U 10 124 und U 11 3 4. Kammer URTEIL vom 8. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Forderung aus Ersatzmassnahmen und gesetzliches Pfandrecht 1. Die längere Vorgeschichte zum vorliegenden Beschwerdeverfahren ergibt sich aus VGU U 08 61. Zuletzt wurden dort die Erben der verstorbenen … bestehend aus …, … und … - ultimativ dazu aufgefordert, den Mitarbeitern des Elektrizitätswerks … und der … AG den Zutritt ihrer Liegenschaft für die Durchführung der mit Verfügung vom 26. September 2005 angeordneten Ersatzmassnahmen im Sinne des Kontrollberichtes Nr. 96.051.3 vom 20. März 1996 zu gewähren und innert 30-tägiger Frist eine entsprechende Zustimmungserklärung abzugeben. Sollte keine Zustimmungserklärung erteilt werden, werde der Zutritt zur Liegenschaft zwangsweise durch den Einsatz der Gemeindepolizei und dafür geeigneter Hilfskräfte erwirkt. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- wurden den Erben … unter solidarischer Haftung auferlegt. Währenddem sich … und … damit ausdrücklich einverstanden erklärten, erhob … dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden, welche abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte (VGU U 08 61). Auf die von … hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht nicht ein (BG-Urteil 1C_533/2008 vom 3. Dezember 2008). 2. Im Verlaufe der Monate August und September 2009 wurden die Ersatzmassnahmen, offenbar teilweise mit Hilfe von Polizeieinsatz, durch die … AG (Rechnung Fr. 79'743.20) und das EW … (Rechnung Fr. 2'778.45) ausgeführt. Nachdem die den Erben … ausgestellten Rechnungen nicht
beglichen wurden, verfügte der Gemeindevorstand … am 21. Oktober 2010 gegenüber den einzelnen Miteigentümern der Parzelle Nr. 999 die Bezahlung ihres Anteils der Totalkosten von Fr. 82'521.65 (drei Erben zusammen für den Miteigentumsanteil Nr. M100330 [25%] Fr. 20'630.40, … für die Miteigentumsanteile Nr. M100331 und M100642 [50%] Fr. 41'260.80 und … für den Miteigentumsanteil Nr. M100332 [25%] Fr. 20'630.40, jeweils zzgl. 5% Zins ab dem 8. Februar 2010 (Ziff. 1-3). Überdies wurde zur Sicherung der einzelnen Forderungen die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung im Grundbuch … angeordnet (Ziff. 4). Schliesslich wurden die Kosten der Verfügung von Fr. 2'500.-- den erwähnten Miteigentümern unter Solidarhaftung auferlegt (Ziff. 5). Am 2. November 2010 bezahlte … als Inhaberin des Miteigentumsanteils Nr. M100332 ihren Kostenanteil in der Höhe von Fr. 20'630.40 inkl. Zins ab dem 8. Februar 2010 und ersuchte die Gemeinde, die betreffende Vormerkung im Grundbuch zu löschen, was am 18. November 2010 erfolgte. 3. … erhob am 20. November 2010 gegen die kommunale Verfügung vom 21. Oktober 2010 Beschwerde (U 10 124) ans Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Abweisung des Ansinnens der Gemeinde bzw. dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zusammengefasst führte er aus, das Vorgehen der Gemeinde … in Sachen Ersatzmassnahmen verstosse gegen Art. 2 ZGB (Treu und Glauben), Art. 9 BV (Amtswillkür) sowie verschiedene Bestimmungen des StGB (Art. 146, Betrug unter Vorspiegelung falscher Tatsachen; Art. 254, Urkundenunterdrückung etc.). In einem weiteren Schreiben vom 22. November 2010 ergänzte er in recht ausgiebiger, unübersichtlicher und mitunter schwer verständlicher Art, dass wenn jemand einen rechtswidrigen Zustand herbeigeführt habe, so sei es die Gemeinde gewesen, beginnend mit den durch die vorgenommenen unnötigen elektrischen Arbeiten verursachten schweren Schäden am Haus und durch den Einsatz der Gemeinde- und Kantonspolizei. Daraufhin folgte noch ein drittes Schreiben (Korrektur und Nachtrag) vom 26. November 2010, das kein wesentliches neues Vorbringen mehr enthielt. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die angeordneten
