U 12 25 und 26 1. Kammer URTEIL vom 30. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sonntagsarbeit 1. a) Das … in … (AVOS) ist ein Outlet-Zentrum im Stile eines alpinen Dorfes mit etwa 90 Geschäftslokalen, welches im November des Jahres 2009 eröffnet wurde. Bis anhin konnten dabei etwas mehr als die Hälfte der Lokalitäten im Dorf mit internationalen und schweizerischen Markenartikel-Herstellern (Damen- und Herrenmode sowie Kinderbekleidung, Ski- und Sportbekleidung, Reiseartikel und Spiele, Souvenirs und lokale Spezialitäten, Schuhe, Accessoires und Haushaltswaren) besetzt werden, welche täglich mithin jeweils auch an den Sonntagen - im AVOS ihre Kollektionen aus der letzten Saison bzw. leicht mangelhafte Ware mit erheblichen Preisreduktionen verkaufen. b) Ende des Jahres 2009 bzw. anfangs des Jahres 2010 stellten die Gewerkschaft … einerseits und die … AG (Eigentümerin AVOS), die … (nach dem Parteiwechsel ersetzt durch … GmbH als Betreiberin AVOS) sowie zahlreiche Betreiber von einzelnen Geschäftslokalen andererseits beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ein Feststellungsbegehren betreffend Sonntagsarbeit in den Geschäftslokalen des ... Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 stellte das KIGA fest, dass die im AVOS angesiedelten Geschäfte die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 ArGV 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und Art. 25 ArGV 2 erfüllten und demnach berechtigt seien, die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Saison an Sonntagen zu beschäftigen. Im Weiteren wurde festgestellt, dass die Sommersaison im Kanton Graubünden
von Anfang Juni bis Ende Oktober und die Wintersaison vom ersten Adventwochenende bis Ende April dauert. Hiergegen erhob zunächst die Gewerkschaft … am 19. November 2010 Beschwerde ans Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS; vgl. im Einzelnen das Verfahren U 12 12). c) Im Weiteren erhoben dann auch die … AG sowie die … GmbH (nunmehr … GmbH) jeweils am 22. November 2010 gegen die genannte Verfügung des KIGA Beschwerde ans DVS mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung, dass die im AVOS angesiedelten Geschäfte berechtigt seien, die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmenden während des ganzen Jahres und ohne saisonale Beschränkung zu beschäftigen. Die Beschwerden erfolgten in formell getrennten, inhaltlich aber praktisch identischen Eingaben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 bilde keine genügende gesetzliche Grundlage, um eine Saison zu definieren, welche das Recht der Shops im AVOS zeitlich einschränke, ihre Arbeitnehmenden bewilligungsfrei Sonntagsarbeit verrichten zu lassen. Aber selbst wenn diese Bestimmung eine hinreichende Grundlage bilden würde, müsste für das AVOS das ganze Jahr als touristische Saison betrachtet werden. d) Mit Entscheid vom 27. Februar 2012 wies das DVS nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels die beiden Beschwerden ab. Dem beschwerdegegnerischen Antrag der Gewerkschaft …, beim SECO eine Stellungnahme zur Frage der gesetzmässigen Anwendung von Art. 25 ArGV 2, zum Begriff des Fremdenverkehrsgebietes sowie zum Begriff der Saison einzuholen, könne nicht stattgegeben werden, da es hier um die Beurteilung von Rechtsfragen gehe, in dessen Zusammenhang dem SECO keine Zuständigkeit irgendwelcher Art zukomme: • Die Argumentation der Beschwerdeführer, eine Einschränkung der bewilligungsfreien Sonntagsarbeit verletze das Legalitätsprinzip, sei nicht haltbar. Gemäss Art. 18 und 19 ArG sei das Arbeiten an Sonntagen verboten. Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c ArG könnten aber Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienten, durch
Verordnung ganz oder teilweise vom Sonntagsarbeitsverbot ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig sei. In der Botschaft zum Arbeitsgesetz sei dazu ausgeführt worden, dass die Vorschriften des ArG über die Arbeits- und Ruhezeit, die ausnahmsweise als nicht anwendbar erklärt würden, in der Verordnung durch entsprechende besondere Bestimmungen ersetzt werden müssten. Also seien entsprechend dem vorbezeichneten Hintergrund von Art. 27 Abs. 1 lit. c ArG Sonderbestimmungen betreffend Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit aufzustellen, sofern Ausnahmen davon gemacht werden sollen. Somit dürfe der Verordnungsgeber nicht nur darüber entscheiden, ob eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienten, entweder gelte oder nicht. Vielmehr müsse er spezielle flankierende Bestimmungen zu dieser Ausnahme erlassen. • Der Bundesrat habe in der Folge in Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 statuiert, dass auf die Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienten, und auf die in ihnen mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der Saison unter