U 12 51 1. Kammer URTEIL vom 31. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. a) Im Zuge einer Erneuerung der Kraftwerkstufe … beabsichtigt die EKW, die beiden Wasserfassungen … und … zu revidieren und zu optimieren. Im Rahmen dieses Projektes „Retrofit Wasserfassung … und …“ schrieb die EKW am 31. Januar 2012 u.a. die elektromechanische Ausrüstung Los 2 öffentlich aus. Als Zuschlagskriterien wurden in den Ausschreibungsunterlagen folgende Parameter samt Gewichtung genannt: - Kosten (Anschaffungspreis, Gesamtkosten) 40% - Lösungskonzept/Referenzen/Erfahrungen Schlüsselpersonen 40% - Qualität des Angebotes/Projektverständnis/Termine 10% - UMS/QMS 10% b) Es gingen vier Offerten ein, die nach der Bereinigung betragsmässig folgendermassen aussahen: - A AG (Beschwerdeführerin) Fr. 490‘027.00 - B AG Fr. 534‘495.00 + 9.1% - C AG Fr. 583‘310.00 + 19.0% - D AG Fr. 585‘017.75 + 19.4% c) Laut Bewertungstabelle ergab sich nach der Vornahme der Bewertungen gemäss den Zuschlagskriterien folgendes Submissionsergebnis: 1. C AG 91.63% 2. A AG 88.41% 3. B AG 87.15% 4. C AG 79.75% d) Am 30. April 2012 beschloss die EKW, den Auftrag „Retrofit … und … – Los 2 – Hydromechanisch“ an die Firma C AG zu vergeben.
2. Dagegen erhob die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Zuschlagsentscheides und um Direktvergabe an sie; eventuell um Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Zuschlagsverfügung sei von … und … unterzeichnet. Gemäss Internet-Handelsregisterauszug sei Herr … kollektivzeichnungsberechtigt, Herr … aber überhaupt nicht zeichnungsberechtigt. Die Verfügung sei daher nicht rechtsgültig unterzeichnet. In den Ausschreibungsunterlagen sei der Preis als erstes Kriterium genannt worden und zwar definiert als Anschaffungspreis, Gesamtkosten. In der Bewertungstabelle sei nun aber vom Anschaffungspreis, den Gesamtkosten sowie den Betriebs- und Wartungskosten die Rede. Letzteres sei ein neues Kriterium. Auch das zweite und dritte Kriterium seien nachträglich erweitert worden, das zweite Kriterium durch die Technik, das dritte durch die Vollständigkeit des Angebotes. Die Beurteilung sei daher nicht nach den in der Ausschreibung bekannt gegebenen Kriterien erfolgt. Die Bereinigung der Offerten sei in nicht nachvollziehbarer Weise erfolgt. Nehme man die Preise der Offertöffnung, sei ihr Angebot 23% tiefer als jenes der berücksichtigten Firma. Sie müsste somit 40% erreichen, während die berücksichtigte Firma mit 32.5% zu gewichten wäre. Insgesamt würde die Beschwerdeführerin damit einen Vorsprung von 0.72% aufweisen. Aber selbst wenn man von den bereinigten Offertpreisen ausgehen würde, würde der Vorsprung der Beschwerdeführerin beim Preis 6.39% betragen. Gesamthaft würde sich die Differenz zwischen den beiden Offerten auf 0.4% reduzieren. Diese Differenz würde aber bei den anderen Kriterien bei weitem wettgemacht. Der Preis sei in drei Unterkriterien aufgeteilt worden (Offertpreis, Regietarif, Betriebs- und Wartungskosten). Die Betriebs- und Wartungskosten seien in den Offerten aber gar nicht ausgewiesen gewesen, so dass alle drei Anbieter die maximale Bewertung (10%) erfahren hätten. Das sei aber rechtswidrig und führe zu einer gesetzeswidrigen Verwässerung des Kriteriums Preis.
