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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.10.2012 U 2012 16

16. Oktober 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,361 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Personalrecht

Volltext

U 12 16 1. Kammer URTEIL vom 16. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1. a) … (nachfolgend Beschwerdeführer) ist 1962 geboren. Er trat am 1. Januar 2009 eine Stelle als Stadtarbeiter beim Werkbetrieb der Stadt … an. Die Anstellung war vorerst befristet auf 6 Monate, da sich bei der vertrauensärztlichen Eintrittsuntersuchung ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer im März 2008 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (FIAZ) mit Unfallfolge den Führerausweis hatte abgeben müssen. Das Strassenverkehrsamt (StVA) verlangte daraufhin eine monatliche ärztliche Kontrolle der Blutwerte. Am 25. Mai 2009 verlängerte die Stadt den Anstellungsvertrag um weitere 6 Monate. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Arbeitsvertrag vom 30. November 2009 unbefristet als Chauffeur/Allrounder beim Werkbetrieb angestellt. Zu seinen Hauptaufgaben gehörte das Führen sämtlicher Fahrzeuge, die Fahrzeugkontrolle, der Parkdienst, die Kontrolle der Ladungen, das Ausführen von Reparaturarbeiten usw. b) Offenbar traten seit Beginn 2011 beim Beschwerdeführer vermehrt krankheitsbedingte Absenzen auf. Ein im Juni 2011 im Urlaub in Spanien erlittener Insektenstich verursachte in der Folge ein neurologisches Leiden, welches eine länger anhaltende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Stadt … veranlasste daraufhin eine vertrauensärztliche Untersuchung. In seinem Bericht vom 16. August 2011 hielt Dr. med. … fest, dass beim Beschwerdeführer wegen eines neurologischen Leidens tatsächlich bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Was den Alkohol betreffe, verneine der Betroffene zwar, damit ein Problem zu haben. Diese Aussage

stehe jedoch im Widerspruch zu den durchgeführten Laboruntersuchungen. Die Untersuchungen hätten eindeutig aufgezeigt, dass eine erhöhte Belastung mit Alkohol vorliege. Dieses Ergebnis ergebe sich sowohl aus der CDT- Bestimmung als auch aus der festgestellten Erhöhung eines spezifischen Blutwertes im Blutbild. In der Folge fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, seinem direkten Vorgesetzten und der Leiterin des Personalamtes statt. Mit Schreiben vom 18. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer die ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2012 in Aussicht gestellt und ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. c) Am 22. November 2011 verfügte die Stadt die ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2012. d) Dagegen erhob der Betroffene am 12. Dezember 2011 Beschwerde an den Stadtrat. Zur Hauptbegründung machte er geltend, dass es an einem ausreichenden sachlichen Grund für die Kündigung fehle. Er sei krankgeschrieben, so dass nicht ersichtlich sei, wie seine erhöhten Blutwerte die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben bei der Wiederaufnahme seiner Arbeit beeinträchtigen könnten. e) Am 6. Februar 2012 wies der Stadtrat die Beschwerde ab. Die Stadt habe dem Beschwerdeführer im Jahre 2009 trotz seiner durch Alkoholprobleme belasteten Vorgeschichte (FIAZ) während eines Jahres im Rahmen von befristeten Anstellungen die Möglichkeit geboten, seine Eignung als künftiger Chauffeur unter Beweis zu stellen. In der Tat habe er in dieser Zeit abstinent gelebt. Mit der Festanstellung habe man ihm die Chance geboten, sich nun definitiv zu bewähren. Auf Grund des Berichtes des Vertrauensarztes müsse nun aber festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Alkoholproblem nicht nachhaltig überwunden habe und daher nicht in der Lage sein werde, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. Seine Weiterbeschäftigung als