anderem Art. 4 Abs. 2 anwendbar sei. Dabei handle es sich um eine arbeits- und ruhezeitliche Sonderbestimmung, denn andere Sachverhalte als zeitliche würden darin nicht geregelt. Damit machte der Bundesrat von der Möglichkeit, bestimmte Betriebe von den Vorschriften von Art. 18 bis 20 ArG auszunehmen und entsprechenden Sonderbestimmungen zu unterstellen, Gebrauch (Art. 27 Abs. 1 lit. c ArG). Wie bereits erwähnt dürfe der Verordnungsgeber nicht einfach nur die Ausnahme statuieren, dass für bestimmte Betriebe das Sonntagsarbeitsverbot nicht gelte bzw. bewilligungsfreie Sonntagsarbeit zulässig sei, sondern er müsse eine Sonderbestimmung erlassen. Die Sonderbestimmung bestehe vor allem darin, dass die Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot für die hier interessierende Kategorie von Betrieben nicht das ganze Jahr über gelten solle, sondern nur während der Saison. Da ein Bundesgesetz den Grundsatz des Verbots der Sonntagsarbeit vorsehe und der Bundesrat ermächtigt sei, das Verbot für bestimmte Betriebe mittels Erlasses von Sonderregeln zu lockern, müsse es zulässig sein, das Verbot nur während bestimmter Zeiten, somit auch während Jahreszeiten oder Jahresabschnitten, zu öffnen. Eine Ausnahme solle nämlich gemäss Botschaft zum Arbeitsgesetz dann gemacht werden, wenn die Betriebe sonntags offen halten müssten, also wenn die Ausnahme trotz der Ausnützung aller nach den allgemeinen Vorschriften gebotenen Möglichkeiten mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse notwendig sei. Der Verordnungsgeber sehe diese Notwendigkeit offenbar nur während der Saison, also für Zeiten, in welchen die meisten oder mehr Touristen zugegen seien, nicht für solche, zu welchen das Tourismusgebiet lediglich von einer minderen oder unbedeutenderen Anzahl von Gästen frequentiert werde. Die Kompetenz für eine solche Differenzierung komme ihm deshalb zu, da
er das Sonntagsarbeitsverbot nicht aufheben müsse, sondern nur könne, und sich eine Aufhebung des Verbotes gemäss dem Willen des Gesetzgebers dann rechtfertige, wenn eine Notwendigkeit bestehe. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass eine solche Notwendigkeit nur gegeben sei, wenn eine gewisse Touristenfrequenz vorliege, also während der Saison, sei bundesrechtskonform. Der Bundesrat habe in der Verordnung die Wirtschaftsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Bestimmung gemäss Art. 25 ArGV 2, wonach bewilligungsfreie Sonntagsarbeit nur während der Saison zugelassen sei, nicht gegen Art. 27 Abs. 1 lit. c ArG verstosse. • Die Beschwerdeführer würden verkennen, dass bei der Festlegung der Saison i.S.v. Art. 25 ArGV 2 nicht zu fragen sei, wann die Betriebe ihr Angebot zur Befriedigung spezifischer Interessen von Touristen zur Verfügung stellten. Es sei vielmehr zu fragen, in welchem Zeitraum des Jahres gemäss Verordnung eine Notwendigkeit zur Ausnahme vom grundsätzlichen Sonntagsarbeitsverbot zu machen sei. Der Verordnungsgeber habe dabei entschieden, dass nicht das ganze Jahr, sondern nur während der Saison mit einem gewissen Mindestmass an Tourismusaktivitäten, eine Ausnahme zu machen sei. Theoretisch könne es durchaus vorkommen, dass in einem Tourismusgebiet das ganze Jahr über Saison herrsche. Es könne auch sein, dass in einer bestimmten Tourismusregion das ganze Jahr über keine deutlichen saisonalen Schwankungen existierten. Es sei jeweils immer anhand der konkreten Verhältnisse die Frage zu stellen, ob die Frequenzen in bestimmten Jahreszeiten im Vergleich zum sonstigen Tourismusaufkommen noch ausreichten, um diese zur Saison zu zählen und um eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot zuzulassen. • Die erstinstanzliche Bezeichnung des Novembers (bis zum ersten Adventwochenende) und des Mai als Zwischensaison sei nicht zu beanstanden. Das AVOS liege einerseits im Kanton Graubünden, der insgesamt als Tourismusgebiet gelte, andererseits in einem funktionalen Raum, zu welchem die grossen Tourismusorte Flims/Laax, Lenzerheide, Arosa und Bad Ragaz und die kleineren Tourismusgebiete wie Prättigau, Schanfigg, Bündner Herrschaft, Flums etc. gehörten. Als Indikatoren für die Dauer der Touristiksaison dienten einerseits die Logiernächte gemäss Beherbergungsstatistik des Bundesamtes für Statistik, anderseits die Arbeitslosenzahlen im Gastgewerbe im Kanton Graubünden oder die Betriebszeiten von touristischen Infrastrukturen. Die Festlegung der Saison könne hier nur in einer Gesamtbetrachtung erfolgen, zumal auch verschiedene Touristenkategorien (nämlich Touristen, die sich in der Region um das AVOS befänden, Durchgangstouristen mit einem anderen Ziel in Graubünden wie z.B. die obere Surselva, Davos/Klosters oder das Engadin sowie Durchgangstouristen mit Ziel Tessin oder Italien) zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich könnten Verkehrsfrequenzen Aufschluss geben.
