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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2011 U 2011 1

1. März 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,161 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

ausseramtliche Entschädigung | Fremdenpolizei

Volltext

U 11 1 1. Kammer URTEIL vom 1. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend ausseramtliche Entschädigung 1. a) …, geborene …, russische Staatsbürgerin (Jahrgang 1979) war erstmals im Jahre 2003 in die Schweiz eingereist, wo sie danach als Disc-Jockey mit Kurzaufenthaltsbewilligungen in verschiedenen Cabarets tätig war. Sie heiratete am 06.06.2006 den Schweizer Staatsbürger ... In der Folge wurde ihr am 01.11.2006 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. b) Am 25.11.2008 informierte die Einwohnerkontrolle … das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) Graubünden darüber, dass die Genannte infolge Trennung vom Ehemann eine Adressänderung beantragt habe. c) Nach verschiedenen Abklärungen verfügte das APZ am 07.10.2009 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung für die ausländische Ehefrau. d) Dagegen erhob die Betroffene am 09.11.2009 eine Verwaltungsbeschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJ SG) Graubünden. e) Während laufendem Beschwerdeverfahren wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums … vom 13.04.2010 geschieden. Kurze Zeit später, am 17.07.2010, heiratete die Beschwerdeführerin den Schweizerbürger …, worauf ihr das APZ am 11.10.2010 eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilte.

f) Hierauf beantragte die Beschwerdeführerin beim DJSG die Abschreibung des noch hängigen Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit und die Aufhebung der erstinstanzlichen (Widerrufs-) Verfügung vom 07.10.2009 sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. g) Mit Verfügung vom 23.11.2010 schrieb das DJSG das hängige Beschwerdeverfahren tatsächlich ab. Hingegen lehnte es die Aufhebung der angefochtenen Verfügung samt Kostenentscheid ab, ebenso den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung der Angelegenheit lasse sich ohne weiteres feststellen, dass das Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung abzuweisen gewesen wäre. Der Familiennachzug von … für seine Ehefrau … sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Mit anderen Worten wäre die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf eine inhaltsleere Ehe mit … berufe und sich somit rechtsmissbräuchlich verhalte, ohne weiteres bejaht worden. Dies werde letztlich durch die Ereignisse während hängigem Beschwerdeverfahren bestätigt. Auch die Vorbringen betreffend häuslicher Gewalt hätten zu keiner anderen Beurteilung geführt. 2. Dagegen erhob die Betroffene am 04.01.2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung der Verfügung des DJSG, soweit diese die Ablehnung einer ausseramtlichen Entschädigung betreffe und die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 3'386.90. Laut Art. 78 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VRG; BR 370.100) werde die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Art. 15 Abs. 3 Verfahrenskostenverordnung (VKV; BR 370.120) könne die Entschädigung verweigert werden, wenn die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung auf die Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Partei zurückzuführen sei oder wenn die berufsmässige Vertretung sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Offenbar gehe die geltende Rechtsprechung auch beim Eintritt von Gegenstandslosigkeit vom Unterliegen der Verwaltung aus.

Es werde hier einmal auf das Verwaltungsgerichtsurteil (VGU) U 09 27 verwiesen. In jenem Fall sei es darum gegangen, dass die betroffene Person wegen Drogenhandels verurteilt worden sei. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung hatte der Betroffene beim DJSG Beschwerde erhoben und während hängigem Beschwerdeverfahren habe er vom Migrationsamt des Kantons Zürich eine neue Niederlassungsbewilligung erhalten. Das Beschwerdeverfahren sei dann infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und es sei eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen worden. Der zweite Fall betreffe VGU U 08 1, dort sei ebenfalls das Beschwerdeverfahren abgeschrieben worden und eine ausseramtliche Entschädigung sei mit der Begründung verweigert worden, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Es sei nicht einzusehen, wieso im vorliegenden Fall anders entschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt und der Beizug eines Rechtsanwaltes sei angesichts der Komplexität der rechtlichen Fragen erforderlich gewesen. Der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 3'386.90 sei angemessen. Die Erfolgsaussichten seien für den Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung ohne Bedeutung. Im Gerichtsfall U 09 27 wäre die Beschwerde mit grosser Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden, trotzdem sei eine Entschädigung ausgerichtet worden. Im vorliegenden Falle seien die Erfolgsaussichten im Übrigen durchaus gut gewesen. Falls sich das Gericht also der Argumentation der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen werde, komme es nicht umhin, noch die Erfolgsaussichten genauer zu prüfen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (DJSG) kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei es gekommen, weil sich die Beschwerdeführerin nach etwas mehr als zwei Jahren Ehe im Oktober 2008 von ihrem Schweizer Ehemann getrennt habe. Sie habe ihm häusliche Gewalt, er ihr mehrfachen Ehebruch vorgeworfen. Allerdings sei bezüglich des Vorwurfs der häuslichen Gewalt nie eine Strafanzeige erstattet worden und es fänden sich dafür auch keine genügenden Beweise. Klar sei aber, dass die Ehe vor Ablauf von drei Jahren unwiderruflich gescheitert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, so dass die