Die Regiepreise seien zwar angefragt und offeriert worden. Ausgewiesen würden aber keine Regiestunden und die Beschwerdeführerin habe auch keine solchen eingerechnet. Sie pflege die Arbeiten gemäss Offerte auszuführen ohne die Verrechnung von Regiestunden. Es komme hinzu, dass die Gewichtung der Regiepreise mit 20% absolut unverhältnismässig sei. Bei einer Angebotssumme von einer halben Million müssten Fr. 142‘000.-- als Regiestunden anfallen, was unrealistisch sei. Das entspreche 11‘900 Regiestunden. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine gewisse Anzahl Regiestunden anfallen würde, könnte dies keinen Einfluss auf die Gewichtung des Preises haben. Bei 100 Regiestunden würde die Differenz nämlich bei einem Regietarif von Fr. 12.--/Std eine Differenz von Fr. 1‘200.-- ausmachen, was im Vergleich zum Gesamtaufwand marginal sei. Das Kriterium Lösungskonzept/Referenzen/Erfahrung Schlüsselpersonen sei unhaltbar bewertet worden. Gemäss mündlichen Auskünften sei die Gewichtung der einzelnen Kriterien folgendermassen erfolgt: Lösungskonzept 20%, Referenzen 30%. Schlüsselpersonen 20%, Technik 20%. Wie bereits erwähnt, sei hier das zusätzliche Kriterium Technik bewertet worden, was nicht zulässig sei. Diese Bewertung sei daher zu streichen. Beim Lösungskonzept sei die berücksichtigte Anbieterin mit der maximalen Bewertung von 12% bedacht worden, die Beschwerdeführerin nur mit 10.8%. Man sei damit nicht einverstanden, indessen habe die EKW hier wohl im Rahmen ihres Ermessens gehandelt. Missbräuchlich sei aber die unterschiedliche Gewichtung der Referenzen. Die Beschwerdeführerin könne sich mindestens über die gleichen, wenn nicht besseren Referenzen ausweisen als die berücksichtigte Anbieterin. Ihre Bewertung müsse hier daher um 1.2% erhöht werden. Willkürlich sei auch die Bewertung der Schlüsselpersonen. Während der von der berücksichtigten Firma vorgesehene Projektleiter … der dritten Führungsebene der Beschwerdegegnerin zuzuordnen sei, handle es sich bei ihrem Projektleiter … um ihren Geschäftsführer, der zudem über ausgezeichnete Referenzen und eine weit bessere Ausbildung (Ing. HTL) verfüge als … Bei dem von ihr vorgesehenen Baustellenleiter … handle es sich
zudem ebenfalls um einen ausgewiesenen Fachmann mit langjähriger Erfahrung als Baustellenleiter. Insgesamt rechtfertige sich hier deshalb keine unterschiedliche Bewertung. Ein Ermessensmissbrauch liege auch bei der Bewertung der Kriterien Qualität, Projektverständnis, Termine vor. Gemäss E-Mail von … vom 2. Mai 2012 sei die Beschwerdeführerin bei beiden Kriterien Projektverständnis und Termine als sehr gut beurteilt worden. Trotzdem sei die berücksichtigte Anbieterin hier um 0.7% besser beurteilt worden. Dies sei nicht nachvollziehbar und deshalb rechtsmissbräuchlich. Das Kriterium Vollständigkeit sei, wie erwähnt, neu und daher nicht zulässig. Abgesehen davon sei ihr Angebot vollständig. Nachträglich habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass bei ihr die Qualität des Angebotes deshalb nicht als sehr gut gewertet worden sei, weil sie zu viele Beilagen eingereicht habe. Das sei nicht nachvollziehbar. Ihr Angebot sei klar, vollständig und sauber gegliedert. Wenn sich die berücksichtigte Anbieterin über ein zertifiziertes QMS ausweisen könne, werde die unterschiedliche Bewertung hier anerkannt. