Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.12.2010 U 2010 90

9. Dezember 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,264 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Verkehrsbeschränkung | Strassenrecht

Volltext

U 10 89 und U 10 90 1. Kammer URTEIL vom 9. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verkehrsbeschränkung 1. a) Die … Dörfer …, … und … werden von der Kantonsstrasse umfahren. Die alte Kantonsstrasse, welche durch die Dörfer führt und sie miteinander verbindet, ist heute eine Gemeindestrasse. Um den Schwerverkehr über diese Gemeindestrasse einzuschränken, kamen die Gemeinden überein, ein Verbot für Lastwagen einzuführen. Am 10.07.2009 ersuchten die drei Gemeinden gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (EGzSVG) bei der Kantonspolizei Graubünden um Genehmigung von Verkehrsanordnungen (Verbot für Lastwagen, Signatur 2.07 mit „Gestattungen“). Am 13.04.2010 genehmigte die Kantonspolizei die beantragten Beschränkungen. In der Gemeinde … betraf dies das Fahrverbot für Lastwagen, alte Kantonsstrasse nach dem Dorfende …, Fahrtrichtung … (mit Bewilligung der Gemeinde gestattet) und in der Gemeinde … das gleiche Verbot auf der alten Kantonsstrasse nach dem Dorfende …, Fahrtrichtung … (ebenfalls mit Bewilligung der Gemeinde gestattet). b) Hierauf publizierten die Gemeinden die vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen ordnungsgemäss mit dem Hinweis, Einwendungen und Stellungnahmen könnten innerhalb 30 Tagen seit der Publikation eingereicht werden. c) Am 14.07.2010 beschlossen die Gemeinde … und am 15.07.2010 die Gemeinde … schliesslich die besagten Verkehrsbeschränkungen und sie

publizierten die Beschlüsse unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgericht. 2. … wohnt in der Gemeinde …. Er führt einen Landwirtschaftsbetrieb, dessen Standort zwischen den beiden Dörfern … und … liegt. Am 12.08.2010 erhob er in getrennten Eingaben Beschwerde gegen die Verkehrsbeschränkungen auf der alten Kantonsstrasse. Er beantragte deren Aufhebung. Eventuell sei das Fahrverbot erst nach der Einfahrt zu seinem Hof … aufzustellen. Subeventuell sei das Verbot mit dem Zusatz „Zubringerdienst gestattet“ zu signalisieren. Er habe den Gemeindepräsidenten von … anlässlich der Gemeindeversammlung und in zwei persönlichen Gesprächen auf das unmögliche Vorgehen der Gemeinde hingewiesen. Der Gemeindepräsident habe ihm zugesichert, die Gemeinde … werde das Verbot gleich ausschreiben und beschildern wie die beiden anderen Gemeinden. Das sei dann aber nicht geschehen; denn die Gemeinden … und … hätten zumindest dort, wo schon bis anhin Lastwagentransporte erforderlich gewesen seien, das Fahrverbot mit dem Hinweis „Zubringerdienst gestattet“ versehen. Seit 1972 habe er ungehinderten Zugang zu seinem Stallgebäude auf der Grenze zwischen den Gemeinden … und ... Die Lastwagen könnten nun in Zukunft durch das ganze Dorf und durch sämtliche Quartiere und Nebenstrassen ohne Auflage fahren. Aber die kurze Anfahrt (ca. 400 m) auf der alten Kantonsstrasse könne er nicht mehr fahren. Es mache keinen Sinn, diesen Abschnitt zu sperren. Das Verbot könne auch nach seiner Hofeinfahrt aufgestellt werden. Jährlich benötige er ca. 25 Lastwagenfahrten (Stroh, Mineralsalz, Kurzfutter usw.). Jetzt müsse er jeweils die Gemeinde fragen, ob der Lastwagen zu ihm fahren dürfe. Oder er müsste die Ladung im Dorf abladen und mit Pneulader und Traktor zu seinem Hof führen. 3. In ihrer gemeinsamen Vernehmlassung (Beschwerdeantwort) beantragten die Gemeinden … und … auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in den kommunalen Verfahren keine Einwendungen erhoben und sich überhaupt nicht vernehmen lassen. Die Gemeinden seien deshalb der Auffassung, dass der