elektrischen Arbeiten seien mit Hilfe der Polizei durch die Firma … AG in den Monaten August und September 2009 fach- und weisungsgerecht ausgeführt worden. Die entsprechenden Kosten für die Ersatzvornahme habe sie mit der angefochtenen Verfügung auf die Eigentümer verteilt und zur Sicherung der Forderungen die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung im Grundbuch … verlangt. Vorgängig seien die Mitglieder der Erbengemeinschaft auch aufgefordert worden, sich zur vorgesehenen Pfandbelastung zu äussern. … und … hätten dazu Stellung genommen und insbesondere die durch die … AG ersatzweise vorgenommenen Arbeiten beanstandet. … habe dann am 2. November 2010 als Inhaberin des Miteigentumsanteils Nr. M100332 Fr. 20'630.40 bezahlt, weshalb die entsprechende Vormerkung im Grundbuch gelöscht worden sei. In formeller Hinsicht genügten die Eingaben des Beschwerdeführers den Erfordernissen von Art. 38 VRG (Rechtsbegehren, Sachverhalt, Begründung) in keiner Art und Weise, sodass darauf nicht einzutreten sei. Nachdem nicht einmal bekannt sei, in welchem Namen der Beschwerdeführer auftrete und ob sich die Beschwerde nur gegen die ihn betreffende Forderung oder auch gegen die Vormerkung der vorläufigen Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts richte, seien seine Eingaben innert Beschwerdefrist (Art. 52 VRG) auch nicht verbesserungsfähig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 VRG. Materiell wende sich der Beschwerdeführer zum grössten Teil gegen die rechtskräftigen Ersatzmassnahme- und Vollstreckungsverfügungen, weshalb die Gemeinde, auch wegen der mangelnden Substantiierung und Nichtvollziehbarkeit der Argumente gar nicht fundiert dazu Stellung nehmen könne. Auf jeden Fall würden die durch die ausführende Firma der Gemeinde gestellten Rechnungen selber nicht bemängelt. 5. In seiner etwas besser strukturierten Replik beanstandete der Beschwerdeführer vor allem die Ausführung der nicht notwendigen Erdungen, die vorgenommenen falschen Messungen sowie die nicht berücksichtigte Meinung des Inspektors des Eidgenössischen Starkstrominspektorates und verwies auf die durch die frühere Erstellung des gemeindeeigenen Parkhauses an seinem Haus verursachten Schäden. Die Gemeinde verzichtete auf eine Duplik.
6. a) Am 6. Dezember 2010 verfügte der Gemeindevorstand - nach Feststellung der Bezahlung des Kostenanteils an den Ersatzmassnahmen von Fr. 20'630.40 durch … - zur Sicherung der übrigen Forderungen definitiv die folgenden Pfandrechte: Erben … (…, … und …) Fr. 20'630.40 auf Miteigentumsanteil Nr. M100330 und … Fr. 41'260.80 auf den Miteigentumsanteilen Nr. M100331 und M100642, mit Anweisung zum Eintrag an das Grundbuchamt. b) Dagegen erhob … am 7. Januar 2011 Beschwerde (U 11 3) an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Löschung aller im Grundbuch veranlassten Eintragungen, wobei er seine früheren Vorwürfe und Begründungen wiederholte. Mit Schreiben und Corrigenda vom 11. Januar 2001 ergänzte er seine Ausführungen zudem nochmals, ohne wesentliche neue Vorbringen geltend zu machen. c) In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Auch die neuerliche Beschwerde genüge den Erfordernissen von Art. 38 VRG nicht. In der jetzt angefochtenen Verfügung gehe es nunmehr um die definitive Pfandrechtsverfügung nach Art. 133 EGzZGB, welche nach der vorhergehenden Vormerkung der vorläufigen Eintragung sich nun als vollumfänglich gerechtfertigt erweise. Gemäss beigelegter Stellungnahme der ausführenden Firma … vom 22. Dezember 2010 seien die angeordneten Arbeiten sach-, fach- und vorschriftgemäss vorgenommen worden, sodass die pfandgesicherte Forderung voll ausgewiesen