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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.09.2010 U 2010 96

24. September 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,137 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

U 10 96 1. Kammer URTEIL vom 24. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die Gemeinde … schrieb die Sanitärarbeiten für die Erweiterung der … am 9. Juli 2010 im offenen Verfahren zur freien Konkurrenz aus. In den Ausschreibungsunterlagen wurden als Zuschlagskriterien der Preis mit 60 %, die Erfahrung/Referenzen (Baustellenorganisation usw.) mit 10 %, die Qualität (technischer Bericht, Beschrieb Bauabläufe usw.) mit 15 % und die Ökologie mit 15 % genannt. Es gingen zwei Offerten ein, nämlich jene der ARGE ... zu Fr. 263'454.90 und jene der … GmbH zu 250'115.--. Die Bewertung der beiden Offerten anhand der einzelnen Zuschlagskriterien ergab für die ARGE … 869 Punkte und für die … GmbH 844 Punkte. Am 16., mitgeteilt am 20. August 2010 vergab der Gemeinderat den Auftrag an die ARGE ... Zur Begründung wurden die Preise und die Punkte der Konkurrenten angeführt. 2. Dagegen erhob die … GmbH am 31. August 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Arbeitsvergabe. Die Gemeinde … sei zu verpflichten, das Vergabeverfahren vollständig durchzuführen und eine begründete Zuschlagsverfügung zu erlassen. Gemäss Art. 13 lit. h IVöB müsse der Zuschlag kurz begründet werden. Art. 23 SubG besage das Gleiche. Auch die Rechtslehre halte fest, dass alle in Verfügungsform zu erlassenden Entscheide des Submissionsverfahrens mit einer kurzen Begründung zu eröffnen seien. Vorliegend fehle eine solche Begründung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Zuschlag nicht an sie, sondern an die Beschwerdegegnerin 2 erfolgt sei. Das einzige Kriterium, bei welchem Transparenz herrsche, sei die

Vergabesumme. In diesem Punkte sei die Beschwerdeführerin deutlich günstiger als die Konkurrenz. Umso erstaunlicher sei es daher, dass der Zuschlag an die teurere Offerte gegangen sei. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Den Anbietern sei der Vergabeentscheid unter Angabe der Vergabesumme, der Punktzahl aus der Bewertung und dem Rang schriftlich mitgeteilt worden. Zusammen mit den den Anbietern in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sei die Begründung für die Vergabe ohne weiteres ersichtlich. Diese Angaben seien sogar aussagekräftiger als eine kurze Umschreibung der Gründe für die Vergabe in Worten. Gemäss Art. 28 SubV sei den Anbietern nach Auftragsvergabe Akteneinsicht zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Sie habe deshalb von der bei den Akten liegenden Auswertung keine Kenntnis gehabt. Hätte sie vom Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht, sei davon auszugehen, dass sie die durch die Gemeinde korrekt abgelaufene Vergabe wohl akzeptiert und auf eine Beschwerde verzichtet hätte. Im Weiteren begründet die Gemeinde ihren Vergabeentscheid in materieller Hinsicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Vergabeentscheid sei nicht begründet; denn die blosse Angabe der Konkurrenzpreise und der Punktesumme mach den Zuschlag nicht nachvollziehbar. b) Zweck der sich aus Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) und Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Begründungspflicht ist es, dass der Betroffene den ihm missliebigen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich,

wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (BGE 112 Ia 110 mit Hinweisen). Die Begründung braucht nicht in der Verfügung selbst enthalten zu sein (BGE 113 II 205 E. 2) noch ist nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 492; VGU R 06 54). c) Gemäss Art. 23 Abs. 1 SubG ist die Zuschlagsverfügung nur kurz, also summarisch zu begründen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der ausgeschlossene oder nicht berücksichtigte Anbieter darüber im Unklaren gelassen werden darf, weshalb sein Angebot ausgeschlossen oder nicht berücksichtigt wurde. Vielmehr muss ihn auch eine summarische Begründung in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können. Vorliegend hat die Vorinstanz detaillierte Vergabeunterlagen ausgearbeitet, welche es erlauben, die Vor- und Nachteile der diversen Anbieter anhand der Zuschlagskriterien zu bewerten. Bei dieser Bewertung handelt es sich um eine einer bildungsrechtlichen Leistungsbeurteilung nicht unähnliche Aufgabe. Für die Begründung von Examensentscheiden gelten nun Noten grundsätzlich als ausreichendes Mittel, was vom Bundesgericht bis anhin nicht beanstandet worden ist (vgl. U 01 128, VGE 755/96). Das Nämliche muss auch bei der Bewertung von Zuschlagskriterien im Rahmen eines Vergabeverfahrens gelten. Es hiesse, die Anforderungen an die Begründungspflicht zu überspannen, wollte man mehr verlangen als die Angabe der gesamthaft und für die einzelnen Kriterien erreichten Punkte oder Noten. Dadurch können nicht berücksichtigte Anbieter feststellen, wie sie im Vergleich zu den anderen Bewerbern stehen (vgl. U 10 35, der ebenfalls die Beschwerdeführerin betraf). d) Art. 28 Abs. 1 SubV sieht im Weiteren vor, dass allen Anbietern spätestens nach Eröffnung des Zuschlages auf Verlangen Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren ist. Damit sollen die Betroffenen zusätzlich über die Einzelheiten der Bewertung und die Benotung informiert werden.

2. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass die blosse Nennung der Konkurrenzpreise und der Gesamtpunktezahl im Zuschlagsentscheid wenig aussagekräftig ist. Daraus kann nur, aber immerhin geschlossen werden, dass das Angebot der Beschwerdeführerin trotz des besseren Preises insgesamt schlechter bewertet wurde, als jenes der Beschwerdegegnerin 2. Dies hätte die Beschwerdeführerin jedoch veranlassen müssen, von ihrem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Den Vergabeakten lag nun das Bewertungsblatt bei, in welchem nicht nur die erreichte Punktezahl für jedes einzelne Kriterium, sondern auch noch eine stichwortartige Begründung für die Benotung angeführt war. Bei Einsichtnahme in die Akten wäre die Beschwerdeführerin nach den oben angeführten Kriterien der Rechtsprechung zur Begründungspflicht ohne weiteres in der Lage gewesen, den Vergabeentscheid sachgerecht anzufechten. Dass sie dies unterlassen hat, hat sie sich selber zuzuschreiben. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Gründe für ihre Verfügung ausführlich dargelegt hat. Sich dazu zu äusseren, hat die Beschwerdeführerin aus unbekannten Gründen ebenfalls versäumt. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat, weshalb kein Anlass besteht, die Sache an sie zurückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Immerhin ist die Vergabebehörde darauf hinzuweisen, dass sich das Verfahren transparenter gestalten würde, wenn entweder das Bewertungsblatt an die Zuschlagsverfügung angeheftet oder in der Rechtsmittelbelehrung auf das Akteneinsichtsrecht aufmerksam gemacht würde. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-zusammen Fr. 2'181.-gehen zulasten der … GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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