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die EKW die Abweisung der Beschwerde. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stelle, dass ihr Angebot bereits auf Grund der preislichen Differenz hätte berücksichtigt werden müssen, übersehe sie, dass es sich hier um ein multidisziplinäres Projekt zur Erneuerung einer Wasserkraftanlage mit vielen Schnittstellen und Liefergrenzen zu anderen Aufträgen handle. Alle die damit zusammenhängenden Arbeiten stellten hohe Anforderungen an die beauftragte Unternehmung und seien nicht mit einem einfachen Beschaffungsauftrag zu vergleichen. Da die fristgerechte und tadellose Erledigung dieser heiklen Arbeiten von besonderer Bedeutung sei, habe sie von Anfang an besonderen Wert auf Referenzen, Lösungskonzepte, Firmenkonzepte etc. gelegt und diese Faktoren höher bewertet als die Komponente Preis. Zurzeit sei bei der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK) ein Gesuch der EKW hängig, welches die Nichtunterstellung der Stromerzeugung unter das Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen zum Ziel habe. Dieses Gesuch werde voraussichtlich im Laufe des Sommers/Herbstes 2012 behandelt. Im Falle einer Gutheissung des Gesuches wären die hier zur Diskussion stehenden Beschaffungen der EKW vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgenommen, womit das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos würde. Die angefochtene Verfügung sei rechtsgültig unterzeichnet. Gemäss aktueller Unterschriftenregelung seien … und … kollektiv unterschriftsberechtigt. Es treffe zu, dass bei den ersten drei Zuschlagskriterien im Rahmen der Bewertung der Offerten jeweils noch ein Unterkriterium berücksichtigt worden sei. Ein solches Vorgehen sei aber zulässig. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellten Unter- oder Teilkriterien „lediglich ein methodisches Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote dar und müssten weder vorgängig bekanntgegeben noch in ihrer Bedeutung aufgelistet werden“ (VGU U 00/129; Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden, Kap. 8.10). Die Unterkriterien präzisierten lediglich die in der Ausschreibung aufgeführten Hauptkriterien bzw. liessen sich diesen zuordnen. Die Bereinigung der Offerten sei nicht willkürlich erfolgt. Die Offerte der Beschwerdeführerin habe um Fr. 11‘080.-- nach oben korrigiert werden müssen, was insbesondere auf die in der Offerte fehlende Position für das Wegmesssystem im Zylinder (Fr. 7‘680.--) zurückzuführen sei. Daneben seien noch weitere Aufrechnungen erfolgt. Das Kriterium Preis setze sich aus den drei Unterkriterien Angebotspreis (70%), Regiepreis (20%) und den Betriebs- und Wartungskosten (10%) zusammen. Die volle Punktzahl von 40% hätte nur ein Bewerber erhalten, der in allen drei Unterkriterien die Maximalbewertung erhalten hätte. Das sei aber nicht geschehen. Beim Angebotspreis habe die Beschwerdeführerin die Maximalnote erreicht, beim Regiepreis die B AG. Bei den Betriebs- und Wartungskosten seien alle Bewerber gleich bewertet worden. Was letztere betreffe, hätten diese nicht erhoben werden können. Das spiele aber keine Rolle, da eben alle Anbieter gleich bewertet worden seien. Am Gesamtergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn der Angebotspreis mit 80% gewichtet würde.