• Wenn man die Logiernächte im ganzen Kanton betrachte, zeige sich, dass die Monate November und Mai im Vergleich zu den übrigen Monaten deutlich geringere Logiernächtezahlen aufwiesen. Diese Zahlen seien so tief, dass es sich rechtfertige, die beiden betreffenden Monate nicht zur Saison zu zählen. Wenn sich die Betrachtung auf die Region Nordbünden beschränke, seien die Schwankungen nicht so deutlich, im November werde aber auch hier ein deutlicher Rückgang der Logiernächte verzeichnet; nicht so hingegen im Mai. Im Schanfigg mit dem grossen touristischen Zentrum Arosa zeigten hingegen wiederum die Monate Mai und November die deutlich geringsten Logiernächtezahlen. Gleiches gelte für die Region Flims/Laax sowie die Lenzerheide und die untere Surselva. Im Prättigau (ohne Klosters- Serneus) seien auch die Monate Mai und November die umsatzschwächsten, immerhin lägen die Sommer- und Herbstmonate nicht deutlich höher. Was die Verkehrsfrequenzen betreffe, zeigten die Monate Mai und November ebenfalls die geringsten Frequenzen. Bei den Arbeitslosenzahlen im Gastgewerbe würden die Monate April/Mai und Oktober/November die höchsten Zahlen aufweisen. • Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren sei die Bezeichnung der Monate Mai und November als Zwischensaison zu Recht erfolgt. 2. Hiergegen erhoben die … AG sowie die … GmbH (nunmehr … und Mitbeteiligte) am 29. März 2012 jeweils Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass die im AVOS angesiedelten Geschäfte berechtigt seien, ihre Arbeitnehmerschaft sonntags während des ganzen Jahres und ohne saisonale Beschränkung zu beschäftigen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Saison im Gebiet, in welchem die Geschäfte des AVOS die Bedürfnisse der Touristen befriedigten, von Anfang Januar bis Ende Dezember eines jeden Jahres dauere. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen: • Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. c ArG sei eine „Kann-Bestimmung“. Es liege also im Ermessen des Verordnungsgebers, ob er die fragliche Bereichsausnahme auf dem Verordnungsweg schaffen wolle. Der Bundesrat sei allerdings nicht frei, wie er eine solche Ausnahme inhaltlich gestalten wolle. Der entscheidende materielle Wertungsentscheid in Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. c ArG für eine tourismuswirtschaftliche Sonderordnung liege darin, dass Sonntagsarbeit bewilligungsfrei zulässig sei, wenn der betreffende Betrieb den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs diene. Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG verfolge somit einen funktionalen Ansatz. An diesen sei der Bundesrat gebunden, wenn er auf Verordnungsstufe Recht setze. Er
sei nicht frei, diese Sonderordnung zeitlich - oder nach anderen Kriterien - weiter einzuschränken, wie dies die Vorinstanz aber bundesrechtswidrig annehme. • Eine Auslegung von Art. 27 Abs.1 und 2 lit. c ArG nach den verschiedenen Methoden belege, dass das ArG das Kriterium der „dienenden Funktion“ nicht zeitlich einschränke und dass diese Bestimmung den erwähnten funktionalen Ansatz verfolge. ▪ Grammatikalische Auslegung: Der Wortlaut der Bestimmung sei klar. Ausnahmen sollten für Betriebe gelten, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienten. Die Bestimmung gebe also eine funktionale Betrachtungsweise vor. ▪ Historische Auslegung: Auch eine historische Auslegung lasse nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die tourimuswirtschaftliche Bereichsausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot nur während einer gesetzlich nicht definierten Saison hätte zulassen wollen. In der Botschaft zum ArG werde zwar ausgeführt, dass „Fremdenverkehrsgebiete“ Gebiete seien, die sich u.a. durch „typischen Saisoncharakter“ auszeichneten. Daraus folge aber nicht, dass die tourimuswirtschaftliche Sonderordnung zeitlich auf eine „Saison“ einzuschränken sei. ▪ Teleologische Auslegung: Auch eine teleologische Auslegung gestatte es dem Bundesrat nicht, die tourismuswirtschaftliche Sonderordnung auf eine „Saison“ zu beschränken. ▪ Zeitgemässe Auslegung: Eine zeitgemässe Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Auslegung frage danach, wie ein Bürger, der sich ohne Kenntnis der Materialien über seine Rechte und Pflichten informieren wolle, die Norm zur Zeit der Normanwendung zu verstehen habe. Der Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG sei offen und kenne keine zeitliche Einschränkung. Die Entwicklungen der Industrien in den letzten Jahren, die zunehmende Ubiquität des Angebotes, die steigende Mobilität, die Globalisierung und die veränderten Konsumbedürfnisse der Touristen lägen ein liberales Verständnis dieser Bestimmung nahe. ▪ Systematische Auslegung: Auch eine systematische Auslegung - Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ohne gesetzliche Grundlage - führe zu keinem anderen Ergebnis. Alles in allem ergebe sich, dass der Bundesrat mit der saisonalen Beschränkung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit von den klaren normativen Vorgaben der Delegationsnorm abweiche. Die „dienende Funktion“ solle auf einmal nur noch „während der Saison“ erfüllbar sein. Dies sei mit Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG nicht vereinbar. Die gegenteilige Schlussfolgerung der Vorinstanz widerspreche dem Legalitätsprinzip und der Methodenlehre.
