U 12 22 1. Kammer URTEIL vom 3. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung und Ausweisung 1. a) Die heute 23-jährige … (geb. 26.02.1989) ist mazedonische Staatsangehörige. Am 19. Mai 2008 heiratete … in Mazedonien …, welcher im Besitz der Niederlassungsbewilligung der Schweiz ist. Am 25. Juni 2008 stellte … beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden (APZ) ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Diesem Gesuch wurde stattgegeben und am 1. August 2008 reiste die Ehefrau in die Schweiz ein. Gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) wurde … eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. Die zuletzt erteilte Jahresaufenthaltsbewilligung hatte ihre Gültigkeit bis zum 16. Juni 2011. b) Am 24. März 2011 wurde das APZ über die vom Bezirksgericht … am 17. Februar 2011 erlassene Eheschutzverfügung gegenüber den beiden Eheleuten informiert. Gemäss dieser richterlichen Verfügung wurden … und … zum Getrenntleben berechtigt. Aufgrund dieser zugekommenen Information nahm das APZ am 16. Mai 2011 eine getrennte Befragung der beiden Eheleute betreffend die eheliche Situation vor. Anlässlich dieser Befragung erfuhr das APZ vom Ehegatten, dass die Ehe im Juni 2011 in Mazedonien geschieden worden sei. Während dem der Ehemann an der Befragung vom 16. Mai 2011 den Willen zur Trennung klar kund tat, äusserte sich die Ehefrau dahingehend, dass sie an der Ehe festhalten wolle. Am 13. September 2011 wurde dem APZ
schliesslich mitgeteilt, dass das Scheidungsurteil des Grundgerichtes …, Mazedonien, datiert vom 27. Juli 2011 rechtskräftig wurde. 2. a) Mit Verfügung vom 15. September 2011 lehnte das APZ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für … ab. Begründet wird der Entscheid damit, dass der Anspruch auf die entsprechende Bewilligung gestützt auf Art. 43 AuG mit der Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes erloschen sei. Ebenfalls gestützt auf Art. 50 AuG könne der Ehefrau keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, weil weder eine Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren bestanden habe, noch wichtige persönliche Gründe ersichtlich seien, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlichen machen würden. b) Gegen diese Verfügung des APZ vom 15. September 2011 erhob … am 17. Oktober 2011 Beschwerde beim Departament für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) des Kantons Graubünden. Gleichentags stellte ihre Rechtsvertreterin, … ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. c) Am 20. Februar 2012 wies das DJSG die Beschwerde ab, ebenfalls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens nach rund 2 ½ Jahren (statt der erforderlichen fünf Jahren), der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AuG entfallen sei. Dabei sei für die Beurteilung der fünf Jahresfrist für den Fortbestand des Anspruches auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht von Relevanz, ob die Ehe formell bestehe, sondern ob das tatsächliche, eheliche Zusammenleben fünf Jahre gedauert habe. Die Frage der Anerkennungsfähigkeit des mazedonischen Scheidungsurteils in der Schweiz sei für die Beurteilung des Anspruches auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht von Belang. Ein Aufenthaltsbewilligungsanspruch könne allenfalls dann bestehen, sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre andauerte und die betroffene ausländische Person sich in der Schweiz erfolgreich integriert habe (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Vorliegend seien auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Schliesslich wird auf Art. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hingewiesen, der
einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dann gewähre, falls wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG sei allerdings auch nicht vorhanden. Die Vorbringen der Betroffenen zur Begründung eines Härtefalles, wonach sie durch ihren Ehemann von der Aussenwelt isoliert gehalten und zum Schwangerschaftsabbruch gedrängt wurde, seien nicht bewiesen. Die Wegnahme von Geld und Ausweispapieren könne für sich alleine noch nicht als häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG bezeichnet werden. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass die soziale Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person in ihrem Heimatland stark gefährdet sei, zumal sie eine ausgebildete Krankenschwester sei, weder einer ethnischen Minderheit angehöre, noch Kinder habe und erst seit kurzem in der Schweiz lebe. Es sei aufgrund dessen nicht ersichtlich, weshalb es der Betroffenen nicht zumutbar sein solle, in ihrem Heimatland eine eigene Existenz aufzubauen. Eine konkret ernstzunehmende Gefahr, welche von ihrer eigenen Familie in Mazedonien drohe, ergebe sich aus den Akten nicht. Zudem erscheine die Verfahrensführung aussichtslos, womit die unentgeltliche Rechtspflege abzulehnen sei. 3. a) Dagegen erhob die Betroffene am 22. März 2012 frist- und formgerecht beim Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen DJSG-Verfügung, Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Vorverfahren. Des Weiteren wurde eine vorfrageweise Prüfung der Anerkennungsfähigkeit des in Mazedonien ergangenen Scheidungsurteils vom 8. Juli 2011 (in Rechtskraft erwachsen am 27. Juli 2011) begehrt, sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. b) Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 22. März 2012 an, sie habe bereits im Beschwerdeverfahren vor dem DJSG um vorfrageweise
Prüfung der Anerkennungsfähigkeit des mazedonischen Scheidungsurteils in der Schweiz begehrt. Die Vorinstanz habe sich jedoch geweigert eine solche Prüfung vorzunehmen. Eine solche Weigerung komme einer Rechtsverweigerung gleich, zumal die Anerkennungsfähigkeit des Ehescheidungsurteils in der Schweiz bei der Prüfung des Härtefalles gemäss Art. 50 AuG rechtsrelevant sein könne. Aus dem Scheidungsurteil ergebe sich, dass sie über das laufende Scheidungsverfahren nicht informiert worden sei und sie sich auch nicht habe am Verfahren beteiligen können. Sie habe erst über das Amt für Polizeiwesen vom ergangenen und inzwischen rechtskräftigen Scheidungsurteil erfahren. Der Beschwerdeführerin sei dadurch in einer dem ordre public der Schweiz widersprechenden Weise das rechtliche Gehör verweigert worden. Entsprechend könne das mazedonische Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden. Den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung begründet die Beschwerdeführerin, indem sie auf das Vorhandensein eines Härtefalles im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG festhält. Des Weiteren habe sie Anspruch auf ein in der Schweiz durchzuführendes ordentliches und gerechtes Scheidungsverfahren, dazu sei ihre Anwesenheit in der Schweiz erforderlich. Auch bestehe ein öffentliches Interesse an einer klaren zivilstandsrechtlichen Situation. c) Das Bestehen der Voraussetzungen eines Härtefalles gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG begründet die Beschwerdeführerin damit, ihr Ehegatte habe sie zu einem Schwangerschaftsabbruch gedrängt indem er und die Verwandtschaft sie unter Druck gesetzt hätten. Auch die Wegnahme ihres Ausweises, ihrer Bankkarte und Hausschlüssel, seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz, in der damaligen Situation als schwangere Frau schwer genug, um als Härtefall zu gelten. Der Ehemann habe sie während der Ehe isoliert von der Aussenwelt gehalten. Ihr Arbeitsverdienst sei eingezogen worden und sie habe ausserhalb der Familie keinen Kontakt pflegen dürfen. Die Würdigung ihrer Situation komme einer häuslichen Gewalt gleich, entsprechend sei ihr die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG zu erteilen.
d) Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin an, sie habe seit der Trennung Sprachkurse besucht und sich wirtschaftlich gut integriert, sodass sie heute in der Lage sei, ein selbständiges Leben in der Schweiz zu führen. Eine Rückkehr in ihre Heimat als schuldig geschiedene Frau sei ihr nicht zuzumuten. Aufgrund des patriarchalischen Systems drohe von ihrer Familie eine ernst zu nehmende Gefahr. Ihr seien Drittbeziehungen unterstellt worden, worauf telefonische Drohungen seitens ihres Vaters erfolgt seien, welche sie in Angst und Schrecken versetzt hätten. Eine Rückkehr zu ihrer Familie sei nicht möglich, weshalb sie in ihrem Heimatland im Falle einer Rückkehr Schutz benötigen würde, was aber in Mazedonien kaum möglich sei. 4. In seiner Vernehmlassung beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde, wobei keine wesentlichen neuen Ausführungen gemacht wurden. 5. In ihrer Replik vom 30. April 2012 beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Berichte des Frauenhauses … , welche von der Vorinstanz ohne Begründung nicht in die Würdigung mit einbezogen worden seien. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe bei der Konsultation mit der Ärztin bezüglich Schwangerschaftsabbruchs als Dolmetscher fungiert, was die Vorinstanz zumindest hätte veranlassen müssen, weitere Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren Darlegungen in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. März 2012 fest. Auf eine Duplik wurde auf Seiten des Beschwerdegegners verzichtet. 6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Oktober 2010 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die anbegehrte aufschiebende Wirkung. 7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Departementsentscheid (DJSG) vom 20. Februar 2012, worin die Verfügung des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) vom 15. September 2011 betreffend Nichtverlängerung der seit August 2008 infolge Heirat mit … welcher im Besitz der Niederlassungsbewilligung der Schweiz ist im Rahmen des Familiennachzugs gewährten Jahresaufenthaltsbewilligung und Zurückweisung der aus Mazedonien stammenden Beschwerdeführerin überprüft und bestätigt wurde. 2. Formell gilt es zunächst zu klären, ob der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverweigerung berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin begründete diese Rüge damit, dass die Vorinstanz (DJSG) die anbegehrte vorfrageweise Prüfung der Anerkennungsfähigkeit des mazedonischen Scheidungsurteils in der Schweiz unterlassen habe. Diese Frage sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – rechtsrelevant für die Beurteilung eines Härtefalles gemäss Art. 50 AuG, weil sie aufgrund des in der Schweiz nicht anerkennungsfähigen mazedonischen Scheidungsurteils als noch verheiratet zu gelten habe. Mit dieser Auffassung geht die Beschwerdeführerin jedoch fehl. Eine solche vorfrageweise Prüfung rechtfertigt sich nämlich deshalb nicht, weil, wie die Vorinstanz zu Recht dartut, die rechtliche Situation vorliegend nicht anders wäre, wenn das mazedonische Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkennungsfähig wäre und somit die Ehe der Beschwerdeführerin als nicht geschieden zu gelten hätte. Massgebend bei der Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen für einen eigenen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist nämlich nicht die Dauer der formell bestehenden Ehe, sondern jene der ehelichen Gemeinschaft. Die Ehegemeinschaft besteht, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Ein äusseres Indiz einer bestehenden Ehegemeinschaft ist zumeist das Zusammenleben der Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft mit Vorbehalt der Ausnahmen in Art. 49 AuG
(Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N 8, 16). Weil wichtige Gründe für eine Ausnahme gemäss Art. 49 AuG nicht geltend gemacht werden, bildet diese Frage auch nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist „massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft (…) in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft“ (Urteil des Bundesgerichtes 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 3.2.). Mit der am 17. Februar 2011 vollzogenen Trennung hat das eheliche Zusammenwohnen geendet. Zwar sind eine Trennung und die Anordnung von Eheschutzmassnahmen für sich alleine noch nicht Indiz genug, dass auf das definitive Scheitern der Ehegemeinschaft geschlossen werden kann, doch ist aus den Akten weder ersichtlich, dass ein gegenseitiger Ehewille trotz Trennung besteht, noch wird dies geltend gemacht. Vielmehr ergibt sich klar aus dem Befragungsprotokoll von …. …. vom 16. Mai 2011, dass eine Rettung der Ehe für ihn nicht in Frage kommt, was die Vermutung der definitiv gescheiterten Ehegemeinschaft bekräftigt. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist die eheliche Gemeinschaft seit dem 17. Februar 2011 als definitiv gescheitert anzusehen. Diese Feststellung gilt unabhängig von der Frage, ob die Ehe formell noch besteht beziehungsweise ob das mazedonischen Scheidungsurteil in der Schweiz anerkennungsfähig ist (BGE 2C_304/2009 vom 9. Dezember, E. 3.2 in fine). Die Rüge der Rechtsverweigerung, wegen Unterlassen einer vorfrageweisen Prüfung der Anerkennungsfähigkeit des Scheidungsurteils, erweist sich damit als unbegründet. 2. a) In der Sache selbst ist zu prüfen, ob der Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Recht verneint wurde. Laut Art. 43 AuG besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für ausländische Ehegatten, wenn sie mit dem hier anwesenheitsberechtigten Ehegatten zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42-44 AuG besteht gemäss Art. 49 AuG lediglich dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend
gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der gestützt auf Art. 43 AuG eingeräumte Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von nachgezogenen Ehegatten weiter, sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). b) Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebenden rechtlichen Grundlagen (siehe oben E. 2. a) korrekt zitiert. Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Eingabe vom 22. März 2012 insoweit denn auch zu Recht keine Einwände. Sie anerkennt darin insbesondere, dass das eheliche Zusammenleben nicht mehr besteht und darüber hinaus, dass es aufgelöst wurde, bevor die Beschwerdeführerin einen aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableitbaren Anspruch auf eine selbständige Aufenthaltsbewilligung hätte (vgl. Beschwerde vom 22. März 2012, S. 6 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin anerkennt damit implizit, dass die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre bestanden hatte. Hingegen stellt sich die Beschwerdeführerin – anders als die Vorinstanz – auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen eines Härtefalles im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG durchaus gegeben seien und sie daher unter diesem Titel Anspruch auf Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung habe. Dies gilt es vorliegend noch genauer zu klären und anhand der bekannten Faktenlage zu entscheiden. c) Der in Art. 50 AuG verankerte Zweck ist es, schwerwiegende Härtefälle bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_540/2009 vom 26.Februar 2010, E. 2.1). Beispielsweise in Fällen ehelicher Gewalt, gilt es zu vermeiden, dass die betroffenen ausländischen Ehepartner von ihrem niedergelassenen Ehepartner abhängig werden, weil sie nicht ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren wollen. Dieser aus Art. 50 Abs.1 lit. b AuG abgeleitete Rechtsanspruch besteht daher nicht
voraussetzungslos, sondern lediglich dann, wenn die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Pflicht zur Rückkehr in das Heimatland für die betroffene ausländische Person aufgrund der konkreten Umstände einen humanitären Härtefall darstellen würde und daher nicht zumutbar wäre. Die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland kann laut Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG darin begründet liegen, dass wichtige persönliche Gründe den weitern Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. In diesen Situationen ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob solch wichtige persönliche Gründe vorliegen oder nicht. Der behördliche Beurteilungsspielraum ist diesfalls gross (Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50, N 13). Laut Art. 50 Abs. 2 AuG liegen wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG namentlich dann vor, wenn der Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Entgegen dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 AuG müssen die häusliche Gewalt und die gefährdete soziale Wiedereingliederung nicht kumulativ gegeben sein, sondern können je für sich einen persönlichen Grund darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010, E. 2.1; Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50, N 30). Damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen häuslicher Gewalt besteht, wird vorausgesetzt, dass die Gewalt eine bestimmte Intensität aufweist. Nach bundesgerichtlicher Ansicht muss die eheliche Gewalt derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität der Opfer im Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei werden an die Intensität der häuslichen Gewalt höhere Anforderungen gestellt, wenn sie alleine – d.h. ohne Kombination mit einer stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland – einen wichtigen persönlichen Grund darstellen soll (vgl. BG-Urteil 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010, E. 2.1). Gemäss Art. 77 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) können die beurteilenden Behörden