Chauffeur beim städtischen Werkbetrieb sei daher offensichtlich nicht mehr zu verantworten. 2. Dagegen erhob der Betroffene am 8. März 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Verpflichtung der Stadt, ihm eine andere zumutbare Stelle anzubieten. Eventuell sei ihm eine Entschädigung von Fr. 19‘948.--, zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2012 zuzusprechen; subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 27. Januar 2012 habe Dr. med. … beim Beschwerdeführer eine Blutanalyse vorgenommen. Diese habe ergeben, dass bei ihm kein Hinweis auf das Vorliegen eines chronischen Alkoholkonsums erkennbar sei. Das widerlege die Darstellung der Stadt, wonach er nachweislich ein Alkoholproblem habe. Gemäss Art. 15 Abs. 1 PVO setze jede Kündigung durch die Stadt … einen sachlich ausreichenden Grund voraus. Die Kündigung dürfe nicht rechtsmissbräuchlich sein. Bei Tätigkeiten, die eine gänzliche Nüchternheit erforderten, dürfe der Arbeitgeber verlangen, dass während der Stunden vor Arbeitsbeginn und in den Arbeitspausen auf Alkoholkonsum verzichtet werde. Gänzliche Abstinenz in der Freizeit könne indessen nicht verlangt werden. Das würde die persönliche Freiheit des Einzelnen zu stark einschränken. Das Vorgehen der Stadt sei bereits deshalb fragwürdig, weil dem Beschwerdeführer vor dem Untersuch beim Vertrauensarzt nicht mitgeteilt worden sei, dass der Bluttest nicht nur den neurologischen Beschwerden, sondern auch der Überprüfung der Alkoholbelastung diene. Er habe übrigens gegenüber dem Vertrauensarzt eingeräumt, während seiner krankheitsbedingten beruflichen Auszeit gelegentlich Alkohol konsumiert zu haben. Das könne ihm auch nicht vorgeworfen werden. Es habe auch keine Vereinbarung mit der Arbeitgeberin bestanden, dass er in der Freizeit 100% abstinent lebe. Die Feststellung des Vertrauensarztes könne nicht leichthin als Beweis einer chronischen Alkoholabhängigkeit interpretiert werden. Die Behauptung, der

Beschwerdeführer habe nachweislich ein Alkoholproblem, sei spätestens mit dem Bericht von Dr. … widerlegt worden. Die bundesgerichtliche Definition der Trunksucht im Zusammenhang mit strassenverkehrsrechtlichen Delikten sei hier nicht erfüllt. Damit sei auch klar, dass kein sachlich gerechtfertigter Kündigungsgrund vorliege. Es sei nicht ersichtlich, wie die am 16. August 2011 festgestellten erhöhten Blutwerte des Beschwerdeführers die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bei der dereinstigen Wiederaufnahme seiner Arbeit hätten beeinträchtigen können. Es sei nicht verständlich, dass der Stadtrat derart viel Gewicht auf den Bluttest lege. Ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer als ungeeignet, untauglich und nicht bereit bezeichnet werde. Dass er tauglich und geeignet sei, diese Arbeit zu verrichten, habe er seit seiner Einstellung bewiesen. Dem Beschwerdeführer sei klar, dass eine Alkoholabhängigkeit mit dem Chauffeurberuf nicht vereinbar sei. Er wäre auch bereit, zugunsten seines Jobs ganz auf den Alkohol zu verzichten, wenn dies von ihm verlangt würde. Es sei ihm keine Bewährungsfrist eingeräumt worden, wie dies in Art. 17 Abs. 1 PVO üblicherweise vorgeschrieben sei. Die Kündigung sei aber auch rechtsmissbräuchlich. Die Kündigung sei ausgesprochen worden, um Ansprüche des kranken Arbeitnehmers zu vereiteln. Darin liege in optima forma eine missbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 12 lit. c AB zur PVO vor. Die Leiterin des Personalamtes habe dem Beschwerdeführer die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV-Anmeldung) empfohlen. Sie rechne folglich damit, dass der Beschwerdeführer als invalid beurteilt werden könnte. Ein Alkoholproblem werde also nur vorgegeben, um ihn nach Art. 15 Abs. 3 AB zur PVO an die Invalidenversicherung abzuschieben. Auch das sei missbräuchlich. Die Kündigung sei aber auch unverhältnismässig. Anstatt der sofortigen Kündigung wäre es angezeigt gewesen, weitergehende ärztliche (eventuell auch psychiatrische) Abklärungen zu tätigen, um zu klären, ob eine Suchterkrankung vorliege und ob diese allenfalls Auswirkungen auf die

