U 12 109 URTEIL vom 2. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kulturförderungsgesetz 1. Mit Eingabe vom 28. September 2012 (Poststempel) erhob der Verein „…“ vertreten durch die Vorstandsmitglieder … und … Beschwerde gegen die Kulturkommission der … und den … von … mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Mitglieder der Kulturkommission, insbesondere deren Präsident …, sind zu entlassen bzw. zu ersetzen, da sie ihren gesetzlichen Auftrag seit Inkrafttreten des KFG (22.9.02) nie wahrgenommen haben. 2. Sie sind dafür auch persönlich haftbar zu machen. 3. Der für den „Vollzug dieses Gesetzes“ verantwortliche … (vgl. Art. 18 Gesetz) ist zu rügen und zu sofortiger Wahrnehmung seiner Verantwortung mit den sich daraus ergebenen Konsequenzen und Arbeiten aufzufordern. 4. Dem … sowie dem vorgängigen … ist eine Genugtuungssumme von sfr. 100.000 für den durch die Untätigkeit der Kulturkommission – und den dafür verantwortlichen …– entstandenen Schaden von diesem zu erstatten. 5. Unter Kostenfolge“ 2. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Kulturkommission gemäss Art. 19 Abs. 2 KFG den Auftrag habe, den … in allen Fragen der Kulturförderung zu beraten und die Gesuche um Gewährung einmaliger oder wiederkehrender Beiträge zu beurteilen und dem … dazu Antrag zu stellen. Die Kulturkommission habe ihre primäre Aufgabe der Beratung des … in allen Fragen der Kulturförderung aber nicht wahrgenommen, sondern sich auf die Prüfung der Beitragsgesuche beschränkt. Das Kulturförderungsgesetz der … sei zudem dringend revisionsbedürftig, da die Prüfung der Beitragsgesuche zweifach vorgenommen werde, nämlich auch durch die Kulturfachstelle. Anderseits seien andere Kompetenzen wie kulturpolitische Initiativen, Beratung usw. der Kulturfachstelle entzogen. Diese schwerwiegenden strukturellen Mängel hätte der … schon längst beheben müssen. Unhaltbar sei auch die Reduktion der Kulturfachstelle auf 50%.
3. Der primäre Auftrag der Kulturkommission, die Beratung des … in allen Fragen der Kulturförderung, setze eine grosse künstlerische, kulturpolitische, bildungsmässige Kompetenz, erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand sowie Engagement voraus. Das Ausbleiben einer selbständigen Initiativ-Arbeit der Kulturkommission habe das gesamte Kulturleben, jegliche künstlerische Arbeit in der … seit Inkrafttreten des Gesetzes auf das Schwerste beschädigt und zu einer völligen Unterfinanzierung geführt, die für … auf Fr. 100‘000.-- beziffert werde. 4. Die Kulturkommission bzw. der … bemühten einen falschen Begriff der Kulturförderung, nämlich jenen der „Mithilfe“-„Nachhilfe“ bzw. der reinen Geldvergabe. Der Begriff der Förderung verweise aber auf ein aktives, initiatives Geschehen bzw. Arbeiten. Die Mitglieder der Kulturkommission hätten jedoch sogar ihren sekundären Auftrag der Gesuchsbeurteilung nicht oder nicht objektiv vorgenommen. Weder die Mitglieder der Kulturkommission noch des Departementes hätten in den vergangenen zwei Jahren eine Inszenierung von … besucht und trotzdem hätten sie die Beiträge für seine Inszenierungen 2012 auf Fr. 15‘000.-- reduziert (von einstmals Fr. 70‘000.--). Auch hier habe der … seine Verantwortung für den Vollzug des Gesetzes nicht wahrgenommen. Auf das 110-seitige Gesuch zu „…“ seien die Kulturkommission und der … gar nicht eingetreten. Ausserdem würden die Gesuche der Öffentlichkeit nach wie vor nicht präsent gemacht. 5. Auf keines der ca. 60 ausführlichen Schreiben, Anfragen, Ersuchungen seitens … und theater … hätten die Kulturkommission bzw. das zuständige Departement II auch nur mit einem Wort reagiert. Sie hätten also auch hier ihren gesetzlichen Auftrag ignoriert. 6. Der … trage die Verantwortung für den Vollzug des Gesetzes. Er sei dafür selbst zur Verantwortung zu ziehen.
7. Es sei dringend eine 100%-Stelle eines Kulturbeauftragten zu schaffen zur Verwirklichung des genannten Förderungsbegriffs mit entsprechenden politischen, kreativen Kompetenzen, wie dies in allen Schweizer Städten sowie in den Städten der EU selbstverständlich sei. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Erweist sich ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet der zuständige Vorsitzende gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) in einzelrichterlicher Kompetenz. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, wie im Folgenden darzulegen ist. 2. Der beschwerdeführende Verein geht in seinen Ausführungen und seinen Begehren von der – irrigen – Auffassung aus, dass das Verwaltungsgericht allgemeine Aufsichtsbehörde des … und der … Behörden und damit befugt sei, deren Amtstätigkeiten zu überprüfen und nötigenfalls mit Massnahmen korrigierend einzugreifen. Davon kann indessen keine Rede sein. Gemäss Art. 49 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) fungiert das Verwaltungsgericht lediglich als Rechtsmittelinstanz im Zusammenhang mit konkreten Entscheiden und Verfügungen von kommunalen oder kantonalen Behörden. Daneben übt es die Funktion des Versicherungsgerichts und des Verfassungsgerichts aus. Eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde setzt dabei das Vorliegen eines konkreten Entscheides voraus, der von der vom konkreten Entscheid betroffenen Partei innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen angefochten werden kann. Vorliegend fehlt ein solcher anfechtbarer Entscheid. Wie bereits erwähnt, will die vorliegende Beschwerde lediglich veranlassen, dass das Verwaltungsgericht in einer - rechtlich nicht bestehenden – Funktion als Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Aufsichtsbehörde ihres Amtes enthebt und diese Mitglieder persönlich haftbar erklärt. Zudem soll der … gemassregelt werden und der Beschwerdeführerin zudem eine Genugtuungsentschädigung
zugesprochen werden. Für alle diese Begehren fehlt dem Verwaltungsgericht nicht nur die Zuständigkeit, sondern es fehlen dafür auch jegliche gesetzliche Grundlagen. Damit ist klar, dass auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann. Da die Rechtslage derart eindeutig ist, liegt die Kompetenz für den Nichteintretensentscheid gemäss der eingangs zitierten Bestimmung beim Einzelrichter. Für diesen Nichteintretensentscheid braucht weder vom … noch von der Kulturkommission eine Stellungnahme eingeholt zu werden. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 340.-gehen zulasten des Vereins „…“ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.