U 10 85 1. Kammer URTEIL vom 14. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die … lud 3 Unternehmen zur Offertstellung für den Einbau eines Hebeliftes im Neubau der Schreinerei … ein. In einem ersten Verfahren hatte die … den Auftrag an die … vergeben. Dagegen hatte die … AG am 4. Juli 2010 Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, die Formulierung der technischen Erfordernisse in der Ausschreibung sei ungenügend. In der Folge widerrief die … den Zuschlagsentscheid und stellte die Wiederholung des Einladungsverfahrens in Aussicht. Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren U 10 77 abgeschrieben. Es folgte die erneute Einladung zum Submissionsverfahren. Eingeladen wurden 3 Firmen. Die Firma Kone (Schweiz) AG verzichtete auf die Einreichung einer Offerte. Es gingen zwei Offerten ein, nämlich jene der … AG zu Fr. 40'590.-- und jene der … zu Fr. 43'709.95. Am 10. August 2010 erging der Zuschlagsentscheid. Die … erklärte die Offerte der … AG für ungültig, da auf dem Eingabecouvert kein Vermerk angebracht war und weil die Offerentin Vorbehalte bezüglich der Offertstellung gemacht habe. Der Zuschlag erfolgte daher an die … 2. Dagegen erhob die … AG am 13. August Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihr Angebot für gültig zu erklären und ihr den Zuschlag zu erteilen. Es sei nicht ersichtlich, was die … mit „Vermerk auf Couvert ..“ verlange. Der Ausschluss ihrer Offerte sei überspitzt formalistisch. Auch in der Neuausschreibung hätten Spezifikationen und Normen gefehlt. Sie habe daher ihrem Angebot eine Liste mit Vorbehalten beigelegt. Dies sei aufgrund der Ausschreibung zwingend
nötig gewesen. Ziff. 6 der „Allgemeinen Bedingungen Architekt“ verlange ausdrücklich solche Vorbehalte. 3. Die … beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sie abzuweisen. In der Ausschreibung sei ausdrücklich der Vermerk auf dem Couvert verlangt worden. Art. 17 Abs. 2 des Submissionsgesetzes (SubG) schreibe ebenfalls ausdrücklich vor, dass das Eingabecouvert äusserlich sichtbar mit dem verlangten Vermerk (Stichwort) versehen sein müsse. Hier habe dieser Vermerk gefehlt, weshalb die Offerte für ungültig habe erklärt werden müssen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 22 lit. c SubG ist ein Angebot unter anderem dann von der Berücksichtigung auszuschliessen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, welches unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Ein Ausschluss muss nach lit. a derselben Bestimmung auch erfolgen, wenn der Vermerk (Stichwort) auf dem Eingabecouvert nicht oder nicht korrekt angebracht ist. b) Die bis vor einigen Jahren äusserst streng gehandhabte Praxis zur Ungültigkeit von Angeboten gilt nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr unbesehen. Vielmehr wurde sie dahingehend präzisiert, dass - um sich nicht dem Vorwurf eines überspitzten Formalismus auszusetzen - seitens der Vergabebehörden in Bezug auf die Ungültigerklärung und den Ausschluss von Offerten namentlich dort eine gewisse Zurückhaltung geboten sei, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden könnten oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhänge (so bereits in VGE 697/98; bestätigt in VGU U 99 56, U 00 90, U 01 26). Diese Zurückhaltung
drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf. Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechtes, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote wegen untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinn vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die einschneidendste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde darüber hinaus - wie erwähnt - gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbotes des überspitzten Formalismus verstossen. Das gilt auch und gerade im Bereich von Formvorschriften. Die Formvorschriften des Submissionsrechtes sind nicht Selbstzweck. Sie stehen vielmehr im Dienste der Verwirklichung des materiellen Vergaberechtes und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des öffentlichen Beschaffungsrechtes beitragen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (PVG 2001 Nr. 41; VGU U 05 41). 2. Gemäss Art. 17 Abs. 3 SubG müssen die Angebote äusserlich sichtbar mit der verlangten Aufschrift (Stichwort) versehen sein. Diese Vorschrift will sicherstellen, dass nur solche Angebote berücksichtigt werden, die nicht vor der offiziellen Bekanntgabe aller eingegangenen Angebote am bekannt gegebenen Stichtag in Anwesenheit der sich dafür interessierenden Anbieter geöffnet und erst dann eingesehen wurden. Ihr Sinn besteht darin, allfällige Manipulationen im Vorfeld der Offertöffnung zu verhindern. Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin ihre Offerte ohne jeden Vermerk eingereicht. In der Ausschreibung hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Vermerks auf dem Couvert hingewiesen. Ein Angebot ungültig zu erklären, bei welchem keinerlei Stichwort auf Couvert vorhanden ist, kann nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden, sondern ist unausweichlich, um Manipulationen vorzubeugen. Zudem verlangt das Gesetz in solchen Fällen ausdrücklich den Ausschluss vom Wettbewerb. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-zusammen Fr. 1'662.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.