Dienstpflicht haben könnte. Geeignet wäre auch die erneute monatliche Kontrolle der Blutwerte gewesen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Stadt … die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die beantragte Entschädigung von Fr. 19‘948.--, da diese Forderung erstmals vorgebracht werde. Beschwerdethema könne aber nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides gebildet habe. Die ordentliche Kündigung setze einen sachlich ausreichenden Grund voraus und dürfe nicht rechtsmissbräuchlich sein (Art. 15 Abs. 1 PVO). Die Aufzählung der Kündigungsgründe in Art. 11 AB zur PVO sei nicht abschliessend. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer ein seit Jahren bestehendes Alkoholproblem und er habe dieses nicht im Griff. Er sei daher für die ihm übertragene Funktion als Chauffeur/Allrounder beim städtischen Werkbetrieb weder geeignet, tauglich noch überhaupt bereit. Zudem habe er aufgrund seines Verhaltens das in ihn gesetzte Vertrauen verspielt. Trotz seiner Alkoholprobleme habe man dem Beschwerdeführer vorerst im Rahmen von befristeten Anstellungen, dann mit der Festanstellung die Möglichkeit geboten, seine Eignung am Arbeitsplatz als Stadtarbeiter bzw. als Chauffeur/Allrounder unter Beweis zu stellen. Leider habe er die Erwartungen nicht erfüllt. Die Stadt könne es daher nicht verantworten, ihn in Zukunft als Chauffeur/Allrounder einzusetzen, weil er damit nicht nur sich selbst, sondern auch das Leben und die Gesundheit von Drittpersonen gefährden würde. Aus dem Bericht des Vertrauensarztes ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sein Alkoholproblem nicht nachhaltig überwunden habe und daher nicht in der Lage oder geeignet sei, die vertraglich vereinbarte Arbeit zu erfüllen. Die durchgeführten Laboruntersuchungen hätten gezeigt, dass eine erhöhte Belastung mit Alkohol vorliege, die nur bei einem eigentlichen Abusus auftrete. Dieses Resultat ergebe sich gemäss Vertrauensarzt sowohl aus der CDT- Bestimmung als auch aus der festgestellten Erhöhung eines spezifischen Blutwertes im Blutbild.

Dass dem Beschwerdeführer der Zweck des Bluttestes verheimlicht worden sei, treffe nicht zu. Im Schreiben des Personalamtes vom 11. Juli 2011 an den Vertrauensarzt sei klar festgehalten gewesen, dass die Frage des übermässigen Alkoholkonsums Gegenstand der Abklärungen bilde und im Schreiben selbst sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer über die bevorstehende Untersuchung informiert sei. Der Vertrauensarzt habe dann in seinem Schreiben vom 16. August 2011 bestätigt, dass der Patient sein Einverständnis für eine Untersuchung der Alkoholbelastung gegeben habe. Der Beschwerdeführer gebe selber zu, dass er ab Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit vermehrt Alkohol konsumiert habe zur Linderung seiner Schmerzen und Schlaflosigkeit. Gerade dieses Verhalten zeige die bestehende Alkoholabhängigkeit. Es möge zutreffen, dass die Laboranalytik von Dr. … ein anderes Bild zeige als jene des Vertrauensarztes. Die Untersuchung des Vertrauensarztes sei ein halbes Jahr vorher erfolgt und massgebend sei der Zeitpunkt der Kündigung. Die Stadt könne dem Beschwerdeführer nicht noch einmal eine Chance einräumen und sie könne ihm auch nicht eine andere Stelle anbieten. Die Kündigung erweise sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer sehe den Tatbestand von Art. 12 lit. a AB zur PVO erfüllt, da ihm wegen einer chronischen Alkoholabhängigkeit gekündigt worden sei, obwohl dieser Kündigungsgrund bloss auf einer Mutmassung basiere. Zudem werde ihm ein drei Jahre zurückliegendes Verkehrsdelikt vorgeworfen. Diese Argumentation des Beschwerdeführers verfange indessen nicht. Vielmehr liege es auf der Hand, dass mit den chronischen Alkoholproblemen die Zusammenarbeit im Betrieb schlichtweg nicht möglich gewesen wäre. Der Kündigungsgrund basiere zudem nicht auf Mutmassungen, sondern auf Fakten. Falsch sei auch die Behauptung, die Kündigung sei nur ausgesprochen worden, um die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung zu vereiteln. Nach Ablauf des zeitlichen Kündigungsschutzes wegen Krankheit gemäss Art. 18 Abs. 1 PVO i.V.m. Art. 336c lit. b OR könne jederzeit die ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.