• Aber selbst wenn das Kriterium „Saison“ bundesrechtskonform angewendet werden sollte, komme es auf die Intensität des Touristenaufkommens nicht an. „Saison“ sei vielmehr, wenn Fremdenverkehr zu verzeichnen sei. Wenn es tatsächlich auf die Intensität des Fremdenverkehrs ankommen würde, hätte der Verordnungsgeber bereits wegen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes definieren müssen, was qualitativ und quantitativ unter der „Saison“ zu verstehen und nach welchen Kriterien die „Saison“ zu ermitteln sei. Das Tatbestandskriterium „Saison“ verletze daher das Bestimmtheitsgebot. • Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass auch in den Monaten Mai und November touristische Aktivitäten zu verzeichnen seien. Nur meine die Vorinstanz, dass es nicht zulässig sei, die touristischen Bedürfnisse ausserhalb der Saison zu befriedigen. Damit verstosse die Vorinstanz gegen den einheitlichen Tourismusbegriff. Es gebe keine sachlich oder zeitlich höher- und minderwertigen touristischen Aktivitäten. Auch der Tagestourismus sei Tourismus im Rechtssinne. Deshalb seien die Bedürfnisse der Touristen in einem Fremdenverkehrsgebiet in jeder Phase des Tourismusjahres im Sinne der touristischen Sonderordnung relevant. Weil das AOV in Landquart während des ganzen Jahres Touristen aus den umliegenden Gebieten bediene, herrsche dort während des ganzen Jahres „Saison“ im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV2. Die zeitliche Einschränkung, welche die Vorinstanz verfüge, verstosse daher gegen Bundesrecht. Mit der von der Vorinstanz gehandhabten Anwendung des Kriteriums „Saison“ werde sodann eine unzulässige Wirtschaftslenkung betrieben. • Die Vorinstanz habe schliesslich den rechtserheblichen Sachverhalt insoweit unvollständig erhoben, als sie den Tages- und Durchreisetourismus nicht untersucht habe. 3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 3. Mai 2012 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verwies stattdessen auf den angefochtenen Entscheid. 4. Die Gewerkschaft … beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerden mit der Begründung, die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV sei nicht verletzt und die Gesetzmässigkeit von Art. 25 ArGV 2 gegeben. Im Weiteren stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf eine Zusammenlegung der Verfahren U 12 25 und U 12 26, da diese sich gegen das nämliche Anfechtungsobjekt richteten, die Rechtsbegehren identisch seien und im Wesentlichen analog begründet würden. Ferner beantragte die
Beschwerdegegnerin auch noch die weitere Zusammenlegung mit dem Verfahren U 12 12, da alle drei Verfahren den gleichen Sachverhalt beträfen. 5. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2012 brachten die Beschwerdeführer keine wesentlichen Ergänzungen vor, so dass an dieser Stelle auf eine Wiedergabe zu verzichten ist. Die Beschwerdeführer begrüssten jedoch die von der Beschwerdegegnerin beantragte Zusammenlegung der Verfahren U 12 12, U 12 25 und U 12 26. 6. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 an die Parteien vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren U 12 12, U 12 25 und U 12 26 gestützt auf Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) vom 27. Februar 2012, mit welcher die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerden der Beschwerdeführer abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist, inwiefern die im Alpenrhein Village Outlet Shopping in Landquart (AVOS) angesiedelten Geschäfte die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) und Art. 25 ArGV 2 erfüllen und demnach berechtigt sind, die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des ganzen Jahres als Saison an Sonntagen zu beschäftigen (vgl. erstinstanzliche Verfügung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden [KIGA] vom 21. Oktober 2010).