Beschwerdeführer sein Anfechtungsrecht verwirkt habe. Art. 7 Abs. 2 EGzSVG sehe ein zweistufiges Verfahren vor. Zuerst sei die Absicht der Gemeinde zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen zu publizieren. In der Folge hätten die Betroffenen Gelegenheit, innert 30 Tagen Stellungnahmen und Einwendungen bei der Gemeinde einzureichen. Dies sei einerseits Ausfluss des Gehörsanspruches („Stellungnahme“), aber auch die Möglichkeit, sich gegen die Anordnungen zu wehren („Einwendungen“). Wenn jemand mit den Anordnungen nicht einverstanden sei, sei es seine Pflicht, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Tue er dies nicht, habe er das Recht auf Beschwerde verwirkt. Der Beschwerdeführer habe auch treuwidrig gehandelt, indem er eben, obwohl dazu aufgefordert, seine Einwendungen nicht vorgebracht habe. Materiell erweise sich die Beschwerde als unbegründet. Sowohl die Gemeinde … als auch die Gemeinde … hätten das Lastwagenfahrverbot mit dem Zusatz ergänzt „admiss cun permiss da la vschinaunca“. Der Beschwerdeführer scheine dies übersehen zu haben. Somit sei es auch in Zukunft möglich, Stroh, Mineralsalz und Kurzfutter mit Lastwagen zum Hof des Beschwerdeführers zu führen. Auf Ersuchen würden ihm sowohl die Gemeinde … als auch … die erforderlichen Bewilligungen erteilen. Auf entsprechende Gesuche des Beschwerdeführers müssten allerdings die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Fahrten geprüft werden. Das gelte vor allem im Hinblick auf die zonenkonforme Landwirtschaftsnutzung. Es müsse hier auf die zonenwidrigen Umnutzungen der Liegenschaft des Beschwerdeführers hingewiesen werden (Autogarage, Auto- und Warenhandelsbetrieb, Malerei), welche auch nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts und des Amtes für Raumplanung nicht zulässig seien. Die verfügten Verkehrsbeschränkungen beruhten auf einer gesetzlichen Grundlage, seien im richtigen Verfahren korrekt erlassen worden und stünden im öffentlichen Interesse. Sie seien geeignet, notwendig und verhältnismässig. Die Gemeinden seien aussergerichtlich zu entschädigen, da sich diese Beschwerden als trölerisch erwiesen und der Beschwerdeführer immer wieder solche Verfahren anzettle. 4. In der Replik liess sich der Beschwerdeführer zuerst über den Gemeindepräsidenten und den Rechtsvertreter der betroffenen Gemeinden

aus. Eine Zusammenlegung der beiden Beschwerden sei nicht angezeigt, da die Beschlüsse und die Gesetzgebung der beiden betreffenden Gemeinden grundverschieden seien. Die Gemeinde … kenne – im Gegensatz zur Gemeinde … – z.B. die kostenlose automatische Ausstellung der Fahrtbewilligungen anfangs Jahr. Es wäre interessant zu wissen, wie die Gemeinde … die Firma … AG behandle, welche ihren Werkhof neben seinem Landwirtschaftsbetrieb habe. Auf jeden Fall werde der Beschwerdeführer mit seinen drei Lastwagen und den Traktoren krass benachteiligt. Der Bauboom in der Gemeinde … sei vorbei. Abgesehen davon habe die Gemeinde … innerhalb des Dorfes eine kleine Umfahrung gebaut, um den Dorfkern zu umfahren. Seither werde die alte Kantonsstrasse nicht mehr mit Lastwagen befahren. Zudem hätten die Gemeinden … und … die 30-er Zone eingeführt. Es brauche daher umso weniger Zusatzmassnahmen für die alte Kantonsstrasse. Diese Strecke werde jede halbe Stunde vom … Bus befahren und zudem von den Fahrzeugen seines Betriebes und denjenigen der Firma … AG. Die Gemeinde … verlange für jede Bewilligung Fr. 30.--, wobei er täglich 4 bis 10 Bewilligungen lösen müsste. Seine Traktoren und sein Unimog seien nämlich auch gewerblich eingelöst. Er beliefere eine Vielzahl kleiner Landwirtschaftsbetriebe mit Stroh. Bis dahin sei das Stroh mit Lastwagen auf sein Betriebsareal geführt und dort abgeladen worden und die Abnehmer hätten dann das Stroh mit ihren kleinen Fahrzeugen bei ihm abgeholt. 5. Duplicando wurde dem Beschwerdeführer entgegnet, dass er mit seinen polemischen Attacken gegen den Gemeindepräsidenten und gegen den Rechtsvertreter deutlich die Grenzen des Anstands überschreite. Es stelle sich die Frage, ob ein Verweis im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) angebracht sei. Die Zufahrt zum Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers sei von … aus gewährleistet. Er werde die entsprechende Bewilligung erhalten. Ebenso seien die Strohtransporte für ihn und für Dritte uneingeschränkt möglich und gestattet, und zwar kostenlos. Die beschlossene Massnahme verbiete aber, dass generell und ohne Bewilligung mit Lastwagen von … nach … gefahren werde. Das Gleiche gelte für die Firma … AG, welche aber die Zufahrt von … her benützen müsse und nicht von ...