Nachweise für das Vorliegen ehelicher Gewalt verlangen. Als solche Nachweise gelten nach Art. 77 Abs. 6 VZAE insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (vgl. ferner St. Galler Leitfaden betreffend «Häusliche Gewalt im Rahmen der Migrationsproblematik»). Vorab gilt es diesbezüglich erneut klarzustellen, dass die Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG im Ermessen der zuständigen Behörden (APZ; DJSG) liegt. Die Rechtsmittelinstanzen können deshalb nur eingreifen, wenn sich im konkreten Fall herausstellt, dass eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Die Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen eines Härtefalles zunächst mit der Anwendung häuslicher Gewalt durch ihren Ehegatten. Er habe sie zur Schwangerschaftsabtreibung gedrängt und sie während der Ehe isoliert gehalten (Einziehung des Arbeitsverdienstes, Wegnahme der Ausweise, der Bankkarte und des Hausschlüssels). Was die Unterdrucksetzung zum Schwangerschaftsabbruch betrifft, hat die Vorinstanz die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten pflichtgemäss vorgenommen und ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht nachgewiesen sei. Aus dem Befragungsprotokoll des APZ Graubünden vom 16. Mai 2011 ergibt sich nichts, was klar auf eine unzulässige Unterdrucksetzung hinweisen würde. Die Beschwerdeführerin führt dort lediglich aus, dass ihr Mann gesagt habe, er möchte nicht für das Kind sorgen. Ebenfalls aus dem Verlaufsbericht des Frauenhauses …. ergibt sich nichts, was einen Ermessensmissbrauch beziehungsweise -überschreitung der Vorinstanz nahelegen würde. Zwar ist im Verlaufsbericht des Frauenhauses vom 13. Oktober 2011 von einer Druckausübung des Mannes die Rede, schlussendlich gewinnt man aber aus den verschiedenen Mail-Berichten durchaus den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid zum Abbruch der Schwangerschaft eigenverantwortlich in Begleitung und Unterstützung von Frau … vom Sozialdienst der Stadt … getroffen hat. Der
Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie habe sich geweigert, zumutbare eigene Abklärungen hinsichtlich des Vorwurfes der Unterdrucksetzung zum Schwangerschaftsabbruch zu tätigen. Eine Verletzung des pflichtgemäss ausgeübten Ermessens durch die Vorinstanz ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch bezüglich des Vorwurfes der unzulässigen Isolation der Ehefrau durch den Ehemann während der Ehe, bringt die Beschwerdeführerin nichts anderes vor, als sie auch schon in der Beschwerde vor Vorinstanz (DJSG) geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Die Würdigung des Verlaufsberichtes des Frauenhauses vom 13. Oktober 2011, welcher im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstellt und eingereicht worden ist, lässt nicht auf einen Rechts- oder Ermessensfehler der Vorinstanz schliessen. Die Beschwerdeführerin legt auch keine weiteren Nachweise gemäss Art. 77 Abs. 6 VZAE (wie Arztzeugnisse, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen etc.) bei, welche das Gegenteil beweisen oder zumindest glaubhaft machen würden. Die beschriebenen Einzelereignisse, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach einem Ferienaufenthalt in Mazedonien den Ausländerausweis, die Wohnungsschlüssel und die Bankkarten weggenommen haben soll, können zwar eine Form ehelicher Gewalt darstellen, weil diese aber einmalig waren, keiner medizinischen Versorgung bedurften und - zumindest gemäss den vorhandenen Akten - zu keinen physischen oder psychischen Folgeschäden geführt haben, können sie für sich alleine nicht als persönlichen Gründe angesehen werden, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_358/2009 vom 10. Dezember 2009, E. 5.2). d) Wie bereits unter E. 2. c) hingewiesen wurde, liegen nach Art. 50 Abs. 2 AuG wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewähren können ferner auch dann vor, wenn die soziale Wiedereingliederung der betroffenen Ausländerin im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Im Zentrum einer diesbezüglichen Beurteilung steht nach
dem Bundesgericht die Zumutbarkeit der Rückkehr. Es gehe nicht darum, zu beurteilen, ob es der betroffenen Person einfacher erscheint in der Schweiz zu leben, sondern lediglich darum zu prüfen, ob im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland ihre soziale Wiedereingliederung wegen der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen sowie familiären Situation stark gefährdet erscheint (Urteil des Bundesgerichtes 2C_216/2009 vom 20. August 2009, E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010, E. 2.3). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid auch diesbezüglich umfassend und detailliert mit überzeugender Begründung mit den im Wesentlichen gleichlautenden Argumenten in der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2011 gegen die negative Verfügung des APZ vom 15. September 2011 auseinandergesetzt (vgl. Departementsverfügung des DJSG vom 20. Februar 2012, Ziffer 6.b). Die Beschwerdeführerin legt im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiteren Indizien vor, sondern begnügt sich mit allgemein gehaltenen Behauptungen (Eine Rückkehr in das patriarchalische System sei für die Beschwerdeführerin mit dem Stigma schuldig geschiedene Frau schlicht nicht zumutbar. Die Vorinstanz gebe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland mit sozialen Nachteilen rechnen müsse, berücksichtige aber nicht die gerichtsnotorische gegen Frauen gerichtete rigide patriarchalische Kultur der Ehre, die zu einer Gefährdung an Leib und Leben führe.), ohne nähere Spezifikation. Auch in Würdigung der diesbezüglich im Beschwerdeverfahren beigelegten Urkunden (Beilage 8 und 9), kann vom Nachweis einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und der entsprechenden Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG keine Rede sein. Vielmehr vermitteln das Bestätigungsschreiben des Regionalen Sozialdienstes Chur vom 23. September 2011 betreffend Integration der Beschwerdeführerin und das Schreiben von Frau ... vom 29. September 2011, eine erfolgreiche Integration in der Schweiz. Doch alleine der Nachweis der guten Integration beziehungsweise der Hinweis, dass es für die betroffene Person einfacher sei in der Schweiz zu leben als in ihr Herkunftsland zurückzukehren, ist für die Prüfung der Zumutbarkeit der Rückkehr im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht entscheidend. Vielmehr ist plausibel und mit
entsprechenden Indizien zu begründen, weshalb die soziale Wiedereingliederung im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland stark gefährdet sein soll. In diesem Sinne ist festzuhalten, dass selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Beschwerdeführerin auf Seiten ihrer eigenen Familie, insbesondere ihres Vater, einer ernstlichen Gefahr ausgesetzt ist - was indessen in keiner Weise bewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht worden ist - es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar sein sollte, auch ausserhalb ihrer Familie in Mazedonien ein neues Leben zu beginnen. Dass eine Heimreise in ihr Herkunftsland nach vier Jahren in der Schweiz schon als unüberwindbare Härte erscheint, ist nicht ersichtlich, spricht die Beschwerdeführerin doch die dortige Sprache und ist mit deren Kultur und Lebensweise bestens vertraut. Die Vorinstanz hat somit zu Recht keinen Härtefall gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AuG angenommen. Eine Verletzung des pflichtgemäss ausgeübten Ermessens durch die Vorinstanz ist jedenfalls in Würdigung der bekannten Faktenlage nicht ersichtlich. Daran vermögen auch die allgemein gehaltenen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie einen Anspruch auf ein in der Schweiz durchzuführendes ordentliches und gerechtes Scheidungsverfahren habe und deshalb ihre Anwesenheit in der Schweiz erforderlich sei, ohne plausible Begründung nichts zu ändern. Ebenfalls das behauptete öffentliche Interesse an einer klaren zivilstandsrechtlichen Situation kann für die Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewähren könnten, offensichtlich keine Rolle spielen. e) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der angefochtene Departementsentscheid des DJSG vom 20. Februar 2012 erweist sich demnach als rechtmässig und vertretbar, was letztlich zur Abweisung der dagegen am 22. März 2012 erhobenen Beschwerde führt.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Vorverfahren. Die Vorinstanz lehnte den Antrag wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab. In Würdigung des zu beurteilenden Falles und aufgrund eingehender Befassung damit, ist die Vorinstanz zu Unrecht von einer Aussichtslosigkeit des Verfahrens ausgegangen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Die Vorinstanz ist demnach zu verpflichten, die unentgeltliche Rechtspflege für das Vorverfahren zu gewähren. Der Departementsentscheid vom 20. Februar 2012 ist deshalb in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Entschädigung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zu ¼ der Vorinstanz sowie zu ¾ der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner (DJSG), welcher nach Art. 78 Abs. 2 VRG grundsätzlich keine Parteientschädigung geltend machen kann, da er lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, nicht zu. Den Aufwand der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner gemäss Art. 78 VRG im Umfang von Fr. 600.-- aussergerichtlich zu entschädigen. In diesem Umfang hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin also noch eine Parteientschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache zur Bemessung der unentgeltlichen Prozessführung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 424.-zusammen Fr. 1‘424.-gehen zu ¼ zulasten des Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden sowie zu ¾ zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden bezahlt … eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MWST). Dagegen Beschwerde an Bundesgericht noch hängig.