Bewilligung habe widerrufen werden müssen. Erstmals im Laufe des Beschwerdeverfahrens sei vorgebracht worden, die Beschwerdeführerin sei schwanger und sie beabsichtige, den Erzeuger, …, möglichst rasch zu heiraten. Am 22.07.2010 sei dann die Heirat erfolgt und am 30.07.2010 habe … ein Gesuch für den Familiennachzug seiner Ehefrau eingereicht. Sein Gesuch sei dann am 11.10.2010 bewilligt worden. Die Widerrufsverfügung des APZ sei daher zu Recht erfolgt. Aus diesem Grunde habe die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren. Es liege kein entschädigungspflichtiges Obsiegen der Beschwerdeführerin vor. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind. Hier liegt der massgebende Streitwert (Zusprechung ausseramtlicher Entschädigung von Fr. 3'386.90 laut Anwaltshonorarnoten vom 24.11.2009/29.10.2010) zwar unter jener Streitwertgrenze, womit an sich der Einzelrichter für die Entscheidung zuständig wäre. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der sich stellenden Rechtsfrage (Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren) rechtfertigt es sich jedoch, den konkreten Fall gestützt auf Art. 12 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der sonst normalen 3-er Besetzung des zuständigen Spruchkörpers (1. Kammer) zu entscheiden. 2. a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRG können den Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist. Laut Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Nach Art. 78 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Abs. 1). Bund, Kanton und

Gemeinden, sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Abs. 2). Nach Art. 20 VRG schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache wegfällt, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs (Abs. 1). Die Behörde entscheidet in der Abschreibungsverfügung über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten, falls sich die Parteien darüber nicht einigen (Abs. 2). Rückzug, Anerkennung und Vergleich werden in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Abs. 3). Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) wird die Staatsgebühr in der Regel pauschal für den Verfahrensaufwand - einschliesslich Instruktion, Beweisverfahren und Entscheidredaktion - erhoben. In Art. 5 Abs. 1 VKV wird unter dem Titel „Besondere Fälle“ für die Erhebung von Kosten noch bestimmt: Wird ein Verfahren nicht durch Sachentscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretensentscheid erledigt, kann die Staatsgebühr unterhalb des Mindestbetrags festgesetzt oder ganz erlassen werden. Zur Parteientschädigung wird in Art. 15 KVK stipuliert: In erstinstanzlichen Verfahren wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Abs. 1). Obsiegt eine Partei nur teilweise, wird die Parteientschädigung angemessen reduziert (Abs. 2). Keine oder eine angemessen reduzierte Parteientschädigung wird zugesprochen, wenn (so Abs. 3 lit. a): Die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten mitverursacht hat oder (so Abs. 3 lit. b) der Beizug einer berufsmässigen Vertretung nicht gerechtfertigt war. - Im Lichte dieser gesetzlichen Vorgaben gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die angefochtene Verfügung der Vorinstanz (DJSG) vom 23.11.2010 bezüglich Ziff. 2 Satz 2 des Dispositivs (Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht ausgerichtet) infolge Gegenstandslosigkeit (des hängigen Verfahrens betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin) rechtens und vertretbar war, oder ob die Beschwerdeführerin wegen der Aufhebung der

erstinstanzlichen (Widerrufs-) Verfügung des APZ vom 07.10.2009 tatsächlich einen Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung gehabt hätte. b) Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Hauptargumentation auf eine – angebliche – Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach im Falle einer Gegenstandslosigkeit vom Unterliegen der Verwaltung (Behörde) ausgegangen werde, weshalb in solchen Fällen eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden müsse. Eine solche Praxis existiert indessen nicht und kann auch nicht aus den beiden zitierten Urteilen abgeleitet werden. In VGU U 09 27 (Verwaltungsgerichtsurteil vom 20.10.2009) war die Frage der ausseramtlichen Entschädigungspflicht gar nicht Streitgegenstand, es ging dort nur um die Höhe der Entschädigung. Das Verwaltungsgericht hat sich denn auch nicht zur Frage der Entschädigungspflicht geäussert. In VGU U 08 1 (Verwaltungsgerichtsurteil vom 09.05.2008) hat das angerufene Gericht wohl kurz zur Frage der Entschädigungspflicht Stellung bezogen, für den konkreten Fall aber festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflichten verletzt habe und daher keinen Entschädigungsanspruch besitze. Mit keinem Wort hat das Verwaltungsgericht darin aber gesagt, bei Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens sei im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG von einem Unterliegen der Verwaltung (Behörde) auszugehen und deshalb eine Entschädigungspflicht des Staates anzunehmen. Eine derartige Rechtsprechung wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch unsinnig und im Ergebnis stossend, zumal es ganz verschiedene Gründe für eine Gegenstandslosigkeit geben kann (vgl. Art. 20 VRG; z.B. infolge Rückzugs, Anerkennung oder Vergleichs). Dementsprechend hat sich die Entschädigungsfrage bei Abschreibungen im Sinne von Art. 20 VRG natürlich schon öfters gestellt. Das angerufene Gericht hat dabei jeweils konstant die Praxis verfolgt, wie sie im Kanton Bern sogar positivrechtlich in Art. 110 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ausdrücklich geregelt ist und wie sie auch in der Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich gehandhabt wird, dass nämlich grundsätzlich diejenige Partei kosten- und allenfalls entschädigungspflichtig ist, welche die Gegenstandslosigkeit ursächlich herbeigeführt hat (Kostenverteilschlüssel nach sog. Verursacherprinzip). Erst wenn der Eintritt

