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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.09.2012 U 2012 68

11. September 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,391 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Akteneinsicht | politische Rechte

Volltext

U 12 68 1. Kammer URTEIL vom 11. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Akteneinsicht 1. a) In der … vom 20. September 2011 war ein Bericht über die Sitzung des Gemeindevorstandes … vom 13. September 2011 enthalten. Darin war davon die Rede, dass der Gemeindevorstand Kenntnis genommen habe vom Bericht Zwischenrevision der … AG. Die Revisionsstelle der Gemeinde …, eben die … AG, habe in der Zwischenrevision die Abteilung Tourismus unter die Lupe genommen. Der Gemeindevorstand nehme den Bericht der Zwischenrevision zur Kenntnis. b) … wandte sich daraufhin an die Gemeindeschreiberin mit der Bitte, Einsicht nehmen zu können in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission (GPK) der Gemeinde sowie in den Bericht der externen Revisionsstelle (PWC) zum Tourismus. c) Am 15. März 2012 teilte die GPK Herrn … als Antwort auf diese Anfrage mit, dass Art. 20 der Gemeindeverfassung (GV) es den Stimmbürgern und juristischen Personen mit Sitz in … erlaube, Einsicht in den „internen Bericht der GPK an den Gemeindevorstand“ zu nehmen, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Vorliegend seien keine solchen ersichtlich. Indessen dürfe Herr … dieses Dokument nicht weitergeben, kopieren, fotographieren oder anderen Personen zur Verfügung stellen. Dritte müssten den ordentlichen Weg mit einer Anfrage bei der Gemeindeschreiberin beschreiten. Der Bericht der Revisionsstelle bezüglich Tourismusabteilung sei

ein Arbeitspapier und kein „amtliches Dokument“. Aus diesem Grunde werde dieses Arbeitspapier nicht zugestellt. d) In der Folge entwickelten sich zuerst ein kurzer Schriftenwechsel zwischen Herrn … und der GPK und anschliessend ein solcher zwischen Herrn … und dem Gemeindevorstand. Nachdem Herr … am 12. April 2012 seine Anliegen noch einmal als „Einsprache“ gegenüber dem Gemeindevorstand formuliert hatte, teilte der Gemeindevorstand dem Gesuchsteller am 25. April 2012 mit, dass seinem Wunsch um Einsichtnahme in den internen Revisionsbericht Tourismus nicht entsprochen werden könne. In seinem Antwortschreiben vom 13. Mai 2012 hielt der Gesuchsteller an seiner „Einsprache“ fest und verlangte eine Wiedererwägung. e) Anlässlich der Sitzung vom 22. Mai 2012 hielt der Gemeindevorstand an seinem Entscheid fest. Gemäss Art. 51 Abs. 5 der Gemeindeverfassung rapportiere die Revisionsgesellschaft ausschliesslich der GPK. Somit könne der Gemeindevorstand diesen internen Bericht nicht kopieren und herausgeben. Es handle sich somit, wie von der GPK erklärt, um ein „internes Arbeitspapier“. Was den Bericht der GPK betreffe, sei diese selbst für die Aushändigung zuständig. 2. Am 7. Juni 2012 erhob … gegen die Beschlüsse des Gemeindevorstandes … vom 25. April und 23. Mai 2012 Klage mit dem Antrag, es sei ihm Einsicht in den Bericht der Revisionsstelle bezüglich Tourismusabteilung zu gewähren und es sei das in Bezug auf den internen Bericht der GPK 2011 an den Gemeindevorstand auferlegte „Kopier- und Weiterleitungsverbot“ aufzuheben. Zur Begründung wurde vorgebracht, es verletze das Öffentlichkeitsprinzip, wenn die Einsicht in den Revisionsbericht der externen professionellen Revisionsstelle über den Tourismus einfach unter dem Titel „internes Papier“ verweigert werde. Die Gemeinde müsste schon gewichtige Datenschutzargumente geltend machen können, um ein solches Vorgehen zu begründen und anderseits müsste nachvollziehbar sein, weswegen es sich um