b) Der besseren Verständlichkeit halber ergehen in den gemäss Schreiben vom 20. Juni 2012 antragsgemäss vereinigten Verfahren U 12 12, U 12 25 und U 12 26 zwei selbständige Entscheide (Art. 6 lit. b VRG); zumal sich auch die Parteien dazu jeweils weitgehend unabhängig geäussert haben (Rechtsbegehren, Begründung, Honorarnoten). Der Entscheid U 12 12 befasst sich mit der Frage, inwiefern die im AVOS angesiedelten Geschäfte die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit befreit zu werden, währenddem der vorliegende Entscheid in den Verfahren U 12 25 und U 12 26 die Frage betrifft, ob die Befreiung von der Bewilligungspflicht saisonal begrenzt wird. 2. a) Nach Art. 18 Abs. 1 ArG ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr grundsätzlich untersagt. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit kann vom Bundesamt bewilligt werden, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 19 ArG). Gemäss Art. 27 ArG können zudem bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern auf dem Verordnungsweg vom Sonntagsarbeitsverbot bzw. der entsprechenden Bewilligungspflicht ausgenommen und Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwendig erscheint. Der Bundesrat hat hiervon für „Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs oder der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen“ in Art. 27 Abs. 2 lit. c ArGV 2 Gebrauch gemacht. Als Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten gelten nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Auf solche Betriebe, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, und auf die in ihnen mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind während der Saison die Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwendbar (Art. 25 Abs. 1 ArGV 2). Danach darf die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigte Arbeitnehmerschaft unter
anderem ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigt werden (Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). b) Im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung der erwähnten arbeitsgesetzlichen Grundlagen bestehen zwischen den Parteien unterschiedliche Rechtsauffassungen: • Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die in Art. 25 ArGV 2 statuierte saisonale Beschränkung der Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit keine genügende gesetzliche Grundlage im ArG habe, weswegen die Bestimmung ungültig sei. Wenn man dennoch eine genügende gesetzliche Grundlage annehmen wollte, zeigten die tatsächlichen Verhältnisse auf, dass in den Einzugsgebieten des AVOS ganzjährig eine Saison gegeben sei. • Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV gegeben sei, da Einschränkungen nach Art. 36 BV zulässig seien. Hier gehe es um den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 110 BV), welcher im ArG umgesetzt worden sei, wonach unter anderem nach Art. 18 ArG ein Sonntagsarbeitsverbot gelte. Eine Verfassungswidrigkeit von Art. 25 ArGV 2 sei nicht auszumachen. Umstritten ist somit im Rahmen des vorliegenden Entscheids, inwiefern die von der Vorinstanz geschützte erstinstanzliche Festlegung der Saison im Kanton Graubünden auf eine Sommer- (Juni bis Oktober) und eine Wintersaison (Dezember bis April) gemäss Art. 25 ArGV 2 vor Bundesrecht (ArG, BV) standhält. Nicht zu thematisieren ist hingegen, inwiefern die übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung der Bewilligungspflicht gegeben sind (Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. c ArG i.V.m. Art. 25 ArGV 2, Art. 4 Abs. 2 ArGV 2), da diese Thematik dem Entscheid U 12 12 vorbehalten ist. 3. a) Ausgangspunkt der hier umstrittenen Frage der Gültigkeit von Art. 25 ArGV 2 ist das in Art. 18 ArG statuierte Verbot der Sonntagsarbeit, mit welchem der Bundesgesetzgeber zugunsten des Schutzes der Arbeitnehmer (Art. 110 BV) die Wirtschaftsfreiheit der Arbeitgeber (Art. 27 BV) eingeschränkt hat. Von Bundesrechts wegen haben Arbeitgeber also keinen Anspruch darauf, die Arbeitnehmer jeweils auch sonntags beschäftigen zu dürfen. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber zwecks Schutzes der Arbeitnehmer (öffentliches Interesse) die Wirtschaftsfreiheit insofern eingeschränkt (Art. 36 BV). Unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 und 36 Abs. 2 BV) hat der Bundesgesetzgeber dieses Verbot jedoch nicht absolut statuiert, sondern - neben den gesetzlichen Ausnahmen gemäss Art. 19 ArG - dem Bundesrat in Art. 27 ArG eine fakultative Ermächtigung eingeräumt, für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern Sonderbestimmungen und dabei Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot vorzusehen (z.B. gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs oder der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen). Grundsätzlich vermittelt die von den Beschwerdeführern erwähnte Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV daher keinen Anspruch auf