der Gegenstandslosigkeit keiner Partei durch ihr Verhalten kausal zugerechnet werden kann, ist auf die mutmasslichen Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens abzustellen (vgl. dazu: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, zu Art. 110 N 3 S. 767; sowie Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 13 N 19 S. 239, mit weiteren Hinweisen). Wenn also z.B. in einem Bauhandel die Bauherrschaft während hängigem Beschwerdeverfahren ein neues Baugesuch eingereicht und dieses Gesuch von der Baubehörde bewilligt wurde und deswegen das frühere Beschwerdeverfahren gegenstandslos wurde, ist jeweils die Bauherrschaft – wegen ihres nachträglichen rechtserheblichen Verhaltens (Zutuns) - kosten- und allenfalls entschädigungspflichtig geworden. Oder umgekehrt, wenn eine Behörde in gleicher Angelegenheit während hängigem Beschwerdeverfahren einen neuen oder einen abgeänderten Entscheid erlassen und damit das Beschwerdeverfahren hinfällig gemacht hat, dann ist sie (die Behörde) für kosten- und entschädigungspflichtig erklärt worden. Gemäss dieser sinnvollen und auch einleuchtenden Kostenverteil- und Entschädigungspraxis ist folglich aber klar, dass durch die Einleitung eines neuen Verfahrens (Gesuch um Familiennachzug vom 30.07.2010 für die Beschwerdeführerin infolge Heirat mit einem anderen Schweizer Staatsbürger) und die anschliessende Bewilligungserteilung das bereits hängige Beschwerdeverfahren (gegen die Verfügung vom 07.10.2009 betreffend „Widerruf der Aufenthaltsbewilligung“) ebenfalls obsolet wurde. Die Gegenstandslosigkeit ist bei diesem Verfahrensablauf indessen eindeutig dem Verhalten der Beschwerdeführerin zuzurechnen, so dass sie keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung erheben kann. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher im Ergebnis – wenn auch mit unzutreffender Begründung – richtig und haltbar. c) Selbst wenn man dieser Praxis aber nicht folgen wollte und der Meinung wäre, es seien allein die Erfolgsaussichten der Beschwerde massgebend für die Frage der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung, wäre die Beschwerde trotzdem abzuweisen. Die Vorinstanz hat nämlich immerhin

begründet, weshalb sie die Erfolgsaussichten als gering betrachtete. Dazu nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Anfechtung (Beschwerdeschrift vom 04.01.2011) nicht substantiiert Stellung. Sie bestreitet einfach die Richtigkeit der Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Dies kann aber in der Sache selbst zweifellos nicht genügen. Es gilt vielmehr stets noch die allgemein gültige Rüge- und Substantiierungspflicht (bei Leistungsbegehren) und es kann deshalb nicht einfach dem Gericht überlassen werden, selbst nach Gründen für eine abweichende Beurteilung zu suchen. Wenn also Mängel in der Beurteilung der Vorinstanz nicht augenscheinlich sind, besteht für das Gericht demnach aber auch keine Veranlassung, von sich aus tiefergreifende Abklärungen zu tätigen. Vorliegend erscheint die Argumentation der Vorinstanz bezüglich „fehlender Erfolgssaussichten“ der Beschwerde zudem durchaus nachvollziehbar und vertretbar, so dass das angerufene Gericht keinen Grund hat, davon inhaltlich abzuweichen. 3. a) Die angefochtene Verfügung des DJSG vom 23.11.2010 (insbesondere Ziff. 2 Satz 2 des Dispositivs: „Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht ausgerichtet“) ist demzufolge rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 04.01.2011 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz demgegenüber gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 884.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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