Von einem Abschieben des Beschwerdeführers an die Invalidenversicherung (IV) könne keine Rede sein. Die Früherfassung und Frühintervention seien gesetzlich vorgesehene präventive Mittel der IV, um Personen mit ersten Anzeichen einer möglichen Invalidität rasch zu erfassen. Ziel sei es, den Personen mit Hilfe von geeigneten Massnahmen einen Verbleib im Arbeitsprozess oder eine rasche Wiedereingliederung zu ermöglichen und damit die drohende Invalidität abzuwenden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei durch die Kündigung nicht verletzt worden. 4. Der zweite Schriftenwechsel brachte keine neuen Gesichtspunkte hervor. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 6. Februar 2012, worin die Beschwerdegegnerin (Stadt …) die Beschwerde des Beschwerdeführers (…) vom 12. Dezember 2011 gegen die ordentliche Kündigung seiner Arbeitsstelle (als Chauffeur/Allrounder beim Werkbetrieb) am 22. November 2011 abwies und somit die strittige Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2012 bestätigte. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz einen sachlich ausreichenden Grund dafür hatte oder willkürlich handelte, als sie den Beschwerdeführer entliess. 2. a) In Art. 15 der vorliegend unbestritten zur Anwendung gelangenden städtischen Personalverordnung (PVO) ist unter dem Titel „Kündigungsschutz“ im Grundsatz was folgt stipuliert: Die Kündigung durch die Stadt setzt einen ausreichenden Grund voraus und darf nicht missbräuchlich sein (Abs. 1). Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schriftlich, begründet mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitgeteilt (Abs. 2). Sodann hält Art. 16 PVO zur „Weiterbeschäftigung, Entschädigung“ fest: Erweist sich die Kündigung als nicht ausreichend begründet oder als missbräuchlich, ist der betroffenen Person

nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht jedoch nicht. Wird die betroffene Person nicht wieder angestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die missbräuchliche Kündigung. Die gesamte Entschädigung beträgt maximal sechs Monatslöhne. Art. 74 Abs. 2 PVO enthält zudem folgende Verhaltensregel: Alkohol, Drogenkonsum und dergleichen während der Arbeitszeit sind verboten. Dasselbe gilt auch ausserhalb der Arbeitszeit, wenn dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird. Zur Definition eines sachlich ausreichenden Kündigungsgrundes im Sinne von Art. 15 Abs. 2 PVO wird in den Ausführungsbestimmungen zur städtischen Personalverordnung (AB zur PVO) – nach Ablauf der Probezeit bzw. unter Berücksichtigung der geltenden Kündigungsfristen – dazu beispielhaft in Art. 11 AB zur PVO als „Rechtfertigungsgrund“ aufgezählt: lit. a) Die Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; lit. b) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen; lit. c) Mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die vereinbarte Arbeit zu verrichten; lit. d) Mangelnde Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; lit. e) Schwerwiegende wirtschaftliche oder betriebliche Gründe, sofern die Stadt der oder dem betroffenen Angestellten keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; lit. f) Der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. In Art. 12 AB zur PVO wird zur „missbräuchlichen Kündigung“ ergänzend festgelegt, dass eine solche vorliegt, wenn eine Partei sie ausspricht: lit. a) Wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei Kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigte wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; lit. b) Weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; lit. c) Ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; lit. d) Weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; lit. e) Weil die andere Partei schweizerischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt;