Was den Regiepreis als Unterkriterium betreffe, übersehe die Beschwerdeführerin, dass es hier nicht um die Entschädigung von Zusatzleistungen handle, sondern es gehe um nicht voraussehbare oder im Laufe der Arbeiten vom Besteller zusätzlich verlangte Leistungen, die dann in Regie erledigt würden. Die EKW habe in den vergangenen Jahren in verschiedenen Projekten auf Regie- oder Mehrleistungen der Anbieter zurückgreifen müssen. Die Erfahrungen zeigten, dass die Gewichtung der Regiepreise mit 20% angemessen und gerechtfertigt sei. Es sei auch der Fall denkbar, dass übermässig viele Eigenleistungen unvorhergesehen anfallen könnten, wie bei der Verkabelung des Unterwerkes … Wenn diese Arbeiten nicht in Eigenleistung erbracht werden könnten, fielen sie als Regierarbeiten an. Aber auch wenn man die Position Regiepreis nicht berücksichtigen würde, änderte dies am Gesamtergebnis nichts. Auch dann läge die berücksichtigte Anbieterin auf Platz 1. Die Einführung des Unterkriteriums Technik sei zulässig; denn die Technik sei Teil des Lösungskonzepts. Hier sei die Beschwerdeführerin gegenüber der berücksichtigten Anbieterin deshalb etwas tiefer bewertet worden, weil die berücksichtigte Anbieterin eine terminoptimierte Variante mit neuen Schützen (ohne Spitzarbeiten) vorgeschlagen habe. Korrekt sei auch die Bewertung der Referenzen. Man habe die Referenzen sorgfältig abgeklärt. Bei der berücksichtigten Anbieterin hätten die Erkundigungen ergeben, dass diese die Arbeiten tadellos und zur vollsten Zufriedenheit ausführe. Demgegenüber hätten sich bei der Beschwerdeführerin deutliche Vorbehalte ergeben. Bei allen fünf angefragten Unternehmen (EKW, …, KHR, anonymes Ingenieurbüro und EWA) habe man sich mit den Produkten im Grossen und Ganzen zufrieden gezeigt. Beanstandet worden sei aber durchwegs die Qualität und der Umfang der Dokumentationen sowie die komplizierte bzw. schlechte Abwicklung und auch der arrogante Umgang mit den Kunden. Das Ermessen sei auch beim Kriterium Schlüsselpersonal nicht verletzt worden. Die Qualifikation von …. werde nicht angezweifelt und sei auch entsprechend gewertet worden. Neben der Ausbildung sei aber vor allem die Erfahrung als
Leiter und Koordinator solcher Projekte massgebend. Diesbezüglich weise Herr … von der berücksichtigten Anbieterin deutliche Vorteile auf. Er sei seit 28 Jahren bei der Firma tätig, seit 2003 als Projektleiter. Der vorgesehene Baustellenleiter …. arbeite seit 18 Jahren bei der Firma. Die Differenz von 0.4 Punkten zu Gunsten der C AG sei daher ohne weiteres gerechtfertigt. Die Vollständigkeit des Angebotes sei ein selbstverständliches „Muss- Kriterium“ bei jeder Offertauswertung. Hier habe die berücksichtigte Anbieterin etwas besser abgeschnitten als die Mitbewerber, weil dieses Angebot bei der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit überzeugt habe und nicht durch unnötige Beilagen überladen gewirkt habe Die Beschwerdeführerin habe zudem keinen eigentlichen technischen Bericht eingereicht. Die C AG weise tatsächlich ein zertifiziertes QMS auf. Die Beschwerdeführerin anerkenne daher zu Recht die differenzierte Gewichtung unter dem Kriterium UMS/QMS. 4. Der zweite Schriftenwechsel ergab nichts wesentlich Neues. Die Parteien beschränkten sich darauf, ihre bisherigen Standpunkte und Argumentationen zu vertiefen und zu verdeutlichen. Es wird daher auf eine detaillierte Wiedergabe der bereits bekannten, sich widersprechenden Gesichtspunkte, verzichtet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Zuschlagsentscheid vom 30. April 2012 betreffend Arbeitsvergabe „Retrofit … & … – Los 2 - Hydromechanik“, worin die Vergabebehörde (EKW) den Arbeitsauftrag an die (mit 91.63% erstrangierte) C AG für Fr. 583‘310.-- anstatt an die (mit 88.41% zweitrangierte) A AG für Fr. 490‘027.-- (inklusive Aufrechnung von Fr. 11‘080.-- nach erfolgter Bereinigung) bzw. für Fr. 478‘947.-- (unbereinigter Angebotspreis) an die Beschwerdeführerin vergab.
