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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.10.2010 U 2010 84

19. Oktober 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,434 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

U 10 84 1. Kammer URTEIL vom 19. Oktober 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die Gemeinde … schrieb im offenen Verfahren den Auftrag für die Sparte „Mineralische Spachtelbeläge BKP 281.10“ im Zusammenhang mit der Erweiterung des … zur freien Konkurrenz aus. Als Vergabekriterien setzte sie fest: Qualität: 25%, Angebot (Preis): 50%, Erfahrung: 5%, Infrastruktur: 4%, Termingarantie: 4%, Ökologie: 4%, Lehrlingsausbildung: 4% und Servicegarantie: 4%. Es gingen sieben Angebote ein, von denen die ersten vier wie folgt bewertet wurden: 1. … AG 191.59 Punkte (Fr. 301'933.80) 2. … 166.35 Punkte (Fr. 386'989.20) 3. … 156.94 Punkte (Fr. 419'957.45) 4. … 142.96 Punkte (Fr. 448'168.10) Mit Entscheid vom 27. Juli 2010, mitgeteilt am 30. Juli 2010, vergab der … der Gemeinde … den Zuschlag an die erstplatzierte … AG mit der Begründung „wirtschaftlich günstigstes Angebot“. 2. Dagegen erhob die … am 9. August 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Gegenstand der Submission bilde die Ausführung des mineralischen Spachtelbelages …, der von ihrem Unternehmen verlegt, aber auch für die Verlegung von Drittpersonen verkauft werde. Die Baukommission des … habe diesen Belag nach langer Evaluation als das bestgeeignete Produkt befunden und den Auftrag entsprechend ausgeschrieben. In den

Submissionsunterlagen sei in BKP 281.10, Pos. 400.100 das Produkt „…“ ausdrücklich definiert worden. Den Anbietern sei zwar die Möglichkeit offen gelassen worden, ein gleichwertiges Produkt zu offerieren, wobei das angebotene Produkt, dessen Zusammensetzung und dessen Eigenschaften vollständig zu deklarieren gewesen seien. Es hätten auch entsprechende Prüfberichte anerkannter und unabhängiger Prüfinstitute beigelegt werden müssen. In den Submissionsunterlagen sei auch unmissverständlich festgehalten gewesen, dass unvollständige Produktedeklarationen oder fehlende Datenblätter/Prüfungsnachweise den Ausschluss aus der Submission zur Folge hätten. Keines der drei erstplatzierten Angebote habe den ausgeschriebenen Belag … beinhaltet. Mehrfach sei das Produkt „Sto Creativ Mineral“ der Firma Sto AG angeboten worden. Zwar seien gemäss Ausschreibung Varianten grundsätzlich zugelassen gewesen, aber sie hätten als solche bezeichnet und separat eingereicht werden müssen. Im Schreiben der Gemeinde seien die ersten 3 Angebote nicht als Varianten bezeichnet worden. Daraus müsse geschlossen werden, dass die Anbieter ihre Offerte gar nicht als Variante deklariert hätten, so dass diese drei Angebote aus dem Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden müssen. In Punkt 4 der Submissionsbedingungen würden die Eignungskriterien definiert. An erster Stelle werde die „Fachliche Eignung“ genannt. Ihr Unternehmen beschäftige sich seit Jahren intensiv mit der Verlegung von „PEXLIT RUSTICO“. Bereits im Jahre 2007 habe sie in der REHA Clinic Zurzach ein ähnlich grosses Projekt realisiert. Das Produkt der Firma Sto AG sei demgegenüber erst seit 2009 auf dem Markt. Die erstplatzierten Anbieter verfügten daher über wenig bis gar keine Erfahrung im Umgang mit dem Produkt und insbesondere nicht in der Ausführung von Grossprojekten. Diese Anbieter erfüllten daher das wichtigste Eignungskriterium nicht oder nur ungenügend. Das Vergabekriterium „Qualität“ werde mit 25% hoch gewichtet. Sie selber habe im diesem Zusammenhang alle Prüfungszeugnisse anerkannter und unabhängiger Prüfinstitute vorgelegt. Auch die Erfüllung der weiteren Kriterien habe sie vollständig und lückenlos deklariert. Bezüglich des Produkts „Sto Creativ Mineral“ seien im Zeitpunkt der Offerteingabe hingegen verschiedene geforderte Qualitätsnachweise nicht vorhanden gewesen und diverse abgefragte Werte seien noch gar nicht geprüft worden. Das betreffe