ein internes Arbeitspapier handle. Beim fraglichen Dokument handle es sich mit Sicherheit um ein amtliches Dokument. Im Erläuterungsbericht zur neuen Gemeindeverfassung zu Art. 4 „Öffentlichkeitsprinzip“ heisse es, dass der Gemeindevorstand sich vom Grundsatz leiten lassen solle, dass Einsichtsgesuchen, soweit rechtlich zulässig und vom Aufwand her vertretbar, möglichst nachzukommen sei. Seine Frage, worauf sich ein „Kopierverbot“ des GPK-Berichts stützte, werde von der Gemeinde nicht beantwortet, ebenso wenig die Frage, worauf sich die Kompetenz der GPK stütze, sich in dieser Sache zu äussern. Die Gemeinde habe auch nicht zu den aufgeworfenen Verfahrensmängeln Stellung bezogen. Die Gemeindekanzlei hätte sein Gesuch gar nicht an die GPK weiterleiten dürfen. Die Antwort hätte durch das Gemeindesekretariat oder den Gemeindevorstand erfolgen müssen. Grundlage und Vorlage für die Revision der Gemeindeverfassung vom 2006 habe das vom Bund auf eidgenössischer Ebene eingeführte Öffentlichkeitsprinzip gebildet, wie es auch bereits mehrere Kantone und Gemeinden übernommen hätten. Für ihn sei klar gewesen, dass die Bürger auf Grund dieses Öffentlichkeitsprinzips erhaltene Dokumente kopieren dürften und z.B. in ihrer Gruppierung (Partei) öffentlich darüber sprechen und publizieren dürften. In keinem Gesetz gebe es Einschränkungen, wie sie die GPK formuliert habe. Nach Auskunft der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, ..., kenne der Bund kein Kopierverbot. Das gleiche gelte für den Tourismusbericht. Er habe im Internet sogar eine Stelle gefunden, gemäss welcher ausdrücklich verboten sei, Berichte über die Behördeneffizienz der Geheimhaltung zu unterstellen. Offenbar glaubten der Gemeindevorstand und die GPK, dass sie nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterstünden. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde, auf die Klage sei nicht einzutreten. Soweit es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde handle, sei sie abzuweisen.

In Art. 63 des Verwaltungsrechtspflegesetzes (VRG) sei abschliessend festgelegt, was Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein könne. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Tatbestände fielen nicht darunter. Auf die Klage könne daher nicht eingetreten werden. Mit den Beschlüssen vom 25. April und 23. Mai 2012 (Wiedererwägung) lägen formelle Entscheide des Gemeindevorstandes vor, welche auf Grund von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG eine Anfechtung mittels verwaltungsgerichtlicher Beschwerde erlaubten. Insoweit sei daher auf die Eingabe einzutreten. Da beide Entscheide keine Rechtsmittelbelehrung enthielten, gelte laut Art. 22 Abs. 2 VRG eine zweimonatige Anfechtungsfrist. Diese sei eingehalten. Der Verfahrensablauf sei nicht zu beanstanden. Zu Recht habe zuerst die GPK entschieden und dann erst der Gemeindevorstand im Rahmen des Einspracheund Wiedererwägungsentscheides. Denkbar wäre auch die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes hinsichtlich des GPK-Berichtes gewesen, da der Vorstand Adressat dieses Berichtes gewesen sei. In diesem Punkt fehle dem Beschwerdeführer aber ein Rechtschutzinteresse, da er den GPK-Bericht ja bereits erhalten habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass die GPK über die Einsicht in ihren Bericht an den Vorstand bzw. den Bericht der Revisionsstelle entschieden habe. Art. 11 des Informations- und Datenschutzreglementes der Gemeinde … (InfoR) sehe nämlich ausdrücklich vor, dass das zuständige Ressort, welches das Dokument erstellt oder von Dritten erhalten habe, über das Gesuch entscheide. Zwar handle es sich bei der GPK um eine eigenständige Gemeindebehörde und nicht um eine Verwaltungsabteilung oder ein Ressort. Es sei aber kein Grund ersichtlich, weshalb diese Bestimmung nicht auch für die GPK gelten solle. Das Gemeinderecht regle nicht ausdrücklich, ob das Öffentlichkeitsprinzip nur für die Gemeindeverwaltung oder auch für die Gemeindebehörden gelte. Das Gemeinderecht spreche im Zusammenhang mit dem Öffentlichkeitsprinzip von Einsicht in amtliche Dokumente und von Auskunft der Behörden über den Inhalt amtlicher Dokumente (Art. 4 GV, Art. 6 Abs. 1 InfoR). Die Protokolle der Gemeindeversammlung seien öffentlich, während die Einsichtnahme in die Protokolle der Behörden unter dem Vorbehalt des überwiegenden öffentlichen