2. a) Laut Art. 17 Abs. 1 des vorliegend zur Anwendung gelangenden Submissionsgesetzes des Kantons Graubünden (SubG) sind die Offertangebote vollständig ausgefüllt und versehen mit den Unterschriften zu Handen der in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen genannten Stelle einzureichen. Gemäss Art. 21 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Es können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Dies ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Anbietern keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben hat (Abs. 4). Gemäss Art. 24 der kantonalen Submissionsverordnung (SubV) sind die Angebote auf die Einhaltung der Formvorschriften zu überprüfen (Abs. 1). Danach werden die Angebote technisch und rechnerisch bereinigt sowie aufgrund der Eignungs- und Zuschlagskriterien geprüft. Im Bedarfsfall können Dritte als Sachverständige beigezogen werden (Abs. 2). Nach der Prüfung und Bereinigung wird eine Vergleichstabelle über die Angebote erstellt (Abs. 4). b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Die soeben zitierten Submissionsbestimmungen wollen letztlich allesamt sicherstellen, dass nur vollständige und den Devisunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (statt vieler: PVG 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen oder das Abweichen auch bloss einzelner
Offertpositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den Ausschluss des Angebots von der freien Konkurrenz (Art. 22 SubG). Eine Prüfung und Bereinigung der Offerten in technischer wie auch rechnerischer Hinsicht ist gemäss Art. 24 Abs. 2 SubV aber statthaft und sollte einem überspitzten Formalismus entgegenwirken. Das Ziel jeder Ausschreibung und Angebotsanalyse muss die Gewährleistung sein, dass einerseits keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie bevorzugt wird bzw. alle mit „gleich langen Spiessen kämpfen“, und andererseits für die Vergabehörde eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidfindung geschaffen wird. Nur so kann ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis- /Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Einzig das Vorliegen ausschreibungskonformer – und erforderlichenfalls gemäss Art. 24 Abs. 2 SubV entsprechend bereinigter – Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der zuständigen Vergabeinstanz, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (PVG 2009 Nr. 33). c) In formeller Hinsicht gilt es vorab festzuhalten, dass der angefochten Zuschlagsentscheid vom 30. April 2012 durchaus rechtsgültig unterzeichnet wurde. Wie das angerufene Verwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach entschieden hat, entscheidet sich die Frage der Unterschriftsberechtigung nicht allein nach dem Handelsregisterauszug (so PVG 2008 Nr. 25, 2000 Nr. 67; VGU U 05 61 E. 2a, U 10 84 E. 5). Die Unterschriftsberechtigung kann sich auch aus einer internen Regelung oder sogar aus einer ad-hoc-Vollmacht ergeben. Im konkreten Fall hat die Vergabeinstanz (EKW) anhand der internen Unterschriftenregelung vom 24. Juni 2011 klar belegt, dass sowohl …. als Direktor wie auch … als Projektleiter kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt sind.
Der zusätzlich geltend gemacht Umstand, dass zurzeit ein Gesuch bei der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK) hängig ist, welches die Nichtunterstellung der Stromerzeugung unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zum Ziele hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung; denn auf das laufende Beschwerdeverfahren kann ein späterer Beschluss der BPUK keinen Einfluss haben. d) Der weitere Verfahrenseinwand, die Vergabeinstanz (EKW) habe bei der Auswertung der Offerten in unzulässiger Weise die Zuschlagskriterien erweitert (beim Preis durch die Betriebs- und Wartungskosten; beim Lösungskonzept etc. durch die Technik und bei der Qualität durch die Vollständigkeit), erweist sich als ungerechtfertigt. Laut herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wie sie auch in das Handbuch des Departementes Eingang gefunden hat, ist die Verwendung von Unter- und Teilkriterien, sofern sich diese einem Hauptkriterium unterordnen