insbesondere die Brandsicherheit wie auch die Abrieb- und Verschleissfestigkeit und die Ökologie. Eigentlich hätten die drei erstplatzierten Angebote daher ausgeschlossen werden müssen, da deren Qualität gar nicht beurteilbar gewesen sei. Die Vorinstanz hätte auch die Preise einzelner Positionen miteinander vergleichen müssen. In Pos. 511.001 sei die Zugabe eines Spezialzusatzes ausgeschrieben gewesen, der die Oberfläche von … härte und die Verschleiss- und Kratzfestigkeit des Belages stark erhöhe. Wenn nun der Vergleich gezogen werde zu qualitativ minderwertigen Produkten, hätte mindestens die Summe dieser Position bei ihrer Offerte in Abzug gebracht werden müssen. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht bloss das Produkt „…“ ausgeschrieben gewesen, was submissionsrechtlich auch gar nicht zulässig gewesen wäre. Anstelle dieses Produktes hätten auch gleichwertige Produkte angeboten werden können. Die drei erstplatzierten Firmen hätten das Produkt „StoCreativ“ offeriert. Dieses Produkt erfülle ebenfalls die verlangten Anforderungen betreffend Brandsicherheit, Abrieb- und Verschleissfestigkeit, Biegezugfestigkeit etc. Die eingereichten Prüfberichte bestätigten, dass dieses Produkt dem ausgeschriebenen zumindest ebenbürtig sei. Allenfalls bestehende, geringfügige Abweichungen hätten auf die Qualität des Produktes keinen massgebenden Einfluss. Zudem erfolge bei allen Produkten ein und dieselbe Versiegelung des Bodens. Die Qualität der Produkte sei daher bei allen gleich bewertet worden. Es lägen somit gar keine Angebotsvarianten vor. Zu Unrecht bezweifle die Beschwerdeführerin die fachliche Eignung der berücksichtigten Firma. Die eingereichten Referenzen sprächen für sich. Es sei festzustellen, dass sich die Prüfnachweise zum Zeitpunkt, als der Vergabeentscheid vom Kleinen Landrat getroffen worden sei, vorgelegen hätten. Das müsse genügen, ansonsten hätte die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren eine eigentliche Monopolstellung gehabt, da nur ihr Produkt hätte verwendet werden dürfen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich der Pos. 511.001 sei nicht stichhaltig; denn die Beschwerdeführerin habe hier einen Preis von Fr. 43'567.50 offeriert,