bewilligungsfreie Sonntagsarbeit. Ein Anspruch auf bewilligungsfreie Sonntagsarbeit besteht gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 27 ArG nur insoweit, als eine bundesrätliche Verordnung Sonderbestimmungen vorsieht. Die Beschwerdeführer anerkennen dabei, dass es sich hier um eine „Kann- Vorschrift“ handle, so dass an sich kein Rechtsanspruch auf den Erlass solcher Sonderbestimmungen besteht. Indessen vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, im Rahmen des Erlasses von Sonderbestimmungen durch den Bundesrat bestehe kein Raum für eine zeitliche oder andersartige Einschränkung der Sonderbestimmungen. Die Beschwerdeführer gehen also davon aus, dass - wenn anerkannt wird, dass das AVOS touristische Bedürfnisse befriedigt und daher die Geltung des Sonntagsarbeitsverbotes für das Verkaufspersonal der Geschäfte im AVOS aufgehoben wird - diese Aufhebung für das ganze Jahr gelten muss. Nach beschwerdeführerischer Auffassung bilden Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. c ArG mithin keine gesetzliche Grundlage für eine zeitliche oder saisonale Beschränkung von Sonderregelungen. b) Die beschwerdeführerische Argumentation überzeugt jedoch nicht. Die Beschwerdeführer scheinen zu übersehen, dass es sich bei Art. 27 ArG um eine Kann-Vorschrift handelt, welche es dem Bundesrat im Rahmen seines Ermessens erlaubt, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, soweit dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwendig ist. Eine Auslegung der Bestimmung von Art. 27 ArG im Sinne des bundesgerichtlichen Methodenpluralismus führt daher zu den folgenden Ergebnissen:
• Grammatikalische Auslegung: Der Wortlaut der Bestimmung gibt entgegen den Beschwerdeführern keine funktionale Betrachtungsweise vor, indem nur auf die dienende Funktion der Fremdenverkehrsbetriebe abzustellen ist. Vielmehr lässt die Bestimmung dem Bundesrat einen erheblichen Raum für Gestaltung, indem explizit statuiert wird, bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern könnten durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften der Art. 9 - 17a, 17b etc. Sonderbestimmungen unterstellt werden. Der Wortlaut der Delegationsnorm selbst belegt damit, dass der Bundesrat auch teilweise Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot erlassen kann, wenn dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwendig ist. • Historische Auslegung: In historischer Hinsicht ist mit der Vorinstanz auf die seinerzeitige Botschaft zum ArG zu verweisen, wo das Folgende festgehalten wird (vgl. BBl 1960 909, S. 981 ff.): Die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 8 bis 19 und 21 bis 28) sowie die entsprechenden Sondervorschriften für jugendliche und weibliche Arbeitnehmer (Art. 29, 32 und 34) sind weitgehend in Anlehnung an die geltende Fabrikgesetzgebung aufgestellt worden. Sie können jedoch nicht durchwegs auf nicht-industrielle Betriebe und in solchen beschäftigte Arbeitnehmer angewendet werden. Deshalb ist es unerlässlich, für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern Sonderbestimmungen aufzustellen. Für diese Gruppen bleibt zwar grundsätzlich die allgemeine Ordnung der Arbeits- und Ruhezeit anwendbar, wie sie in den Artikeln 8 bis 19, 21 bis 23, 29, 32 und 34 enthalten ist. Aber es sollen Ausnahmen von den genannten Vorschriften zugelassen werden, soweit dies trotz der Ausnützung aller nach den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel auch über die Überzeitarbeit, gebotenen Möglichkeiten mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse notwendig ist, so in Bezug auf die Höchstarbeitszeit und auf die tägliche und wöchentliche Ruhezeit. Dabei müssen die Vorschriften des Gesetzes über die Arbeitsund Ruhezeit, die als nicht anwendbar erklärt werden, in der Verordnung durch entsprechende besondere Bestimmungen ersetzt werden (Abs. 1). Die Ausführungen des historischen Gesetzgebers lassen erkennen, dass dem Verordnungsgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum gewährt wurde, um das öffentliche Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer auch im Falle von Sonderbestimmungen gewährleisten zu können. • Teleologische Auslegung: Fragt man nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. Art. 27 ArG, so ergibt sich die Schlussfolgerung, dass damit die gesetzliche Grundlage (Delegation) geschaffen wird, um mittels Verordnungen Ausnahmen vom grundsätzlichen Sonntagsarbeitsverbot schaffen zu können, soweit dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwendig ist (vgl. Art. 18 ArG und 36 BV). Sonderbestimmungen sollen also nur insoweit erlassen werden, als hierfür eine Notwendigkeit besteht. Art. 27 ArG konkretisiert im Hinblick auf die