sei. d) Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Angesichts des engen Sachzusammenhangs zwischen den Verfahren U 10 124 und U 11 3 mit identischen Parteien zum gleichen, einfach weitergeführten Streitgegenstand rechtfertigt sich vorliegend gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) im Interesse einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung eine Zusammenlegung der beiden Verfahren. Anfechtungsobjekt dieses vereinigten Beschwerdeverfahrens ist einerseits die Verfügung der Gemeinde … vom 21. Oktober 2010 (betrifft die Auferlegung der Kosten der Ersatzvornahme sowie die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung im Grundbuch …) und andererseits die Verfügung der Gemeinde … vom 6. Dezember 2010 (betrifft die Verfügung der definitiven Pfandrechte im Grundbuch …). Streitig und damit zu prüfen ist die Frage, ob die Gemeinde dem Beschwerdeführer zu Recht die Kosten der Ersatzvornahme teilweise in Rechnung gestellt und infolge Nichtbezahlung des Kostenanteils ein definitives Pfandrecht verfügt hat. 2. a) Die vorliegend zu beurteilenden Beschwerden erfüllen die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 1 VRG. Insbesondere enthalten die Beschwerden ein sinngemässes Rechtsbegehren, den Sachverhalt sowie eine Begründung und entsprechen damit den gesetzlichen Voraussetzungen, wenn sie auch in weiten Teilen unübersichtlich, ausschweifend und nur schwer verständlich sind. Somit ist auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten. b) Soweit der Beschwerdeführer jedoch in beiden Beschwerden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen unter Verweis auf ein unzulässiges Vorgehen der Gemeinde … in Sachen der verfügten Ersatzmassnahmen (Verstoss gegen Art. 2 ZGB, Art. 9 BV sowie diverse Normen des StGB) beantragt, kann infolge der Rechtskraftwirkung auf die Beschwerden nicht eingetreten werden. Denn bereits mit Urteil vom 16. September 2008 hat das Verwaltungsgericht (VGU U 08 61) festgestellt, dass die dem gesamten Verfahren zugrunde liegende Ersatzmassnahmeverfügung
vom 26. September 2005 mitsamt dem darin enthaltenen Kontrollbericht vom 20. März 1996 weder vom Beschwerdeführer noch von den anderen Miteigentümern angefochten wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind. Zudem hat es auch die im betreffenden Verfahren angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 30. Mai 2008 für rechtmässig befunden und geschützt. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 1C_533/2008 vom 3. Dezember 2008 auf die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eintrat, ist das verwaltungsgerichtliche Urteil in Rechkraft erwachsen. Ein Zurückkommen auf das Urteil wäre somit nur noch unter den strengen Voraussetzungen der Revision möglich (Art. 67 VRG). Im vorliegenden Verfahren ist eine Prüfung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen und des Urteils jedenfalls aber nicht mehr möglich. c) Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet somit zusammenfassend lediglich noch die Frage, ob die Gemeinde mit Verfügungen vom 21. Oktober 2010 und vom 6. Dezember 2010 die Kosten der Ersatzvornahme dem Beschwerdeführer zu Recht teilweise in Rechnung gestellt und infolge Nichtbezahlung des Kostenanteils in der Folge ein definitives Pfandrecht verfügt hat. In diesem Ausmass ist auf die Beschwerden auch einzutreten, wohingegen sämtliche weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit den Vorverfahren vorliegend nicht mehr geprüft werden können. 3. a) In materieller Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer praktisch nicht substantiiert - und auch dessen Schwester … gemäss Schreiben vom 22. Oktober 2010 an die Gemeinde in verständlicherer Form - unzulässige und mangelhafte Ausführungen der Ersatzmassnahmen durch die von der Gemeinde beauftragte Elektrofirma (Mängelrüge). Nachweise hierzu bringt er jedoch nicht vor. b) Nachdem die Gemeinde die … AG mit Schreiben vom 17. November 2010 zu einer Stellungnahme aufgefordert hatte, hielt die … AG mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 fest, dass sie im Auftrag der Gemeinde die gesamte elektrische Installation der Chesa … unter schwierigen Umständen unter