während die berücksichtigte Firma diese Position „inklusive“ eingegeben habe. 4. Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragte die Beschwerdegegnerin 2. Beim Produkt „StoCreativ“ handle es sich nicht um eine Variante gemäss Punkt 3 der Submissionsunterlagen. Im Zeitpunkt der Vergabe seien alle nötigen Qualitätsnachweise zum Produkt „StoCreativ“ vorhanden gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe Erfahrungen mit dem Produkt „StoCreativ“. Einerseits hätten ihre Mitarbeiter Schulungen zu diesem Produkt besucht. Anderseits habe ihre Firma mit diesem Produkt verschiedene Grossaufträge ausgeführt (ca. 500 m2 bei Zürich Versicherungsgesellschaft in Root, ca. 800 m2 für Migros Mülimärt in Lenzburg, ca. 5000 m2 bei Möbel Hubacher in Rothrist, ca. 700 m2 für die ETA Manufacture Horlogère Suisse in Grenchen). Im Zeitpunkt der Offerteingabe sei bereits klar gewesen, dass das Produkt „StoCreativ“ den nötigen Qualitätsanforderungen entspreche. Es sei versichert worden, dass diese nötigen Unterlagen noch nachgereicht würden. Vor der Vergabe sei dies dann auch geschehen. Die Prüfberichte des Produkts „StoCreativ“ hätten ergeben, dass sämtliche verlangten Anforderungen betreffend Brandsicherheit, Abrieb- und Verschleissfestigkeit, Biegezugfestigkeit etc. erfüllt seien und somit ein gleichwertiges Produkt vorliege. Die Sto AG beschäftige sich seit ca. 15 Jahren mit mineralischen Bodenbelägen. Bis heute seien ca. 55'000 m2 "StoCreativ Mineralflächen“ verkauft worden. 5. Mit Verfügung vom 6. September 2010 verweigerte der Instruktionsrichter der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Am 7. September 2010 unterzeichneten die Gemeinde … sowie die Firma … AG den Werkvertrag. Seit dem 27. September 2010 sind die Arbeiten an den Bodenbelägen offenbar im Gange. Auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung erhobene Prozessbeschwerde trat der Einzelrichter mit Entscheid vom 19. Oktober 2010 nicht ein.

6. In einer nachträglichen Stellungnahme beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der Vergabeentscheid nichtig sei. Ev. sei der Vergabeentscheid aufzuheben und der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Subev. sei der Vergabeentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, ev. zur Neuausschreibung zurückzuweisen. Die Offerte der berücksichtigten Firma sei nicht korrekt unterzeichnet worden. Vorliegend sei die Offerte aber „i.V.“ unterzeichnet worden. Bis heute sei nicht nachgewiesen worden, dass eine Vollmacht vorliege. Die Offerte sei daher auszuschliessen. Die Offerte der berücksichtigten Firma sei unvollständig, da nicht alle Unterlagen eingereicht worden seien und die nachgereichten Berichte sehr grosse Fragen aufwerfen würden. In den Offertunterlagen würden die Voraussetzungen genannt, gemäss denen ein gleichwertiges Produkt vorliege. Schon das gemäss Offertunterlagen einzureichende Muster sei der Offerte der berücksichtigten Firma nicht beigeschlossen worden. Die Offerte habe aber auch weder die Produktedeklaration, die Deklaration der Produkteigenschaften, die Materialblätter von Zement, Bindemittel, Grundierung und Versiegelung anerkannter und unabhängiger Prüfinstitute enthalten. Nachgereicht worden seien der Prüfbericht über die Bestimmung der Brandkennziffer von StoCreativ CR B 300 vom 26. April 2010, ein Resultatblatt betreffend Abriebverhalten vom 25. Januar 2010 ohne Nennung der Probebezeichnung und nicht unterzeichnet sowie ein Untersuchungsbericht betreffend Bestimmung des Elastizitätsmoduls sowie der Biegezug- und Druckfestigkeit von StoCryl CR B 300 vom 27. Juli 2010. Alle diese Berichte seien verspätet eingereicht worden. Der Brandschutzbericht sei unvollständig, da der Brandschutztest die beiden Komponenten StoPox VE 300 und StoDivers C 300 nicht umfasst habe. Das Resultat des Brandschutztestes sei geradezu beängstigend, das offerierte Produkt habe eine Brandkennziffer von nur 5.3. Beim Abriebtest sei der Bericht nicht unterzeichnet und die Probe überhaupt nicht bezeichnet. Der Bericht sei daher wertlos. Bei der Bestimmung des Elastizitätsmoduls sowie der Biegezug- und Druckfestigkeit sei lediglich StoCryl CR B 300 getestet worden. Der Spachtel StoCrete CR B 300 und StoDivers C 300 seien nicht geprüft worden. Bei der Druckfestigkeit und der Elastizität könne das Produkt der berücksichtigten Firma im Vergleich zu