statuierte Notwendigkeit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, welches im gesamten Bereich des Verwaltungsrechts zur Anwendung zu bringen ist, besagt dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den den Privaten auferlegten Freiheitsbeschränkungen stehen müssen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,. 581 ff.). Diesem gesetzgeberischen Ziel kann nur dann entsprochen werden, wenn im Rahmen von Verordnungen, welche sich auf Art. 27 ArG stützen, mehr als blosse „Schwarz/Weiss-Regelungen“ (vollständige Aufhebung des Verbots oder keine Aufhebung des Verbots) zulässig sind. • Systematische Auslegung: Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen ist systematisch nicht von einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit auszugehen. Schliesslich basiert der vom Bundesgesetzgeber definierte Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit auf Art. 18 ArG und Art. 36 BV (Verbot der Sonntagsarbeit). Art. 27 ArG definiert hingegen im Rahmen der stets zu beachtenden Verhältnismässigkeit die bundesrätlichen Kompetenzen, zugunsten der Privaten vom grundsätzlichen Verbot abzuweichen; wobei dem Verordnungsgeber bewusst ein gewisses Ermessen eingeräumt wird. Der von den Beschwerdeführern behauptete Grundrechtseingriff basiert demnach weder auf Art. 27 ArG noch auf Art. 25 ArGV 2, so dass auch kein Verstoss gegen Verfassungsbestimmungen ersichtlich ist. Eine Auslegung der Delegationsnorm von Art. 27 ArG führt damit - entgegen den beschwerdeführerischen Behauptungen - zur Schlussfolgerung, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Kompetenz gestützt auf Art. 27 ArG durchaus nicht nur eine vollständige Befreiung vom Sonntagsarbeitsverbot statuieren darf. Vielmehr ist es dem Bundesrat erlaubt, diejenigen Regelungen zu erlassen, welche es ermöglichen, vom Sonntagsarbeitsverbot nur insofern abzuweichen, als es mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwendig ist. Somit war es dem Bundesrat im Rahmen der verfassungsmässigen Grundsätze auch erlaubt, die Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit in Art. 25 ArGV 2 für die Dauer der Touristiksaison zu gestatten; mithin eine blosse teilweise Ausnahme vom grundsätzlichen Sonntagsarbeitsverbot zu statuieren. Offensichtlich entsprach es der Rechtsauffassung des Bundesrates, dass nicht jedes irgendwie geartete touristische Bedürfnis die Ausserkraftsetzung des Sonntagsarbeitsverbotes rechtfertigen kann. Werden damit die berechtigten Interessen der Geschäftsinhaber im AVOS einerseits und die Interessen bzw. der Schutz der Arbeitnehmerschaft andererseits berücksichtigt, überzeugt diese Auffassung:
Während der Zeit, in der bloss unterdurchschnittliche touristische Aktivitäten bestehen, rechtfertigt sich nach der zutreffenden Auffassung des Bundesrates ein Eingriff in die Arbeitnehmerrechte im Sinne der Aufhebung des grundsätzlichen Sonntagsarbeitsverbots nicht. Hingegen dürfen die betreffenden Betriebe selbstverständlich an den übrigen Tagen der Woche im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für die verbliebenen Touristen verfügbar sein. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist entsprechend nicht gegeben. Art. 27 ArG bildet (zusammen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV bzw. Art. 36 Abs. 3 BV) eine genügende gesetzliche Grundlage für Art. 25 ArGV 2. c) Soweit die Beschwerdeführer kritisieren, dass der Begriff der Saison gar nicht definiert sei, so blenden sie aus, dass gerade auch diese Frage Anlass für das Feststellungsbegehren beim KIGA gebildet hatte. Der Begriff der „Saison“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand von sachlichen Kriterien zu definieren und anzuwenden ist. Da die „Saison“ nicht gesamtschweizerisch definiert werden kann, hat der Bundesrat richtigerweise darauf verzichtet, diesen Begriff zu spezifizieren. Die zeitliche Dauer der Touristiksaison hängt zu sehr von den betreffenden geografischen, klimatischen und kulturellen Verhältnissen ab. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots ist darin nicht zu erblicken. Mit seiner Verfügung hat das KIGA und später auf Beschwerde hin das Departement die Saison zeitlich anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen (Logiernächte, Arbeitslosenzahlen, Verkehrszählung usw.) in nachvollziehbarer Weise definiert: • Als Indikatoren für die Dauer der Saison seien einerseits die Logiernächte gemäss der Beherbergungsstatistik des Bundesamts für Statistik heranzuziehen. Andererseits könnten auch die Arbeitslosenzahlen im Gastgewerbe im Kanton Graubünden - auch wenn hier keine regionalen Ausscheidungen vorhanden seien - oder die Betriebszeiten von touristischen Infrastrukturen herangezogen werden. Die Festlegung der Saison könne hier nur in einer Gesamtbetrachtung erfolgen, zumal verschiedene Touristenkategorien (nämlich Touristen, die sich in der Region um das AVOS befinden, Durchgangstouristen mit einem anderen Ziel in Graubünden wie z.B. die obere Surselva, Davos/Klosters oder Engadin sowie Durchgangstouristen mit Ziel Tessin oder Italien) zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich könnten die Verkehrsfrequenzen Aufschluss geben.