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Zunächst gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass der Vereinigung der zwei fast identischen Verfahren U 10 89 (Beschwerdegegnerin Gemeinde …) und U 10 90 (Beschwerdegegnerin Gemeinde …) mit ein- und demselben Beschwerdeführer in einem einzigen Urteil sachlich nichts im Wege steht (vgl. Art. 6 lit. a VRG). Eine Zusammenlegung der beiden Beschwerdeverfahren erscheint angezeigt und zweckmässig, da die angefochtenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig aufeinander abgestimmt sind und offenkundig ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Massnahmen der betreffenden Gemeinden besteht. Im Übrigen stimmen auch die getrennt eingereichten Beschwerdeeingaben inhaltlich beinahe wortwörtlich überein, womit sich eine Vereinigung dieser Verfahren auch aus prozessökonomischen Gründen aufdrängt. b) Soweit die beiden Gemeinden jedoch gestützt auf Art. 7 Abs. 2 EGzSVG vorbrachten, dass der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht mangels Stellungnahme oder Einwendungen gegen die öffentlichen Publikationen der umstrittenen Verkehrsregelungen im Mai 2010 verwirkt habe und daher auf die Beschwerden gar nicht einzutreten sei, irren sie sich und erweist sich ihr Nichteintretensantrag somit als unbegründet. Denn die Ausschreibung der geplanten Massnahmen und die Gewährung der Möglichkeit von Stellungnahme und Einwendungen nach der zitierten Vorschrift dienen einzig der Einräumung des rechtlichen Gehörs. Eine Pflicht, allfällige Rügen bereits in diesem Zeitpunkt des Verfahrens vorzubringen, besteht indessen nicht, so dass eben auch nicht davon gesprochen werden kann, der Beschwerdeführer hätte sein Beschwerderecht durch das Untätigbleiben verwirkt. Die in Art. 7 Abs. 2 EGzSVG stipulierte Äusserungsmöglichkeit stellt namentlich keine Vorstufe des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht dar, weshalb das „Säumnis“ zur Stellungnahme oder der Erhebung von Einwendungen in diesem früheren Verfahrensstadium auch keinen Verzicht auf das

Beschwerderecht vor Verwaltungsgericht (Art. 49 ff. VRG) bedeuten kann. Auf die Beschwerden ist deshalb einzutreten. 2. a) Materiell erweisen sich die Beschwerden indes eindeutig als unbegründet. Die mit den Verkehrsanordnungen im Mai 2010 verfolgte Zielsetzung, den Schwerverkehr nach Möglichkeit aus den Dorfkernen …, … und … herauszuhalten, ist nach Ansicht des Gerichts nachvollziehbar und schützenswert. Die Genehmigung der entsprechenden Massnahmen (Verkehrsbeschränkungen) durch die Kantonspolizei am 13.04.2010 bestätigt dies noch. Diese Genehmigung bestätigte auch die Angemessenheit und die Zweckmässigkeit der jeweils örtlich angeordneten Verkehrsberuhigungs- und Verkehrssicherheitsmassnahmen. Die vom Beschwerdeführer gegen diese einleuchtenden Verkehrsbeschränkungen vorgebrachten Gründe erweisen sich allesamt als nicht stichhaltig. Namentlich überzeugt das dagegen vorgebrachte Hauptargument, derartige Massnahmen seien überhaupt nicht nötig, da neben dem … Bus nur die Fahrzeuge des Beschwerdeführers und der Firma … AG die alte Kantonsstrasse befahren würden, nicht; denn es ist klar, dass in den drei betroffenen Gemeinden ein bestimmter Schwerverkehr anfällt (Bautätigkeit, Anlieferung von Waren, von Heizöl usw.; Zugänglichkeit für öffentliche Versorgung mit Feuerwehr- und Löschfahrzeugen, Abfalltransportlaster und dgl.) und es ist absolut nachvollziehbar, dass die betroffenen Gemeinden bestrebt sind, diesen Schwerverkehr möglichst aus den Dorfkernen herauszuhalten. Für den Beschwerdeführer bringt die Neuregelung zwar durchaus Nachteile, indem die Lastwagenzufahrt zu seinem Landwirtschaftsbetrieb nur von … aus möglich ist und weil für diesen Lastwagenverkehr eine Bewilligungspflicht besteht. Diese Nachteile sind indessen ohne Weiteres zumutbar und die angeordneten Verkehrsbeschränkungen insgesamt daher verhältnismässig. Eine Güterabwägung der gegenseitig auf dem Spiele stehenden Interessen ergibt nach Auffassung des Gerichts denn auch eindeutig, dass die öffentlichen Interessen an einer vernünftigen Verkehrsentlastung der Dorfzentren sowie der Verbindungsstrassen zwischen den besagten Gemeinden – speziell nach der eigens dafür geschaffenen Umfahrungsmöglichkeit auf der Kantonsstrasse – weit höher zu gewichten sind als die rein privaten Interessen