lit. f) Weil die Angestellten oder Lehrpersonen einem Arbeitnehmerverband angehören oder nicht angehören oder weil sie eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausüben. In Art. 13 AB zur PVO wird zur Kündigung wegen ungenügender Leistung oder inakzeptablem Verhalten samt Bewährungsfrist noch bestimmt: Sofern eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens in Aussicht genommen wird, ist dies den Angestellten oder Lehrpersonen im Rahmen einer Personalbeurteilung zu eröffnen (Abs. 1). Die Bewährungsfrist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate; sie wird schriftlich angesetzt (Abs. 2). Nach Ablauf der Bewährungsfrist wird eine weitere Personalbeurteilung durchgeführt (Abs. 3). Die Bewährung gilt als bestanden, wenn die festgestellten Mängel behoben sind und das Vertrauen wieder hergestellt ist (Abs. 4). Bevor die Kündigung ausgesprochen wird, räumt die Anstellungsinstanz der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ein. Ergeben sich aufgrund der Anhörung oder anderer Umstände erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Vorwürfe, trifft die Anstellungsinstanz oder deren vorgesetzte Behörde von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen (Abs. 5). Im Lichte dieser Vorgaben ist nun über die Haltbarkeit und Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Kündigung per 31. Januar 2012 zu befinden. b) Zunächst gilt es festzuhalten, dass vorliegend eine ordentliche Kündigung – nach Ablauf des zeitlichen Kündigungsschutzes wegen Krankheit laut Art. 18 Abs. 1 PVO i.V.m. Art. 336c lit. b OR - ausgesprochen wurde. Zu klären ist hier noch, ob dafür ein sachlich ausreichender Grund vorhanden war. Die Vorinstanz stützt sich konkret auf den „Kündigungs- bzw. Rechtfertigungsgrund“ nach Art. 11 lit. c AB zur PVO, wo es heisst, dass die Kündigung möglich sei bei mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die vereinbarte Arbeit zu erbringen. Angesichts der ganzen Vorgeschichte insbesondere bei der vorerst befristeten Diensteinstellung (vgl. erster Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 2008 für die Zeitspanne 1. Januar bis 30. Juni 2009 und Verlängerung dieses Arbeitsvertrags am 25. Mai 2009 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009

jeweils in der Funktion als Stadtarbeiter/Betriebs- und Werkangestellter II), danach aber definitiven unbefristeten Einstellung mit Arbeitsvertrag vom 30. November 2009 und Arbeitsbeginn per 1. Januar 2010 neu als Chauffeur/Allrounder bzw. besser bezahlter Betriebs- und Werkangestellter III – erscheint dem Gericht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Vorinstanz indessen absolut nachvollziehbar und rechtmässig zu sein. In fester und zudem höher entlohnter Dienstanstellung war der Beschwerdeführer nämlich nachweislich ab 2010 als Chauffeur/Allrounder im Dienst der Vorinstanz tätig, wozu insbesondere gerade auch das Führen von Automobilen zum Kernbereich seiner neuen Aufgaben gehörte. Offensichtlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich diese verantwortungsvolle Fahrertätigkeit aber in keiner Art und Weise mit einem regelmässigen und unkontrollierten Alkoholkonsum verträgt. Die Beschwerdegegnerin hat an dieser wichtigen Arbeitsvorgabe (Nulltoleranz gegenüber Alkohol im Dienst) bzw. an jener Einstellungsvoraussetzung von Anfang an keine Zweifel offen gelassen, indem sie den Beschwerdeführer – in Kenntnis des früheren Verkehrsunfalls und darauf folgenden Fahrerausweisentzugs im März 2008 – vorerst bloss befristet als Werkarbeiter II (Stadtarbeiter) beschäftigte mit der Auflage zu monatlichen ärztlichen Kontrollen. Erst nach einer einjährigen, für den Beschwerdeführer positiv verlaufenen Probe- und Bewährungszeit im 2009 wurde er danach unbefristet ab 2010 neu ausdrücklich als Chauffeur und mobiler Allrounder (besser qualifizierter Werkarbeiter III) eingestellt, womit dem Beschwerdeführer auch klar sein musste, dass die Zurückhaltung im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum weiterhin gelten musste und er folglich das in ihn gesetzte Vertrauen betreffend Alkoholabstinenz noch mehr als zuvor zu respektieren und als Werksfahrer ganz besonders gegenüber seinen Mitarbeitern zur Vermeidung von Unfällen zu beachten gehabt hätte. c) Dass der Beschwerdeführer vor der definitiven Einstellung Probleme im Umgang mit Alkohol hatte, dürfte kaum ernsthaft bestritten sein, nachdem derselbe ja bereits aktenkundig einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss im März 2008 verursacht hatte und deshalb die beiden befristeten