• Berücksichtige man die kantonalen Logiernächte der Jahre 2009 und 2010, ergebe sich ein monatlicher Durchschnitt von etwa 480‘000 Logiernächten. Auffallend abweichen würden hiervon lediglich die Zahlen in den Monaten Mai (140‘000-150‘000 Nächte) und November (ca. 90‘000 Nächte). Insofern lasse sich die Aussage machen, dass die Wintersaison anfangs Dezember beginne und im April ende, währenddem die Sommersaison von Juni bis Oktober dauere, wobei die Saison jeweils im April und Oktober auslaufe. Die gleiche Schlussfolgerung ergebe sich im Wesentlichen auch, wenn man anstatt auf die kantonalen Zahlen auf die Zahlen der einzelnen Regionen, oder wenn man stattdessen auf die Öffnungszeiten der Bergbahnen abstelle. • Vergleiche man die Verkehrsfrequenzen des Jahres 2009, ergäben sich die tiefsten Werte jeweils auch im Mai und im November, so dass sich auch insofern eine Tendenz abzeichne, die beiden Monate zur Zwischensaison zu zählen. Sehe man sich die Arbeitslosenzahlen der Jahre 2010 und 2011 im Gastgewerbe an, welches stark auf den Tourismus ausgerichtet sei, fielen die auffallend höheren Arbeitslosenzahlen in den Monaten April und Mai sowie Oktober und November auf. Berücksichtige man in einer Gesamtbetrachtung die Logiernächte, die Öffnungszeiten von touristischen Infrastrukturen, die Arbeitslosenzahlen im Gastgewerbe und die Verkehrsfrequenzen auf der Autobahn vor Maienfeld bei der Festlegung der Saison gemäss Art. 25 ArGV 2, so sei die erstinstanzliche Verfügung nicht zu beanstanden. Diesen vorinstanzlichen Darlegungen ist vollumfänglich zu folgen, zumal die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren vor dem DVS noch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Richtigkeit der präsentierten Zahlen bestritten haben: • Die Beschwerdeführer kritisieren, dass die Vorinstanzen im Rahmen der betreffenden Verfahren den Tagestourismus nicht untersucht hätten, welcher am Verkehrsknotenpunkt Landquart mit der optimalen Erschliessung auch wesentlich sei. Damit sei eine Verletzung des Grundsatzes der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen gegeben, womit eine Verletzung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör einhergehe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz ihre Festlegung der Saison in einer Gesamtbetrachtung auf die Logiernächte, die Öffnungszeiten von touristischen Infrastrukturen, die Arbeitslosenzahlen im Gastgewerbe und die Verkehrsfrequenzen auf der Autobahn vor Maienfeld gestützt hat (objektivierte Statistiken). Eine Verletzung der Sachverhaltsermittlung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher auszuschliessen, auch wenn keine genauen Statistiken für Tagestouristen verfügbar waren. • An der Nachvollziehbarkeit dieser Gesamtbeurteilung vermögen auch die von den Beschwerdeführern angeführten Logiernächte in Bad Ragaz und die Besucherzahlen der Tamina Therme nichts zu ändern. Nachdem das AVOS nicht nur Einzugsgebiet für den Tourismus aus dem Gebiet Bad
Ragaz darstellt und Besucher der Tamina Therme anzieht, ist folgerichtig auch für die Definition der Saison im Sinne von Art. 25 ArGV 2 nicht ausschliesslich auf die betreffenden Zahlen abzustellen. Vielmehr ist auf die Zahlen des ganzen Kantons Graubünden bzw. auf die weiteren Zahlen aus regionalen Tourismus-Regionen abzustellen. Dieser Aufgabe ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie in einer Gesamtbetrachtung auf die kantonalen und regionalen Logiernächte, die Verkehrsfrequenzen, die Öffnungszeiten von touristischen Infrastrukturen und die Arbeitslosenzahlen im Gastgewerbe abgestellt hat. • Die Beschwerdeführer haben im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht sodann keine weiteren statistischen Daten präsentieren können, welche die Richtigkeit der begründeten vorinstanzlichen Feststellungen in Zweifeln könnten. Beispielsweise hätten die Beschwerdeführer versuchen können, die von ihnen propagierte ganzjährige Saison anhand von Besucherstatistiken des AVOS und durch einen regelmässigen Besuch von Tagestouristen zu belegen (Befragung etc.). Im Weiteren lässt sich auch den im Recht liegenden Akten kein Grund entnehmen, wieso die sorgfältig begründenden vorinstanzlichen Ausführungen - welche auf den Logiernächten, den Öffnungszeiten der Bergbahnen, dem Verkehrsaufkommen und den Arbeitslosenzahlen basieren - im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 25 ArGV 2 in Zweifel zu ziehen wären. d) Aus den gleichen Gründen kann auch der eventualiter vorgetragenen beschwerdeführerischen Argumentation nicht gefolgt werden, wenn überhaupt stelle das ganze Jahr die Tourismussaison dar. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Zahlen zeigen klar, dass über das ganze Jahr in den Monaten Mai und November die deutlich geringsten Touristikfrequenzen herrschen, so dass die beiden Vorinstanzen zu Recht von einer Zeit ausserhalb der Saison oder von einer Zwischensaison gesprochen haben. Sollten die Beschwerdeführer wiederum kritisieren, dass der Begriff der Zwischensaison nicht definiert sei, so wäre ihnen die folgende Definition zur Verfügung zu stellen: Zwischensaison ist die Zeit zwischen zwei Saisons, mithin in der hier zu beurteilenden Konstellation im Kanton Graubünden die Zeiträume zwischen der Sommer- und der Wintersaison.
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2012 nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). Der Vorinstanz steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, nachdem Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen nach Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Die Beschwerdeführer haben aber der privaten Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG die notwendigen Parteikosten zu ersetzen, welche sich im Kanton Graubünden nach der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV) richten. Nach Art. 2 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie vom Betrag ausgeht, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit (1) der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, (2) der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist sowie (3) die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat. Als üblich gilt im Kanton Graubünden nach Art. 3 HV ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.--. Da die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet hat, ist der erforderliche anwaltliche Aufwand auf CHF 3‘000.-- (inkl. MWST) zu schätzen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 563.-zusammen Fr. 5‘563.-gehen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten von … AG einerseits sowie … GmbH und Mitbeteiligte andererseits und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … AG einerseits sowie … GmbH und Mitbeteiligte andererseits haben die Gewerkschaft … aussergerichtlich jeweils mit Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.