ihrem Produkt nicht mithalten. Der berücksichtigten Firma hätte daher beim Kriterium der Qualität keine Punkte vergeben werden dürfen, womit die Beschwerdeführerin insgesamt am besten hätte bewertet werden müssen. 7. In ihren Stellungnahmen wiesen die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin 2 die erhobenen Vorwürfe zurück. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin zeigt keine wesentlichen neuen Aspekte auf. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 29 SubG hängt die Entscheidkompetenz des Verwaltungsgerichtes davon ab, ob der Vertrag bereits abgeschlossen ist. Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann das Verwaltungsgericht nach Abs. 1 die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen. Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, kann das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 nur noch feststellen, dass die Verfügung rechtswidrig ist. Der Vertrag mit dem Anbieter darf laut Art. 30 Abs. 1 SubV nach dem Zuschlag erst abgeschlossen werden, wenn die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist. Wird einer Beschwerde von der Beschwerdeinstanz keine aufschiebende Wirkung erteilt, so kann der Vertrag nach Abs. 2 dieser Bestimmung abgeschlossen werden. b) Vorliegend ist der Zuschlagsentscheid zwar angefochten worden. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. September 2010 wurde der Beschwerde jedoch die aufschiebende Wirkung verweigert, so dass die Parteien den Werkvertrag abschliessen konnten und durften. Sie haben dies am 7. September 2010 auch getan. Wenn die Beschwerdeführerin heute Zweifel an der Richtigkeit des Datums anmeldet, so erweist sich dies nicht als

stichhaltig, zumal dafür keinerlei Indizien bestehen. Selbst wenn dieser Vertrag erst Tage später abgeschlossen worden wäre, würde dies an dessen Gültigkeit und Zulässigkeit nichts ändern, zumal die Prozessbeschwerde, auf welche nicht eingetreten werden konnte, erst am 16. September 2010 erhoben wurde. Das Gericht ist in diesem Falle nach dem oben Gesagten nicht berechtigt, den Zuschlagsentscheid aufzuheben; vielmehr kann es bloss einen Feststellungsentscheid treffen. 2. Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich nach Art. 27 SubG gleich wie nach Art. 51 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 08 36 mit Hinweisen). Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U 10 35). 3. Art. 17 Abs. 1 SubG schreibt vor, dass die Angebote vollständig ausgefüllt und versehen mit den Unterschriften zuhanden der Vergabestelle einzureichen sind. Laut Art. 22 lit. b und c SubG ist ein Angebot unter anderem dann von der Berücksichtigung auszuschliessen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das seine Unterschrift oder – im Falle einer Bietergemeinschaft – die der weiteren Vertragspartner nicht oder nicht vollständig enthält, oder eines welches unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Nach der Rechtsprechung wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Bauausschreibung und

den eingereichten Offerten gelegt, wollen besagte Bestimmungen doch sicherstellen, dass nur ein solches Angebot berücksichtigt werden kann, das vollständig und den Anforderungen genügend eingereicht wurde (vgl. Art. 17 SubG). Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörden andererseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird. Die Bestimmungen sind wohl streng auszulegen, freilich aber nicht so absolut zu verstehen, dass seitens der Vergabebehörde nachträglich nicht Auskünfte bei den Wettbewerbsteilnehmern eingeholt werden dürften. Schranke solcher nachträglicher Auskünfte bildet indessen stets das Gebot, dass sich durch sie an der Offertgrundlage nichts ändert (vgl. Art.25 SubV). Allein durch die den Submissionsunterlagen genau entsprechenden Angebote wird nämlich der Vergabebehörde ein aussagekräftiger Überblick über Materialpreis, Materialmengen, Qualität, Löhne, Arbeitszeiten usw. geboten und können die eingegangenen Angebote auf einen Nenner gebracht und rasch verglichen werden. Nur das Vorliegen deviskonformer Offerten ermöglicht mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Angebote im Sinne von Art. 24 SubV zu prüfen (vgl. zum Ganzen: PVG 1997 Nr. 60, 1991 Nr. 9, 1990 Nr. 7 und 1989 Nr. 9). Diese bis vor einigen Jahren äusserst streng gehandhabte Praxis galt (und gilt) nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr unbesehen. Vielmehr wurde sie dahingehend präzisiert, dass - um sich nicht dem Vorwurf eines überspitzten Formalismus auszusetzen - seitens der Vergabebehörden in Bezug auf die Ungültigerklärung und den Ausschluss von Offerten namentlich dort eine gewisse Zurückhaltung geboten sei, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden könnten oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhänge (so bereits in VGE 697/98; bestätigt in VGU U 99 56, U 00 90, U 01 26, U 01 109, U 07 49, U 10 74). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf. Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechtes, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der

Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote wegen untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinn vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die einschneidendste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde darüber hinaus - wie erwähnt gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbotes des überspitzten Formalismus verstossen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell - abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. PVG 2001 Nr. 41; VGU U 10 20; U 09 36). 4. Das Angebot der berücksichtigten Firma ist offensichtlich nicht als Offertvariante zu bezeichnen. Zwar wurde das Produkt „…“ ausgeschrieben, allerdings mit dem klaren Zusatz, dass auch gleichwertige Produkte offeriert werden könnten. Etwas anderes wäre submissionsrechtlich gar nicht zulässig gewesen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 SubV sind Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Produzenten nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und sofern in den Ausschreibungsunterlagen die Worte „oder gleichwertig“ hinzugefügt werden. Unzutreffend ist auch die Behauptung, es hätten bezüglich des Konkurrenzproduktes die verlangten Qualitätsnachweise gefehlt. Tatsächlich befinden sich drei Prüfberichte bei den Akten. Ein Ausschluss der Offerte der

Beschwerdegegnerin 2 wegen fehlender Qualitätsnachweise steht daher ausser Frage. 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das berücksichtigte Angebot sei nicht von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet worden. Nach gefestigter Rechtsprechung können nämlich nicht nur im Handelsregister zeichnungsberechtigte Personen bzw. Geschäftsinhaber eine Offerte rechtsgültig unterzeichnen (VGU U 05 61 E. 2a). Vielmehr sind auch Angebote mit der Unterschrift von Personen (Verwaltungsräte; Geschäftsführer) gültig, die über eine allgemeine oder spezielle (interne) Vollmacht verfügen, wobei die entsprechende Handlungsvollmacht an keine besonderen Formerfordernisse (wie z.B. einfache o. qualifizierte Schriftlichkeit) gebunden ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Sinne bereits in PVG 2000 Nr. 67 ausgeführt und demnach klargestellt, dass ein Angebot auch dann durch Einzelunterschrift rechtsgültig unterschrieben und verbindlich eingereicht sei, falls ein Firmenteilhaber – der laut Handelsregisterauszug über die kollektive Zeichnungsberechtigung zu zweien verfüge – gestützt auf eine interne Bevollmächtigung berechtigt worden sei, allein zu unterschreiben. Die Offerte ist von einer Frau … unterzeichnet, welche in der Firma der Beschwerdeführerin für das Offertwesen zuständig und nach ihrer Darlegung bevollmächtigt ist, Offerten rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Hätte die Gemeinde Zweifel an der Unterschriftsberechtigung von Frau … gehabt, etwa weil diese i.V. unterzeichnet hat, wäre sie durchaus berechtigt gewesen, bei der Offerentin Erkundigungen einzuziehen. Indessen sah die Gemeinde dafür keine Notwendigkeit, so dass sie auf weitere Abklärungen verzichten konnte. Grund für einen Ausschluss der Offerte wegen ungenügender Unterzeichnung besteht auf jeden Fall keiner. 6. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Offerte der berücksichtigten Firma vollständig war oder wegen Unvollständigkeit hätte aus dem Wettbewerb ausgeschlossen werden müssen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die berücksichtigte Firma habe die Materialprobe sowie die drei Prüfungsberichte erst nachträglich eingereicht, was nicht