oder privaten Interesses stünden. Der Bericht der GPK an den Vorstand werde ausdrücklich erwähnt. Dass nur diese Dokumente der Gemeindebehörden der Öffentlichkeit zugänglich seien, ergebe sich weder aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 GV noch aus dem Verweis in Art. 4 GV. Die offene und umfassende Formulierung des Gemeinderechts lasse den Schluss zu, dass sich das Öffentlichkeitsprinzip auch auf die GPK erstrecke. Das treffe hingegen nicht auf die Revisionsgesellschaft zu, diese gehöre nicht zu den Gemeindebehörden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet seien, Grundlagen für die spätere Entscheidung der betreffenden Behörde zu bilden. Eine Ausnahme bestehe indessen bei Akten des internen amtlichen Verkehrs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV lasse sich aus dem Gehörsanspruch kein Anspruch auf Einsicht in interne Verwaltungsdokumente (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.) ableiten, da vermieden werden solle, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründenden Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet werde. Dies gelte insbesondere für Berichte verwaltungsinterner Fachstellen, die sich darauf beschränkten, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (BGE 115 V 297 E. 2g/bb, S. 303 f.). Beim PWC- Bericht handle es sich zweifellos um einen solchen Bericht des internen amtlichen Verkehrs, welcher von der GPK noch zu würdigen und damit nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei. Die Prüfungstätigkeit der GPK würde zweifellos stark beeinträchtigt, wenn sie gegenüber der Öffentlichkeit auch solche Grundlagen preisgeben müsste, welche zu ihrer Berichterstattung führten. Art. 8 InfoR sehe zudem ausdrücklich vor, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werde, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen eine Einschränkung, einen Aufschub oder eine Verweigerung erforderten. Zu denken sei dabei an den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden. Vorliegend bestünde tatsächlich die Gefahr, dass die im Bericht unter Ziff. 2.7 erwähnten Personen

blossgestellt würden, wenn die dortigen Ausführungen der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden müssten. Was das von der GPK ausgesprochene Kopier- und Weitergabeverbot betreffe, treffe wohl zu, dass in der Gemeinde … das Öffentlichkeitsprinzip gelte. Der Beschwerdeführer übersehe aber, dass dieses Akteneinsichtsrecht einmal abgesehen von den dagegen stehenden öffentlichen und privaten Interessen kein unbeschränktes sei, sondern nur einem bestimmten Personenkreis zustehe, nämlich gemäss Art. 4 BV und Art. 6 InfoR nur den Stimmberechtigten sowie allen juristischen Personen mit Sitz oder Zweigniederlassung in …. Es verstehe sich von selbst, dass diese Beschränkung nur dann Sinn mache, wenn die angefertigten Kopien nicht an Personen weitergegeben werden dürften, welche diesem privilegierten Kreis nicht angehörten. Das umstrittene Verbot sei also auch in dieser Hinsicht gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, welches Interesse aussenstehende Dritte an diesem GPK- Bericht haben sollten, zumal dieser nur für die Stimmberechtigten der Gemeinde … bestimmt sei. 4. Der zweite Schriftenwechsel erbrachte keine neuen Gesichtspunkte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt sind die Beschlüsse vom 25. April und 23 Mai 2012 des Gemeindevorstandes, worin der Wunsch des Beschwerdeführers um Einsichtnahme in den Zwischenbericht Tourismus der externen Revisionsstelle (PWC) mit der Begründung „internes Arbeitspapier“ abgelehnt wurde und die Einsichtnahme in den internen Bericht der Geschäftsprüfungskommission (GPK) 2011 an den Gemeindevorstand mit einem Kopier- und Weiterleitungsverbot belegt wurde. Beschwerdegegenstand bilden dabei die Fragen, ob formell die zuständige Gemeindebehörde über die erwähnten Gesuche entschieden hat und ob materiell das Öffentlichkeitsprinzip laut Art. 4 der Gemeindeverfassung (GV) in Verbindung mit Art. 6 ff. des