Anstellungsverhältnisse im Jahre 2009 mit entsprechenden Auflagen (periodische ärztliche Kontrollen [Blutanalysen] für Nachweis einer Heilung/Genesung von der festgestellten Alkoholproblematik) verbunden worden waren. Hätte es damals keine Probleme mit dem Alkoholkonsum gegeben, wäre der Beschwerdeführer wohl auch nicht damit einverstanden gewesen, die monatlichen Arztkontrollen zu akzeptieren bzw. diese zu dulden. Nach den unmissverständlichen Feststellungen des Vertrauensarztes der Vorinstanz (Dr. med. …; Bericht vom 16. August 2011) sprach der Beschwerdeführer dem Alkohol während seiner Krankheit (als Folge eines erlittenen Insektenstichs im Urlaub in Spanien im Juni 2011 mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit zu 100% über mindestens drei Monate) eindeutig viel intensiver und häufiger zu, als dieser selbst bereit war zuzugeben bzw. er vor sich selbst (schmerzbedingt) effektiv einzugestehen vermochte. Der genannte Vertrauensarzt stellte denn auch klar fest, dass seiner Meinung nach der Patient bis zur sicheren Bestätigung einer anhaltenden Alkoholabstinenz beruflich nicht mehr ein Fahrzeug führen sollte. Wenn die Vorinstanz in dieser Situation das an sich unbefristete Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen (hier zwei Monate) auflöste, hatte sie dafür - nach dem soeben Gesagten - sehr wohl einen sachlich ausreichenden Grund für eine ordentliche Kündigung gestützt auf Art. 15 Abs. 2 PVO i.V.m. Art. 11 lit. c AB zur PVO. d) Aufgrund der einjährigen „Beobachtungs- und Bewährungsfrist“ (2009) bis zur Festanstellung (ab 2010) war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer erneut eine Bewährungsfrist (Art. 13 AB zur PVO) einzuräumen oder ihm gar eine andere Stelle anzubieten. Die Vorinstanz war vielmehr offensichtlich ein gewisses Risiko eingegangen, als sie dem Beschwerdeführer – trotz bekannter Vorgeschichte – ausgerechnet eine Chauffeurtätigkeit zubilligte. Das in ihn gesetzte Vertrauen vermochte der Beschwerdeführer aber leider einfach nicht zu rechtfertigen, weshalb der Vorinstanz umgekehrt sicherlich auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben durch die notwendig gewordene Kündigung vorgeworfen werden kann. Im

Nachhinein muss die vorgenommene Berufswahl sowie Versetzung des Beschwerdeführers zum Werkchauffeur bestimmt als unglücklich und verhängnisvoll bezeichnet werden. Daran ändert auch das sechs Monate später erstellte Arztattest (Laboranalytik von Dr. med. … vom 6. Februar 2012) nichts, da die darin enthaltenen Werte und Feststellungen erst ca. 2 ½ Monate nach der Kündigung vom 22. November 2011 erhoben wurden und sie deshalb für den angefochtenen Entscheid betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Voraus gar nicht mehr fallrelevant sein können. Massgebend können vielmehr stets nur die Fakten zum Zeitpunkt der Fallbeurteilung sein. e) Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auch noch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips rügte, kann ihm ebenfalls nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer verkennt dazu, dass Art. 11 AB zur PVO für den hier nachgewiesenen Eignungsverlust zur Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit als Berufschauffeur keine mildere Massnahme vorsieht. Die zitierte Bestimmung schreibt im Gegenteil in solchen Fällen ausdrücklich als einzige Massnahme die Kündigung vor. Wenn eine Kündigung sachlich begründet ist, kann sie aber umgekehrt gar nicht (mehr) rechtsmissbräuchlich sein. Der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Kündigung (Art. 12 AB zur PVO) trifft daher ebenso wenig zu, wie die daraus abgeleitete Entschädigungsforderung (Fr. 19‘948.--) unter demselben Rechtstitel. 3. a) Der angefochtene Entscheid vom 6. Februar 2012 betreffend Kündigung des Beschwerdeführers ist demnach rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung durch das streitberufene Gericht und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 8. März 2012 führt. b) In sinngemässer Anwendung von aArt. 343 Abs. 3 OR (d.h. Streitwert unter Fr. 30‘000.--) und Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) rechtfertigt es sich vorliegend, keine Gerichtskosten zu erheben. Die Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die anwaltlich

vertretene Vorinstanz entfällt, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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