Anleitung eines Projektleiters mit eidgenössischem Fachausweis als Sicherheitsberater (Elektrokontrolleur) saniert habe. Dabei seien auch die letzte im Dorf noch bestehende 110 Volt Hausanlage ersetzt und die längst überfälligen Umspannarbeiten vorgenommen worden. Sie habe diese Arbeiten nach dem Stand der Technik und den geltenden Gesetzen sowie Fachvorschriften ausgeführt. Im Weiteren sei die sanierte Elektroanlage geprüft und es sei auch ein Sicherheitsnachweis (SiNa) zu Handen des Hauseigentümers und des EW … erstellt worden. Etwas verwunderlich sei, dass die Eigentümer der Installationen diese erst am 22. Oktober 2010 beanstandeten - ein Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlage und erst nach der Aufforderung der Gemeinde zur Vergütung der Ersatzmassnahmen. Bis zum heutigen Zeitpunkt hätten die Hauseigentümer sie in keiner Weise über Mängel, Nichtfunktionieren oder Störungen benachrichtigt. Zu diesem Schreiben hat sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens trotz mehrerer weiterer Eingaben ans Gericht nicht geäussert. c) Da die gegen die Ausführung der Ersatzmassnahmen vorgebrachten Einwände praktisch nicht substantiiert und zudem nicht nachgewiesen sind, sind diese nicht geeignet, irgendwelche Zweifel an der korrekten und fachmännischen Ausführung der elektrischen Arbeiten und somit an der Rechtmässigkeit der entsprechenden Rechnungsstellung aufkommen zu lassen. Zumal zwischen der Inbetriebnahme der elektrischen Installationen und den erstmals geäusserten Beanstandungen nach Darstellung der … AG ein Jahr verging, ohne dass sich die Hauseigentümer in irgendeiner Form über Mängel, Nichtfunktionieren oder Störungen beklagt hätten und zumal der Beschwerdeführer sich dazu trotz mehrfacher Möglichkeit nicht mehr geäussert hat. Damit erweisen sich die Beschwerden diesbezüglich als unbegründet. Im Übrigen wäre aber auch darauf hinzuweisen, dass im Falle von noch bestehenden Mängeln lediglich ein Anspruch auf Nachbesserungen durch das beauftragte Elektrounternehmen bestünde. Die Überbindung der Kosten der erfolgten Ersatzmassnahmen gemäss Art. 79 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) wäre davon nicht betroffen.
4. Zur Überbindung der Kosten der Ersatzmassnahmen nach Art. 79 Abs. 4 KRG und zur Rechtmässigkeit der Eintragung eines entsprechenden definitiven Pfandrechts im Grundbuch … nach Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 133 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB) bringt der Beschwerdeführer keine substantiierten Rügen vor. Da sich zudem auch den Akten weder Anzeichen für eine Verletzung der genannten kantonalen Vorschriften noch Anzeichen für eine Verletzung der vom Beschwerdeführer mehrfach pauschal gerügten Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 2 ZGB, Art. 9 BV) entnehmen lassen, erweisen sich die von der Gemeinde erlassenen Verfügungen vom 21. Oktober 2010 und vom 6. Dezember 2010 als rechtmässig, so dass sie vollumfänglich zu schützen sind. Die Beschwerden sind folglich beide abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Demnach erkennt das Gericht: 1. a) Die Verfahren U 10 124 und U 11 3 werden zusammengelegt. b) Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 3'230.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.