gemeindeeigenen Informations- und Datenschutzreglements (InfoR) gewahrt wurde. Zu klären gilt es vorweg noch die Eintretensfrage, da die Einwände des Beschwerdeführers in Form einer Klage und nicht einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde erhoben wurden. 2. a) Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wird in Art. 63 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) abschliessend aufgezählt, welche Sachverhalte mit einer Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungs- und Informationsrechte fallen nicht darunter, weshalb auf diese Klage zum vornherein nicht eingetreten werden kann. Nachweislich handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen juristischen Laien, weshalb es sich hier rechtfertigt, nicht allzu hohe Formerfordernisse an diese Eingabe zu stellen; zumal der Beurteilungsgegenstand für das Gericht klar ersichtlich ist und die Falschbezeichnung des Rechtsmittels insbesondere bei Fehlens einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung für sich allein bei Laien noch nicht ausschlaggebend für die materielle Behandlung einer behördlichen Verhaltensweise oder Unterlassung sein sollte. Jede gegenteilige Auffassung müsste als überspitzter Formalisums taxiert werden. Laut Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht namentlich auch Beschwerden gegen Entscheide (Beschlüsse) von Gemeinden, […] soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Im Lichte dieser Verfahrensbestimmung kann die Eingabe des Beschwerdeführers infolgedessen als verwaltungsgerichtliche Beschwerde entgegen genommen und materiell behandelt werden. In diesem Sinne ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2012 somit einzutreten. b) Kritisiert wird in formeller Hinsicht durch den Beschwerdeführer vor allem die Weiterleitung seiner Begehren von der Gemeindekanzlei an die Geschäftsprüfungskommission (GPK) anstatt deren eigenständige und sofortige Behandlung durch den Gemeindevorstand. Gerügt wird somit, dass die falsche

Behörde über seine Einsichtsgesuche befunden habe. Art. 11 InfoR besagt, dass das zuständige Ressort, welches das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Reglement unterstünden, erhalten habe, die gewünschte Auskunft erteile oder auf Begehren der gesuchstellenden Person einen Entscheid erlasse, wenn es den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränke, aufschiebe oder ablehne. Im konkreten Fall betrafen beide Begehren um Einsichtnahme – einerseits in den GPK-Bericht 2011, anderseits in den Revisionsbericht Tourismus (PWC) – die Geschäftsprüfungskommission, weshalb es formell auch richtig war, dass diese das Gesuch des Beschwerdeführers behandelte und das Kopier- und Weiterleitungsverbot anordnete bzw. die Einsichtsbegehren ablehnte (vgl. Antwortschreiben GPK an Beschwerdeführer vom 15. und 28. März 2012; sowie Art. 51 Abs. 4 und 6 GV). Der Einwand, dass eine unzuständige Behörde entschieden habe, erweist sich folglich als unbegründet. 3. a) Materiell sind das Öffentlichkeitsprinzip und dessen Handhabung strittig. In Art. 4 GV wird zum „Öffentlichkeitsprinzip“ festgehalten: Jeder Stimmberechtigte sowie alle juristischen Personen mit Sitz in der Gemeinde haben das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Einsichtnahme in Protokolle richtet sich nach Art. 19 und 20. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeindevorstand. Gemäss Art. 20 Abs. 2 GV wird die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes und der übrigen Gemeindebehörden sowie in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission an den Gemeindevorstand gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Für Protokollauszüge wird eine Kanzleigebühr erhoben. Laut Art. 21 GV erfolgen die amtlichen Veröffentlichungen der Gemeinde in ihren Publikationsorganen gemäss Informationsreglement (Abs. 1). Der Gemeindevorstand informiert die Öffentlichkeit laufend innert nützlicher Frist über die Tätigkeit der Gemeindebehörden und die sonstigen Gemeindeangelegenheiten von allgemeinem Interesse (Abs. 2). Ein