des Beschwerdeführers auf eine möglichst rasche und bequeme Hofzufahrt mit schweren Maschinen und Transportlastwagen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Gemeinde … zudem erklärt, dass die Bewilligungen für die landwirtschaftlich bedingten Zufahrten unentgeltlich erteilt würden. Da vom Fahrverbot ausdrücklich jene Fahrten ausgenommen sind, für welche die Gemeinde eine Bewilligung erteilt, ist auch klar, dass sämtliche für den Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Fahrten mit Lastwagen auch weiterhin rechtlich uneingeschränkt zulässig sind. Selbstverständlich muss die Gemeinde die aufgestellte Bewilligungspflicht aber so organisieren, dass eine Bewilligung möglichst unbürokratisch erteilt werden kann, ohne prohibitive Wirkung für die Interessenten und auch ohne überteuerte Gebührenerhebung. Eine allzu kleinliche oder gar schikanöse Bewilligungspraxis durch die Vorinstanzen wäre nicht rechtens und würde auch keinen Rechtsschutz verdienen. Bei ihren entsprechenden Zusicherungen in ihrer Vernehmlassung (Beschwerdeantwort) vom 06.10.2010 dürfen die Beschwerdegegnerinnen vom Beschwerdeführer in Zukunft somit behaftet werden. Im Übrigen gilt es an dieser Stelle noch explizit zu betonen, dass das kritisierte Lastwagenfahrverbot weder für Traktoren noch landwirtschaftliche Maschinen gilt, so dass der Beschwerdeführer insofern gar keine Nachteile erleidet. Grundsätzlich erweisen sich die Beschwerden im Hauptantrag (Aufhebung der Verkehrsbeschränkungen auf der alten Kantonsstrasse) als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerden führen muss. b) Was den Eventualantrag des Beschwerdeführers betrifft, die öffentliche Signalisation für das Fahrverbot sei erst nach der Einfahrt zu seinem Hof … aufzustellen, kann diesem Vorschlag ebenfalls nicht gefolgt werden. Dieser Lösungsvorschlag muss angesichts der mit den Verkehrbeschränkungen angestrebten Zielvorgaben einer allgemeinen Verkehrsentlastung jener Dörfer als abwegig und absurd bezeichnet werden. Wenn nämlich der Lastwagenverkehr zwischen den genannten Gemeinden weitgehend unterbunden werden soll, dann drängt es sich umgekehrt zwingend auf, die Verbotstafeln jeweils am Dorfrand bzw. den Dorfeingängen aufzustellen und nicht erst auf freier Fahrbahnstrecke, nur damit der Beschwerdeführer – dank

einer nicht zu rechtfertigenden Sonderprivilegierung – einfach vom generellen Lastwagenverbot für alle ausgenommen wird. c) Zu prüfen bleibt damit noch der Subeventualantrag, wonach das Fahrverbot mit dem Zusatz „Zubringerdienst gestattet“ zu signalisieren sei. Eine solche Ergänzung drängt sich auf Grund der konkreten Verhältnisse nicht auf, da damit praktisch eine freie Zufahrt zu zonenwidrigen nichtlandwirtschaftlichen Zwecken eröffnet würde. In diesem Sinne gilt es nochmals festzuhalten, dass die Nebenbeschäftigungen des Beschwerdeführers auf dem landwirtschaftlichen Hof … – namentlich der gewerbliche Betrieb einer Autogarage, eines Auto- und Warenhandels und einer Malerei – ohne Zweifel zonenwidrige und somit unerlaubte Tätigkeiten darstellen, welche bestimmt nicht von einer entsprechenden Erlaubnis (Zubringerdienst gestattet) ungeprüft „mitprofitieren“ dürfen. Um derartige Missbräuche zu verhindern, waren die Beschwerdegegnerinnen deswegen berechtigt, hier auch von einem entsprechenden Zusatz in der Beschilderung abzusehen. Für eine landwirtschaftsfreundliche Nutzung der Hofzufahrt bedarf es keiner separaten Zusatzregelung; für eine gewerbliche Nutzung müsste zuerst aber noch eine Umzonung durchgeführt werden (vgl. dazu VGU R 09 26 und R 07 85 betreffend denselben Beschwerdeführer), womit sich in beiden Fällen der beantragte Zusatz „Zubringerdienst gestattet“ erübrigt. 3. a) Die angefochtenen Gemeindebeschlüsse vom 14.07. und 15.07.2010 der beiden Beschwerdegegnerinnen erweisen sich damit als rechtmässig und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerden führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den (gemeinsam) anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen nach Art. 78 Abs. 2 VRG aber nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 1'430.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

U 2010 90 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.12.2010 U 2010 90 — Swissrulings