zulässig sei. Die Offerte müsse daher ausgeschlossen werden. Dass zumindest die drei Prüfungsberichte erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Offerte bei der Gemeinde … eingereicht worden sind, dürfte sicher sein; denn die Berichte selbst weisen ein späteres Datum auf. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf folgende Ausführungen in den Angebotsunterlagen: “In diesem Fall ist das angebotene Produkt und dessen Eigenschaften genau zu deklarieren und entsprechende Materialblätter von Zement, Bindemittel, Grundierung und Versiegelung sind der Offerte beizulegen. Ebenfalls ist die Erfüllung der Anforderungen nachzuweisen und mittels Beilage entsprechender Prüfberichte anerkannter und unabhängiger Prüfinstitute (keine Selbstdeklaration). Unvollständige Produktedeklaration oder fehlende Datenblätter/Prüfungsnachweise haben den Ausschluss aus dem Submissionsverfahren zur Folge. Dem Angebot ist ein Muster des offerierten Belages in der Grösse A4 beizulegen.“ Art. 17 SubG spricht lediglich von der Einreichung des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Angebotes, ohne die zusätzlichen Beilagen und Unterlagen zu erwähnen. Nun liegt es nahe, dass all jene Unterlagen, welche den Inhalt und den Umfang der Offerte definieren, gleichzeitig mit dem Angebot selbst einzureichen sind. Das gleiche gilt für Unterlagen, die gemäss ausdrücklicher Anordnung in der Ausschreibung zwingend bis zum Zeitpunkt der Offerteinreichung einzureichen sind. Andere Unterlagen dürfen aber auch noch später nachgereicht oder nachgefordert werden. Die erwähnte Passage in den Submissionsunterlagen bedeutet nicht zwingend, dass diese Unterlagen gleichzeitig mit der Offerte einzureichen seien. Jedenfalls musste die Vorinstanz dies nicht so verstehen. Für die Materialprobe und die drei Prüfberichte durfte die Gemeinde vorliegend ohne weiteres annehmen, dass eine spätere Einreichung zulässig sei, so dass in diesem Vorgehen keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann. 7. Was den nötigen Inhalt der nachgereichten Unterlagen und die Frage der Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen betrifft, so steht der

verfügenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Behörde muss selber wissen, über welche Unterlagen sie verfügen muss, damit sie genügende Informationen hat, um die nötigen Beurteilungen vornehmen zu können. Sie ist im Rahmen ihres Ermessens auch frei, die eingereichten Unterlagen zu werten und zu würdigen. Dass die Beschwerdeführerin geneigt ist, das Konkurrenzprodukt der berücksichtigten Firma schlecht zu machen, ist nachvollziehbar. Das genügt indessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. Die Beschwerdeführerin müsste an dieser Stelle geltend machen können, die Gemeinde habe bei der Beurteilung der Vollständigkeit und der inhaltlichen Aussagekraft der Unterlagen ihr Ermessen überschritten und hätte einen willkürlichen Massstab angewendet. Das wird indessen nicht einmal behauptet. Es besteht daher für das Gericht kein Anlass, hier korrigierend einzugreifen. Die Gemeinde durfte auf Grund der eingereichten Unterlagen ohne weiteres von der Gleichwertigkeit der Produkte ausgehen und sie war auch nicht gehalten, allenfalls zusätzliche Unterlagen einzufordern. Es besteht schliesslich auch kein Anlass für eine Korrektur der Bewertungen, zumal die Beschwerdeführerin daran lediglich appellatorische Kritik übt und nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat daher die anwaltlich vertretene private Beschwerdegegnerin aussergerichtlich zu entschädigen. Der bis zur Urteilsfällung geltend gemachte Aufwand von Fr. 2'239.50 erscheint angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine

Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 5'352.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die … entschädigt die … AG aussergerichtlich mit Fr. 2'239.50 (inkl. MWST). Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 31. Mai 2011 nicht eingetreten (2D_74/2010).