lassen, auch ohne vorherige Bekanntmachung zulässig (vgl. VGU U 00 29; Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden, Kapitel 8.10). Vorliegend bewegen sich die von der Vergabeinstanz angeführten Unterkriterien (Angebotspreis [70%], Regiepreis [20%] sowie Betriebs- und Wartungskosten [10%]) ohne Ausnahme im Rahmen der bekannt gegebenen Hauptkriterien (Kosten [Anschaffungspreis/Gesamtkosten] 40%), so dass deren Verwendung und Bewertung unproblematisch ist. e) Sodann fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die strittige Offertbereinigung rechtsfehlerhaft oder sogar willkürlich erfolgte. Bei der Beschwerdeführerin kam es zu einer Aufrechnung von insgesamt Fr. 11‘080.--, wobei diese Aufrechnung hauptsächlich die fehlende Position „Wegmesssystem in Zylinder eingebaut“ (Fr. 7‘680.--) und daneben noch aktenmässig definierte Kleinabweichungen umfasste. Von einer völlig unhaltbaren bzw. geradezu willkürlichen Offertbereinigung kann aber sicherlich noch keine Rede sein. Die
Beschwerdeführerin müsste schon konkret dartun, worin sie die monierte Willkür erblickt haben will. f) Bezüglich der Bewertungen ist grundsätzlich klarzustellen, dass der Entscheidungsbehörde in Bewertungsfragen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, in den das Gericht nicht eingreift. Wenn einzelne Bewertungen erfolgreich gerügt und angefochten werden wollen, muss der entscheidenden Behörde eine sachlich nicht vertretbare, also eine willkürliche Bewertung vorgeworfen werden können. Wenn man die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend einzelne Punkte der Bewertung und die entsprechende Argumentation betrachtet, zeigt sich, dass sich die Rügen mehrheitlich auf eine appellatorische Kritik beschränken. Das betrifft hauptsächlich die Rügen betreffend die Referenzen und die Schlüsselpersonen sowie das Projektverständnis und die Vollständigkeit. Mit diesen Rügen braucht sich das Gericht nicht näher auseinanderzusetzen, weil keine hinreichenden Gründe für den Nachweis einer willkürlichen Beurteilung vorliegen. g) Als berechtigt kann der Einwand bezüglich des Unterkriteriums Betriebs- und Wartungskosten qualifiziert werden. Zwar ist vorgesehen, dieses Unterkriterium mit 10% zu bewerten und tatsächlich haben auch alle Offerenten diese Maximalbewertung erhalten. Indessen fehlen in allen Offerten die entsprechenden Daten, so dass eine konkrete Bewertung zum vornherein gar nicht möglich war. Die Verwendung dieses Unterkriteriums war deshalb überflüssig. Entscheidungsrelevant ist dieser Fehler allerdings nicht, da hier alle Mitbewerber gleich benotet worden sind und auch bei einer zweiteiligen Bewertung von 80% (Angebotspreis) und 20% (Regiepreis) hätte sich am Gesamtergebnis nichts geändert. h) Nicht gefolgt werden kann hingegen den Überlegungen der Beschwerdeführerin zum Regiepreis; denn selbstverständlich ist es möglich, dass im Rahmen der Bauausführung aus irgendwelchen Gründen Zusatzarbeiten anfallen können, die nicht in der Offerte vorgesehen sind. Solche Arbeiten sind dann halt in
Regie auszuführen, wobei in aller Regel die mit dem Gesamtauftrag betraute Unternehmung diese Arbeiten realisieren muss. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin, sind eher theoretischer Natur und hier unbehelflich. 3. a) Der angefochtene Zuschlagsentscheid vom 30. April 2012 ist demzufolge rechtens und vertretbar, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde vom 11. Mai 2012 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin 2 (berücksichtigte Anbieterin) steht keine aussergerichtliche Entschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zu, da sie mit Schreiben vom 21. Mai 2012 ausdrücklich auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren verzichtete. Auch der Beschwerdegegnerin 1 (Vergabeinstanz/EKW) wird keine Parteientschädigung zugesprochen, weil die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen – wie die EKW – auch unter Art. 78 Abs. 2 VRG fallen, wonach keine Entschädigungen gewährt werden, sofern die zuständige Instanz lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 5‘333.-gehen zulasten der A AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.