Informationsreglement [InfoR] regelt die Einzelheiten der Veröffentlichung von Gemeindeangelegenheiten (Abs. 3). In Art. 6 InfoR wird betreffend Zugang zu amtlichen Dokumenten unter Berücksichtigung des Öffentlichkeitsprinzips bestimmt: Jede natürliche und juristische Person mit Wohnsitz, Sitz oder Zweigniederlassung in der Gemeinde hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Abs. 1). Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht, den Datenschutz und die Einschränkungen zum Öffentlichkeitsprinzip gemäss Art. 9 bleiben vorbehalten (Abs. 2). Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach Abs. 1 und 2 für jedermann als erfüllt (Abs. 3). Zur Definition „amtlicher Dokumente“ wird in Art. 7 InfoR stipuliert: Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: - auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; - sich im Besitze einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und - die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Abs. 1). Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die oben genannten Anforderungen erfüllen (Abs. 2). Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, welche durch eine Behörde kommerziell genutzt werden oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Abs. 3). Amtliche Dokumente, die nach diesem Reglement zugänglich sind, bleiben es auch nach der Archivierung (Abs. 4). Zu den Ausnahmen des Rechts auf Einsichtnahme hält Art. 8 InfoR fest: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen eine Einschränkung, einen Aufschub oder eine Verweigerung erfordern, insbesondere über: - Informationen, die durch ein Berufsgeheimnis oder durch eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht geschützt sind; - Informationen, die der zuständigen Instanz von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind; - sowie Informationen über hängige Verfahren.

Gemäss Art. 9 InfoR ist das kantonale Datenschutzgesetz massgebend. b) Vorliegend bestreitet auch die Vorinstanz nicht, dass die Geschäftsprüfungskommission dem Öffentlichkeitsprinzip untersteht. Die gegenteilige Meinung liesse sich auf Grund der zitierten Bestimmungen des Informations- und Datenschutzreglements (Art. 6 ff. InfoR) auch kaum begründen. Offensichtlich unterstehen also Gemeindebehörden und Gemeindeabteilungen diesem elementaren Prinzip rechtsstaatlichen Handelns (transparente/“gläserne“ Verwaltung). Die Gemeinde versucht hier die Verweigerung der Einsichtnahme in den Zwischenbericht der externen Revisionsgesellschaft (PWC) mit der allgemeinen Praxis des Bundesgerichts zum Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) zu begründen. Nach Ansicht des Gerichts erweist sich diese Argumentationslinie aber als falscher Ansatz; denn im konkreten Fall geht es nicht um das allgemeine Akteneinsichtsrecht, sondern um das von der betreffenden Gemeinde selbst statuierte Öffentlichkeitsprinzip (Art. 4 GV in Verbindung mit Art. 6 ff. InfoR), welches sich nicht notwendigerweise mit dem bundesrechtlichen Einsichtsrecht deckt. Andernfalls hätte für die Gemeinde gar kein Anlass bestanden, für sich eine eigenständige Lösung zu schaffen. Der Bericht der extern beigezogenen Revisionsgesellschaft (PWC) betreffend den Sektor Tourismus, welcher sich in den Händen der Geschäftsprüfungskommission (GPK) befindet, erfüllt nun jedoch ohne Zweifel sämtliche Kriterien von Art. 7 InfoR eines amtlichen Dokumentes. Es handelt sich dabei nämlich um einen schriftlichen Bericht in Papierform (1 Voraussetzung: Aufzeichung/Speicherung auf beliebigem Informationsträger), der im Macht- und Verfügungsbereich der GPK liegt (2 VSS: Sich im Besitze einer Behörde befindet) und insbesondere dem wirtschaftlich wichtigen Tourismus in der Gemeinde dient (3 VSS: Klare Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe). Zu prüfen bleibt damit indes immer noch, ob einer Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer irgendwelche öffentlichen oder privaten Interessen im Sinne von Art. 8 InfoR entgegenstehen. Derartige höher zu gewichtende Gemeinschafts- oder Partikularinteressen sind

