Beschwerde selber werde eingeräumt, dass nach der dritten Vorstellung der ganze Schauspielteil fallengelassen worden sei. Eine entsprechende Meldung habe auch der Tagespresse entnommen werden können.

Es möge durchaus zutreffen, dass die Installation selbst als ein Kunstwerk betrachtet werden könne. Die Aufwendungen der Installation seien jedoch vom widerrufenen Betrag ohnehin nicht betroffen. Laut Ziff. 8 der formalen Bestimmungen für die Eingabe von Gesuchen bezüglich professioneller Theaterproduktionen verpflichteten sich die Gesuchstellenden, die geförderten Projekte den Angaben entsprechend zu realisieren. Allfällige Änderungen seien mit einer Begründung unverzüglich der Kulturfachstelle zu melden. Der Beschwerdeführer habe die Kulturfachstelle nie über die Streichung von 50% der Vorstellungen orientiert. 4. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine Replik ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 2. Juli 2012, worin die Stadt (Beschwerdegegnerin) beschloss, einen gesprochenen Kulturbeitrag von Fr. 15‘000.-- im Umfange von Fr. 5‘000.-- vom Verein Theater … (Beschwerdeführer) zurückzufordern bzw. mit künftigen Beiträgen zu verrechnen. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Rückforderung bzw. künftige Verrechnung infolge nicht vollständig erbrachter Leistungen des Beschwerdeführers (drei Aufführungen ohne Schauspieler und Semi-Laien aus finanziellen Gründen) rechtens und vertretbar war oder nicht. 2. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine juristische Person im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches ist und somit zur Prozesslegitimation vor Gericht grundsätzlich eines entsprechenden Beschlusses durch das zuständige Organ (Mitgliederversammlung) bedurft hätte (vgl. Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich 2009, § 16 Rz 16-26, S. 160-162). Die Frage des Eintretens auf die Beschwerde nach Art. 50 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) mangels erfüllter

Prozessvoraussetzungen kann hier aber letztlich offengelassen werden, da sich die Beschwerde materiell offensichtlich zum vornherein als völlig unbegründet und demnach haltlos erweist. 3. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VRG kann die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (lit. a) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Voraussetzungen bezüglich des Beitragsentscheides vom 30. Januar 2012 deshalb für gegeben, weil der Beschwerdeführer das Projekt nicht so realisiert habe, wie es Gegenstand des Beitragsgesuches und des Beitragsentscheides gebildet habe. Dass die angekündigten sechs Vorstellungen anfangs März 2012 nicht so über die Bühne gegangen sind, wie vom Beschwerdeführer ursprünglich selbst geplant und wie bei der Beschwerdegegnerin als Kulturfördererin mit öffentlichen Geldbeiträgen eingegeben, ist im Prinzip nicht einmal umstritten. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Eingabe vom 7. August 2012 vielmehr sogar noch selber ein, dass der ganze Schauspielteil (mit zwei professionellen Schauspielern, sechs Semi-Laien und drei Technikern) für die letzten drei Vorstellungen (also jene vom 6./8./9. März 2012) fallen gelassen worden sei. Nun trifft es hier zwar zu, dass die vorliegende Theaterproduktion nicht ausschliesslich aus dem Schauspielteil bestand, sondern daneben auch die Raum und Toninstallation usw. zum Gegenstand hatte. Letztere Elemente betrafen jedoch in erster Linie die Produktionskosten und nicht die Aufführungskosten. Die Beschwerdegegnerin hat darum auch nicht den Beitrag für die Produktionskosten, sondern ausschliesslich einen Teil des öffentlichen Unterstützungsbeitrages für die Aufführungskosten (Fr. 5‘000.-- bzw. 1/3 des Gesamtbetrages) nachträglich wieder gestrichen respektive widerrufen. Dieser Teilwiderruf des Beitragsentscheides vom 30. Januar 2012 ist nach der Überzeugung des Gerichts sowohl hinsichtlich des Grundsatzes als auch hinsichtlich der Höhe gerechtfertigt und sachlich begründet. Die Einwände des

Beschwerdeführers – finanziell angespannte Lage, zu geringes Budget, Krankheitsfälle usw. – halten einer kritischen Würdigung nicht stand. Tatsache ist nämlich unbestreitbar, dass mit dem Wegfall des Schauspielteils an den drei letzten Aufführungsdaten ein zentraler Teil der Gesamtproduktion dem Publikum nicht präsentiert und somit vorenthalten wurde. Die zur Diskussion stehende Theaterproduktion (…) wurde im Beitragsgesuch als „Theatralische Installation“ bezeichnet und der Beitrag wurde unter dem Titel „Freies Theaterschaffen in … – Förderung von professionellen Theaterproduktionen“ gesprochen. Als reine (Video- bzw. Technik-) Installation ohne Schausteller bzw. menschliche Stoffinterpreten wäre diese Theaterproduktion somit aber sicherlich nicht beitragsberechtigt gewesen. Wenn nun aber schon nach drei von total sechs Vorstellungen innerhalb bloss weniger Tage (erfüllt: Donnerstag 1. März, Samstag 3. März und Sonntag 4. März 2012; nicht erfüllt: Dienstag 6. März, Donnerstag 8. März und Freitag 9. März 2012) gerade der gesamte Theaterbereich in eigener Regie und auf eigene Verantwortung gestrichen wurde, sind die Gründe für die ursprünglich gewährte Beitragszusprechung über Fr. 15‘000.-- aber offensichtlich nachträglich wieder teilweise dahin gefallen. Eine Verletzung der Verpflichtung nach Ziff. 8 der Beschwerdegegnerin betreffend formale Anforderungen für professionelle Theaterproduktionen (wonach sich die Gesuchstellenden/Leistungsempfänger verpflichten, die geförderter Projekte den Angaben entsprechend zu realisieren; andernfalls sie allfällige Änderungen mit Begründung unverzüglich der Kulturfachstelle zu melden hätten) ist damit zweifelsfrei erstellt, was eine entsprechende Sanktionsmassnahme seitens der geldgebenden Beschwerdegegnerin (Rückforderung/Verrechnung) wohl unerlässlich zur Folge haben musste. Am Vorgehen der Stadt gibt es deshalb nichts auszusetzen. 4. a) Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2012 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 7. August 2012 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 694.-gehen zulasten des Vereines Theater … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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