vorliegend aber nicht ersichtlich. Selbst die Gemeinde vermag denn auch keine konkreten Gründe für eine allfällige Ausnahme des grundsätzlich für die gesamte Verwaltung und alle Gemeindebehörden geltenden und zu beachtenden Öffentlichkeitsprinzips zu nennen. Die hervorgehobene Gefahr, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung und anderer Behörden über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen oder Beschlüsse hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet werde, vermag als Begründung nicht zu überzeugen. Das Öffentlichkeitsprinzip hat gerade zum Ziel, die Vorgänge in den Behörden und Abteilungen transparenter und nachvollziehbarer zu machen (Beim Bund: Paradigmenwechsel vom bisherigen Grundsatz der Geheimhaltungspflicht mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum neuen Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt durch das BGÖ; in Kraft seit 1. Juli 2006; SR 152.3). Daran vermag auch der Hinweis der Gemeinde auf Ziff. 2.7 betreffend „Kassa Tourismus“ im Zwischenbericht der Revisionsstelle (PWC) vom 1. September 2011 nichts zu ändern, werden dort doch lediglich völlig unverfänglich zwei Hinweise auf die Notwendigkeit periodischer Kontrollen (alle 2-3 Monate) und auf den Maximalbarbetrag in der Kasse (höchstens Fr. 10‘000.--; da nur bis zu diesem Grenzwert Haftung durch Versicherung sichergestellt) gemacht. Darüberhinaus wurden dort bloss noch die beiden Namen der jeweiligen Chargeninhaber erwähnt, ohne daraus irgendwelche Schlüsse zu ziehen oder Anmerkungen anzubringen. Allein der Inhalt und die Formulierung von Ziff. 2.7 konnten deshalb noch keine Verweigerung der gewünschten Einsichtnahme rechtfertigen. Das angerufene Gericht ist vielmehr zur Überzeugung gelangt, dass die Entscheide bzw. Beschlüsse der Geschäftsprüfungskommission sowie des Gemeindevorstands hierzu unter dem Gesichtspunkt des Öffentlichkeitsprinzips nicht begründbar sind. Immerhin ist noch darauf hinzuweisen, dass mit den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen nicht nur die generelle Verweigerung der Einsichtnahme begründet werden könnte, sondern damit auch bloss die Einschränkung oder der Aufschub der Einsichtnahme möglich gewesen wäre. Die Gemeinde macht vorliegend aber keine Gründe geltend, welche zumindest eine solche Einschränkung oder wenigstens einen zeitlichen Aufschub der

Preisgabe der genannten (bewusst vorenthaltenen) Informationen rechtfertigen würden. In dieser Beziehung ist die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen und die Gemeinde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gewünschte Einsichtnahme in den Zwischenbericht der externen Revisionsstelle (PWC) zu gewähren. c) Was demgegenüber das angefochtene Kopier- und Weiterverbreitungsverbot für den internen Bericht der Geschäftsprüfungskommission (GPK) an den Gemeindevorstand betrifft, ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass die Gemeindeverfassung das Öffentlichkeitsprinzip in Art. 4 GV nicht in genereller und umfassender Form statuiert, sondern dieses nur für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in der Gemeinde vorsieht. Wenn nun die GPK bzw. der Gemeindevorstand für den internen GPK-Bericht ein ausdrückliches Kopier- und Weiterleitungsverbot erlassen hat, so durfte sie (GPK) bzw. er (Vorstand) dies aus Rücksicht auf diese beschränkte Geltung des Öffentlichkeitsprinzips ohne Weiteres tun. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als jeder andere Berechtigte selbstverständlich das Recht hat, seinerseits bei der Gemeinde Einsicht in den internen GPK-Bericht respektive in eine Kopie desselben zu erhalten. Durch das ausgesprochene Vervielfältigungsverbot werden folglich keine weiteren schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers oder anderer Drittberechtigter (Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Gemeinde) verletzt. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen und das bemängelte Kopier- und Weitervergabeverbot - nach persönlicher Einsicht- und individueller Kenntnisnahme des internen GPK-Berichts durch den Beschwerdeführer - zu schützen. 4. a) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerde vom 7. Juni 2012 teilweise gutgeheissen und die Gemeinde verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer Einsicht in den Zwischenbericht der Revisionsgesellschaft (PWC) zu gewähren; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

b) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG anteilsmässig zu ¾ der Gemeinde und zu ¼ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (im Umfange ihres Obsiegens) laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Gemeinde … verpflichtet, … Einsicht in den Zwischenbericht der Revisionsgesellschaft … AG zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 1‘820.-gehen zu ¾ zulasten der Gemeinde … und zu ¼ zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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